Obsah (12)
§§ 1b§ 28Art. 133§ 45Art. 130§ 3§ 58§ 17§ 31§ 29§ 2a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW141 2280872-1 Spruch, W141 2280872-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha
§§ 1bund 2a Impfschadengesetz (Impf
SchG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 11.09.2023, OB: römisch 40 , betreffend Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung in Höhe von € 1.305,50
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz (ImpfSchG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend am 20.12.2022, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe am XXXX .11.2021 die zweite Gabe des COVID-19-Vakzins XXXX der Hersteller XXXX erhalten und bereits nach etwa zwei Stunden erste Symptome bemerkt. Es werde ein Zusammenhang mit dem seit der ersten Impfung auftretenden Bluthochdruck und den Erschöpfungserscheinungen bzw. den Schwächeanfällen vermutet. Die Impfung falle auch mit weiteren Symptomen zusammen, welche vor dieser nicht aufgetreten seien. Zwar sei sie nicht formal im Krankenstand gewesen, da sie nicht berufstätig sei, doch bestehe eine maßgebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität, da die Tagesverfassung stark schwanke und Planungen daher kaum möglich seien.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Die Beschwerdeführerin hat, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend am 20.12.2022, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz gestellt und ausgeführt, sie habe am römisch 40 .11.2021 die zweite Gabe des COVID-19-Vakzins römisch 40 der Hersteller römisch 40 erhalten und bereits nach etwa zwei Stunden erste Symptome bemerkt. Es werde ein Zusammenhang mit dem seit der ersten Impfung auftretenden Bluthochdruck und den Erschöpfungserscheinungen bzw. den Schwächeanfällen vermutet. Die Impfung falle auch mit weiteren Symptomen zusammen, welche vor dieser nicht aufgetreten seien. Zwar sei sie nicht formal im Krankenstand gewesen, da sie nicht berufstätig sei, doch bestehe eine maßgebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität, da die Tagesverfassung stark schwanke und Planungen daher kaum möglich seien. Weiters führte sie aus, dass sie zwei Stunden nach der zweiten Impfung mehrere Wochen lang an Übelkeit und kalten Gliedmaßen gelitten habe. Anfang Dezember seien schmerzhafte rote Bläschen an den Oberschenkeln hinzugekommen und hätten 2 Wochen angehalten. Zusätzlich sei ein häufiges, starkes Erschöpfungsgefühl aufgetreten und im Dezember 2022 seien eine akute Schwellung und blaue Flecken am Knie hinzugekommen. Seit Jänner 2022 seien wiederkehrende Blutdruckkrisen in Verbindung mit Schweißausbrüchen und Schwindel aufgetreten. Am XXXX .01.2022 seien die Beschwerden dann so massiv gewesen, dass sie beim ärztlichen Notdienst habe anrufen müssen. Seit XXXX .01.2022 nehme sie deshalb Blutdrucksenker. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin in der Nacht vom XXXX . auf den XXXX .02.2022 wegen Schwindels, Herzrasens und Schweißausbrüchen die Rettung rufen müssen und sei in die Notaufnahme des XXXX gebracht worden. Ihre Kniebeschwerden hätten sich daraufhin auch weiter verschlechtert. Eine Akupunkturbehandlung beider Knie sei erstmals im März 2022 erfolgt und nach der Einnahme von Kortison sowie der Konsultation einer Ärztin für Homöopathie und Allgemeinmedizin hätten sich die Kniebeschwerden zwar etwas gebessert, es würden aber schubweise kalte Füße bzw. Hände sowie Schwindelanfälle und morgendliche Sehstörungen auftreten. Nach einer Anpassung der Blutdruckmedikation im April 2022 sowie einer Verbesserung ihrer diesbezüglichen Beschwerden seien im Sommer 2022 akute Hustenanfälle mit Harnverlust hinzugekommen, welche bis dato etwa einmal pro Woche auftreten würden. Nach einem massiven Schwächeanfall am XXXX .09.2022 sei sie in weiterer Folge von der Rettung wieder in die Notaufnahme des XXXX gebracht worden, wo ein EKG durchgeführt worden sei und sie eine Infusion erhalten habe. Seither seien regelmäßige Besuche beim Hausarzt erforderlich und würden ihre Beschwerden stark schwanken. Eine tatsächliche Planbarkeit des Alltags sei nur bedingt möglich, da sie morgens nicht ermessen könne, welche Aktivitäten ihr möglich seien.
- Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder der dauernd etablierte Bluthochdruck noch die Schwellungen und Schmerzen der Kniegelenke auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen seien. Die bei der Beschwerdeführerin auftretenden Schwächeanfälle, Schwindel, Erschöpfungszustände sowie Kreislaufdysregulationen seien jedoch einem Post-Vac-Syndrom zuzuordnen und mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Die Gesundheitsschädigung habe zwar etwa zwei bis drei Monate angehalten, sei aber nach den Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht relevant. Es könne aber durchaus davon ausgegangen werden, dass die angeschuldigte Impfung eine schwere Körperverletzung hervorgerufen habe.
- Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde
§ 45
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach der zwischen dem Leidenszustand „Post-Vaccine-Syndrom“ und der angeschuldigten Impfung ein kausaler Zusammenhang bestehe, schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 20.06.2023 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung lediglich zwei bis drei Monate angedauert habe. So habe sie angegeben, dass sich die Symptome nach etwa drei Monaten lediglich ein wenig gebessert hätten. Dabei dürfe jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass sie während dieser drei Monate de facto vollständig „außer Gefecht“ gewesen sei. An einen geregelten Alltag sei aber auch danach nicht zu denken gewesen und würden die genannten Symptome nach wie vor bestehen, wenngleich diese auch nur mehr unregelmäßig auftreten würden. Es stimme nicht, dass sie bloß noch leichte Symptome habe, sondern würden sie diese nach wie vor mit voller Härte treffen. Da diesen mit schuldmedizinischen Produkten nicht habe begegnet werden können, nehme sie pflanzliche Produkte ein, welche naturgemäß ebenfalls nur eine eingeschränkte Wirkung entfalten würden. Sie sei daher der Ansicht, dass die COVID-Impfungen bei ihr weit über drei Monate andauernde Dauerfolgen herbeigeführt hätten, was bei Bedarf auch von Zeugen belegt werden könne.Weiters führte sie aus, dass sie zwei Stunden nach der zweiten Impfung mehrere Wochen lang an Übelkeit und kalten Gliedmaßen gelitten habe. Anfang Dezember seien schmerzhafte rote Bläschen an den Oberschenkeln hinzugekommen und hätten 2 Wochen angehalten. Zusätzlich sei ein häufiges, starkes Erschöpfungsgefühl aufgetreten und im Dezember 2022 seien eine akute Schwellung und blaue Flecken am Knie hinzugekommen. Seit Jänner 2022 seien wiederkehrende Blutdruckkrisen in Verbindung mit Schweißausbrüchen und Schwindel aufgetreten. Am römisch 40 .01.2022 seien die Beschwerden dann so massiv gewesen, dass sie beim ärztlichen Notdienst habe anrufen müssen. Seit römisch 40 .01.2022 nehme sie deshalb Blutdrucksenker. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin in der Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 .02.2022 wegen Schwindels, Herzrasens und Schweißausbrüchen die Rettung rufen müssen und sei in die Notaufnahme des römisch 40 gebracht worden. Ihre Kniebeschwerden hätten sich daraufhin auch weiter verschlechtert. Eine Akupunkturbehandlung beider Knie sei erstmals im März 2022 erfolgt und nach der Einnahme von Kortison sowie der Konsultation einer Ärztin für Homöopathie und Allgemeinmedizin hätten sich die Kniebeschwerden zwar etwas gebessert, es würden aber schubweise kalte Füße bzw. Hände sowie Schwindelanfälle und morgendliche Sehstörungen auftreten. Nach einer Anpassung der Blutdruckmedikation im April 2022 sowie einer Verbesserung ihrer diesbezüglichen Beschwerden seien im Sommer 2022 akute Hustenanfälle mit Harnverlust hinzugekommen, welche bis dato etwa einmal pro Woche auftreten würden. Nach einem massiven Schwächeanfall am römisch 40 .09.2022 sei sie in weiterer Folge von der Rettung wieder in die Notaufnahme des römisch 40 gebracht worden, wo ein EKG durchgeführt worden sei und sie eine Infusion erhalten habe. Seither seien regelmäßige Besuche beim Hausarzt erforderlich und würden ihre Beschwerden stark schwanken. Eine tatsächliche Planbarkeit des Alltags sei nur bedingt möglich, da sie morgens nicht ermessen könne, welche Aktivitäten ihr möglich seien.,
- Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder der dauernd etablierte Bluthochdruck noch die Schwellungen und Schmerzen der Kniegelenke auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen seien. Die bei der Beschwerdeführerin auftretenden Schwächeanfälle, Schwindel, Erschöpfungszustände sowie Kreislaufdysregulationen seien jedoch einem Post-Vac-Syndrom zuzuordnen und mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Die Gesundheitsschädigung habe zwar etwa zwei bis drei Monate angehalten, sei aber nach den Richtsätzen der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht relevant. Es könne aber durchaus davon ausgegangen werden, dass die angeschuldigte Impfung eine schwere Körperverletzung hervorgerufen habe.,
- Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach der zwischen dem Leidenszustand „Post-Vaccine-Syndrom“ und der angeschuldigten Impfung ein kausaler Zusammenhang bestehe, schriftlich Stellung zu nehmen.,
- Mit Schreiben vom 20.06.2023 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt sei, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung lediglich zwei bis drei Monate angedauert habe. So habe sie angegeben, dass sich die Symptome nach etwa drei Monaten lediglich ein wenig gebessert hätten. Dabei dürfe jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass sie während dieser drei Monate de facto vollständig „außer Gefecht“ gewesen sei. An einen geregelten Alltag sei aber auch danach nicht zu denken gewesen und würden die genannten Symptome nach wie vor bestehen, wenngleich diese auch nur mehr unregelmäßig auftreten würden. Es stimme nicht, dass sie bloß noch leichte Symptome habe, sondern würden sie diese nach wie vor mit voller Härte treffen. Da diesen mit schuldmedizinischen Produkten nicht habe begegnet werden können, nehme sie pflanzliche Produkte ein, welche naturgemäß ebenfalls nur eine eingeschränkte Wirkung entfalten würden. Sie sei daher der Ansicht, dass die COVID-Impfungen bei ihr weit über drei Monate andauernde Dauerfolgen herbeigeführt hätten, was bei Bedarf auch von Zeugen belegt werden könne. Zudem beantragte sie die Verlängerung der Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 11.07.2023.
- Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben.
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 26.07.2023 reichte die Beschwerdeführerin zunächst ihre Krankenakte bei einem genannten Arzt nach und führte aus, dass sie aufgrund der anhaltenden Symptome einen Termin bei der ÖGK zur Abklärung etwaiger Therapieleistungen vereinbart habe. Eine weiters genannte Ärztin habe sie zudem gesamtheitlich untersucht und sei ein nunmehr 12 Einheiten umfassender Therapieplan erstellt worden, welcher ebenfalls beigeschlossen sei.
- Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.08.2023, äußerte sich der Facharzt für Innere Medizin zu den Einwendungen dahingehend, dass sich aus den nachgereichten Befunden, welche einerseits aus Therapienachweisen mit Physiotherapien, Moorpackungen, Ultraschallbehandlungen und Teilbädern, andererseits aus hausärztlichen Befundeinträgen bestünden, keine einschätzungsrelevanten Veränderungen ergeben würden. Im Gutachten sei bereits festgestellt worden, dass das dauerhaft aufgetretene Hochdruckleiden sowie die degenerativen Gelenksveränderungen definitiv nicht als Impfnebenwirkungen oder Impffolgen einzuschätzen seien. Die angegebenen Schwächeanfälle, Schwindel, Erschöpfungszustände und Kreislaufdysregulationen seien zum Teil durch die Notwendigkeit der dauernden Bluthochdruckbehandlung erklärbar. Alle angegebenen Beschwerden seien multifaktoriell zu interpretieren. In den Einwendungen würden zudem nachweisbare objektive Befunde einer diesbezüglichen Kreislaufüberprüfung, die das Beschwerdebild objektivieren würden, fehlen. Die Nachreichung fachspezifischer Befunde bleibe die Möglichkeit einer Neueinschätzung jedoch offen, wenngleich nicht jedes Beschwerdebild, das in zeitlicher Nachfolge zur COVID-19-Impfung aufgetreten sei, auch ursächlich und kausal mit der Impfung zusammenhängen müsse. Zudem würden lediglich zwei bis drei Mal pro Monat auftretende Beschwerden keine Dauerbeeinträchtigung darstellen.
- Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom XXXX .11.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „Post-Vaccine-Syndrom“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 1.305,50 zuerkannt.Zudem beantragte sie die Verlängerung der Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bis zum 11.07.2023.,
- Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben.,
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 26.07.2023 reichte die Beschwerdeführerin zunächst ihre Krankenakte bei einem genannten Arzt nach und führte aus, dass sie aufgrund der anhaltenden Symptome einen Termin bei der ÖGK zur Abklärung etwaiger Therapieleistungen vereinbart habe. Eine weiters genannte Ärztin habe sie zudem gesamtheitlich untersucht und sei ein nunmehr 12 Einheiten umfassender Therapieplan erstellt worden, welcher ebenfalls beigeschlossen sei.,
- Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.08.2023, äußerte sich der Facharzt für Innere Medizin zu den Einwendungen dahingehend, dass sich aus den nachgereichten Befunden, welche einerseits aus Therapienachweisen mit Physiotherapien, Moorpackungen, Ultraschallbehandlungen und Teilbädern, andererseits aus hausärztlichen Befundeinträgen bestünden, keine einschätzungsrelevanten Veränderungen ergeben würden. Im Gutachten sei bereits festgestellt worden, dass das dauerhaft aufgetretene Hochdruckleiden sowie die degenerativen Gelenksveränderungen definitiv nicht als Impfnebenwirkungen oder Impffolgen einzuschätzen seien. Die angegebenen Schwächeanfälle, Schwindel, Erschöpfungszustände und Kreislaufdysregulationen seien zum Teil durch die Notwendigkeit der dauernden Bluthochdruckbehandlung erklärbar. Alle angegebenen Beschwerden seien multifaktoriell zu interpretieren. In den Einwendungen würden zudem nachweisbare objektive Befunde einer diesbezüglichen Kreislaufüberprüfung, die das Beschwerdebild objektivieren würden, fehlen. Die Nachreichung fachspezifischer Befunde bleibe die Möglichkeit einer Neueinschätzung jedoch offen, wenngleich nicht jedes Beschwerdebild, das in zeitlicher Nachfolge zur COVID-19-Impfung aufgetreten sei, auch ursächlich und kausal mit der Impfung zusammenhängen müsse. Zudem würden lediglich zwei bis drei Mal pro Monat auftretende Beschwerden keine Dauerbeeinträchtigung darstellen.,
- Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom römisch 40 .11.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „Post-Vaccine-Syndrom“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 1.305,50 zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die angeschuldigte Impfung keine Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe, weshalb nach § 2a Impfschadengesetz zu entscheiden gewesen sei.
- Dagegen erhob der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , am 22.10.2023 in ihrem Namen das Rechtsmittel der Beschwerde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die angeschuldigte Impfung keine Dauerfolgen, wohl aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt habe, weshalb nach Paragraph 2 a, Impfschadengesetz zu entscheiden gewesen sei.,
- Dagegen erhob der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , am 22.10.2023 in ihrem Namen das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten den Sachverhalt völlig falsch wiedergebe. Dass die angeschuldigte Impfung keine bleibende Schädigung hervorgerufen habe, sei schlicht nicht korrekt, worauf auch mittels Stellungnahmen vom 20.06.2023 und vom 26.07.2023 bereits hingewiesen worden sei. Die belangte Behörde habe es aufgrund des Sachverständigengutachtens offenbar unterlassen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Die Behörde verkenne dabei aber, dass eine Neueinschätzung nur deshalb nicht vorgenommen worden sei, weil eine finale Feststellung erst durch zusätzliche medizinische Analysen getroffen werden könne, wobei etwa eine Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Schellong-Test oder Kipptischuntersuchungen als notwendige Beweismittel angeführt gewesen seien. Bei Kenntnis dieser Beurteilung hätten die entsprechenden Tests im Rahmen des laufenden Verfahrens durchgeführt und die nötigen Beweismittel beigebracht werden können.
- Mit Eingabe vom 03.11.2023 wurde eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebene Spezialvollmacht übermittelt, mittels derer sie ihren Sohn, XXXX , mit der Übermittlung und Einbringung von Schriftsätzen in ihrem Verfahren nach dem Impfschadengesetz gegenüber allen Behörden und Verwaltungsgerichten bevollmächtigte.
- Am 09.11.2023 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass es keine Befunde gebe, die einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zur Darstellung bringen würden. Im Hinblick auf ein Chronic-Fatigue-Syndrom seien keine Befunde vorliegend.
- Mit Eingabe vom 13.03.2024 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht an der Verhandlung teilnehmen können werde. Es werde daher ersucht, den Sachverhalt auf Basis der Aktenlage in ihrer Abwesenheit zu verhandeln.
- Mit weiterer Eingabe vom 14.03.2024 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen werde.Darin wurde ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten den Sachverhalt völlig falsch wiedergebe. Dass die angeschuldigte Impfung keine bleibende Schädigung hervorgerufen habe, sei schlicht nicht korrekt, worauf auch mittels Stellungnahmen vom 20.06.2023 und vom 26.07.2023 bereits hingewiesen worden sei. Die belangte Behörde habe es aufgrund des Sachverständigengutachtens offenbar unterlassen, weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Die Behörde verkenne dabei aber, dass eine Neueinschätzung nur deshalb nicht vorgenommen worden sei, weil eine finale Feststellung erst durch zusätzliche medizinische Analysen getroffen werden könne, wobei etwa eine Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Schellong-Test oder Kipptischuntersuchungen als notwendige Beweismittel angeführt gewesen seien. Bei Kenntnis dieser Beurteilung hätten die entsprechenden Tests im Rahmen des laufenden Verfahrens durchgeführt und die nötigen Beweismittel beigebracht werden können.,
- Mit Eingabe vom 03.11.2023 wurde eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebene Spezialvollmacht übermittelt, mittels derer sie ihren Sohn, römisch 40 , mit der Übermittlung und Einbringung von Schriftsätzen in ihrem Verfahren nach dem Impfschadengesetz gegenüber allen Behörden und Verwaltungsgerichten bevollmächtigte.,
- Am 09.11.2023 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.,
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass es keine Befunde gebe, die einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zur Darstellung bringen würden. Im Hinblick auf ein Chronic-Fatigue-Syndrom seien keine Befunde vorliegend.,
- Mit Eingabe vom 13.03.2024 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht an der Verhandlung teilnehmen können werde. Es werde daher ersucht, den Sachverhalt auf Basis der Aktenlage in ihrer Abwesenheit zu verhandeln.,
- Mit weiterer Eingabe vom 14.03.2024 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen werde.
- Mit Eingabe per E-Mail, eingelangt am 15.03.2024, sowie schriftlicher Eingabe, eingelangt am 20.03.2023, gab die beschwerdeführende Partei bekannt, die Beschwerde in gegenständlicher Rechtssache zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 20.12.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt. Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom XXXX .11.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „Post-Vaccine-Syndrom“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 1.305,50 zuerkannt.Mit Bescheid vom 11.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der durch die Schutzimpfung gegen COVID-19 vom römisch 40 .11.2021 bewirkten schweren Körperverletzung „Post-Vaccine-Syndrom“ eine einmalige pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 1.305,50 zuerkannt. Am 22.10.2023 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.
- Am 03.11.2023 wurde XXXX eine Spezialvollmacht mit nachstehendem Inhalt übermittelt:„Ich, XXXX , bevollmächtige hiermit XXXX Am 03.11.2023 wurde römisch 40 eine Spezialvollmacht mit nachstehendem Inhalt übermittelt:, „Ich, römisch 40 , bevollmächtige hiermit, römisch 40 mit der Übermittlung und Einbringung von Schriftsätzen im Verfahren nach dem Impfschadengesetz (insb. Betr. Verfahren OB: XXXX ) gegenüber allen Behörden/Verwaltungsgerichten.“mit der Übermittlung und Einbringung von Schriftsätzen im Verfahren nach dem Impfschadengesetz (insb. Betr. Verfahren OB: römisch 40 ) gegenüber allen Behörden/Verwaltungsgerichten.“ Die Vollmacht weist die eigenhändige Unterschrift von XXXX und XXXX auf.Die Vollmacht weist die eigenhändige Unterschrift von römisch 40 und römisch 40 auf. Am 09.11.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 15.03.2024 gab XXXX bekannt:„Sehr geehrter Herr XXXX ,Mit E-Mail vom 15.03.2024 gab römisch 40 bekannt:, „Sehr geehrter Herr römisch 40 , ich darf Ihnen hiermit vorab bekannt geben, dass ich im Namen meiner Mutter, Frau XXXX , die gegenständliche Beschwerde vom 20.10.2023 in Sachen GZ W141 2280872-1/1Z zurückziehe.“ich darf Ihnen hiermit vorab bekannt geben, dass ich im Namen meiner Mutter, Frau römisch 40 , die gegenständliche Beschwerde vom 20.10.2023 in Sachen GZ W141 2280872-1/1Z zurückziehe.“ Mit schriftlicher Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 20.03.2024, gab die Beschwerdeführerin zudem bekannt:„Sehr geehrte Damen und Herren, Mit schriftlicher Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 20.03.2024, gab die Beschwerdeführerin zudem bekannt:, „Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Ihnen hiermit die gegenständliche Beschwerde vom 20.10.2023 in Sachen GZ W141 2280872-1/7Z gegen den Bescheid vom 11,09,2023 über die Zuerkennung einer pauschalen Entschädigung gem. § 1b und § 2a Impfschadengesetz zurückziehen.“ich darf Ihnen hiermit die gegenständliche Beschwerde vom 20.10.2023 in Sachen GZ W141 2280872-1/7Z gegen den Bescheid vom 11,09,2023 über die Zuerkennung einer pauschalen Entschädigung gem. Paragraph eins b und Paragraph 2 a, Impfschadengesetz zurückziehen.“
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Eingaben vom 15.03.2024 und vom 20.03.2024 sind eindeutig formuliert und lassen keinen Zweifel am Willen, die Beschwerde zurückzuziehen, erkennen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben. Mit Eingaben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2024 und am 20.03.2024, erklärte die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter ausdrücklich und zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückziehen zu wollen. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192). Im vorliegenden Fall kann keinerlei Zweifel daran entstehen, dass die zu beurteilenden Erklärungen objektiv als Rückziehung der Beschwerde zu verstehen sind und dies von der Beschwerdeführerin auch gewollt war. Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen. Hieraus folgt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 11.09.2023, OB: XXXX , in Rechtskraft erwächst.Hieraus folgt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom 11.09.2023, OB: römisch 40 , in Rechtskraft erwächst. Neben der nunmehr rechtskräftigen Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung in Höhe von € 1.305,50
§§ 1bund 2a Impfschadengesetz (Impf
SchG) wird darauf hingewiesen, dass die zugesprochene Pauschalentschädigung
§ 2aAbs. 4 Impf
SchG einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht.Neben der nunmehr rechtskräftigen Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung in Höhe von € 1.305,50
Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz (ImpfSchG) wird darauf hingewiesen, dass die zugesprochene Pauschalentschädigung
Paragraph 2 a, Absatz 4, ImpfSchG einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegensteht. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eindeutigen Erklärungen zweifelsfrei fest, dass das Verfahren einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingaben vom 15.03.2024 und vom 20.03.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingaben unmissverständlich aus diesen hervor. Somit wurden diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt.Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingaben vom 15.03.2024 und vom 20.03.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingaben unmissverständlich aus diesen hervor. Somit wurden diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2280872.1.00