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{'item': 'G306 2284988-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlG306 2284988-1 Spruch, G306 2284988-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.06.2022 erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
  2. Am XXXX .2023 kehrte der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Albanien zurück.
  3. Am römisch 40 .2023 kehrte der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Albanien zurück.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.05.2023, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.05.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  6. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  7. Am 22.08.2023 reiste der BF in das Bundesgebiet zurück.
  8. Am 23.08.2023 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
  9. Am 24.08.2023 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
  10. Am 23.11.2023 wurde der BF niederschriftlich durch ein Organ des BFA einvernommen.
  11. Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 21.12.2023, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  12. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, beim BFA eingebracht am 16.01.2024, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  13. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, beim BFA eingebracht am 16.01.2024, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Der BF regte zudem an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VII. ersatzlos zu beheben.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Der BF regte zudem an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch sieben. ersatzlos zu beheben.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 22.01.2024 vorgelegt, wo sie am 23.01.2024 einlangten.
  15. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 30.01.2024, Zahl G306 2284988-1/3Z, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
  16. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 30.01.2024, Zahl G306 2284988-1/3Z, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person des BF: 1.1.
  19. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist albanischer Staatsangehöriger, geschieden und kinderlos. Er ist keinen Unterhalts- oder Obsorgepflichten ausgesetzt. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, daneben spricht er noch etwas Italienisch. 1.1.
  20. Der BF wurde in Albanien geboren, wo er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine berufsbildende Schule besuchte. Er war im Herkunftsstaat jahrelang als Chemielaborant und mit einem eigenen Lebensmittelgeschäft erwerbstätig. 1.1.
  21. Von 1997 bis 2009 lebte der BF eigenen Angaben zu Folge in Italien. Anschließend war er ein Jahr in Albanien wohnhaft und in der Baubranche erwerbstätig. Im Jahr 2010 kehrte er nach Italien zurück und arbeitete dort bis 2015/2016 in einem Call-Center. Danach reiste er nach Deutschland, stellte dort einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und wurde im Jahr 2016 nach Albanien abgeschoben. Anschließend lebte der BF bis 2022 in Albanien und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit und durch die Unterstützung seiner Eltern und Geschwister.1.1.
  22. Von 1997 bis 2009 lebte der BF eigenen Angaben zu Folge in Italien. Anschließend war er ein Jahr in Albanien wohnhaft und in der Baubranche erwerbstätig. Im Jahr 2010 kehrte er nach Italien zurück und arbeitete dort bis 2015 aus 2016, in einem Call-Center. Danach reiste er nach Deutschland, stellte dort einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und wurde im Jahr 2016 nach Albanien abgeschoben. Anschließend lebte der BF bis 2022 in Albanien und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeit und durch die Unterstützung seiner Eltern und Geschwister. 1.1.
  23. Der BF reiste am 11.06.2022 erstmals von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet. Am XXXX .2022 kehrte der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Albanien zurück, wo er bis 21.08.2023 verblieb. Anschließend reiste er über Italien am 22.08.2023 wiederrum in das Bundesgebiet ein. Am 23.08.20223 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.1.1.
  24. Der BF reiste am 11.06.2022 erstmals von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet. Am römisch 40 .2022 kehrte der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Albanien zurück, wo er bis 21.08.2023 verblieb. Anschließend reiste er über Italien am 22.08.2023 wiederrum in das Bundesgebiet ein. Am 23.08.20223 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
  25. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  26. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Heimat aus den von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründen – sexuelle Belästigung durch Familienangehörige sowie Bedrohung und Verfolgung durch Familienangehörige und durch die albanischen Behörden aufgrund seiner Heterosexualität bzw. seiner Weigerung, homosexuell zu werden – verließ. Der BF hat Albanien weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. , Der BF hat Albanien weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. Er verließ seinen Herkunftsstaat Albanien aus wirtschaftlichen Überlegungen. 1.2.
  27. Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. 1.
  28. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: 1.3.
  29. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.
  30. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass der BF in Albanien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
  31. Der BF ist arbeitsfähig, nimmt derzeit keine Medikamente ein und kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er leidet eigenen Angaben zu Folge an Depressionen und Allergien. Es wurde keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Der BF nahm im Bundesgebiet im September 2023 zwei Mal psychologische Betreuung durch eine klinische Psychologin der XXXX in Anspruch. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
  32. Der BF ist arbeitsfähig, nimmt derzeit keine Medikamente ein und kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er leidet eigenen Angaben zu Folge an Depressionen und Allergien. Es wurde keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Der BF nahm im Bundesgebiet im September 2023 zwei Mal psychologische Betreuung durch eine klinische Psychologin der römisch 40 in Anspruch. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
  33. Die Eltern des BF sind in Pension und leben in Albanien. Die Eltern bewohnen die Eigentumswohnung des BF. Eine Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in London. Der Bruder und eine weitere Schwester des BF leben mit ihren Familien in Albanien. Weiters leben in Albanien ein Onkel väterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits sowie zahlreiche Cousins und Cousinen des BF mit ihren Familien. Der BF kann bei einer Rückkehr nach Albanien in seinem Elternhaus leben. 1.
  34. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.4.
  35. Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Eine Nichte des BF lebt im Bundesgebiet. Der BF hat keinen Kontakt zu dieser. Ansonsten leben keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Eigenen Angaben zu Folge besucht er in der Asylunterkunft einen Deutschkurs; diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.4.
  36. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  37. Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien, Gesamtaktualisierung vom 13.05.2022, gekürzt wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 12.4.2022). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
  38. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) (DW 27.4.2021).Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 12.4.2022). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
  39. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021), vor Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vgl. OSCE 4.2021).Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vergleiche OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert und von wiederkehrenden Boykotten und Straßendemonstrationen geprägt. Interessennetzwerke dominieren die Parteien, parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 14.6.2021). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangene Sozialistische Partei Albaniens (deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist); die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Präsident und Ministerpräsident Sali Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration (AA 14.6.2021). Albanien ist politisch tief gespalten, die verfeindeten Lager sprechen einander die Daseinsberechtigung ab. Die Opposition um Basha wirft Rama Wahlbetrug, Korruption und Verstrickung in die organisierte Kriminalität vor. Sie organisierte in der vorangegangenen Legislaturperiode Massenproteste und boykottierte das Parlament sowie die Kommunalwahlen 2019 (ORF 27.4.2021). Die Teilnahme der Opposition an der letzten Parlamentswahl am
  40. April 2021 kam in Folge eines seltenen Kompromisses zwischen den beiden Lagern zustande, der zu einer Reform des Wahlrechts führte (WDZ 25.4.2021). Diese Reform wurde im Juli 2020 vom albanischen Parlament beschlossen (bpb 22.4.2021) und soll durch den Einsatz moderner Technik wie der biometrischen Wähleridentifizierung dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Bei den Verhandlungen hatten Diplomaten der EU und der USA intensiv vermittelt (WDZ 25.4.2021). Die Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. In den Länderberichten 2018 und 2019 hat die Europäische Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen, welche im März 2020 von den Staats- und Regierungschefs angenommen wurde. Unter der deutschen Ratspräsidentschaft wurden die hierfür erforderlichen Verhandlungsrahmen für Albanien (und Nordmazedonien) weitestgehend finalisiert, jedoch bisher ohne endgültige Annahme. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 14.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● BI - Balkan Insight (27.4.2021): Edi Rama Declares Victory in Albanian General Elections, https://balkaninsight.com/2021/04/27/edi-rama-declares-victory-in-albanian-general-elections/, Zugriff 28.4.2022 ● bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien, Zugriff 28.4.2022 ● DW - Deutsche Welle (27.4.2021): Wahlsieg für Sozialisten in Albanien, https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842, Zugriff 28.4.2022 ● KAS - Konrad Adenauer-Stiftung (3.2021): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 28.4.2022 ● ORF Österreichischer Rundfunk (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 28.4.2022 ● OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election Observation Mission. Republic of Albania, Parliamentary elections on 25 April 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● President.al (o.D.): Ilir Meta - The President of the Republic of Albania, https://president.al/en/biografia/, Zugriff 28.4.2022 ● Standard (25.4.2021): Edi Ramas Sozialisten bei Albanien-Wahl in Führung, https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-parlament, Zugriff 28.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 ● WDZ - Westdeutsche Zeitung (25.4.2021): Prognose: Opposition bei Parlamentswahl in Albanien vorne, https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 28.4.2022 Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist ruhig (AA 26.4.2022). Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem gesamten Staatsgebiet. Im Berichtszeitraum wurde eine erfolgreiche Kampagne zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen informelle Gruppen durchgeführt, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, die nach wie vor eine wichtige, wenn auch informelle Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität darstellen (BS 23.2.2022). In Tirana kommt es immer wieder zu Kundgebungen, die teilweise von Ausschreitungen begleitet sind (EDA 7.4.2022; vgl. AA 26.4.2022). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.4.2022).Die Lage im gesamten Land ist ruhig (AA 26.4.2022). Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem gesamten Staatsgebiet. Im Berichtszeitraum wurde eine erfolgreiche Kampagne zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen informelle Gruppen durchgeführt, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, die nach wie vor eine wichtige, wenn auch informelle Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität darstellen (BS 23.2.2022). In Tirana kommt es immer wieder zu Kundgebungen, die teilweise von Ausschreitungen begleitet sind (EDA 7.4.2022; vergleiche AA 26.4.2022). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.4.2022). Quellen: ● Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.4.2022): Albanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248, Zugriff 2.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Albania, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_ALB.pdf, Zugriff 2.5.2022 ● EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2022): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 2.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen bisweilen, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022).Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen bisweilen, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal des Verfassungssystems. Auf informeller Ebene war die Unabhängigkeit jedoch schwer zu erreichen; Politische Verbindungen und die für das System charakteristische Korruption wurden im großen Stil verschleiert. Seit 2016 befindet sich das Land inmitten einer umfassenden Reform, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen überwacht wird. Die EU-Führung stützt sich dabei auf die bestehende EU-Mission EURALIUS, die seit 2005 tätig ist und sich der "Entwicklung eines unabhängigeren, unparteiischen, effizienten, professionellen, transparenten und modernen Justizsystems" widmet. Das wichtigste Element der Reform ist die Überprüfung von 800 Mitgliedern des Justizwesens. Nur jene, die überprüft wurden, dürfen Teil der neuen Strukturen sein. Bis zum Jahr 2020 wurde weniger als die Hälfte der Richterschaft - 330 Mitglieder - in erster Instanz überprüft. Die überprüften Mitglieder halfen bei der Schaffung einiger der neuen Strukturen, wie etwa der Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK) - bestehend aus der Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und dem National Bureau of Investigations (NBI) - und den Gerichten für Korruptionsbekämpfung und organisierte Kriminalität. Ein neuer Generalstaatsanwalt und ein hoher Justizinspektor wurden ebenfalls ernannt. Einige der Schlüsselstrukturen des neuen Systems - das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof – sind noch nicht voll funktionsfähig. Die Ergebnisse der Reform sind daher, auch aufgrund der Überprüfung nur eines Teils der Richter, noch nicht vollständig absehbar (BS 23.2.2022 vgl. USDOS 12.4.2022).Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal des Verfassungssystems. Auf informeller Ebene war die Unabhängigkeit jedoch schwer zu erreichen; Politische Verbindungen und die für das System charakteristische Korruption wurden im großen Stil verschleiert. Seit 2016 befindet sich das Land inmitten einer umfassenden Reform, die von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen überwacht wird. Die EU-Führung stützt sich dabei auf die bestehende EU-Mission EURALIUS, die seit 2005 tätig ist und sich der "Entwicklung eines unabhängigeren, unparteiischen, effizienten, professionellen, transparenten und modernen Justizsystems" widmet. Das wichtigste Element der Reform ist die Überprüfung von 800 Mitgliedern des Justizwesens. Nur jene, die überprüft wurden, dürfen Teil der neuen Strukturen sein. Bis zum Jahr 2020 wurde weniger als die Hälfte der Richterschaft - 330 Mitglieder - in erster Instanz überprüft. Die überprüften Mitglieder halfen bei der Schaffung einiger der neuen Strukturen, wie etwa der Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK) - bestehend aus der Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und dem National Bureau of Investigations (NBI) - und den Gerichten für Korruptionsbekämpfung und organisierte Kriminalität. Ein neuer Generalstaatsanwalt und ein hoher Justizinspektor wurden ebenfalls ernannt. Einige der Schlüsselstrukturen des neuen Systems - das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof – sind noch nicht voll funktionsfähig. Die Ergebnisse der Reform sind daher, auch aufgrund der Überprüfung nur eines Teils der Richter, noch nicht vollständig absehbar (BS 23.2.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren, erforderlichenfalls mit entsprechender Verdolmetschung. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat (USDOS 12.4.2022). Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem, auch wenn die Sonderbehörde für Korruptionsbekämpfung und die Antikorruptionsgerichte im Laufe des Jahres erhebliche Fortschritte bei der Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von hochrangigen Beamten und organisierten Kriminellen vorzuweisen haben (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen.Aufgrund der Schwäche der staatlichen Institutionen werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme angesprochen und es zeigen sich erste Verbesserungen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Die von der Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und bietet Unterstützung bei dessen Umsetzung (AA 14.6.2021).Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen., Aufgrund der Schwäche der staatlichen Institutionen werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme angesprochen und es zeigen sich erste Verbesserungen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Die von der Deutschen Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und bietet Unterstützung bei dessen Umsetzung (AA 14.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Albania, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_ALB.pdf, Zugriff 2.5.2022 ● FH - Freedom House

(2022): Freedom in the World 2022 – Albania, https://freedomhouse.org/country/albania/freedom-world/2022, Zugriff 12.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 12.4.2022). Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 14.6.2021). Eine erfolgreiche Kampagne zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen informelle Gruppen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und andere kriminelle Netzwerke, die nach wie vor eine wichtige, wenn auch informelle Quelle für die Umgehung der staatlichen Autorität darstellen, wurde durchgeführt. Nach der Polizeikampagne zur Eindämmung des Cannabisanbaus, fokussieren die staatlichen Behörden ihre Aufmerksamkeit auf die Bekämpfung von Geldwäsche und kriminell erworbenen Vermögenswerten. Zu diesem Zweck wurde die umfangreiche international unterstützte Operation "The Power of Law" eingerichtet, die von der Generaldirektion der Polizei geleitet wird. Diese soll die wirtschaftliche Macht des organisierten Verbrechens eindämmen. Die Operation, die im November 2017 begann, hatte zunächst 41 kriminelle Gruppen identifiziert, die im Land operieren, und bis 2018 wurden rund 300 Mitglieder dieser Gruppen verhaftet. Die Operation erhielt im Januar 2020 einen weiteren Schub, als die Regierung ein Gesetzespaket verabschiedete, das auf die wirtschaftliche Macht der organisierten Kriminalität abzielt. Internationale Partner begrüßten die Initiative, die die Beschlagnahmung von kriminell erwirtschafteten Gelder ermöglicht, als erfolgreiches Instrument im Kampf gegen das organisierte Verbrechen (BS 23.2.2022) Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Albania, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_ALB.pdf, Zugriff 2.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 14.6.2021).Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 14.6.2021). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 14.6.2021). Auch wenn Verfassung und Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, gibt es Behauptungen, dass die Polizei manchmal Verdächtige und Gefangene misshandelt. Bei der Dienststelle für interne Angelegenheiten und Beschwerden (SIAC) des Innenministeriums gingen im Jahr 2021 Beschwerden über polizeilichen Missbrauch und Korruption ein, die zu Untersuchungen von Polizeimaßnahmen führten. Das Büro des Ombudsmanns, einer unabhängigen, verfassungsmäßigen Einrichtung zur Überwachung der Regierung, berichtete, dass die meisten Fälle mutmaßlicher physischer oder psychischer Misshandlung im Laufe des Jahres 2021 während Verhaftungen und Verhören auftraten, insbesondere bei öffentlichen Protesten (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm im Jahr 2021 größere Anstrengungen, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen, vor allem im einzigen Fall der übermäßigen Anwendung tödlicher Gewalt. Die SIAC verzeichnete einen Anstieg der Zahl der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen gegen Beamte wegen straf- und verwaltungsrechtlicher Verstöße. Die tödlichen Schüsse der Polizei auf einen Mann, der die COVID Ausgangssperre gebrochen hatte, und der vor seiner Verhaftung geflohen war, führten im Dezember 2020 zu weitreichenden, zum Teil gewalttätigen Protesten. Der beteiligte Beamte wurde kurz nach der Schießerei verhaftet und im Juli 2021 wegen Mordes zu einer 10-jährigen Haftstrafe verurteilt (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 Korruption Albanien hat bei der Korruptionsbekämpfung einen gewissen Vorbereitungsstand erreicht. Es hat einige Fortschritte bei der Verstärkung der Korruptionsbekämpfung gemacht. Laut EC-Bericht werden der Regierung bei der Umsetzung der sektorübergreifenden Strategie gegen Korruption Fortschritte attestiert. Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens ist zwar ein verwaltungstechnisches Verfahren, doch bringt es Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung, da Richter und Staatsanwälte, die aufgrund der Überprüfung entlassen wurden, vor Gericht gestellt werden. Albanien hat weitere Anstrengungen unternommen, um eine solide Erfolgsbilanz bei der Korruptionsbekämpfung zu erzielen, auch wenn dies nach wie vor ein Ziel bleibt, das politischen Willen und weitere strukturierte und konsequente Maßnahmen erfordert. Verurteilungen in Fällen, in die hochrangige Beamte verwickelt sind, sind nach wie vor begrenzt, was eine Kultur der Straffreiheit in den höheren Ebenen des Staates bewirkt. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK und die Gerichte für Korruptionsbekämpfung und organisierte Kriminalität) sollten die Gesamtkapazität des Landes zur Ermittlung und Verfolgung von Korruption erheblich stärken. Insgesamt ist die Korruption in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft weit verbreitet und gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis (EC 19.10.2021). Die Regierung hat es sich zum Ziel gesetzt, durch umfassende institutionelle Reformen die tiefgreifende Korruption zu bekämpfen, die die Legitimität der demokratischen Institutionen untergräbt (BS 23.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und verbietet Personen mit strafrechtlichen Verurteilungen das Amt eines Bürgermeisters, Parlamentariers oder eines Regierungs- oder Staatsamtes, aber die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der Regierung allgegenwärtig, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Bis September 2021 gab die Sonderstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK) bekannt, dass sie Ermittlungen eingeleitet und Anklage gegen mehrere Beamte erhoben habe, darunter ehemalige Minister, Bürgermeister, amtierende Richter und Staatsanwälte, ehemalige und amtierende Richter der Berufungskammer des Verfassungsgerichts, ehemalige Richter des Obersten Gerichtshofs und Beamte der Exekutive. Im September 2021 wurden ein Richter, zwei Staatsanwälte, ein Bürgermeister und der ehemalige Leiter des Beschaffungswesens im Innenministerium wegen Amtsmissbrauchs oder Korruption angeklagt (USDOS 12.4.2022)., Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor und verbietet Personen mit strafrechtlichen Verurteilungen das Amt eines Bürgermeisters, Parlamentariers oder eines Regierungs- oder Staatsamtes, aber die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der Regierung allgegenwärtig, und Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken. Bis September 2021 gab die Sonderstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK) bekannt, dass sie Ermittlungen eingeleitet und Anklage gegen mehrere Beamte erhoben habe, darunter ehemalige Minister, Bürgermeister, amtierende Richter und Staatsanwälte, ehemalige und amtierende Richter der Berufungskammer des Verfassungsgerichts, ehemalige Richter des Obersten Gerichtshofs und Beamte der Exekutive. Im September 2021 wurden ein Richter, zwei Staatsanwälte, ein Bürgermeister und der ehemalige Leiter des Beschaffungswesens im Innenministerium wegen Amtsmissbrauchs oder Korruption angeklagt (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass Richter und Staatsanwälte auf ungeklärten Reichtum, Verbindungen zur organisierten Kriminalität und fachliche Kompetenz überprüft werden müssen. Dies erfolgte durch eine unabhängige Qualifizierungskommission; die Berufungskammer überprüfte angefochtene Entscheidungen. Das Verfahren, in dessen Rahmen zahlreiche Richter und Staatsanwälte entlassen wurden oder anderweitig aus dem Dienst schieden, wurde international überwacht (USDOS 12.4.2022). Insgesamt ist bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen ein gestiegenes Engagement der Regierung Rama zu verzeichnen, wobei die konkreten Resultate weiter verbessert werden müssen. Wichtige Fortschritte gab es bei der Umsetzung der Justizreform. Ihr Kern ist die Professionalisierung und Bereinigung der Justiz von Korruption durch eine Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte („Vetting“) (AA 14.6.2022). Mehrere Regierungsbehörden untersuchten Korruptionsfälle, aber begrenzte Ressourcen, undichte Stellen, tatsächlicher und vermeintlicher politischer Druck und ein willkürliches System von Neuzuweisungen behinderten die Ermittlungen (USDOS 12.4.2022). Laut GRECO (Group of States against Corruption; Europarat) ist die Kriminalisierung von Korruption - d.h. die Qualität der Formulierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die Strenge der vorgesehenen Sanktionen im Gesetz - angemessen, um eine effektive Korruptionsbekämpfung zu ermöglichen (BS 23.2.2022). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index
(2021)rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien an 110. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.4.2022): Albanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248, Zugriff 2.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Albania, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_ALB.pdf, Zugriff 2.5.2022 ● EC - European Commission (19.10.2021): Commission Staff Working Document. Albania 2021 Report, https://op.europa.eu/o/opportal-service/download-handler?identifier=6e2fcf17-30ea-11ec-bd8e-01aa75ed71a1&format=pdf&language=en&productionSystem=cellar&part=, Zugriff 5.5.2022 ● TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 5.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 14.6.2022). Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und organisierte Kriminalität sind trotz der jüngsten Bemühungen der Regierung, sie zu bekämpfen, nach wie vor ein ernstes Problem, und die Verflechtung mächtiger Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen behindert die Entwicklung wirklich unabhängiger Nachrichtenkanäle (FH 3.3.2021). Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 3.3.2021) und werden üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 3.3.2021) und werden üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen von Seiten derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden. Die Einnahmen der Printmedien sind nach wie vor rückläufig, was zu einem Rückgang der Journalistengehälter geführt hat (FH 3.3.2021). Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Ende 2018 legte die Regierung Gesetzespläne vor, die dem Staat weitreichende Möglichkeiten zur Kontrolle von Online-Medien verschaffen könnten. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen regierungstreue Medien zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen (RoG o.D.). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt (USDOS 12.4.2022). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 14.6.2021; vgl. FH 3.3.2021).Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 14.6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 2.5.2022 ● RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien, Zugriff 5.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 Todesstrafe Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 14.6.2021). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft, das Land gilt als „Abolutionist“ (AI o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● AI - Amnesty International (o.D.): Amnesty Death penalty, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 6.5.2022 Relevante Bevölkerungsgruppen Homosexuelle/sexuelle Minderheiten Gesetzlich ist Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung, auch im Beruf, verboten. Die Durchsetzung dieses Gesetzes ist allerdings schwach. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität gehören zu den Kategorien, die durch das Gesetz über Hassverbrechen geschützt sind. Trotz des Gesetzes und der formalen Unterstützung dieser Rechte durch die Regierung geben Amtsträger manchmal homophobe Aussagen über LGBT-Personen ab (USDOS 12.4.2022). Insgesamt betrachtet sind LGBTI-Personen nach wie vor weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (AI 29.3.2022). Der Jahresbericht 2021 der Europäischen Kommission über Albanien stellt fest, dass die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen, intersexuellen und queeren Personen (LGBTIQ) in Albanien nach wie vor allgegenwärtig ist und insbesondere den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Justiz, Beschäftigung und Wohnraum beeinträchtigt (BI 28.4.2022). Von Staats wegen werden LGBTI keinen Diskriminierungen ausgesetzt und sind anderen Bürgern rechtlich gleichgestellt. Der Aktionsplan zur besseren Integration von LGBTI wurde beiseiner Annahme im Mai 2016 von NROs gelobt, die schleppende Umsetzung wird inzwischenaber deutlich kritisiert. In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTI weiterhingering. Die meisten LGBTI halten ihre sexuelle Identität deshalb geheim. Gewaltsame Über-griffe und anderen Hassaktionen kommen vor. Nur wenige Opfer wenden sich aus mangelndemVertrauen an die Polizei oder Justiz; NGOs gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Politiker tunsich schwer, sich auch persönlich für LGBTI-Rechte zu engagieren. Die LGBTI-Organisationen sind aktive und akzeptierte Ansprechpartner. Mehrere NGOs organisieren jährlich im Maiden International Day against Homophobia, Biphobia and Transphobia (IDAHOBIT). Das albanische Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme stellt Paragraph 102/a dar, in welchem eine Vergewaltigungvon Männern durch Männer geringer bestraft wird als eine Vergewaltigung von Frauen durchMänner (AA 14.6.2021).Von Staats wegen werden LGBTI keinen Diskriminierungen ausgesetzt und sind anderen Bürgern rechtlich gleichgestellt. Der Aktionsplan zur besseren Integration von LGBTI wurde bei, seiner Annahme im Mai 2016 von NROs gelobt, die schleppende Umsetzung wird inzwischen, aber deutlich kritisiert. In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTI weiterhin, gering. Die meisten LGBTI halten ihre sexuelle Identität deshalb geheim. Gewaltsame Über-, griffe und anderen Hassaktionen kommen vor. Nur wenige Opfer wenden sich aus mangelndem, Vertrauen an die Polizei oder Justiz; NGOs gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Politiker tun, sich schwer, sich auch persönlich für LGBTI-Rechte zu engagieren. Die LGBTI-Organisationen sind aktive und akzeptierte Ansprechpartner. Mehrere NGOs organisieren jährlich im Mai, den International Day against Homophobia, Biphobia and Transphobia (IDAHOBIT). Das albanische Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme stellt Paragraph 102/a dar, in welchem eine Vergewaltigung, von Männern durch Männer geringer bestraft wird als eine Vergewaltigung von Frauen durch, Männer (AA 14.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Albania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070236.html, Zugriff 9.5.2022 ● BI – BalkanInsight (28.4.2022): Albania’s Pioneering LGBT Activist: ‘We Should Not Be Second-Class Citizens’, https://balkaninsight.com/2022/04/28/albanias-pioneering-lgbt-activist-we-should-not-be-second-class-citizens/, Zugriff 12.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022A Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert (USDOS 12.4.2022). Albaner genießen im Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln (FH 2022). Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort neu registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel für eine Registrierung fehlen (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 – Albania, https://freedomhouse.org/country/albania/freedom-world/2022, Zugriff 12.5.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022 Grundversorgung / Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3 % ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. (Zur Linderung der Folgen der Corona-Krise wurden Sozialhilfegelder erhöht. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zeitlich auf die Dauer der Krise beschränkt sind) (AA 14.6.2021). Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 14.6.2021). Die albanische Wirtschaft schrumpfte 2020 [Anm.: aufgrund von COVID-19] um -3,8 %, womit der Rückgang des BIP weniger stark ausfiel als noch zu Jahresende prognostiziert. Im
  1. Quartal 2021 wuchs die Wirtschaft im Jahresvergleich um 5,5 %, was dem kräftigen Anstieg der Investitionen, des Konsums und der Güterexporte zu verdanken ist (WKO 8.2021). Laut Weltbank wird die albanische Wirtschaft im Jahr 2022 voraussichtlich um 3,2 % wachsen, nach einem geschätzten Wachstum von 8,5 % 2021, was auf die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf den westlichen Balkan zurückzuführen ist (SeeN 4.5.2022). Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die ein gerechtes Wachstum fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft steigern, mehr Arbeitsplätze schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbessern werden. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Der Schwerpunkt der Regierung liegt auf der Erholung von der Pandemie und dem verheerenden Erdbeben vom November
  2. Das Tempo der Reformen unter diesen Umständen aufrechtzuerhalten, war eine Herausforderung. Dank politischer Anreize und der Wiederbelebung des Reiseverkehrs, des Baugewerbes und der Rohstoffförderung kam es 2021 in Albanien zu einer robusten Erholung. Private Investitionen, Konsum und öffentliche Ausgaben trieben das Wachstum an, während die Staatsverschuldung hoch blieb. Die steigende Inflation und der Krieg in der Ukraine bedrohen die Wirtschafts- und Armutsaussichten im Jahr 2022 (WB 18.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● SeeNews – Business Intelligence for Southeast Europe (4.5.2022): Albania's GDP growth to decelerate to 3.2% due to Ukraine war - World Bank, https://seenews.com/news/albanias-gdp-growth-to-decelerate-to-32-due-to-ukraine-war-world-bank-783299, Zugriff 13.5.2022 ● WB - The World Bank (18.4.2022): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 9.5.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Außenwirtschaft - Wirtschaftsbericht Albanien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.5.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung wird – insbesondere außerhalb der großen Städte - durch sogenannte Gesundheitszentren sichergestellt, die im Durchschnitt jeweils zwischen 8.000 und 20.000 Einwohner versorgen und unter direkter Aufsicht des Gesundheitsministeriums stehen. Jedes Zentrum verfügt über einen Chefarzt, der meist Allgemeinmediziner ist. Die Zusammensetzung des Teams und die Anzahl der Ärzte ist je nach Zentrum unterschiedlich. In Tirana umfasst die Organisation des PHC-Zentrums (Primary Health Centers) diagnostische Dienste, die mit spezialisierten Ärzten wie Kardiologen, Rheumatologen, Orthopäden, Chirurgen, Gynäkologen und Ophthalmologen besetzt sind. Die Wartezeit für einen Termin bei einem Allgemeinarzt ist lang. Die Entfernung zwischen den Zentren beträgt im Allgemeinen zwischen 10 und 25 km (WHO 2018). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 14.6.2021), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet sind als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln und sind für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer (EDA 7.4.2022; vgl. AA 26.4.2022)., Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In den größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken (AA 14.6.2021), die über einen umfänglichen Pflegedienst verfügen und technisch besser ausgestattet sind als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln und sind für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer (EDA 7.4.2022; vergleiche AA 26.4.2022). Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt bei Standard-Medikamenten in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 14.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.4.2022): Albanien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/216248#content_5, Zugriff 9.5.2022 ● - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2022): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 9.5.2022 ● - WHO – World Health Organization
(2018): Primary Health Care in Albania. Rapid assessment, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/373718/alb-phc-ra-eng.pdf, Zugriff 17.5.2022 Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Staatliche Reintegrationshilfen sind vorhanden, werden aber oftmals aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 14.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071131.html, Zugriff 28.4.2022
  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, dem Familienstand und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie insbesondere den im Akt einliegenden Kopien des albanischen Reisepasses und Personalausweises des BF, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 177, 79ff). 2.1.
  4. Die Feststellungen zum Leben des BF in Albanien, Italien und Deutschland ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 116, 118f). Die Feststellungen betreffend die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet, das erste Asylverfahren, seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie die nunmehrige Asylantragstellung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verwaltungsakte, der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 80), den Angaben des BF (AS 31, 116, 246), der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie in das Zentrale Melderegister. , Die Feststellungen betreffend die Aufenthalte des BF im Bundesgebiet, das erste Asylverfahren, seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie die nunmehrige Asylantragstellung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verwaltungsakte, der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 80), den Angaben des BF (AS 31, 116, 246), der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf den Angaben desselben bei dessen Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Wie sich aus den bisher gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. 2.2.
  6. In seiner Erstbefragung führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, es habe sich seit seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz nichts geändert. Seine ursprünglichen Gründe würden aufrecht bleiben. Er werde von der Polizei verfolgt, wisse jedoch nicht weshalb (AS 32). Vor dem BFA gab der BF ab, dass er seitdem er im Jahr 2016 aus Deutschland abgeschoben worden sei, Probleme mit der albanischen Polizei habe. Diese gehe davon aus, dass der BF seit seiner Abschiebung ein Einreiseverbot für den Schengenraum habe. Er habe der albanischen Polizei mit Hilfe eines Anwaltes bewiesen, dass er kein Einreiseverbot erhalten habe (AS 116). Die deutschen Behörden hätten ein 30-monatiges Einreiseverbot gegen den BF verhängt. Da er sechs Jahre in Albanien geblieben sei, sei dieses aber abgelaufen (AS 116). Es sei ihm gelungen, nach Italien zu reisen. Dann habe er keine Probleme mehr gehabt (AS 120). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF vor dem BFA weiters an, er habe seine Fluchtgründe schon im ersten Asylverfahren geschildert. Es habe sich nichts geändert. Er könne und wolle nicht in Albanien leben; die Regierung sei korrupt. Er habe die Heimat verlassen, da er nicht bei diesem korrupten System mitmachen wolle. Viele hätte Albanien schon verlassen. Auch im Zuge von Neuwahlen könne man nichts erreichen, denn alle Politiker würden nur gut leben wollen und keine wolle etwas für das Volk tun. Er finde nur schwer Arbeit. Man brauche Beziehungen, um Arbeit zu finden. In seinem Alter sei es in Albanien nicht leicht, Arbeit zu finden. In Österreich sei es für ihn auch nicht leicht, aber immer noch besser als in Albanien (AS 121). Als er keine Arbeit gehabt habe, sei er in Albanien spazieren gegangen. Das habe den Polizeibeamten nicht gefallen und sie hätten den BF gefragt, weshalb er nicht arbeite und spazieren gehe. Der BF habe gesagt, er habe keine Lust, immer in der Wohnung zu sitzen, wenn er arbeitslos sei (AS 121). Bei einer Rückkehr hätte er die gleichen Probleme wie immer. Die Polizei würde ihn fragen, weshalb er nicht arbeite (AS 122). Er habe Österreich als Zielland gehabt, da er auf der Suche nach Arbeit und nach Lebenssicherheit sei (AS 120). Betreffend die vorgebrachte Verfolgung durch seine Familie aufgrund deren Homosexualität führte der BF aus, er habe sich oft mit seinen Eltern gestritten. Der Grund sei sexuell gewesen. Er habe das nie verstehen können. Seine Eltern hätten sich ihm gegenüber schlecht verhalten. Zwei Onkel hätten den BF eigenartig behandelt. Er habe das nie verstanden (AS 121). Einer dieser Onkel sei bereits im Jahr 2015 verstorben (AS 121). Der andere Onkel väterlicherseits, sei verwitwet und habe einen volljährigen Sohn und eine volljährige Tochter (AS 119). Dieser zeige nicht, dass er homosexuell sei (AS 122). Der BF sei nunmehr XXXX Jahre alt. Vor ungefähr 20 Jahren – als er XXXX Jahren alt gewesen sei – sei er vom Bruder seines Vaters sexuell belästigt worden. Sein Vater selbst habe ihn auch belästigt. Er fühle sich sexuell ausschließlich zu Frauen hingezogen und nicht zu Männern. Aus diesem Grund habe ihn das Verhalten seines Onkels und seines Vaters auch so gestört. Er habe diesbezüglich nie Anzeige erstattet (AS 116). Alle seine Verwandten seien homosexuell, sie würden es nur verbergen. Nur der BF sei heterosexuell (AS 120). Die sexuelle Belästigung durch seine zwei Onkel hätte begonnen, als der BF XXXX Jahre alt gewesen sei und sei die ganze Zeit so dahin gegangen (AS 122). Eigentlich sei er nicht sexuell belästigt worden. Er habe keine Anzeige erstatten wollen (AS 121).Betreffend die vorgebrachte Verfolgung durch seine Familie aufgrund deren Homosexualität führte der BF aus, er habe sich oft mit seinen Eltern gestritten. Der Grund sei sexuell gewesen. Er habe das nie verstehen können. Seine Eltern hätten sich ihm gegenüber schlecht verhalten. Zwei Onkel hätten den BF eigenartig behandelt. Er habe das nie verstanden (AS 121). Einer dieser Onkel sei bereits im Jahr 2015 verstorben (AS 121). Der andere Onkel väterlicherseits, sei verwitwet und habe einen volljährigen Sohn und eine volljährige Tochter (AS 119). Dieser zeige nicht, dass er homosexuell sei (AS 122). Der BF sei nunmehr römisch 40 Jahre alt. Vor ungefähr 20 Jahren – als er römisch 40 Jahren alt gewesen sei – sei er vom Bruder seines Vaters sexuell belästigt worden. Sein Vater selbst habe ihn auch belästigt. Er fühle sich sexuell ausschließlich zu Frauen hingezogen und nicht zu Männern. Aus diesem Grund habe ihn das Verhalten seines Onkels und seines Vaters auch so gestört. Er habe diesbezüglich nie Anzeige erstattet (AS 116). Alle seine Verwandten seien homosexuell, sie würden es nur verbergen. Nur der BF sei heterosexuell (AS 120). Die sexuelle Belästigung durch seine zwei Onkel hätte begonnen, als der BF römisch 40 Jahre alt gewesen sei und sei die ganze Zeit so dahin gegangen (AS 122). Eigentlich sei er nicht sexuell belästigt worden. Er habe keine Anzeige erstatten wollen (AS 121). Auf Vorhalt des einvernehmenden Organs des BFA, weshalb der BF sich keine eigene Wohnung nehme und sich von seinen Eltern und seinem Onkel fernhalte, gab dieser an, dies wohl zu können, aber nicht zu wollen. Er sei ihm grundsätzlich nicht möglich, in Albanien zu leben (AS 122). Das BVwG schließt sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Dem BF gelang es nicht, eine Verfolgung in Albanien zu substantiieren. Das BFA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und sich weder aus den Angaben des BF noch den Länderinformationen ergibt, dass Albanien schutzunfähig oder schutzunwillig wäre, seine Staatsbürger gegen eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des BF unglaubwürdig waren. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF zuletzt von 2016 bis 2022 sowie nach seiner ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet und freiwilligen Rückkehr nach Albanien im Jahr 2022 augenscheinlich ohne Probleme im Herkunftsstaat leben konnte. Im Besonderen ist auszuführen, dass der BF im Zeitraum nach dem freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes in seinem Elternhaus, in welchem seine Eltern nach wie vor wohnen, Unterkunft nahm (AS 120). Bei Wahrunterstellung seiner Angaben erscheint es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF wiederholt nach Albanien reiste und untermauert dies das Fehlen einer tatsächlichen Bedrohung in der Heimat. So widerspricht es der Logik – aber auch der menschlichen Natur – sich nach erfolgter Flucht erneut in den Gefahrenbereich zurückzubegeben. Das gezeigte Verhalten des BF legt das mangelnde Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr im Herkunftsstaat nahe bzw. untermauert die begründete Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des BF. Bei einer tatsächlich stattgefundenen Verfolgung durch seine Angehörigen erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nach seiner ersten Asylantragstellung im Bundesgebiet freiwillig in sein Elternhaus in Albanien zurückkehrte bzw. zuvor jahrelang im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebte. Auch die wiederholten Angaben des BF, wonach er in Albanien keine Arbeit finde, sowie insbesondere seine Ausführung, dass er sich wohl eine eigene Unterkunft nehmen könne, dies aber nicht wolle, zeigen, dass der BF im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, sondern aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet reiste. Die Angaben des BF, wonach seine gesamte Familie homosexuell sei, waren unsubstantiiert, oberflächlich und nicht glaubwürdig. So führte der BF detailliert die Namen, Wohnorte, Erwerbstätigkeiten und den Familienstand seiner Eltern, seines Bruders, seiner zwei Schwestern, seiner sechs Tanten und seiner zwei Onkel an. Laut den Angaben des BF sind alle Genannten verheiratet bzw. teilweise verwitwet und haben Kinder (AS 119f). Auf die Frage, wer von dieses Verwandten homosexuell sei, gab der BF unglaubwürdig an, alle seien homosexuell, sie würden es nur verbergen. Nur er selbst sei heterosexuell (AS 120). Aus den Angaben des BF, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit von Polizeibeamten öfters gefragt worden sei, weshalb er nicht arbeite, ist – selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen – eine asylrelevante Verfolgung nicht ersichtlich., Aus den Angaben des BF, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit von Polizeibeamten öfters gefragt worden sei, weshalb er nicht arbeite, ist – selbst bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen – eine asylrelevante Verfolgung nicht ersichtlich. 2.2.
  7. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF als Kind von seinen Familienangehörigen, unter anderem von seinem Vater sexuell missbraucht und vergewaltigt worden sei. Der Vater und die restlichen Familienangehörigen seien homosexuell und hätten den BF ebenfalls missbraucht. Der BF habe bis zum Gespräch mit der Psychologin am XXXX aus Schamgefühl mit niemandem darüber gesprochen und sei bisher auch nicht in psychologischer Behandlung gewesen. Er sei derzeit im Bundesgebiet auf der Suche nach einem Therapieplatz. Er fürchte diesbezüglich, dass er von den eigenen Verwandten verfolgt und sexuell missbraucht werden. Seine Angehörigen würden wichtige Beziehungen zum albanischen Staat pflegen und selbst für den albanischen Staat tätig sei. So seien sie unter anderem Polizisten, Beamte an Behörden, Richter und Anwälte. Die Belästigung durch die Polizei habe aus dem Umstand heraus gerührt, dass einer der Familienangehörigen des BF selbst Polizist sei und eine Anzeige gegen die Polizei bzw. gegen ihn selbst (Polizisten) nie durchgehen lassen würde. Die albanische Polizei habe den BF mehrmals unter Druck gesetzt, um sich der LGBTQI-Community anzuschließen und homosexuell zu werden. Der BF habe sich permanent widersetzt, weil er auf Frauen stehe. Mit 32 Jahren habe sich seine Familie öffentlich zu ihrer Homosexualität bekannt (AS 248). Der BF habe angegeben, aufgrund des traumatischen Erlebnisses in seiner Kindheit psychisch stark belastet zu sein. Aufgrund seiner Depression, der anhaltenden Diskriminierung und Verfolgung durch seine Familie und der Staatsgewalt fürchte der BF, von den albanischen Behörden weiterhin keinen ausreichenden Schutz erlangen zu können. Der Schutz könnte sich auch auf seine medizinische Betreuung ausdehnen, weshalb er mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit keine medizinische Behandlung erhalten werden. Zudem könnte sich der BF eine Therapie und die erforderlichen Medikamente dort nicht leisten. Die Feststellungen des BFA zu Therapiemöglichkeit und zur Leistbarkeit von Medikamenten würden im gegenständlichen Bescheid zu Gänze fehlen (AS 249). Der BF habe zwar vor seiner Ausreise im Elternhaus gelebt, könne jedoch dort nicht mehr zurückkehren, weil der Missbrauch und die Verfolgung von seinem Vater ausgegangen seien. Ihm könne es auch aufgrund des erlebten Traumas nicht zugemutet werden, zum Täter zurückzukehren und bei ihm weiterhin zu leben (AS 250). Der BF könne bei einer Rückkehr nicht mehr im Elternhaus leben, da seine Eltern nach wie vor dort aufhältig seien (AS 253).2.2.
  8. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF als Kind von seinen Familienangehörigen, unter anderem von seinem Vater sexuell missbraucht und vergewaltigt worden sei. Der Vater und die restlichen Familienangehörigen seien homosexuell und hätten den BF ebenfalls missbraucht. Der BF habe bis zum Gespräch mit der Psychologin am römisch 40 aus Schamgefühl mit niemandem darüber gesprochen und sei bisher auch nicht in psychologischer Behandlung gewesen. Er sei derzeit im Bundesgebiet auf der Suche nach einem Therapieplatz. Er fürchte diesbezüglich, dass er von den eigenen Verwandten verfolgt und sexuell missbraucht werden. Seine Angehörigen würden wichtige Beziehungen zum albanischen Staat pflegen und selbst für den albanischen Staat tätig sei. So seien sie unter anderem Polizisten, Beamte an Behörden, Richter und Anwälte. Die Belästigung durch die Polizei habe aus dem Umstand heraus gerührt, dass einer der Familienangehörigen des BF selbst Polizist sei und eine Anzeige gegen die Polizei bzw. gegen ihn selbst (Polizisten) nie durchgehen lassen würde. Die albanische Polizei habe den BF mehrmals unter Druck gesetzt, um sich der LGBTQI-Community anzuschließen und homosexuell zu werden. Der BF habe sich permanent widersetzt, weil er auf Frauen stehe. Mit 32 Jahren habe sich seine Familie öffentlich zu ihrer Homosexualität bekannt (AS 248). Der BF habe angegeben, aufgrund des traumatischen Erlebnisses in seiner Kindheit psychisch stark belastet zu sein. Aufgrund seiner Depression, der anhaltenden Diskriminierung und Verfolgung durch seine Familie und der Staatsgewalt fürchte der BF, von den albanischen Behörden weiterhin keinen ausreichenden Schutz erlangen zu können. Der Schutz könnte sich auch auf seine medizinische Betreuung ausdehnen, weshalb er mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit keine medizinische Behandlung erhalten werden. Zudem könnte sich der BF eine Therapie und die erforderlichen Medikamente dort nicht leisten. Die Feststellungen des BFA zu Therapiemöglichkeit und zur Leistbarkeit von Medikamenten würden im gegenständlichen Bescheid zu Gänze fehlen (AS 249). Der BF habe zwar vor seiner Ausreise im Elternhaus gelebt, könne jedoch dort nicht mehr zurückkehren, weil der Missbrauch und die Verfolgung von seinem Vater ausgegangen seien. Ihm könne es auch aufgrund des erlebten Traumas nicht zugemutet werden, zum Täter zurückzukehren und bei ihm weiterhin zu leben (AS 250). Der BF könne bei einer Rückkehr nicht mehr im Elternhaus leben, da seine Eltern nach wie vor dort aufhältig seien (AS 253). Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des BF einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde vorgetragenen Beanstandung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF festzuhalten, dass das BVwG keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des vom BFA geführten Verfahrens erkennen kann., Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des BF einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde vorgetragenen Beanstandung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF festzuhalten, dass das BVwG keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des vom BFA geführten Verfahrens erkennen kann. Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA wurde in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers sowie unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Der BF wurde vor dem BFA zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und gab er dabei an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. Er nehme keine Medikamente ein. Früher habe er Tabletten gegen eine Allergie genommen, aber diese nehme er derzeit auch nicht. Er wisse nicht, wogegen er allergisch sei. Er lasse sich seit einigen Jahren wegen diverser Allergien untersuchen und vermute, dass diese bereits chronisch seien. In Österreich nehme er keine medizinische Behandlung in Anspruch. Er sei nur am XXXX bei einer Psychologin gewesen (AS 116). Er habe in Albanien kostenlos Tabletten gegen seine Allergie erhalten (AS 117). Er habe im Bundesgebiet zwei Mal psychologische Betreuung in Anspruch genommen. Er habe sich dann nicht mehr um psychologische Betreuung bemüht. Er wisse nicht, warum er das nicht getan habe. Es habe sich nicht ergeben (AS 117).Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA wurde in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers sowie unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Der BF wurde vor dem BFA zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und gab er dabei an, es gehe ihm gesundheitlich gut, er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. Er nehme keine Medikamente ein. Früher habe er Tabletten gegen eine Allergie genommen, aber diese nehme er derzeit auch nicht. Er wisse nicht, wogegen er allergisch sei. Er lasse sich seit einigen Jahren wegen diverser Allergien untersuchen und vermute, dass diese bereits chronisch seien. In Österreich nehme er keine medizinische Behandlung in Anspruch. Er sei nur am römisch 40 bei einer Psychologin gewesen (AS 116). Er habe in Albanien kostenlos Tabletten gegen seine Allergie erhalten (AS 117). Er habe im Bundesgebiet zwei Mal psychologische Betreuung in Anspruch genommen. Er habe sich dann nicht mehr um psychologische Betreuung bemüht. Er wisse nicht, warum er das nicht getan habe. Es habe sich nicht ergeben (AS 117). Insgesamt sind daher aus der – dem BF auch rückübersetzten – mängelfreien Niederschrift keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Auch sind dem angefochtenen Bescheid des BFA – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat des BF zu entnehmen. Ausgehend davon kann das BVwG auch den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das BFA habe es verabsäumt, sich (inhaltlich) ausreichend mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).Ausgehend davon kann das BVwG auch den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das BFA habe es verabsäumt, sich (inhaltlich) ausreichend mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (Paragraph 18, AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Der BF wurde auch während der Einvernahme durch das BFA nach weiteren Fluchtgründen gefragt oder ob er noch etwas ergänzen wolle, was der BF nicht tat. In der Beschwerde wird nunmehr erstmals vorgebracht, die Verwandten des BF seien für den albanischen Staat tätig und würde der BF auch von der albanischen Polizei aufgrund seiner Heterosexualität bzw. seiner Weigerung, homosexuell zu werden, verfolgt werden. Unter Verweis auf das Neuerungsverbot iSd § 20 BFA-VG war auf besagte neue Vorbringen nicht näher einzugehen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der BF vor dem BFA die Erwerbstätigkeiten (u.a. pensioniert, Bautechniker, Taxilenker, Maurer, Verleger von Parkettböden, Gastronomie, Baugewerbe, Landwirte) seiner Angehörigen aufzählte. Eine Tätigkeit für den albanischen Staat wurde nicht erwähnt. Der BF wurde auch während der Einvernahme durch das BFA nach weiteren Fluchtgründen gefragt oder ob er noch etwas ergänzen wolle, was der BF nicht tat. In der Beschwerde wird nunmehr erstmals vorgebracht, die Verwandten des BF seien für den albanischen Staat tätig und würde der BF auch von der albanischen Polizei aufgrund seiner Heterosexualität bzw. seiner Weigerung, homosexuell zu werden, verfolgt werden. Unter Verweis auf das Neuerungsverbot iSd Paragraph 20, BFA-VG war auf besagte neue Vorbringen nicht näher einzugehen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der BF vor dem BFA die Erwerbstätigkeiten (u.a. pensioniert, Bautechniker, Taxilenker, Maurer, Verleger von Parkettböden, Gastronomie, Baugewerbe, Landwirte) seiner Angehörigen aufzählte. Eine Tätigkeit für den albanischen Staat wurde nicht erwähnt. 2.2.
  9. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten – im Lichte der Länderfeststellungen – nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende – dem Herkunftsstaat zurechenbare – Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren vor dem BFA eine Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit explizit verneinte (AS 121). 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF in den Herkunftsstaat: 2.3.
  11. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. 2.3.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf dem Akteninhalt. Laut der vorgelegten Bestätigung über psychologische Betreuung der XXXX vom XXXX gab der BF an, depressiv zu sein, sich sehr gestresst zu fühlen und unter den Lebensumständen zu leiden. Er werde seit seiner Kindheit aufgrund seiner sexuellen Orientierung (heterosexuell) von seiner gesamten Familie (LGBTIQ) schlecht behandelt, kontrolliert, nicht akzeptiert und in Bezug auf seine Lebensführung negativ beeinflusst. Diese Umstände hätten schon sein ganzes Leben lang für Stress und diverse Probleme gesorgt. Da seine Erlebnisse verrückt klingen würden, habe er Angst, dass man ihm nicht glauben würden. Deshalb habe er bisher noch niemandem davon erzählt (AS 113).2.3.
  13. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf dem Akteninhalt. Laut der vorgelegten Bestätigung über psychologische Betreuung der römisch 40 vom römisch 40 gab der BF an, depressiv zu sein, sich sehr gestresst zu fühlen und unter den Lebensumständen zu leiden. Er werde seit seiner Kindheit aufgrund seiner sexuellen Orientierung (heterosexuell) von seiner gesamten Familie (LGBTIQ) schlecht behandelt, kontrolliert, nicht akzeptiert und in Bezug auf seine Lebensführung negativ beeinflusst. Diese Umstände hätten schon sein ganzes Leben lang für Stress und diverse Probleme gesorgt. Da seine Erlebnisse verrückt klingen würden, habe er Angst, dass man ihm nicht glauben würden. Deshalb habe er bisher noch niemandem davon erzählt (AS 113). In seiner polizeilichen Erstbefragung führte der BF aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (AS 31). In seiner Einvernahme durch ein Organ des BFA am 23.11.2023 gab der BF an, es gehe im gesundheitlich gut, er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in Therapie und nehme keine Medikamente ein. Er nehme in Österreich keine medizinische Behandlung in Anspruch, er sei nur zwei Mal bei einer Psychologin gewesen und habe sich anschließend nicht mehr um psychologische Betreuung bemüht. Er leide an Allergien, habe diesbezüglich bereits in Albanien kostenlose Medikamente erhalten und nehme derzeit keine Medikamente ein (AS 116f). Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen eine Erkrankung des BF hervorgehen würde, sodass für den erkennenden Richter hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen eine Erkrankung des BF hervorgehen würde, sodass für den erkennenden Richter hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet und bereits in Albanien und Italien jahrelang gearbeitet hat. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht in der Lage wäre seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.3.
  14. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort zu seinen Angehörigen und Verwandten in Albanien und London ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA (AS 119, 121). Dass der BF nach seiner Rückkehr nach Albanien in seinem Elternhaus leben kann, gründet auf seinen Angaben, wonach seine Eltern in das Eigentumshaus seiner Schwester übersiedeln würden, da dieses leer stehe. Der BF könne dann alleine im Elternhaus leben (AS 121). 2.
  15. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 2.4.
  16. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich sowie seiner Erwerbslosigkeit stützen sich auf die Aktenlage, der Einsichtnahme in das ZMR, GVS und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug und den Angaben des BF (AS 122). In Ermangelung der Vorlage entsprechender Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und/oder die Absolvierung von Deutschprüfungen konnten beim BF weder Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus noch nachweisliches Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen festgestellt werden. 2.4.
  17. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 2.5.
  19. Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Albanien als sicherer Herkunftsstaat.2.5.
  20. Aus Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Albanien als sicherer Herkunftsstaat. 2.5.
  21. Die – von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  23. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  25. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht., 3.1.
  26. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforde

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