Obsah (13)
§ 3Art 133§ 8§ 19§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlL503 2276575-1 SpruchL503 2276575-1/12E, L503 2276575-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 20.6.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 21.6.2022 gab der BF an, dass er Gemüseverkäufer in Syrien gewesen sei und öfters andere Orte besuchen habe müssen, jedoch manche Dorfbewohner gedacht hätten, dass er die Freie Syrische Armee unterstützen würde. Deswegen sei er von ihnen persönlich bedroht worden. Danach seien viele seiner Freunde von der Regierung entführt worden. Zusätzlich sei sein Sohn behindert und das Gesundheitssystem in Syrien sei schlecht, man könne seinem Sohn da nicht helfen. Er wolle seine Familie in Sicherheit bringen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Bedrohung und die Lage seiner Kinder. Auf Frage nach etwaigen Sanktionen bei einer Rückkehr gab der BF an, er hätte seinen Pflichtdienst noch nicht erfüllt und es gäbe Sanktionen wegen dem Militär.
- Am 13.6.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe sechs Jahre lang in Syrien die Schule besucht und danach als Fahrer gearbeitet. Im Jahr 2015 sei er in die Türkei gegangen, wo er ein Geschäft betrieben hätte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er den Pflichtwehrdienst nicht antreten wolle und deswegen auch bereits verurteilt worden sei. Er hätte hierfür eine Haftstrafe zu verbüßen. Es sei aber klar, dass er nach dieser Haftstrafe bzw. wenn er in das Gebiet des Regimes kommen würde, „sie“ ihn umbringen würden. Aber auch mit der Opposition, mit der Freien Syrischen Armee, hätte er Probleme, da er einmal gesagt hätte, dass diese Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Einer von den Gesprächspartnern hätte dann all „seine getätigten Sachen“ den Sicherheitsstellen übergeben. Daraufhin seien Sicherheitsleute der FSA zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn dann auch aufgefordert, mitzukommen und mitzumachen, das habe er aber abgelehnt. Deshalb sei er aus Syrien ausgereist und auch nicht mehr zurückgekehrt. Das sei im Jahr 2021 gewesen. Der BF brachte diverse Dokumente in Kopie in Vorlage.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF sein Herkunftsland aus aktueller wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte; vielmehr hätte er Syrien glaubhaft wegen den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass der BF aufgrund der derzeit volatilen Lage in einer aussichtslosen Lage in Syrien wäre.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 2.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 2.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt im Wesentlichen unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die Berichtslage vor, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde und damit gegenständlich eine wohlbegründete Furcht vor der Einziehung zum Wehrdienst vorliegen würde. Ferner sei die Herkunftsregion nicht legal und sicher erreichbar; bei einer Einreise würde der BF sofort verhaftet bzw. zum Militärdienst eingezogen werden. Auch sei die syrische Regierung nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und könne dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt verfügen würde. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 14.8.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 25.1.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) sowie der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde eine Stellungnahme zur Thematik der Wehrdienstverweigerung in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX rund 16 km östlich von XXXX bzw. 34 km südöstlich der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement. Das Heimatdorf des BF wurde im Herbst 2012 von oppositionellen Kräften eingenommen; seit März 2020 steht es wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 rund 16 km östlich von römisch 40 bzw. 34 km südöstlich der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement. Das Heimatdorf des BF wurde im Herbst 2012 von oppositionellen Kräften eingenommen; seit März 2020 steht es wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF ist seit 1.1.2015 verheiratet und hat drei minderjährige Kinder (geboren 2016, 2017, 2020). Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter des BF lebt mit dessen Ehefrau und Kindern in einem IDP Camp in Maa’rat Misrin, nachdem diese den Heimatort im Jahr 2020 verlassen hatten. Der BF hat sechs Schwestern: zwei leben im Libanon; vier in Syrien. Er hat fünf Brüder: zwei Brüder sind in der Türkei aufhältig; drei Brüder in Syrien (ebenfalls seit 2020 in Maa’rat Misrin). Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach als Lieferant/Fahrer tätig. Der BF pendelte berufsbedingt und aufgrund von im Eigentum der Familie stehender Häuser zwischen den Orten XXXX . Sodann verließ er Syrien zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 oder 2016 und verbrachte die nächsten Jahre überwiegend in der Türkei, wo er ein Geschäft betrieb. Der BF reiste in den letzten Jahren mehrmals zu seiner Familie nach Syrien bzw. besuchte ihn seine Ehefrau mit den Kindern umgekehrt in der Türkei.Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach als Lieferant/Fahrer tätig. Der BF pendelte berufsbedingt und aufgrund von im Eigentum der Familie stehender Häuser zwischen den Orten römisch 40 . Sodann verließ er Syrien zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 oder 2016 und verbrachte die nächsten Jahre überwiegend in der Türkei, wo er ein Geschäft betrieb. Der BF reiste in den letzten Jahren mehrmals zu seiner Familie nach Syrien bzw. besuchte ihn seine Ehefrau mit den Kindern umgekehrt in der Türkei. Der BF reiste im Frühjahr 2022 von der Türkei ausgehend schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.6.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Die Herkunftsregion des BF stand im Zeitraum von 2012 bis März 2020 nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Als der BF sein wehrdienstfähiges Alter erreichte, stand seine Herkunftsregion nicht mehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Er hat weder ein Wehrdienstbuch erhalten, noch wurde er einer Musterung unterzogen, noch hat er bislang vom syrischen Regime einen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er – wie behauptet - in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf. Er war niemals politisch aktiv, hat sich an keinen Protesten beteiligt oder als oppositionell anzusehende Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft in das Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben. Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der BF kann sich durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Wehrdienst freikaufen. 1.2.
- Dem BF droht in Syrien weder eine Zwangsrekrutierung durch die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army, kurz: FSA), noch durch eine andere Gruppierung, etwa der HTS. Ebenso wenig droht dem BF eine sonstige Verfolgung seitens oppositioneller Gruppierungen. 1.2.
- Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht. Der BF brachte im Zuge der Verhandlung eine Stellungnahme in Vorlage, die sich mit Verweis auf den aktuellen Länderbericht und den Themenbericht mit der Problematik der Wehrdienstverweigerung in Syrien und deren Konsequenzen auseinandersetzte. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens zwar mehrfach Personenstandsdokumente in Vorlage und sind diese etwa im Hinblick auf den tatsächlichen Herkunftsort und die Familienverhältnisse des BF entsprechend einer Würdigung zuzuführen; seine Identität konnte er mangels Vorlage von Originaldokumenten wie Reisepass oder Personalausweis damit jedoch nicht belegen und wird der BF in Österreich daher unter der angegebenen Verfahrensidentität geführt. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 301 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Hinsichtlich der Ausreise des BF in die Türkei konnten keine genauen Feststellungen getroffen werden, da die Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens stark divergierten, von „September 2014“ in der Erstbefragung, hin zum Jahr 2015 in seiner Aussage vor dem BFA und schließlich 2016 laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF nicht einmal in der Lage war, ein konkretes Jahr zu nennen, vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er etwa am 1.1.2015 seine Ehefrau ehelichte oder am 1.7.2016 sein erstes Kind geboren wurde. Von einem erwachsenen, gesunden BF kann eine entsprechende konkrete und vor allem auch gleichlautende Angabe erwartet werden. In Abgleich mit den Personenstandsdokumenten geht das BVwG letztlich vom Jahr 2015 oder 2016 aus, wobei angemerkt werden kann, dass sich an den Machtverhältnissen im Heimatort in den Jahren 2015-2016 keine Änderungen ergaben. Wann der BF zum letzten Mal in Syrien war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Aussagen des BF reichten von „Das war im Jahr 2021.“ (AS 309) über „vor 4 Jahren“, dh. ca. 2019 in der gleichen Befragung bis zum Jahr 2020 laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Vor dem BFA behauptete der BF etwa auch, er sei gemeinsam mit der Ehefrau nach Maar’at Misrin übersiedelt und von dort aus direkt nach Europa gereist (AS 306); in der Beschwerdeverhandlung jedoch verortete der BF seine Ausreise wieder ausgehend von der Türkei im Jahr 2022 – wie bereits in der Erstbefragung. Auch konnten ob widersprüchlicher und teils recht vager zeitlicher Angaben des BF keine Feststellungen getroffen werden, wie oft er sich und vor allem auch wie lange er sich jeweils nach der Ausreise in der Türkei bei seiner Familie in Syrien aufhielt. Aufgrund der Geburtsdaten der Kinder muss es entsprechende Treffen der Eheleute gegeben haben, wobei der BF vor dem BFA auch angab, dass sich seine Ehefrau regelmäßig in der Türkei bei ihm aufhielt – und dies nicht erst ob der Behandlung des Sohnes. Auch die Übersiedelung der Familie nach Maa‘rat Misrin kann ob der unterschiedlichen und unpräzisen Angaben des BF lediglich ungefähr geschätzt werden bzw. wurde diese in Abgleich mit dem Geburtsort und –datum des dritten Kindes und dem Vormarsch der syrischen Truppen verortet und nicht mit den vom BF vor dem BFA erwähnten „seit 4 Jahren“. Zwar spielt die Feststellung des konkreten Übersiedelungszeitpunktes für die weitere Beweiswürdigung grundsätzlich keine Rolle, allerdings spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des BF auch im Hinblick auf das spätere Fluchtvorbringen, wenn er nicht einmal in der Lage ist, Eckdaten seines Lebenslaufes annähernd zeitlich einzuordnen. Somit konnte auch der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus der Türkei aufgrund der unpräzisen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden. Da sich die Erstbefragung
§ 19Asyl
G insbesondere mit der Reiseroute des Fremden zu beschäftigen hat und der BF etwa präzise Angaben zu den durchreisten Ländern tätigen konnte, wird jedoch vom Frühjahr 2022 ausgegangen. Gleichlautend gab der BF an, schlepperunterstützt nach Europa gereist zu sein und gab er etwa auch in der Erstbefragung an, beabsichtigt zu haben, nach Holland zu gelangen, „weil dort die Familienzusammenführung schneller geht.“ (AS 8). Diese Aussage wie auch die Reisebewegungen – etwa die mehrwöchigen Aufenthalte in Griechenland und Serbien, das heißt in sicheren Drittstaaten – und der Umstand, dass der BF gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz ansuchte, sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF.Somit konnte auch der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus der Türkei aufgrund der unpräzisen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden. Da sich die Erstbefragung
Paragraph 19, AsylG insbesondere mit der Reiseroute des Fremden zu beschäftigen hat und der BF etwa präzise Angaben zu den durchreisten Ländern tätigen konnte, wird jedoch vom Frühjahr 2022 ausgegangen. Gleichlautend gab der BF an, schlepperunterstützt nach Europa gereist zu sein und gab er etwa auch in der Erstbefragung an, beabsichtigt zu haben, nach Holland zu gelangen, „weil dort die Familienzusammenführung schneller geht.“ (AS 8). Diese Aussage wie auch die Reisebewegungen – etwa die mehrwöchigen Aufenthalte in Griechenland und Serbien, das heißt in sicheren Drittstaaten – und der Umstand, dass der BF gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz ansuchte, sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Machtverhältnisse im Gouvernement Idlib aktuell geteilt sind: In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wird von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht; beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. Die restlichen Gebiete von Idlib stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes, wie sich etwa durch Einsichtnahme in den aktuellen Länderbericht und unter Verweis auf die Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org ergibt. Der BF gab im Verfahren durchgehend an, dass er aus der Ortschaft XXXX stammen würde, wo die Familie – wie auch im etwa 4 km entfernten XXXX – Häuser besitze. Er hatte zudem bereits in der Erstbefragung angegeben, Gemüseverkäufer gewesen zu sein und sich in verschiedenen Ortschaften bewegt zu haben, was mit späteren Aussagen zu seinen beruflichen Tätigkeiten insoweit konform geht. Die beiden Ortschaften finden sich kaum in der allgemeinen Berichtslage. Dagegen ist die Situation rund um die nahe gelegene Stadt XXXX in allgemein zugänglichen Quellen sehr detailliert beschrieben. Dementsprechend konnte auch festgestellt werden, dass XXXX im Herbst 2012 von der Opposition final eingenommen wurde, nachdem diese bei Kämpfen um drei Militärstützpunkte etwa 28 Soldaten des Regimes hinrichtete. Trotz syrischer Angriffe mit dem Kampfstoff Sarin im April 2013 konnten die oppositionellen Kräfte die Stadt – und damit auch das umgebende Gebiet – bis zur Offensive im Februar 2020 halten. Dementsprechend steht der Herkunftsort des BF derzeit wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes – jedoch weder im Zeitpunkt, als der BF in das wehrdienstfähige Alter kam, noch als er erstmalig in die Türkei ausreiste. Der BF gab im Verfahren durchgehend an, dass er aus der Ortschaft römisch 40 stammen würde, wo die Familie – wie auch im etwa 4 km entfernten römisch 40 – Häuser besitze. Er hatte zudem bereits in der Erstbefragung angegeben, Gemüseverkäufer gewesen zu sein und sich in verschiedenen Ortschaften bewegt zu haben, was mit späteren Aussagen zu seinen beruflichen Tätigkeiten insoweit konform geht. Die beiden Ortschaften finden sich kaum in der allgemeinen Berichtslage. Dagegen ist die Situation rund um die nahe gelegene Stadt römisch 40 in allgemein zugänglichen Quellen sehr detailliert beschrieben. Dementsprechend konnte auch festgestellt werden, dass römisch 40 im Herbst 2012 von der Opposition final eingenommen wurde, nachdem diese bei Kämpfen um drei Militärstützpunkte etwa 28 Soldaten des Regimes hinrichtete. Trotz syrischer Angriffe mit dem Kampfstoff Sarin im April 2013 konnten die oppositionellen Kräfte die Stadt – und damit auch das umgebende Gebiet – bis zur Offensive im Februar 2020 halten. Dementsprechend steht der Herkunftsort des BF derzeit wieder unter Kontrolle des syrischen Regimes – jedoch weder im Zeitpunkt, als der BF in das wehrdienstfähige Alter kam, noch als er erstmalig in die Türkei ausreiste. 2.2.
- Zu den – lediglich in Kopie – in Vorlage gebrachten Urkunden im Laufe des Verfahrens ist noch eingangs festzuhalten, dass etwa die Personenstandsdokumente zumindest nach ihrer äußeren Form einen vollständigen Eindruck machen bzw. diese dem BVwG aus anderen Verfahren bekannte syrische Personenstandsdokumente widerspiegeln. Zudem decken sich die Daten mit den Angaben des BF im Laufe des Verfahrens. Letztlich bestätigen diese aber auch, dass in den letzten Jahren Behördenkontakte zur Dokumentenausstellung gefahrlos bzw. problemlos möglich waren. Der vom BF vorgelegte syrische Strafregisterauszug („Abschrift aus den Gerichtsakten“ vom 1.6.2023, wonach der BF wegen Fahnenflucht [ohne Nennung einer konkreten Strafe, sondern bloß zu einer Inhaftierung und Einziehung] „verurteilt“ worden sei) samt Übersetzung auf AS 375-377 und Apostille weist hingegen Mängel in seiner äußeren Form auf, die an seiner Echtheit massive Zweifel aufkommen lassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF selbst angab, diese Dokumente seien ihm nur per PDF-Datei übermittelt worden. Gegen die Echtheit sprechen etwa die Mannigfaltigkeit an angegebenen Behörden, vom Innenministerium über die Kriminalpolizei in Damaskus, hin zum Leiter einer Gerichtsabteilung, dem Postamt Damaskus und wiederum einem Einzelmilitärrichter in – noch dazu – Aleppo. Unerklärlich ist etwa auch, warum die Apostille zwar direkt auf der Übersetzung unten angebracht wurde, nicht jedoch am Strafregisterauszug selbst. Das Fehlen der entsprechenden Artikel 98-99 des syrischen Militärstrafgesetzbuches wie insbesondere auch mangelnde Angaben zur verhängten Strafe sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Unabhängig von diesen Erwägungen weist das Dokument nach Ansicht des BVwG wohl einen unrichtigen Inhalt auf. Der BF hat mangels Einberufungsbefehl – das Vorliegen eines solchen wurde vom BF explizit verneint (AS. 309) - seinen Wehrdienst wohl noch nicht „verweigert“, was eine Verurteilung unplausibel erscheinen lässt. Beachtlich ist zudem, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung nicht bereits in der Erstbefragung erwähnte, wie auch der weitere zeitliche Verlauf bzw. die Schilderungen des BF vor dem BFA auf AS
- Demnach hätte er sich bereits vor zwei Jahren – somit noch unzweifelhaft vor seiner Erstbefragung - „erkundigt, ob etwas gegen ihn vorliegt“; den Zeitpunkt der Verurteilung wisse er nicht und er habe seine Verwandten auch erst „vor 7 oder 8 Monaten“ darum ersucht, das Dokument ausstellen zu lassen. Auffällig ist, dass der BF die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 31.5.2023 entgegengenommen und diese Einvernahme dann am 23.6.2023 stattgefunden hat, in der er den Strafregisterauszug in Vorlage brachte, was zwar eine Ausstellung des Strafregisterauszuges am 1.6.2023 möglich erscheinen lässt, weniger jedoch die zeitliche Angabe des BF vor dem BFA, er habe seine Verwandten „vor 7 oder 8 Monaten“ ersucht, das Dokument ausstellen zu lassen. Dass der BF der behaupteten Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung selbst keine besondere Beachtung schenkte, ergibt sich auch aus den späteren Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung, etwa auf VS 10: Rl: Schildern Sie mir den Inhalt dieses Dokuments (AS.375). P: Dass es ein Urteil in meinem Fall gibt, aufgrund der Nichtleistung des Militärdienstes und ich in Haft müsste. Rl: Wissen Sie wie konkret die Strafe ausgefallen ist? P: Der Verurteilungsgrund ist die Flucht vor dem Militärdienst und die Maßnahme ist die Haft und die anschließende Einziehung zum Militärdienst. Rl: Von einer Haftstrafe ist aus der von ihnen vorgelegten ,,Abschrift aus den Gerichtsakten“ nichts zu entnehmen. P: Sie haben das Dokument? Rl: Ja. P: lch weiß auch nicht, ich hätte es jetzt auch bei mir. Rl: Wissen Sie von wann dieses Urteil stammt? P: Das habe ich um ehrlich zu sein vergessen. lch habe gearbeitet und bin die vorgelegten Dokumente nicht extra durchgegangen. Es ist in diesem Sinne äußerst unglaubwürdig, dass ein Asylwerber die Grundelemente eines gegen ihn ergangenen Urteils, welches Basis seines Fluchtvorbringens sein soll, nicht wiedergeben kann. Vor allem auch diese Umstände stützten den Eindruck, dass der vorgelegte Strafregisterauszug nicht echt ist. Entsprechend der Berichtslage sind in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt im Umlauf und ist es für syrische Staatsangehörige möglich, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem im syrischen Untergrund, über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten. Auch aus der zitierten Anfragebeantwortung ergibt sich zweifelsfrei, dass es möglich ist, gegen die Bezahlung von entsprechenden Geldern z. B. Strafregisterauszüge käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte war das vorgelegte Beweismittel jedenfalls nicht geeignet, das bereits unplausible, vage und widersprüchliche Vorbringen des BF hinsichtlich einer strafgerichtlichen Verurteilung glaubhaft zu machen. 2.2.
- Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.3.
- Zum Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „DIE SYRISCHEN STREITKRÄFTE - WEHR- UND RESERVEDIENST Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. [...] In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind [...] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).[...] Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [....] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. [...] Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. [...] Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der [...]Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der [...] Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). [...]Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). [...] [...] Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. [...] Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] BEFREIUNG, AUFSCHUB, BEFREIUNGSGEBÜHREN, STRAFEN BEI ERREICHUNG DES
- LEBENSJAHRS OHNE ABLEISTUNG DES WEHRDIENSTS Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel [...] Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. [...] Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020). [...] Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023). [...] Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).[...] Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). [...] WEHRDIENSTVERWEIGERUNG / DESERTION [...] In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). [...] Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). [...]“ 2.2.3.
- Der BF befindet sich mit seinen 29 Jahren grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter. Wie sich aus seinen Aussagen vor dem BFA ergibt, hat er weder sein Militärdienstbuch erhalten, noch je einen Einberufungsbefehl (AS 309). Auch einer Musterung wurde er nie unterzogen und hatte der BF damit diesbezüglich überhaupt keine Kontakte zum syrischen Regime oder Militär. Dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der allgemeine Lage verlassen hat und nicht einer unmittelbaren, konkret gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF seine Herkunftsregion im Jahr 2015 oder 2016, sohin zu einem Zeitpunkt, als seine Heimatregion unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stand, verließ. Somit hätte die syrische Armee auch keinen Zugriff auf seine Person bei seinen Besuchen in den Folgejahren gehabt. Aktuell würde er jedoch in ein Gebiet zurückkehren, indem er grundsätzlich rekrutiert werden könnte. Es gibt an den Grenzen, sowie zwischen allen syrischen Städten, eine Reihe von Kontrollpunkten, die von den Geheim- und Militärdiensten der syrischen Regierung kontrolliert werden und welche auch zur Ausforschung von politischen Oppositionellen und Wehrdienstverweigerern dienen. Es ist damit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits bei der Einreise des BF nach Syrien festgestellt wird, dass dieser seinen verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat. Nun ist etwa zu berücksichtigen, dass sich die Lage zugunsten des syrischen Staates zwischenzeitig stabilisiert hat, und Wehrdienstentziehung für das Regime keine existenzgefährdende Bedrohung mehr darstellt, sondern erschöpft sich diese in der Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung und damit der Erschwerung der Entlassung länger dienender Rekruten. Damit rückt auch die Abschreckung durch Bestrafung (etwa durch außergerichtliche Hinrichtungen) in den Hintergrund. Grundsätzlich muss aber aufgrund der Berichtslage – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch festgestellt werden, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht. Dass es gegenständlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch zu keiner entsprechenden Verurteilung gekommen ist, wurde bereits dargestellt. Weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Zudem ergibt sich aus der Berichtslage, dass Wehrpflichtige, die nach ihrer Einreise den ihnen gesetzten Fristen und Auflagen nicht nachkommen, eher in sehr gefährliche Kampfsituationen eingebunden werden. Nun ist aber insbesondere zu berücksichtigen, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Das Recht, den Militärdienst zu verweigern, kann jedoch etwa aus Art 9 EMRK abgeleitet werden, wenn sie auf religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen gründet. Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF jedoch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen.Nun ist aber insbesondere zu berücksichtigen, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Das Recht, den Militärdienst zu verweigern, kann jedoch etwa aus Artikel 9, EMRK abgeleitet werden, wenn sie auf religiös, moralisch, ethisch, humanitär oder ähnlich motivierten Grundsätzen und Gewissensgründen sowie auch tief empfundenen Überzeugungen gründet. Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF jedoch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen. Hierzu ist bereits festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen eine mögliche Einberufung bzw. den Militärdienst nicht erwähnte, sondern erst lediglich auf die konkrete Frage nach möglichen Sanktionen bei einer Rückkehr. Vorrangig verwies er auf das sehr schlechte Gesundheitssystem in Syrien und die damit einhergehenden mangelnden Behandlungsmöglichkeiten seinen Sohn betreffend, sowie den Wunsch, seine Familie in Sicherheit zu bringen (zur vorgeworfenen Unterstützung der FSA siehe noch unten). Vor dem BFA gab der BF befragt nach seinen Fluchtgründen an, „Mein Problem mit der syrischen Regierung ist, dass ich den Pflichtwehrdienst nicht ableisten möchte und deswegen auch verurteilt worden bin. Ich hätte hierfür eine Haftstrafe zu verbüßen. Es ist aber klar, dass ich nach dieser Haftstrafe bzw. wenn ich in das Gebiet des Regimes kommen werde, sie mich umbringen würden.“ (AS 308). Wie bereits hinlänglich ausgeführt, wurde der BF in Syrien wohl weder wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt, noch würde ein derartiges Verhalten – wie sich aus der Berichtslage ergibt - bei der Einreise zu seiner Exekution führen. Vor allem aber gibt der BF damit nicht zu erkennen, dass er den Wehrdienst aufgrund einer verinnerlichten politischen Überzeugung gegen das syrische Regime ablehnen würde, er „möchte“ schlichtweg den Militärdienst nicht ableisten und zwar habe er „schon immer den Wehrdienst nicht ableisten“ wollen (AS 310). Den weiteren Angaben des BF, er befände sich seit Jahren auf der Flucht und habe deswegen die gesamte Zeit damit verbracht, nicht festgenommen zu werden (AS 310), kann ob der weiteren Schilderungen zum Lebenslauf nicht gefolgt werden und widerspricht dies auch sämtlichen anderen Argumentationen des BF in Hinblick auf seine Ausreise (vgl. etwa VS 8). Nicht verkannt wird, dass der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung steigerte und nunmehr nicht mehr nur angab, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, sondern „Ich wollte mich nicht am Krieg beteiligen und Blut vergießen.“ (VS 8), wobei er diese Aussage mehr auf den Druck seitens der FSA bezog, sich dem Kampf anzuschließen. Mit dieser Aussage gibt er aber lediglich zu erkennen, sich auch nicht für die Opposition am Kampf beteiligen zu wollen. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen in der Beschwerdeverhandlung verbleibt der BF erneut in seinen allgemeinen Aussagen, dass er den Militärdienst nicht geleistet hätte und eben zu leisten hätte und sich nicht „an irgendeinem Gemetzel, auf welcher Seite auch immer“ beteiligen wolle (VS 10). Nochmals auf konkrete Frage des BVwG hält der BF fest, VS 11:Hierzu ist bereits festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen eine mögliche Einberufung bzw. den Militärdienst nicht erwähnte, sondern erst lediglich auf die konkrete Frage nach möglichen Sanktionen bei einer Rückkehr. Vorrangig verwies er auf das sehr schlechte Gesundheitssystem in Syrien und die damit einhergehenden mangelnden Behandlungsmöglichkeiten seinen Sohn betreffend, sowie den Wunsch, seine Familie in Sicherheit zu bringen (zur vorgeworfenen Unterstützung der FSA siehe noch unten). Vor dem BFA gab der BF befragt nach seinen Fluchtgründen an, „Mein Problem mit der syrischen Regierung ist, dass ich den Pflichtwehrdienst nicht ableisten möchte und deswegen auch verurteilt worden bin. Ich hätte hierfür eine Haftstrafe zu verbüßen. Es ist aber klar, dass ich nach dieser Haftstrafe bzw. wenn ich in das Gebiet des Regimes kommen werde, sie mich umbringen würden.“ (AS 308). Wie bereits hinlänglich ausgeführt, wurde der BF in Syrien wohl weder wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt, noch würde ein derartiges Verhalten – wie sich aus der Berichtslage ergibt - bei der Einreise zu seiner Exekution führen. Vor allem aber gibt der BF damit nicht zu erkennen, dass er den Wehrdienst aufgrund einer verinnerlichten politischen Überzeugung gegen das syrische Regime ablehnen würde, er „möchte“ schlichtweg den Militärdienst nicht ableisten und zwar habe er „schon immer den Wehrdienst nicht ableisten“ wollen (AS 310). Den weiteren Angaben des BF, er befände sich seit Jahren auf der Flucht und habe deswegen die gesamte Zeit damit verbracht, nicht festgenommen zu werden (AS 310), kann ob der weiteren Schilderungen zum Lebenslauf nicht gefolgt werden und widerspricht dies auch sämtlichen anderen Argumentationen des BF in Hinblick auf seine Ausreise vergleiche etwa VS 8). Nicht verkannt wird, dass der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung steigerte und nunmehr nicht mehr nur angab, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, sondern „Ich wollte mich nicht am Krieg beteiligen und Blut vergießen.“ (VS 8), wobei er diese Aussage mehr auf den Druck seitens der FSA bezog, sich dem Kampf anzuschließen. Mit dieser Aussage gibt er aber lediglich zu erkennen, sich auch nicht für die Opposition am Kampf beteiligen zu wollen. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen in der Beschwerdeverhandlung verbleibt der BF erneut in seinen allgemeinen Aussagen, dass er den Militärdienst nicht geleistet hätte und eben zu leisten hätte und sich nicht „an irgendeinem Gemetzel, auf welcher Seite auch immer“ beteiligen wolle (VS 10). Nochmals auf konkrete Frage des BVwG hält der BF fest, VS 11: Rl: Warum wäre die Ableistung des Militärdienstes ein Problem für Sie? P: Das Regime ist verbrecherisch und ich möchte kein Verbrecher sein. Ich möchte kein Blut vergießen und ich möchte mich nicht am Bürgerkrieg beteiligen. Aus den Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens ergibt sich somit, dass dieser – durchaus verständlich – schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich einer Lebensgefahr aussetzen will. Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht der Steigerung des diesbezüglichen Vorbringens und des Umstands, dass der BF niemals persönliche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte und sich niemals oppositionell betätigt hat, nicht erblickt zu werden. Insofern ist lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Wie bereits beweiswürdigend dargestellt, gilt der BF bis dato auch nicht als Wehrdienstverweigerer und wurde vom syrischen Regime auch diesbezüglich nicht verurteilt oder anderweitig belangt. Dass dem BF nach syrischem Wehrrecht die legale Möglichkeit offensteht, als Alternative zur (bloßen) Verweigerung des Wehrdienstes eine gesetzlich vorgesehene Befreiungsgebühr zu leisten, die zu seiner – nach Maßgabe der asylrechtlichen Prognoseeinschätzung – rechtsgültigen und rechtssicheren Befreiung seine Person vom Wehrdienst führt, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten sowie dem EUAA Country Guidance Bericht zu Syrien vom Februar 2023 und ist dies dem BF, wie sich etwa AS 310 entnehmen lässt, auch bekannt – arg. „Ich war in der Türkei und habe mich dafür nicht interessiert.“ Der BF erfüllt die Voraussetzungen, so hält er sich zumindest ein Jahr durchgehend im Ausland auf. Weiters ist das Wehrersatzgeld nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts gestaffelt und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF finanziell nicht in der Lage wäre, die Befreiungsgebühr aufzubringen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass er seitens der Familie keine monetäre Unterstützung erhalten würde. Es ist dem BF aus Sicht des BVwG möglich und zumutbar, mittels eigenem Schaffen bzw. Unterstützung seiner Familie die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Das BVwG verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. 2.2.3.
- Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkenn-bar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, führt hierzu wie folgt aus: „Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland ge-rettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).“ Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass der BF niemals in irgendeiner Weise politisch aktiv war und niemals irgendwelche „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte. Insofern kann, ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH im Übrigen aus dem hier vorliegenden Berichtsmaterial explizit: „Zudem ergibt sich aus den Feststellungen - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 8.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, Rz 11) 2.2.
- Zu einer etwaigen Rekrutierung bzw. Gefährdung des BF durch die HTS und/oder andere Gruppierungen 2.2.4.
- Zu Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. [...] [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“ 2.2.4.
- Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass es vor der Ausreise des BF Versuche einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen gegeben hätte, obwohl dieser in den letzten Jahren immer wieder seine Familie in Gebieten besuchte, die unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals al-Nusra-Front) stehen bzw. standen. Auch der BF selbst spricht lediglich von „Druck“, sich Oppositionskräften anzuschließen, aber zu keinem Zeitpunkt davon, dass er diesbezüglich einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa VS 8). Dagegen sprechen insbesondere die bereits erwähnten Besuche des BF bei seiner Ehefrau, obwohl diese laut Aussagen des BF auch regelmäßig in die Türkei reiste, was bei bestehender – tatsächlicher, ernsthafter Gefährdung des BF – wohl als einziger sicherer Weg seitens der Eheleute gewählt worden wäre. Auch hinsichtlich der Brüder des BF wurden Befürchtungen einer Rekrutierung oder etwaige Bedrohungen zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geäußert.2.2.4.
- Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass es vor der Ausreise des BF Versuche einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen gegeben hätte, obwohl dieser in den letzten Jahren immer wieder seine Familie in Gebieten besuchte, die unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals al-Nusra-Front) stehen bzw. standen. Auch der BF selbst spricht lediglich von „Druck“, sich Oppositionskräften anzuschließen, aber zu keinem Zeitpunkt davon, dass er diesbezüglich einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche etwa VS 8). Dagegen sprechen insbesondere die bereits erwähnten Besuche des BF bei seiner Ehefrau, obwohl diese laut Aussagen des BF auch regelmäßig in die Türkei reiste, was bei bestehender – tatsächlicher, ernsthafter Gefährdung des BF – wohl als einziger sicherer Weg seitens der Eheleute gewählt worden wäre. Auch hinsichtlich der Brüder des BF wurden Befürchtungen einer Rekrutierung oder etwaige Bedrohungen zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geäußert. Aus den Länderberichten zur allgemeinen Lage in Syrien geht auch nicht hervor, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Syrien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung seitens einer nichtstaatlichen Gruppierung ausgesetzt wäre. Es herrscht in der Region Idlib, in welcher es zahlreiche regierungsfeindliche Gruppierungen gibt, zwar ein großer sozialer Druck, sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) legen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten jedoch keine Wehrdienstpflicht auf; vielmehr spielen ideologische oder wirtschaftliche Anreize eine Motivation, sich den Gruppen anzuschließen. Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, XXXX , unter Kontrolle des syrischen Regimes und nicht allfälliger oppositioneller Gruppierungen befindet, sodass dem BF schon aus diesem Grunde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen droht.Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, römisch 40 , unter Kontrolle des syrischen Regimes und nicht allfälliger oppositioneller Gruppierungen befindet, sodass dem BF schon aus diesem Grunde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche Gruppierungen droht. 2.2.4.
- Nun hat der BF selbst nicht von konkreten Rekrutierungsversuchen gesprochen, vor dem BFA brachte er allerdings vor, dass er die FSA öffentlich kritisiert hätte und deswegen verfolgt worden und ausgereist sei. So habe er gesagt, „dass diese [gemeint die FSA] Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Einer von den Gesprächspartnern hat dann alle meine getätigten Sachen den Sicherheitsstellen weitergegeben. Daraufhin sind dann Sicherheitsleute der Freien Syrischen Armee zu mir nachhause gekommen. Sie haben mich dann aufgefordert, mitzukommen und mitzumachen, das habe ich aber abgelehnt. Deshalb bin ich aus Syrien ausgereist und auch nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Das war im Jahr 2021.“ (AS 309). Im Jahr 2021 kontrollierte allerdings die HTS – und nicht die FSA – das Gebiet rund um Maar’at Misrin und widerspricht dieses Vorbringen den lokalen Machtverhältnissen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF in einem privaten Kreis Kritik an „der Opposition“ per se geübt hätte, so ist nicht plausibel, warum eine militärische Einheit ausgerechnet jemanden verpflichten sollte, der ihr kritisch gegenübersteht. Interessant ist das ausreisekausale Vorbringen aber vor allem im Hinblick auf den Zeitpunkt „2021“, da es dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung widerspricht (vgl. etwa VS 5, 8). So hätte der BF seine Familie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge nämlich bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien im Jahr „2020“ in Maar’at Misrin besucht.Interessant ist das ausreisekausale Vorbringen aber vor allem im Hinblick auf den Zeitpunkt „2021“, da es dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung widerspricht vergleiche etwa VS 5, 8). So hätte der BF seine Familie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge nämlich bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien im Jahr „2020“ in Maar’at Misrin besucht. Anders als vor dem BFA schilderte der BF in der Beschwerdeverhandlung zudem, aufgrund seiner geübten Kritik an der FSA im Beisein von „vier oder fünf Jungs“ seien „sie“ – nämlich die FSA, die Revolutionäre“ bei ihm zu Hause gewesen, als er nicht anwesend gewesen sei (VS 9); von einem persönlichen Kontakt mit der Aufforderung, sich ihnen anzuschließen, war hingegen keine Rede. Auch insofern ist das diesbezügliche Vorbringen nicht stimmig und somit unglaubwürdig. Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich beim behaupteten Vorfallsort um Maar’at Misrin handelt, in dem sich der BF eigenen Angaben zufolge zuletzt jeweils nur kurz zu Besuchszwecken aufgehalten hat, und dass sich das Heimatdorf des BF, XXXX , unter Kontrolle des syrischen Regimes und nicht allfälliger oppositioneller Gruppierungen befindet, sodass dem BF selbst bei Wahrunterstellung allfälliger kritischer Äußerungen der FSA (oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen) gegenüber im Fall einer Rückkehr in das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet hieraus keine Gefahr drohen kann.Vor allem aber ist in diesem Zusammenhang wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich beim behaupteten Vorfallsort um Maar’at Misrin handelt, in dem sich der BF eigenen Angaben zufolge zuletzt jeweils nur kurz zu Besuchszwecken aufgehalten hat, und dass sich das Heimatdorf des BF, römisch 40 , unter Kontrolle des syrischen Regimes und nicht allfälliger oppositioneller Gruppierungen befindet, sodass dem BF selbst bei Wahrunterstellung allfälliger kritischer Äußerungen der FSA (oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen) gegenüber im Fall einer Rückkehr in das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet hieraus keine Gefahr drohen kann. 2.2.
- Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich aus einer etwaigen und auch nicht einmal ansatzweise bescheinigten medizinischen Behandlungsnotwendigkeit eines Sohnes des BF betreffend kein asylrelevantes Vorbringen des BF ableiten lässt. 2.2.
- Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: „Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“„Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“ Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, bei Demonstrationen eine führende Rolle übernommen oder sich der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen (vgl. etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde vom BF kein entsprechendes substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen erstattet. So hat sich aus dem Beweisverfahren ergeben, dass der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig gewesen ist, es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären.Das BVwG verkennt nicht, dass Menschen, die in ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche von der syrischen Regierung zurückerobert wurden, die Gefahr drohen kann, dass sie seitens des syrischen Regimes einer regierungsfeindlichen Gesinnung verdächtigt werden und insofern einem von EUAA und UNHCR definierten Risikoprofil unterfallen vergleiche etwa UNHCR-Richtlinien vom März 2021, S. 102, 123). Dennoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an und haben sich gegenständlich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde vom BF kein entsprechendes substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen erstattet. So hat sich aus dem Beweisverfahren ergeben, dass der BF zu keinem Zeitpunkt oppositionspolitisch tätig gewesen ist, es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF oder andere Familienmitglieder Teil regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gewesen wären. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungs-gründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungs-gründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. hiezu zuletzt VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619).Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF aber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde vergleiche hiezu zuletzt VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619). Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. Ergänzend sei nochmals auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, vgl. ua. VwGH, 8.11.2023, Ra 2023/20/0520.Ergänzend sei nochmals auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr zu verweisen, vergleiche ua. VwGH, 8.11.2023, Ra 2023/20/
- 3.2.
- Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Dem BF droht keine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte, da weder die HTS, noch andere Oppositionsgruppen den Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine Wehrpflicht auferlegen und sich gewaltsame Zwangsrekrutierungen ebenso nicht aus den Länderberichten ableiten lassen. Vor allem aber befindet sich das Heimatdorf des BF, XXXX , unter Kontrolle des syrischen Regimes und nicht allfälliger oppositioneller Gruppierungen. Insofern kann dem BF selbst bei Wahrunterstellung allfälliger kritischer Äußerungen der FSA (oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen) gegenüber im Fall einer Rückkehr in das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet hieraus keine Gefahr drohen.3.2.
- Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Dem BF droht keine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte, da weder die HTS, noch andere Oppositionsgruppen den Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine Wehrpflicht auferlegen und sich gewaltsame Zwangsrekrutierungen ebenso nicht aus den Länderberichten ableiten lassen. Vor allem aber befindet sich das Heimatdorf des BF, römisch 40 , unter Kontrolle des syrischen Regimes und nicht allfälliger oppositioneller Gruppierungen. Insofern kann dem BF selbst bei Wahrunterstellung allfälliger kritischer Äußerungen der FSA (oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen) gegenüber im Fall einer Rückkehr in das vom syrischen Regime kontrollierte Gebiet hieraus keine Gefahr drohen. 3.2.
- Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Es ergibt sich entgegen der in der Beschwerde dargelegten Ansicht auch aus keinen Länderberichten eine Verfolgung aller Rückkehrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222). Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. Dem BF ist es auch nicht gelungen, eine anderweitige konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, wie den Berichten der EuAA, ergaben sich keine anderen Feststellungen, da es immer einer sorgfältigen Einzelfallprüfung auf Grundlage des Vorbringens und des Profils des BF bedarf. Gegenständlich konnte jedoch keine konkrete, auf den BF bezogene Verfolgung in der Herkunftsregion in Syrien festgestellt werden. 3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276575.1.00