Obsah (16)
Art. 133§ 52§ 57§ 9§ 46§ 55§ 60§ 31§ 8§ 24§ 53§ 2Art. 20Art. 21§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlG307 2287671-1 Spruch, G307 2287671-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bosnischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX .2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten angezeigt. Der bosnische Reisepass sowie der slowakische Aufenthaltstitel des BF wurden sichergestellt.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bosnischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 .2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten angezeigt. Der bosnische Reisepass sowie der slowakische Aufenthaltstitel des BF wurden sichergestellt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.11.2023, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dieser
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.11.2023, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dieser
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen.
- Am 14.11.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit einem Vertreter die BBU GmbH statt, in welchem der BF ausführte, rückkehrwillig zu sein.
- Am 14.11.2023 brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher durch das BFA am selben Tag genehmigt wurde.
- Mit Schreiben vom 15.11.2023, vom BF übernommen am 15.11.2023, forderte das BFA diesen im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Am 15.11.2023 wurden dem BF sein sichergestellter Reisepass sowie sein slowakischer Aufenthaltstitel ausgehändigt.
- Am XXXX .2023 reiste der BF auf dem Landweg nach Bosnien und Herzegowina aus.
- Am römisch 40 .2023 reiste der BF auf dem Landweg nach Bosnien und Herzegowina aus.
- Am XXXX heiratete der BF in Serbien eine in Österreich daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige.
- Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien eine in Österreich daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige.
- Am 10.01.2024 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 23.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen
§ 9BFA VG i
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt(Spruchpunkt IV.).10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 23.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen
Paragraph 9, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt(Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch den im Spruch angeführten Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Bescheid in vollem Umfang ersatzlos aufheben.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 20.02.2024 vorgelegt, wo sie am 04.03.2024 einlangten.
- Mit E-Mail vom 04.03.2024 brachte das BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand) zu verpflichten.
- Mit E-Mail vom 05.03.2024 brachte das BFA eine korrigierte Stellungnahme ein. Ein Kostenersatz wurde nunmehr nicht mehr beantragt; ansonsten war die Stellungnahme gleichlautend zu jener vom 04.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist bosnischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er ist gesund, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren und besuchte dort acht Jahre die Grund- und vier Jahre eine wirtschaftliche höhere Schule. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und ein Bruder des BF. 1.
- Aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des BF: ● 28.09.2017 – 13.08.2018 Hauptwohnsitz ● 13.08.2018 – 02.10.2018 Hauptwohnsitz ● 02.10.2018 – 10.09.2019 Hauptwohnsitz ● 10.09.2019 – 11.05.2020 Hauptwohnsitz ● 11.05.2020 – 24.12.2021 Hauptwohnsitz ● 24.12.2021 – 28.10.2022 Hauptwohnsitz ● 29.11.2023 – 19.02.2024 Nebenwohnsitz 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sergeben sich folgende Versicherungszeiten im Bundesgebiet: ● 04.10.2017 – 17.04.2018 Selbstversicherung § 16 Abs. 2 ASVG 04.10.2017 – 17.04.2018 Selbstversicherung Paragraph 16, Absatz 2, ASVG ● 18.04.2018 – 19.04.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter ● 28.12.2018 – 19.04.2019 Selbstversicherung § 19 ASVG Arbeiter 28.12.2018 – 19.04.2019 Selbstversicherung Paragraph 19, ASVG Arbeiter ● 11.07.2019 – 31.08.2019 Selbstversicherung § 19 ASVG Arbeiter 11.07.2019 – 31.08.2019 Selbstversicherung Paragraph 19, ASVG Arbeiter ● 12.06.2019 – 01.06.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter ● 01.06.2020 – 31.07.2020 Selbstversicherung § 19 ASVG Arbeiter 01.06.2020 – 31.07.2020 Selbstversicherung Paragraph 19, ASVG Arbeiter ● 19.08.2019 – 31.07.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter Überdies war der BF in der Zeit von 20.12.2023 bis 20.03.2023 im Besitz einer kurzfristigen Krankenversicherung für Aufenthalte in Österreich. 1.
- Am 05.10.2017 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“, welcher am 10.11.2017 von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen wurde. In weiterer Folge war er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ mit einer Gültigkeit von 22.12.2017 bis 22.12.2018 und von 23.12.2018 bis 23.12.
- Ein weiterer Verlängerungsantrag des BF vom 23.12.2019 wurde von der zuständigen NAG-Behörde am 03.03.2021 abgewiesen. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2022 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, woraufhin er am XXXX .2022 freiwillig in den Herkunftsstaat ausreiste.Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2022 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, woraufhin er am römisch 40 .2022 freiwillig in den Herkunftsstaat ausreiste. 1.
- Der BF war im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 04.08.2021 bis 02.02.2023 für den Zweck Unternehmen („podniaki“). Er hält sich derzeit rechtmäßig in der Slowakei auf. 1.
- Am XXXX .2023 wurde der BF im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in sodann wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten angezeigt. 1.
- Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und in sodann wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten angezeigt. Der BF war im Zeitpunkt seiner Kontrolle nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Da der BF im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels war, wurde er am 10.11.2023
§ 52Abs.
6 FPG aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen und in die Slowakei zu reisen. Da der BF im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels war, wurde er am 10.11.2023
Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen und in die Slowakei zu reisen. Am XXXX .2023 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Bosnien aus. Am römisch 40 .2023 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Bosnien aus. Der BF kehrte offensichtlich kurz darauf – am 24.11.2023 – zurück in das Bundesgebiet. 1.
- Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in der Slowakei. Der BF bezieht monatlich Einkünfte aus der Vermietung eines Appartements in Bosnien sowie aus seiner Transport- und Montagefirma in der Slowakei. 1.
- Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien. Der Ehefrau des BF wurde ein Visum D zu Erwerbszwecken mit einer Gültigkeit von 22.09.2017 bis 21.03.2018 erteilt. In weiterer Folge wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung „Forscher“ mit einer Gültigkeit von 20.02.2018 bis 18.02.2019 und von 19.02.2019 bis 31.03.2020 erteilt. Von 01.04.2020 bis 01.04.2023 war die Ehefrau des BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Seit 02.04.2023 ist die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.1.
- Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien. Der Ehefrau des BF wurde ein Visum D zu Erwerbszwecken mit einer Gültigkeit von 22.09.2017 bis 21.03.2018 erteilt. In weiterer Folge wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung „Forscher“ mit einer Gültigkeit von 20.02.2018 bis 18.02.2019 und von 19.02.2019 bis 31.03.2020 erteilt. Von 01.04.2020 bis 01.04.2023 war die Ehefrau des BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Seit 02.04.2023 ist die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Weiters leben ein Bruder und eine Cousine des BF im Bundesgebiet. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 147ff). Die Feststellungen zu Gesundheitszustand, Schulbildung in Bosnien sowie Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 56). 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus dem Datenbestand des ZMR und dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Der BF legte eine Bestätigung über eine kurzfristige Krankenversicherung für einen Aufenthalt in Österreich von 20.12.2023 bis 20.03.2023 vor (AS 75ff). 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die dem BF in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel sowie das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) geschuldet. 2.2.
- Die Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels liegt im Akt ein (AS 158). Das BFA stellte diesbezüglich fest, dass dieser abgelaufen sei, der BF jedoch glaubhaft angegeben habe, fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Das BFA gehe deshalb davon aus, dass der BF nach wie vor ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei innehabe (vgl. Bescheid Seite 8; AS 171). Dem Erhebungsergebnis des PKZ Kittsee vom 20.02.2024 ist zu entnehmen, dass die slowakische Fremdenpolizei telefonisch mitgeteilt habe, der BF sei aufgrund eines von der Regierung verordneten Ausnahmezustandes (Ukrainekrieg) in der Slowakei rechtmäßig aufhältig (AS 233).2.2.
- Die Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels liegt im Akt ein (AS 158). Das BFA stellte diesbezüglich fest, dass dieser abgelaufen sei, der BF jedoch glaubhaft angegeben habe, fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht zu haben, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Das BFA gehe deshalb davon aus, dass der BF nach wie vor ein Aufenthaltsrecht in der Slowakei innehabe vergleiche Bescheid Seite 8; AS 171). Dem Erhebungsergebnis des PKZ Kittsee vom 20.02.2024 ist zu entnehmen, dass die slowakische Fremdenpolizei telefonisch mitgeteilt habe, der BF sei aufgrund eines von der Regierung verordneten Ausnahmezustandes (Ukrainekrieg) in der Slowakei rechtmäßig aufhältig (AS 233). 2.2.
- Die Feststellung betreffend die Betretung des BF am XXXX .2023 folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD XXXX (AS 1ff). Aus dieser ist ersichtlich, dass der BF am XXXX .2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, wobei er einen Transporter gelenkt und eine schwarz-rote Weste mit der Aufschrift eines Umzugsunternehmens getragen habe. Der BF gab im Rahmen der Kontrolle explizit an, gerade für ein Umzugsunternehmen zu arbeiten (Vienna Möbelpacker). Darum sei er auch mit dem Transporter unterwegs. Überdies gab er an, in Wien wohnhaft zu sein. Er besitze ein Unternehmen in der Slowakei, arbeite nebenbei für die genannte Möbelpack-Firma in Wien und verdiene rund € 1.000,00 pro Monat (AS 1f). Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung konnte durch die einschreitenden Beamte der LPD festgestellt werden, dass diverse Bilder des BF und seiner Ehefrau an den Wänden hingen und auch Gegenstände des täglichen Bedarfs (Zahnbürste, Kleidung, Fahrrad) vorgefunden werden konnten (AS 1). Der BF war im Besitz von Bargeld iHv € 5.700,00 (AS 3).2.2.
- Die Feststellung betreffend die Betretung des BF am römisch 40 .2023 folgt dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der LPD römisch 40 (AS 1ff). Aus dieser ist ersichtlich, dass der BF am römisch 40 .2023 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, wobei er einen Transporter gelenkt und eine schwarz-rote Weste mit der Aufschrift eines Umzugsunternehmens getragen habe. Der BF gab im Rahmen der Kontrolle explizit an, gerade für ein Umzugsunternehmen zu arbeiten (Vienna Möbelpacker). Darum sei er auch mit dem Transporter unterwegs. Überdies gab er an, in Wien wohnhaft zu sein. Er besitze ein Unternehmen in der Slowakei, arbeite nebenbei für die genannte Möbelpack-Firma in Wien und verdiene rund € 1.000,00 pro Monat (AS 1f). Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung konnte durch die einschreitenden Beamte der LPD festgestellt werden, dass diverse Bilder des BF und seiner Ehefrau an den Wänden hingen und auch Gegenstände des täglichen Bedarfs (Zahnbürste, Kleidung, Fahrrad) vorgefunden werden konnten (AS 1). Der BF war im Besitz von Bargeld iHv € 5.700,00 (AS 3). In seiner Einvernahme vor dem BFA im Jänner 2024 gab der BF hingegen an, er habe nicht als Möbelpacker gearbeitet und im Zeitpunkt seiner Kontrolle keine Jacke getragen. Er sei mit dem Transporter seiner Freundin gefahren, weil der Käufer des Transporters eine Probefahrt habe machen wollen (AS 55). Er sei mit dem Fahrzeug gefahren, habe aber nicht gearbeitet, der Transporter sei leer gewesen, er auf der Straße gefahren und nicht bei der Arbeit kontrolliert worden. Er habe das Geld früher verdient, als er das Studentenvisum gehabt habe (AS 58). Mit E-Mail vom 16.01.2024 teilte die (damalige) rechtliche Vertretung des BF mit, er habe lediglich mit dem LkW, der im Eigentum seiner Ehefrau stehe, eine Probefahrt mit einem potentiellen Käufer unternommen, ohne irgendeinen Verdienst von seiner Gattin bekommen zu haben. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, wie die Behörde auf „Schwarzarbeit“ komme (AS 65). In der Beschwerde wurde die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nicht bestritten. Die Angaben des BF vor dem BFA sind unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar, stehen im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der polizeilichen Befragung und werden sohin als Schutzbehauptung gewertet. So gestand der BF während seiner Kontrolle durch die LPD selbst ein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein. Erst nach der Aufforderung, das Bundesgebiet in Richtung Slowakei zu verlassen, sowie nach Einleitung eines Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führte der BF unsubstantiiert aus, er habe mit einem potentiellen Käufer des Fahrzeuges eine Probefahrt gemacht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Anzeige der LPD XXXX nicht entnommen werden kann, im Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe sich eine weitere Person im Fahrzeug befunden. Auch erscheint es – selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des BF – nicht nachvollziehbar, weshalb dieser – und nicht der potentielle Käufer selbst – das Fahrzeug bei der vermeintlichen Probefahrt gelenkt habe. So gestand der BF während seiner Kontrolle durch die LPD selbst ein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daher mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein. Erst nach der Aufforderung, das Bundesgebiet in Richtung Slowakei zu verlassen, sowie nach Einleitung eines Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führte der BF unsubstantiiert aus, er habe mit einem potentiellen Käufer des Fahrzeuges eine Probefahrt gemacht. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Anzeige der LPD römisch 40 nicht entnommen werden kann, im Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe sich eine weitere Person im Fahrzeug befunden. Auch erscheint es – selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des BF – nicht nachvollziehbar, weshalb dieser – und nicht der potentielle Käufer selbst – das Fahrzeug bei der vermeintlichen Probefahrt gelenkt habe. Der fehlende Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Betretung des BF ist der Abfrage im IZR geschuldet. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Angaben des BF nicht glaubwürdig waren und er im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging. 2.2.
- Dass er – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 10.11.2023
§ 52Abs.
6 FPG nachweislich aufgefordert wurde, unverzüglich in die Slowakei auszureisen, ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden und vom BF unterzeichneten Aufforderung des BFA vom 10.11.2023 zu entnehmen (AS 5).2.2.6. Dass er – entgegen dem Beschwerdevorbringen – am 10.11.2023
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachweislich aufgefordert wurde, unverzüglich in die Slowakei auszureisen, ist der diesbezüglichen, im Akt einliegenden und vom BF unterzeichneten Aufforderung des BFA vom 10.11.2023 zu entnehmen (AS 5). Die Ausreise des BF am XXXX .2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 29f).Die Ausreise des BF am römisch 40 .2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung (AS 29f). Die kurz darauf erfolgte Wiedereinreise erschließt sich aus seinen Angaben, wonach er am 24.11.2023 erneut in den Schengenraum (Kroatien) und weiter nach Österreich eingereist sei (AS 56). Am 23.12.2023 sei er aus- und zuletzt am 27.12.2023 mit dem Flugzeug eingereist (AS 55f). Im Reisepass sind ein kroatischer Einreisestempel vom 24.11.2023 (AS 155), ein unleserlicher ungarischer Ausreisestempel aus Dezember 2023 (AS 155), ein ungarischer Einreisestempel von 07.12.2023 (AS 156), ein österreichischer Ausreisetempel vom 23.12.2023 (AS 157) sowie ein österreichischer Einreisestempel von 27.12.2023 (AS 157) ersichtlich. 2.2.
- Der BF führte selbst aus, sein Lebensmittelpunkt liege in der Slowakei (AS 56). Die Einkünfte aus der Vermietung eines Appartements in Bosnien sowie aus seiner Transport- und Montagefirma in der Slowakei folgen seinen Angaben (AS 56), der vorgelegten slowakischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (AS 87ff), den vorgelegten slowakischen Rechnungen (AS 108ff), den Zahlungsbestätigungen betreffend die über Airbnb vermietete Wohnung in Bosnien von 2019 bis 2024 (AS 112ff) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der BF seinen Lebensunterhalt durch sein Unternehmen in der Slowakei und die Airbnb-Einkünfte lukriert habe. Der Gewinn aus dem Betrieb des Unternehmens in der Slowakei habe sich im Jahr 2022 auf € 5.854,02, jener aus der Vermietung im Jahr 2023 auf rund € 5.800,00 belaufen. Das Einkommen des BF liege sohin durchschnittlich pro Monat unter € 1.000,00 (vgl. Bescheid Seite 10; AS 173).2.2.
- Der BF führte selbst aus, sein Lebensmittelpunkt liege in der Slowakei (AS 56). Die Einkünfte aus der Vermietung eines Appartements in Bosnien sowie aus seiner Transport- und Montagefirma in der Slowakei folgen seinen Angaben (AS 56), der vorgelegten slowakischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 (AS 87ff), den vorgelegten slowakischen Rechnungen (AS 108ff), den Zahlungsbestätigungen betreffend die über Airbnb vermietete Wohnung in Bosnien von 2019 bis 2024 (AS 112ff) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der BF seinen Lebensunterhalt durch sein Unternehmen in der Slowakei und die Airbnb-Einkünfte lukriert habe. Der Gewinn aus dem Betrieb des Unternehmens in der Slowakei habe sich im Jahr 2022 auf € 5.854,02, jener aus der Vermietung im Jahr 2023 auf rund € 5.800,00 belaufen. Das Einkommen des BF liege sohin durchschnittlich pro Monat unter € 1.000,00 vergleiche Bescheid Seite 10; AS 173). 2.2.
- Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF in Österreich sind dem Akteninhalt entnehmbar und mit den Angaben des BF (AS 56) sowie der im Akt einliegenden Kopie der Heiratsurkunde (AS 72) in Einklang zu bringen. Die Feststellungen betreffend die Ehefrau des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR (AS 44ff) sowie der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (AS 74). 2.2.
- Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Auszugs aus dem österreichischen Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
- Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
- Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.4. Wie festgestellt, verfügt der BF zwar über einen slowakischen Aufenthaltstitel und wäre daher
Art. 21Abs.
1 SDÜ (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG) grundsätzlich zu einem Aufenthalt von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er ging jedoch – wie oben bereits festgestellt – im Zeitpunkt seiner Betretung am XXXX .2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sodass sich der Aufenthalt des BF am XXXX .2023 trotz des slowakischen Aufenthaltstitels jedenfalls
§ 31Abs.
1 Z 3 FPG als rechtswidrig erwies.3.1.4. Wie festgestellt, verfügt der BF zwar über einen slowakischen Aufenthaltstitel und wäre daher
Artikel 21
, Absatz eins, SDÜ (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) grundsätzlich zu einem Aufenthalt von drei Monaten im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er ging jedoch – wie oben bereits festgestellt – im Zeitpunkt seiner Betretung am römisch 40 .2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sodass sich der Aufenthalt des BF am römisch 40 .2023 trotz des slowakischen Aufenthaltstitels jedenfalls
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als rechtswidrig erwies. 3.1.
- In diesem Fall kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) gegen den BF – wie das BFA zunächst richtig erkannt hat – nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage.3.1.
- In diesem Fall kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) gegen den BF – wie das BFA zunächst richtig erkannt hat – nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage. § 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, leg. cit., zu erlassen. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310). „§ 52 Abs. 6 FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Fr
PolG 2005 zu erlassen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128“ und vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0146).„§ 52 Absatz 6, FrPolG 2005 normiert, dass sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erlassen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128“ und vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). 3.1.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte demnach
§ 52Abs.
6 erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass er erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. 3.1.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF hätte demnach
Paragraph 52, Absatz 6, erste Alternative FPG vorausgesetzt, dass er erfolglos aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der BF vom BFA am 10.11.2023 vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung aufgefordert, Österreich unverzüglich zu verlassen und sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Slowakei), dessen Aufenthaltstitel er besitzt, zu begeben (AS 5). Er hat diese Anordnung fristgerecht befolgt, indem er am XXXX .2023 nicht nur in die Slowakei ausgereist ist, sondern sogar den Schengenraum insgesamt verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (AS 29f). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war daher
§ 52Abs.
6 FPG erste Alternative nicht zulässig.Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der BF vom BFA am 10.11.2023 vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung aufgefordert, Österreich unverzüglich zu verlassen und sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Slowakei), dessen Aufenthaltstitel er besitzt, zu begeben (AS 5). Er hat diese Anordnung fristgerecht befolgt, indem er am römisch 40 .2023 nicht nur in die Slowakei ausgereist ist, sondern sogar den Schengenraum insgesamt verlassen hat und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (AS 29f). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF war daher
Paragraph 52, Absatz 6, FPG erste Alternative nicht zulässig. Der BF kehrte am 24.11.2023 (erstmals) wieder nach Österreich zurück. Seither hält er sich wiederholt – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf. Die letzte Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist mit 29.11.2023 bis 19.02.2024 datiert. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde gegen den BF, ohne ihn erneut zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufzufordern, (u.a.) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen. Hierzu ist auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass die erneuten Aufenthalte des BF im Bundesgebiet bzw. der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. ein allfälliger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG unrechtmäßig (gewesen) wäre; so wurde er etwa weder (erneut) bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten, ist eine solche aktenkundig, noch sind Hinweise auf eine Überschreitung der dreimonatigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hervorgekommen.Der BF kehrte am 24.11.2023 (erstmals) wieder nach Österreich zurück. Seither hält er sich wiederholt – mit Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf. Die letzte Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist mit 29.11.2023 bis 19.02.2024 datiert. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde gegen den BF, ohne ihn erneut zur unverzüglichen Ausreise in die Slowakei aufzufordern, (u.a.) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Hierzu ist auszuführen, dass sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass die erneuten Aufenthalte des BF im Bundesgebiet bzw. der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. ein allfälliger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG unrechtmäßig (gewesen) wäre; so wurde er etwa weder (erneut) bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten, ist eine solche aktenkundig, noch sind Hinweise auf eine Überschreitung der dreimonatigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hervorgekommen. 3.1.
- Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des § 18 Abs. 2 BFA-VG (vgl. dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu § 52 Abs. 6 FPG).3.1.
- Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Kriterien zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entsprechen dabei jenen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vergleiche dazu VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Demnach genügt es in diesem Zusammenhang nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN, insbesondere vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11 zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG). Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172 sowie VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG
- Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG
- Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Der BF wurde – sofern aus dem Verwaltungsakt hervorgeht – bisher noch nie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft. Er ist auch strafgerichtlich unbescholten. Es ist davon auszugehen, dass er durch die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in der Slowakei bzw. jene in Österreich, die er im Ergebnis unrechtmäßig ausgeübt hat, über ein Einkommen verfügt und hat das BFA gegen den BF weder ein Einreiseverbot verhängt, noch der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
6 zweite Alternative FPG liegen gegenständlich somit ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 6, zweite Alternative FPG liegen gegenständlich somit ebenfalls nicht vor. Die gegenständlich gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina und die Frist für die freiwillige Ausreise erweisen sich daher als rechtswidrig.Die gegenständlich gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina und die Frist für die freiwillige Ausreise erweisen sich daher als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid im Ergebnis ersatzlos zu beheben. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gegenständlich
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehlt, ob bereits ein kurzzeitiges, physisches Verlassen des Bundesgebietes genügt, um der Ausreiseverpflichtung nach § 52 Abs. 6 FPG nachgekommen zu sein, sowie zur Frage, wie lange eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise iSd § 52 Abs. 6 FPG nach der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt.Die Revision ist gegenständlich
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehlt, ob bereits ein kurzzeitiges, physisches Verlassen des Bundesgebietes genügt, um der Ausreiseverpflichtung nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG nachgekommen zu sein, sowie zur Frage, wie lange eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2287671.1.00