4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen wenn bereits der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Dies ist hier der Fall weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausbleiben konnte. 3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen wenn bereits der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Dies ist hier der Fall weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausbleiben konnte. Zu A)Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Die Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei zurück, weil dieser zum Inhalt hatte, lediglich eine zwanzigprozentige Quote der geschuldeten Gesamtforderung in monatlichen Raten zu 50 Euro abzahlen zu können. Die beschwerdeführende Partei beantragte ausdrücklich eine „Ratenzahlung der Quote“, dies geht bereits aus dem Betreff des Antrags hervor und verdeutlicht sich in den weiteren Ausführungen. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist ein Eventualantrag auf Ratenzahlung der vollen geschuldeten Gebühren aus dem Antrag nicht herauszulesen. Nach Rechtsprechung des VwGH zielt ein Eventualantrag im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – davon verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179).Eine solche Formulierung traf der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht einmal ansatzweise, die Zulässigkeit des Antrags kann daher nur anhand des Begehrens geprüft werden, nämlich lediglich eine 20-prozentige Quote der geschuldeten Gebühr von EUR 904,90 in Raten von EUR 50,- abzahlen zu müssen.
GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Einen Antrag auf Entrichtung bloß eines Teils der vorgeschriebenen Gebühr in Raten kennt das GEG nicht. Wie die Behörde auch richtig ausführte, sind die gegenständlichen Gerichtsgebühren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und handelt es sich daher nicht um Insolvenzforderungen im Sinne des § 51 IO. Die beschwerdeführende Partei tritt dem auch nicht entgegen, sondern vermeint lediglich auch einen Eventualantrag auf Ratenzahlung der vollen geschuldeten Gebühr gestellt zu haben. Dies ist jedoch wie bereits dargestellt nicht der Fall und stünde es dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus auch nicht offen, nun erstmalig über einen Eventualantrag zu entscheiden, über welchen die Behörde in ihrem Bescheid nicht abgesprochen hat.Im Ergebnis erfolgte daher die Zurückweisung des „Antrags auf Ratenzahlung der Quote“ zurecht, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen war.Zu A), Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046)., Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Die Behörde wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei zurück, weil dieser zum Inhalt hatte, lediglich eine zwanzigprozentige Quote der geschuldeten Gesamtforderung in monatlichen Raten zu 50 Euro abzahlen zu können. , Die beschwerdeführende Partei beantragte ausdrücklich eine „Ratenzahlung der Quote“, dies geht bereits aus dem Betreff des Antrags hervor und verdeutlicht sich in den weiteren Ausführungen. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist ein Eventualantrag auf Ratenzahlung der vollen geschuldeten Gebühren aus dem Antrag nicht herauszulesen. , Nach Rechtsprechung des VwGH zielt ein Eventualantrag im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein – davon verschiedener – Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist (VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179)., Eine solche Formulierung traf der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht einmal ansatzweise, die Zulässigkeit des Antrags kann daher nur anhand des Begehrens geprüft werden, nämlich lediglich eine 20-prozentige Quote der geschuldeten Gebühr von EUR 904,90 in Raten von EUR 50,- abzahlen zu müssen. ,
Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen.,
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust)., Einen Antrag auf Entrichtung bloß eines Teils der vorgeschriebenen Gebühr in Raten kennt das GEG nicht. Wie die Behörde auch richtig ausführte, sind die gegenständlichen Gerichtsgebühren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und handelt es sich daher nicht um Insolvenzforderungen im Sinne des Paragraph 51, IO. Die beschwerdeführende Partei tritt dem auch nicht entgegen, sondern vermeint lediglich auch einen Eventualantrag auf Ratenzahlung der vollen geschuldeten Gebühr gestellt zu haben. , Dies ist jedoch wie bereits dargestellt nicht der Fall und stünde es dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus auch nicht offen, nun erstmalig über einen Eventualantrag zu entscheiden, über welchen die Behörde in ihrem Bescheid nicht abgesprochen hat., Im Ergebnis erfolgte daher die Zurückweisung des „Antrags auf Ratenzahlung der Quote“ zurecht, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2264980.1.00
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