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§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlG312 2273432-2 Spruch, G312 2273432-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 67FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Der mit „Aufenthaltsverbot“
Paragraph 67, FPG lautet:,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“
§ 66
FPG lautet:Der mit „Ausweisung“
Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
§ 53a
NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“
Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
§ 55
NAG lautet auszugsweise:Monate“
Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG lautet: Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Entsprechend den Feststellungen ist er zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich eingereist. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Einweisung lag zugrunde, dass er am XXXX unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine andere Person zu töten versuchte, indem er auf diese mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 9 cm insgesamt vier Mal in den Oberkörper einstach, wodurch diese 3 Stichwunden erlitt. Gegenständlich wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Einweisung lag zugrunde, dass er am römisch 40 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine andere Person zu töten versuchte, indem er auf diese mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 9 cm insgesamt vier Mal in den Oberkörper einstach, wodurch diese 3 Stichwunden erlitt. Aufgrund der Schwere der Taten und der vom BF aufgrund seines geistigen Zustandes ausgehenden - seiner Einweisung zugrundeliegenden - Gefährlichkeit, ist ein Rückfall des BF nicht nur nahliegend, sondern vielmehr anzunehmen. Der BF hat mit seinem Vorgehen, nämlich auf sein Opfer mit einem Messer teils wiederholt einzustechen versucht, deren Tötung im Sinn gehabt. Der Angriff auf Leib und Leben - das höchste Gut - eines Menschen, weist jedenfalls auf eine beachtliche Herabsetzung der Hemmschwelle des BF hin. Aufgrund seiner ihm attestierten psychischen Erkrankung kann sogar von deren vollständigem Fehlen ausgegangen werden, worin sich die besondere Gefährlichkeit des BF manifestiert. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität (Hinweis E vom
- Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Morddelikten (vgl. VwGH 14.05.1990, 90/19/0243) und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) hat der VwGH somit Stellung bezogen und in all diesen Fällen eine maßgebliche Gefährdung attestiert.Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität (Hinweis E vom
- Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Morddelikten vergleiche VwGH 14.05.1990, 90/19/0243) und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) hat der VwGH somit Stellung bezogen und in all diesen Fällen eine maßgebliche Gefährdung attestiert. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose gilt es insbesondere auf die getroffenen Feststellungen des Gutachtens des Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom XXXX zu verweisen, wonach nach dem derzeitigen Zustand des BF und nach der Art der Tat weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er aufgrund und unter dem maßgeblichen Einfluss dieser geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades eine weitere, mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich Aggressionsdelikte von schweren Körperverletzungen über absichtlich schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten, begehen werde. In der Zusammenschau musste dem BF laut Gutachten eine positive Gefährlichkeitsprognose attestiert werden. Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken. In Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose gilt es insbesondere auf die getroffenen Feststellungen des Gutachtens des Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom römisch 40 zu verweisen, wonach nach dem derzeitigen Zustand des BF und nach der Art der Tat weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er aufgrund und unter dem maßgeblichen Einfluss dieser geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades eine weitere, mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich Aggressionsdelikte von schweren Körperverletzungen über absichtlich schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten, begehen werde. In der Zusammenschau musste dem BF laut Gutachten eine positive Gefährlichkeitsprognose attestiert werden. Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem BF auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss, steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit – wie im vorliegenden Fall – auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Zudem sieht der Gesetzgeber auch für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem BF auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss, steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit – wie im vorliegenden Fall – auf eine Krankheit zurückzuführen ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Zudem sieht der Gesetzgeber auch für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009). Angesichts der soeben geschilderten Fakten lässt sich gegenständlich auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Auch das Vorbringen, wonach es sich beim BF um einen in Österreich unbescholtenen Ersttäter handle, dem ein einzelne Tathandlung anzulasten sei, vermag an der negativen Zukunftsprognose nichts zu ändern. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.11.2006, Zahl Ra 016/21/0193 festgehalten, dass für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, was auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
- September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN) zu gelten habe. Unter Berücksichtigung, dass eine Entlassung aus einer Unterbringung, der Taten zugrunde liegen, die mit mehr als 10 Jahren Strafe bedroht wären (vgl. § 75 StGB: Strafrahmen von 10 bis 20 Jahren oder lebenslang), gemäß §§ 47 Abs. 1 iVm. 48 Abs. 2 StGB immer nur bedingt unter Setzung einer Probezeit von 10 Jahren erfolgen kann, und demzufolge - einen Vollzug in Freiheit vorsehend (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 3) - nicht endgültig ist, kann daher aus gegenwärtiger Sicht angesichts nicht absehbarer Entwicklungen des BF, ein Wegfall der Gefährlichkeit des BF trotz aufrechter Betreuung nicht angenommen werden. Insbesondere aufgrund der Diagnose des BF kann auch nicht erkannt werden, dass er sich mit seinen Taten nachhaltig auseinandergesetzt und das Unrecht dieser erkannt hat. Der BF wird dies erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung des Maßnahmenvollzuges unter Beweis stellen müssen, zudem steht ein Termin für eine bedingte Entlassung aus der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch nicht fest.Auch das Vorbringen, wonach es sich beim BF um einen in Österreich unbescholtenen Ersttäter handle, dem ein einzelne Tathandlung anzulasten sei, vermag an der negativen Zukunftsprognose nichts zu ändern. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.11.2006, Zahl Ra 016/21/0193 festgehalten, dass für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, was auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
- September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN) zu gelten habe. Unter Berücksichtigung, dass eine Entlassung aus einer Unterbringung, der Taten zugrunde liegen, die mit mehr als 10 Jahren Strafe bedroht wären vergleiche Paragraph 75, StGB: Strafrahmen von 10 bis 20 Jahren oder lebenslang), gemäß Paragraphen 47, Absatz eins, in Verbindung mit 48 Absatz 2, StGB immer nur bedingt unter Setzung einer Probezeit von 10 Jahren erfolgen kann, und demzufolge - einen Vollzug in Freiheit vorsehend vergleiche Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 3) - nicht endgültig ist, kann daher aus gegenwärtiger Sicht angesichts nicht absehbarer Entwicklungen des BF, ein Wegfall der Gefährlichkeit des BF trotz aufrechter Betreuung nicht angenommen werden. Insbesondere aufgrund der Diagnose des BF kann auch nicht erkannt werden, dass er sich mit seinen Taten nachhaltig auseinandergesetzt und das Unrecht dieser erkannt hat. Der BF wird dies erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung des Maßnahmenvollzuges unter Beweis stellen müssen, zudem steht ein Termin für eine bedingte Entlassung aus der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch nicht fest. Insofern kann wegen des erst kurzen Zeitraumes, welcher seit der Tat des BF verstrichen ist und der Unterbringung des BF diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. In Ermangelung eines solchen Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet steht der vom BF schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nichts entgegen, was es zugunsten des BF zu berücksichtigen gäbe. Schließlich ist auszuführen, dass die festgestellte Erkrankung des BF auch in der BRD, jedenfalls in der gleichen Qualität wie in Österreich, behandelt werden kann. bzw. können Verwandte ihn unterstützen bzw. auch als Erwachsenenvertreter eingesetzt werden. Auch in der BRD kann eine solche Maßnahme, wenn auch unter einer anderen Bezeichnung, erfolgen. Damit ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. In Anbetracht der Verfehlungen des BF unter Berücksichtigung der besonders grausamen Tatausführung und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren schweren Gewalttaten, inklusive Mord, kommen kann, stellt sich das unbefristete Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde gegenständlich als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können. Wirft man einen Blick auf den geistigen Zustand des BF und der damit einhergehenden - attestierten und vom Strafgericht festgestellten - Gefährlichkeit, die Brutalität des Handelns des BF und den seinen Taten an sich innewohnenden Unwerten, so hat die belangte Behörde den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen zu Recht ausgeschöpft. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes): Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.01.2024, G312 2273432-2/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.01.2024, G312 2273432-2/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesveraltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).21 Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesveraltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Erst kürzlich hielt auch der VwGH fest, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen (vgl. VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, Rz 12 ff.). In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN).Erst kürzlich hielt auch der VwGH fest, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen vergleiche VwGH 16.05.2022, Ra 2020/18/0345, Rz 12 ff.). In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass es sich beim BF um einen zuvor in Österreich unbescholtenen Ersttäter handle, dem eine einzelne Tathandlung anzulasten sei. Der BF brachte jedoch in keiner Weise substantiiert vor, weshalb er gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot Einwände hege, vielmehr berief er sich ausschließlich darauf, dass ihm Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben sei und das unbefristete Aufenthaltsverbot außer Relation zur begangenen Straftat stehe. Dabei wird jedoch übersehen, dass seitens der belangten Behörde dem BF sehr wohl – nämlich mit Schreiben vom 13.09.2022 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) – die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äußern. Ungeachtet dessen ist jedoch gegenständlich wesentlich, dass aufgrund des vom BF begangenen versuchten Mordes mit besonders grausamer Tatausführung an einer ihm gänzlich unbekannten Person, auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung und ein dabei positiver persönlicher Eindruck keinesfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass es sich beim BF um einen zuvor in Österreich unbescholtenen Ersttäter handle, dem eine einzelne Tathandlung anzulasten sei. Der BF brachte jedoch in keiner Weise substantiiert vor, weshalb er gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot Einwände hege, vielmehr berief er sich ausschließlich darauf, dass ihm Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben sei und das unbefristete Aufenthaltsverbot außer Relation zur begangenen Straftat stehe. Dabei wird jedoch übersehen, dass seitens der belangten Behörde dem BF sehr wohl – nämlich mit Schreiben vom 13.09.2022 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) – die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äußern. Ungeachtet dessen ist jedoch gegenständlich wesentlich, dass aufgrund des vom BF begangenen versuchten Mordes mit besonders grausamer Tatausführung an einer ihm gänzlich unbekannten Person, auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung und ein dabei positiver persönlicher Eindruck keinesfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zudem nicht erforderlich, da aufgrund der im vorliegenden psychiatrischem Gutachten attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF davon auszugehen war, dass er nicht einvernahmefähig ist. Gegenteiliges wurde seitens der Erwachsenenvertreterin des BF - mangels Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.03.2024 - nicht vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2273432.2.01