RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW105 2287526-1 Spruch, W105 2287526-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde im Bundesgebiet am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 geboren. Dem BF wurde am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt. Dem BF wurde am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. Für den Beschwerdeführer wurde am 12.07.2023 ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG gestellt. Für den Beschwerdeführer wurde am 12.07.2023 ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass für den Beschwerdeführer kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FPG erbracht worden sei. Auch hätte von der Behörde keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, auf welcher die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wäre. Dementsprechend sei der Antrag gemäß § 88 abs. 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass für den Beschwerdeführer kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erbracht worden sei. Auch hätte von der Behörde keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, auf welcher die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wäre. Dementsprechend sei der Antrag gemäß Paragraph 88, abs. 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ordentliche Begründung zu Grunde zu legen. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und könne der Beschwerdeführer selbst keine afghanischen Dokumente erhalten, da die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstelle. Bei Auslandsreisen könnten der Vater des Beschwerdeführers und dessen Gattin den Beschwerdeführer nicht allein in Österreich zurücklassen und würde die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer auch einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2
- ZPEMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer sei als Baby selbstverständlich auf seine Eltern angewiesen und sei zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK die Ausstellung eines Fremdenpasses jedenfalls geboten. Auch werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2023, Zl. W192 2273616-1, verwiesen, worin auf folgende Ausführungen des BFA hingewiesen worden sei: „[…] Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der VP um eine unmündige minderjährige Person handelt, werden zwar die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Fremdenpasses nicht erfüllt, aus Sicht des Bundesamtes handelt es sich dabei jedoch um eine Unterlassung des Gesetzgebers, da diese Personengruppe die Voraussetzungen (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalte, Sprachzertifikate „B1“) über lange Zeit nicht erfüllen kann und somit über Jahre hinweg die Eltern mit ihrem Kind keine gemeinsamen Aktivitäten außerhalb Österreichs durchführen können. In der Folge verblieb die Prüfung dahingehend, ob die Ausstellung des Fremdenpasses auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist und ergab diese Einzelfallprüfung, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse gelegen ist. (…) Unumstritten liegt ein öffentliches Interesse der Republik Österreich darin, hier legal aufhältigen Personen, welche weiterhin bemüht sind, sich zu integrieren, diesem Integrierungswunsch nicht hinderlich gegenüber zu stehen, sondern im Gegenteil diese Integration zu fördern. (…) Im konkreten Einzelfall ist keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Reisen eine Verpflichtung gegenüber Gastländern in ein schlechtes Licht gerückt werden könnte. In einer Gesamtschau stehen die von der Verfahrenspartei ausgehenden Privatinteressen den öffentlichen Interessen der Republik Österreich nicht hinderlich gegenüber und besteht auch aus vor angeführten Gründen in diesem Fall ein Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik. […]“. Die Ausführungen des BFA würden auch auf den minderjährigen Beschwerdeführer zutreffen und bestehe daher auch in diesem Fall ein Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik. Wie in der Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023 ausgeführt werde, bestehe ein Interesse der Republik auch darin, wenn die Nichtausstellung des Fremdenpasses zur Einschränkung der Ausreisefreiheit führen würde. Schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers scheide für diesen die Möglichkeit aus, die in § 45 NAG normierten Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und eines Sprachzertifikates „B1“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU‘“ zu erfüllen. Die Verweigerung einer Ausstellung eines Fremdenpasses würde aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit bilden. Auch seien beim Beschwerdeführer, der noch ein Baby sei, keinerlei zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ersichtlich, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Ohne gültiges Reisedokument für den Beschwerdeführer sei des für dessen Vater und Mutter nicht möglich, außerhalb des Schengenraumes und außerhalb der Europäischen Union zu reisen, weswegen der EGMR bereits wiederholt zur Feststellung gelangte, dass die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstelle (EGMR 14.06.2022, 30.121/20, L.B.; Z81, mwN). Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, nähere Ermittlungen durchzuführen und eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.02.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, ihrer Entscheidung eine ordentliche Begründung zu Grunde zu legen. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und könne der Beschwerdeführer selbst keine afghanischen Dokumente erhalten, da die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstelle. Bei Auslandsreisen könnten der Vater des Beschwerdeführers und dessen Gattin den Beschwerdeführer nicht allein in Österreich zurücklassen und würde die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer auch einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2,
- ZPEMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer sei als Baby selbstverständlich auf seine Eltern angewiesen und sei zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK die Ausstellung eines Fremdenpasses jedenfalls geboten. Auch werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2023, Zl. W192 2273616-1, verwiesen, worin auf folgende Ausführungen des BFA hingewiesen worden sei: „[…] Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der VP um eine unmündige minderjährige Person handelt, werden zwar die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Fremdenpasses nicht erfüllt, aus Sicht des Bundesamtes handelt es sich dabei jedoch um eine Unterlassung des Gesetzgebers, da diese Personengruppe die Voraussetzungen (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalte, Sprachzertifikate „B1“) über lange Zeit nicht erfüllen kann und somit über Jahre hinweg die Eltern mit ihrem Kind keine gemeinsamen Aktivitäten außerhalb Österreichs durchführen können. In der Folge verblieb die Prüfung dahingehend, ob die Ausstellung des Fremdenpasses auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist und ergab diese Einzelfallprüfung, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse gelegen ist. (…) Unumstritten liegt ein öffentliches Interesse der Republik Österreich darin, hier legal aufhältigen Personen, welche weiterhin bemüht sind, sich zu integrieren, diesem Integrierungswunsch nicht hinderlich gegenüber zu stehen, sondern im Gegenteil diese Integration zu fördern. (…) Im konkreten Einzelfall ist keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Reisen eine Verpflichtung gegenüber Gastländern in ein schlechtes Licht gerückt werden könnte. In einer Gesamtschau stehen die von der Verfahrenspartei ausgehenden Privatinteressen den öffentlichen Interessen der Republik Österreich nicht hinderlich gegenüber und besteht auch aus vor angeführten Gründen in diesem Fall ein Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik. […]“. Die Ausführungen des BFA würden auch auf den minderjährigen Beschwerdeführer zutreffen und bestehe daher auch in diesem Fall ein Interesse an der Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik. Wie in der Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023 ausgeführt werde, bestehe ein Interesse der Republik auch darin, wenn die Nichtausstellung des Fremdenpasses zur Einschränkung der Ausreisefreiheit führen würde. Schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers scheide für diesen die Möglichkeit aus, die in Paragraph 45, NAG normierten Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und eines Sprachzertifikates „B1“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU‘“ zu erfüllen. Die Verweigerung einer Ausstellung eines Fremdenpasses würde aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit bilden. Auch seien beim Beschwerdeführer, der noch ein Baby sei, keinerlei zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ersichtlich, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Ohne gültiges Reisedokument für den Beschwerdeführer sei des für dessen Vater und Mutter nicht möglich, außerhalb des Schengenraumes und außerhalb der Europäischen Union zu reisen, weswegen der EGMR bereits wiederholt zur Feststellung gelangte, dass die Weigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstelle (EGMR 14.06.2022, 30.121/20, L.B.; Z81, mwN). Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, nähere Ermittlungen durchzuführen und eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX .Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Auch besitzt die Mutter des Beschwerdeführers gültige Reisedokumente. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2023 gemäß § 88 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.01.2024, Zl.: 1347385900/231330160, gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.01.2024, Zl.: 1347385900/231330160, gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem oben zitierten Bescheid des BFA. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und entspricht der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, dem Amtswissen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument von seinem Heimatstaat erhalten kann. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- § 88 FPG lautet:3.
- Paragraph 88, FPG lautet: § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.2.
- Mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 88 Abs. 1 FPG aus: 3.2.
- Mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Paragraph 88, Absatz eins, FPG aus: […] Dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt nun insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss (vgl. EGMR, L.B., Z 96). Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (vgl. VfSlg. 20.330/2019 zu § 28 Abs. 1 Z. 1 StGB). […]“[…] Dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt nun insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss vergleiche EGMR, L.B., Ziffer 96,). Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde vergleiche VfSlg. 20.330 aus 2019, zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). […]“ 3.2.
- Vor dem Hintergrund dieses oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erweist sich die seitens der Behörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG als verfehlt: 3.2.
- Vor dem Hintergrund dieses oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erweist sich die seitens der Behörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG als verfehlt: Für den minderjährigen Beschwerdeführer, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, scheidet nämlich schon angesichts seines Alters die Möglichkeit aus, die in § 45 NAG normierten Voraussetzen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachzertifikat B1) zu erlangen. Für den erst einjährigen Beschwerdeführer besteht selbstverständlich schon im Hinblick auf das Kindeswohl gleichermaßen die Notwendigkeit, seine Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können.Für den minderjährigen Beschwerdeführer, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, scheidet nämlich schon angesichts seines Alters die Möglichkeit aus, die in Paragraph 45, NAG normierten Voraussetzen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachzertifikat B1) zu erlangen. Für den erst einjährigen Beschwerdeführer besteht selbstverständlich schon im Hinblick auf das Kindeswohl gleichermaßen die Notwendigkeit, seine Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wurde, ist der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters nicht in der Lage, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und eines Sprachzertifikates „B1“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund ebenso einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Recht auf Ausreisefreiheit bilden würde.Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wurde, ist der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters nicht in der Lage, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und eines Sprachzertifikates „B1“ für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen, weshalb die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund ebenso einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Recht auf Ausreisefreiheit bilden würde. Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist. 3.3.
- Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem BFA.3.3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem BFA.
- Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 u.a., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es war der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers durchzuführen. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W105.2287526.1.00