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{'item': 'W116 2265150-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW116 2265150-1 Spruch, W116 2265150-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG, § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.11.2022 wurden dem Beschwerdeführer in der Familienrechtssache 3 FAM 37/22x Pauschalgebühren nach TP 12 lit. a Z 1 GGG in Höhe von insgesamt EUR 358,-- vorgeschrieben. Am 15.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der Gebühren aufgrund seiner derzeit finanziell angespannten Situation. Sein derzeitiges monatliches Einkommen liege bei EUR 1.850,-- netto und er habe Fixkosten von EUR 2.600,--.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.11.2022 wurden dem Beschwerdeführer in der Familienrechtssache 3 FAM 37/22x Pauschalgebühren nach TP 12 Litera a, Ziffer eins, GGG in Höhe von insgesamt EUR 358,-- vorgeschrieben. Am 15.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der Gebühren aufgrund seiner derzeit finanziell angespannten Situation. Sein derzeitiges monatliches Einkommen liege bei EUR 1.850,-- netto und er habe Fixkosten von EUR 2.600,--.
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, der aushaftende Betrag könnte bei Einschränkung auf das Existenzminimum innerhalb von zwei Monaten abgedeckt werden, ein Nachlass sei daher nicht gerechtfertigt. Die auf Darlehen entfallende monatliche Belastung des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen, da es sich um freiwillig eingegangene Verpflichtungen handle, welchen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstünden.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit 22.12.2022 Beschwerde und führte aus, die Bezahlung der Gebühren stelle für ihn eine außerordentliche Härte dar und würde den nötigen Unterhalt für ihn und seine Kinder gefährden, seine monatlichen Ausgaben lägen EUR 1.175,-- über seinen monatlichen Einnahmen.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 05.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet Gebühren in Höhe von EUR 358,-- zu bezahlen. Er beantragte den Nachlass nicht jedoch die Stundung dieser Gebührenforderung. Der Beschwerdeführer ist seit 15.03.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen). Der Beschwerdeführer ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietwohnung und leistet monatliche Unterhaltszahlungen gegenüber seinen drei Kindern, zwei davon minderjährig, in Höhe von insgesamt EUR 950,--.Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer folgende Ausgaben geltend, ohne diese jedoch zu belegen: EUR 925,-- Mietzins; EUR 40,-- Internet; EUR 40,-- Mobiltelefon; EUR 200,-- Energie Wohnung; 50,-- Tickets öffentlicher Verkehr; EUR 500,-- Lebensmittel; EUR 150,-- Kleidung. Der Beschwerdeführer hat vier laufende Kreditverträge. Dazu hat er seinem Vermögensverzeichnis einen Kreditvertrag der Bank Austria über eine Kreditnominale iHv EUR 30.000,00 (Kredit 1), einen Tilgungsplan der Bank Austria über einen zweiten Kredit vom 02.05.2022 (Anfangssaldo EUR 9.986,73) mit monatlicher Rate von EUR EUR 111,34, eine Kontoumsatzliste der Bank Austria vom 03.05.2022 iHv EUR -5869,59, monatliche Rate EUR 252,-- (Kredit 3), und einen Rückstandsausweis der Volksbank vom 05.05.2022 (Kredit 4) über einen Saldo iHv EUR -25.262,32, beigelegt. Dafür entrichtet er monatliche Darlehensrückzahlungen iHv ca. EUR 550,00.Aufgrund der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und seines monatlichen Nettoeinkommens von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) ist der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner 3 Kinder gesichert. Eine Existenzgefährdung liegt bei Abstattung des Betrages iHv € 358,00 nicht vor.
  7. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. , Der Beschwerdeführer ist verpflichtet Gebühren in Höhe von EUR 358,-- zu bezahlen. Er beantragte den Nachlass nicht jedoch die Stundung dieser Gebührenforderung. , Der Beschwerdeführer ist seit 15.03.2021 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen). , Der Beschwerdeführer ist gesund und voll arbeitsfähig. Er lebt in einer Mietwohnung und leistet monatliche Unterhaltszahlungen gegenüber seinen drei Kindern, zwei davon minderjährig, in Höhe von insgesamt EUR 950,--., Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer folgende Ausgaben geltend, ohne diese jedoch zu belegen: EUR 925,-- Mietzins; EUR 40,-- Internet; EUR 40,-- Mobiltelefon; EUR 200,-- Energie Wohnung; 50,-- Tickets öffentlicher Verkehr; EUR 500,-- Lebensmittel; EUR 150,-- Kleidung. , Der Beschwerdeführer hat vier laufende Kreditverträge. Dazu hat er seinem Vermögensverzeichnis einen Kreditvertrag der Bank Austria über eine Kreditnominale iHv EUR 30.000,00 (Kredit 1), einen Tilgungsplan der Bank Austria über einen zweiten Kredit vom 02.05.2022 (Anfangssaldo EUR 9.986,73) mit monatlicher Rate von EUR EUR 111,34, eine Kontoumsatzliste der Bank Austria vom 03.05.2022 iHv EUR -5869,59, monatliche Rate EUR 252,-- (Kredit 3), und einen Rückstandsausweis der Volksbank vom 05.05.2022 (Kredit 4) über einen Saldo iHv EUR -25.262,32, beigelegt. Dafür entrichtet er monatliche Darlehensrückzahlungen iHv ca. EUR 550,00., Aufgrund der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und seines monatlichen Nettoeinkommens von € 2.200,00 (inkl. Sonderzahlungen) ist der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner 3 Kinder gesichert. Eine Existenzgefährdung liegt bei Abstattung des Betrages iHv € 358,00 nicht vor.
  8. Beweiswürdigung:Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in seinem Antrag und der Beschwerde. Dass der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers durch Abstattung der geschuldeten Gerichtsgebühren nicht gefährdet, ist ergibt sich daraus, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum (laut Existenzminimumstabelle Stand 2024) der aushaftende Betrag in Höhe von EUR 358,-- mit dem abschöpfbaren Freibetrag von EUR 101,60 innerhalb von vier Monaten abgedeckt wäre.
  9. Beweiswürdigung:, Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in seinem Antrag und der Beschwerde. , Dass der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers durch Abstattung der geschuldeten Gerichtsgebühren nicht gefährdet, ist ergibt sich daraus, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum (laut Existenzminimumstabelle Stand 2024) der aushaftende Betrag in Höhe von EUR 358,-- mit dem abschöpfbaren Freibetrag von EUR 101,60 innerhalb von vier Monaten abgedeckt wäre.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu A)

§ 1

GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zusammengefasst seine angespannte schwierige finanzielle Situation an, wobei er abseits von Dokumenten zu seinen Kreditverbindlichkeiten keinerlei Nachweise für seine Ausgaben erbrachte.Der Beschwerdeführer erzielt ein regelmäßiges Einkommen von EUR 2.200,-- (inkl. Sonderzahlungen). Etwaige Darlehensschulden, wurden geltend gemacht und haben als freiwillig eingegangene Verpflichtungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Nachlassverfahren bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Mit seinem Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Antragsteller in einem Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der dafür gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit a Z 1 GGG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation konnte der Beschwerdeführer keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 358,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und erzielt derzeit ein Nettomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.200,-- (inkl. Sonderzahlungen). Der Beschwerdeführer mit Geburtsjahrgang 1976 kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 358,-- nicht um eine derart hohe Summe handelt, dass anzunehmen wäre, dass diese nicht von einem berufstätigen Menschen – allenfalls auch in Raten – bezahlt werden kann.Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit des volljährigen Sohnes (geb. 2005) ist absehbar. Aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers ist weder dessen Existenz noch jene seiner drei Kinder gefährdet. Bei einer allfälligen Gehaltsexekution würde auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen und auch deswegen keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder seiner eigenen Existenz zu befürchten sein.Auf Basis der aktuellen Existenzminimumtabelle 2024 ist bei drei Unterhaltspflichten ein unpfändbarer Freibetrag iHv € 2.098,40 ausgewiesen und errechnet sich daher ein vom Beschwerdeführer abschöpfbarer Freibetrag in Höhe von EUR 101,60. Der aushaftende Betrag in Höhe von EUR 358,-- wäre daher aktuell innerhalb von vier Monaten gedeckt. Dieser Umstand rechtfertigt allenfalls die Gewährung einer vorläufigen Stundung – welche jedoch nicht beantragt wurde – aber nicht die eines Nachlasses. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 9Abs.

2 GEG abzuweisen war.Zu A) ,

Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen., Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen. , Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist., Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, haben im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192)., Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182)., Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zusammengefasst seine angespannte schwierige finanzielle Situation an, wobei er abseits von Dokumenten zu seinen Kreditverbindlichkeiten keinerlei Nachweise für seine Ausgaben erbrachte., Der Beschwerdeführer erzielt ein regelmäßiges Einkommen von EUR 2.200,-- (inkl. Sonderzahlungen). Etwaige Darlehensschulden, wurden geltend gemacht und haben als freiwillig eingegangene Verpflichtungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Nachlassverfahren bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192). Mit seinem Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass., Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Antragsteller in einem Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz) ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der dafür gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera a, Ziffer eins, GGG. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht)., Mit dem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation konnte der Beschwerdeführer keine „besondere Härte“ bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 358,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen., Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und erzielt derzeit ein Nettomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.200,-- (inkl. Sonderzahlungen). Der Beschwerdeführer mit Geburtsjahrgang 1976 kann dieser oder einer vergleichbaren Tätigkeit noch länger nachgehen und aufgrund seines Alters noch langfristig sein Einkommen durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaften. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den offenen Gebühren in Höhe von EUR 358,-- nicht um eine derart hohe Summe handelt, dass anzunehmen wäre, dass diese nicht von einem berufstätigen Menschen – allenfalls auch in Raten – bezahlt werden kann., Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit des volljährigen Sohnes (geb. 2005) ist absehbar. Aufgrund des Einkommens des Beschwerdeführers ist weder dessen Existenz noch jene seiner drei Kinder gefährdet. Bei einer allfälligen Gehaltsexekution würde auf die Unterhaltskosten Rücksicht genommen und auch deswegen keine Gefährdung des Unterhalts der Kinder oder seiner eigenen Existenz zu befürchten sein., Auf Basis der aktuellen Existenzminimumtabelle 2024 ist bei drei Unterhaltspflichten ein unpfändbarer Freibetrag iHv € 2.098,40 ausgewiesen und errechnet sich daher ein vom Beschwerdeführer abschöpfbarer Freibetrag in Höhe von EUR 101,60. Der aushaftende Betrag in Höhe von EUR 358,-- wäre daher aktuell innerhalb von vier Monaten gedeckt. Dieser Umstand rechtfertigt allenfalls die Gewährung einer vorläufigen Stundung – welche jedoch nicht beantragt wurde – aber nicht die eines Nachlasses. , Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben ist. , Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2265150.1.00

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