RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW179 2285374-1 Spruch, W179 2285374-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wird die beschwerdeführende Partei ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wird die beschwerdeführende Partei ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Der Mängelbehebungsauftrag wird der beschwerdeführenden Partei im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholfrist) zugestellt und von ihr zudem am XXXX übernommen.Der Mängelbehebungsauftrag wird der beschwerdeführenden Partei im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt und von ihr zudem am römisch 40 übernommen.
- Die beschwerdeführende Partei übermittelt hierauf, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, ein Schreiben, das an die „Ehem. GIS Gebühren Info Service GmbH“ adressiert ist und diese damit als belangte Behörde indirekt erkennen lässt. Auch kann aus dem Schreiben die Angabe zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung abgeleitet werden; denn die beschwerdeführende Partei gibt an, die Beschwerde eine Woche nachdem sie „den Brief erhalten“ hatte, erhoben zu haben.
- Die beschwerdeführende Partei übermittelt hierauf, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, ein Schreiben, das an die „Ehem. GIS Gebühren Info Service GmbH“ adressiert ist und diese damit als belangte Behörde indirekt erkennen lässt. Auch kann aus dem Schreiben die Angabe zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung abgeleitet werden; denn die beschwerdeführende Partei gibt an, die Beschwerde eine Woche nachdem sie „den Brief erhalten“ hatte, erhoben zu haben.
- Die beschwerdeführende Partei unterlässt es jedoch weiterhin, den bekämpften Bescheid zu bezeichnen, indem sie insbesondere weder das Datum noch die Geschäftszahl des Bescheides anführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Hiemit wird der Inhalt der Punkte 1., 2.,
- und
- des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
- Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen. Zur festgestellten fortbestehenden Unterlassung der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist zu beweiswürdigen: Nach hiergerichtlichem „Amtswissen“ wird (bzw wurde) eine Teilnehmernummer für einen Rundfunkteilnehmer – einmalig – bei Anmeldung seiner Rundfunkempfangsgeräte durch die belangte Behörde vergeben, die sodann fortlaufend den Rundfunkteilnehmer als Abgabepflichtigen eindeutig bezeichnete, und wurden und werden alle behördlichen Schriftstücke inklusive auch allfälliger Bescheide zu diesem Teilnehmer unter der vergebenen Teilnehmernummer geführt und abgefertigt; sodass im vorgenommenen Verbesserungsversuch die Angabe der bloßen Teilnehmernummer weiterhin unklar lässt, welches Schriftstück bzw welcher Bescheid angefochten wird. Zur eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hätte jedenfalls Datum (und auch Geschäftszahl) des angefochtenen Bescheides genannte werden müssen, was jedoch unterblieb. Auch eine Kopie (bzw Fotographie) des in Beschwer gezogenen Bescheides wurde nicht übermittelt, was ebenso Klarheit hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes gebracht hätte; so war dem Verbesserungsversuch ausschließlich der hiergerichtliche Mängelbehebungsauftrag beigeschlossen.
- In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen, weil der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die beschwerdeführende Partei die ihr gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden (eindeutigen) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides iSd § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG ungenutzt verstreichen, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 Z 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- In rechtlicher Hinsicht ist zu erwägen, weil der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die beschwerdeführende Partei die ihr gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden (eindeutigen) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ungenutzt verstreichen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2285374.1.00