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{'item': 'W158 2276955-1'}

Obsah (4)Art. 55§ 96Art. 50§ 95

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW158 2276955-1 Spruch, W158 2276955-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 55Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 id

F ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83, iVm § 95 Abs. 1 Z 40 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

§ 96Abs. 3 WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017Ad 1.: Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in der Fassung ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 40, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Ad 2.: § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

Art. 50Abs. 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 id

F ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83, iVm § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

§ 96Abs. 3 WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017Ad 2.: Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in der Fassung ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis vom 11.07.2023, GZ. XXXX , gemäß § 22 Abs. 9 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) folgende Zusatzstrafe verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis vom 11.07.2023, GZ. römisch 40 , gemäß Paragraph 22, Absatz 9, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) folgende Zusatzstrafe verhängt: Geldstrafe von gemäß §§gemäß Paragraphen XXXX Euro römisch 40 Euro Ad 1.: § 95 Abs. 1 Z 40 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

§ 96Abs. 3 WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017Ad 1.: Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 40, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Ad 2.: § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

§ 96Abs. 3 WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017”Ad 2.: Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017” II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat die XXXX einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR XXXX ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat die römisch 40 einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR römisch 40 ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG I.

  1. Mit Schreiben vom 08.08.2022 forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (kurz: „FMA“; im Folgenden: „belangte Behörde“) die XXXX (kurz: „ XXXX “; im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, gegen § 57 Abs. 1 WAG 2018 iVm Art. 55 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 sowie § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art. 50 Abs. 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 verstoßen zu haben.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 08.08.2022 forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (kurz: „FMA“; im Folgenden: „belangte Behörde“) die römisch 40 (kurz: „ römisch 40 “; im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) zur Rechtfertigung auf. Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, gegen Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DelVO (EU) 2017/565 sowie Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 verstoßen zu haben. I.
  3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 29.09.2022 eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen der belangten Behörde. Am 06.10.2022 nahm die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung wahr.römisch eins.
  4. Die Beschwerdeführerin erstattete am 29.09.2022 eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen der belangten Behörde. Am 06.10.2022 nahm die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung wahr. I.
  5. Hierauf erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis vom 18.07.2023 mit folgendem Spruch:römisch eins.
  6. Hierauf erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis vom 18.07.2023 mit folgendem Spruch: „ XXXX (im Folgenden kurz: XXXX ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:„ römisch 40 (im Folgenden kurz: römisch 40 ), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift römisch 40 hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:
  7. Die XXXX hat im Zeitraum vom 06.09.2018 bis 31.03.2021 (Einführung des adaptierten Anlegerprofils) unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gemäß Art 55 Abs 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen im Hinblick auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind, eingeholt werden.
  8. Die römisch 40 hat im Zeitraum vom 06.09.2018 bis 31.03.2021 (Einführung des adaptierten Anlegerprofils) unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gemäß Artikel 55, Absatz eins, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen im Hinblick auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind, eingeholt werden. Dies dadurch, dass die XXXX im angegebenen Zeitraum im Rahmen der Erhebung der Kenntnisse und Erfahrungen zu den einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten jeweils alternativ auf Kenntnisse oder Erfahrungen abstellte und dadurch nicht in die Lage versetzt war, Rückschlüsse auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten sowie den Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind, im Sinne des Art 55 Abs 1 lit b Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 ziehen zu können;Dies dadurch, dass die römisch 40 im angegebenen Zeitraum im Rahmen der Erhebung der Kenntnisse und Erfahrungen zu den einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten jeweils alternativ auf Kenntnisse oder Erfahrungen abstellte und dadurch nicht in die Lage versetzt war, Rückschlüsse auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten sowie den Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind, im Sinne des Artikel 55, Absatz eins, Litera b, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 ziehen zu können;
  9. Die XXXX hat im Zeitraum vom 03.01.2018 bis 01.06.2021 (Umstellung des Kostenausweises) unterlassen, vollumfänglich sicherzustellen, dass ihren Privatkunden Informationen zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art 50 Abs 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Verfügung gestellt werden.
  10. Die römisch 40 hat im Zeitraum vom 03.01.2018 bis 01.06.2021 (Umstellung des Kostenausweises) unterlassen, vollumfänglich sicherzustellen, dass ihren Privatkunden Informationen zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Verfügung gestellt werden. Dies dadurch, dass dem Kunden in der ex-ante Kosteninformation der XXXX entgegen § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art 50 Abs 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 weder die Kosten des Finanzinstrumentes (Produktkosten) noch die Zahlungen Dritter, noch die aggregierten Gesamtkosten (inklusive der Kosten des Finanzinstrumentes und der Zahlungen Dritter) als Geldbetrag und Prozentsatz offengelegt wurden und entgegen Art 50 Abs 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 bei Transaktion in einer Fremdwährung keine Fremdwährungskosten ausgewiesen wurden. Dadurch war nicht sichergestellt, dass der Kunde seine Anlageentscheidung auf vollständig informierter Basis treffen kann.Dies dadurch, dass dem Kunden in der ex-ante Kosteninformation der römisch 40 entgegen Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 weder die Kosten des Finanzinstrumentes (Produktkosten) noch die Zahlungen Dritter, noch die aggregierten Gesamtkosten (inklusive der Kosten des Finanzinstrumentes und der Zahlungen Dritter) als Geldbetrag und Prozentsatz offengelegt wurden und entgegen Artikel 50, Absatz 3, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 bei Transaktion in einer Fremdwährung keine Fremdwährungskosten ausgewiesen wurden. Dadurch war nicht sichergestellt, dass der Kunde seine Anlageentscheidung auf vollständig informierter Basis treffen kann. Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen: Die im Tatzeitraum
  11. (06.09.2018 bis 31.03.2021) und Tatzeitraum
  12. (03.01.2018 bis 01.06.2021) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnis bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der XXXX auch zugerechnet.Die im Tatzeitraum
  13. (06.09.2018 bis 31.03.2021) und Tatzeitraum
  14. (03.01.2018 bis 01.06.2021) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnis bildet), haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der römisch 40 auch zugerechnet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad 1.: § 57 Abs. 1 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

Art 55

Abs 1 Delegierte Verordnung (EU) 565/

§ 95Abs. 1 Z 40 WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/

§ 96WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017;Ad 1.: Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, Delegierte Verordnung (EU) 565 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 40, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,; Ad 2.: § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

Art 50

Abs 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 565/

§ 95Abs. 1 Z 31 WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/

§ 96WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017Ad 2.: Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 Delegierte Verordnung (EU) 565 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von gemäß §§gemäß Paragraphen XXXX Euro römisch 40 Euro § 95 Abs. 1 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/

§ 96WAG 2018 id

F BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 95, Absatz eins, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 96, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX Euro.“ römisch 40 Euro.“ I.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 18.08.2023 Beschwerde. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu anstelle der verhängten Geldstrafe den Ausspruch einer Ermahnung oder die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.römisch eins.
  2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 18.08.2023 Beschwerde. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu anstelle der verhängten Geldstrafe den Ausspruch einer Ermahnung oder die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. I.
  3. Die belangte Behörde erstattete am 22.08.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am 23.08.2023 ein.römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erstattete am 22.08.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am 23.08.2023 ein. I.
  5. Am 19.01.2024 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der XXXX (ehemaliges Vorstandsmitglied) als Beschuldigter und XXXX (Bankangestellter) als Zeuge einvernommen wurden.römisch eins.
  6. Am 19.01.2024 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der römisch 40 (ehemaliges Vorstandsmitglied) als Beschuldigter und römisch 40 (Bankangestellter) als Zeuge einvernommen wurden. Die ebenfalls anwesenden XXXX (ehemaliges Vorstandsmitglied) und XXXX (Vorstandsmitglied) verzichteten auf eine Vernehmung als Beschuldigte; die Befragung des zweiten von ihr beantragten Zeugen XXXX (Bankangestellter) erachtete die Beschwerdeführerin für nicht mehr erforderlich.Die ebenfalls anwesenden römisch 40 (ehemaliges Vorstandsmitglied) und römisch 40 (Vorstandsmitglied) verzichteten auf eine Vernehmung als Beschuldigte; die Befragung des zweiten von ihr beantragten Zeugen römisch 40 (Bankangestellter) erachtete die Beschwerdeführerin für nicht mehr erforderlich. I.
  7. Mit E-Mail vom 26.01.2024 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vor.römisch eins.
  8. Mit E-Mail vom 26.01.2024 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vor. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN II.
  9. BESCHWERDEFÜHRERINrömisch zwei.
  10. BESCHWERDEFÜHRERIN II.1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist eine unabhängige österreichische Privatbank, die sich zu 100 % im Eigentum des Managements und privater Investoren (über die Alleinaktionärin XXXX ) befindet. Neben der Hauptniederlassung in XXXX verfügt sie über keine weiteren Zweigniederlassungen.römisch zwei.1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist eine unabhängige österreichische Privatbank, die sich zu 100 % im Eigentum des Managements und privater Investoren (über die Alleinaktionärin römisch 40 ) befindet. Neben der Hauptniederlassung in römisch 40 verfügt sie über keine weiteren Zweigniederlassungen. Die Beschwerdeführerin bietet maßgeschneiderte Lösungen für vermögende österreichische und internationale Privatkunden, Family Offices, Familienunternehmen und institutionelle Kunden an. Unternehmenskennzahlen Bilanzsumme (Stand 12/2019)Bilanzsumme (Stand 12 aus 2019,) XXXX römisch 40 Mitarbeiter (Stand 12/2018)Mitarbeiter (Stand 12 aus 2018,) XXXX römisch 40 Bankstellen / Niederlassungen XXXX römisch 40 Kundendepotvolumen (Stand 12/2018)Kundendepotvolumen (Stand 12 aus 2018,) XXXX römisch 40 Anzahl Depots (12/2018)Anzahl Depots (12 aus 2018,) XXXX römisch 40 Nettoertrag aus WP-Geschäft 2018 XXXX römisch 40 II.1.
  13. Die folgenden Personen gehörten in den inkriminierten Tatzeiträumen (06.09.2018 bis 31.03.2021 und 03.01.2018 bis 01.06.2021) dem Vorstand der Beschwerdeführerin an und waren damit zu ihrer Vertretung nach außen berufen:römisch zwei.1.
  14. Die folgenden Personen gehörten in den inkriminierten Tatzeiträumen (06.09.2018 bis 31.03.2021 und 03.01.2018 bis 01.06.2021) dem Vorstand der Beschwerdeführerin an und waren damit zu ihrer Vertretung nach außen berufen:  XXXX (VORSTAND VOM 29.12.2006 BIS ZUM 03.10.2023),  XXXX (VORSTAND VOM 01.08.2010 BIS ZUM 14.09.2022) UND  XXXX (VORSTAND SEIT DEM 15.04.2013). In den inkriminierten Tatzeiträumen (06.09.2018 bis 31.03.2021 und 03.01.2018 bis 01.06.2021) gab es keine verantwortlichen Beauftragten bei der Beschwerdeführerin. II.1.
  15. Mit Straferkenntnis vom 11.07.2023, GZ. XXXX , verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv EUR XXXX wegen der Verletzung des § 23 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FM-GwG iVm § 6 Abs. 5 FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 8 FM-GwG iVm § 35 Abs. 3 erster Satz FM-GwG sowie des § 23 Abs. 1 Z 3 FM-GwG iVm § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 8 FM-GwG iVm § 35 Abs. 3 erster Satz FM-GwG. Die Entscheidung erging im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung und ist rechtskräftig.römisch zwei.1.
  16. Mit Straferkenntnis vom 11.07.2023, GZ. römisch 40 , verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv EUR römisch 40 wegen der Verletzung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz FM-GwG sowie des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz FM-GwG. Die Entscheidung erging im Wege der beschleunigten Verfahrensbeendigung und ist rechtskräftig. II.1.
  17. Aus dem geprüften Konzernabschluss der XXXX zum 31.12.2022 ist ein Gesamtnettoumsatz iHv EUR XXXX ersichtlich.römisch zwei.1.
  18. Aus dem geprüften Konzernabschluss der römisch 40 zum 31.12.2022 ist ein Gesamtnettoumsatz iHv EUR römisch 40 ersichtlich. II.1.
  19. Aus dem geprüften Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31.12.2022 und weiteren übermittelten Informationen aus Dezember 2022 ergeben sich folgende Positionen:römisch zwei.1.
  20. Aus dem geprüften Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31.12.2022 und weiteren übermittelten Informationen aus Dezember 2022 ergeben sich folgende Positionen:  Das Betriebsergebnis betrug XXXX . Das Betriebsergebnis betrug römisch 40 .  Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug EUR XXXX . Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug EUR römisch 40 .  Der Jahresüberschuss betrug EUR XXXX . Der Jahresüberschuss betrug EUR römisch 40 .  Die Eigenmittel betrugen EUR XXXX . Die Eigenmittel betrugen EUR römisch 40 .  Der Eigenmittelüberschuss betrug EUR XXXX . Der Eigenmittelüberschuss betrug EUR römisch 40 .  Die Gesamtkapitalquote betrug XXXX %. Die Gesamtkapitalquote betrug römisch 40 %. II.
  21. ABFRAGE DER KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN DES KUNDEN BEI SONSTIGEN WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN IM ZEITRAUM 06.09.2018 BIS 31.03.2021römisch zwei.
  22. ABFRAGE DER KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN DES KUNDEN BEI SONSTIGEN WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN IM ZEITRAUM 06.09.2018 BIS 31.03.2021 II.2.
  23. Die Beschwerdeführerin stellte verschiedene Wertpapierdienstleistungen bereit, wobei der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf dem beratungsfreien Geschäft lag.römisch zwei.2.
  24. Die Beschwerdeführerin stellte verschiedene Wertpapierdienstleistungen bereit, wobei der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit auf dem beratungsfreien Geschäft lag. II.2.
  25. Die Kundenbetreuer der Beschwerdeführerin hatten die für die Durchführung der Angemessenheitsprüfung notwendigen Informationen (Kenntnisse und Erfahrungen) von einem neuen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung, jedoch zwingend vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, zu erbitten und in einem Formular, dem sogenannten „Anlegerprofil“, das vom Kunden zu unterfertigen war, zu dokumentieren. römisch zwei.2.
  26. Die Kundenbetreuer der Beschwerdeführerin hatten die für die Durchführung der Angemessenheitsprüfung notwendigen Informationen (Kenntnisse und Erfahrungen) von einem neuen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung, jedoch zwingend vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, zu erbitten und in einem Formular, dem sogenannten „Anlegerprofil“, das vom Kunden zu unterfertigen war, zu dokumentieren. II.2.
  27. Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde für jeden Kunden der Beschwerdeführerin auch ein sogenanntes „Geldwäscheprofil“ („Know your customer“, kurz: „KYC“) angelegt, das u.a. Informationen zur Ausbildung und Berufstätigkeit z.B. des wirtschaftlichen Eigentümers enthielt. Diese Informationen holten die Kundenbetreuer der Beschwerdeführerin durch zwei Formulare („Customer information form for corporate client (resident/non-resident)“ inkl. Lebenslauf und „Kontoeröffnungsprotokoll“) ein.römisch zwei.2.
  28. Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde für jeden Kunden der Beschwerdeführerin auch ein sogenanntes „Geldwäscheprofil“ („Know your customer“, kurz: „KYC“) angelegt, das u.a. Informationen zur Ausbildung und Berufstätigkeit z.B. des wirtschaftlichen Eigentümers enthielt. Diese Informationen holten die Kundenbetreuer der Beschwerdeführerin durch zwei Formulare („Customer information form for corporate client (resident/non-resident)“ inkl. Lebenslauf und „Kontoeröffnungsprotokoll“) ein. II.2.
  29. Die Kunden der Beschwerdeführerin – überdurchschnittlich vermögend („High-Net-Worth-Individual“, kurz: „HNWI“) und meist unternehmerisch tätig – waren den meisten Kundenbetreuern der Beschwerdeführerin persönlich bekannt.römisch zwei.2.
  30. Die Kunden der Beschwerdeführerin – überdurchschnittlich vermögend („High-Net-Worth-Individual“, kurz: „HNWI“) und meist unternehmerisch tätig – waren den meisten Kundenbetreuern der Beschwerdeführerin persönlich bekannt. II.2.
  31. Die Beschwerdeführerin führte am 06.09.2018 folgendes Anlegerprofil ein:römisch zwei.2.
  32. Die Beschwerdeführerin führte am 06.09.2018 folgendes Anlegerprofil ein: Diese Art der Informationseinholung stellte die Erhebung der gemäß Art 55 Abs 1 DelVO (EU) 2017/565 erforderlichen Angaben nicht sicher, da bei der Erhebung der Kenntnisse und Erfahrungen zu den einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten jeweils alternativ auf Kenntnisse oder Erfahrungen abgestellt wurde.Diese Art der Informationseinholung stellte die Erhebung der gemäß Artikel 55, Absatz eins, DelVO (EU) 2017/565 erforderlichen Angaben nicht sicher, da bei der Erhebung der Kenntnisse und Erfahrungen zu den einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten jeweils alternativ auf Kenntnisse oder Erfahrungen abgestellt wurde. Aufgrund dieser Angaben konnte die XXXX keine Rückschlüsse auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten sowie den Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind, im Sinne des Art 55 Abs 1 lit b DelVO (EU) 2017/565 ziehen. Dies deshalb, da dem Kreditinstitut damit nicht bekannt war, ob der Kunde seine Kenntnisse durch Schulbildung, Selbststudium, Beobachtung der Märkte, etc. erworben oder aber entsprechende Erfahrungen durch die Durchführung von Transaktionen gesammelt hat.Aufgrund dieser Angaben konnte die römisch 40 keine Rückschlüsse auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten sowie den Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind, im Sinne des Artikel 55, Absatz eins, Litera b, DelVO (EU) 2017/565 ziehen. Dies deshalb, da dem Kreditinstitut damit nicht bekannt war, ob der Kunde seine Kenntnisse durch Schulbildung, Selbststudium, Beobachtung der Märkte, etc. erworben oder aber entsprechende Erfahrungen durch die Durchführung von Transaktionen gesammelt hat. II.2.
  33. Erst am 31.03.2021 implementierte die Beschwerdeführerin folgendes Anlegerprofil und stellt damit den rechtmäßgen Zustand her, indem nunmehr zu jeder Kategorie von Finanzinstrumenten gesondert die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden und somit die erforderlichen Informationen gemäß Art 55 Abs 1 lit b DelVO (EU) 2017/565 erhoben werden. Der rechtmäßige Zustand wurde sohin mit 31.03.2021 hergestellt. römisch zwei.2.
  34. Erst am 31.03.2021 implementierte die Beschwerdeführerin folgendes Anlegerprofil und stellt damit den rechtmäßgen Zustand her, indem nunmehr zu jeder Kategorie von Finanzinstrumenten gesondert die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden und somit die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 55, Absatz eins, Litera b, DelVO (EU) 2017/565 erhoben werden. Der rechtmäßige Zustand wurde sohin mit 31.03.2021 hergestellt. : II.
  35. EX-ANTE-KOSTENAUSWEIS IM ZEITRAUM 03.01.2018 BIS 01.06.2021römisch zwei.
  36. EX-ANTE-KOSTENAUSWEIS IM ZEITRAUM 03.01.2018 BIS 01.06.2021 II.3.
  37. Die Beschwerdeführerin legte den Kunden ab dem 03.01.2018 die Kosten ex-ante in einem von ihr geschriebenen Kostenblatt, dem sogenannten „Gesprächsprotokoll“, wie folgt am Beispiel eines Kaufes eines Investmentfondsanteils offen, wobei die Aufstellung lediglich die Dienstleistungskosten (einschließlich der Depotgebühr) auswies. Es wurden dem Kunden entgegen § 48 Abs 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art 50 Abs 2 DelVO 565/2017 weder die Kosten des Finanzinstrumentes (Produktkosten) noch die Zahlungen Dritter, noch die aggregierten Gesamtkosten (inklusive der Kosten des Finanzinstrumentes und der Zahlungen Dritter) als Geldbetrag und Prozentsatz offengelegt.römisch zwei.3.
  38. Die Beschwerdeführerin legte den Kunden ab dem 03.01.2018 die Kosten ex-ante in einem von ihr geschriebenen Kostenblatt, dem sogenannten „Gesprächsprotokoll“, wie folgt am Beispiel eines Kaufes eines Investmentfondsanteils offen, wobei die Aufstellung lediglich die Dienstleistungskosten (einschließlich der Depotgebühr) auswies. Es wurden dem Kunden entgegen Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2, DelVO 565 aus 2017, weder die Kosten des Finanzinstrumentes (Produktkosten) noch die Zahlungen Dritter, noch die aggregierten Gesamtkosten (inklusive der Kosten des Finanzinstrumentes und der Zahlungen Dritter) als Geldbetrag und Prozentsatz offengelegt. Bei einer Transaktion in einer Fremdwährung erfolgte ab dem 03.01.2018 der Ausweis der Kosten ex-ante im Gesprächsprotokoll wie folgt: II.3.
  39. Die Beschwerdeführerin übergab den Kunden das Gesprächsprotokoll zusammen mit den Informationsblättern der Drittanbieter (PRIIPs-KID bzw. UCITS-KIID) in einem Stück (geheftet oder als ein PDF-Dokument).römisch zwei.3.
  40. Die Beschwerdeführerin übergab den Kunden das Gesprächsprotokoll zusammen mit den Informationsblättern der Drittanbieter (PRIIPs-KID bzw. UCITS-KIID) in einem Stück (geheftet oder als ein PDF-Dokument). II.3.
  41. Die Beschwerdeführerin stellte den Ex-ante-Kostenausweis ab dem 01.06.2021 im Gesprächsprotokoll beispielhaft wie folgt um und stellt damit den rechtmäßigen Zustand her:römisch zwei.3.
  42. Die Beschwerdeführerin stellte den Ex-ante-Kostenausweis ab dem 01.06.2021 im Gesprächsprotokoll beispielhaft wie folgt um und stellt damit den rechtmäßigen Zustand her: Die XXXX wies damit in der adaptierten ex-ante Kosteninformation sowohl die Zahlungen Dritter, als auch die Produktkosten, die Fremdwährungskosten sowie die aggregierten Gesamtkosten aus. Zum Nachweis der Umsetzung wurde der adaptierte Kostenausweis (Beilage 10 des Behördenaktes) übermittelt.Die römisch 40 wies damit in der adaptierten ex-ante Kosteninformation sowohl die Zahlungen Dritter, als auch die Produktkosten, die Fremdwährungskosten sowie die aggregierten Gesamtkosten aus. Zum Nachweis der Umsetzung wurde der adaptierte Kostenausweis (Beilage 10 des Behördenaktes) übermittelt. III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG III.
  43. BESCHWERDEFÜHRERINrömisch drei.
  44. BESCHWERDEFÜHRERIN III.1.
  45. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.
  46. und II.1.
  47. wurden bereits im bekämpften Bescheid getroffen und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. Eine Änderung trat lediglich hinsichtlich der Besetzung der Vorstandsposten ein: In der Beschwerdeverhandlung gab XXXX bekannt, am 03.10.2023, und somit nach dem Tatzeitraum, als Vorstandsmitglied bei der Beschwerdeführerin ausgeschieden zu sein (BVwG-VP, Seite 11). Eine aktuelle Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Firmenbuch führte zu demselben Ergebnis.römisch drei.1.
  48. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.
  49. und römisch zwei.1.
  50. wurden bereits im bekämpften Bescheid getroffen und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. Eine Änderung trat lediglich hinsichtlich der Besetzung der Vorstandsposten ein: In der Beschwerdeverhandlung gab römisch 40 bekannt, am 03.10.2023, und somit nach dem Tatzeitraum, als Vorstandsmitglied bei der Beschwerdeführerin ausgeschieden zu sein (BVwG-VP, Seite 11). Eine aktuelle Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes in das Firmenbuch führte zu demselben Ergebnis. III.1.
  51. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.
  52. und II.1.
  53. sind den erwähnten unbedenklichen Unterlagen im Behördenakt zu entnehmen (ON 19, 20, 20a und 21 des FMA-Aktes).römisch drei.1.
  54. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.
  55. und römisch zwei.1.
  56. sind den erwähnten unbedenklichen Unterlagen im Behördenakt zu entnehmen (ON 19, 20, 20a und 21 des FMA-Aktes). III.
  57. ABFRAGE DER KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN DES KUNDEN BEI SONSTIGEN WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN IM ZEITRAUM 06.09.2018 BIS 31.03.2021römisch drei.
  58. ABFRAGE DER KENNTNISSE UND ERFAHRUNGEN DES KUNDEN BEI SONSTIGEN WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN IM ZEITRAUM 06.09.2018 BIS 31.03.2021 III.2.
  59. Die Feststellung unter Pkt. II.2.
  60. basiert auf dem Arbeitshandbuch der Beschwerdeführerin zum Private Banking (Pkt.
  61. „Angebotene Dienstleistungen“; Beilage 06 des FMA-Aktes), wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2020 klarstellte, dass die Anlageberatung 2019 und 2020 nicht praktiziert wurde (Beilage 02a des FMA-Aktes). Die Beschwerdeführerin erbringt – wie XXXX in der Beschwerdeverhandlung vortrug – nach wie vor ausschließlich beratungsfreie Geschäfte (BVwG-VP, Seite 5).römisch drei.2.
  62. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.2.
  63. basiert auf dem Arbeitshandbuch der Beschwerdeführerin zum Private Banking (Pkt.
  64. „Angebotene Dienstleistungen“; Beilage 06 des FMA-Aktes), wobei die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.12.2020 klarstellte, dass die Anlageberatung 2019 und 2020 nicht praktiziert wurde (Beilage 02a des FMA-Aktes). Die Beschwerdeführerin erbringt – wie römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung vortrug – nach wie vor ausschließlich beratungsfreie Geschäfte (BVwG-VP, Seite 5). III.2.
  65. Die Feststellungen unter Pkt. II.2.
  66. gründen auf dem Arbeitshandbuch der Beschwerdeführerin zum Private Banking (Pkt.
  67. „Anlegerprofil und Kundeneinstufung“; Beilage 06 des FMA-Aktes), der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 (Beilage 02a des FMA-Aktes), ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 29.09.2022 (ON 09a des FMA-Aktes), ihrer Beschwerde und den Aussagen von XXXX in der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seite 7).römisch drei.2.
  68. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.2.
  69. gründen auf dem Arbeitshandbuch der Beschwerdeführerin zum Private Banking (Pkt.
  70. „Anlegerprofil und Kundeneinstufung“; Beilage 06 des FMA-Aktes), der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 (Beilage 02a des FMA-Aktes), ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 29.09.2022 (ON 09a des FMA-Aktes), ihrer Beschwerde und den Aussagen von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seite 7). III.2.
  71. Die Feststellungen unter Pkt. II.2.
  72. erschließen sich aus dem Arbeitshandbuch der Beschwerdeführerin zum Private Banking (Pkt.
  73. „Geschäftsanbahnung Private Banking“; Beilage 06 des FMA-Aktes), ihrer E-Mail vom 26.01.2024 mitsamt den historischen KYC-Unterlagen und den Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seiten 5 f).römisch drei.2.
  74. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.2.
  75. erschließen sich aus dem Arbeitshandbuch der Beschwerdeführerin zum Private Banking (Pkt.
  76. „Geschäftsanbahnung Private Banking“; Beilage 06 des FMA-Aktes), ihrer E-Mail vom 26.01.2024 mitsamt den historischen KYC-Unterlagen und den Angaben von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seiten 5 f). III.2.
  77. Die Feststellung unter Pkt. II.2.
  78. folgt aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 (Beilage 02a des FMA-Aktes), ihrer schriftlichen sowie mündlichen Rechtfertigung vom 29.09.2022 (ON 09a des FMA-Aktes) bzw. 06.10.2022 (ON 10 des FMA-Aktes), ihrem Rechtsmittel und der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seiten 5 und 12).römisch drei.2.
  79. Die Feststellung unter Pkt. römisch zwei.2.
  80. folgt aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 (Beilage 02a des FMA-Aktes), ihrer schriftlichen sowie mündlichen Rechtfertigung vom 29.09.2022 (ON 09a des FMA-Aktes) bzw. 06.10.2022 (ON 10 des FMA-Aktes), ihrem Rechtsmittel und der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seiten 5 und 12). III.2.
  81. Die Feststellungen unter Pkt. II.2.
  82. und II.2.
  83. beruhen auf den im Behördenakt enthaltenen unbedenklichen Unterlagen (Beilagen 01 und 03a sowie ON 09a, 12 und 12a des FMA-Aktes).römisch drei.2.
  84. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.2.
  85. und römisch zwei.2.
  86. beruhen auf den im Behördenakt enthaltenen unbedenklichen Unterlagen (Beilagen 01 und 03a sowie ON 09a, 12 und 12a des FMA-Aktes). III.
  87. EX-ANTE-KOSTENAUSWEIS IM ZEITRAUM 03.01.2018 BIS 01.06.2021römisch drei.
  88. EX-ANTE-KOSTENAUSWEIS IM ZEITRAUM 03.01.2018 BIS 01.06.2021 III.3.
  89. Die Feststellungen unter Pkt. II.3.
  90. und II.3.
  91. stützen sich auf die im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen (Beilagen 04, 07 und 11 des FMA-Aktes).römisch drei.3.
  92. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.3.
  93. und römisch zwei.3.
  94. stützen sich auf die im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen (Beilagen 04, 07 und 11 des FMA-Aktes). III.3.
  95. Die Feststellungen unter Pkt. II.3.
  96. resultieren aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 (Beilage 02 des FMA-Aktes), ihrer schriftlichen sowie mündlichen Rechtfertigung vom 29.09.2022 (ON 09a des FMA-Aktes) bzw. 06.10.2022 (ON 10 des FMA-Aktes), ihrem Rechtsmittel und den Angaben von XXXX in der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seiten 9 f).römisch drei.3.
  97. Die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.3.
  98. resultieren aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.12.2020 (Beilage 02 des FMA-Aktes), ihrer schriftlichen sowie mündlichen Rechtfertigung vom 29.09.2022 (ON 09a des FMA-Aktes) bzw. 06.10.2022 (ON 10 des FMA-Aktes), ihrem Rechtsmittel und den Angaben von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung (BVwG-VP, Seiten 9 f). IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG IV.
  99. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHTrömisch vier.
  100. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Fallbezogen ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat aus § 22 Abs. 2a FMABG (Verhängung einer EUR 600,00 übersteigenden Geldstrafe).Fallbezogen ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG (Verhängung einer EUR 600,00 übersteigenden Geldstrafe). ZU SPRUCHPUNKT A) IV.
  101. RECHTSGRUNDLAGENrömisch vier.
  102. RECHTSGRUNDLAGEN IV.2.
  103. WAG 2018römisch vier.2.
  104. WAG 2018 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise: § 48 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 48, WAG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017: „Angemessene Informationen für Kunden § 48.

(1)Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen haben zumindest das Folgende zu enthalten:Paragraph 48,
(1)Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen haben zumindest das Folgende zu enthalten: […] 3. die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten hat Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen. Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne. Während der Laufzeit der Anlage sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung zu stellen. […]“ § 57 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 57, WAG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017: „Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen § 57.
(1)Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in § 56 genannten Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß § 47 Abs. 5 in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.Paragraph 57,
(1)Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in Paragraph 56, genannten Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Paragraph 47, Absatz 5, in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist. […]“ § 95 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 95, WAG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017: „§ 95.
(1)Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers„§ 95.
(1)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers […]
  1. gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß §§ 48 Abs. 1 und 49 oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß Paragraphen 48, Absatz eins und 49 oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. […]
  3. gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß § 57 oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß Paragraph 57, oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. […]“ § 96 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 96, WAG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017: „Strafbestimmungen betreffend juristische Personen § 96.
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundParagraph 96,
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
  1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 94 und § 95 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 94 und Paragraph 95, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 94 und § 95 Abs. 1 und 2 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 94 und Paragraph 95, Absatz eins und 2 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4,
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Bei Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Bei Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“ § 97 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 97, WAG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017: „Wirksame Ahndung von Verstößen § 97.
(1)Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:Paragraph 97,
(1)Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
  1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der FMA;
  7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(2)Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.“ IV.2.
  1. DelVO (EU) 2017/565römisch vier.2.
  2. DelVO (EU) 2017/565 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise: Art. 50 DelVO (EU) 2017/565 idF ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83:Artikel 50, DelVO (EU) 2017/565 in der Fassung ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83: „Informationen über Kosten und Nebenkosten (Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU) […]
(2)Die Wertpapierfirmen nehmen in die Ex-ante- und Ex-post-Offenlegung von Informationen über Kosten und Gebühren an die Kunden folgende Angaben auf:
  1. a)alle Kosten und Nebenkosten, die seitens der Wertpapierfirma oder anderen Parteien – sofern der Kunden an diese anderen Parteien verwiesen wurde – für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung(
  2. en)und/oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden berechnet werden; und
  3. b)alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente. Die unter den Buchstaben a und b genannten Kosten sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt. Für die Zwecke von Buchstabe a werden Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, getrennt aufgeführt und die aggregierten Kosten und Gebühren addiert und als Geldbetrag und als Prozentsatz angegeben.Die unter den Buchstaben a und b genannten Kosten sind in Anhang römisch zwei dieser Verordnung aufgeführt. Für die Zwecke von Buchstabe a werden Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, getrennt aufgeführt und die aggregierten Kosten und Gebühren addiert und als Geldbetrag und als Prozentsatz angegeben.
(3)Falls ein Teil der Kosten und Nebenkosten in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, geben die Wertpapierfirmen die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten an. Zudem informieren die Wertpapierfirmen über Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen. […]“ Art. 55 DelVO (EU) 2017/565 idF ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83:Artikel 55, DelVO (EU) 2017/565 in der Fassung ABl. Nr. L 87/1 vom 31.03.2017, Seiten 1 - 83: „Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Geeignetheit bzw. Angemessenheit (Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1)Die Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die nachfolgend genannten Punkte erstrecken, soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist: […] b) Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind; […]“ IV.2.
  1. VStGrömisch vier.2.
  2. VStG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise: § 19 VStG:Paragraph 19, VStG: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 45 VStG:Paragraph 45, VStG: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
  1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“ IV.2.
  2. FMABGrömisch vier.2.
  3. FMABG Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 111/2023, lautet auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, lautet auszugsweise: § 22 FMABG:Paragraph 22, FMABG: „Verfahrensbestimmungen §
  4. [...]Paragraph 22, [...]
(8)Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 2 genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.
(8)Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in Paragraph 2, genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.
(9)Wurde gemäß Abs. 8 eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 8 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(9)Wurde gemäß Absatz 8, eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Absatz 8, zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(10)Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind. […]“ SPRUCHPUNKT A) I.SPRUCHPUNKT A) römisch eins. IV.3. OBJEKTIVER TATBESTANDrömisch vier.3. OBJEKTIVER TATBESTAND Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl die Tatbegehung des § 57 Abs. 1 WAG 2018 iVm Art. 55 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 (vgl. dazu sogleich Pkt. IV.3.1. unten), als auch die Tatbegehung des § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art. 50 Abs. 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 (vgl. dazu sogleich IV.3.2. unten).Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl die Tatbegehung des Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DelVO (EU) 2017/565 vergleiche dazu sogleich Pkt. römisch vier.3.1. unten), als auch die Tatbegehung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 vergleiche dazu sogleich römisch vier.3.2. unten). IV.3.1. Unzureichende Bitte um Informationen im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021römisch vier.3.1. Unzureichende Bitte um Informationen im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021 Vorauszuschicken ist, dass das WAG 2018 zwischen drei Arten von Wertpapierdienstleistungen mit unterschiedlichen normativen Vorgaben („Wohlverhaltensregeln“) an den Rechtsträger (vgl. § 26 WAG 2018) unterscheidet:Vorauszuschicken ist, dass das WAG 2018 zwischen drei Arten von Wertpapierdienstleistungen mit unterschiedlichen normativen Vorgaben („Wohlverhaltensregeln“) an den Rechtsträger vergleiche Paragraph 26, WAG 2018) unterscheidet:  Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen (vgl. § 56 WAG 2018); Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen vergleiche Paragraph 56, WAG 2018);  sonstige Wertpapierdienstleistungen (vgl. § 57 WAG 2018); sonstige Wertpapierdienstleistungen vergleiche Paragraph 57, WAG 2018);  Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen (vgl. § 58 WAG 2018). Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen vergleiche Paragraph 58, WAG 2018). § 57 Abs. 1 WAG 2018, der Art. 25 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU (im Folgenden: „MiFI II“) umsetzt und weitestgehend dem früheren § 45 Abs. 1 WAG 2007 entspricht (vgl. ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP, Seite 39), verlangt vom Rechtsträger, bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind („Angemessenheitsprüfung“). Es muss demnach bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen vom Rechtsträger sichergestellt werden, dass der Kunde aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich in der Lage ist, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen.Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018, der Artikel 25, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU (im Folgenden: „MiFI II“) umsetzt und weitestgehend dem früheren Paragraph 45, Absatz eins, WAG 2007 entspricht vergleiche ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP, Seite 39), verlangt vom Rechtsträger, bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind („Angemessenheitsprüfung“). Es muss demnach bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen vom Rechtsträger sichergestellt werden, dass der Kunde aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich in der Lage ist, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen oder gewünschten Produkten oder Dienstleistungen zu verstehen. § 57 Abs. 1 WAG 2018 wird von Art. 55 DelVO 2017/565 ergänzt, der in seinem Abs. 1 festlegt, welche Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden und in welchem Umfang diese vom Rechtsträger abzufragen sind.Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 wird von Artikel 55, DelVO 2017/565 ergänzt, der in seinem Absatz eins, festlegt, welche Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden und in welchem Umfang diese vom Rechtsträger abzufragen sind. Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. b DelVO (EU) 2017/565 hat der Rechtsträger dafür zu sorgen, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und den Zeitraum, in dem sie getätigt wurden, erstrecken, soweit dies nach der Art des Kunden, der Art und dem Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und der Art des in Betracht gezogenen Produktes oder Geschäftes unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist.Gemäß Artikel 55, Absatz eins, Litera b, DelVO (EU) 2017/565 hat der Rechtsträger dafür zu sorgen, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und den Zeitraum, in dem sie getätigt wurden, erstrecken, soweit dies nach der Art des Kunden, der Art und dem Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und der Art des in Betracht gezogenen Produktes oder Geschäftes unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist. Nach den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“; kurz: „ESMA“) zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft vom 12.04.2022, ESMA35-43-3006 (im Folgenden: „ESMA-Leitlinien“), konkret der ESMA-Leitlinie 2, Rz 21, bleibt es den Firmen überlassen, welche Mittel sie wählen, um den Kunden zu bitten, die Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen bereitzustellen. Sie können Fragebögen (auch in digitaler Form) einsetzen, die von den Kunden selbst ausgefüllt werden, oder Informationen nutzen, die im Verlauf der Kundengespräche zur Durchführung der Angemessenheitsbeurteilung eingeholt werden. In diesen Fällen sollen die Firmen sicherstellen, dass die Fragen, die sie ihren Kunden stellen, ausreichend spezifisch sind und wahrscheinlich richtig verstanden werden. Hinsichtlich der Gestaltung der Fragebögen hält die ESMA-Leitlinie 2, Rz 22, im Speziellen fest, dass ein besonderes Augenmerk auf die Klarheit, Vollständigkeit und Verständlichkeit des Fragebogens gelegt und irreführende, verwirrende sowie ungenaue Sprache vermieden werden soll und die Einholung von Informationen zu einer Reihe von Punkten durch eine einzige Frage zu unterlassen ist. Wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 WAG 2007 (= Vorgängerbestimmung des § 56 WAG 2018, wo im Rahmen der „Eignungsprüfung“ das Risikoverständnis des Kunden auch Thema ist) zeigt, ist ein Abfragen nur von Kenntnissen oder nur von Erfahrungen unzulässig (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201).Wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, WAG 2007 (= Vorgängerbestimmung des Paragraph 56, WAG 2018, wo im Rahmen der „Eignungsprüfung“ das Risikoverständnis des Kunden auch Thema ist) zeigt, ist ein Abfragen nur von Kenntnissen oder nur von Erfahrungen unzulässig (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201). Die Beschwerdeführerin – unstrittig eine Rechtsträgerin iSd § 26 WAG 2018, die aufgrund ihres Schwerpunktes auf dem beratungsfreien Geschäft zur Durchführung von Angemessenheitsprüfungen verpflichtet ist – bat Kunden mit dem am 06.09.2018 eingeführten Anlegerprofil um Angaben zu ihrer Schulbildung sowie ihrem Beruf und ob sie in einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten über Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen („Schulbildung oder bis zu 1 Jahr Erfahrung mit Transaktionen bis EUR 10.000.-“, „Eigenstudium, Beobachtung d. Märkte oder bis zu 3 Jahre Erfahrung mit Transaktionen über EUR 10.000.-“, „Spezielle Zusatzausbildung im Finanzwesen oder bis zu 5 Jahre Erfahrung mit Transaktionen über EUR 50.000,-“, „Fachstudium im Finanzbereich oder mehr als 5 Jahre Tätigkeit im Finanzwesen mit Transaktionen über 50.000,-“ und „keine Kenntnisse oder Erfahrungen“). Mit dieser alternativen Formulierung trug die Beschwerdeführerin – entgegen dem klaren Wortlaut des Art. 55 Abs. 1 lit. b DelVO 2017/565 – nicht dafür Sorge, dass Informationen über die Kenntnisse (diese resultieren aus der Theorie und bedeuten entsprechendes Wissen über die betreffenden Produkte und Dienstleistungen, vgl. Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG 20182, Vor §§ 55-59 WAG 2018, Rz 25) und Erfahrungen (diese sind der Praxissphäre zuzurechnen und beschreiben Erlebnisse, die der Kunde früher auf dem relevanten Gebiet hatte, vgl. Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG 20182, Vor §§ 55-59 WAG 2018, Rz 25) hinsichtlich der Art, des Umfanges und der Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und den Zeitraum, in dem sie getätigt wurden, eingeholt wurden. Erst am 31.03.2021 implementierte die Beschwerdeführerin ein Anlegerprofil, in dem die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden zu jeder Kategorie von Finanzinstrumenten kumulativ abgefragt wurden.Die Beschwerdeführerin – unstrittig eine Rechtsträgerin iSd Paragraph 26, WAG 2018, die aufgrund ihres Schwerpunktes auf dem beratungsfreien Geschäft zur Durchführung von Angemessenheitsprüfungen verpflichtet ist – bat Kunden mit dem am 06.09.2018 eingeführten Anlegerprofil um Angaben zu ihrer Schulbildung sowie ihrem Beruf und ob sie in einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten über Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen („Schulbildung oder bis zu 1 Jahr Erfahrung mit Transaktionen bis EUR 10.000.-“, „Eigenstudium, Beobachtung d. Märkte oder bis zu 3 Jahre Erfahrung mit Transaktionen über EUR 10.000.-“, „Spezielle Zusatzausbildung im Finanzwesen oder bis zu 5 Jahre Erfahrung mit Transaktionen über EUR 50.000,-“, „Fachstudium im Finanzbereich oder mehr als 5 Jahre Tätigkeit im Finanzwesen mit Transaktionen über 50.000,-“ und „keine Kenntnisse oder Erfahrungen“). Mit dieser alternativen Formulierung trug die Beschwerdeführerin – entgegen dem klaren Wortlaut des Artikel 55, Absatz eins, Litera b, DelVO 2017/565 – nicht dafür Sorge, dass Informationen über die Kenntnisse (diese resultieren aus der Theorie und bedeuten entsprechendes Wissen über die betreffenden Produkte und Dienstleistungen, vergleiche Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG 20182, Vor Paragraphen 55 -, 59, WAG 2018, Rz 25) und Erfahrungen (diese sind der Praxissphäre zuzurechnen und beschreiben Erlebnisse, die der Kunde früher auf dem relevanten Gebiet hatte, vergleiche Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG 20182, Vor Paragraphen 55 -, 59, WAG 2018, Rz 25) hinsichtlich der Art, des Umfanges und der Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und den Zeitraum, in dem sie getätigt wurden, eingeholt wurden. Erst am 31.03.2021 implementierte die Beschwerdeführerin ein Anlegerprofil, in dem die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden zu jeder Kategorie von Finanzinstrumenten kumulativ abgefragt wurden. Damit war im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021 die objektive Tatseite des § 57 Abs. 1 WAG 2018 iVm Art. 55 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 erfüllt.Damit war im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021 die objektive Tatseite des Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DelVO (EU) 2017/565 erfüllt. An diesem Ergebnis vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: Soweit die Beschwerdeführerin reklamiert, dass Kunden bei der Verwendung des Wortes „oder“ sowohl Kenntnisse, als auch Erfahrungen im Formular hätten ankreuzen können und dies auch getan hätten (das Wort „oder“ sei im deutschen Sprachgebrauch nicht ausschließlich so zu verstehen, dass nur eine Alternative ausgewählt werden könne; zudem könne aus dem Titel des betreffenden Abschnittes die geforderte Abfrage von Erfahrungen und Kenntnissen abgelesen werden), ist ihr entgegenzuhalten, dass auch beim Ankreuzen mehrerer Alternativen nicht klar war, ob der Kunde seine Kenntnisse durch Schulbildung, Eigenstudium, Beobachtung der Märkte, eine spezielle Zusatzausbildung im Finanzwesen oder einem Fachstudium im Finanzbereich erwarb oder er Erfahrungen durch die Tätigkeit von Transaktionen sammelte bzw. in welchem Ausmaß die Erfahrungen vorlagen. Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Anlegerprofil nie alleine Grundlage der Erhebung der Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden gewesen sei, sondern die Kenntnisse und Erfahrungen ebenso aus der ständigen Geschäftsbeziehung und dem persönlichen Gespräch mit dem Kundenbetreuer bzw. dem Vorstand der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht nur bei Altkunden, sondern auch bei Neukunden zur Abfrage von Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen verhalten war („Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden“); in dieser Konstellation erfolgte die Informationseinholung bei der Beschwerdeführerin – wie unter Pkt. II.2.2. festgestellt – ausschließlich über das am 06.09.2018 adaptierte Anlegerprofil.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht nur bei Altkunden, sondern auch bei Neukunden zur Abfrage von Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen verhalten war („Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden“); in dieser Konstellation erfolgte die Informationseinholung bei der Beschwerdeführerin – wie unter Pkt. römisch zwei.2.2. festgestellt – ausschließlich über das am 06.09.2018 adaptierte Anlegerprofil. Gemäß den ESMA-Leitlinien ist es zwar tatsächlich nicht notwendig, bei Altkunden vor der Erbringung jeder einzelnen Wertpapierdienstleistung die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen zu erbitten (vgl. ESMA-Leitlinie 1, Rz 14), jedoch dürfen sich Firmen nur auf zuvor eingeholte Informationen stützten, sofern diese aktuell sind (vgl. ESMA-Leitlinie 5, Rz 44). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie auch bei Altkunden, wenn deren Informationen zu aktualisieren waren, die Angaben zu den Kenntnissen und Erfahrungen zu erfragen hatte; in diesem Fall hatte die Informationseinholung ebenfalls – wie unter Pkt. II.2.2. festgestellt – über das am 06.09.2018 adaptierte Anlegerprofil vonstatten zu gehen.Gemäß den ESMA-Leitlinien ist es zwar tatsächlich nicht notwendig, bei Altkunden vor der Erbringung jeder einzelnen Wertpapierdienstleistung die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen zu erbitten vergleiche ESMA-Leitlinie 1, Rz 14), jedoch dürfen sich Firmen nur auf zuvor eingeholte Informationen stützten, sofern diese aktuell sind vergleiche ESMA-Leitlinie 5, Rz 44). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie auch bei Altkunden, wenn deren Informationen zu aktualisieren waren, die Angaben zu den Kenntnissen und Erfahrungen zu erfragen hatte; in diesem Fall hatte die Informationseinholung ebenfalls – wie unter Pkt. römisch zwei.2.2. festgestellt – über das am 06.09.2018 adaptierte Anlegerprofil vonstatten zu gehen. Die aus dem persönlichen Kontakt mit einem Kunden bekannt gewordenen Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen durften nicht für die Angemessenheitsprüfung herangezogen werden. Sie wurden nämlich nicht vom Kunden im Bewusstsein getätigt, sie für die Angemessenheitsprüfung zur Verfügung zu stellen. Nach der ESMA-Leitlinie 1, Rz 12, 13 und 20, haben Firmen Kunden in klarer und einfacher Sprache über die Angemessenheitsbeurteilung und ihren Zweck zu informieren, damit sie nachvollziehen können, warum sie gebeten werden, bestimmte Informationen preiszugeben, und den Hinweis zu geben, dass es im Interesse des Kunden ist, die Fragen der Firma zum Zweck der Angemessenheitsbeurteilung richtig und vollständig zu beantworten. Firmen sollen sicherstellen, dass nicht auf die Abfrage von Informationen verzichtet wird und Kunden oder potenzielle Kunden in keiner Weise davon abgehalten werden, Informationen über ihre Kenntnisse und Erfahrungen bereitzustellen. Dass entsprechende Warnungen (so wie zu Beginn des Anlegerprofiles) bei diesen privaten Unterhaltungen ausgesprochen wurden, ist nicht anzunehmen. Insbesondere sind solche Umstände des persönlichen Kennens nicht geeignet, transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren, was zur Angemessenheitsprüfung erforderlich ist. Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie die entsprechenden Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mittels KYC erhielt, fruchtlos. Denn diese Angaben wurden vom Kunden ebenfalls nicht im Hinblick auf die Durchführung der Angemessenheitsprüfung, sondern im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getätigt. Die Beschwerdeführerin moniert zuletzt, dass die Pflicht zur Einholung von Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden durch einen Angemessenheitsvorbehalt beschränkt sei. Die Angemessenheit hänge entscheidend von der Professionalität des Kunden ab; ebenso könne im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung ein früheres aussagekräftiges Verhalten des Kunden das Einholen von Informationen entbehrlich machen. Die Kunden der Beschwerdeführerin würden über ein ausreichendes Professionalitätsniveau verfügen (der durchschnittliche Kunde sei vermögend sowie unternehmerisch tätig und vermittle die Beschwerdeführerin nicht-komplexen Finanzinstrumenten) oder liege ein bisheriges Verhalten im Rahmen der Geschäftsbeziehung vor. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Obliegenheit des Rechtsträgers zum Abfragen von Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden nicht uneingeschränkt gilt, d.h., dass der Rechtsträger nur jene Informationen zu erbitten hat, die der Art des Kunden, der Dienstleistung und dem Produkt Rechnung tragen. Der normierte Angemessenheitsvorbehalt entband die Beschwerdeführerin allerdings nicht im inkriminierten Tatzeitraum davon, eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen: Eine solche war sowohl bei Kunden, die vermögend sowie bereits unternehmerisch tätig waren und in nicht-komplexe Finanzinstrumenten anlegen wollten, vorzunehmen, als auch bei Kunden, zu denen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung bestand, und zwar vor der ersten Dienstleistung bzw. erneut, wenn die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden zu aktualisieren waren. IV.3.2. Unzureichender Ausweis der Ex-ante-Kosten im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021römisch vier.3.2. Unzureichender Ausweis der Ex-ante-Kosten im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021 Gemäß § 48 Abs. 1 WAG 2018, der Art. 24 Abs. 4 und 5 MiFID II umsetzt (vgl. ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP, Seite 37), hat ein Rechtsträger seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Nach Z 3 dieser Bestimmung hat die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen, als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen. Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, WAG 2018, der Artikel 24, Absatz 4 und 5 MiFID römisch zwei umsetzt vergleiche ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP, Seite 37), hat ein Rechtsträger seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Nach Ziffer 3, dieser Bestimmung hat die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen, als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen. Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne. Gemäß Art. 50 Abs. 2 lit. a und b DelVO 2017/565 haben Rechtsträger in die Ex-ante- und Ex-post-Offenlegung von Informationen über Kosten und Gebühren an die Kunden sowohl alle Kosten und Nebenkosten, die seitens der Wertpapierfirma oder anderen Parteien – sofern der Kunden an diese anderen Parteien verwiesen wurde – für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung(
  1. en)und/oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden berechnet werden (lit. a), als auch alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente (lit.
  2. b)aufzunehmen. Für die Zwecke von lit. a werden Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, getrennt aufgeführt und die aggregierten Kosten und Gebühren addiert und als Geldbetrag und als Prozentsatz angegeben.Gemäß Artikel 50, Absatz 2, Litera a und b DelVO 2017/565 haben Rechtsträger in die Ex-ante- und Ex-post-Offenlegung von Informationen über Kosten und Gebühren an die Kunden sowohl alle Kosten und Nebenkosten, die seitens der Wertpapierfirma oder anderen Parteien – sofern der Kunden an diese anderen Parteien verwiesen wurde – für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung(
  3. en)und/oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden berechnet werden (Litera a,), als auch alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente (Litera b,) aufzunehmen. Für die Zwecke von Litera a, werden Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, getrennt aufgeführt und die aggregierten Kosten und Gebühren addiert und als Geldbetrag und als Prozentsatz angegeben. Falls ein Teil der Kosten und Nebenkosten in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, geben die Wertpapierfirmen gemäß Art. 50 Abs. 3 DelVO 2017/565 die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten an.Falls ein Teil der Kosten und Nebenkosten in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, geben die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 50, Absatz 3, DelVO 2017/565 die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten an. Das Gesprächsprotokoll der Beschwerdeführerin wies ab dem 03.01.2018 nur die Dienstleistungskosten (einschließlich der Depotgebühr) aus; die Kosten des Finanzinstrumentes (Produktkosten) und die Zahlungen Dritter wurden nicht dargestellt. Weiters fand keine Addition der aggregierten Kosten (inkl. der Kosten des Finanzinstrumentes und der Zahlungen Dritter) statt und wurden diese nicht als Geldbetrag und Prozentsatz angegeben. Nebstdem wurden bei Transaktionen in einer Fremdwährung die Fremdwährungskosten nicht angeführt. Erst am 01.06.2021 wurde die Ex-ante-Kosteninformation entsprechend umgestellt. Die Beschwerdeführerin gesteht zwar in der Beschwerde zu, dass das von ihr in einem Stück übermittelte Kostendokument (Gesprächsprotokoll mitsamt PRIIPs-KID bzw. UCITS-KIID) nicht die geforderte Addition der Kosten und Gebühren enthielt, bestreitet aber die Ansicht der belangten Behörde, wonach damit die Kosten des Finanzinstruments und die Zahlungen Dritter nicht ausgewiesen worden seien; diese würden sich nämlich in den beigelegten PRIIPs-KID bzw. UCITS-KIID finden. Der Einwurf der Beschwerdeführerin führt nicht zum Erfolg: Wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 WAG 2018 und des Art. 50 Abs. 2 DelVO 2017/565 hervorgeht, sind beim Ex-ante-Kostenausweis die Dienstleistungskosten (mit gesondertem Ausweis der Kosten Dritter), die Produktkosten und die Gesamtkosten in aggregierter Form darzustellen. Dieser Anforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, indem sich ihre Kunden die Produktkosten erst aus den beigelegten PRIIPs-KID bzw. UCITS-KIID errechnen und mit den an anderer Stelle ausgewiesenen Dienstleistungskosten zusammenzählen mussten. In Frage 13 der Fragen und Antworten der ESMA zu Anlegerschutz und Vermittler in MiFID II und MiFIR vom 15.12.2023, ESMA35-43-349 (im Folgenden: „ESMA-Q&As“) ist außerdem ein konkretes Beispiel angeführt, wie die Kosten von den Firmen anzugeben sind, und wird explizit darauf hingewiesen, dass andere Pflichten, Kunden über Kosten zu unterrichten, von der Verpflichtung, Kosten und Nebenkosten zu aggregieren, unberührt bleiben; fallen Finanzinstrumente etwa in den Anwendungsbereich der PRIIPS-Verordnung, müssen Wertpapierfirmen, die ein PRIIP verkaufen oder empfehlen, Privatanlegern ein PRIIPs-KID zur Verfügung stellen, und damit Informationen über Ex-ante-Kosten und -Nebenkosten für das jeweilige PRIIP zur Verfügung stellen.Der Einwurf der Beschwerdeführerin führt nicht zum Erfolg: Wie aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, WAG 2018 und des Artikel 50, Absatz 2, DelVO 2017/565 hervorgeht, sind beim Ex-ante-Kostenausweis die Dienstleistungskosten (mit gesondertem Ausweis der Kosten Dritter), die Produktkosten und die Gesamtkosten in aggregierter Form darzustellen. Dieser Anforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, indem sich ihre Kunden die Produktkosten erst aus den beigelegten PRIIPs-KID bzw. UCITS-KIID errechnen und mit den an anderer Stelle ausgewiesenen Dienstleistungskosten zusammenzählen mussten. In Frage 13 der Fragen und Antworten der ESMA zu Anlegerschutz und Vermittler in MiFID römisch zwei und MiFIR vom 15.12.2023, ESMA35-43-349 (im Folgenden: „ESMA-Q&As“) ist außerdem ein konkretes Beispiel angeführt, wie die Kosten von den Firmen anzugeben sind, und wird explizit darauf hingewiesen, dass andere Pflichten, Kunden über Kosten zu unterrichten, von der Verpflichtung, Kosten und Nebenkosten zu aggregieren, unberührt bleiben; fallen Finanzinstrumente etwa in den Anwendungsbereich der PRIIPS-Verordnung, müssen Wertpapierfirmen, die ein PRIIP verkaufen oder empfehlen, Privatanlegern ein PRIIPs-KID zur Verfügung stellen, und damit Informationen über Ex-ante-Kosten und -Nebenkosten für das jeweilige PRIIP zur Verfügung stellen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vortrug, keine Produktkosten und keine Kosten Dritter gehabt zu haben, ist zu bemerken, dass Firmen nach der Frage 20 der ESMA-Q&As für den Fall, dass die Kosten und Nebenkosten null betragen, den Wert „null“ anzugeben haben, um die Vergleichbarkeit von Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen und Fehlinterpretationen hintanzuhalten. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art. 50 Abs. 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021 erfüllt war.Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 im Zeitraum 06.09.2018 bis 31.03.2021 erfüllt war. IV.4. SUBJEKTIVER TATBESTANDrömisch vier.4. SUBJEKTIVER TATBESTAND Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß § 96 WAG 2018 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Pflichtverletzung durch die Führungspersonen allein genügt nicht, um der juristischen Person eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG müssen die Führungspersonen der juristischen Person diese Verwaltungsübertretungen zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben.Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß Paragraph 96, WAG 2018 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Pflichtverletzung durch die Führungspersonen allein genügt nicht, um der juristischen Person eine Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG müssen die Führungspersonen der juristischen Person diese Verwaltungsübertretungen zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) sowie die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, d.h. allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 6 StGB, Rz 23).Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, d.h. allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, Paragraph 6, StGB, Rz 23). Die Delikte nach § 95 Abs. 1 Z 40 WAG 2018 iVm § 57 Abs. 1 WAG 2018 iVm Art 55 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 und nach § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 iVm § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art 50 Abs. 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 sind Delikte mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen (vgl. dazu Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Kapitel 12/10).Die Delikte nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 40, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DelVO (EU) 2017/565 und nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 sind Delikte mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen vergleiche dazu Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil römisch eins, Kapitel 12/10). Schuldelemente beim Fahrlässigkeitsdelikt sind die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 6 StGB, Rz 90).Schuldelemente beim Fahrlässigkeitsdelikt sind die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, Paragraph 6, StGB, Rz 90). Es kam nicht hervor, dass XXXX nach ihren jeweiligen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt waren, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten.Es kam nicht hervor, dass römisch 40 nach ihren jeweiligen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Tat nicht befähigt waren, die gebotene objektive Sorgfalt einzuhalten. Auch wurden an XXXX nicht derart hohe Anforderungen gestellt, dass das Recht ihre Verfehlungen nicht mehr vorwirft (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 6 StGB, Rz 101). Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war ihnen daher auch zumutbar.Auch wurden an römisch 40 nicht derart hohe Anforderungen gestellt, dass das Recht ihre Verfehlungen nicht mehr vorwirft (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, Paragraph 6, StGB, Rz 101). Die Einhaltung der gebotenen objektiven Sorgfalt war ihnen daher auch zumutbar. Wie beim Vorsatzdelikt entfällt auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die Schuld, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum unterliegt. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Wenn wegen Rechtsirrtums der Vorsatz entfällt, bleibt die Haftung wegen Fahrlässigkeit, die nur dann zu verneinen ist, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (Palandt-Grüneberg, § 276 Rn. 22; Wiechers/Henning, WM 2015, Sonderbeilage 3, Seite 16).Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Wenn wegen Rechtsirrtums der Vorsatz entfällt, bleibt die Haftung wegen Fahrlässigkeit, die nur dann zu verneinen ist, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war (Palandt-Grüneberg, Paragraph 276, Rn. 22; Wiechers/Henning, WM 2015, Sonderbeilage 3, Seite 16). Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG.Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Auf der Ebene der Zurechnung gemäß § 96 Abs. 1 und 2 WAG 2018 bedeutet dies nun:Auf der Ebene der Zurechnung gemäß Paragraph 96, Absatz eins und 2 WAG 2018 bedeutet dies nun: Während die gemäß § 96 Abs. 1 WAG 2018 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht § 96 Abs. 2 WAG 2018 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat (vgl. grundlegend VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; dem folgend VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0185; 08.09.2022, Ro 2022/02/0017).Während die gemäß Paragraph 96, Absatz eins, WAG 2018 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Paragraph 96, Absatz 2, WAG 2018 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat vergleiche grundlegend VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; dem folgend VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0185; 08.09.2022, Ro 2022/02/0017). Fallbezogen resultierten die zur Last gelegten Verletzungen organisatorischer Anforderungen („Anlasstaten“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Verstöße und waren nicht Folge der Missachtung an sich tauglicher Vorkehrungen durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2023, Ra 2021/02/0180, ist daher die der juristischen Person zuzurechnende Unterlassung als direkt durch die Führungspersonen erfolgt anzusehen. Aus diesem Grund ist das Verschulden der in den inkriminierten Tatzeiträumen (06.09.2018 bis 31.03.2021 und 03.01.2018 bis 01.06.2021) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der Beschwerdeführerin – konkret XXXX – als Führungspersonen gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 WAG 2018 der Beschwerdeführerin als juristische Person zuzurechnen.Aus diesem Grund ist das Verschulden der in den inkriminierten Tatzeiträumen (06.09.2018 bis 31.03.2021 und 03.01.2018 bis 01.06.2021) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der Beschwerdeführerin – konkret römisch 40 – als Führungspersonen gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2018 der Beschwerdeführerin als juristische Person zuzurechnen. Zu diesem Ergebnis gelangte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis und wurde dieses von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht bestritten. IV.5. ERMAHNUNGrömisch vier.5. ERMAHNUNG Die Beschwerdeführerin begehrt, falls das Straferkenntnis nicht ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt wird, es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde den Beschuldigten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde den Beschuldigten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128). Bei der Bedeutung des strafrechtlich geschütztes Gutes kommt es auf die abstrakte Bedeutung desselben an. Wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, scheidet daher eine Einstellung oder eine Ermahnung aus, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann – selbst bei geringem Verschulden – die Z 4 nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt (besonders) bedeutsam ist (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).Bei der Bedeutung des strafrechtlich geschütztes Gutes kommt es auf die abstrakte Bedeutung desselben an. Wenn das geschützte Rechtsgut (besonders) bedeutsam ist, scheidet daher eine Einstellung oder eine Ermahnung aus, mag es auch im konkreten Fall kaum beeinträchtigt sein. Selbst wenn also der schädigende Erfolg im Wesentlichen ausgeblieben ist, kann – selbst bei geringem Verschulden – die Ziffer 4, nicht angewendet werden, wenn das geschützte Rechtsgut abstrakt (besonders) bedeutsam ist (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148). Fallbezogen kommt eine Ermahnung nicht in Betracht: An den hier geschützten Interessen (Schutz der Anleger und Funktionieren des Kapitalmarktes) besteht eine abstrakt hohe Bedeutung, sodass bereits daran die Erteilung einer Ermahnung scheitert. Die Wertigkeit der durch die verletzten Normen strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist auch in Ansehung der Strafrahmen (jeweils Geldstrafe bis zu EUR 5.000.000,00 oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß § 96 Abs. 4 WAG 2018) als nicht gering zu betrachten. Durch die vorliegenden Verwaltungsübertretungen, die sich über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb und ca. dreieinhalb Jahren erstreckten, wurde das öffentliche Interesse am Schutz der Anleger und am Funktionieren des Kapitalmarktes zudem nicht unerheblich beeinträchtigt. Weiters kann nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weil weder hervorkam, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gegenständlichen tatbildmäßigen Verhaltensweisen stellten gerade den Regelfall des typisierten Unrechts- und Schuldgehalts dar.An den hier geschützten Interessen (Schutz der Anleger und Funktionieren des Kapitalmarktes) besteht eine abstrakt hohe Bedeutung, sodass bereits daran die Erteilung einer Ermahnung scheitert. Die Wertigkeit der durch die verletzten Normen strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist auch in Ansehung der Strafrahmen (jeweils Geldstrafe bis zu EUR 5.000.000,00 oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Paragraph 96, Absatz 4, WAG 2018) als nicht gering zu betrachten. Durch die vorliegenden Verwaltungsübertretungen, die sich über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb und ca. dreieinhalb Jahren erstreckten, wurde das öffentliche Interesse am Schutz der Anleger und am Funktionieren des Kapitalmarktes zudem nicht unerheblich beeinträchtigt. Weiters kann nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weil weder hervorkam, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gegenständlichen tatbildmäßigen Verhaltensweisen stellten gerade den Regelfall des typisierten Unrechts- und Schuldgehalts dar. IV.6. STRAFBEMESSUNGrömisch vier.6. STRAFBEMESSUNG Die Beschwerdeführerin stellt, sofern eine Ermahnung nicht möglich ist, den Antrag, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren. Voranzustellen ist, dass es sich bei den beiden von der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem WAG 2018 – ein in § 2 FMABG genanntes Bundesgesetz – um zwei selbständige Taten handelt, über die gemäß § 22 Abs. 8 FMABG bloß eine einzige Strafe zu verhängen ist.Voranzustellen ist, dass es sich bei den beiden von der Beschwerdeführerin begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem WAG 2018 – ein in Paragraph 2, FMABG genanntes Bundesgesetz – um zwei selbständige Taten handelt, über die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG bloß eine einzige Strafe zu verhängen ist. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Geldstrafe iHv EUR XXXX stellt – wie den rechtlichen Ausführungen entnommen werden kann – eine Zusatzstrafe iSd § 22 Abs. 9 FMABG dar.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Geldstrafe iHv EUR römisch 40 stellt – wie den rechtlichen Ausführungen entnommen werden kann – eine Zusatzstrafe iSd Paragraph 22, Absatz 9, FMABG dar. § 22 Abs. 9 erster Satz FMABG regelt, in welchen Fällen eine Zusatzstrafe zu verhängen ist: Eine Zusatzstrafe ist zu verhängen, wenn eine Verwaltungsstrafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG verhängt wurde und nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden soll, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können.Paragraph 22, Absatz 9, erster Satz FMABG regelt, in welchen Fällen eine Zusatzstrafe zu verhängen ist: Eine Zusatzstrafe ist zu verhängen, wenn eine Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG verhängt wurde und nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden soll, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können. § 22 Abs. 9 zweiter und dritter Satz FMABG stecken die Obergrenze der Zusatzstrafe ab: Die Zusatzstrafe darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach § 22 Abs. 8 FMABG zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.Paragraph 22, Absatz 9, zweiter und dritter Satz FMABG stecken die Obergrenze der Zusatzstrafe ab: Die Zusatzstrafe darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Paragraph 22, Absatz 8, FMABG zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. § 22 Abs. 9 letzter Satz FMABG bezieht sich auf die Strafbemessung innerhalb dieses Rahmens: Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.Paragraph 22, Absatz 9, letzter Satz FMABG bezieht sich auf die Strafbemessung innerhalb dieses Rahmens: Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Nach den Gesetzesmaterialien geben im Wesentlichen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 FinStrG und der §§ 31 und 40 StGB Orientierung für § 22 Abs. 9 FMABG (vgl. ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP, Seite 54). In Anlehnung daran ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Ahndung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die frühere Strafe abzuziehen; der verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 40 StGB, Rz 1; Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, § 40 StGB, RZ 3; Seewald/Tannert in Tannert, Finanzstrafrecht, § 21 FinStrG, Rz 7).Nach den Gesetzesmaterialien geben im Wesentlichen die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG und der Paragraphen 31 und 40 StGB Orientierung für Paragraph 22, Absatz 9, FMABG vergleiche ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP, Seite 54). In Anlehnung daran ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Ahndung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die frühere Strafe abzuziehen; der verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen (Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, Paragraph 40, StGB, Rz 1; Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, Paragraph 40, StGB, RZ 3; Seewald/Tannert in Tannert, Finanzstrafrecht, Paragraph 21, FinStrG, Rz 7). Die frühere Strafe ist hinzunehmen, wie sie ist, auch wenn es diese als zu streng oder zu milde empfunden wird. Eine Korrektur der früheren Strafe dahingehend, dass die Zusatzstrafe vor dem Hintergrund eines zu strengen früheren Strafe milder oder umgekehrt vor dem Hintergrund einer zu milden früheren Strafe strenger ausfällt, ist unzulässig (Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, § 40 StGB, Rz 5).Die frühere Strafe ist hinzunehmen, wie sie ist, auch wenn es diese als zu streng oder zu milde empfunden wird. Eine Korrektur der früheren Strafe dahingehend, dass die Zusatzstrafe vor dem Hintergrund eines zu strengen früheren Strafe milder oder umgekehrt vor dem Hintergrund einer zu milden früheren Strafe strenger ausfällt, ist unzulässig (Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, Paragraph 40, StGB, Rz 5). Welche Strafzumessungsgründe im früheren Straferkenntnis herangezogen wurden, ist nicht von Bedeutung. Vielmehr ist die Strafbemessung mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 40 StGB, Rz 2; Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, § 40 StGB, Rz 6). Die Strafe des früheren Straferkenntnisses ist bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht als Vorstrafe anzusehen; die getrennte Aburteilung darf nämlich keine Nachteile mit sich bringen. Wenn mehrere strafbare Handlungen (nämlich jene des früheren Straferkenntnisses und die nun abzuurteilenden) derselben oder verschiedener Art begangen wurden, wirkt dies erschwerend (Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, § 40 StGB, Rz 20 und 21).Welche Strafzumessungsgründe im früheren Straferkenntnis herangezogen wurden, ist nicht von Bedeutung. Vielmehr ist die Strafbemessung mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären (Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB, Paragraph 40, StGB, Rz 2; Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, Paragraph 40, StGB, Rz 6). Die Strafe des früheren Straferkenntnisses ist bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht als Vorstrafe anzusehen; die getrennte Aburteilung darf nämlich keine Nachteile mit sich bringen. Wenn mehrere strafbare Handlungen (nämlich jene des früheren Straferkenntnisses und die nun abzuurteilenden) derselben oder verschiedener Art begangen wurden, wirkt dies erschwerend (Bauer-Raschhofer in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch46, Paragraph 40, StGB, Rz 20 und 21). Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 11.07.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen zweier Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem FM-GwG – ein ebenfalls in § 2 FMABG genanntes Bundesgesetz – eine einzige Geldstrafe iHv EUR XXXX verfügt. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzungen wurden in den Zeiträumen 06.09.2018 bis 31.03.2021 sowie 03.01.2018 bis 01.06.2021 und damit vor der Erlassung des Straferkenntnisses vom 11.07.2023 verübt. Da sie sohin in das frühere, schon anhängig gewesene Verfahren einbezogen werden hätten können, ist eine Zusatzstrafe zu verhängen.Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 11.07.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen zweier Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem FM-GwG – ein ebenfalls in Paragraph 2, FMABG genanntes Bundesgesetz – eine einzige Geldstrafe iHv EUR römisch 40 verfügt. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzungen wurden in den Zeiträumen 06.09.2018 bis 31.03.2021 sowie 03.01.2018 bis 01.06.2021 und damit vor der Erlassung des Straferkenntnisses vom 11.07.2023 verübt. Da sie sohin in das frühere, schon anhängig gewesene Verfahren einbezogen werden hätten können, ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Der Strafrahmen, der in Betracht gekommen wäre, wenn sämtliche Taten gemeinsam abgeurteilt worden wären (dieser bestimmt sich gemäß § 22 Abs. 8 letzter Satz FMABG nach der schwersten Strafdrohung), beträgt gemäß § 96 Abs. 3 WAG 2018 bis zu EUR 5.000.000,00, zumal ein erzielter Nutzen aus den Verstößen nicht festgestellt werden konnte und 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der XXXX gemäß § 96 Abs. 4 WAG 2018 (= EUR XXXX ; vgl. Feststellungen unter Pkt. II.1.4.) niedriger sind als der Fixbetrag von EUR 5.000.000,00.Der Strafrahmen, der in Betracht gekommen wäre, wenn sämtliche Taten gemeinsam abgeurteilt worden wären (dieser bestimmt sich gemäß Paragraph 22, Absatz 8, letzter Satz FMABG nach der schwersten Strafdrohung), beträgt gemäß Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 bis zu EUR 5.000.000,00, zumal ein erzielter Nutzen aus den Verstößen nicht festgestellt werden konnte und 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der römisch 40 gemäß Paragraph 96, Absatz 4, WAG 2018 (= EUR römisch 40 ; vergleiche Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.4.) niedriger sind als der Fixbetrag von EUR 5.000.000,00. Bei der Strafbemessung ist sowohl auf die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG und des § 22 Abs. 10 FMABG, als auch auf die besonderen Strafzumessungsgründe des § 97 WAG 2018 und des § 38 FM-GwG Bedacht zu nehmen.Bei der Strafbemessung ist sowohl auf die Strafzumessungsgründe des Paragraph 19, VStG und des Paragraph 22, Absatz 10, FMABG, als auch auf die besonderen Strafzumessungsgründe des Paragraph 97, WAG 2018 und des Paragraph 38, FM-GwG Bedacht zu nehmen. Wie bereits unter Pkt. IV.5. dargelegt, sind weder das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin, noch die Bedeutung der verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgüter als nur gering anzusehen. Durch die Verstöße gegen § 57 Abs. 1 WAG 2018 iVm Art. 55 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 und § 48 Abs. 1 Z 3 WAG 2018 iVm Art. 50 Abs. 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 wurden zudem die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde (Anlegerschutz und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes) in nicht unerheblichen Ausmaß geschädigt.Wie bereits unter Pkt. römisch vier.5. dargelegt, sind weder das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin, noch die Bedeutung der verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgüter als nur gering anzusehen. Durch die Verstöße gegen Paragraph 57, Absatz eins, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, DelVO (EU) 2017/565 und Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2018 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2 und 3 DelVO (EU) 2017/565 wurden zudem die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde (Anlegerschutz und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes) in nicht unerheblichen Ausmaß geschädigt. Die am längsten andauernde Straftat der Beschwerdeführerin umfasst über drei Jahre. Die Rechtsverletzungen beruhen auf fahrlässigem Verhalten. Hinweise auf erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste der Beschwerdeführerin oder auf Verluste für Dritte kamen nicht hervor. Es sind außerdem der Unrechtsgehalt der Verstöße aus dem Straferkenntnis vom 11.07.2023 (und damit im Wesentlichen die Schwere sowie Dauer der Verwaltungsübertretungen) und die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Die Milderungsgründe der Unbescholtenheit und der Kooperation der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde bei allen Fakten fanden bei der Bemessung der Strafe im verwaltungsbehördlichen Verfahren ordnungsgemäß Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und war deren Vorliegen für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich ebenso den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis an, wonach – in Bezug auf die Feststellungen unter Pkt. II.1.5. – von einer soliden finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen ist und kein Anpassungsbedarf ausgehend von ihrer Finanzkraft besteht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich ebenso den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis an, wonach – in Bezug auf die Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.5. – von einer soliden finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen ist und kein Anpassungsbedarf ausgehend von ihrer Finanzkraft besteht. Unter Berücksichtigung aller Aspekte errechnet sich eine bei gemeinsamer Ahndung zu verhängende Geldstrafe iHv EUR XXXX . Nach Abzug der im früheren Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe iHv EUR XXXX ergibt sich eine Zusatzstrafe iHv EUR XXXX .Unter Berücksichtigung aller Aspekte errechnet sich eine bei gemeinsamer Ahndung zu verhängende Geldstrafe iHv EUR römisch 40 . Nach Abzug der im früheren Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe iHv EUR römisch 40 ergibt sich eine Zusatzstrafe iHv EUR römisch 40 . Die – bereits von der belangten Behörde in dieser Höhe festgesetzte – Zusatzstrafe ist (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention sowie im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von EUR 5.000.000,00) tat- und schuldangemessen. SPRUCHPUNKT A) II.SPRUCHPUNKT A) römisch zwei. IV.7. KOSTEN DES BESCHWERDEVERFAHRENSrömisch vier.7. KOSTEN DES BESCHWERDEVERFAHRENS Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt gemäß § 52 Abs. 1, 2 und Abs. 6 VwGVG (20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und Absatz 6, VwGVG (20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). ZU SPRUCHPUNKT B) IV.8. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISIONrömisch vier.8. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Spruchpunkt A)“ dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). Weiters handelt es sich bei der Frage der Zulässigkeit einer Ermahnung um eine Wertungsfrage im Einzelfall, die keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0232). Auch die Strafbemessung stellt im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen

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