← Österreich

{'item': 'W141 2285973-1'}

Obsah (14)§ 49Artikel 133§ 13§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW141 2285973-1 Spruch, W141 2285973-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.09.2023 wurde unter Spruchpunkt A)

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.09.2023 bis 18.09.2023 verloren hat.1. Mit Bescheid vom 20.09.2023 wurde unter Spruchpunkt A)

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.09.2023 bis 18.09.2023 verloren hat. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 19.09.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

  1. am 02.11.2023 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, den Bescheid vom 20.09.2023 nicht erhalten zu haben. In der Folge wurde ihm eine Ausfertigung des Bescheids persönlich ausgehändigt.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 29.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung unrichtig sei, da er keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe bzw. die Leistung nicht in der gesetzlichen Höhe ausbezahlt erhalten habe. Seinen Betreuungsplan, in welchem der verfahrensgegenständliche Kontrollmeldetermin festgeschrieben wurde, habe er innerhalb von 7 Tagen beeinsprucht. Seither habe er nichts von seiner zuständigen Betreuerin oder dem Abteilungsleiter gehört. Dass er keinen Lebenslauf besitze, sei eine Lüge. Seiner Beschwerde komme zudem aufschiebende Wirkung zu.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2023, W255 2282260-1/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheids vom 20.09.2023 als unbegründet abgewiesen.
  4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm der Besuch des Kurses „Bewerbung kompakt“ mit Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2023 vorgeschrieben worden sei. Gegen diese habe er Einspruch erhoben, aber bis dato keine Antwort erhalten. Der Kurs sei ihm auch nicht zumutbar, da er bereits einen Lebenslauf besitze und der Kurs seine Reintegration nicht fördere. Sofern sich der Bescheid auf den Kurs „Bewerbung kompakt“ beziehe, sei dieser bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
  5. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wurde die Beschwerde vom 29.11.2023

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wurde die Beschwerde vom 29.11.2023

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 in einer externen Meldestelle stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer korrekt vorgeschrieben worden sei, da ihm das Einladungsschreiben am 13.07.2023 persönlich ausgefolgt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG informiert worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 in einer externen Meldestelle stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer korrekt vorgeschrieben worden sei, da ihm das Einladungsschreiben am 13.07.2023 persönlich ausgefolgt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG informiert worden. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Einspruchs gegen den Betreuungsplan der Kontrollmeldetermin von ihm nicht einzuhalten sei, sei nicht nachvollziehbar und vermöge die rechtliche Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes nicht zu ändern. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, sich Termine der belangten Behörde geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten bzw. bei Annahme seinerseits, er müsse einen vorgeschriebenen Termin nicht einhalten, nachzufragen.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 06.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon zuletzt seit 18.02.2008 Notstandshilfe. Am 15.04.2012, am 20.04.2012 und am 28.04.2012 war er vollversicherungspflichtig beschäftigt als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2006 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon zuletzt seit 18.02.2008 Notstandshilfe. Am 15.04.2012, am 20.04.2012 und am 28.04.2012 war er vollversicherungspflichtig beschäftigt als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Wien. In seinem Lebenslauf macht der Beschwerdeführer zu seiner letzten Tätigkeit nachstehende Angaben:„2006 – 2020 Aktive Arbeitssuche / Weiterbildung“In seinem Lebenslauf macht der Beschwerdeführer zu seiner letzten Tätigkeit nachstehende Angaben:, „2006 – 2020 Aktive Arbeitssuche / Weiterbildung“ In der Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2023 wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als IT-Support-Mitarbeiter, Hilfsarbeiter sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass ihn die belangte Behörde beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Information zu allfälligen Förderungen, geeigneten Maßnahmen und Vermittlungsmaßnahmen unterstützt. Weiters wurde nachstehender Punkt ausdrücklich festgelegt: „Sie nehmen am 05.09.2023 bei „Bewerbung kompakt“ teil und nehmen auch die vereinbarten Folgetermine wahr.“ Dem Beschwerdeführer wurde zudem am 13.07.2023 nachweislich das Schreiben über den Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 persönlich ausgehändigt und von ihm übernommen. Als Zeit waren der 05.09.2023 um 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr und als Ort „1100 Wien, Buchengasse 11-15,
  4. Stock, Raum 212“ angegeben. Als Zweck wurde in der Betreuungsvereinbarung die Beratung und Weiterbildung zur erfolgreichen Unterstützung bei der Arbeitssuche angegeben. Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert vom Wohnsitz des Beschwerdeführers ca. 45 Minuten und ist ihm zumutbar. In diesem Schreiben befand sich insbesondere auch nachstehende Belehrung: „Der oben angeführte Termin gilt als Kontrollmeldetermin

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) –bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen. […]“„Der oben angeführte Termin gilt als Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) –bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen. […]“ Der Beschwerdeführer wurde sohin umfassend und ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG belehrt.Der Beschwerdeführer wurde sohin umfassend und ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG belehrt. Mit Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle Wien vom 04.07.2023 wurde die Adresse „Buchengasse 11-15, 1100 Wien – FAB Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung“ auch tatsächlich als Meldestelle im Sinne des § 49 AlVG bezeichnet.Mit Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle Wien vom 04.07.2023 wurde die Adresse „Buchengasse 11-15, 1100 Wien – FAB Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung“ auch tatsächlich als Meldestelle im Sinne des Paragraph 49, AlVG bezeichnet. Die Bekanntmachung vom 04.07.2023 weist die Signatur des Landesgeschäftsführers auf und ist auf der Website der belangten Behörde abrufbar. Der Beschwerdeführer hatte auch im Zeitraum 13.07.2023 bis 05.09.2023 die Möglichkeit, diese Bekanntmachung abzurufen. Mit Schreiben vom 19.07.2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bekannt, mit der Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2023 im vollen Umfang nicht einverstanden zu sein. Insbesondere führte er hinsichtlich des Kontrollmeldetermins am 05.09.2023 aus: „Ich habe einen Lebenslauf und verstehe nicht, was ich in dem Verein soll, allzumal die diskriminierende Haltung gegenüber Pflegende Angehörige ungeheuerlich ist. Eine Anreise in der Linie 6 auf engstem Raum ist unzumutbar. Meine Mutter ist über 80 und hat ein Recht auf Leben und Pflege. Dass es keine Kurse gibt, die näher sind, ist nicht nachvollziehbar. Ich gehe nicht auf das AMS in 10 Bezirk. Warum soll ich in Pflegekarenz gehen, wenn ich eine Arbeit mit Geld brauche, um das zu finanzieren?“ Der Beschwerdeführer ist am 05.09.2023 zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen, da er dies nicht für sinnvoll erachtete und der Ansicht war, aufgrund seines „Einspruchs“ gegen die Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2023 nicht dazu verpflichtet zu sein. Er meldete sich erst wieder am 19.09.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.09.2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Kontrollmeldung am 05.09.2023 nicht eingehalten, weil er der Beraterin am 13.07.2023 gesagt habe, es gebe einen aktuellen Lebenslauf, den letztlich auch die anderen Berater gefunden hätten. Sein Eindruck sei gewesen, dass ihn die Dame 6 bis 7 Monate nicht habe sehen wollen und sie auf die Teilnahme bestanden habe. Den Betreuungsplan habe er beeinsprucht, aber keine Antwort erhalten.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers sowie zu seinem letzten Dienstverhältnis gründen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.02.
  2. Dass dem Beschwerdeführer das Schreiben über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 ausgehändigt wurde, ergibt sich bereits aus dem Verfahrensakt und wurde von ihm tatsächlich auch nicht bestritten. Auch in seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 bestreitet er in Wahrheit nicht den Erhalt des Schreibens, sondern irrt lediglich darüber, dass es sich bei dem von der belangten Behörde relevierten Schreiben um die ihm am 13.07.2023 ausgehändigte Vorschreibung des Kontrollmeldetermins an der Adresse Buchengasse 11-15 am 05.09.2023 handelt. Dies folgt nach Ansicht des erkennenden Senats unmissverständlich aus folgender Passage seines Schreibens: „Folglich ist festzuhalten, dass ich keinen Kontrolltermin am 5.9.2023 versäumt habe, weil dieser entweder überhaupt nicht stattgefunden hat oder ich darüber nicht ausreichend informiert wurde. Bezieht sich der 5.9.2023 fälschlicherweise auf den Kurs „Bewerbung kompakt“ ist der Bescheid ohnehin bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus sei aber angeführt, dass der Kurs unzumutbar ist und ich auch die Betreuungsvereinbarung beeinsprucht habe.“ Damit räumt er aber gerade den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Schreibens ein. Der Inhalt des von ihm übernommenen Schreibens ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Insbesondere kann diesem auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG belehrt wurde.Der Inhalt des von ihm übernommenen Schreibens ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Insbesondere kann diesem auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG belehrt wurde. Die Bekanntmachung betreffend Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG ist auf der Website der belangten Behörde unter dem Link www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen abrufbar und befindet sich zudem im Verfahrensakt. Dass es dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum möglich war, diese abzurufen, wurde von ihm ebenso nicht bestritten.Die Bekanntmachung betreffend Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG ist auf der Website der belangten Behörde unter dem Link www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen abrufbar und befindet sich zudem im Verfahrensakt. Dass es dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum möglich war, diese abzurufen, wurde von ihm ebenso nicht bestritten. Dass er der Betreuungsvereinbarung widersprochen hat, hat er selbst im Zuge des Verfahrens mehrmals ausgeführt und diesen Widerspruch auch als Grund für sein Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin angegeben, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Auch hat der Beschwerdeführer erneut in der niederschriftlichen Einvernahme eingeräumt und dies auch im Zuge seiner Beschwerde nicht bestritten, den Kontrollmeldetermin versäumt zu haben. Der Zeitpunkt der Wiedermeldung ergibt sich aus der im Akt befindlichen Niederschrift vom 19.09.
  3. Somit war der Sachverhalt, jedenfalls soweit dieser entscheidungsrelevant ist, unstrittig. ,
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandhilfe für den Zeitraum vom 05.09.2023 bis 18.09.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde mit Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde unter anderen die Adresse „Buchengasse 11-15, 1100 Wien – FAB Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung“, an der die Kontrollmeldung

Vorschreibung vom 05.09.2023 erfolgen sollte, als Meldestelle im Sinne des § 49 AlVG bezeichnet.Im vorliegenden Fall wurde mit Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde unter anderen die Adresse „Buchengasse 11-15, 1100 Wien – FAB Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung“, an der die Kontrollmeldung

Vorschreibung vom 05.09.2023 erfolgen sollte, als Meldestelle im Sinne des Paragraph 49, AlVG bezeichnet. Der VfGH hat mit Beschluss vom 27.02.2023, VfGH V 221/2022, betreffend die "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG", (Stand Jänner 2022) der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der „Homepage“ der belangten Behörde als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen ist.Der VfGH hat mit Beschluss vom 27.02.2023, VfGH römisch fünf 221 aus 2022,, betreffend die "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG", (Stand Jänner 2022) der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich ausgesprochen, dass die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der „Homepage“ der belangten Behörde als ordnungsgemäße Kundmachung anzusehen ist.

den getroffenen Feststellungen wurde daher auch die auf der Website der belangten Behörde veröffentlichte Bekanntmachung betreffend Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG ordnungsgemäß kundgemacht und handelt es sich daher bei der dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Adresse um eine Meldestelle im Sinne des § 49 AlVG.

den getroffenen Feststellungen wurde daher auch die auf der Website der belangten Behörde veröffentlichte Bekanntmachung betreffend Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG ordnungsgemäß kundgemacht und handelt es sich daher bei der dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Adresse um eine Meldestelle im Sinne des Paragraph 49, AlVG.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und dass er aufgrund der ihm erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur möglich gewesen wäre, sondern wäre er auch dazu verpflichtet gewesen, den Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 wahrzunehmen und die Einhaltung des Termins zu gewährleisten. Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, § 49 Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Hrsg. Krapf/Keul, Paragraph 49, Rz. 828). Einen solchen Grund konnte der Beschwerdeführer nicht anführen, sondern gab er zunächst lediglich an, dass sein Erscheinen nicht sinnvoll sei, da er bereits einen Lebenslauf habe. Inwiefern dies gegen dies gegen die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins spricht, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit er damit offenbar den fehlenden arbeitsmarktpolitischen Nutzen einer allenfalls angebotenen Schulungsmaßnahme anspricht, ist vorauszuschicken, dass der festgestellte Zweck der Beratung und Wiedereingliederung nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall angesichts der besonders langen Arbeitslosigkeit ohnedies als offenkundig anzusehen ist, zumal der Lebenslauf des Beschwerdeführers zuletzt im Jahre 2020 aktualisiert wurde. Selbst im Falle des Fehlens eines arbeitsmarktpolitischen Nutzens hätte ihn dies zutreffendenfalls aber höchstens dazu berechtigt, seine Teilnahme an dieser Maßnahme zu verweigern. Wird nämlich ein Kontrolltermin

§ 49Al

VG 1977 versäumt, geht ein Vorbringen dahingehend, es bestehe keine Verpflichtung zum Besuch von "sinnlose Maßnahmen", die weder zur Qualifizierung, der Reintegration am Arbeitsmarkt noch zur Verbesserung der persönlichen Situation beitragen könnten, ins Leere: Derartige gegen die Zuweisung zu einer Schulungsmaßnahme vorgebrachte Gründe stellen keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins dar (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0191, vgl. auch VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).Einen solchen Grund konnte der Beschwerdeführer nicht anführen, sondern gab er zunächst lediglich an, dass sein Erscheinen nicht sinnvoll sei, da er bereits einen Lebenslauf habe. Inwiefern dies gegen dies gegen die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins spricht, ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit er damit offenbar den fehlenden arbeitsmarktpolitischen Nutzen einer allenfalls angebotenen Schulungsmaßnahme anspricht, ist vorauszuschicken, dass der festgestellte Zweck der Beratung und Wiedereingliederung nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall angesichts der besonders langen Arbeitslosigkeit ohnedies als offenkundig anzusehen ist, zumal der Lebenslauf des Beschwerdeführers zuletzt im Jahre 2020 aktualisiert wurde. Selbst im Falle des Fehlens eines arbeitsmarktpolitischen Nutzens hätte ihn dies zutreffendenfalls aber höchstens dazu berechtigt, seine Teilnahme an dieser Maßnahme zu verweigern. Wird nämlich ein Kontrolltermin

Paragraph 49, AlVG 1977 versäumt, geht ein Vorbringen dahingehend, es bestehe keine Verpflichtung zum Besuch von "sinnlose Maßnahmen", die weder zur Qualifizierung, der Reintegration am Arbeitsmarkt noch zur Verbesserung der persönlichen Situation beitragen könnten, ins Leere: Derartige gegen die Zuweisung zu einer Schulungsmaßnahme vorgebrachte Gründe stellen keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins dar (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0191, vergleiche auch VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165). Gleiches gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch für die – ohnedies unsubstantiiert behauptete – Unzumutbarkeit einer etwaigen Maßnahme. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht einmal dargelegt hat, worauf sich seine diesbezügliche Rechtsansicht stützt, hätte er im Falle der Unzumutbarkeit dieser Maßnahme seine Teilnahme verweigern können. Von der Verpflichtung, zu einem ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin zu erscheinen, befreit ihn dies jedoch nicht. Weiters stellt eine ca. 45-minütige Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auch keinen triftigen Grund dar, einen Kontrollmeldetermin nicht wahrzunehmen. Auch ein „Einspruch“ gegen eine Betreuungsvereinbarung stellt nach Ansicht des erkennenden Senats keinen solchen Grund dar. Sonstige Gründe wurden von ihm auch nicht angeführt und ergeben sich auch nicht aus dem Verfahrensakt. Soweit der Beschwerdeführer weiters pauschal die Rechtswidrigkeit des Kontrollmeldetermins behauptet, hat der VwGH festgehalten, dass Kontrolltermine außerhalb der regionalen Geschäftsstelle nur insofern zulässig vorgeschrieben werden dürfen, als anlässlich dieses Termins iSd § 9 AlVG entweder Vermittlungsversuche (zB Arbeitsplatzbörsen) oder Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. § 49 AlVG lässt es daher nicht zu, die Teilnahme eines Arbeitslosen an Veranstaltungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen (zB „Impulstag“), im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG) zu gestalten (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0136). Die Vorschreibung anderer (von den regionalen Geschäftsstellen abweichenden) Meldestellen durch die Landesgeschäftsstelle ist daher möglich (§ 49 Abs 1 letzter Satz AlVG), sie muss aber den oben genannten Kriterien entsprechen.Soweit der Beschwerdeführer weiters pauschal die Rechtswidrigkeit des Kontrollmeldetermins behauptet, hat der VwGH festgehalten, dass Kontrolltermine außerhalb der regionalen Geschäftsstelle nur insofern zulässig vorgeschrieben werden dürfen, als anlässlich dieses Termins iSd Paragraph 9, AlVG entweder Vermittlungsversuche (zB Arbeitsplatzbörsen) oder Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Paragraph 49, AlVG lässt es daher nicht zu, die Teilnahme eines Arbeitslosen an Veranstaltungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen (zB „Impulstag“), im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG) zu gestalten (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0136). Die Vorschreibung anderer (von den regionalen Geschäftsstellen abweichenden) Meldestellen durch die Landesgeschäftsstelle ist daher möglich (Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG), sie muss aber den oben genannten Kriterien entsprechen. Der Beschwerdeführer hat daher außer Acht gelassen, dass während des ihm vorgeschriebenen Kontrolltermins

den getroffenen Feststellungen jedenfalls Beratungsleistungen und Eingliederungsmaßnahmen stattfinden sollten, welchen den dieserart vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin an der außerhalb der regionalen Geschäftsstelle befindlichen Meldestelle zulässig machen. Der Beschwerdeführer hat somit den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.09.2023 versäumt. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers fand am 19.09.2023 bei einer persönlichen Vorsprache vor der belangten Behörde statt, sohin am 14. Tag nach dem versäumten Kontrollmeldetermin. Ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung liegt nicht vor. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich Arbeitslose

§ 49Abs. 1 Al

VG wöchentlich mindestens einmal bei der nach ihrem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden haben. Auch dies ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht erfolgt.Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich Arbeitslose

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach ihrem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden haben. Auch dies ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht erfolgt. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer verwies lediglich unsubstantiiert auf die Unzumutbarkeit, den fehlenden Nutzen sowie die Rechtswidrigkeit des Kontrollmeldetermins, ohne jedoch zu spezifizieren, worauf sich diese Behauptung stützt. Wie zudem ausgeführt würde, hätte ihn selbst eine etwaige Unzumutbarkeit bzw. ein fehlender arbeitsmarktpolitsicher Nutzen nicht dazu berechtigt, dem Kontrollmeldetermin fernzubleiben. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers wäre daher im Ergebnis keine andere Entscheidung zu treffen gewesen. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Strittig waren lediglich die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert aufgeworfenen Rechtsfragen. Angesichts der ordnungsgemäßen Vorschreibung und mangels relevanter rechtlicher Bedenken liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer verwies lediglich unsubstantiiert auf die Unzumutbarkeit, den fehlenden Nutzen sowie die Rechtswidrigkeit des Kontrollmeldetermins, ohne jedoch zu spezifizieren, worauf sich diese Behauptung stützt. Wie zudem ausgeführt würde, hätte ihn selbst eine etwaige Unzumutbarkeit bzw. ein fehlender arbeitsmarktpolitsicher Nutzen nicht dazu berechtigt, dem Kontrollmeldetermin fernzubleiben. Selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers wäre daher im Ergebnis keine andere Entscheidung zu treffen gewesen. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Strittig waren lediglich die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert aufgeworfenen Rechtsfragen. Angesichts der ordnungsgemäßen Vorschreibung und mangels relevanter rechtlicher Bedenken liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Bezeichnung anderer Meldestellen ist vom Wortlaut des § 49 Abs. 1 AlVG letzter Satz gedeckt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Bezeichnung anderer Meldestellen ist vom Wortlaut des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG letzter Satz gedeckt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285973.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.