4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den §§ 31 Abs. 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2023 zu Zahl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.06.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, erster Satz StGB unter Bedachtnahme
den Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2023 zu Zahl römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist,
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen,
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen,
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von Österreich sowie zum Schutz für die körperliche Unversehrtheit Anderer und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten sei, dies aufgrund des massiv kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers, was aufgrund der offensichtlich geringen Hemmschwelle den Schluss zuließe, dass auch in Zukunft mit einer weiteren Gefährdung durch den Beschwerdeführer zu rechnen wäre, weiters mit einer extrem hohen Rückfallwahrscheinlichkeit. Die persönlichen, sozialen und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Er habe zudem keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufzuweisen. Hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes begründete dies die belangte Behörde damit, dass bezüglich des strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und des damit einhergehenden Gefährdungspotenzials ein unbefristetes Einreiseverbot unabdingbar sei. Die Gesamtbeurteilung habe im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der genannten Höhe gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
den §§ 31 Abs. 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2023 zu Zahl XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.06.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz 2, erster Satz StGB unter Bedachtnahme
den Paragraphen 31, Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.03.2023 zu Zahl römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Mit besagtem zweiten Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat hat am 27.12.2022 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen M.G. am Handgelenk packte, kräftig daran zerrte und ihm seine Armbanduhr der Marke Audemars Piquet und sein Ausweisetui der Marke Valentino wegnahm, während der andere dessen Begleiter R.H. attackierte, wobei dieser durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er dadurch Prellungen und Hautabschürfungen der Kniegelenke, sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten seitlichen Brustwand und eine Prellung und Teilverrenkung der linken Schulter mit einem Bruch und einer knöchernen Absprengung von der Gelenkspfanne des linken Schultergelenkes und Eindrückung des Oberarmkopfes, erlitt.Mit besagtem zweiten Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat hat am 27.12.2022 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen M.G. am Handgelenk packte, kräftig daran zerrte und ihm seine Armbanduhr der Marke Audemars Piquet und sein Ausweisetui der Marke Valentino wegnahm, während der andere dessen Begleiter R.H. attackierte, wobei dieser durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), weil er dadurch Prellungen und Hautabschürfungen der Kniegelenke, sowie eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten seitlichen Brustwand und eine Prellung und Teilverrenkung der linken Schulter mit einem Bruch und einer knöchernen Absprengung von der Gelenkspfanne des linken Schultergelenkes und Eindrückung des Oberarmkopfes, erlitt. Mildernd wurden gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung der Beute sowie das teilweise reumütige Geständnis. Erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über kein Einkommen oder Vermögen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen individuellen Verhältnissen: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Wohnsitzmeldung in Österreich und dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung ergeben sich aus dem Akteninhalt, einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass er unter verschiedenen Identitäten in den Mitgliedstaaten in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreise-/Aufenthaltsverbot für den Schengen Raum besteht, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu Festnahme und strafgerichtlicher Verurteilung des Beschwerdeführers samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie aus einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteiles. Die Angaben zu seinem Familienleben ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom sowie der Beschwerde vom . Dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig ist und über kein Einkommen oder Vermögen verfügt ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II.-VI. richtet, weshalb Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-VI. richtet, weshalb Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), auch wenn ein Einreiseverbot die Erteilung einer Einreiseerlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie; siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), auch wenn ein Einreiseverbot die Erteilung einer Einreiseerlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie; siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, dessen Ehegattin und dessen Sohn in Frankreich leben. Allerdings sind die Kontakte zu ihnen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und besitzt keine Genehmigung, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Eine besondere Integration in Österreich oder in Frankreich ist nicht erkennbar, zumal er für seinen Lebensunterhalt durch wiederholte strafrechtliche Handlungen aufkam. Er hat nach wie vor ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er einen großen Teil seines Lebens verbrachte, sprachkundig und mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, nach dem Strafvollzug in Algerien Arbeit zu finden und sich dort eine Existenz aufzubauen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der zumindest in Österreich innerhalb von drei Monaten zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, insbesondere des schweren Raubes, erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden. Zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkt sich signifikant seine strafrechtliche Verurteilung aus, da er dieses strafrechtliche Fehlverhalten weiter betrieben hätte, wäre er nicht von der Polizei angehalten und darauffolgend festgenommen worden. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.03.2023 in Österreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise. Trotzdem hinderte dies den Beschwerdeführer nicht daran, weitere Straftaten zu begehen, er wurde am 20.06.2023 erneut in Österreich von einem Landesgericht verurteilt. Daraus ist eine erhebliche kriminelle Energie ersichtlich. Dies führt zum einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Seine massiven Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sodass seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich, eines Staates, welcher vom Einreiseverbot umfasst ist, zurücktreten müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, um hier straffällig zu werden und sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Der "Kriminaltourismus" stellt ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und greift vielschichtig in das öffentliche Interesse der österreichischen Gesellschaft ein. Kriminaltouristen treten gezielt, geplant nur zur Begehung einer Straftat und mit dem Hintergedanken auf, durch den kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gefasst zu werden. Kriminaltouristen halten sich an keine innerstaatlichen Grenzen, genauso wenig wie sie vor Staatsgrenzen zurückschrecken. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner offensichtlich finanziellen Notlage erneut gleichartige Straftaten begehen wird. Dem Beschwerdeführer konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden. Auch die Art und Weise der Begehung der zuletzt angeführten Straftaten des Beschwerdeführers, welcher mittels körperlicher Gewalt – durch das Packen am Handgelenk, dem kräftigen Zerren, um dem Opfer die Armbanduhr sowie das Ausweisetui wegzunehmen, während sein Mittäter das zweite Opfer attackierte, wobei dieser durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde - die strafbaren Handlungen begangen hat, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an Rechtsnormen generell zu halten, unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten erheblichen Haftstrafe aufgrund der Begehung von Straftaten gegen fremdes Vermögen, insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers, verbunden mit der Wiederholungsgefahr sowie des Umstandes, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Frankreich, in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. In Anbetracht der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten erheblichen Haftstrafe aufgrund der Begehung von Straftaten gegen fremdes Vermögen, insbesondere angesichts der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers, verbunden mit der Wiederholungsgefahr sowie des Umstandes, dass er erwachsen, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung trotz seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Frankreich, in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände nicht in Betracht. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn nach dem Strafvollzug über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, soziale Medien) und bei Besuchen in Algerien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer ohnehin für sechs Jahre unbedingt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sohin den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn nur über technische Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn nach dem Strafvollzug über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, soziale Medien) und bei Besuchen in Algerien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer ohnehin für sechs Jahre unbedingt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sohin den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Sohn nur über technische Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Eine Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Algerien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Algerien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage geriete, er ist angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Algerien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien
V als sicherer Herkunftsstaat.Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage geriete, er ist angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Algerien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien
Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerden auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerden auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289). Dabei ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen, weil das Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289). Dabei ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen, weil das Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedsstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Der Beschwerdeführer verübte in Österreich zwei rechtskräftig verurteilte Straftaten gegen fremdes Vermögen und bereicherte sich damit im Bundesgebiet unrechtmäßig. Er wollte dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten und nahm dafür die Schädigung am Vermögen anderer Personen in Kauf. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat beim gewerbsmäßigen Betrug betreten, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass er ausschließlich zur Begehung von solchen Delikten, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanzierte, in das Bundesgebiet einreiste. Eine Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zeigt, dass er eine erhebliche kriminelle Energie aufweist und eine überaus hohe Rückfallgefahr besteht. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein unbefristetes Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies nicht rechtmäßig, ohne Anmeldung und ohne ausreichende Mittel, zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt. Auch bei Berücksichtigung der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Angehörigen in vom Einreiseverbot umfassten Staaten kommt daher der Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat keine beruflichen, familiären oder anderen sozialen Bindungen in Österreich. Er reiste nur zur Begehung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet ein, das Einreiseverbot greift somit nicht in sein Privat- und Familienleben in Österreich ein. Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben mit seiner in Frankreich lebenden Ehegattin und seinem Sohn ist verhältnismäßig, ist doch der Kontakt derzeit ohnedies haftbedingt beschränkt. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu diesen nach der Haftentlassung weiterhin telefonisch, aber auch bei Besuchen in Algerien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot betroffenen Staaten pflegen, zumal nicht ersichtlich ist, warum Reisen dorthin nicht möglich sein sollten. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist daher unumgänglich, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes scheitert an der extremen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der massiven Verstößen gegen fremdes Eigentum und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten nur eingestellt hat, da er im Bundesgebiet festgenommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich, nach dem Vollzug einer Haftstrafte, in Freiheit, wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit, etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall, manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist daher unumgänglich, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes scheitert an der extremen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, der massiven Verstößen gegen fremdes Eigentum und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten nur eingestellt hat, da er im Bundesgebiet festgenommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich, nach dem Vollzug einer Haftstrafte, in Freiheit, wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit, etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall, manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 und 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und ist noch für einige Jahre in Strafhaft, somit kommt ein solcher Beobachtungszeitraum jedenfalls noch nicht in Betracht. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform, somit ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtskonform, somit ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste, um hier Delikte gegen fremdes Vermögen zu begehen, um sich seinen Lebensunterhalt im Ausland zu finanzieren.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste, um hier Delikte gegen fremdes Vermögen zu begehen, um sich seinen Lebensunterhalt im Ausland zu finanzieren.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Algerien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal Algerien
Vm § 1 Z 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Algerien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal Algerien
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist. Angesichts der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 BFA-BVG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2288383.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.