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{'item': 'W127 2205658-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW127 2205658-2 Spruch, W127 2205658-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2022, Zl. 1094407709/222240129, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2022, Zl. 1094407709/222240129, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021 abgewiesen.
  2. Am 30.07.2020 legte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich ab.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) für ein Jahr erteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) für ein Jahr erteilt.
  5. Am 25.11.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers sowie eine undatierte Bekanntmachung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien, der zufolge zurzeit u.a. keine Reisepässe ausgestellt würden, beigeschlossen. Begründend wurde in dem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Mangelberuf (Koch) ausübe und dies im Interesse der Republik Österreich sei. Zu einem Reisezweck machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
  6. Am 25.11.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers sowie eine undatierte Bekanntmachung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien, der zufolge zurzeit u.a. keine Reisepässe ausgestellt würden, beigeschlossen. Begründend wurde in dem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Mangelberuf (Koch) ausübe und dies im Interesse der Republik Österreich sei. Zu einem Reisezweck machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
  7. Mit Schreiben vom 26.11.2021 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte ihn zur Stellungnahme auf, warum seine Tätigkeit als Koch dazu diene, Auslandsreisen im Interesse der Republik Österreich vorzunehmen sowie welche sonstigen Auslandsreisen seinerseits für die Republik Österreich von Interesse wären. Dem Beschwerdeführer wurde hiefür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, würde die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden.
  8. Mit Bescheid vom 03.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab. In der Begründung wurde auf die unterbliebene Stellungnahme hingewiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG nicht, zumal er bis dato kein Zertifikat Deutsch B1 vorgewiesen habe.
  9. Mit Bescheid vom 03.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Begründung wurde auf die unterbliebene Stellungnahme hingewiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG nicht, zumal er bis dato kein Zertifikat Deutsch B1 vorgewiesen habe. Hiegegen brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein.
  10. Am 20.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG).
  11. Am 20.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Botschaft von Afghanistan derzeit keine Reisepässe ausstelle, auch besitze er keinen afghanischen Ausweis (Tazkira). Er sei derzeit Geschäftsführer und müsse aus geschäftlichen Gründen ins Ausland reisen.
  12. Mit Schreiben vom 25.07.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses abzuweisen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2022 neuerlich einen Antrag für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht habe, nachdem der Antrag bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 abgewiesen worden sei. Gemäß den Bestimmungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG ist für die Ausstellung dieser Fremdenpässe das Interesse der Republik Österreich zu begründen und eine Bestätigung, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, vorzulegen. Da amtsbekannt sei, dass derzeit von der Botschaft keine neuen Reisepässe ausgestellt würden, könne von einer solchen Bestätigung abgesehen werden. Zusätzlich müssten die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltsrechts „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt sein. Bis dato habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorgelegt. Anhand der aufliegenden Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX den Aufenthaltstitel „rot-weiß-rot plus“, gültig bis 09.11.2025, erhalten habe. Er werde daher aufgefordert, das Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG darzulegen sowie einen Nachweis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorzulegen.
  13. Mit Schreiben vom 25.07.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses abzuweisen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2022 neuerlich einen Antrag für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht habe, nachdem der Antrag bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 abgewiesen worden sei. Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FPG ist für die Ausstellung dieser Fremdenpässe das Interesse der Republik Österreich zu begründen und eine Bestätigung, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, vorzulegen. Da amtsbekannt sei, dass derzeit von der Botschaft keine neuen Reisepässe ausgestellt würden, könne von einer solchen Bestätigung abgesehen werden. Zusätzlich müssten die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltsrechts „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt sein. Bis dato habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorgelegt. Anhand der aufliegenden Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 den Aufenthaltstitel „rot-weiß-rot plus“, gültig bis 09.11.2025, erhalten habe. Er werde daher aufgefordert, das Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG darzulegen sowie einen Nachweis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorzulegen.
  14. Mit E-Mail vom 02.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte daraufhin dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, datiert mit 04.08.
  16. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vorgelegt habe, aus welcher hervorginge, dass ihm durch den Herkunftsstaat kein Reisedokument ausgestellt werde. Es sei bekannt, dass die afghanischen Behörden in Deutschland aktuell Reisepässe ausstellen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Tazkira. Allerdings sei der Homepage der afghanischen Botschaft in Berlin zu entnehmen, dass diese Anträge für die Ausstellung einer Tazkira entgegennehme und ausstelle. Der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darzulegen, welche Schritte er unternommen habe, um als afghanischer Staatsbürger an ein afghanisches Identitätsdokument (Kontaktaufnahme mit afghanischer Botschaft, Bestellung eines Vertreters in Kabul/Afghanistan für Behördengänge etc.) zu gelangen. Wenn er im Besitz eines Termins bei der afghanischen Botschaft in Deutschland sei, möge er dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegen. In diesem Fall werde ihm ein Fremdenpass zur Beantragung einer Tazkira und in weiterer Folge eines afghanischen Reisepasses ausgestellt.
  17. Am 10.08.2022 langte beim Bundesamt eine Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 09.08.2022 ein, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer an das Konsulat der afghanischen Botschaft gewandt habe, um eine Tazkira zu beantragen. Es werde seitens der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft bestätigt, dass aufgrund technischer Probleme derzeit keine Identifizierung stattfinden und keine Tazkira ausgestellt werden könne. Weiters langte ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria mit Stichtag 13.10.2022 ein, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2022 im Besitz einer Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ sei, sowie erneut das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1, Prüfungsdatum 30.07.
  18. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Zu den Gründen für die Abweisung des Antrages wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.11.2021 einen Antrag für die Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe, der mangels der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 03.01.2022 abgewiesen worden sei. Den nunmehrigen Antrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass die afghanische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und er auch nicht im Besitz einer Tazkira sei. Er wäre Geschäftsführer und würde den Pass für Reisen benötigen. Über Aufforderung habe er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass er nicht in der Lage sei, eine Tazkira zu beantragen, da er keine Dokumente besitze. Er habe nicht dargelegt, worin das Interesse der Republik in der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG liege. Von der Behörde hätte auch keine andere Rechtsgrundlage „ausgemittelt“ werden können, auf welcher die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären.
  19. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Zu den Gründen für die Abweisung des Antrages wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.11.2021 einen Antrag für die Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe, der mangels der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 03.01.2022 abgewiesen worden sei. Den nunmehrigen Antrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass die afghanische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und er auch nicht im Besitz einer Tazkira sei. Er wäre Geschäftsführer und würde den Pass für Reisen benötigen. Über Aufforderung habe er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass er nicht in der Lage sei, eine Tazkira zu beantragen, da er keine Dokumente besitze. Er habe nicht dargelegt, worin das Interesse der Republik in der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG liege. Von der Behörde hätte auch keine andere Rechtsgrundlage „ausgemittelt“ werden können, auf welcher die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest, dass es aufgrund des Amtswissens über die mangelnde Passbefugnis bei der afghanischen Botschaft in Wien plausibel sei, dass ihm derzeit nicht möglich sei, ein afghanisches Reisedokument über die Botschaft in Wien zu erlangen. Er habe nicht dargelegt, warum es im Interesse der Republik gelegen sein solle, ihm einen Fremdenpass auszustellen. Mit seinem Vorbringen, als Geschäftsführer Reisen ins Ausland führen zu müssen, lasse sich ein solches Interesse der Republik nicht begründen. Er habe weder dargelegt, wofür er ins Ausland reisen müsse, noch wie oft. Die Behörde habe auch nicht feststellen können, dass ihm ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen gewesen wäre. Er sei weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Aufgrund dessen sei der Antrag zur Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Ergänzend wurde erneut auf die Homepage der afghanischen Botschaft in Berlin hingewiesen.
  20. Hiegegen wurde rechtzeitig Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Zu seiner Person brachte der Beschwerdeführer vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger und aus seinem Heimatland Afghanistan geflohen sei. Am 11.11.2015 habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021, W198 2205658, sei sein Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Am 10.11.2021 sei ihm aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG für ein Jahr erteilt worden. Er erfülle alle Voraussetzung, dass eine Verlängerung bzw. ein Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus Anfang November 2023 positiv erledigt werden könne und habe er bereits die Zusicherung, dass er am 08.11.2022 die Rot-Weiß-Rot Karte plus beim Magistrat der Stadt XXXX abholen könne.
  21. Hiegegen wurde rechtzeitig Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Zu seiner Person brachte der Beschwerdeführer vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger und aus seinem Heimatland Afghanistan geflohen sei. Am 11.11.2015 habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021, W198 2205658, sei sein Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Am 10.11.2021 sei ihm aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG für ein Jahr erteilt worden. Er erfülle alle Voraussetzung, dass eine Verlängerung bzw. ein Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot Karte plus Anfang November 2023 positiv erledigt werden könne und habe er bereits die Zusicherung, dass er am 08.11.2022 die Rot-Weiß-Rot Karte plus beim Magistrat der Stadt römisch 40 abholen könne. Von der belangten Behörde sei der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Im zu behebenden Bescheid Seite 4 werde vorgehalten, dass er nicht näher dargelegt habe, warum er Reisen aus beruflichen Gründen unternehmen müsse und wie oft. Diesbezüglich bringe er ergänzend Folgendes vor: Er habe seit 01.06.2022 ein kleines Geschäft, einen Take-Away Shop für Getränke, in der Stadt XXXX . Er sei daher Kleinunternehmer und sei es für ihn daher wichtig, ein Reisedokument zu haben, um in Deutschland Waren einkaufen zu können. In Deutschland sei das Warenangebot, die Auswahl an Produkten, noch einmal wesentlich größer als in XXXX und zum Teil auch günstiger. Aus beruflichen Gründen benötige er daher ein Reisedokument um regelmäßig nach Bayern/Deutschland fahren zu können. Aufgrund seiner eingeschränkten Reisefreiheit ohne Reisedokument habe er einen erheblichen Wettbewerbsnachteil als Kleinunternehmer gegenüber anderen. Österreich biete viele Förderungen und Unterstützung für Klein- und Mittelbetriebe an und sei daher anzunehmen, dass es im Interesse der Republik liege, dass es mehr Klein- und Mittelständige-Unternehmen im Land gebe und diese gefördert/unterstützt werden. Ihm persönlich und für sein Unternehmen wäre ein Reisedokument eine „sehr willkommene Unterstützung“ und würde ihm den Betrieb seines Unternehmens erheblich erleichtern und zwar nicht nur für die Reisetätigkeit, sondern auch als Identitätsdokument im Alltag (z.B. Bankgeschäfte). Es liege daher ein „gewisses Interesse“ Österreichs vor, denn wenn sein Unternehmen sich bewähre, könne er längerfristig auch neue Arbeitsplätze schaffen und Mitarbeiter:innen in seinem Unternehmen aufnehmen. Er habe seit 01.06.2022 ein kleines Geschäft, einen Take-Away Shop für Getränke, in der Stadt römisch 40 . Er sei daher Kleinunternehmer und sei es für ihn daher wichtig, ein Reisedokument zu haben, um in Deutschland Waren einkaufen zu können. In Deutschland sei das Warenangebot, die Auswahl an Produkten, noch einmal wesentlich größer als in römisch 40 und zum Teil auch günstiger. Aus beruflichen Gründen benötige er daher ein Reisedokument um regelmäßig nach Bayern/Deutschland fahren zu können. Aufgrund seiner eingeschränkten Reisefreiheit ohne Reisedokument habe er einen erheblichen Wettbewerbsnachteil als Kleinunternehmer gegenüber anderen. Österreich biete viele Förderungen und Unterstützung für Klein- und Mittelbetriebe an und sei daher anzunehmen, dass es im Interesse der Republik liege, dass es mehr Klein- und Mittelständige-Unternehmen im Land gebe und diese gefördert/unterstützt werden. Ihm persönlich und für sein Unternehmen wäre ein Reisedokument eine „sehr willkommene Unterstützung“ und würde ihm den Betrieb seines Unternehmens erheblich erleichtern und zwar nicht nur für die Reisetätigkeit, sondern auch als Identitätsdokument im Alltag (z.B. Bankgeschäfte). Es liege daher ein „gewisses Interesse“ Österreichs vor, denn wenn sein Unternehmen sich bewähre, könne er längerfristig auch neue Arbeitsplätze schaffen und Mitarbeiter:innen in seinem Unternehmen aufnehmen. Eine Bestätigung der Landesregierung habe er bislang nicht vorlegen können. Es stelle sich diesbezüglich die Frage, ob die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 nicht insgesamt viel zu hoch angesetzt und so gut wie nicht erreichbar seien. Es werde daher angeregt, die Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, zum Zweck der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit. Eine Bestätigung der Landesregierung habe er bislang nicht vorlegen können. Es stelle sich diesbezüglich die Frage, ob die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht insgesamt viel zu hoch angesetzt und so gut wie nicht erreichbar seien. Es werde daher angeregt, die Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, zum Zweck der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit. Er beantrage in diesem Zusammenhang, dass ihm zumindest für den gesamten Schengenraum ein Fremdenpass ausgestellt werde. Nachdem ihm Österreich bereits einen nationalen Aufenthaltstitel ausgestellt habe, habe die Republik Österreich ohnehin bereits eine gewisse Verantwortung betreffend seine Person innerhalb des Schengener-Übereinkommens übernommen. Eine sehr restriktive Ausstellung von Fremdenpässen für den Schengenraum für in Österreich aufenthaltsberechtigte bzw. niedergelassene Personen könne daher rechtlich nicht ausreichend begründet werden, insbesondere in der Zusammenschau mit dem Grundrechtseingriff in das Privat- und Familienrecht, Recht auf unternehmerische Freiheit, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, näher auf seine persönlichen Interessen und Grundrechte einzugehen. Beispielsweise sei nicht überprüft worden, ob er die Kriterien für eine bestimmte Arbeitsstelle, die an sich mit einem Interesse der Republik verbunden sei, eine Reisetätigkeit erfordere (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Zwar sei bereits in der Vergangenheit vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden, dass Einkaufsreisen für einen Gastronomiebetrieb nicht im Interesse der Republik stünden, wobei jedoch anzunehmen sei, dass Jungunternehmer:innen von Klein- und Mittelbetrieben und deren Wirtschaftlichkeit sehr wohl ein gewisses Interesse der Republik darstellen würden.Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, näher auf seine persönlichen Interessen und Grundrechte einzugehen. Beispielsweise sei nicht überprüft worden, ob er die Kriterien für eine bestimmte Arbeitsstelle, die an sich mit einem Interesse der Republik verbunden sei, eine Reisetätigkeit erfordere vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Zwar sei bereits in der Vergangenheit vom Verwaltungsgerichtshof entschieden worden, dass Einkaufsreisen für einen Gastronomiebetrieb nicht im Interesse der Republik stünden, wobei jedoch anzunehmen sei, dass Jungunternehmer:innen von Klein- und Mittelbetrieben und deren Wirtschaftlichkeit sehr wohl ein gewisses Interesse der Republik darstellen würden. Ihm sei gemäß § 56 AsylG ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in der Vergangenheit betreffend die Ausstellung von Fremdenpässen entschieden, dass die Republik Österreich durch das Ermöglichen von Reisefreiheiten auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehmen würde und die Ausstellung von Reisedokumenten an Fremde restriktiv zu behandeln wäre (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Doch würde eine strenge Auslegung diesbezüglich bedeuten, dass Personen prinzipiell von ihrem Recht auf Reisefreiheit auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen würden. Eine Einschränkung des Fremdenpasses auf den Gültigkeitsbereich des Schengenraum erfordere in diesem Zusammenhang keine besonders restriktive Praxis, da Österreich ohnehin gewisse Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern der Europäischen Union durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels habe. Er stelle daher den Antrag, in eventu den Gültigkeitsbereich des Fremdenpasses auf den Schengenraum einzuschränken.Ihm sei gemäß Paragraph 56, AsylG ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in der Vergangenheit betreffend die Ausstellung von Fremdenpässen entschieden, dass die Republik Österreich durch das Ermöglichen von Reisefreiheiten auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehmen würde und die Ausstellung von Reisedokumenten an Fremde restriktiv zu behandeln wäre (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Doch würde eine strenge Auslegung diesbezüglich bedeuten, dass Personen prinzipiell von ihrem Recht auf Reisefreiheit auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen würden. Eine Einschränkung des Fremdenpasses auf den Gültigkeitsbereich des Schengenraum erfordere in diesem Zusammenhang keine besonders restriktive Praxis, da Österreich ohnehin gewisse Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern der Europäischen Union durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels habe. Er stelle daher den Antrag, in eventu den Gültigkeitsbereich des Fremdenpasses auf den Schengenraum einzuschränken. Nach Ausführungen zu Grund- und Menschenrechten stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.Nach Ausführungen zu Grund- und Menschenrechten stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG bewilligen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  22. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  23. Mit hg. Schreiben vom 04.10.2022 wurde die belangte Behörde nach Hinweis auf die Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 03.01.2022 aufgefordert, auch den Bezug habenden Verwaltungsakt vorzulegen sowie darzulegen, aus welchem Grund nicht gemäß § 68 AVG vorgegangen wurde.
  24. Mit hg. Schreiben vom 04.10.2022 wurde die belangte Behörde nach Hinweis auf die Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit Bescheid vom 03.01.2022 aufgefordert, auch den Bezug habenden Verwaltungsakt vorzulegen sowie darzulegen, aus welchem Grund nicht gemäß Paragraph 68, AVG vorgegangen wurde.
  25. Der Verwaltungsakt zu dem Bescheid vom 03.01.2022 langte am 13.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde zu den Gründen, warum im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 68 AVG vorgegangen worden sei, sinngemäß Folgendes aus:
  26. Der Verwaltungsakt zu dem Bescheid vom 03.01.2022 langte am 13.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde zu den Gründen, warum im vorliegenden Verfahren nicht gemäß Paragraph 68, AVG vorgegangen worden sei, sinngemäß Folgendes aus: Im Verfahren zur Zahl 1094407709/211810787 sei der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör aufgefordert worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses zu belegen bzw. zu begründen. Da der Beschwerdeführer weder Unterlagen vorgelegt noch eine Stellungnahme abgegeben habe, sei der Antrag abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei am 10.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 20.07.2022 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gestellt und im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstmals Unterlagen vorgelegt, die zuvor nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund dieser neu vorgelegten Beweismittel sei nicht gemäß § 68 AVG vorgegangen worden.Im Verfahren zur Zahl 1094407709/211810787 sei der Beschwerdeführer mittels Parteiengehör aufgefordert worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses zu belegen bzw. zu begründen. Da der Beschwerdeführer weder Unterlagen vorgelegt noch eine Stellungnahme abgegeben habe, sei der Antrag abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei am 10.02.2022 in Rechtskraft erwachsen. Am 20.07.2022 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gestellt und im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstmals Unterlagen vorgelegt, die zuvor nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund dieser neu vorgelegten Beweismittel sei nicht gemäß Paragraph 68, AVG vorgegangen worden.
  27. Mit hg. Erkenntnis vom 09.11.2022 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Interesse der Republik Österreich an der von ihm beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses im Wesentlichen mit Geschäftsreisen ins Ausland und damit einhergehenden wirtschaftlichen Interessen begründet. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vermocht darzulegen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen wäre.
  28. Einer hiegegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, stattgegeben. Der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit (Artikel 2
  29. ZPEMRK) verletzt worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2022 wurde aufgehoben.
  30. Am 11.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 09.08.2023 datierte ergänzende Stellungnahme sowie einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, einen Dienstvertrag, Lohnabrechnungen für die Monate März bis Juli 2023 und ein Zeugnis über die absolvierte Pflichtschulabschlussprüfung. In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die o.a. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 sinngemäß insbesondere aus, dass das Recht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen nach Artikel 2 Abs. 3
  31. ZPEMRK unterworfen werden dürfe und daher nicht begründbar sei, dass das FPG in Form der Voraussetzungen der Tatbestände nach § 88 Abs. Z 1 bis 5 zusätzliche Erteilungsvoraussetzungen einziehen dürfe. Die einzige Möglichkeit § 88 FPG grundrechtskonform auszulegen bestehe darin, die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personengruppen nicht als taxative Aufzählung zu verstehen, sondern all jenen Personen die Erlangung eines Fremdenpasses zu ermöglichen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ohne dies an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen, die sich nicht aus Artikel 2 Abs.2
  32. ZPEMRK ergeben würden.In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die o.a. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 sinngemäß insbesondere aus, dass das Recht auf Ausreisefreiheit nur den Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 3,
  33. ZPEMRK unterworfen werden dürfe und daher nicht begründbar sei, dass das FPG in Form der Voraussetzungen der Tatbestände nach Paragraph 88, Abs. Ziffer eins bis 5 zusätzliche Erteilungsvoraussetzungen einziehen dürfe. Die einzige Möglichkeit Paragraph 88, FPG grundrechtskonform auszulegen bestehe darin, die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Personengruppen nicht als taxative Aufzählung zu verstehen, sondern all jenen Personen die Erlangung eines Fremdenpasses zu ermöglichen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ohne dies an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen, die sich nicht aus Artikel 2 Absatz 2,
  34. ZPEMRK ergeben würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt zur Zahl 1094407709/211810787 (betreffend den Antrag vom 25.11.2021) und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers. Ergänzend wurde ferner Einsicht genommen in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers betreffend das Asylbeschwerdeverfahren zur Zahl W198 2205658-
  35. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 15.04.2021, W198 2205658-1/29E, zugestellt am 16.04.2021, abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 15.04.2021, W198 2205658-1/29E, zugestellt am 16.04.2021, abgewiesen. Am 30.07.2020 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.11.2021 erstmals ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) für ein Jahr erteilt. In weiterer Folge wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG stattgeben (Gültigkeit 10.11.2022 bis 10.11.2023). Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Beschwerdeführers wurde zweimal verlängert und gilt aktuell bis 11.11.
  36. Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht.Dem Beschwerdeführer wurde am 10.11.2021 erstmals ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“) für ein Jahr erteilt. In weiterer Folge wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG stattgeben (Gültigkeit 10.11.2022 bis 10.11.2023). Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Beschwerdeführers wurde zweimal verlängert und gilt aktuell bis 11.11.
  37. Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Seit 01.06.2022 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für ein „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ in XXXX .Seit 01.06.2022 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für ein „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ in römisch 40 . Dem Beschwerdeführer war bzw. ist es nicht möglich, sich in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
  38. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dem hg. Erkenntnis vom 15.04.2021, W198 2205658-1/29E sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Eine über darüberhinausgehende, nicht bloß auf dem Asylgesetz beruhende Aufenthaltsberechtigung bzw. Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Die Feststellungen betreffend die Gewerbeberechtigung und die Absolvierung der Integrationsprüfung gründen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, sich in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, beruht vor allem auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, denen zufolge er nicht in der Lage war, sich in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Darüber hinaus ist auch aktuell infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 eine Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes weiterhin nicht möglich, wie aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.09.2023 (Version 10) und der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 20.07.2023: „Reisepassausstellung an den afghanischen Botschaften in Pakistan und im Iran; Informationen zu sogenannten ‚Emergency Travel Documents‘ [a-12194]“ hervorgeht.
  39. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt A): 3.
  40. Maßgebliche Rechtgrundlagen: § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet wie folgt: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ § 92 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet wie folgt:Paragraph 92, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet wie folgt: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ § 45.
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45,
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. […]“ Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
  5. ZPEMRK), BGBl. Nr. 434/1969 in der Fassung BGBl. III Nr. 30/1998, lautet wie folgt:Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
  6. ZPEMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, lautet wie folgt: „Artikel 2 – Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ‚ordre public‘, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ 3.
  1. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Gemäß § 88 Abs. 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatangehörigen, dem weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Er verfügte ab 10.11.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. in weiterer Folge die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG und hat die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatangehörigen, dem weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Er verfügte ab 10.11.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. in weiterer Folge die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG und hat die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt. Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger, sodass der Tatbestand nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG nicht erfüllt ist. Auch eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers im Sinne von § 88 Abs. 1 Z 4 FPG wurde von diesem nicht behauptet. Ferner wurde unstrittig auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege, vorgelegt; Leistungen im Sinne dieser Bestimmung wurden im Übrigen weder behauptet noch waren diese im Verfahren zu erkennen. Demzufolge kam im vorliegenden Fall die – auch vom Beschwerdeführer so beantragte – Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG in Betracht, zumal der Beschwerdeführer unstrittig nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger, sodass der Tatbestand nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfüllt ist. Auch eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers im Sinne von Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG wurde von diesem nicht behauptet. Ferner wurde unstrittig auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege, vorgelegt; Leistungen im Sinne dieser Bestimmung wurden im Übrigen weder behauptet noch waren diese im Verfahren zu erkennen. Demzufolge kam im vorliegenden Fall die – auch vom Beschwerdeführer so beantragte – Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Betracht, zumal der Beschwerdeführer unstrittig nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2
  2. ZPEMRK Folgendes ausgesprochen:Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vor vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2
  3. ZPEMRK Folgendes ausgesprochen: „
  4. Nach Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art. 2 Abs. 3
  6. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.„
  7. Nach Artikel 2, Absatz 2,
  8. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Artikel 2, Absatz 3,
  9. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
  10. In seinem Urteil vom
  11. Juni 2022, 38.121/20, L.B., hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2
  12. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2
  13. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).
  14. In seinem Urteil vom
  15. Juni 2022, 38.121/20, L.B., hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2,
  16. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2,
  17. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen zu haben und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,).
  18. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im zitierten Urteil zugleich festgehalten hat, dass Art. 2 Abs. 2
  19. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (Z 59). Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  20. ZPEMRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt; der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2
  21. ZPEMRK erstreckt sich also auf derartige Konstellationen (siehe Zlen. 61 f.).
  22. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im zitierten Urteil zugleich festgehalten hat, dass Artikel 2, Absatz 2,
  23. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (Ziffer 59,). Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  24. ZPEMRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt; der Schutzbereich von Artikel 2, Absatz 2,
  25. ZPEMRK erstreckt sich also auf derartige Konstellationen (siehe Zlen. 61 f.).
  26. Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten:
  27. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG können für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (vgl. § 45 NAG) gegeben sind, auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
  28. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG können für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" vergleiche Paragraph 45, NAG) gegeben sind, auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
  29. Dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt nun insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
  30. ZPEMRK prüfen kann und muss (vgl. EGMR, L.B., Z 96).
  31. Dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt nun insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
  32. ZPEMRK prüfen kann und muss vergleiche EGMR, L.B., Ziffer 96,).
  33. Angesichts dessen ist die Voraussetzung ‚sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt‘ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2
  34. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde (vgl. VfSlg. 20.330/2019 zu § 28 Abs. 1 Z 1 StbG).“
  35. Angesichts dessen ist die Voraussetzung ‚sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt‘ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
  36. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde vergleiche VfSlg. 20.330 aus 2019, zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, StbG).“ Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikels 2
  37. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikels 2
  38. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG setzt aber voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG (§ 45 NAG) gegeben sind. Dies ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  39. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt aber voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Paragraph 45, NAG) gegeben sind. Dies ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  40. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht, der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht, der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  41. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  42. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3 Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR
  43. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR
  44. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist gemäß Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem Beschwerdeführer aber erstmals am 10.11.2022 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt wurde, ist er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Artikel 3 Abs. 2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 13 AsylG 2005 nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt – EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist gemäß Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem Beschwerdeführer aber erstmals am 10.11.2022 eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt wurde, ist er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden, gemäß Artikel 3 Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt – EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Der Beschwerdeführer erfüllt daher keinen der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG (vgl. hiezu auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.08.2023: „Somit darf es keinen Abweisungsgrund darstellen, dass ich die Kriterien der § 88 Abs 1 Z 1-5 FPG nicht erfülle.“) und ist im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2
  45. ZPEMRK die Verhältnismäßigkeit einer Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu prüfen:Der Beschwerdeführer erfüllt daher keinen der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG vergleiche hiezu auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.08.2023: „Somit darf es keinen Abweisungsgrund darstellen, dass ich die Kriterien der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG nicht erfülle.“) und ist im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 2
  46. ZPEMRK die Verhältnismäßigkeit einer Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu prüfen: Mit der Ausstellung von Fremdenpässen eröffnet Österreich dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern (vgl. bereits § 8 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969, der Bezug „auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat“ nimmt). Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505; 29.01.2008, 2007/18/0601), umso mehr als mit der Ausstellung von Fremdenpässen auch in die völkerrechtlich anerkannte Passhoheit und damit in die Souveränität fremder Staaten eingegriffen wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] 1288; vgl. auch die Ausstellung von Reisedokumenten an Angehörige des Entsendestaats als konsularische Aufgabe gemäß Artikel 5 lit. d des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969). Zudem kann durch die Ausstellung eines Fremdenpasses eine Rücknahmeverpflichtung des ausstellenden Staates nach den internationalen Gepflogenheiten oder bilateralen Abkommen bestehen.Mit der Ausstellung von Fremdenpässen eröffnet Österreich dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern vergleiche bereits Paragraph 8, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969, der Bezug „auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des Fremden auf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat“ nimmt). Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa VwGH 06.09.2007, 2005/18/0505; 29.01.2008, 2007/18/0601), umso mehr als mit der Ausstellung von Fremdenpässen auch in die völkerrechtlich anerkannte Passhoheit und damit in die Souveränität fremder Staaten eingegriffen wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] 1288; vergleiche auch die Ausstellung von Reisedokumenten an Angehörige des Entsendestaats als konsularische Aufgabe gemäß Artikel 5 Litera d, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,). Zudem kann durch die Ausstellung eines Fremdenpasses eine Rücknahmeverpflichtung des ausstellenden Staates nach den internationalen Gepflogenheiten oder bilateralen Abkommen bestehen. Es ist davon auszugehen, dass der Schutz der internationalen Beziehungen der Republik Österreich und die Beachtung des Völkergewohnheitsrechts legitime Ziele im Sinne von Artikel 2 Abs. 3
  47. ZPEMRK sind, da sie der nationalen sowie der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen (vgl. zum Verständnis des „ordre public“-Vorbehalts, der „in the broad sense in general use in continental countries“ zu verstehen ist, § 16 des Explanatory Report zum
  48. ZPEMRK).Es ist davon auszugehen, dass der Schutz der internationalen Beziehungen der Republik Österreich und die Beachtung des Völkergewohnheitsrechts legitime Ziele im Sinne von Artikel 2 Absatz 3,
  49. ZPEMRK sind, da sie der nationalen sowie der öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen vergleiche zum Verständnis des „ordre public“-Vorbehalts, der „in the broad sense in general use in continental countries“ zu verstehen ist, Paragraph 16, des Explanatory Report zum
  50. ZPEMRK). Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines allfälligen Eingriffs ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Fremde ohne Reisedokument per se nicht an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert sind. Daher ist – sofern ein Eingriff überhaupt angenommen wird – von einer geringen Eingriffsintensität auszugehen. Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).Die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Ziffer eins,), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Ziffer 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Ziffer 4,) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Ziffer 5,). Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat.In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 88, FPG geäußert hat. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 09.08.2023, die einzige Möglichkeit § 88 FPG grundrechtskonform auszulegen, bestehe darin, die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personengruppen nicht als taxative Aufzählung zu verstehen, ist der Vollständigkeit halber auf die Erläuterungen zu § 55 Fremdengesetz 1992 – einer Vorgängerbestimmung des § 88 FPG – hinzuweisen (RV 692 BlgNR
  51. GP 55): „Im § 55 werden jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können.“Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 09.08.2023, die einzige Möglichkeit Paragraph 88, FPG grundrechtskonform auszulegen, bestehe darin, die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Personengruppen nicht als taxative Aufzählung zu verstehen, ist der Vollständigkeit halber auf die Erläuterungen zu Paragraph 55, Fremdengesetz 1992 – einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 88, FPG – hinzuweisen Regierungsvorlage 692 BlgNR
  52. Gesetzgebungsperiode 55): „Im Paragraph 55, werden jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können.“ Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  53. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte trotz eines dahingehenden („in eventu“-)Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beantworten waren, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Die Angaben des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweismittel wurden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Eine Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht.Im vorliegenden Fall konnte trotz eines dahingehenden („in eventu“-)Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beantworten waren, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie ausführlich VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Die Angaben des Beschwerdeführers und die vorgelegten Beweismittel wurden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Eine Erörterung der Rechtslage im Zuge einer Verhandlung bedurfte es nicht. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2205658.2.00

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