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{'item': 'W282 2256456-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW282 2256456-1 SpruchW282 2256456-1/13E B E S C H L U S S B E S C H L U S S , Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu der von der XXXX (Revisionswerberin), vertreten durch XXXX , erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2024, GZ. W282 2256456-1/11E, belangte Behörde vor dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu der von der römisch 40 (Revisionswerberin), vertreten durch römisch 40 , erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2024, GZ. W282 2256456-1/11E, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria: Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria: , Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBegründung: , Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Schriftsatz, eingelangt am 19.03.20234 brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein; diese verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
  2. Mit Schriftsatz, eingelangt am 19.03.20234 brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein; diese verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. ,
  3. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revisionswerberin Folgendes an: „[..] Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es den Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2022, KOA 2.250/22-022 vollinhaltlich bestätigt, mit dem die belangte Behörde im Spruchpunkt
  4. der Revisionswerberin aufgetragen hat, binnen sechs Wochen die Feststellung der Rechtsverletzung im Fernsehprogramm „ATV 2“ an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 19:00 und 21:00 Uhr durch Verlesung und Einblendung des in dem Spruchpunkt vorgeschriebenen Textes im Bild zu veröffentlichen. Weiters wurde der Revisionswerberin im Spruchpunkt
  5. des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der belangten Behörde einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese Aufträge können nach Ablauf der Revisionsfrist gegen die Revisionswerberin vollzogen werden. Dieser Vollzug wäre aber für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da die Veröffentlichung Kosten verursachen würde, die der Revisionswerberin im Falle des für sie erfolgreichen Ausgangs des Revisionsverfahrens nicht ersetzt werden. Zudem hat eine Veröffentlichung, mit der die Öffentlichkeit über eine (nicht verwirklichte) Rechtsverletzung informiert wird, einen direkten Einfluss auf die Reputation der Revisionswerberin, der selbst mit einer Kundmachung über den schlussendlich erfolgreichen Ausgang des Revisionsverfahrens nicht zur Gänze umkehrbar ist (vgl. VwGH vom 10.04.2018, Ra 2018/03/0030). Dieser Vollzug wäre aber für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da die Veröffentlichung Kosten verursachen würde, die der Revisionswerberin im Falle des für sie erfolgreichen Ausgangs des Revisionsverfahrens nicht ersetzt werden. Zudem hat eine Veröffentlichung, mit der die Öffentlichkeit über eine (nicht verwirklichte) Rechtsverletzung informiert wird, einen direkten Einfluss auf die Reputation der Revisionswerberin, der selbst mit einer Kundmachung über den schlussendlich erfolgreichen Ausgang des Revisionsverfahrens nicht zur Gänze umkehrbar ist vergleiche VwGH vom 10.04.2018, Ra 2018/03/0030). Demgegenüber besteht kein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Aufträge, nämlich an der Veröffentlichung der Feststellung einer Rechtsverletzung, deren Verwirklichung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch verneint werden kann. Das Überwiegen der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des damit vollinhaltlich bestätigten Bescheides der belangten Behörde ist somit offensichtlich. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher allesamt vor.“ Das Überwiegen der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des damit vollinhaltlich bestätigten Bescheides der belangten Behörde ist somit offensichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher allesamt vor.“ , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG idgF lautet wie folgt: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG idgF lautet wie folgt: „

(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses besteht für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd § 30 VwGG Einzelrichterzuständigkeit (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses besteht für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd Paragraph 30, VwGG Einzelrichterzuständigkeit vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, da keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. dem mit diesem bestätigten Bescheid der belangten Behörde besteht. Dementgegen macht die Revisionswerberin glaubhaft, dass ihr ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohe, wobei dieser vorrangig in der im angefochtenen Bescheid bzw. in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordneten Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes durch die Revisionswerberin besteht. Die Veröffentlichung wäre von der Revisionswerberin - irreversibel - zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über ihre Revision über den festgestellten Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte hierauf keine faktischen Auswirkungen mehr. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, da keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. dem mit diesem bestätigten Bescheid der belangten Behörde besteht. Dementgegen macht die Revisionswerberin glaubhaft, dass ihr ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe, wobei dieser vorrangig in der im angefochtenen Bescheid bzw. in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordneten Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes durch die Revisionswerberin besteht. Die Veröffentlichung wäre von der Revisionswerberin - irreversibel - zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über ihre Revision über den festgestellten Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte hierauf keine faktischen Auswirkungen mehr. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin daher ein unverhältnismäßiger und irreversibler Nachteil verbunden, weil mit der erkenntnisgemäßen Durchführung der Veröffentlichung durch die Revisionswerberin der Ausgang des Revisionsverfahrens zu diesem Punkt - mangels späterer Möglichkeit zur Beseitigung der bereits erfolgten Veröffentlichung im Falle des Erfolgs der Revision - faktisch vorweggenommen würde, was im Falle des Erfolgs der Revision einen möglichen Reputationsschaden für die Revisionswerberin bedeuten könnte. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2256456.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.