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{'item': 'W141 2280005-1'}

Obsah (18)§§ 1bArt. 133§ 45§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 2§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 84§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW141 2280005-1 Spruch, W141 2280005-1/10EW141 2280005-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Günter NIEBAUER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 31.08.2023, OB römisch 40 betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 11.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter zweiter Impfung am XXXX .06.2021 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX , einem COVID-19-Vakzin, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter Verweis auf seine Befunde an, dass es aufgrund der angeschuldigten Impfung zum Auftreten eines Diabetes mellitus Typ 1 LADA gekommen sei. Vorerkrankungen wären bei ihm nicht vorgelegen.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde – nach mehrmaliger Urgenz des Beschwerdeführervertreters – ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nach ärztlicher Beurteilung, Beurteilung der anamnestischen Angaben und diagnostischen Befunde kein Impfschaden vorliege. Bereits am XXXX .2016 sei ein auffälliger Nüchternglukosewert vorgelegen. Auch in den Laborbefunden vom XXXX .2018 und XXXX .2020 seien erneut erhöhte Nüchternglukosewerte festgehalten. Laut den Leitlinien der österreichischen Diabetes Gesellschaft habe es sich dabei somit bereits ab XXXX .2018 um einen manifesten Diabetes mellitus gehandelt. Ein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Entstehung eines Diabetes mellitus Typ 1 LADA sei in der Literatur nicht bekannt.
  3. Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom 06.07.2023 äußerte sich der Beschwerdeführervertreter dahingehend, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Typ 1 leide und die Sachverständige nicht unterschieden habe, dass sich die in den Jahren 2018 und 2020 festgestellten Glukosewerte aus Diabetes Typ 2 ergeben hätten. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass Diabetes mellitus Typ 1 entweder angeboren sei oder in der Jugend auftrete, nicht jedoch ohne ein konkretes auslösendes Ereignis bei einem 65-jährigen Mann. Auf die Vorerkrankung des Beschwerdeführers an der „Weißfleckenkrankheit“ (Vitiligo) sei zudem nicht eingegangen worden. Es handle sich bei dem angeschuldigten Impfstoff um einen neu entwickelten Impfstoff und sei es daher auch nicht überraschend, dass hinsichtlich der Wirkungen und Folgen aus der Verabreichung bei dieser bestehenden Autoimmunerkrankung in der Literatur keine näheren Ausführungen enthalten seien. Der enge zeitliche Zusammenhang deute auf einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang hin.
  2. Mit Stellungnahme vom 01.08.2023 äußerte sich die Sachverständige zu den Einwendungen dahingehend, dass zunächst fälschlich angenommen worden sei, dass Diabetes Typ 1 entweder angeboren sei oder in der Jugend auftrete. Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Diabetes vom Typ LADA sei nämlich durch das Auftreten im Erwachsenenalter und dem langsameren Verlust der Insulinsekretion gekennzeichnet. Ob diese Erkrankung bereits vor der Impfung vorgelegen sei, sei nicht ersichtlich, da keine entsprechende Labordiagnostik durchgeführt worden sei. Angesichts des katastrophalen Blutzuckerprofils am XXXX .2020 sei nicht ersichtlich, weshalb keine weiterführende Diagnostik durchgeführt worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein LADA Diabetes vorgelegen sei. Eine Abgrenzung könne somit erst ab dem XXXX .09.2021 getroffen werden. Insgesamt könne aus gutachterlicher Sicht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und einem Diabetes Typ 1 LADA hergestellt werden.Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vitiligo und Diabetes Typ 1 LADA sei zudem nicht gegeben. Aufgrund der immunologischen Prädisposition sei allerdings eine weitere autoimmunologische Manifestation nicht auszuschließen. Ein Zusammenhang von Vektorimpfstoffen und dem erhöhten Aufkommen von Autoimmunerkrankungen wie dem Diabetes mellitus Typ LADA bei bereits bestehender Prädisposition (Vitiligo seit Jahren vorbekannt) werde in der Literatur nicht diskutiert.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.04.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen. römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Der Beschwerdeführer hat am 11.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter zweiter Impfung am römisch 40 .06.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 , einem COVID-19-Vakzin, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter Verweis auf seine Befunde an, dass es aufgrund der angeschuldigten Impfung zum Auftreten eines Diabetes mellitus Typ 1 LADA gekommen sei. Vorerkrankungen wären bei ihm nicht vorgelegen.,
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde – nach mehrmaliger Urgenz des Beschwerdeführervertreters – ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nach ärztlicher Beurteilung, Beurteilung der anamnestischen Angaben und diagnostischen Befunde kein Impfschaden vorliege. Bereits am römisch 40 .2016 sei ein auffälliger Nüchternglukosewert vorgelegen. Auch in den Laborbefunden vom römisch 40 .2018 und römisch 40 .2020 seien erneut erhöhte Nüchternglukosewerte festgehalten. Laut den Leitlinien der österreichischen Diabetes Gesellschaft habe es sich dabei somit bereits ab römisch 40 .2018 um einen manifesten Diabetes mellitus gehandelt. Ein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Entstehung eines Diabetes mellitus Typ 1 LADA sei in der Literatur nicht bekannt.,
  3. Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,

  1. Mit Schreiben vom 06.07.2023 äußerte sich der Beschwerdeführervertreter dahingehend, dass der Beschwerdeführer an Diabetes Typ 1 leide und die Sachverständige nicht unterschieden habe, dass sich die in den Jahren 2018 und 2020 festgestellten Glukosewerte aus Diabetes Typ 2 ergeben hätten. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass Diabetes mellitus Typ 1 entweder angeboren sei oder in der Jugend auftrete, nicht jedoch ohne ein konkretes auslösendes Ereignis bei einem 65-jährigen Mann. Auf die Vorerkrankung des Beschwerdeführers an der „Weißfleckenkrankheit“ (Vitiligo) sei zudem nicht eingegangen worden. Es handle sich bei dem angeschuldigten Impfstoff um einen neu entwickelten Impfstoff und sei es daher auch nicht überraschend, dass hinsichtlich der Wirkungen und Folgen aus der Verabreichung bei dieser bestehenden Autoimmunerkrankung in der Literatur keine näheren Ausführungen enthalten seien. Der enge zeitliche Zusammenhang deute auf einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang hin.,
  2. Mit Stellungnahme vom 01.08.2023 äußerte sich die Sachverständige zu den Einwendungen dahingehend, dass zunächst fälschlich angenommen worden sei, dass Diabetes Typ 1 entweder angeboren sei oder in der Jugend auftrete. Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Diabetes vom Typ LADA sei nämlich durch das Auftreten im Erwachsenenalter und dem langsameren Verlust der Insulinsekretion gekennzeichnet. Ob diese Erkrankung bereits vor der Impfung vorgelegen sei, sei nicht ersichtlich, da keine entsprechende Labordiagnostik durchgeführt worden sei. Angesichts des katastrophalen Blutzuckerprofils am römisch 40 .2020 sei nicht ersichtlich, weshalb keine weiterführende Diagnostik durchgeführt worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein LADA Diabetes vorgelegen sei. Eine Abgrenzung könne somit erst ab dem römisch 40 .09.2021 getroffen werden. Insgesamt könne aus gutachterlicher Sicht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und einem Diabetes Typ 1 LADA hergestellt werden., Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vitiligo und Diabetes Typ 1 LADA sei zudem nicht gegeben. Aufgrund der immunologischen Prädisposition sei allerdings eine weitere autoimmunologische Manifestation nicht auszuschließen. Ein Zusammenhang von Vektorimpfstoffen und dem erhöhten Aufkommen von Autoimmunerkrankungen wie dem Diabetes mellitus Typ LADA bei bereits bestehender Prädisposition (Vitiligo seit Jahren vorbekannt) werde in der Literatur nicht diskutiert.,
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 11.04.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Schutzimpfung gegen COVID-19 und „den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo und Vitiligo“ [tatsächlich jedoch lediglich Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo] nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit 16.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Schutzimpfung gegen COVID-19 und „den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo und Vitiligo“ [tatsächlich jedoch lediglich Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo] nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.,
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit 16.10.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Sachverständige nicht unterschieden habe, dass sich die in den Jahren 2018 und 2020 festgestellten Glukosewerte lediglich aus Diabetes Typ 2 ergeben hätten. Das Ergänzungsgutachten stelle aber richtig fest, dass erstmalig am XXXX .09.2021 und sohin nach Erhalt der angeschuldigten Impfung eine entsprechende Diagnostik durchgeführt worden sei. Dies liege darin begründet, dass eben aufgrund der angeschuldigten Impfungen eine kausal herbeigeführte Verschlechterung seines Zustandes eingetreten sei. Vor deren Erhalt sei nämlich kein Typ 1 Diabetes vorgelegen.
  3. Am 19.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Begründend führte er aus, dass die Sachverständige nicht unterschieden habe, dass sich die in den Jahren 2018 und 2020 festgestellten Glukosewerte lediglich aus Diabetes Typ 2 ergeben hätten. Das Ergänzungsgutachten stelle aber richtig fest, dass erstmalig am römisch 40 .09.2021 und sohin nach Erhalt der angeschuldigten Impfung eine entsprechende Diagnostik durchgeführt worden sei. Dies liege darin begründet, dass eben aufgrund der angeschuldigten Impfungen eine kausal herbeigeführte Verschlechterung seines Zustandes eingetreten sei. Vor deren Erhalt sei nämlich kein Typ 1 Diabetes vorgelegen.,
  4. Am 19.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 23.01.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die beisitzende Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER (BR) und der fachkundige Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein bevollmächtigter Vertreter Dr. Günter NIEBAUER (BFV) und die Sachverständige Dr XXXX (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  6. Am 23.01.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die beisitzende Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER (BR) und der fachkundige Laienrichter DI Herbert KASBERGER (LR) sowie die Schriftführerin AAss. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein bevollmächtigter Vertreter Dr. Günter NIEBAUER (BFV) und die Sachverständige Dr römisch 40 (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Sachverständige (SV) erstattete im Wesentlichen nachstehendes mündliches Gutachten: Beim Beschwerdeführer liege ein Diabetes mellitus vom Typ 1 LADA vor, also ein autoimmunbedingter Diabetes. Bei dieser Form komme es im Laufe des Lebens aufgrund autoimmunologischer Prozesse, die man nicht eindeutig zuordnen könne, zu einer Zerstörung der insulinproduzierenden Beta-Zellen. Diese Form könne auch im höheren Alter auftreten. Wodurch dies ausgelöst werde, wisse man jedoch nicht. Inwieweit die Weißfleckenkrankheit (Vitiligo) des Beschwerdeführers damit zusammenhänge, könne nicht eindeutig gesagt werden. Man nehme jedoch an, dass diese autoimmunbedingt sei, da viele Patienten vermehrt an anderen Autoimmunerkrankungen leiden. Es gebe keine Studien, die einen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Diabetes nachweisen würden. Dies werde in der Literatur auch nicht diskutiert. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung werde auch nicht in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfkomplikation angegeben. Es stimme jedoch, dass COVID eine derartige Erkrankung auslösen könne. Beim Beschwerdeführer seien bereits ab dem XXXX .2016 immer wieder erhöhte Nüchternglukosewerte vorgelegen. Definitionsgemäß handle es sich dann, wenn zweimal in Folge ein erhöhter Nüchternglukosewert gemessen werde, bereits um einen manifesten Diabetes. Dies sei beim Beschwerdeführer am XXXX .2018 der Fall gewesen, als ein Nüchternglukosewert von 136 mg/dL gemessen worden sei. Am XXXX .2020 sei dann ein Wert von 185 mg/dL gemessen worden. Als Typ-1-Diabetes sei dies jedoch erst mittels Laboruntersuchung vom XXXX .09.2021 bestimmt worden, als man glukosespezifische Antikörper festgestellt habe. Es stimme aber, dass man theoretisch auch Typ 1 und Typ 2 haben könne. Dass ab dem Jahr 2016 ein Typ-2-Diabetes vorgelegen habe, sei aus den Befunden aber nicht ableitbar, da keine weiterführende Diagnostik durchgeführt worden sei.Beim Beschwerdeführer seien bereits ab dem römisch 40 .2016 immer wieder erhöhte Nüchternglukosewerte vorgelegen. Definitionsgemäß handle es sich dann, wenn zweimal in Folge ein erhöhter Nüchternglukosewert gemessen werde, bereits um einen manifesten Diabetes. Dies sei beim Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 der Fall gewesen, als ein Nüchternglukosewert von 136 mg/dL gemessen worden sei. Am römisch 40 .2020 sei dann ein Wert von 185 mg/dL gemessen worden. Als Typ-1-Diabetes sei dies jedoch erst mittels Laboruntersuchung vom römisch 40 .09.2021 bestimmt worden, als man glukosespezifische Antikörper festgestellt habe. Es stimme aber, dass man theoretisch auch Typ 1 und Typ 2 haben könne. Dass ab dem Jahr 2016 ein Typ-2-Diabetes vorgelegen habe, sei aus den Befunden aber nicht ableitbar, da keine weiterführende Diagnostik durchgeführt worden sei. Beim Beschwerdeführer sei es jedenfalls so, dass seit 2016 eine sukzessive Verschlechterung der Nüchternglukosewerte erfolgt sei. Dies sei mit der Annahme eines LADA Diabetes bereits im Jahr 2016 konsistent. Gerade bei höherem Alter der Patienten werde dieser immer wieder als Diabetes mellitus Typ-2 eingestuft und erst bei genauerer Diagnostik als ein LADA Diabetes verifiziert. Eine Verschlechterung im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung sei jedenfalls nicht objektivierbar. Eine Impfung sei beim Beschwerdeführer aus immunologischer Sicht und anhand der vorliegenden Gesundheitsdaten auch im Hinblick auf den Vitiligo nicht kontraindiziert gewesen. Ganz im Gegenteil, sei es eher so gewesen, dass man bestimmte Risikogruppen ganz besonders dazu angehalten habe, sich impfen zu lassen. Insgesamt sei daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Diabetes des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Es lägen keinerlei Befunde vor, die einen derartigen Zusammenhang skizzieren würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren. Er gehört seit dem XXXX .2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an und weist einen Grad der Behinderung von 50 % auf. Er litt zudem bereits vor der angeschuldigten Impfung seit vielen Jahren an der „Weißfleckenkrankheit“ (Vitiligo). Diese ist eine chronische Hauterkrankung, bei der es bei Betroffenen zu einem fleckenartigen Pigmentverlust der Haut kommt. Die genaue Ursache dieser Erkrankung ist nicht bekannt, doch wird in der wissenschaftlichen Literatur eine autoimmune Ursache diskutiert. Betroffene weisen ein erhöhtes Risiko auf, auch an anderen Autoimmunerkrankungen zu erkranken.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört seit dem römisch 40 .2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an und weist einen Grad der Behinderung von 50 % auf. Er litt zudem bereits vor der angeschuldigten Impfung seit vielen Jahren an der „Weißfleckenkrankheit“ (Vitiligo). Diese ist eine chronische Hauterkrankung, bei der es bei Betroffenen zu einem fleckenartigen Pigmentverlust der Haut kommt. Die genaue Ursache dieser Erkrankung ist nicht bekannt, doch wird in der wissenschaftlichen Literatur eine autoimmune Ursache diskutiert. Betroffene weisen ein erhöhtes Risiko auf, auch an anderen Autoimmunerkrankungen zu erkranken. Bereits im Befund von XXXX vom XXXX .2016 wurde beim Beschwerdeführer ein erhöhter Nüchternglukosewert von 125 (Referenzwert < 100) sowie ein erhöhter HbA1c-Wert von 6,2 (Referenzbereich 4,0 – 6,0) festgestellt.Bereits im Befund von römisch 40 vom römisch 40 .2016 wurde beim Beschwerdeführer ein erhöhter Nüchternglukosewert von 125 (Referenzwert < 100) sowie ein erhöhter HbA1c-Wert von 6,2 (Referenzbereich 4,0 – 6,0) festgestellt. Im Befund von XXXX vom XXXX .2018 wurde erneut ein erhöhter Nüchternglukosewert von 136 mg/dl und im Befund von XXXX vom XXXX .2020 ein stark erhöhter Nüchternglukosewert von 185 mg/dl festgestellt.Im Befund von römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde erneut ein erhöhter Nüchternglukosewert von 136 mg/dl und im Befund von römisch 40 vom römisch 40 .2020 ein stark erhöhter Nüchternglukosewert von 185 mg/dl festgestellt. Somit lag

der medizinischen Definition jedenfalls am XXXX .2018 bereits ein Diabetes mellitus beim Beschwerdeführer vor, wobei eine genaue Zuordnung mangels weiterführender Diagnostik zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Es steht jedoch zumindest mit Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 1 LADA erkrankt ist. Es handelt sich dabei um eine bei Erwachsenen auftretende Form von Diabetes Typ 1. Diese wird zu den Autoimmunkrankheiten gezählt, bei der es zu einer Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen in der Bauchspeicheldrüse kommt. Hingegen kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist.Somit lag

der medizinischen Definition jedenfalls am römisch 40 .2018 bereits ein Diabetes mellitus beim Beschwerdeführer vor, wobei eine genaue Zuordnung mangels weiterführender Diagnostik zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Es steht jedoch zumindest mit Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 1 LADA erkrankt ist. Es handelt sich dabei um eine bei Erwachsenen auftretende Form von Diabetes Typ

  1. Diese wird zu den Autoimmunkrankheiten gezählt, bei der es zu einer Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen in der Bauchspeicheldrüse kommt. Hingegen kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist. Am XXXX .04.2021 und am XXXX .06.2021 wurde der Beschwerdeführer mit dem COVID-19-Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX geimpft. XXXX war zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
  2. Diese Impfung war beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht kontraindiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ein erhöhtes Risiko aufwies, Impfschäden zu erleiden.Am römisch 40 .04.2021 und am römisch 40 .06.2021 wurde der Beschwerdeführer mit dem COVID-19-Impfstoff römisch 40 des Herstellers römisch 40 geimpft. römisch 40 war zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
  3. Diese Impfung war beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht kontraindiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ein erhöhtes Risiko aufwies, Impfschäden zu erleiden. Aufgrund der durchgeführten Diagnostik vom XXXX .09.2021 wurde in weiterer Folge bei ihm die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 1 LADA gestellt. Aufgrund dieser Gesundheitsschädigung ist beim Beschwerdeführer zeitlebens eine Insulintherapie mittels Injektion erforderlich.Aufgrund der durchgeführten Diagnostik vom römisch 40 .09.2021 wurde in weiterer Folge bei ihm die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ 1 LADA gestellt. Aufgrund dieser Gesundheitsschädigung ist beim Beschwerdeführer zeitlebens eine Insulintherapie mittels Injektion erforderlich. Diabetes wird in der Fachinformation des Herstellers nicht als mögliche Impfnebenwirkung angegeben. Eine mögliche Verursachung oder Verschlechterung eines bestehenden Diabetes wird in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben. Ebenso wird in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben, dass bei einer bestehenden Vorerkrankung an Vitiligo im Falle der Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff die Gefahr der Verursachung oder Verschlechterung eines Diabetes besteht. Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers trat auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf, sondern bestand jedenfalls seit dem XXXX .2018, wobei bereits seit dem XXXX .2016 auffällige Blutwerte vorlagen und es in weiterer Folge zu einer allmählichen Verschlechterung der Krankheit kam.Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers trat auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf, sondern bestand jedenfalls seit dem römisch 40 .2018, wobei bereits seit dem römisch 40 .2016 auffällige Blutwerte vorlagen und es in weiterer Folge zu einer allmählichen Verschlechterung der Krankheit kam. Es kann somit nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde oder diese den Krankheitsverlauf maßgeblich verschlechtert hat. Stattdessen erscheint es wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung bereits an Diabetes mellitus Typ 1 LADA erkrankt war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer in Folge der angeschuldigten Impfung andere maßgebliche Gesundheitsschädigungen vorgelegen sind oder die angeschuldigte Impfung solche verursacht hat. Dauerfolgen wurden durch die angeschuldigte Impfung nicht bewirkt. Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 11.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 23.01.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie die am 23.01.2024 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Geburtstag und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen bezüglich seiner bestehenden Vorerkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 LADA ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen unter Zugrundelegung der im Akt befindlichen Befunde, darunter insbesondere die Befunde von XXXX vom XXXX .2016, vom XXXX .2018, vom XXXX .2020, vom XXXX .08.2021 und vom XXXX .09.
  5. Aus diesen ergeben sich auch die festgestellten Nüchternglukosewerte, anhand derer bereits ab dem XXXX .2018 von einem manifesten Diabetes auszugehen ist. Wie die Sachverständige anschaulich erklärt hat, ist hiervon nämlich bereits ab der zweiten in Folge gemessenen Überschreitung des Grenzwertes hinsichtlich des Nüchternglukosewertes auszugehen. Dazu führte die Sachverständige aus, dass dieser früher bei 110 mg/dL angesetzt wurde und nunmehr bei 90 mg/dL liegt. Die Laborbefunde geben, damit im Wesentlichen übereinstimmend, einen Referenzwert unter 100 mg/dL an. Die am XXXX .2016 und am XXXX .2018 gemessenen Werte von 125 und 136 mg/dL lagen somit jedenfalls oberhalb dieses Grenzwerts, weshalb die sachverständigen Ausführungen, dass bereits ab dem XXXX .2018 ein manifester Diabetes vorgelegen ist, als schlüssig anzusehen sind.Die Feststellungen bezüglich seiner bestehenden Vorerkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 LADA ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen unter Zugrundelegung der im Akt befindlichen Befunde, darunter insbesondere die Befunde von römisch 40 vom römisch 40 .2016, vom römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2020, vom römisch 40 .08.2021 und vom römisch 40 .09.
  6. Aus diesen ergeben sich auch die festgestellten Nüchternglukosewerte, anhand derer bereits ab dem römisch 40 .2018 von einem manifesten Diabetes auszugehen ist. Wie die Sachverständige anschaulich erklärt hat, ist hiervon nämlich bereits ab der zweiten in Folge gemessenen Überschreitung des Grenzwertes hinsichtlich des Nüchternglukosewertes auszugehen. Dazu führte die Sachverständige aus, dass dieser früher bei 110 mg/dL angesetzt wurde und nunmehr bei 90 mg/dL liegt. Die Laborbefunde geben, damit im Wesentlichen übereinstimmend, einen Referenzwert unter 100 mg/dL an. Die am römisch 40 .2016 und am römisch 40 .2018 gemessenen Werte von 125 und 136 mg/dL lagen somit jedenfalls oberhalb dieses Grenzwerts, weshalb die sachverständigen Ausführungen, dass bereits ab dem römisch 40 .2018 ein manifester Diabetes vorgelegen ist, als schlüssig anzusehen sind. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er als Wirt gelegentlich über die Stränge geschlagen hat, erscheint dies grundsätzlich durchwegs lebensnahe und ist es sicherlich nicht auszuschließen, dass dieser Umstand einen gewissen Einfluss auf seine Blutwerte gehabt haben mag. Nichtsdestotrotz ergibt sich jedoch, wie dies die Sachverständige bereits in ihrem schriftlichen Gutachten dargelegt in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ein Bild von sich allmählich verschlechternden Blutzuckerwerten und mit dem – von der Sachverständigen als „katastrophal“ bezeichneten – Wert von 185 mg/dL am XXXX .2020 ein eklatant über dem Grenzwert liegender Nüchternglukosewert. Wenngleich es somit durchaus sein mag, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers einen gewissen Einfluss auf die Blutwerte im Vorfeld der Blutabnahmen gehabt haben, zeigt sich insgesamt doch ein deutliches Bild sich allmählich verschlechternder Blutwerte mit zuletzt teilweise erheblichen Überschreitungen der relevanten Referenzwerte, sodass die Einwendungen nicht geeignet erscheinen, die diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er als Wirt gelegentlich über die Stränge geschlagen hat, erscheint dies grundsätzlich durchwegs lebensnahe und ist es sicherlich nicht auszuschließen, dass dieser Umstand einen gewissen Einfluss auf seine Blutwerte gehabt haben mag. Nichtsdestotrotz ergibt sich jedoch, wie dies die Sachverständige bereits in ihrem schriftlichen Gutachten dargelegt in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ein Bild von sich allmählich verschlechternden Blutzuckerwerten und mit dem – von der Sachverständigen als „katastrophal“ bezeichneten – Wert von 185 mg/dL am römisch 40 .2020 ein eklatant über dem Grenzwert liegender Nüchternglukosewert. Wenngleich es somit durchaus sein mag, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers einen gewissen Einfluss auf die Blutwerte im Vorfeld der Blutabnahmen gehabt haben, zeigt sich insgesamt doch ein deutliches Bild sich allmählich verschlechternder Blutwerte mit zuletzt teilweise erheblichen Überschreitungen der relevanten Referenzwerte, sodass die Einwendungen nicht geeignet erscheinen, die diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Wenn die beschwerdeführende Partei nun weiters einwendet, dass die vor der angeschuldigten Impfung erhöhten Messwerte auf Diabetes Typ 2 zurückzuführen gewesen sein sollen, während sich der Diabetes Typ 1 LADA erst nach der angeschuldigten Impfung manifestiert haben soll, ist ihr zumindest zuzugestehen, dass dieser Verlauf theoretisch möglich ist, wie dies auch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Der erkennende Senat hält es jedoch für wahrscheinlicher, dass eine separate Erkrankung an Diabetes Typ 2 nicht vorgelegen ist. Wie die Sachverständige dargelegt hat, ist der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nämlich bereits durch seine – nach erfolgter Abklärung nunmehr befundmäßig belegte – Erkrankung an Diabetes Typ 1 LADA zu erklären. Da sich

den Ausführungen der Sachverständigen aus den im Akt befindlichen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der angeschuldigten Impfung nicht schließen lässt, welche Form des Diabetes beim Beschwerdeführer vorgelegen ist, erscheint daher die Annahme des Hinzutretens einer weiteren Ursache, für welche es im vorliegenden Fall weder Befunde noch sonstige Hinweise gibt, zumindest unwahrscheinlich. Daran vermag auch der Umstand, dass eine Abklärung sowie der eindeutige Nachweis des Diabetes Typ 1 LADA erstmals in gewisser zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung, nämlich

den sachverständigen Ausführungen mit Bestimmung der Inselzellantikörper im August 2021 sowie anschließender Untersuchung der glukosespezifischen Antikörper mit Laborbefund vom XXXX .09.2021, erfolgt ist, nichts zu ändern. Schließlich sind diese Befunde mit beiden denkbaren Verlaufsvarianten gleichermaßen kompatibel, sodass sie keine Schlussfolgerung in eine bestimmte Richtung zulassen. Daher wird seitens des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass lediglich ein Diabetes Typ 1 LADA vorlag, was aus den bereits angeführten Gründen die von vornherein wahrscheinlichere Variante darstellt. Auch der seit jedenfalls 2016 allmählich fortschreitende Krankheitsverlauf, der zu keinem Zeitpunkt eine abrupte Verschlechterung aufwies, spricht zusätzlich wohl tendenziell eher gegen die Annahme des Hinzutretens einer zusätzlichen Ursache.Wenn die beschwerdeführende Partei nun weiters einwendet, dass die vor der angeschuldigten Impfung erhöhten Messwerte auf Diabetes Typ 2 zurückzuführen gewesen sein sollen, während sich der Diabetes Typ 1 LADA erst nach der angeschuldigten Impfung manifestiert haben soll, ist ihr zumindest zuzugestehen, dass dieser Verlauf theoretisch möglich ist, wie dies auch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Der erkennende Senat hält es jedoch für wahrscheinlicher, dass eine separate Erkrankung an Diabetes Typ 2 nicht vorgelegen ist. Wie die Sachverständige dargelegt hat, ist der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nämlich bereits durch seine – nach erfolgter Abklärung nunmehr befundmäßig belegte – Erkrankung an Diabetes Typ 1 LADA zu erklären. Da sich

den Ausführungen der Sachverständigen aus den im Akt befindlichen Unterlagen aus dem Zeitraum vor der angeschuldigten Impfung nicht schließen lässt, welche Form des Diabetes beim Beschwerdeführer vorgelegen ist, erscheint daher die Annahme des Hinzutretens einer weiteren Ursache, für welche es im vorliegenden Fall weder Befunde noch sonstige Hinweise gibt, zumindest unwahrscheinlich. Daran vermag auch der Umstand, dass eine Abklärung sowie der eindeutige Nachweis des Diabetes Typ 1 LADA erstmals in gewisser zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung, nämlich

den sachverständigen Ausführungen mit Bestimmung der Inselzellantikörper im August 2021 sowie anschließender Untersuchung der glukosespezifischen Antikörper mit Laborbefund vom römisch 40 .09.2021, erfolgt ist, nichts zu ändern. Schließlich sind diese Befunde mit beiden denkbaren Verlaufsvarianten gleichermaßen kompatibel, sodass sie keine Schlussfolgerung in eine bestimmte Richtung zulassen. Daher wird seitens des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass lediglich ein Diabetes Typ 1 LADA vorlag, was aus den bereits angeführten Gründen die von vornherein wahrscheinlichere Variante darstellt. Auch der seit jedenfalls 2016 allmählich fortschreitende Krankheitsverlauf, der zu keinem Zeitpunkt eine abrupte Verschlechterung aufwies, spricht zusätzlich wohl tendenziell eher gegen die Annahme des Hinzutretens einer zusätzlichen Ursache. Den Einwendungen des Beschwerdeführervertreters, dass Diabetes Typ 1 nicht ohne Ursache bei einem Mann fortgeschrittenen Alters auftritt, wurde seitens der Sachverständigen nachvollziehbar entgegnet, dass es bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form vom Typ LADA zu nicht eindeutig zuordenbaren autoimmunologischen Prozessen kommt, welche die Inselzellantikörper zerstören und diese Form somit durchaus auch bei Erwachsenen auftreten kann. Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Impfungen zu den jeweiligen Terminen gründen sich auf die vorgelegte Kopie des Impfpasses des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Vorerkrankung an Vitiligo bestand

den Ausführungen der Sachverständigen weder eine Kontraindikation im Hinblick auf die angeschuldigte Impfung noch ein nachweislich erhöhtes Risiko für Impfschäden. Dies begründet sie plausibel mit dem Verweis auf einschlägige Empfehlungen entsprechender Fachgesellschaften sowie mit dem Fehlen einschlägiger wissenschaftlicher Literatur. Die möglichen Nebenwirkungen des angeschuldigten Impfstoffes ergeben sich aus der Fachinformation des Herstellers sowie die nach Durchsicht der wissenschaftlichen Literatur getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der angeschuldigte Impfstoff erst seit etwa drei Jahren verfügbar ist und dies einen zu kurzen Zeitraum darstellt, um nennenswerte Forschungsergebnisse publizieren zu können, ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass zusätzliche Daten und Forschung im Laufe der Zeit dazu beitragen können, ein umfassenderes Bild der potenziellen Risiken darzustellen. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, wie dies auch die Sachverständige ausgeführt hat, dass es mittlerweile doch zahlreiche Forschungsarbeiten gibt, die sich mit COVID-19-Impfstoffen intensiv befasst haben und umfassende Studien durchgeführt wurden, um deren Sicherheit und Wirksamkeit zu überprüfen. So finden sich in diversen Gutachten, die alleine diesem Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit der Thematik bekannt sind, eine mittlerweile wohl dreistellige Anzahl an zitierten Studien und wissenschaftlichen Publikationen, welche mögliche Impfnebenwirkungen und Impfkomplikationen von COVID-19-Impfstoffen zum Gegenstand haben. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus darin zuzustimmen, wie er dies etwa in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 ausgeführt hat, dass ein Impfschaden bei ihm und anhand seiner konkreten Krankheitsgeschichte insbesondere im Hinblick auf seine Vorerkrankung an Vitiligo nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis eines Impfschadens zumindest mit Wahrscheinlichkeit ist ihm mit diesen Einwendungen jedoch nicht gelungen. Zwar wird die wissenschaftliche Literatur in der Regel nicht exakt das Beschwerdebild des Beschwerdeführers beschreiben, doch lassen sich daraus dennoch potenzielle Rückschlüsse auf die spezifische Ursache im Einzelfall ziehen. In diesem Zusammenhang sind die Einschätzungen der Sachverständigen, dass der Umstand, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung gebracht wird, einen gewichtigen Hinweis dafür liefert, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Impfschaden auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Wie dem erkennenden Senat nämlich aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko eines Diabetes erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber, wie die Sachverständige nachvollziehbar schlussfolgert, gegen die Annahme eines Impfschadens. Die Gesundheitsschädigung ist, wie bereits dargelegt wurde, auch nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten, sondern wurde bloß in einer gewissen zeitlichen Nähe erstmals diagnostiziert. Dass es im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung weder objektiv noch subjektiv zu einer deutlichen Verschlechterung der Erkrankung kam, ergibt sich zunächst aus den vorliegenden Befunden, die, wie bereits ausgeführt, einen sich kontinuierlich verschlechternden Krankheitsverlauf zeigen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, auch subjektiv keine Verschlechterung bemerkt zu haben, sondern wurden weitere Untersuchungen lediglich im Zuge eines Kuraufenthalts mehr oder minder „zufällig“ veranlasst. In Anbetracht des Umstandes, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung gar nicht als mögliche Impfkomplikation bekannt ist und

den getroffenen Feststellungen bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, erscheinen insbesondere auch die sachverständigen Einschätzungen, denen zufolge die Gesundheitsschädigung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigten Impfungen herbeigeführt worden ist, als nachvollziehbar. Es erscheint daher aus den dargelegten Gründen wesentlich wahrscheinlicher, dass der Diabetes mellitus Typ 1 LADA im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung bereits vorgelegen, aber noch nicht diagnostiziert worden ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sogar unter der – den Feststellungen nicht zu Grunde gelegten – Annahme des erstmaligen Auftretens des Diabetes mellitus Typ 1 LADA nach der angeschuldigten Impfung nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Impfschadens ausgegangen werden könnte, da selbst diesfalls lediglich eine zeitliche Koinzidenz vorläge, nicht jedoch konkrete Befunde oder wissenschaftliche Publikationen, die eine Verursachung zumindest mit Wahrscheinlichkeit belegen. Es kann also lediglich festgehalten werden, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der erstmaligen Diagnose des Diabetes besteht. Aus menschlicher Sicht ist es daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deshalb subjektiv einen kausalen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung herstellt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Diabetes mellitus Typ 1 LADA und der angeschuldigten Impfung wurde jedoch von der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten sowie im Zuge der Erstattung eines mündlichen Gutachtens in der Verhandlung am 23.01.2024 für nicht wahrscheinlich erachtet. Die von der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen erscheinen dem erkennenden Senat daher aus den eben erläuterten Gründen schlüssig und plausibel und konnten durch die erhobenen Einwendungen, auf welche allesamt ausführlich eingegangen wurde, nicht entkräftet werden. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde der Sachverständigen zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Schreiben, mit welchem der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist am Eingangsvermerk das Datum 11.04.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:

§ 1hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

  1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder
  2. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, oder
  3. des bis zum
  4. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
  5. des bis zum
  6. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, oder
  7. einer behördlichen Anordnung

§ 17Abs.

3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung

Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder

  1. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
  2. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1977, bzw. des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1978,, oder
  3. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,
  4. des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

§ 1bAbs.

1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat

Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§

  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. Diphtherie,
  5. Frühsommermeningoencephalitis,
  6. Haemophilus influenzae b,
  7. Hepatitis B,
  8. Humane Papillomviren (HPV),
  9. Influenza,
  10. Masern,
  11. Meningokokken,
  12. Mumps,
  13. Pertussis (Keuchhusten),
  14. Pneumokokken,
  15. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
  16. Rotavirus-Infektionen,
  17. Röteln,
  18. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:

  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

Absatz 2 :

  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.§ 2a Abs. 1 bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.zu leisten., Paragraph 2 a, Absatz eins, bestimmt, hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.

§ 84Abs. 1 St

GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.

Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87). Dem Beschwerdeführer wurden am XXXX .04.2021 und am XXXX .06.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs XXXX des Herstellers XXXX gegen COVID-19 verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurden am römisch 40 .04.2021 und am römisch 40 .06.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs römisch 40 des Herstellers römisch 40 gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesen Zeitpunkten in Österreich zugelassen. Die vom Beschwerdeführer angeschuldigte Impfung entspricht sohin einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX .06.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar durch den Ausbruch der Krankheit Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 .06.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar durch den Ausbruch der Krankheit Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo“ bedeutet dies: Bei dieser Erkrankung kommt es zu einer fehlenden oder inadäquat niedrigen Insulinsekretion. Bei entsprechendem Krankheitsfortschritt ist eine lebenslange Insulintherapie – üblicherweise subkutan mittels Injektionsspritze – bei gleichzeitiger Einhaltung eines strikten Ernährungsregimes regelmäßig lebensnotwendig. Unbehandelt führt diese Erkrankung zu schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Komplikationen. Auch bei entsprechender Behandlung geht sie aber dennoch mit einer verkürzten Lebenserwartung und einem erhöhten Risiko diverser anderer Erkrankungen einher. Eine Heilung der Erkrankung ist nach derzeitigem Stand der Medizin und Wissenschaft nicht möglich. Es ist daher beim Beschwerdeführer unzweifelhaft mit Dauerfolgen zu rechnen. Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab jedoch, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankung um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Auch ist sie nicht innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgetreten, sondern bestand bereits im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung. Zudem erscheint es

den getroffenen Feststellungen wahrscheinlicher, dass ein sich allmählich verschlechternder Krankheitsverlauf zur Diagnose der bereits vorbestehenden Erkrankung geführt hat, als dass diese durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurde. Eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und der Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus Typ 1 LADA de novo besteht somit nicht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war bzw. der Krankheitsverlauf durch diese verschlechtert wurde. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen war bzw. der Krankheitsverlauf durch diese verschlechtert wurde. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung einer Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verneint und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2280005.1.00

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