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{'item': 'W141 2278941-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 45§§ 42§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW141 2278941-1 Spruch, W141 2278941-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 30.11.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 2.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.02.2023, ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt. 2.
  3. Die belangte Behörde hat dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.05.2023

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.2.2. Die belangte Behörde hat dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.05.2023

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 42und 45 BBG abgewiesen.3.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass vorgelegte Beweismittel von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien bzw. die belangte Behörde weitere Beweise einholen hätte müssen. 4.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, veranlasst. 4.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie für den 23.01.2024 geladen. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin gab telefonisch am 04.01.2024 bekannt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich sei, eine Untersuchung in Graz wahrzunehmen. Er bat um einen Untersuchungstermin in Wien. Es folgte eine weitere Ladung zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Wien für den 05.03.
  4. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin laut schriftlicher Mitteilung des Sachverständigen nicht nachgekommen. Weder die Beschwerdeführerin noch die bevollmächtigte Vertretung teilten dem Bundesverwaltungsgericht einen triftigen Grund für den versäumten Untersuchungstermin mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Nichtvorlage von aktuellen medizinischen Beweismitteln ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig. Die diesbezügliche Ladung für die ärztliche Untersuchung am 05.03.2024 erging an die Beschwerdeführerin und deren bevollmächtigten Vertreter. Die Beschwerdeführerin ist ohne Angabe von Gründen der Untersuchung nicht nachgekommen. Die Ladung wurde mittels RSa-Sendung an die Beschwerdeführerin persönlich übermittelt und am 08.02.2024 von ihr persönlich übernommen. Die Sendung an den KOBV wurde mittels ERV vorgenommen und am 01.02.2024 um 10:12:07 erfolgreich hinterlegt. Der Ladung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht ist folgendes zu entnehmen: „Sollte es Ihnen aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten, ist dieser Umstand unverzüglich und jedenfalls vor dem Untersuchungstermin unter der oben angeführten Telefonnummer der Referentin des Bundesverwaltungsgerichts bekannt zu geben. Darüber hinaus ist das Vorliegen eines triftigen Grundes von Ihnen spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen. Die Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig. Beachten Sie bitte unbedingt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen am Ende dieses Schreibens.“ Weder die Beschwerdeführerin noch die bevollmächtigte Vertretung informierten das Bundesverwaltungsgericht über das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin. Ein triftiger Grund für das Versäumen des Untersuchungstermins wurde weder behauptet noch schriftlich belegt.
  6. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem mit Stichtag 05.10.2023 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024 ergibt sich aus dem Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, dass das Schriftstück am 08.02.2024 persönlich von der Beschwerdeführerin übernommen wurde sowie aus der entsprechenden Meldung des ERV.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 41Abs.

3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Festzuhalten ist zunächst, dass keine Zweifel an der rechtswirksamen Zustellung der Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024 bestehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen. Weder die Beschwerdeführerin noch die bevollmächtigte Vertretung informierten das Bundesverwaltungsgericht über das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin. Ein triftiger Grund für das versäumen des Untersuchungstermins wurde weder behauptet noch schriftlich belegt. Die Anweisung im hg. Schreiben vom 01.02.2024, wonach eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist, blieb von der Beschwerdeführerin unbeachtet. Beim Bundesverwaltungsgericht meldete sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt. Eine konkrete Darlegung des behaupteten Hinderungsgrundes samt Bescheinigung über dessen Vorliegen erfolgte nicht. Die Vorladung zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei unverzüglich bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist oder allenfalls nach dem Verstreichen des Termins Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht sucht, um eine Entschuldigung unter Bekanntgabe der Gründe des Fernbleibens vorzutragen. Das Vorliegen eines triftigen Grundes muss vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein, weshalb die Partei diesen auch entsprechend zu belegen hat. Da die Beschwerdeführerin ohne Bescheinigung eines triftigen Grundes der schriftlichen Aufforderung vom 01.02.2023 zum Erscheinen zu einer zumutbaren fachärztlichen Untersuchung am 05.03.2024 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278941.1.00

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