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{'item': 'G307 2277311-1'}

Obsah (7)§ 51§ 54§ 54a§ 55§ 66§ 67§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlG307 2277311-1 Spruch, G307 2277311-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 51NAG lautet:3.1.2.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

Paragraph 51, NAG lautet: § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“

§ 54

NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“

Paragraph 54, NAG lautet: § 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Der mit „Daueraufenthaltskarten“

§ 54a

NAG lautet:Der mit „Daueraufenthaltskarten“

Paragraph 54 a, NAG lautet: § 54a.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Paragraph 54 a,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

§ 55

NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

Paragraph 55, NAG lautet: § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Ausweisung“

§ 66

FPG lautet: Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“

§ 67

FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“

Paragraph 67, FPG lautet: § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9

BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Die Beschwerde war dem Grund nach, wie folgt abzuweisen: Wie oben bereits ausgeführt, hält sich der BF nachweislich seit Jänner 2016 im Wesentlichen – abgesehen von wiederkehrenden Besuchen in Albanien und Rumänien – ununterbrochen, somit für einen Zeitraum von nunmehr über acht Jahren, im Bundesgebiet auf. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a NAG erworben hat.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet ist nunmehr zu prüfen, ob der BF im Bundesgebiet womöglich ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54 a, NAG erworben hat. Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […]Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in dem Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. […] Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab entspricht daher auch hier jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10). Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet beginnend ab Dezember 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd § 55 Abs. 3 NAG iVm § 67 Abs. 1 FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben.Wie noch auszuführen sein wird, stellt das Verhalten des BF – vor dem Hintergrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet beginnend ab Dezember 2018 – eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat daher gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 54a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Der BF, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 54 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich aufenthaltsberechtigter begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich aufenthaltsberechtigter begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Angesichts dessen weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Angesichts dessen weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.
  2. „Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 und 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). 3.1.
  3. „Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191 und 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). „Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd. § 51 Abs. 1 NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247 und 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Gleiches wird im Hinblick auf § 54a Abs. 1 NAG für begünstigte Drittstaatsangehörige zu gelten haben. „Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247 und 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Gleiches wird im Hinblick auf Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG für begünstigte Drittstaatsangehörige zu gelten haben. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen 3.1.
  4. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.
  5. festgestellt, mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX .2023, wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als mildernd wurden vom Gericht das letztlich doch erfolgte Geständnis in der Hauptverhandlung, als erschwerend die einschlägigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Italien mit zumindest vierjähriger Freiheitsstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt.3.1.
  6. Gegenständlich wurde der BF, wie oben unter 1.
  7. festgestellt, mit Urteil des LG römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als mildernd wurden vom Gericht das letztlich doch erfolgte Geständnis in der Hauptverhandlung, als erschwerend die einschlägigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen in Italien mit zumindest vierjähriger Freiheitsstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Fortsetzung der strafbaren Handlung über einen längeren Zeitraum berücksichtigt. Dabei fällt besonders die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Teilhaberschaft des BF an organisierter Kriminalität sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten, nämlich insbesondere die Einfuhr des Kokains aus dem Ausland, ins Auge. Zudem hat sich der BF nicht nur als Mitglied einer organisierten Kriminalität am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften beteiligt, sondern sein Verhalten auch insofern eine grenzüberschreitende Dimension entfaltet, als er größere Mengen an Suchtgift vom Ausland nach Österreich geschmuggelt hat. Der BF hat in weiterer Folge die so nach Österreich gebrachten Suchtgifte im Bundesgebiet verkauft oder weitergegeben. Hinzu kommt, dass er in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde. Der BF hat unter Missachtung der Gesetze und über das Hoheitsgebiet von zumindest vier Staaten hinweg – Österreich, Italien, Slowenien und Deutschland – an der Verbringung einer beachtlichen Menge von Suchtmitteln in das österreichische Staatsgebiet zum überwiegenden Zwecke der Weitergabe an andere Personen, als Teil einer kriminellen Vereinigung mitgewirkt. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht. Das Landesgericht führte aus, dass der BF vom zweitangeklagten Mittäter, welcher das führende Mitglied der kriminellen Vereinigung war, vor allem zur Einfuhr des Kokains aus dem Ausland (Italien, Slowenien und Deutschland) beauftragt und bestimmt wurde. Der BF war auch organisatorisch die „rechte Hand“ des führenden Mitglieds der kriminellen Vereinigung und leitete die Suchtgiftgeschäfte – vor allem die Aufteilung und Weitergabe an die einzelnen Mitglieder und die Suchtgiftkonsumenten – während dessen Abwesenheit. Das Kokain sei von allen Angeklagten im Zahnlabor des zweitangeklagten Mittäters verkaufs- und konsumfertig aufbereitet, dort verwahrt und von dort aus sowohl den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung als auch Abnehmern überlassen worden. Der einheitliche Tatplan der Täter sei darauf ausgerichtet gewesen, im Rahmen und als Mitglied der kriminellen Vereinigung – als Einkaufs-, Verarbeitungs-, Verkaufs- und Konsumgemeinschaft – sukzessive solche Kokainquanten zu beschaffen und einzuführen und zu überlassen, dass zur Erzielung eines möglichst hohen Einkommens zumindest die Grenzmenge überschritten wird. Zwischen den Tätern habe zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte beinahe täglicher, sowohl telefonischer als auch persönlicher Kontakt stattgefunden. Der BF habe im Tatzeitraum im Auftrag des Zweitangeklagten in zahlreichen Einzelfahrten zumindest 2.088,50 Gramm Kokain eingeführt und dieses um einen Preis von € 45,00 bis € 65,00 pro Gramm überlassen. Der BF habe das Kokain in das Zahnlabor des Zweitangeklagten verbracht, wo es gewogen, verkaufsfertig verpackt, aufgeteilt, übernommen und teilweise auch gemeinsam konsumiert wurde (AS 242, 245f). Zuvor wurde der BF in Italien am XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen unerlaubten Konsums von Drogen, ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wovon drei Jahre und sechs Monate zu Bewährung ausgesetzt wurden sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe iHv € 20.000,00 verurteilt. Am XXXX .2017, wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren (Hehlerei) – unter Berücksichtigung des Rückfalls – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage ausgesetzt wurden, sowie zu einer Geldstrafe iHv € 900,00 verurteilt. Der BF wurde aus Italien ausgewiesen. Der BF stellte diesbezüglich einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung. Der aktuelle Verfahrensstand ist nicht feststellbar.Zuvor wurde der BF in Italien am römisch 40 .2009, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2009, wegen unerlaubten Konsums von Drogen, ihrem Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung sowie vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, wovon drei Jahre und sechs Monate zu Bewährung ausgesetzt wurden sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe iHv € 20.000,00 verurteilt. Am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren (Hehlerei) – unter Berücksichtigung des Rückfalls – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wobei zwei Jahre, sieben Monate und 26 Tage ausgesetzt wurden, sowie zu einer Geldstrafe iHv € 900,00 verurteilt. Der BF wurde aus Italien ausgewiesen. Der BF stellte diesbezüglich einen Antrag auf Überlassung zur Betreuung auf Probe an das Sozialamt sowie einen Antrag auf Aussetzung der Ausstellung einer Haftanordnung. Der aktuelle Verfahrensstand ist nicht feststellbar. Der BF wurde am XXXX .2021 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.Der BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat letztlich der VwGH bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127)Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat letztlich der VwGH bereits wiederholt auf die maßgebliche von mit Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; 23.02.2016, 2015/01/0249) einhergehende Gefährlichkeit für öffentliche Interessen, und Suchtmitteldelikten immanente Wiederholungsgefahr (10.12.2008, 2008/22/0876; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) hingewiesen. Das Höchstgericht hielt dazu mehrfach fest, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie vergleiche EuGH 23.11.2010, C- 145/09, Panagiotis Tsakouridis) falle und dieser Gefährdungsmaßstab jenem des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 entspreche. vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0127) Insofern der belangten Behörde im Rechtsmittel vorgeworfen wird, sie setze sich dem den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegendem Verhalten nicht auseinander und lege nur unzureichend dar, weshalb von einer zukünftigen Gefährlichkeit des BF auszugehen sei, ist dies weder richtig noch ist eine solche Argumentation mit Weitblick behaftet. Zum einen wurde der BF bereits in Italien (u.a.) wegen eines Drogendeliktes verurteilt und er nunmehr massiv straffällig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte das BFA das der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet zugrundeliegende Verhalten des BF fest und berücksichtigte weiters dessen vorangegangenen Aufenthalt sowie seine (familiären und beruflichen) Bindungen zum Bundesgebiet. Ferner lässt die Argumentation des BF weder Reue noch Schuldeinsicht erkennen. Der BF führte betreffend seine Verurteilungen aus, dass er es getan habe, aber ein Mittäter der Haupttäter gewesen sei und sie belastet hätte. Bei der ersten Verurteilung sei er jung gewesen. Er habe jetzt gelernt und werde nicht mehr rückfällig werden (AS 359). Er wolle noch eine Chance erhalten, damit er seine Familie nicht verliere. Er werde kein Wiederholungstäter sein (AS 361). Er entschuldige sich bei seiner Familie. Er habe Fehler gemacht. Seine Freunde hätten ihn dazu veranlasst; das Ganze habe mit der COVID-19 Pandemie zu tun. Während der Pandemie habe der BF keine Arbeit gehabt, weil die Firma seines Arbeitgebers zugesperrt habe. Er habe sich in der Pandemiezeit mit Freunden in einem Dentallabor getroffen, um Party zu machen. Er sei nur mit diesen Freunden mitgegangen und habe selbst nicht mit Kokain gehandelt (VHP Seite 6). Er habe über einen Zeitraum von zwei bis zweieinhalb Jahren öfter als vier bis sechs Mal in diesem Labor Drogen konsumiert (VHP Seite 7). Die Ehefrau des BF gab an, sie habe die Geschichte vom gestohlenen Motorrad in Italien gekannt. Vom kriminellen Leben des BF in Österreich habe sie nichts gewusst. Sie kenne seine Freunde nicht. Sie habe gewusst, dass der BF Drogen genommen, jedoch nicht, dass er damit gehandelt habe (AS 431). Als der BF jünger gewesen sei, habe er auch in Italien Probleme mit Drogen gehabt – dies seit etwa im Jahr 2009 gewesen. Damals habe sie den BF nicht gekannt (AS 432). Sie habe von seinen strafbaren Handlungen in Österreich erst erfahren, als der BF verhaftet worden sei. Der BF sei oft erst morgens oder nach Tagen nach Hause gekommen. Sie sei in dieser Zeit schwanger gewesen und habe Depressionen gehabt. Der BF sei oft betrunken nach Hause gekommen. Von der ersten Verurteilung des BF in Italien habe sie gewusst, die zweite Verhaftung habe sie mitbekommen, weil sie sich da gerade kennen gelernt hätten (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Insgesamt ist auszuführen, dass der BF vor dem erkennenden Richter bestritt, Kokain verkauft zu haben. Insoweit er sich darauf beruft, er sei von seinen Mittätern dazu veranlasst worden und ein Mittäter der Haupttäter gewesen, ist auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichtes zu verweisen, welches ausführte, dass der BF keine untergeordnete Rolle in der kriminellen Vereinigung spielte, sondern die „rechte Hand“ des führenden Mitglieds der kriminellen Vereinigung gewesen sei. Insoweit sich der BF darauf beruft, dass die COVID-19 Pandemie ein Grund für sein strafbares Verhalten gewesen sei, sei erwähnt, dass diese erst ab dem Frühjahr 2020 in Österreich ausgebrochen ist, der BF jedoch bereits ab Dezember 2018 sein oben wiedergegeben strafbares Verhalten setzte. Aus den Angaben des BF ist insgesamt weder Reue noch Schuldeinsicht zu erkennen. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens, vor allem dem langen Tatzeitraum (zumindest Dezember 2018 bis zumindest Ende Oktober 2021), sowie dem Fehlen von Reue und Schuldeinsicht, keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch eine bereits in der Vergangenheit wegen eines Drogendeliktes stattgefundene Inhaftierung konnten den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abbringen, nicht neuerlich straffällig zu werden. Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Auch der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt einen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten nicht zu. Zum einen ist diese viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, sodass ein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt. 3.1.
  8. Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.
  9. Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Ehefrau und seines mj. Sohnes in Österreich auf, welche letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Der BF befindet sich seit Dezember 2021 – sohin seit mehr als zwei Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau und der Sohn des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen nichts zu ändern. Kontakte während aufrechten Strafvollzuges vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen.Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Form seiner Ehefrau und seines mj. Sohnes in Österreich auf, welche letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Der BF befindet sich seit Dezember 2021 – sohin seit mehr als zwei Jahren – in Haft, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau und der Sohn des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen nichts zu ändern. Kontakte während aufrechten Strafvollzuges vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl vergleiche Paragraphen 93, f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranzureichen. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt. Insbesondere konnte ihn auch die Geburt seines Sohnes nicht von der (jahrelangen) Begehung strafbarere Handlungen abhalten. So können die familiären Bezugspunkte des BF nicht als stabilisierende Konstante in dessen Leben angesehen werden. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
  10. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  11. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn des BF seit der Inhaftierung des BF vor über zwei Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt und der Kontakt mit seinem Sohn seither beschränkt ist. Die Haftstrafe hat sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ausgewirkt. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinem Sohn bzw. seiner Ehefrau aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Ferner ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn des BF seit der Inhaftierung des BF vor über zwei Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebt und der Kontakt mit seinem Sohn seither beschränkt ist. Die Haftstrafe hat sich bereits relativierend auf das bestehende Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ausgewirkt. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinem Sohn bzw. seiner Ehefrau aufrechterhalten. Überdies wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in einen anderen Mitgliedsstaat zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Ferner ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst; außerdem ist die Schwere der Straftaten in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl EGMR, 01.12.2016, Salem, Zl 77036/11, Abs. 76; vgl auch die Entscheidungen des VfGH vom 09.10.2018, E 3159/2017 und des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050 und vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0063).Auch

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