4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.11.2023 (zur im Spruch angeführten Zahl) ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft über den Beschwerdeführer an und befindet er sich seit diesem Tage in Schubhaft. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 legte die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt
4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4 BFA-VG vor.Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 legte die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) wurde daraufhin Parteiengehör zur Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung
BFA-VG sowie die Möglichkeit, sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen, informiert.Dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) wurde daraufhin Parteiengehör zur Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2023 gewährt und der BF über sein Recht auf Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG sowie die Möglichkeit, sich im Verfahren durch die Rechtsberatung vertreten zu lassen, informiert. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin (und der Beschwerdeführer selbst) nahmen von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er wurde von den indischen Behörden identifiziert. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt sechs Asylanträge – den ersten am 11.02.2007 –, von denen fünf bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden; das Verfahren zum letzten Asylantrag vom 15.11.2023 ist aktuell noch anhängig; der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in U-Haft und wurde auch am 22.11.2023 wegen §§15, 127, 131 StGB und §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten – Probezeit drei Jahre – verurteilt:Der Beschwerdeführer stellte insgesamt sechs Asylanträge – den ersten am 11.02.2007 –, von denen fünf bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden; das Verfahren zum letzten Asylantrag vom 15.11.2023 ist aktuell noch anhängig; der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in U-Haft und wurde auch am 22.11.2023 wegen §§15, 127, 131 StGB und Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten – Probezeit drei Jahre – verurteilt: Dieser Verurteilung lagen vier versuchte Ladensiebstähle (=Vergehen) in Kombination mit einem räuberischen Diebstahl (=Verbrechen) im Zeitraum von 2019 und 2021 – drei im Jahre 2021 – zugrunde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die unregelmäßige Verrichtung von Schwarzarbeit – Verteilung von Werbefoldern in Lokalen mit Verdienst von circa €20 - €30 Euro – bestritten. Dem Beschwerdeführer ist dieser Umstand bewusst: „Wenn ich nicht arbeiten gehe, müsste ich klauen, um zu überleben“. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – trotz seines langen Aufenthaltes – weder über nennenswerte Deutschkenntnisse noch über entsprechende familiäre und soziale Bezugspunkte. Abgesehen vom ersten inhaltlich entschiedenen Asylverfahren wurden die übrigen vier
Auch hatte er sich mehrfach den jeweiligen Asylverfahren entzogen: So musste zwischenzeitlich das dritte und das vierte Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden; auch im unmittelbaren Anschluss an das rechtskräftig am 13.03.2019 beendete Asylverfahren leistete der Beschwerdeführer einer Ladung der Verwaltungsbehörde für den 16.09.2019 keine Folge; wiederum war er untergetaucht. Bis zu seiner aktuellen Anhaltung kam der Beschwerdeführer seiner gesetzlich determinierten Ausreiseverpflichtung (nach Indien) nicht nach – im Jahre 2014 reiste er nach Italien aus und hielt sich dort etwa ein Jahr lang auf. Danach kehrte er wieder nach Österreich zurück und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer befand sich bereits mehrmals in Schubhaft, aus den Anhaltungen in Schubhaft vom 25.02.2010 – 05.03.2010, vom 28.04.2010 – 04.05.2010, vom 12.07.2010 – 09.08.2010 und vom 29.08.2010 – 08.09.2010 hatte sich der Beschwerdeführer durch Hungerstreik freigepresst. Ebenso befand sich der Beschwerdeführer vom 26.06.2007 – 13.11.2007, vom 11.04.2008 – 14.05.2008 und vom 09.10.2009 – 08.11.2009 in Schubhaft. Nachdem der Beschwerdeführer aus der, der Festnahme vom 19.10.2021 nachfolgenden Anhaltung entlassen wurde, tauchte er abermals unter und war seitdem unbekannten Aufenthaltes – über eine Meldeadresse verfügte er seit 24.04.2019 nicht mehr. Neben dem Umstand des Untertauchens hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch zwei Alias-Identitäten verwendet. Erst am 17.10.2023 wurde er – zufällig – von Sicherheitsorganen anlässlich einer Kontrolle angetroffen und wies in diesem Zusammenhang eine für eine andere Person ausgestellte Meldebestätigung vor; aufgrund seines renitenten Verhaltens mussten die Sicherheitsorgane maßhaltende Körperkraft anwenden und nahmen den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Verwaltungsbehörde fest und überstellten ihn in das PAZ Hernalser Gürtel. Bei seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer € 384,5 Euro bei sich. Nach seiner fremdenrechtlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aber entlassen und in die Justizanstalt überführt, da nach dem Beschwerdeführer auch wegen Begehung von Strafdelikten gefahndet wurde. Während seiner Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2023 einer indischen Delegation vorgeführt, und erhielt die Verwaltungsbehörde am 03.11.2023 die Nachricht, dass der Beschwerdeführer von den indischen Behörden identifiziert wurde. Während dieser Anhaltung in Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 25.11.2023 den aktuellen Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.11.2023 ausdrücklich wie folgt: „Ich habe keine neuen Flucht- und Asylgründe. Meine Alten sind noch aufrecht. Ich möchte nur nicht abgeschoben werden“. Und in der Asyleinvernahme vom 05.12.2023 gab er (unsubstantiiert) an: „Die alten Fluchtgründe sind vollinhaltlich aufrecht, es gibt aber noch einen neuen Grund, der vor kurzem noch dazugekommen ist. Meine Tochter hat mir erzählt, dass jemand hinter ihnen her ist, obwohl alle getrennt voneinander leben. Meine Töchter und meine Frau leben nicht zusammen. Die ältere Tochter hatte zwei Mal das Gefühl, dass sie von unbekannten Personen verfolgt wurde, aber sie hat es rechtzeitig geschafft nach Hause zu fliehen und die jüngere Tochter wurde zu Hause von den Treppen geschuppst, aber sie weiß nicht wer es gewesen ist. In Indien sind die Häuser nicht verschlossen, sie haben quasi offenen Dächer, deswegen weiß man nicht wer es gewesen ist. Ich glaube, dass jemand hinter mir her ist, aufgrund meiner Grundstücke die ich in Indien besitze und meine Grundstücke werden nach meinem Tod einmal meinen Töchtern gehören. Deswegen hängen wahrscheinlich diese Verfolgungen meiner Töchter mit mir zusammen.“Dieser wurde zwischenzeitlich erstinstanzlich negativ entschieden – seit 22.02.2024 läuft die Rechtsmittelfrist. Ich glaube, dass jemand hinter mir her ist, aufgrund meiner Grundstücke die ich in Indien besitze und meine Grundstücke werden nach meinem Tod einmal meinen Töchtern gehören. Deswegen hängen wahrscheinlich diese Verfolgungen meiner Töchter mit mir zusammen.“, Dieser wurde zwischenzeitlich erstinstanzlich negativ entschieden – seit 22.02.2024 läuft die Rechtsmittelfrist. Unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Straflandesgericht – Verurteilung siehe bereits oben – wurde der Beschwerdeführer am 22.11.2023 im Auftrag der Verwaltungsbehörde festgenommen und im Anschluss auf der Grundlage des im Verfahrensgang angeführten Schubhaftbescheides in Schubhaft genommen. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage; die vergangene und aktuelle Situation des Beschwerdeführers hatte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst und auf den Punkt gebracht, nochmals in der Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage dargelegt; der Beschwerdeführer hatte sich aber im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht mehr weiter geäußert und ist damit insbesondere den Fluchtgefahr begründenden Sachverhaltselementen nicht entgegengetreten. Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.10.2023 seinen einjährigen Aufenthalt in Italien zugestanden. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der indischen Delegation identifiziert wurde, ist mit seiner alsbaldigen Außerlandesbringung zu rechnen; es sei denn, er verzögert seine Abschiebung – so wie bisher – durch weitere aussichtslose Asylverfahren und/oder Hungerstreiks. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 23.11.2023 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen vier Monaten, also bis zum 22.03.2024 – der 23.04.2024 fällt auf einen Samstag – zu treffen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt hinsichtlich des aktuellen Asylverfahrens noch keine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da der Beschwerdeführer sich noch in der Rechtsmittelfrist des mit Bescheid vom 22.02.2024 in erster Instanz finalisierten Asylverfahrens befindet. Der BF wird
2 Z 1 FPG zur Sicherung dieses Verfahrens in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt hinsichtlich des aktuellen Asylverfahrens noch keine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da der Beschwerdeführer sich noch in der Rechtsmittelfrist des mit Bescheid vom 22.02.2024 in erster Instanz finalisierten Asylverfahrens befindet. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung dieses Verfahrens in Schubhaft angehalten. Bereits die Verwaltungsbehörde hatte sich aber umfassend auf S.26ff ihres Schubhaftbescheides mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinandergesetzt. Gerade in Bezug auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist letztlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen durchwegs in der jüngeren Zeit setzte, insbesondere ist der räuberische Diebstahl, ein Verbrechen, hervorzuheben. Auch die offensichtlich jahrelange Schwarzarbeit, mit der sich der Beschwerdeführer in Österreich zumindest ab rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens durchschlägt und die offensichtlich über ein Jahrzehnt währt, fällt nicht unwesentlich ins Gewicht. Zutreffend hebt die Verwaltungsbehörde hervor, dass ein Rückfall in diese Lebensweise sehr wahrscheinlich ist, hat der Beschwerdeführer doch keinerlei Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Arbeit und kann er auch keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen – der Beschwerdeführer stellte und stellt daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, §76 Abs. 2 Z 1 FPG ist daher diesbezüglich jedenfalls erfüllt.Gerade in Bezug auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist letztlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen durchwegs in der jüngeren Zeit setzte, insbesondere ist der räuberische Diebstahl, ein Verbrechen, hervorzuheben. Auch die offensichtlich jahrelange Schwarzarbeit, mit der sich der Beschwerdeführer in Österreich zumindest ab rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens durchschlägt und die offensichtlich über ein Jahrzehnt währt, fällt nicht unwesentlich ins Gewicht. Zutreffend hebt die Verwaltungsbehörde hervor, dass ein Rückfall in diese Lebensweise sehr wahrscheinlich ist, hat der Beschwerdeführer doch keinerlei Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Arbeit und kann er auch keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen – der Beschwerdeführer stellte und stellt daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist daher diesbezüglich jedenfalls erfüllt. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauensunwürdig sowie nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten. Der BF reiste zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich Italien, aus, und entzog sich auch damit dem Zugriff der Behörden. Der BF hat zudem durch sein weiteres Verhalten, nämlich die Stellung zahlreicher unbegründeter Asylanträge, die zurückzuweisen waren, die Abschiebung behindert, zudem ist er nicht gewillt, die sich aus vergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen ergebende Ausreiseverpflichtung nach Indien zu befolgen und möchte die Abschiebung somit umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls weiterhin erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauensunwürdig sowie nicht rückkehrwillig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren gezielt durch Untertauchen entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten. Der BF reiste zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich Italien, aus, und entzog sich auch damit dem Zugriff der Behörden. Der BF hat zudem durch sein weiteres Verhalten, nämlich die Stellung zahlreicher unbegründeter Asylanträge, die zurückzuweisen waren, die Abschiebung behindert, zudem ist er nicht gewillt, die sich aus vergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen ergebende Ausreiseverpflichtung nach Indien zu befolgen und möchte die Abschiebung somit umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls weiterhin erfüllt ist.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF schon in der Vergangenheit mehrere durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Rückkehrentscheidungen) bestanden und er sich auch aktuell einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen zu entziehen trachtete und sich mehrmals bereits auch in der Vergangenheit seinen Asylverfahren entzog und er damit seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF schon in der Vergangenheit mehrere durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Rückkehrentscheidungen) bestanden und er sich auch aktuell einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Untertauchen zu entziehen trachtete und sich mehrmals bereits auch in der Vergangenheit seinen Asylverfahren entzog und er damit seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG jedenfalls erfüllt. Der BF stellte einen weiteren unbegründeten – seinen sechsten – Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Der BF stellte einen weiteren unbegründeten – seinen sechsten – Antrag auf internationalen Schutz, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat schwarzgearbeitet, wurde in Österreich massiv straffällig und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert, hat schwarzgearbeitet, wurde in Österreich massiv straffällig und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF hat durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Indien zurückzukehren. Vielmehr tauchte der BF immer wieder unter, entzog sich mehreren Asylverfahren und hielt sich so gezielt vor den Behörden versteckt, auch reiste der BF zwischenzeitlich nach Italien und versuchte sich so dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen. Der BF hat im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zur Behinderung der Abschiebung gestellt. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der BF nunmehr für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Verfügung halten würde. Vielmehr ist aufgrund des bisher vom BF jahrelang gezeigten Verhalten anzunehmen, dass der BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in einen Mitgliedsstaat weiterreisen würde um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist in Österreich massiv straffällig geworden, hat sich mit Schwarzarbeit über Wasser gehalten, er hat weiters durch die Stellung zahlreicher unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher (weit) weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist, zumal der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle unterliegt. Der BF wird seit 23.11.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ zügig geführt. Der BF wurde in seiner Abwesenheit von den indischen Behörden als indischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr fällt die längere Haftdauer in den Verantwortungsbereich des BF, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft sein aktuell sechstes unbegründetes Asylverfahren weiter betreibt. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung. Der BF wird seit 23.11.2023 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des BF. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ zügig geführt. Der BF wurde in seiner Abwesenheit von den indischen Behörden als indischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen, vielmehr fällt die längere Haftdauer in den Verantwortungsbereich des BF, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft sein aktuell sechstes unbegründetes Asylverfahren weiter betreibt. Das Verhalten des BF ist daher jedenfalls kausal für die längere Anhaltung. Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 23.11.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Und auch noch der Vollständigkeit halber: Ein Problem der Anrechnung der im Sachverhalt angeführten Vorhaftzeiten stellt sich im gegenständlichen Fall in mehrfacher Hinsicht nicht: Den bis 2014 – Ausreise nach Italien – erfolgten Anhaltungen in Schubhaft kommt infolge der zwischenzeitlichen einjährigen Ausreise nach Italien im Jahre 2014 schon im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein keine Relevanz zu, da „Schubhaftzeiten dann nicht zusammenzurechnen sind, wenn es nach (wie auch immer) erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann“ (VwGH v. 11.05.2021, Ra 2021/21/0066 mit Verweis auf VwGH v. 31.3.2008 zu 2008/21/0053). Gerade das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 31.3.2008 zu 2008/21/0053) zeigt aber auch unabhängig vom Abstellen auf einen gewissen Zeitraum – hier jenen vor 2014 – die entsprechende Irrelevanz der vorangegangenen Anhaltungen in Schubhaft an, da die maßgebliche „Sachverhaltsänderung auch bloß in der auf Grund geänderter Umstände erfolgenden neuerlichen Durchführung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens (wenn es etwa in einem vorangegangenen Verfahren nicht zu einem Titel für die Abschiebung gekommen ist oder ein solcher Titel wieder wegfiel) erblickt werden können“ (VwGH v. 31.3.2008 zu 2008/21/0053). Mit anderen Worten: Der Beschwerdeführer hatte aktuell einen neuen Asylantrag gestellt, es bedarf daher einer neuerlichen Durchführung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, welches es zu sichern galt und gilt, und außerdem liegt nun im Gegensatz zu früheren Verfahren eine Identifizierung des Beschwerdeführers – auch eine maßgebliche Sachverhaltsänderung – vor. Selbst wenn man aber sämtliche Vorhaften anrechnen würde, dann befände sich der Beschwerdeführer aktuell im neunten Monat und hätte seine diesbezügliche Anhaltung nach §80 Abs. 4 Z 4 FPG jedenfalls selbst zu vertreten, da er sich nicht nur in der Vergangenheit mehreren Asylverfahren entzogen hatte, sondern auch aktuell die Verhinderung der Abschiebung aufgrund der Betreibung eines unbegründeten Asylverfahrens zu verantworten hat.Selbst wenn man aber sämtliche Vorhaften anrechnen würde, dann befände sich der Beschwerdeführer aktuell im neunten Monat und hätte seine diesbezügliche Anhaltung nach §80 Absatz 4, Ziffer 4, FPG jedenfalls selbst zu vertreten, da er sich nicht nur in der Vergangenheit mehreren Asylverfahren entzogen hatte, sondern auch aktuell die Verhinderung der Abschiebung aufgrund der Betreibung eines unbegründeten Asylverfahrens zu verantworten hat. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits zwischenzeitlich nach Italien gereist ist und er auch aktuell einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat und der BF bereits zwischenzeitlich nach Italien gereist ist und er auch aktuell einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft. Der BF zeigte mit seinem bisherigen Verhalten nur auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits mehreren Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat und er aufgrund der ihm bekannten Identifizierung durch die indischen Behörden umso mehr mit der baldigen Abschiebung rechnen muss. Die Anhaltung des BF ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt, welches nicht in Anspruch genommen wurde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt, welches nicht in Anspruch genommen wurde. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2288299.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.