Obsah (16)
§ 21Art. 133Art. 20§ 5§ 61§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4Artikel 18Art. 12Art. 3Art. 8Art. 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW161 2281709-1 Spruch, W161 2281709-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 21Abs.
3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.A) , Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, brachte am 22.08.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Kroatien vom 28.06.
- Bei der Erstbefragung am 22.08.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am 11.06.2023 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und sei von dort über Bosnien (Aufenthalt ein Tag), Kroatien (Aufenthalt ein Monat), Slowenien (Aufenthalt 2 Wochen) nach Österreich gelangt. Er sei an der Grenze Bosnien-Kroatien von der kroatischen Polizei angehalten worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ihm seien dort auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Das Asylverfahren in Kroatien sei aufgenommen worden, er habe keine Unterlagen, da er diese verloren habe. Er habe Österreich erreichen wollen, weil dort seine Frau lebe und sie von ihm schwanger sei. Er würde gerne in Österreich leben. Seine Gattin lebe seit ca. 20 Jahren in Österreich und könnte für ihn sorgen, weil sie auch arbeiten gehe. Sie arbeite bei der Firma XXXX in XXXX . Er habe deshalb einen Asylantrag in Kroatien gestellt, da er sonst keine Möglichkeit gehabt hätte, nach Österreich zu gelangen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht in den Ukrainekrieg hineingezogen werden wollen. Das Militär sei am 10.06.2023 bei ihm zu Hause gewesen und hätte ihm gesagt, er müsse in zwei Tagen in den Krieg ziehen. Zu einem früheren Zeitpunkt sei er vom Militär misshandelt worden, da er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Er hätte ca. EURO 5.000,-- bezahlen müssen, seine Frau habe ihm dann das Geld geschickt.
- Bei der Erstbefragung am 22.08.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am 11.06.2023 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen und sei von dort über Bosnien (Aufenthalt ein Tag), Kroatien (Aufenthalt ein Monat), Slowenien (Aufenthalt 2 Wochen) nach Österreich gelangt. Er sei an der Grenze Bosnien-Kroatien von der kroatischen Polizei angehalten worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Ihm seien dort auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Das Asylverfahren in Kroatien sei aufgenommen worden, er habe keine Unterlagen, da er diese verloren habe. Er habe Österreich erreichen wollen, weil dort seine Frau lebe und sie von ihm schwanger sei. Er würde gerne in Österreich leben. Seine Gattin lebe seit ca. 20 Jahren in Österreich und könnte für ihn sorgen, weil sie auch arbeiten gehe. Sie arbeite bei der Firma römisch 40 in römisch 40 . Er habe deshalb einen Asylantrag in Kroatien gestellt, da er sonst keine Möglichkeit gehabt hätte, nach Österreich zu gelangen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht in den Ukrainekrieg hineingezogen werden wollen. Das Militär sei am 10.06.2023 bei ihm zu Hause gewesen und hätte ihm gesagt, er müsse in zwei Tagen in den Krieg ziehen. Zu einem früheren Zeitpunkt sei er vom Militär misshandelt worden, da er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. Er hätte ca. EURO 5.000,-- bezahlen müssen, seine Frau habe ihm dann das Geld geschickt.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.08.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lib.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.08.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, lib.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.09.2023 stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen
Art. 20Abs.
5 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 06.09.2023 stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
4.
- Bei der Einvernahme durch das BFA am 06.10.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei am XXXX geboren und russischer Staatsbürger. Seine Frau heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie sei Russin und habe einen Aufenthaltstitel. Seine Frau habe die Heiratsurkunde und sei schwanger. Sie hätten zuvor am XXXX islamisch geheiratet, am XXXX sei die standesamtliche Eheschließung gewesen. Es habe sich um keine arrangierte Ehe gehandelt. Die Eheschließung habe in Tschetschenien stattgefunden und seien sie beide anwesend gewesen. Sie hätten sich vor der Eheschließung zwei Jahre gekannt. Er habe seine Gattin vor der Eheschließung einmal getroffen, er wisse nicht wann. Nach der Eheschließung hätten sie zusammen einen Haushalt geführt und sei seine Frau zwischen den Ländern gependelt. Sie habe in Österreich gearbeitet, sich dann Urlaub genommen und sei dann bei ihm in Tschetschenien gewesen. Der gemeinsame Haushalt sei in XXXX gewesen. Er möchte anmerken, dass sie seit der Eheschließung in einem Haushalt zusammenleben. Wenn sie Urlaub gehabt habe, dann sei sie zu ihm gekommen. Seine Ehefrau sei auch ein Jahr durchgehend bei ihm gewesen, dann sei sie sechs Monate in Österreich gewesen, dann habe sie Urlaub genommen und dann sei sie wieder bei ihm gewesen. Er könne nicht sagen, wie oft es so gewesen sei. Die Besuche seiner Ehefrau hätten zwei Wochen gedauert, er könne es nicht sagen. Er habe darüber sehr viele Fotos und Videos. In der Zeit, in der sich seine Frau in Österreich aufgehalten habe, sei sie von ihm getrennt gewesen. Das sei zu unterschiedlichen Zeiten gewesen. Sie hätten in der Zeit der Trennung jeden Tag Videoanrufe gehabt und so Kontakt gehalten. Seine Frau sei seit ca. 20 oder 22 Jahren in Österreich. Er sei erst seit kurzem, seit 2023, in Österreich, er glaube, seit einem Monat. Er könne sich nicht erinnern, wann er bei der Polizei gewesen wäre. Er merke sich Daten schwer. Es sei sein erster Aufenthalt im Bundesgebiet. Er habe die russische Föderation am 20.06.2023 verlassen und sei nach Istanbul geflogen. Er sei eine Woche in der Türkei mit seiner Frau gewesen. Dann seien sie gemeinsam nach Bosnien geflogen und am nächsten Tag sei er dann zur Grenze in Kroatien gegangen. Seine Frau habe ihn bei der Reise bis Österreich finanziell unterstützt. Sie und er hätten das gezahlt. Seine Frau hätte ihn auf dieser Reise nach Österreich auch begleitet. Er habe dann in Kroatien um Asyl angesucht, sie sei alleine weiter nach Österreich gereist. Sie habe ihren Bruder in Österreich verständigt und dieser sei dann nach Kroatien gekommen. Der Bruder habe seine Ehefrau von Kroatien abgeholt und der Beschwerdeführer sei dann in Kroatien inhaftiert worden. In Tschetschenien sei er berufstätig gewesen und seine Frau habe ihn auch finanziell unterstützt. Er habe auf der Baustelle gearbeitet. Er werde jetzt von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Seine Frau sei aktuell berufstätig, sie arbeite bei XXXX . Sie verdiene zwischen EURO XXXX ,-- und EURO XXXX ,-- monatlich. Er kenne sich nicht aus, er glaube, sie bekomme das netto. Er glaube, dass seine Frau jetzt im
- oder
- Monat schwanger sei. Seine Frau habe noch keine Kinder. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, er habe keinen Grund zu lügen. In Österreich halte sich nur eine Ehefrau auf, er habe auch Bekannte, aber keine Verwandten. An der Adresse in XXXX würden nur er und seine Ehefrau wohnen. Den Stand seines Asylverfahrens in Kroatien wisse er nicht. Es sei eine notwendige Maßnahme gewesen, um weiter zu kommen. Er habe sich von 28.06.2023 bis zum
- oder 30.07.2023 in Kroatien aufgehalten. Seine Frau habe ihm ein bisschen Geld gelassen und ein bisschen Geld habe er gehabt. Er sei bei Freunden, bei Bekannten und sogar auf der Straße gewesen. Vom kroatischen Staat habe er nichts bekommen. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er könne sich gar nicht vorstellen, wie das ablaufen werde. Seine Frau hier in Österreich sei schwanger. In Kroatien habe er niemanden. Er sei wegen seiner Frau nach Österreich gekommen und möchte mit ihr hier ein Leben aufbauen. Die von ihm zuvor angegebenen Freunde und Bekannten in Kroatien seien Flüchtlinge wie er gewesen, zu diesen habe er überhaupt keinen Kontakt mehr. Er sei sowohl finanziell als auch emotional von seiner Frau abhängig. Er könne sich nicht vorstellen, dass seine Ehefrau in Österreich schwanger sei und wie sie diese Ehe führen sollen. Zu seiner Frau bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sein Kind werde hier in Österreich zur Welt kommen. Er wolle hier in Österreich bleiben und seine Frau und sein Kind unterstützen. Er habe mit Hilfe seiner Frau versucht, ein Visum zu erlangen, aber weil er Russe sei und wegen den Krieges in der Ukraine habe er es nicht bekommen. Er habe für Österreich und Italien ein Visum beantragt. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 4.
- Bei der Einvernahme durch das BFA am 06.10.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei am römisch 40 geboren und russischer Staatsbürger. Seine Frau heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie sei Russin und habe einen Aufenthaltstitel. Seine Frau habe die Heiratsurkunde und sei schwanger. Sie hätten zuvor am römisch 40 islamisch geheiratet, am römisch 40 sei die standesamtliche Eheschließung gewesen. Es habe sich um keine arrangierte Ehe gehandelt. Die Eheschließung habe in Tschetschenien stattgefunden und seien sie beide anwesend gewesen. Sie hätten sich vor der Eheschließung zwei Jahre gekannt. Er habe seine Gattin vor der Eheschließung einmal getroffen, er wisse nicht wann. Nach der Eheschließung hätten sie zusammen einen Haushalt geführt und sei seine Frau zwischen den Ländern gependelt. Sie habe in Österreich gearbeitet, sich dann Urlaub genommen und sei dann bei ihm in Tschetschenien gewesen. Der gemeinsame Haushalt sei in römisch 40 gewesen. Er möchte anmerken, dass sie seit der Eheschließung in einem Haushalt zusammenleben. Wenn sie Urlaub gehabt habe, dann sei sie zu ihm gekommen. Seine Ehefrau sei auch ein Jahr durchgehend bei ihm gewesen, dann sei sie sechs Monate in Österreich gewesen, dann habe sie Urlaub genommen und dann sei sie wieder bei ihm gewesen. Er könne nicht sagen, wie oft es so gewesen sei. Die Besuche seiner Ehefrau hätten zwei Wochen gedauert, er könne es nicht sagen. Er habe darüber sehr viele Fotos und Videos. In der Zeit, in der sich seine Frau in Österreich aufgehalten habe, sei sie von ihm getrennt gewesen. Das sei zu unterschiedlichen Zeiten gewesen. Sie hätten in der Zeit der Trennung jeden Tag Videoanrufe gehabt und so Kontakt gehalten. Seine Frau sei seit ca. 20 oder 22 Jahren in Österreich. Er sei erst seit kurzem, seit 2023, in Österreich, er glaube, seit einem Monat. Er könne sich nicht erinnern, wann er bei der Polizei gewesen wäre. Er merke sich Daten schwer. Es sei sein erster Aufenthalt im Bundesgebiet. Er habe die russische Föderation am 20.06.2023 verlassen und sei nach Istanbul geflogen. Er sei eine Woche in der Türkei mit seiner Frau gewesen. Dann seien sie gemeinsam nach Bosnien geflogen und am nächsten Tag sei er dann zur Grenze in Kroatien gegangen. Seine Frau habe ihn bei der Reise bis Österreich finanziell unterstützt. Sie und er hätten das gezahlt. Seine Frau hätte ihn auf dieser Reise nach Österreich auch begleitet. Er habe dann in Kroatien um Asyl angesucht, sie sei alleine weiter nach Österreich gereist. Sie habe ihren Bruder in Österreich verständigt und dieser sei dann nach Kroatien gekommen. Der Bruder habe seine Ehefrau von Kroatien abgeholt und der Beschwerdeführer sei dann in Kroatien inhaftiert worden. In Tschetschenien sei er berufstätig gewesen und seine Frau habe ihn auch finanziell unterstützt. Er habe auf der Baustelle gearbeitet. Er werde jetzt von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Seine Frau sei aktuell berufstätig, sie arbeite bei römisch 40 . Sie verdiene zwischen EURO römisch 40 ,-- und EURO römisch 40 ,-- monatlich. Er kenne sich nicht aus, er glaube, sie bekomme das netto. Er glaube, dass seine Frau jetzt im
- oder
- Monat schwanger sei. Seine Frau habe noch keine Kinder. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt, er habe keinen Grund zu lügen. In Österreich halte sich nur eine Ehefrau auf, er habe auch Bekannte, aber keine Verwandten. An der Adresse in römisch 40 würden nur er und seine Ehefrau wohnen. Den Stand seines Asylverfahrens in Kroatien wisse er nicht. Es sei eine notwendige Maßnahme gewesen, um weiter zu kommen. Er habe sich von 28.06.2023 bis zum
- oder 30.07.2023 in Kroatien aufgehalten. Seine Frau habe ihm ein bisschen Geld gelassen und ein bisschen Geld habe er gehabt. Er sei bei Freunden, bei Bekannten und sogar auf der Straße gewesen. Vom kroatischen Staat habe er nichts bekommen. Über Vorhalt der beabsichtigten Ausweisung nach Kroatien gab der Beschwerdeführer an, er könne sich gar nicht vorstellen, wie das ablaufen werde. Seine Frau hier in Österreich sei schwanger. In Kroatien habe er niemanden. Er sei wegen seiner Frau nach Österreich gekommen und möchte mit ihr hier ein Leben aufbauen. Die von ihm zuvor angegebenen Freunde und Bekannten in Kroatien seien Flüchtlinge wie er gewesen, zu diesen habe er überhaupt keinen Kontakt mehr. Er sei sowohl finanziell als auch emotional von seiner Frau abhängig. Er könne sich nicht vorstellen, dass seine Ehefrau in Österreich schwanger sei und wie sie diese Ehe führen sollen. Zu seiner Frau bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sein Kind werde hier in Österreich zur Welt kommen. Er wolle hier in Österreich bleiben und seine Frau und sein Kind unterstützen. Er habe mit Hilfe seiner Frau versucht, ein Visum zu erlangen, aber weil er Russe sei und wegen den Krieges in der Ukraine habe er es nicht bekommen. Er habe für Österreich und Italien ein Visum beantragt. Er habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 4.
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX wurde am 06.10.2023 vor dem BFA als Zeugin einvernommen und gab dabei an, sie sei gesund, aber schwanger. Sie sei verheiratet mit XXXX , geb. am XXXX , russischer Staatsangehöriger. Er habe die Grüne Karte. Sie sei mit ihrem Mann nicht verwandt. Die islamische Eheschließung habe am XXXX stattgefunden, die standesamtliche am XXXX . Es habe sich um keine arrangierte Eheschließung gehandelt. Die standesamtliche Trauung sei in der Stadt XXXX gewesen, aber die Hochzeit sei im Dorf ihres Mannes ausgerichtet worden, dort hätten sie auch die Heiratsurkunde bekommen. Sie und ihr Mann seien bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen. Sie hätten sich zuerst auf Instagram kennengelernt und geschrieben, dann auch auf Snapchat und dann auf WhatsApp, das sei zwei Jahre so gegangen. Sie hätte ihn vor der Ehe sehen wollen und sei mit ihrer Mutter nach XXXX gekommen. Sie sei nicht sicher, aber es dürfte für zwei Wochen gewesen sein. Es gebe ja Internet-Betrüger und da hätte sie sichergehen wollen. Ihr Mann habe zuerst in XXXX gelebt und sei dann wieder zu seiner Mutter in das Dorf gezogen. Dieses Treffen sei XXXX oder XXXX gewesen, genau wisse sie es nicht mehr. Ihre Mutter habe gesagt, sie müsse Geld sparen, denn sie hätte gerne schon früher geheiratet. Nach der Eheschließung sei sie fast zwei Jahre in XXXX gewesen. Sie sei dann nach Österreich gekommen, um für ihn ein Visum zu besorgen. Er sei festgenommen worden, das wäre am XXXX gewesen. Im Jänner XXXX sei sie hingeflogen und bis Mai XXXX dort gewesen. Dann habe sie in Österreich gearbeitet. Im Oktober XXXX sei sie wieder hingefahren und zwei Wochen dort gewesen. Der Urlaub sei dann vorbei gewesen. Bis Februar XXXX habe sie gearbeitet, dann habe sie sich wieder Urlaub genommen und sei wieder für zwei Wochen dort gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass er ein Visum für Italien beantragen solle. Dann sei sie im Juni oder Juli XXXX wieder für zwei Wochen nach XXXX gekommen. Bis XXXX habe sie durchgearbeitet. Im Mai oder Juni XXXX sei sie wieder für zwei Wochen dort gewesen. Bis XXXX habe sie wieder durchgearbeitet. Sie habe Urlaub gehabt von XXXX bis XXXX und sei dann in XXXX gewesen. Von XXXX aus seien sie sieben Tage in der Türkei gewesen und zwar mit dem Flugzeug, dann seien sie weiter nach Bosnien. Dort seien sie einen Tag geblieben. Danach seien sie, so glaube sie, über die kroatische Grenze gegangen. Sie sei dann mit ihrem Mann nach Kroatien. Sie hätte ihre Papiere gehabt, er sei nach seinen Papieren gefragt worden. Sie habe gesagt, dass ihr Mann keine Papiere habe. Er sei dann wohin gebracht worden, habe sich ausziehen und sein Handy abgeben müssen. Sie hätte draußen warten müssen. Sie hätte nicht gewollt, dass er Asyl beantrage. Sie hätte mit ihm nur über die Grenze gewollt. Sie hätten aber gesagt, dass das nicht so einfach gehe und hätten ihn dann hereingeholt und kontrolliert, was er alles mithabe. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und sie habe dann ihren Bruder angerufen, dass er sie abhole, was dieser auch gemacht habe. Sie habe neben der Grenze auf ihn gewartet. Wenn sie gefragt werde, ob sie ihre Aufenthalte in Tschetschenien belegen könne, gebe sie an, sie glaube, dass sie Stempel in ihrem Reisepass habe, dass sie von XXXX in die Türkei geflogen sei. Zu den vorangegangenen Aufenthalten habe sie nur Videos, weil sie meistens mit dem Auto gefahren sei. In der Zeit der Trennung zu ihrem Mann habe sie mit diesem jeden Tag über WhatsApp Kontakt gehabt. Ihr Mann sei seit 20.08.2023 in Österreich, am 22.08.2023 seien sie zur Polizei gegangen. Er sei das erste Mal in Österreich. Sie habe versucht, ein Visum zu bekommen, aber es sei ihr gesagt worden, dass die Ehe nicht echt sei. Sie habe dann nachträglich eine Apostille machen lassen. Wie solle man eine echte Ehe aussehen lassen? Ihr Ehemann habe in Tschetschenien gearbeitet mit Ziegeln, Treppen. In Tschetschenien verdiene man nicht so viel, aber es habe gereicht für Wohnung und Essen und sie habe ihm auch Geld geschickt. Wenn sie gefragt werde, ob sie ihren Mann bis zu seiner illegalen Einreise nach Österreich finanziell unterstützt habe, gebe sie an, sie habe ihm von Kroatien bis nach Österreich EURO 1.000,-- gegeben, da sie nicht gewusst hätten, wie lange er dort bleiben müsse. Sie habe ihrem Mann insgesamt einige tausend Euro nach Tschetschenien geschickt. Sie verdiene in Österreich EURO XXXX ,-- netto. Bei ihnen gebe es nicht meines oder deines. Er verschwende auch nichts. Sie habe ihm Kleidung gekauft. Wenn er etwas brauche, dann bekomme er es von ihr. Sie selbst habe die
- Schulstufe abgeschlossen, XXXX und möchte nach der Schwangerschaft die zwei Jahre Einzelhandel noch nachmachen. Aktuell arbeite sie bei XXXX . In Tschetschenien hätten sie in XXXX mit der Schwiegermutter zusammengelebt, es gebe nur mehr die Mutter. Hier in Österreich würden sie in XXXX in der XXXX leben. Die genaue Adresse in XXXX wisse sie nicht, für sie sei die russische Sprache nämlich recht schwer. Sie habe auch keinen Mietvertrag für die zwei Jahre in Tschetschenien, nur den Heiratsvertrag. In Russland gebe es so etwas nicht, dass man Verträge habe. Auf die Frage, welche Schritte sie gesetzt habe, um mit ihrem Aufenthaltstitel ihrem Ehemann einen legalen Familiennachzug zu ermöglichen, antwortete die Zeugin:„Zuerst habe ich ein Visum beantragt. Ich habe dann von dem Magistrat einen Zettel bekommen, mit Fragen, die ich beantwortet habe. Das habe ich dann nach Moskau geschickt. Er hat die Papiere abgegeben. Wir warteten 2 Monate und haben dann die Information bekommen, dass die Ehe eben nicht gültig aussieht und er nicht rechtzeitig zurückfliegen wird. Als er den Brief bekommen hat, hat er in Moskau angerufen. Es wurde ihm gesagt, dass er ein Jahr warten soll, bis er ein weiteres Mal die Papiere einreichen kann. Wir haben dann wirklich gewartet. Die Beamten haben dann, weil der Krieg in er Ukraine begonnen hat, gesagt, dass es nicht möglich ist. Wir haben dann immer wieder gewartet und Informationen eingeholt, aber letztendlich hat er dann eine Absage bekommen, wegen dem Krieg, weil er Russe ist.“ 4.
- Die Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 wurde am 06.10.2023 vor dem BFA als Zeugin einvernommen und gab dabei an, sie sei gesund, aber schwanger. Sie sei verheiratet mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , russischer Staatsangehöriger. Er habe die Grüne Karte. Sie sei mit ihrem Mann nicht verwandt. Die islamische Eheschließung habe am römisch 40 stattgefunden, die standesamtliche am römisch 40 . Es habe sich um keine arrangierte Eheschließung gehandelt. Die standesamtliche Trauung sei in der Stadt römisch 40 gewesen, aber die Hochzeit sei im Dorf ihres Mannes ausgerichtet worden, dort hätten sie auch die Heiratsurkunde bekommen. Sie und ihr Mann seien bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen. Sie hätten sich zuerst auf Instagram kennengelernt und geschrieben, dann auch auf Snapchat und dann auf WhatsApp, das sei zwei Jahre so gegangen. Sie hätte ihn vor der Ehe sehen wollen und sei mit ihrer Mutter nach römisch 40 gekommen. Sie sei nicht sicher, aber es dürfte für zwei Wochen gewesen sein. Es gebe ja Internet-Betrüger und da hätte sie sichergehen wollen. Ihr Mann habe zuerst in römisch 40 gelebt und sei dann wieder zu seiner Mutter in das Dorf gezogen. Dieses Treffen sei römisch 40 oder römisch 40 gewesen, genau wisse sie es nicht mehr. Ihre Mutter habe gesagt, sie müsse Geld sparen, denn sie hätte gerne schon früher geheiratet. Nach der Eheschließung sei sie fast zwei Jahre in römisch 40 gewesen. Sie sei dann nach Österreich gekommen, um für ihn ein Visum zu besorgen. Er sei festgenommen worden, das wäre am römisch 40 gewesen. Im Jänner römisch 40 sei sie hingeflogen und bis Mai römisch 40 dort gewesen. Dann habe sie in Österreich gearbeitet. Im Oktober römisch 40 sei sie wieder hingefahren und zwei Wochen dort gewesen. Der Urlaub sei dann vorbei gewesen. Bis Februar römisch 40 habe sie gearbeitet, dann habe sie sich wieder Urlaub genommen und sei wieder für zwei Wochen dort gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass er ein Visum für Italien beantragen solle. Dann sei sie im Juni oder Juli römisch 40 wieder für zwei Wochen nach römisch 40 gekommen. Bis römisch 40 habe sie durchgearbeitet. Im Mai oder Juni römisch 40 sei sie wieder für zwei Wochen dort gewesen. Bis römisch 40 habe sie wieder durchgearbeitet. Sie habe Urlaub gehabt von römisch 40 bis römisch 40 und sei dann in römisch 40 gewesen. Von römisch 40 aus seien sie sieben Tage in der Türkei gewesen und zwar mit dem Flugzeug, dann seien sie weiter nach Bosnien. Dort seien sie einen Tag geblieben. Danach seien sie, so glaube sie, über die kroatische Grenze gegangen. Sie sei dann mit ihrem Mann nach Kroatien. Sie hätte ihre Papiere gehabt, er sei nach seinen Papieren gefragt worden. Sie habe gesagt, dass ihr Mann keine Papiere habe. Er sei dann wohin gebracht worden, habe sich ausziehen und sein Handy abgeben müssen. Sie hätte draußen warten müssen. Sie hätte nicht gewollt, dass er Asyl beantrage. Sie hätte mit ihm nur über die Grenze gewollt. Sie hätten aber gesagt, dass das nicht so einfach gehe und hätten ihn dann hereingeholt und kontrolliert, was er alles mithabe. Sie hätten ihren Mann mitgenommen und sie habe dann ihren Bruder angerufen, dass er sie abhole, was dieser auch gemacht habe. Sie habe neben der Grenze auf ihn gewartet. Wenn sie gefragt werde, ob sie ihre Aufenthalte in Tschetschenien belegen könne, gebe sie an, sie glaube, dass sie Stempel in ihrem Reisepass habe, dass sie von römisch 40 in die Türkei geflogen sei. Zu den vorangegangenen Aufenthalten habe sie nur Videos, weil sie meistens mit dem Auto gefahren sei. In der Zeit der Trennung zu ihrem Mann habe sie mit diesem jeden Tag über WhatsApp Kontakt gehabt. Ihr Mann sei seit 20.08.2023 in Österreich, am 22.08.2023 seien sie zur Polizei gegangen. Er sei das erste Mal in Österreich. Sie habe versucht, ein Visum zu bekommen, aber es sei ihr gesagt worden, dass die Ehe nicht echt sei. Sie habe dann nachträglich eine Apostille machen lassen. Wie solle man eine echte Ehe aussehen lassen? Ihr Ehemann habe in Tschetschenien gearbeitet mit Ziegeln, Treppen. In Tschetschenien verdiene man nicht so viel, aber es habe gereicht für Wohnung und Essen und sie habe ihm auch Geld geschickt. Wenn sie gefragt werde, ob sie ihren Mann bis zu seiner illegalen Einreise nach Österreich finanziell unterstützt habe, gebe sie an, sie habe ihm von Kroatien bis nach Österreich EURO 1.000,-- gegeben, da sie nicht gewusst hätten, wie lange er dort bleiben müsse. Sie habe ihrem Mann insgesamt einige tausend Euro nach Tschetschenien geschickt. Sie verdiene in Österreich EURO römisch 40 ,-- netto. Bei ihnen gebe es nicht meines oder deines. Er verschwende auch nichts. Sie habe ihm Kleidung gekauft. Wenn er etwas brauche, dann bekomme er es von ihr. Sie selbst habe die
- Schulstufe abgeschlossen, römisch 40 und möchte nach der Schwangerschaft die zwei Jahre Einzelhandel noch nachmachen. Aktuell arbeite sie bei römisch 40 . In Tschetschenien hätten sie in römisch 40 mit der Schwiegermutter zusammengelebt, es gebe nur mehr die Mutter. Hier in Österreich würden sie in römisch 40 in der römisch 40 leben. Die genaue Adresse in römisch 40 wisse sie nicht, für sie sei die russische Sprache nämlich recht schwer. Sie habe auch keinen Mietvertrag für die zwei Jahre in Tschetschenien, nur den Heiratsvertrag. In Russland gebe es so etwas nicht, dass man Verträge habe. Auf die Frage, welche Schritte sie gesetzt habe, um mit ihrem Aufenthaltstitel ihrem Ehemann einen legalen Familiennachzug zu ermöglichen, antwortete die Zeugin:, „Zuerst habe ich ein Visum beantragt. Ich habe dann von dem Magistrat einen Zettel bekommen, mit Fragen, die ich beantwortet habe. Das habe ich dann nach Moskau geschickt. Er hat die Papiere abgegeben. Wir warteten 2 Monate und haben dann die Information bekommen, dass die Ehe eben nicht gültig aussieht und er nicht rechtzeitig zurückfliegen wird. Als er den Brief bekommen hat, hat er in Moskau angerufen. Es wurde ihm gesagt, dass er ein Jahr warten soll, bis er ein weiteres Mal die Papiere einreichen kann. Wir haben dann wirklich gewartet. Die Beamten haben dann, weil der Krieg in er Ukraine begonnen hat, gesagt, dass es nicht möglich ist. Wir haben dann immer wieder gewartet und Informationen eingeholt, aber letztendlich hat er dann eine Absage bekommen, wegen dem Krieg, weil er Russe ist.“ Sie möchte noch angeben, dass es der Wunsch ihres Mannes gewesen wäre, nach Österreich zu kommen. Er lerne Deutsch (Onlinekurs) und sehe sogar den Bauarbeitern zu. Sie wisse, dass ihr Mann unbedingt arbeiten und nicht faulenzen möchte. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. Vom Beschwerdeführer und seiner Frau wurden an Urkunden vorgelegt: der Reisepass, der XXXX , eine Eheurkunde über eine standesamtliche Eheschließung am XXXX in Tschetschenien, eine Apostille, ein Mutter-Kind-Pass, über die derzeitige Schwangerschaft der XXXX mit dem eingetragenen Geburtstermin XXXX . Vom Beschwerdeführer und seiner Frau wurden an Urkunden vorgelegt: der Reisepass, der römisch 40 , eine Eheurkunde über eine standesamtliche Eheschließung am römisch 40 in Tschetschenien, eine Apostille, ein Mutter-Kind-Pass, über die derzeitige Schwangerschaft der römisch 40 mit dem eingetragenen Geburtstermin römisch 40 .
- Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2023 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2023 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Dieser Bescheid legt seiner Begründung Feststellungen zu Kroatien mit Stand 14.04.2023 zugrunde und führt aus, dass in Kroatien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 22.08.2023 in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei am 28.06.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 06.09.2023
Artikel 20
Absatz 5 Dublin-Verordnung für die Führung seines Asylverfahrens für Zuständig erklärt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation sei seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig und im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung sei am XXXX am Standesamt des XXXX der tschetschenischen Republik erfolgt. Die Ehefrau sei schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der XXXX . Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Wie den Auszügen des zentralen Melderegisters zu entnehmen sei, sei die Ehefrau des Beschwerdeführers seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer selbst habe sein gesamtes Leben außerhalb des Bundesgebietes verbracht und gebe es, außer der schwangeren Ehefrau, keine weiteren Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Zum Eheleben sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer dieses in vollem Bewusstsein begründet habe, obwohl sein Aufenthaltsstatus und somit ein Verbleib im Bundesgebiet höchst unsicher gewesen wäre. Sein Asylantrag sei auch als Ergebnis der abgelehnten Visaanträge zu werten. Es sei ihm zumutbar, wenn es die Gegebenheiten zulassen – einen Antrag auf einen NAG-Titel zu stellen. Die Unterkunft, den Lebensunterhalt und sämtliche Erfordernisse, die es benötige, müssten bis dahin von ihm herbeigeführt werden.Begründend wird ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 22.08.2023 in Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer sei am 28.06.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 06.09.2023
Artikel 20
Absatz 5 Dublin-Verordnung für die Führung seines Asylverfahrens für Zuständig erklärt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation sei seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig und im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eheschließung sei am römisch 40 am Standesamt des römisch 40 der tschetschenischen Republik erfolgt. Die Ehefrau sei schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Wie den Auszügen des zentralen Melderegisters zu entnehmen sei, sei die Ehefrau des Beschwerdeführers seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer selbst habe sein gesamtes Leben außerhalb des Bundesgebietes verbracht und gebe es, außer der schwangeren Ehefrau, keine weiteren Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Zum Eheleben sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer dieses in vollem Bewusstsein begründet habe, obwohl sein Aufenthaltsstatus und somit ein Verbleib im Bundesgebiet höchst unsicher gewesen wäre. Sein Asylantrag sei auch als Ergebnis der abgelehnten Visaanträge zu werten. Es sei ihm zumutbar, wenn es die Gegebenheiten zulassen – einen Antrag auf einen NAG-Titel zu stellen. Die Unterkunft, den Lebensunterhalt und sämtliche Erfordernisse, die es benötige, müssten bis dahin von ihm herbeigeführt werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharter bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei mit seiner Ehefrau XXXX seit dem XXXX standesamtlich verheiratet. Diese sei seit dem Jahr XXXX durchgehend in Österreich gemeldet, verfüge über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, sei vom Beschwerdeführer im XXXX Monat schwanger und auf seine Unterstützung angewiesen. Seit seiner Einreise in Österreich am 22.08.2023 lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und sei von ihr auch finanziell abhängig.
§ 5Abs. 1 Asyl
G habe eine Zurückweisung eines Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt werde, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen würde. Fallgegenständlich sei der Beschwerdeführer mit einer von ihm schwangeren, in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten Frau standesamtlich verheiratet und werde in absehbarer Zeit Vater eines in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindes. Eine Außerlandesbringung nach Kroatien würde unweigerlich ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und ihrem (erwarteten) Kind verunmöglichen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei mit seiner Ehefrau römisch 40 seit dem römisch 40 standesamtlich verheiratet. Diese sei seit dem Jahr römisch 40 durchgehend in Österreich gemeldet, verfüge über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, sei vom Beschwerdeführer im römisch 40 Monat schwanger und auf seine Unterstützung angewiesen. Seit seiner Einreise in Österreich am 22.08.2023 lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und sei von ihr auch finanziell abhängig.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG habe eine Zurückweisung eines Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt werde, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen würde. Fallgegenständlich sei der Beschwerdeführer mit einer von ihm schwangeren, in Österreich zum Daueraufenthalt berechtigten Frau standesamtlich verheiratet und werde in absehbarer Zeit Vater eines in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindes. Eine Außerlandesbringung nach Kroatien würde unweigerlich ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau und ihrem (erwarteten) Kind verunmöglichen. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 22.11.2023 wurde der Beschwerde
§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Mit Beschluss des BVw
G vom 22.11.2023 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.08.2023 über die Türkei und Bosnien in Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte dort am 28.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste dann weiter, gelangte spätestens am 22.08.2023 nach Österreich und stellte hier am 22.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 23.08.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 06.09.2023 der Wiederaufnahme
Art. 20Abs.
5 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 23.08.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 06.09.2023 der Wiederaufnahme
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Einreise in das Gebiet der Dublin-Staaten für mehr als drei Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX islamisch und seit XXXX standesamtlich mit XXXX verheiratet. Er kannte seine Ehefrau vor der Eheschließung zwei Jahre. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 islamisch und seit römisch 40 standesamtlich mit römisch 40 verheiratet. Er kannte seine Ehefrau vor der Eheschließung zwei Jahre. XXXX ist seit XXXX in Österreich gemeldet und im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und ist diese von ihm schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX . römisch 40 ist seit römisch 40 in Österreich gemeldet und im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und ist diese von ihm schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Die Ehegatten wohnten auch nach der Eheschließung bereits immer wieder in einem gemeinsamen Haushalt und verbrachte die Ehefrau in den letzten Jahren ihren Urlaub jeweils gemeinsam mit ihrem Ehemann in XXXX . Sie unterstützt ihren Ehemann auch finanziell und tat dies auch in der Vergangenheit, in dem sie ihn immer wieder Geldbeträge zukommen ließ und teilweise auch seine Flucht nach Österreich finanzierte. Sie begleitete ihren Mann auch auf der Reise von der Türkei bis Kroatien.Die Ehegatten wohnten auch nach der Eheschließung bereits immer wieder in einem gemeinsamen Haushalt und verbrachte die Ehefrau in den letzten Jahren ihren Urlaub jeweils gemeinsam mit ihrem Ehemann in römisch 40 . Sie unterstützt ihren Ehemann auch finanziell und tat dies auch in der Vergangenheit, in dem sie ihn immer wieder Geldbeträge zukommen ließ und teilweise auch seine Flucht nach Österreich finanzierte. Sie begleitete ihren Mann auch auf der Reise von der Türkei bis Kroatien. Die Ehegatten hielten auch in der Zeit der Trennung ständig Kontakt über WhatsApp bzw. Videotelefonie.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers, seine Eheschließung und die Schwangerschaft seiner Ehefrau ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau, dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass und der vorgelegten Heiratsurkunde. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin basieren auf seinen glaubwürdigen und überzeugenden Angaben im Verfahren in Zusammenhalt mit den Angaben seiner Ehefrau im Verfahren.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Rumänien kraft vorangegangener Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer
Art. 12
Abs.2 Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Rumänien kraft vorangegangener Ausstellung eines Visums für den Beschwerdeführer
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:
Art. 3Abs.
1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau vor der Eheschließung zwei Jahre gekannt, diese zunächst nach islamischen Recht und letztlich auch standesamtlich in XXXX im Jahr XXXX geheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin nach der Eheschließung zunächst für eine längere Zeit und danach aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau in Österreich immer wieder während ihres Urlaubs in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehegatten waren seit ihrer Eheschließung auch in ständigem Kontakt zueinander. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über den Titel Daueraufenthalt EU und unterstützte ihn bisher und auch aktuell auch finanziell. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht nunmehr auch seit seiner Einreise in Österreich ein intensives Familienleben und erwartet die hoch schwangere Ehefrau demnächst das erste gemeinsame Kind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau vor der Eheschließung zwei Jahre gekannt, diese zunächst nach islamischen Recht und letztlich auch standesamtlich in römisch 40 im Jahr römisch 40 geheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin nach der Eheschließung zunächst für eine längere Zeit und danach aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau in Österreich immer wieder während ihres Urlaubs in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Ehegatten waren seit ihrer Eheschließung auch in ständigem Kontakt zueinander. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt in Österreich über den Titel Daueraufenthalt EU und unterstützte ihn bisher und auch aktuell auch finanziell. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht nunmehr auch seit seiner Einreise in Österreich ein intensives Familienleben und erwartet die hoch schwangere Ehefrau demnächst das erste gemeinsame Kind.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430/2011 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079/2018. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430 aus 2011, ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079 aus 2018,. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen
§ 5Asylgesetz 2005 auch Art.
8 EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zur GZ Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen
Paragraph 5, Asylgesetz 2005 auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Jedenfalls ist die Ehefrau in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und hat das Kind einen Anspruch auf ein Familienleben auch mit seinem Vater, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Legt man die hier nur auszugsweise zitierte Judikatur der Höchstgerichte zugrunde, ist davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Jedenfalls ist die Ehefrau in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und hat das Kind einen Anspruch auf ein Familienleben auch mit seinem Vater, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. In vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführer und seine zunächst islamisch angetraute Ehefrau auch standesamtlich verheiratet, kannten einander bereits zwei Jahre vor der Eheschließung und lebten auch vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich bereits immer wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Sie waren seit ihrer Eheschließung auch in ständigem Kontakt über moderne Kommunikationsmittel. Seit der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben und ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell mit dem ersten gemeinsamen Kind hoch schwanger. Somit liegt trotz der Tatsache, dass die Ehegatten bisher lange Zeit getrennt lebten, ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, welches sich infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. In vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführer und seine zunächst islamisch angetraute Ehefrau auch standesamtlich verheiratet, kannten einander bereits zwei Jahre vor der Eheschließung und lebten auch vor der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich bereits immer wieder in einem gemeinsamen Haushalt. Sie waren seit ihrer Eheschließung auch in ständigem Kontakt über moderne Kommunikationsmittel. Seit der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben und ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell mit dem ersten gemeinsamen Kind hoch schwanger. Somit liegt trotz der Tatsache, dass die Ehegatten bisher lange Zeit getrennt lebten, ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, welches sich infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. Im vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass die Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seinem neugeborenen Kind jedenfalls schwerer wiegen würde als die Abstandnahme davon. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17
, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs.
6a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2281709.1.00