RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2024 GeschäftszahlW290 2288270-1 Spruch, W290 2288270-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang)römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang)
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, bis zum 30.04.2024 die mit Inspektionsbericht vom XXXX ausgesprochenen, näher bezeichneten Empfehlungen umzusetzen und dies schriftlich nachzuweisen (Spruchpunkt 1.), und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.). Der Inspektionsbericht beruht auf einer bei der Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX durchgeführten Inspektion.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, bis zum 30.04.2024 die mit Inspektionsbericht vom römisch 40 ausgesprochenen, näher bezeichneten Empfehlungen umzusetzen und dies schriftlich nachzuweisen (Spruchpunkt 1.), und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.). Der Inspektionsbericht beruht auf einer bei der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis zum römisch 40 durchgeführten Inspektion. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass vorliegend zum einen das öffentliche Interesse an der Qualität der Abschlussprüfungen gegenüber dem individuellen Interesse der Beschwerdeführerin überwiege, insbesondere da die Ausübung der Abschlussprüfungstätigkeit nicht hoheitlich vom Spruch des angefochtenen Bescheids abhängig gemacht werde, und zum anderen Gefahr im Verzug vorliege, da eine rasche Umsetzung der „durchaus aufwandsintensiven“ Maßnahmen geboten sei, um insbesondere eine konkrete Gefährdung der Dispositionsfreiheit Dritter durch eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von geprüften Unternehmen zu verhindern.
- Gegen Teile des Spruchpunktes
- (nämlich gegen dessen Ziffern 2, 3 und 5) sowie gegen Spruchpunkt
- des Bescheids vom XXXX hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie begehrt die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Teile des Bescheidspruchs, die „Gewährung der aufschiebenden Wirkung“ sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides bringt sie wörtlich (auszugsweise) Folgendes vor:
- Gegen Teile des Spruchpunktes
- (nämlich gegen dessen Ziffern 2, 3 und 5) sowie gegen Spruchpunkt
- des Bescheids vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie begehrt die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Teile des Bescheidspruchs, die „Gewährung der aufschiebenden Wirkung“ sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides bringt sie wörtlich (auszugsweise) Folgendes vor: „Da im gegenständlichen Fall […] erhebliche Verfahrensmängel […] vorliegen, wäre jedenfalls der Anlass gegeben, die aufschiebende Wirkung zuzulassen. Darüber hinaus hat die Behörde selbst zur Umsetzung ihrer Auflagen eine Frist bis 30.04.2024 ausgesprochen, so dass der gleichzeitige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung […] schwerlich unter ‚Gefahr im Verzug‘ fallen kann. Die Begründung […] kann daher […] nicht überzeugen, so dass der Ausspruch […] zu beheben ist. Die[s] umso mehr, als eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Maßnahme […] verfügt wurde.“
- In der Beschwerdevorlage vom 11.03.2024 teilte die belangte Behörde u.a. mit, dass von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- des teilweise angefochtenen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde richtet, zulässig, jedoch nicht begründet. 3.
- Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG).3.
- Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß § 13 Abs. 4 erster bis dritter Satz VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erster bis dritter Satz VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 (und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2) auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, (und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2) auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 3.
- Nach der – auf den vorliegenden Fall übertragbaren – ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VwGG (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.3.
- Nach der – auf den vorliegenden Fall übertragbaren – ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, VwGG vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Begründung der Beschwerdeführerin zur beantragten „Gewährung“ der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschränkt sich auf die Darlegung der Auffassungen, dass der teilweise angefochtene Bescheid rechtswidrig sei sowie dass Gefahr im Verzug schon aufgrund der Länge der von der belangten Behörde gesetzten Umsetzungsfrist nicht vorliegen könne. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist damit nicht dargetan. Ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, da der in Rede stehende Bescheid – wie auch von der belangten Behörde dargelegte – die Ausübung der Abschlussprüfungstätigkeit der Beschwerdeführerin offenkundig nicht betrifft. Zudem ist zu beachten, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hier außer Acht bleiben muss, da es sich bei einem Verfahren nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG um ein Provisorialverfahren handelt, in dem das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden hat (vgl. zB VwGH 16.09.2020, Ra 2019/06/0243). Das Bundesverwaltungsgericht weist daher auch ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ziffern 2, 3 und 5 des Spruchpunktes
- des teilweise angefochtenen Bescheides vom XXXX nicht vorweggenommen wird, sondern diese nach einem allfälligen Ermittlungsverfahren gesondert ergehen wird.Zudem ist zu beachten, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hier außer Acht bleiben muss, da es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG um ein Provisorialverfahren handelt, in dem das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden hat vergleiche zB VwGH 16.09.2020, Ra 2019/06/0243). Das Bundesverwaltungsgericht weist daher auch ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ziffern 2, 3 und 5 des Spruchpunktes
- des teilweise angefochtenen Bescheides vom römisch 40 nicht vorweggenommen wird, sondern diese nach einem allfälligen Ermittlungsverfahren gesondert ergehen wird. Im Übrigen ist auch nicht zutreffend, dass Gefahr im Verzug hier schon deshalb nicht vorliegen könne, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen und zum Nachweis dieser eine etwa viermonatige Frist gewährte. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da es gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Daraus folgt, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz hier geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da es gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden. Daraus folgt, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz hier geboten ist. Zu Spruchpunkt B):
Art. 133Abs. 4 B-VG und § 25a Vw
GG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s.o.) bzw. beruht auf einer ohnehin klaren Rechtslage.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, Vw
GG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s.o.) bzw. beruht auf einer ohnehin klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2288270.1.00