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{'item': 'W116 2264336-1'}

Obsah (9)§ 9Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW116 2264336-1 Spruch, W116 2264336-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 9Abs.

1 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz eins, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), 010 TZ 3065/2022 –VNR 2, wurde festgestellt, dass im Grundbuchsverfahren TZ 3065/2022 Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 795.008,00 angelaufen sind, für welche die XXXX GmbH (in Folge W GmbH) und die XXXX GmbH & Co KG (in Folge: Beschwerdeführerin) zahlungspflichtig sind.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), 010 TZ 3065 aus 2022, –VNR 2, wurde festgestellt, dass im Grundbuchsverfahren TZ 3065 aus 2022, Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 795.008,00 angelaufen sind, für welche die römisch 40 GmbH (in Folge W GmbH) und die römisch 40 GmbH & Co KG (in Folge: Beschwerdeführerin) zahlungspflichtig sind.
  3. Mit Schreiben vom 23.06.2022, eingelangt am 24.06.2022, beantragte die Beschwerdeführerin Stundung der vorgeschriebenen Gebühren. Die Zahlung des vorgeschriebenen Betrags sei für die Beschwerdeführerin in Anbetracht der COVID-19 Pandemie bedingten Einnahmeverlusten sowie insbesondere mangels Verfügbarkeit entsprechender Barmittel mit besonderer Härte verbunden. Beantragt wurde die Entrichtung in insgesamt 13 monatlichen Teilbeträgen wobei der erste bis zum 15.07.2022 und der Schlussteilbetrag längstens bis zum 15.07.2023 gezahlt würden.
  4. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Antrag auf Abstattung der geschuldeten Gerichtsgebühren in monatlichen Teilbeträgen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, neben dem Vorliegen der besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen dürfe die Einbringung nicht durch die Stundung gefährdet sein bzw. müsse eine Sicherheitsleistung vorliegen. Es sei keine Sicherheitsleistung dargeboten worden und sei die Einbringung aufgrund der geschilderten prekären Vermögenslage gefährdet.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2022 Beschwerde, sie sei Eigentümerin eines Geschäftsgebäudes und ziehe Einnahmen aus der Inbestandgabe. Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie, insbesondere Geschäftslokalschließungen führten zu einem starken temporären Einnahmeverlust. Es sei daher die Aufbringung der gesamten Eintragungs- und Einhebungsgebühren aufgrund der Bestandszinsverluste währen der Pandemie mit besonderer Härte verbunden, wogegen die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, weil der Beschwerdeführerin die Bestandseinnahmen post-COVID 19 nunmehr wieder in regulärer Höhe vorliegen würden. Außerdem könne die Beschwerdeführerin zusätzlich noch eine Sicherheitsleistung im Wege einer Patronatserklärung einer Gesellschafterin beibringen.
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 19.12.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  9. Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen zu dessen Gegenstand unter anderem die Vermietung und Verpachtung mehrerer Geschäftslokale zählt. Zur Eintragung eines Höchstbetragspfandrechts wurden der Beschwerdeführerin Gebühren in Höhe von EUR 795.008,00 vorgeschrieben. Die COVID-19 Pandemie führte aufgrund von Mietzinsminderung bzw. -befreiungen hinsichtlich der Geschäftslokale zu Einnahmeverlusten bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Stundungsantrag mit ihrer aus diesen Einnahmeverlusten hervorgekommenen, angespannten finanziellen Situation. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen zu dessen Gegenstand unter anderem die Vermietung und Verpachtung mehrerer Geschäftslokale zählt. Zur Eintragung eines Höchstbetragspfandrechts wurden der Beschwerdeführerin Gebühren in Höhe von EUR 795.008,00 vorgeschrieben. , Die COVID-19 Pandemie führte aufgrund von Mietzinsminderung bzw. -befreiungen hinsichtlich der Geschäftslokale zu Einnahmeverlusten bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Stundungsantrag mit ihrer aus diesen Einnahmeverlusten hervorgekommenen, angespannten finanziellen Situation. 1.
  12. Während der COVID-19 Pandemie kam es vermehrt zu Schließungen im Bereich des Handels und der Gastronomie („Lockdown“), von welchen Bestandnehmer der Beschwerdeführerin betroffen waren. Nach Rechtsprechung des OGH ist für Geschäftslokale, welche aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen Schließungsverordnung gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten, kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Zum letzten bundesweiten Lockdown (auch für Geimpfte und Genesene) kam es durch die
  13. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung für den Zeitraum vom
  14. November 2021 bis
  15. Dezember
  16. Zu derartigen Schließungsverordnungen kam es im Jahr 2022 (und auch in weiterer Folge) nicht mehr.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  19. Die Feststellungen zu 1.
  20. ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem im Akt befindlichen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) hinsichtlich der offenen Gebühren. 2.
  21. Die Feststellungen zu 1.
  22. ergeben sich aus den allgemein bekannten Folgen der Covid-19 Pandemie sowie den in diesen Zusammenhang erlassenen zahlreichen Verordnungen und der ständigen OGH Rechtsprechung, dass die infolge der COVID-19-Pandemie erlassenen behördlichen Maßnahmen einen außerordentlichen Zufall im Sinn der §§ 1104 f ABGB begründen (u.a. 3 Ob 78/21y).2.
  23. Die Feststellungen zu 1.
  24. ergeben sich aus den allgemein bekannten Folgen der Covid-19 Pandemie sowie den in diesen Zusammenhang erlassenen zahlreichen Verordnungen und der ständigen OGH Rechtsprechung, dass die infolge der COVID-19-Pandemie erlassenen behördlichen Maßnahmen einen außerordentlichen Zufall im Sinn der Paragraphen 1104, f ABGB begründen (u.a. 3 Ob 78/21y).
  25. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A)

§ 1

GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.

§ 9Abs.

1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG, E 12 und E 13). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die eine Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 14.10.1999, 99/16/0299, VwGH 14.03.2016, Ra 2016/116/0011).Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094, VwGH 28.08.2007, 2004/17/0080).Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen begründete die Beschwerdeführerin die besondere Härte mit der aufgrund während der Lockdowns ausgebliebener Bestandseinnahmen folgenden angespannten finanziellen Situation. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen die Bestandseinnahmen post-COVID 19 nunmehr wieder in regulärer Höhe vor. Auch aus ihrem Stundungsantrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin plante die geschuldeten Gebühren bis zum 15.07.2023 abgestattet zu haben. Aktuell ist daher das Vorliegen einer besonderen Härte für die Beschwerdeführerin nicht zu sehen und war die Beschwerde abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Zu A) ,

Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen.,

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust)., Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 9, GEG, E 12 und E 13). , Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die eine Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 14.10.1999, 99/16/0299, VwGH 14.03.2016, Ra 2016/116/0011)., Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094, VwGH 28.08.2007, 2004/17/0080)., Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064)., Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. , Im gegenständlichen begründete die Beschwerdeführerin die besondere Härte mit der aufgrund während der Lockdowns ausgebliebener Bestandseinnahmen folgenden angespannten finanziellen Situation. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen die Bestandseinnahmen post-COVID 19 nunmehr wieder in regulärer Höhe vor. Auch aus ihrem Stundungsantrag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin plante die geschuldeten Gebühren bis zum 15.07.2023 abgestattet zu haben. Aktuell ist daher das Vorliegen einer besonderen Härte für die Beschwerdeführerin nicht zu sehen und war die Beschwerde abzuweisen. , Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2264336.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.