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{'item': 'L518 2285561-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlL518 2285561-1 SpruchL518 2285551-1/6E, L518 2285551-1/6E L518 2285552-1/6E L518 2285555-1/6E L518 2285557-1/4E L518 2285558-1/4E L518 2285561-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb. XXXX , der

(3)XXXX , geb. XXXX , der mj. (4.) XXXX , geb. XXXX , der mj.
(5)XXXX , geb. XXXX und des mj.
(6)XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zl. 1346589808-230574303, 1322416202-222750020, 1322418305-222750062, 1322621105-222750038, 1322621203-222750046 und 1322621704-222750054 wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der
(3)römisch 40 , geb. römisch 40 , der mj. (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der mj.
(5)römisch 40 , geb. römisch 40 und des mj.
(6)römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2024, Zl. 1346589808-230574303, 1322416202-222750020, 1322418305-222750062, 1322621105-222750038, 1322621203-222750046 und 1322621704-222750054 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis V. werden als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. werden als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG bis zum 30.06.2024 verlängert. römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG bis zum 30.06.2024 verlängert. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die BF2 bis BF6 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.09.2022 und der BF1 am 19.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ bis „BF6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten die BF2 bis BF6 nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.09.2022 und der BF1 am 19.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF2 bis BF6 reisten auf dem Luftweg in das Bundegebiet ein und wurde dabei festgestellt, dass gegen die BF2 ein bis am 01.01.2024 gültiges Aufenthaltsverbot nach Art. 24 SIS Verordnung, DE/P172830152147/0000/01, besteht.Die BF2 bis BF6 reisten auf dem Luftweg in das Bundegebiet ein und wurde dabei festgestellt, dass gegen die BF2 ein bis am 01.01.2024 gültiges Aufenthaltsverbot nach Artikel 24, SIS Verordnung, DE/P172830152147/0000/01, besteht. Bei der Einreise des BF1 am 19.03.2023 wurde festgestellt, dass gegen ihn ein bis am 01.01.2024 gültiges Aufenthaltsverbot nach Art. 24 SIS Verordnung, DE/P172830153140/0000/01, besteht.Bei der Einreise des BF1 am 19.03.2023 wurde festgestellt, dass gegen ihn ein bis am 01.01.2024 gültiges Aufenthaltsverbot nach Artikel 24, SIS Verordnung, DE/P172830153140/0000/01, besteht. Bei der Erstbefragung zum Ausreisegrund befragt, führte der BF1 aus „Kurz vor meiner Geburt wurde mein Vater in Georgien ermordet. Als ich erwachsen wurde erfuhr ich, dass man mich auch töten möchte. Im Jahr 2017 wurde ich angegriffen und schwer verletzt und floh nach Deutschland. Mein Asylantrag wurde dort abgelehnt, da ich keine Beweise vorlegen konnte. Nach meiner Rücküberstellung nach Georgien wurde ich von den Söhnen der Mörder meines Vaters attackiert. Daher ist mein Leben immer noch in Gefahr in Georgien“. Von der BF2 wurde gleichlautend angegeben „Mein Mann hatte eine Blutfehde mit einer Familie aus unserem Dorf. Vor ca. 28 Jahren hat mein Schweigervater 2 Personen einer anderen Familie nach einem Konflikt umgebracht. Seither herrscht eine Blutfehde. Kurze Zeit danach wurde mein Schwiegervater umgebracht. Aber weil 2 Personen von der anderen Familie umgebracht wurden, ist die Blutrache noch nicht erloschen. Deshalb besteht für meinen Mann Lebensgefahr in Georgien, daher befindet er sich zurzeit in der Ukraine. Ca. eine Woche vor unserer Ausreise wurde ich von einem Familienmitglied dieser befeindeten Familie, mit dem Umbringen meines Mannes, meiner Kinder und mich, bedroht. Aus Furcht habe ich entschieden Georgien zu verlassen. Meine Schwiegermutter befand sich auch in Gefahr und ist mit uns mitgereist“. Die BF3 gab zum Ausreisegrund parallel dazu bekannt „Nach dem mein Mann, im Jahr 1994, zwei Personen aus einem Nachbardorf wegen eines Konfliktes umgebracht hat und er danach selbst umgebracht worden ist, befand sich mein Sohn in großer Gefahr auch wegen Blutrache umgebracht zu werden. Deshalb befanden wir uns auch in Gefahr und entschlossen daher aus Georgien auszureisen. Bis zu unserer jetzigen Ausreise befanden wir uns in ständiger Angst, aus Blutrache umgebracht zu werden“. Für die minderjährigen BF4 bis BF6 wurden keine eigenen Gründe vorgebracht, sie werden im Verfahren von der BF2 vertreten. I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF2 und BF3 am 14.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF2 und BF3 am 14.12.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ASt Traiskirchen, im Beisein einer Dolmetscherin in georgischer Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab die BF2 bekannt, dass vor ca. 28 Jahren ihr Schwiegervater Probleme wegen dem Verkauf von 200 Schafen hatte. Es kam mit den zwei Käufern der Schafe zu einem Konflikt, in deren weiteren Verlauf die beiden Käufer von ihm mit einem Messer getötet worden wären. In weiterer Folge wäre dann ihr Schwiegervater von den Familien der beiden Männer umgebracht worden. Ihr wäre diese Geschichte erzählt worden, sie selbst habe zu dieser Zeit noch gar nicht gelebt. Seit dieser Zeit würde eine Blutfehde zwischen diesen Familien herrschen. Es würde die Gefahr bestehen, dass der BF1 getötet werden könnte. Auch wäre die BF5 in Georgien nicht ausreichend behandelt worden. Von der BF3 wurde ausgeführt „Mein Mann wurde 1994 umgebracht. Davor kam es zu einem Vorfall, es kam wegen einer geschäftlichen Abwicklung eines Schafsverkaufes zu einem Konflikt wo mein Mann während eines Streites mit einem Messer zwei Personen umgebracht hat. Nach einer kurzen Zeit wurde mein Mann von Familienmitgliedern dieser Familie umgebracht. Zu dieser Zeit war ich mit meinem Sohn XXXX schwanger. Als er erwachsener wurde, bestand die Gefahr, dass er umgebracht wird, weil sein Vater zwei Personen umgebracht hat. Als er 15 Jahre alt war schickte ich ihn in die Türkei zu Verwandten, er kam zwar immer geheim zu uns auf Besuch und kehrte immer in die Türkei zurück. Ich denke es war 2016 als er XXXX geehelicht hat (traditionelle Heirat) haben sie bei mir eingezogen, aber es bestand jederzeit die Gefahr, dass ihm was durch die Bluträcher Familie passieren könnte. Als Frau hätte ich keine Schwierigkeiten zu erwarten aber weil meine Enkelin XXXX erkrankt ist und meine Schwiegertochter noch zwei andere kleine Kinder hat, habe ich mich entschieden mit ihnen mitzureisen und in Deutschland um Asyl anzusuchen“.Von der BF3 wurde ausgeführt „Mein Mann wurde 1994 umgebracht. Davor kam es zu einem Vorfall, es kam wegen einer geschäftlichen Abwicklung eines Schafsverkaufes zu einem Konflikt wo mein Mann während eines Streites mit einem Messer zwei Personen umgebracht hat. Nach einer kurzen Zeit wurde mein Mann von Familienmitgliedern dieser Familie umgebracht. Zu dieser Zeit war ich mit meinem Sohn römisch 40 schwanger. Als er erwachsener wurde, bestand die Gefahr, dass er umgebracht wird, weil sein Vater zwei Personen umgebracht hat. Als er 15 Jahre alt war schickte ich ihn in die Türkei zu Verwandten, er kam zwar immer geheim zu uns auf Besuch und kehrte immer in die Türkei zurück. Ich denke es war 2016 als er römisch 40 geehelicht hat (traditionelle Heirat) haben sie bei mir eingezogen, aber es bestand jederzeit die Gefahr, dass ihm was durch die Bluträcher Familie passieren könnte. Als Frau hätte ich keine Schwierigkeiten zu erwarten aber weil meine Enkelin römisch 40 erkrankt ist und meine Schwiegertochter noch zwei andere kleine Kinder hat, habe ich mich entschieden mit ihnen mitzureisen und in Deutschland um Asyl anzusuchen“. Hinsichtlich der unmündig minderjährigen BF gab die BF2 bekannt, dass diese keine eigenen Ausreisegründe haben. I.
  5. Nach erfolgtem Konsultationsverfahren teilten die deutschen Behörden am 03.04.203 mit, dass der BF1 nicht in den Anwendungsbereich der Dublin Verordnung fällt, weil er am 01.07.2021 nach Georgien abgeschoben wurde. Gleichlautendes teilten die polnischen Behörden am 05.04.2023 mit. Das Verfahren des BF1 wurde sohin am 06.04.2023 zugelassen. römisch eins.
  6. Nach erfolgtem Konsultationsverfahren teilten die deutschen Behörden am 03.04.203 mit, dass der BF1 nicht in den Anwendungsbereich der Dublin Verordnung fällt, weil er am 01.07.2021 nach Georgien abgeschoben wurde. Gleichlautendes teilten die polnischen Behörden am 05.04.2023 mit. Das Verfahren des BF1 wurde sohin am 06.04.2023 zugelassen. I.
  7. Am 07.04.2023 wurden die BF2 und die BF3 abermals vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte die BF2 nun primär mit „Das erste, warum ich da bin, ist wegen meiner Tochter. Sie ist krank und in Georgien bekommt sie keine adäquate medizinische Versorgung. Sogar in Deutschland haben die Ärzte ihre gesundheitlichen Probleme nicht richtig erkannt. Erst in Österreich haben die Ärzte erkannt, dass sie Probleme mit der Knochenbildung hat. Das Knochenwachstum war falsch, dies konnte man erst in Österreich feststellen und nicht einmal in Deutschland. Wir haben am 12.04 einen Termin im AKH und demnächst sollten wir auch einen Operationstermin bekommen. Das wichtigste, warum ich da bin ist wegen meiner Tochter. Es geht mir nur um meine Kinder. Ich möchte, dass meine Kinder ein besseres Leben in Österreich aufbauen können“. Auf Nachfrage führte sie schließlich aus „Die Blutrache gegen meinen Mann. Er war ständig auf der Flucht, er hatte Angst um sich selbst und um uns. Ich wurde auch in unserem Dorf gemobbt und aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wegen dieser Blutrache. Es war zu viel für mich. Die Probleme mit meiner Tochter und diese Blutrache war zu viel für mich“.römisch eins.
  8. Am 07.04.2023 wurden die BF2 und die BF3 abermals vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte die BF2 nun primär mit „Das erste, warum ich da bin, ist wegen meiner Tochter. Sie ist krank und in Georgien bekommt sie keine adäquate medizinische Versorgung. Sogar in Deutschland haben die Ärzte ihre gesundheitlichen Probleme nicht richtig erkannt. Erst in Österreich haben die Ärzte erkannt, dass sie Probleme mit der Knochenbildung hat. Das Knochenwachstum war falsch, dies konnte man erst in Österreich feststellen und nicht einmal in Deutschland. Wir haben am 12.04 einen Termin im AKH und demnächst sollten wir auch einen Operationstermin bekommen. Das wichtigste, warum ich da bin ist wegen meiner Tochter. Es geht mir nur um meine Kinder. Ich möchte, dass meine Kinder ein besseres Leben in Österreich aufbauen können“. Auf Nachfrage führte sie schließlich aus „Die Blutrache gegen meinen Mann. Er war ständig auf der Flucht, er hatte Angst um sich selbst und um uns. Ich wurde auch in unserem Dorf gemobbt und aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wegen dieser Blutrache. Es war zu viel für mich. Die Probleme mit meiner Tochter und diese Blutrache war zu viel für mich“. Die BF3 teilte zum Ausreisegrund mit „Ich persönlich habe keine eigenen Gründe, außer den Gründen meines Sohnes. Meine Tochter ist verheiratet und lebt mit ihrer eigenen Familie. Ich habe mit der Familie meines Sohnes zusammengelebt. Mein Sohn war sein Leben lang auf der Flucht, wegen der Blutrache“. I.
  9. Am 17.08.2023 wurden alle drei volljährigen BF vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF1 zum Ausreisegrund befragt mit „Ich habe Georgien im
  10. Lebensjahr verlassen. Der Grund ist, dass mein Vater wegen einen Schuldenstreit zwei Männer getötet hat. Mein Vater ist dann auch getötet worden und damals war ich noch nicht auf der Welt. Einer von diesen Familien hat meinen Vater getötet. Die Verwandtschaft väterlicherseits hat in der Türkei gelebt. Ich habe gewusst, dass sie sich an mir rächen werden, wenn ich volljährig werde. Deswegen bin ich zu meinen Verwandten in die Türkei geflohen“.römisch eins.
  11. Am 17.08.2023 wurden alle drei volljährigen BF vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF1 zum Ausreisegrund befragt mit „Ich habe Georgien im
  12. Lebensjahr verlassen. Der Grund ist, dass mein Vater wegen einen Schuldenstreit zwei Männer getötet hat. Mein Vater ist dann auch getötet worden und damals war ich noch nicht auf der Welt. Einer von diesen Familien hat meinen Vater getötet. Die Verwandtschaft väterlicherseits hat in der Türkei gelebt. Ich habe gewusst, dass sie sich an mir rächen werden, wenn ich volljährig werde. Deswegen bin ich zu meinen Verwandten in die Türkei geflohen“. Der BF2 und der BF3 wurden lediglich kurze Fragen zur Verwandtschaft in Georgien und zum Gesundheitszustand der BF4 gestellt. Dabei teilte die BF2 mit, dass ihre Tochter vermutlich in sechs Monaten operiert werden könnte. Bis dato wurden keine diesbezüglichen Befunde, Atteste oder Bestätigungen in Vorlage gebracht. I.
  13. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.)römisch eins.
  14. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF1 in Georgien von keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr betroffen ist. Sein Vorbringen steht weder in Einklang mit den Länderinformationen, noch erscheint es unglaubwürdig, dass er sich trotz behaupteter Lebensgefahr, immer wieder in Georgien aufgehalten hat und es zu keinen glaubhaften sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Dem Vorbringen, wonach er zuletzt vor seiner Ausreise aus Georgien bei einem Abendessen erneut von der Familie, die gegen ihn Blutrache ausüben möchte, erkannt worden wäre, obwohl der letzte Vorfall im Jahr 2015, also mehr als 7 Jahre zuvor stattgefunden hätte, kann keineswegs nachvollzogen werden. Weiters ist anzumerken, dass der BF1 insgesamt erst 3 Mal Kontakt mit dieser Familie gehabt hat, wodurch eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr nicht erkannt werden konnte. Hinsichtlich den BF2 bis BF6, deren Ausreisegründe sich auf die Angaben des BF1 stützen, konnten keine anderslautenden Ausführungen getroffen werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF4 wurde ausgeführt, dass dieser keinen Hinderungsgrund für eine Rückführung nach Georgien darstellt. Die BF4 war vor Ihrer Ausreise in Georgien in Behandlung und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie im Falle einer Rückkehr keine medizinische Behandlung bzw. Versorgung in Anspruch nehmen könnte. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes besteht derzeit keine Lebensgefahr oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Herkunftsstaat Georgien. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
  15. Gegen die am 18.01.2024 zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
  16. Gegen die am 18.01.2024 zugestellten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen (Blutrache; Lage von Kindern mit angeborenen Behinderungen) in Bezug auf die Länderfeststellungen auseinandergesetzt. Auch hätte das Bundesamt keine ausreichenden Ermittlungen zur Erkrankung der BF4 und den Untersuchungs- bzw. Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sowie zu den Bildungsmöglichkeiten angestellt. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und den BF den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; n eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III bis VI aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; in eventu Spruchpunkt VI dahingehend abzuändern, dass ein Durchführungsaufschub bis zumindest 30.06.2024 gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und den BF den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; n eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu Spruchpunkt römisch sechs dahingehend abzuändern, dass ein Durchführungsaufschub bis zumindest 30.06.2024 gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.
  17. Am 13.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den volljährigen BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.
  18. Am 13.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für die Sprache Georgisch durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den volljährigen BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Es wurde ein Ambulanzbrief des Orthopädischen Spital Speising vom 16.08.2023 in Vorlage gebracht. Darin wird für die BF4 in den nächsten sechs bis neun Monaten eine beidseitige Hüftrekonstruktion empfohlen. Sie wurde diesbezüglich zur Operation angemeldet. I.
  19. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  20. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  21. Feststellungen:römisch zwei.
  22. Feststellungen: II.1.
  23. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  24. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Vor der standesamtlichen Hochzeit 2021 führte er den Namen XXXX . Der BF1 wurde am XXXX im Bezirk XXXX geboren, er ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF4 bis BF
  25. Der BF1 besuchte neun Jahre lang die Schule, er absolvierte keine Berufsausbildung. Der BF1 war als Bauarbeiter beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht mangels originaler Identitätsdokumente nicht fest.Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Vor der standesamtlichen Hochzeit 2021 führte er den Namen römisch 40 . Der BF1 wurde am römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren, er ist mit der BF2 verheiratet und Vater der minderjährigen BF4 bis BF
  26. Der BF1 besuchte neun Jahre lang die Schule, er absolvierte keine Berufsausbildung. Der BF1 war als Bauarbeiter beruflich tätig. Die Identität des BF1 steht mangels originaler Identitätsdokumente nicht fest. Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er gibt bekannt, sich schnell aufzuregen und lässt sich diesbezüglich ein Beruhigungsmittel aus Georgien liefern. Nachdem der BF1 2021 von Deutschland nach Georgien abgeschoben wurde, verbrachte er mehrere Monate am Bauernhof seiner Mutter. Danach reiste er in die Ukraine und anschließend nach Polen, von wo er in das Bundesgebiet einreiste. In XXXX leben noch die Großmutter, eine Schwester und zwei Onkeln. Die Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten. Der BF1 ist in Georgien noch im Besitz eines Hauses mit Grundstück. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten.In römisch 40 leben noch die Großmutter, eine Schwester und zwei Onkeln. Die Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten. Der BF1 ist in Georgien noch im Besitz eines Hauses mit Grundstück. Der BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Muslima. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter der minderjährigen BF4 bis BF
  27. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Die BF2 war in Georgien als Hausfrau tätig. Vor der Ausreise lebte sie mit ihrem Gatten und den Kindern bei der BF3, auf deren Bauernhof. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Muslima. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter der minderjährigen BF4 bis BF
  28. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Die BF2 war in Georgien als Hausfrau tätig. Vor der Ausreise lebte sie mit ihrem Gatten und den Kindern bei der BF3, auf deren Bauernhof. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In XXXX , Bezirk XXXX , wohnen noch die Mutter, drei Schwestern, ein Bruder und mehrere Tanten mütterlicherseits. Die Mutter und der Bruder betreiben eine Landwirtschaft mit Viehzucht. Die BF2 hat Kontakt zu den Verwandten. In römisch 40 , Bezirk römisch 40 , wohnen noch die Mutter, drei Schwestern, ein Bruder und mehrere Tanten mütterlicherseits. Die Mutter und der Bruder betreiben eine Landwirtschaft mit Viehzucht. Die BF2 hat Kontakt zu den Verwandten. Die BF3 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Muslima. Die BF3 wurde am XXXX im Bezirk XXXX geboren. Die BF3 ist die Mutter des BF1, sie ist verwitwet. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Die BF3 war in Georgien als Hausfrau und in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Vor der Ausreise lebte sie auf ihrem Bauernhof. Die Identität der BF3 steht fest. Die BF3 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehörige von Georgien, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Muslima. Die BF3 wurde am römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren. Die BF3 ist die Mutter des BF1, sie ist verwitwet. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht. Die BF3 war in Georgien als Hausfrau und in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Vor der Ausreise lebte sie auf ihrem Bauernhof. Die Identität der BF3 steht fest. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Im Bezirk XXXX halten sich noch die Mutter und ein Bruder der BF3 auf. Die BF3 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen, welche eine Landwirtschaft mit Viehzucht betreiben. Im Bezirk römisch 40 halten sich noch die Mutter und ein Bruder der BF3 auf. Die BF3 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen, welche eine Landwirtschaft mit Viehzucht betreiben. Die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 führen die im Spruch genannten Namen, sie sind Staatsangehörige von Georgien. Die BF4 wurde am XXXX in Georgien geboren. Die BF5 wurde am XXXX in Deutschland und der BF6 am XXXX in Deutschland geboren. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern, sie werden im Verfahren von der Mutter gesetzlich vertreten. Die Identitäten der minderjährigen BF stehen fest. Die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 führen die im Spruch genannten Namen, sie sind Staatsangehörige von Georgien. Die BF4 wurde am römisch 40 in Georgien geboren. Die BF5 wurde am römisch 40 in Deutschland und der BF6 am römisch 40 in Deutschland geboren. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern, sie werden im Verfahren von der Mutter gesetzlich vertreten. Die Identitäten der minderjährigen BF stehen fest. Die BF4 leidet an dyston-rechtsbetonter Zerebralparese, Entwicklungsstörung und frühkindlicher Hirnschädigung. Es handelt sich um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung und stellt per se kein Rückkehrhindernis dar. Die Erkrankung ist nicht heilbar, auch nicht in Österreich. In Georgien erhielten die Eltern für die BF4 Sozialunterstützung und eine Pension. Sie erhält im Bundesgebiet, wie auch bereits in Georgien, eine Physiotherapie, beim letzten Befund handelt es sich um einen Ambulanzbrief des orthopädischen Spital XXXX , vom 16.08.
  29. Die Behandlung der Erkrankung und die dafür erforderliche Medikation sind in Georgien verfügbar. Die BF4 hat in Georgien einen 100 prozentigen Invaliditätsstatus. Die BF4 wurde am 16.08.2023 für eine Operation bezüglich einer beidseitigen Hüftrekonstruktion angemeldet.Die BF4 leidet an dyston-rechtsbetonter Zerebralparese, Entwicklungsstörung und frühkindlicher Hirnschädigung. Es handelt sich um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung und stellt per se kein Rückkehrhindernis dar. Die Erkrankung ist nicht heilbar, auch nicht in Österreich. In Georgien erhielten die Eltern für die BF4 Sozialunterstützung und eine Pension. Sie erhält im Bundesgebiet, wie auch bereits in Georgien, eine Physiotherapie, beim letzten Befund handelt es sich um einen Ambulanzbrief des orthopädischen Spital römisch 40 , vom 16.08.
  30. Die Behandlung der Erkrankung und die dafür erforderliche Medikation sind in Georgien verfügbar. Die BF4 hat in Georgien einen 100 prozentigen Invaliditätsstatus. Die BF4 wurde am 16.08.2023 für eine Operation bezüglich einer beidseitigen Hüftrekonstruktion angemeldet. Die minderjährigen BF5 und BF6 sind gesund und benötigen keine Medikamente. In Georgien wohnen noch die bei den Eltern bzw. der Großmutter angeführten Verwandten. Die BF2 bis BF5 reisten am 01.09.2022 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 02.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 reiste am 19.03.2023 illegal in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF leben von der Grundversorgung und besuchen fallweise Deutschkurse, Prüfungen wurden noch nicht absolviert. Die BF haben in Österreich, außer einem Onkel des BF1, keine Verwandten und sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Unterstützungsschreiben und keine Einstellungszusagen eingebracht. Der BF1 und die BF2 sind, außer für ihre Kinder, für keine Personen im Bundesgebiet sorgepflichtig. Die BF4 besucht seit September 2023 die Schule, die BF5 und BF6 den Kindergarten. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 in Georgien Probleme bzw. einer Blutfehde mit dem Clan Bortschaschwili ausgesetzt war bzw. wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 und BF3 jemals Probleme mit diesem Clan hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 jemals in der Türkei seinen Lebensmittelpunkt hatte. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. I.1.
  31. Zum Verfahren in Deutschland:römisch eins.1.
  32. Zum Verfahren in Deutschland: Die BF1, BF2 und BF4 hielten sich von 2017 bis 2021 in Deutschland auf. Sie stellten am 18.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten der BF1 (die BF2 und BF4 bezogen sich auf die Ausführungen des BF1) mit Meine Geschichte hat vor langer Zeit angefangen, damals war ich noch nicht geboren. Meine Mutter war damals schwanger. Damals hat mein Vater Schafe verkauft und der Käufer hätte das Geld später zahlen müssen. Er hat meinem Vater immer wieder versprochen das Geld zurückzuzahlen, hat dies aber nicht getan. Mein Vater ist zu ihm hingegangen und es kam zu einer Außenhandelssetzung. Während dieser Auseinandersetzung hat mein Vater 2 Männer tödlich verletzt. Kurz darauf wurde mein Vater von den Familienmitgliedern der verstorbenen getötet. inzwischen war ich geboren und bin großgeworden. lch musste aber immer zu Hause bleiben und durfte alleine das Haus nicht verlassen. lch habe meine Mutter immer wieder gefragt, aus welchem Grund ich ständig zu Hause bleiben muss. Dann hat mir meine Mutter gesagt, dass ich die Geschichte später erfahre. lrgendwann hat mir meine Mutter die Geschichte erzählt und mitgeteilt, dass ich auch für die Blutrache vorgesehen bin. Als Jugendliche bin ich aber ab und zu von zu Hause weggelaufen. lch war 16, wo ich zum 1 'Mal die Familienmitglieder der Familie, welche uns Blutrache geschworen haben, getroffen habe. Die Männer haben mir mitgeteilt, dass ich Derjenige bin. lch habe mich erkundigt, was genau die damit meinen und mir wurde gesagt, dass mein Vater, dessen Versandte getötet hat und mich bald das gleiche Schicksal erwartet, was meinem Vater bereits geschehen ist. Damals wurde ich auch von den Männern geschlagen. Ergänzend fügte der BF1 hinzu „Eines Tages, nachdem ich geheiratet habe, habe ich die Männer zum 2' Mal getroffen und wurde sehr schlimm zusammengeschlagen. Nach dem
  33. Vorfall war ich oft in der Türkei und habe dort gearbeitet. ln der Zwischenzeit ist meine Ehefrau schwanger geworden. Damals war sie im achten Monat schwanger, ich bin zuhause gewesen und wir haben mitten in der Nacht Stimmen draußen gehört. Es hat sich herausgestellt, dass unser Haus gebrannt hat. Hätten die Nachbarn uns nicht geweckt, wären wir alle in dem Haus verbrannt. Die Hälfte des Hauses ist abgebrannt. Es wurde vermutet, dass technische Ursachen das Feuer ausgelöst haben' Es ist aber nicht möglich gewesen, weil die Elektrik bei uns abgesichert war. Hätte es einen Kurzschluss gegeben, hätte die Elektrik sofort ausgeschaltet. wir: haben auch keine Gasleitung gehabt, sondern mit Propangas in Flaschen gekocht“. Mit Bescheid des BAMF Dresden vom 04.01.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Weiters wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die BF wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 30 Tagen zu verlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG durch den Staat zu befürchten haben. Eine gezielte und systematische Verfolgung findet nicht statt. Die Antragsteller haben auch keine im Rahmen der Prüfung des § 3c Nr. 3 AsylG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Es ist daher kein individueller Verfolgungsgrund erkennbar und es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf bereits vor der Ausreise erlittene oder konkret drohende flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal der Antragsteller seitens des georgischen Staates, dem Staat zuzurechnende Akteuren oder durch Dritte schließen lässt. Mit Bescheid des BAMF Dresden vom 04.01.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Weiters wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die BF wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 30 Tagen zu verlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF bei einer Rückkehr nach Georgen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 3, AsylG durch den Staat zu befürchten haben. Eine gezielte und systematische Verfolgung findet nicht statt. Die Antragsteller haben auch keine im Rahmen der Prüfung des Paragraph 3 c, Nr. 3 AsylG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Es ist daher kein individueller Verfolgungsgrund erkennbar und es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf bereits vor der Ausreise erlittene oder konkret drohende flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal der Antragsteller seitens des georgischen Staates, dem Staat zuzurechnende Akteuren oder durch Dritte schließen lässt. Hinsichtlich der Erkrankung der BF4 wurde festgehalten Sofern die Antragsteller ein ,,medizinisches" Abschiebungsverbot wegen der von Geburt an bestehenden Behinderung ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 3.) und damit verbundenen Entwicklungsstörungen geltend machen, begründet diese Behinderung kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einer Abschiebung nach Georgien eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr konkret droht. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 3.) die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Dies bestätigt bereits die Vorlage georgischer Atteste in der Anhörung durch die Antragsteller, deren Tochter bereits in Georgien in Behandlung war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller die Kosten für die weitere Behandlung nicht mehr tragen könnten. Darüber hinaus waren die Antragsteller laut eigenen Angaben in Georgien staatlich krankenversichert.Hinsichtlich der Erkrankung der BF4 wurde festgehalten Sofern die Antragsteller ein ,,medizinisches" Abschiebungsverbot wegen der von Geburt an bestehenden Behinderung ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 3.) und damit verbundenen Entwicklungsstörungen geltend machen, begründet diese Behinderung kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach Paragraph 60, Absatz 7, S. 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin bei einer Abschiebung nach Georgien eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr konkret droht. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 3.) die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Dies bestätigt bereits die Vorlage georgischer Atteste in der Anhörung durch die Antragsteller, deren Tochter bereits in Georgien in Behandlung war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller die Kosten für die weitere Behandlung nicht mehr tragen könnten. Darüber hinaus waren die Antragsteller laut eigenen Angaben in Georgien staatlich krankenversichert. Gegen diesen Bescheid haben die BF am 18.01.2018 Klage erhoben. Dazu brachte der BF1 eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Ältestenrates vom 08.12.2017 bei. Die Klage wurde von der
  34. Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden am 17.04.2019 aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.07.2019 verworfen, die Berufung als unzulässig beurteilt. I.1.
  35. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch eins.1.
  36. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-02 13:20 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Georgien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Hinweis zu COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  37. COVID-19 Letzte Änderung 2023-10-02 12:55 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.). Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.). Seit dem
  38. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).Politische LageSeit dem
  39. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023)., Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-02 14:28 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am
  40. Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022). Abchasien Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit "Regierung", "Parlament" und "Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 26.5.2023). STDOK-OSIF 12.9.2023a Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar., STDOK-OSIF 12.9.2023a , Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020). Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 7.7.2023). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a). Im Mai 2023 kam es zu großen Protesten, bei denen Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung forderten. Die Proteste richteten sich vor allem gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme. Am
  41. Mai fanden in Suchumi zwei parallele Kundgebungen statt - ein seit Langem geplanter Protest der Opposition und eine regierungsfreundliche Gegendemonstration. Zu den wichtigsten Anliegen der Oppositionsgruppen gehören Anstieg der Immobilienpreise, Umweltfragen und Energieengpässe sowie ein Gesetzesentwurf, der es Ausländern erlauben würde, Wohnungen für kommerzielle Zwecke zu besitzen und zu bauen (Eurasianet 31.5.2023). Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023). Die abchasischen "Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 20.3.2023). Illegale sogenannte "Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Zäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von "Grenzübergangsstellen" (CoE 4.4.2022). Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten erhebliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro des örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 7.7.2023). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (USDOS 15.5.2023). Südossetien Letzte Änderung 2023-10-03 12:28 Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km². Es leben etwa 56.000 Menschen dort (BBC 28.8.2023b). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung. Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (BPB 26.8.2020). STDOK-OSIF 12.9.2023bDiese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. STDOK-OSIF 12.9.2023b, Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vgl. BBC 28.8.2023b).Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vergleiche BBC 28.8.2023b). Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Georgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüberschreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022). Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die "Regierungsführung" Südossetiens aus (FH 2023b). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020). Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gagloyev die Präsidentschaftswahlen in Südossetien und wurde zum neuen De-facto-Führer des Gebiets. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben (FH 2023b). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Die südossetischen De-facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der "Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Die "Regierung" Südossetiens ist nicht transparent. "Behörden"-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die "Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der "Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 2023b). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-03 13:29 Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über "ausländische Agenten", was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um "eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom
  42. bis
  43. März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der "veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am
  44. März 2023 eine gemeinsame "defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
  45. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
  46. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
  47. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
  48. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vergleiche PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-10-03 08:40 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-03 08:52 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-03 08:55 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  49. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC 17.7.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik "VivaMedi"(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023). Korruption Letzte Änderung 2023-10-03 08:57 Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023). Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-03 09:15 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-10-03 13:30 Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vgl. EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023).Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vergleiche EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023). Der Wehrdienst gliedert sich in den Pflichtwehrdienst, den Vertrags(berufs)wehrdienst, den Kaderwehrdienst und den Reservewehrdienst. Die Wehrpflicht kann auch in Form des Vertragsdienstes oder des Vertrags(berufs)wehrdienstes geleistet werden (PoG 13.6.2023). Gemäß einer Meldung vom Juli 2023 wurden im georgischen Parlament in zweiter Lesung Änderungen am Verteidigungsgesetzbuch angenommen, welche auch Auswirkungen auf den Militärdienst haben. 79 Abgeordnete haben die Änderungen unterstützt, 6 Abgeordnete waren dagegen (RFE/RL 12.7.2023).Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, DesertionGemäß einer Meldung vom Juli 2023 wurden im georgischen Parlament in zweiter Lesung Änderungen am Verteidigungsgesetzbuch angenommen, welche auch Auswirkungen auf den Militärdienst haben. 79 Abgeordnete haben die Änderungen unterstützt, 6 Abgeordnete waren dagegen (RFE/RL 12.7.2023)., Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung 2023-10-03 09:19 Alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren sind verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen (Sputnik Georgia 16.12.2022). Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u. a. folgende Personen vom Wehrdienst befreit: eine Person, von der bekannt ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Militärdienst geeignet ist; eine Person, die den Militärdienst in den Streitkräften eines anderen Staates abgeleistet hat; eine Person, die wegen einer schweren oder besonders schweren Straftat verurteilt wurde; eine Person, die einen nichtmilitärischen Ersatzarbeitsdienst abgeleistet hat; Mitglieder des Parlaments von Georgien. Darüber hinaus hat der Premierminister Georgiens das Recht, einen Wehrpflichtigen mit besonderer Begabung von der Einberufung zum Wehrdienst zu befreien (PoG 13.6.2023). Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (PoG 30.6.2023). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben. Die Gebühr für den Aufschub der Wehrpflicht für 18 Monate beträgt laut Gesetz GEL 2.000 [ca. EUR 557] pro Person. Eine wehrpflichtige Person kann diesen Aufschub nur zweimal in Anspruch nehmen, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist (PoG 15.7.2020b). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Diese Bewegung weihte Tausende von jungen Männern zu Priestern und ermöglichte es ihnen, der Wehrpflicht zu entgehen. Die georgische Regierung und die georgisch-orthodoxe Kirche kritisieren die Biblische Freiheit seit Jahren. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, Menschen, die Priesteramtsurkunden der Biblischen Freiheit verwenden, die Kommunion und andere Sakramente wie Taufe und Ehe zu verweigern. Um die Menschen davon abzuhalten, sich als Priester der Biblischen Freiheit registrieren zu lassen, erklärte die Heilige Synode auch, dass die georgisch-orthodoxe Kirche ihnen die Beerdigungsriten verweigern wird (Civil.ge 28.2.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-03 09:24 Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am
  50. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:33 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:35 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023). Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023). Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz "ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als "ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am
  51. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Opposition Letzte Änderung 2023-10-03 09:36 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022). Kritiker werfen der Regierungspartei "Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023).In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-03 13:30 Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vgl. BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a).Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 %. Die größte ethnische Minderheit stellen dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Griechen, Abchasen, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Assyrer, Roma und Kisten (MRG o.D.; vergleiche BAMF 10.2020, CIA 25.9.2023, FH 2023a). Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH 2023a). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023). Trotz einiger Fortschritte auf gesetzlicher und politischer Ebene in Georgien seit 2015 sind Rassismus und Intoleranz gegenüber einigen ethnischen Gruppen nach wie vor ein Problem (CoE 22.6.2023). Die Standards für den Schutz der Menschenrechte der verschiedenen Minderheitengruppen sind niedrig. Ethnische Minderheiten leben in einem diskriminierenden Umfeld (HRC 2023). Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). Das Niveau des georgischen Sprachunterrichts für ethnische Minderheiten im Land ist jedoch unzureichend. Seit 2015 werden in Georgien Sprachen nationaler Minderheiten unterrichtet (PDG 3.4.2023). Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung 2023-10-03 09:54 Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023).Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vergleiche FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023).Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vergleiche HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023). Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a). Gemäß der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022). Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 20.3.2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023). Kinder Letzte Änderung 2023-10-03 10:01 Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vgl. AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vergleiche AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.). Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die rechtzeitige Aufdeckung und die wirksame Umsetzung der Strafverfolgung bleiben eine Herausforderung. Die nationale Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder steht nicht im Einklang mit den verbindlichen Menschenrechtskonventionen, denen Georgien beigetreten ist. Allerdings ist die Strafverfolgungsrate bei Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder gestiegen. Ein „Psychosoziales Servicezentrum“ (Barnahus) ermöglicht die Einführung eines kindgerechten Ansatzes in den Justizprozess und die Rehabilitierung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023).Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023). Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 12.2022). Die Schulbeteiligung von Kindern aus benachteiligten und marginalisierten Gruppen wie Straßenkindern, Kindern mit Behinderungen und Kindern in Pflegeheimen ist gering (USDOS 20.3.2023). Angesichts der unzureichenden Zahl an Hilfsangeboten und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Betroffenen ist die Zahl der auf der Straße lebenden und/oder arbeitenden Kinder weiterhin hoch. In einigen Fällen müssen Kinder verschiedene schwere Arbeiten ausführen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im georgischen Rechtsrahmen, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Mindestarbeitsalters. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. Trotz der Bemühungen der Regierung, die schlimmste Form der Kinderarbeit zu bekämpfen, entspricht das Mindestarbeitsalter in Georgien nicht den internationalen Standards, da es nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Kinder im Alter von 15 Jahren sind anfällig für die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, da sie zwar nicht mehr schulpflichtig sind, aber auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen (USDOL 28.9.2022). Eine der größten Herausforderungen für das Land bleibt die wachsende Kinderarmut. So ist die Zahl der Familien mit Kindern in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien im Vergleich zum Vorjahr um 28 % gestiegen, und die Zahl der Minderjährigen, die an dem Programm teilnehmen, erreichte 235.
  52. Die bestehenden Programme sind jedoch nicht in der Lage, die in Armut lebenden Familien langfristig zu unterstützen und ihre soziale Funktion zu verbessern (HRC 2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 70] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 96] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 119] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungs- und Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023). Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 10:17 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). , Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vergleiche FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen "Behörden" versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsre

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