SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Günter NIEBAUER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 31.08.2023, OB römisch 40 betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
SchG) abgewiesen. römisch eins. Verfahrensgang:,
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Schutzimpfung gegen COVID-19 und „den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo und Vitiligo“ [tatsächlich jedoch lediglich Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo] nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
der medizinischen Definition jedenfalls am XXXX .2018 bereits ein Diabetes mellitus beim Beschwerdeführer vor, wobei eine genaue Zuordnung mangels weiterführender Diagnostik zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Es steht jedoch zumindest mit Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 1 LADA erkrankt ist. Es handelt sich dabei um eine bei Erwachsenen auftretende Form von Diabetes Typ 1. Diese wird zu den Autoimmunkrankheiten gezählt, bei der es zu einer Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen in der Bauchspeicheldrüse kommt. Hingegen kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist.Somit lag
der medizinischen Definition jedenfalls am römisch 40 .2018 bereits ein Diabetes mellitus beim Beschwerdeführer vor, wobei eine genaue Zuordnung mangels weiterführender Diagnostik zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Es steht jedoch zumindest mit Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 1 LADA erkrankt ist. Es handelt sich dabei um eine bei Erwachsenen auftretende Form von Diabetes Typ
den Ausführungen der Sachverständigen aus den im Akt befindlichen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der angeschuldigten Impfung nicht schließen lässt, welche Form des Diabetes beim Beschwerdeführer vorgelegen ist, erscheint daher die Annahme des Hinzutretens einer weiteren Ursache, für welche es im vorliegenden Fall weder Befunde noch sonstige Hinweise gibt, zumindest unwahrscheinlich. Daran vermag auch der Umstand, dass eine Abklärung sowie der eindeutige Nachweis des Diabetes Typ 1 LADA erstmals in gewisser zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung, nämlich
den sachverständigen Ausführungen mit Bestimmung der Inselzellantikörper im August 2021 sowie anschließender Untersuchung der glukosespezifischen Antikörper mit Laborbefund vom XXXX .09.2021, erfolgt ist, nichts zu ändern. Schließlich sind diese Befunde mit beiden denkbaren Verlaufsvarianten gleichermaßen kompatibel, sodass sie keine Schlussfolgerung in eine bestimmte Richtung zulassen. Daher wird seitens des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass lediglich ein Diabetes Typ 1 LADA vorlag, was aus den bereits angeführten Gründen die von vornherein wahrscheinlichere Variante darstellt. Auch der seit jedenfalls 2016 allmählich fortschreitende Krankheitsverlauf, der zu keinem Zeitpunkt eine abrupte Verschlechterung aufwies, spricht zusätzlich wohl tendenziell eher gegen die Annahme des Hinzutretens einer zusätzlichen Ursache.Wenn die beschwerdeführende Partei nun weiters einwendet, dass die vor der angeschuldigten Impfung erhöhten Messwerte auf Diabetes Typ 2 zurückzuführen gewesen sein sollen, während sich der Diabetes Typ 1 LADA erst nach der angeschuldigten Impfung manifestiert haben soll, ist ihr zumindest zuzugestehen, dass dieser Verlauf theoretisch möglich ist, wie dies auch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Der erkennende Senat hält es jedoch für wahrscheinlicher, dass eine separate Erkrankung an Diabetes Typ 2 nicht vorgelegen ist. Wie die Sachverständige dargelegt hat, ist der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nämlich bereits durch seine – nach erfolgter Abklärung nunmehr befundmäßig belegte – Erkrankung an Diabetes Typ 1 LADA zu erklären. Da sich
den Ausführungen der Sachverständigen aus den im Akt befindlichen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der angeschuldigten Impfung nicht schließen lässt, welche Form des Diabetes beim Beschwerdeführer vorgelegen ist, erscheint daher die Annahme des Hinzutretens einer weiteren Ursache, für welche es im vorliegenden Fall weder Befunde noch sonstige Hinweise gibt, zumindest unwahrscheinlich. Daran vermag auch der Umstand, dass eine Abklärung sowie der eindeutige Nachweis des Diabetes Typ 1 LADA erstmals in gewisser zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung, nämlich
den sachverständigen Ausführungen mit Bestimmung der Inselzellantikörper im August 2021 sowie anschließender Untersuchung der glukosespezifischen Antikörper mit Laborbefund vom römisch 40 .09.2021, erfolgt ist, nichts zu ändern. Schließlich sind diese Befunde mit beiden denkbaren Verlaufsvarianten gleichermaßen kompatibel, sodass sie keine Schlussfolgerung in eine bestimmte Richtung zulassen. Daher wird seitens des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass lediglich ein Diabetes Typ 1 LADA vorlag, was aus den bereits angeführten Gründen die von vornherein wahrscheinlichere Variante darstellt. Auch der seit jedenfalls 2016 allmählich fortschreitende Krankheitsverlauf, der zu keinem Zeitpunkt eine abrupte Verschlechterung aufwies, spricht zusätzlich wohl tendenziell eher gegen die Annahme des Hinzutretens einer zusätzlichen Ursache. Den Einwendungen des Beschwerdeführervertreters, dass Diabetes Typ 1 nicht ohne Ursache bei einem Mann fortgeschrittenen Alters auftritt, wurde seitens der Sachverständigen nachvollziehbar entgegnet, dass es bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form vom Typ LADA zu nicht eindeutig zuordenbaren autoimmunologischen Prozessen kommt, welche die Inselzellantikörper zerstören und diese Form somit durchaus auch bei Erwachsenen auftreten kann. Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Impfungen zu den jeweiligen Terminen gründen sich auf die vorgelegte Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Vorerkrankung an Vitiligo bestand
den Ausführungen der Sachverständigen weder eine Kontraindikation im Hinblick auf die angeschuldigte Impfung noch ein nachweislich erhöhtes Risiko für Impfschäden. Dies begründet sie plausibel mit dem Verweis auf einschlägige Empfehlungen entsprechender Fachgesellschaften sowie mit dem Fehlen einschlägiger wissenschaftlicher Literatur. Die möglichen Nebenwirkungen des angeschuldigten Impfstoffes ergeben sich aus der Fachinformation des Herstellers sowie die nach Durchsicht der wissenschaftlichen Literatur getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der angeschuldigte Impfstoff erst seit etwa drei Jahren verfügbar ist und dies einen zu kurzen Zeitraum darstellt, um nennenswerte Forschungsergebnisse publizieren zu können, ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass zusätzliche Daten und Forschung im Laufe der Zeit dazu beitragen können, ein umfassenderes Bild der potenziellen Risiken darzustellen. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, wie dies auch die Sachverständige ausgeführt hat, dass es mittlerweile doch zahlreiche Forschungsarbeiten gibt, die sich mit COVID-19-Impfstoffen intensiv befasst haben und umfassende Studien durchgeführt wurden, um deren Sicherheit und Wirksamkeit zu überprüfen. So finden sich in diversen Gutachten, die alleine diesem Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit der Thematik bekannt sind, eine mittlerweile wohl dreistellige Anzahl an zitierten Studien und wissenschaftlichen Publikationen, welche mögliche Impfnebenwirkungen und Impfkomplikationen von COVID-19-Impfstoffen zum Gegenstand haben. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus darin zuzustimmen, wie er dies etwa in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 ausgeführt hat, dass ein Impfschaden bei ihm und anhand seiner konkreten Krankheitsgeschichte insbesondere im Hinblick auf seine Vorerkrankung an Vitiligo nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis eines Impfschadens zumindest mit Wahrscheinlichkeit ist ihm mit diesen Einwendungen jedoch nicht gelungen. Zwar wird die wissenschaftliche Literatur in der Regel nicht exakt das Beschwerdebild des Beschwerdeführers beschreiben, doch lassen sich daraus dennoch potenzielle Rückschlüsse auf die spezifische Ursache im Einzelfall ziehen. In diesem Zusammenhang sind die Einschätzungen der Sachverständigen, dass der Umstand, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung gebracht wird, einen gewichtigen Hinweis dafür liefert, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Impfschaden auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko eines Diabetes erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber, wie die Sachverständige nachvollziehbar schlussfolgert, gegen die Annahme eines Impfschadens. Die Gesundheitsschädigung ist, wie bereits dargelegt wurde, auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten, sondern wurde bloß in einer gewissen zeitlichen Nähe erstmals diagnostiziert. Dass es im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung weder objektiv noch subjektiv zu einer deutlichen Verschlechterung der Erkrankung kam, ergibt sich zunächst aus den vorliegenden Befunden, die, wie bereits ausgeführt, einen sich kontinuierlich verschlechternden Krankheitsverlauf zeigen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, auch subjektiv keine Verschlechterung bemerkt zu haben, sondern wurden weitere Untersuchungen lediglich im Zuge eines Kuraufenthalts mehr oder minder „zufällig“ veranlasst. In Anbetracht des Umstandes, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung gar nicht als mögliche Impfkomplikation bekannt ist und
den getroffenen Feststellungen bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, erscheinen insbesondere auch die sachverständigen Einschätzungen, denen zufolge die Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigten Impfungen herbeigeführt worden ist, als nachvollziehbar. Es erscheint daher aus den dargelegten Gründen wesentlich wahrscheinlicher, dass der Diabetes mellitus Typ 1 LADA im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung bereits vorgelegen, aber noch nicht diagnostiziert worden ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sogar unter der – den Feststellungen nicht zu Grunde gelegten – Annahme des erstmaligen Auftretens des Diabetes mellitus Typ 1 LADA nach der angeschuldigten Impfung nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Impfschadens ausgegangen werden könnte, da selbst diesfalls lediglich eine zeitliche Koinzidenz vorläge, nicht jedoch konkrete Befunde oder wissenschaftliche Publikationen, die eine Verursachung zumindest mit Wahrscheinlichkeit belegen. Es kann also lediglich festgehalten werden, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der erstmaligen Diagnose des Diabetes besteht. Aus menschlicher Sicht ist es daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deshalb subjektiv einen kausalen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung herstellt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Diabetes mellitus Typ 1 LADA und der angeschuldigten Impfung wurde jedoch von der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten sowie im Zuge der Erstattung eines mündlichen Gutachtens in der Verhandlung am 23.01.2024 für nicht wahrscheinlich erachtet. Die von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen dem erkennenden Senat daher aus den eben erläuterten Gründen schlüssig und plausibel und konnten durch die erhobenen Einwendungen, auf welche allesamt ausführlich eingegangen wurde, nicht entkräftet werden. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde der Sachverständigen zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Schreiben, mit welchem der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist am Eingangsvermerk das Datum 11.04.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Absatz 2 :
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87). Dem Beschwerdeführer wurden am XXXX .04.2021 und am XXXX .06.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs XXXX des Herstellers XXXX gegen COVID-19 verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurden am römisch 40 .04.2021 und am römisch 40 .06.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs römisch 40 des Herstellers römisch 40 gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX .06.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar durch den Ausbruch der Krankheit Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 .06.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar durch den Ausbruch der Krankheit Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo“ bedeutet dies: Bei dieser Erkrankung kommt es zu einer fehlenden oder inadäquat niedrigen Insulinsekretion. Bei entsprechendem Krankheitsfortschritt ist eine lebenslange Insulintherapie – üblicherweise subkutan mittels Injektionsspritze – bei gleichzeitiger Einhaltung eines strikten Ernährungsregimes regelmäßig lebensnotwendig. Unbehandelt führt diese Erkrankung zu schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Komplikationen. Auch bei entsprechender Behandlung geht sie aber dennoch mit einer verkürzten Lebenserwartung und einem erhöhten Risiko diverser anderer Erkrankungen einher. Eine Heilung der Erkrankung ist nach derzeitigem Stand der Medizin und Wissenschaft nicht möglich. Es ist daher beim Beschwerdeführer unzweifelhaft mit Dauerfolgen zu rechnen. Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankung um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Auch ist sie nicht innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgetreten, sondern bestand bereits im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung. Zudem erscheint es
den getroffenen Feststellungen wahrscheinlicher, dass ein sich allmählich verschlechternder Krankheitsverlauf zur Diagnose der bereits vorbestehenden Erkrankung geführt hat, als dass diese durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde. Eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und der Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo besteht somit nicht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war bzw. der Krankheitsverlauf durch diese verschlechtert wurde. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war bzw. der Krankheitsverlauf durch diese verschlechtert wurde. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2280005.1.00
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