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{'item': 'W198 2286417-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 49§ 13§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW198 2286417-1 Spruch, W198 2286417-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 07.12.2023, VSNR: XXXX , wurde das Arbeitslosengeld von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Zeit von 09.11.2023 bis 05.12.2023

§ 49Al

VG eingestellt (Spruchpunkt A.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.12.2023 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 07.12.2023, VSNR: römisch 40 , wurde das Arbeitslosengeld von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) für die Zeit von 09.11.2023 bis 05.12.2023

Paragraph 49, AlVG eingestellt (Spruchpunkt A.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.12.2023 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

  1. Gegen Spruchpunkt A. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2023 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie über ihr eAMS-Konto gemeldet habe, dass sie den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen könne und habe sie am nächsten Tag ihre Krankmeldung an das AMS geschickt. Sie habe sich an die Regeln des AMS gehalten und verstehe nicht, wieso sie nun gesperrt worden sei. Sie habe den Termin nicht wahrgenommen, weil sie krank gewesen sei. Sie habe nun nochmals persönlich am 06.12.2023 die Krankmeldung beim AMS abgegeben. Die gegen Spruchpunkt B) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, Zl. W198 2283168-1/6E, abgewiesen.
  2. Im Verfahren über verfahrensgegenständliche Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 unverschuldet nicht eingehalten habe und hätte sie innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich beim AMS vorsprechen müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 06.12.2023 erfolgt und gebühre der Beschwerdeführerin daher ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung, sohin ab 09.11.2023, kein Arbeitslosengeld.3. Im Verfahren über verfahrensgegenständliche Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.01.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 unverschuldet nicht eingehalten habe und hätte sie innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich beim AMS vorsprechen müssen. Die Wiedermeldung sei jedoch nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 06.12.2023 erfolgt und gebühre der Beschwerdeführerin daher ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung, sohin ab 09.11.2023, kein Arbeitslosengeld. 4. Mit Schreiben vom 07.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.02.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 13.02.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 16.02.2024 hat die belangte Behörde – nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 21.08.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 07.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS ein Kontrollmeldetermin für den 09.11.2023 vorgeschrieben und wurde ihr das diesbezügliche Schreiben persönlich ausgefolgt. In diesem Schreiben vom 07.09.2023 findet sich folgende Rechtsbelehrung: „Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruchs geltend machen.“ Die Beschwerdeführerin wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 09.11.2023 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Am 09.11.2023 hat die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto eine Nachricht an das AMS verschickt, in welcher sie ausführte, dass es ihr körperlich nicht gut gehe, sie sich mit dem heutigen Tag krankmelde und sie so schnell wie möglich eine Krankmeldung schicken werde. Die Beschwerdeführerin ist am 09.11.2023 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Am 10.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 09.11.2023 bis 10.11.2023 an das AMS. Es wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 aus einem triftigen Grund (Erkrankung) versäumt hat. Das AMS hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund der Versäumung des Kontrollmeldetermins ihr Leistungsbezug mit 09.11.2023 eingestellt werde, eine Weitergewährung der Leistung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne und ein Email, ein Anruf oder eine Mitteilung über das eAMS-Konto als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung nicht ausreiche. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben ersucht, unverzüglich bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben vom 10.11.2023 am 11.11.2023 in ihrem eAMS-Konto empfangen und am 13.11.2023 gelesen. In einem weiteren Schreiben des AMS vom 13.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf die erforderliche persönliche Wiedermeldung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben vom 13.11.2023 am selben Tag in ihrem eAMS-Konto empfangen und gelesen. Die Beschwerdeführerin hat sich erst am 06.12.2023 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS wiedergemeldet.
  3. Beweiswürdigung: Das Schreiben des AMS vom 07.09.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für 09.11.2023 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein. Aus diesem Schreiben ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 09.11.2023 ordnungsgemäß vorgeschrieben und sie über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins belehrt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 nicht eingehalten hat. Die Nachricht der Beschwerdeführerin an das AMS vom 09.11.2023 sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung liegen im Akt ein. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 aufgrund ihrer Erkrankung nicht eingehalten hat. Die beiden Schreiben des AMS vom 10.11.2023 und vom 13.11.2023 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Empfang und zum Zeitpunkt des Lesens dieser Schreiben durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Akt befindlichen Sende- und Leseprotokollen. Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 aus einem triftigen Grund nicht eingehalten hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich erst am 06.12.2023 persönlich beim AMS gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 09.11.2023 bis 10.11.2023 vorgelegt, doch konnte sie keinen nachvollziehbaren Grund darlegen, warum sie sich erst am 06.12.2023 bei der belangten Behörde gemeldet hat. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung per eAMS-Konto an das AMS am 10.11.2023 kann nicht als Wiedermeldung angesehen werden, zumal eine Weitergewährung der Leistung erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen kann und eine Mitteilung über das eAMS-Konto als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung nicht ausreicht. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den beiden Schreiben des AMS vom 10.11.2023 und vom 13.11.2023 und musste dies der Beschwerdeführerin daher auch bewusst sein. Weiters ergibt sich diesen Schreiben des AMS eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ersucht wurde, unverzüglich bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweisgewürdigt – der Kontrollmeldetermin für 09.11.2023 ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Zumal gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 versäumt, weil sie an diesem Tag krank war. Sie hat dem AMS dies auch am 09.11.2023 – vor dem Kontrollmeldetermin, und sohin rechtzeitig – mitgeteilt und hat sie eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat sohin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 aus einem triftigen Grund versäumt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2006/08/0272 vom 16.11.2007 ausgesprochen hat, trifft den Arbeitslosen auch dann, wenn er aus einem triftigen Grund daran gehindert war, einen Kontrollmeldetermin einzuhalten, auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 AlVG bis zur Festsetzung eines neues Termin die Pflicht zur wöchentlichen Meldung, zumal § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wie folgt lautet: „Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2006/08/0272 vom 16.11.2007 ausgesprochen hat, trifft den Arbeitslosen auch dann, wenn er aus einem triftigen Grund daran gehindert war, einen Kontrollmeldetermin einzuhalten, auf der Grundlage des , Paragraph 49, Absatz eins, AlVG bis zur Festsetzung eines neues Termin die Pflicht zur wöchentlichen Meldung, zumal Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG wie folgt lautet: „Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.“ Bei einem Kontrollmeldetermin, welcher aus einem triftigen Grund nicht eingehalten werden kann, ist eine persönliche Vorsprache sohin innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes erforderlich. Die Beschwerdeführerin wurde auch mit Schreiben des AMS vom 10.11.2023 und 13.11.2023 darauf hingewiesen, unverzüglich bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 aufgrund von Krankheit nicht einhalten und war bis 10.11.2023 arbeitsunfähig. Die Wiedermeldung hätte daher bis 17.11.2023 erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sprach jedoch erst am 06.12.2023 persönlich bei der belangten Behörde vor. Da für diese Verzögerung - wie beweiswürdigend ausgeführt - kein triftiger Grund vorliegt, hat sich die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bis zum Zeitpunkt der Wiedermeldung der Möglichkeit der Vermittlung einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle entzogen und war daher insoweit nicht verfügbar. Die Beschwerdeführerin hat selbstverschuldet erst am 06.12.2023 wieder bei der belangten Behörde vorgesprochen. Auch wenn die Erkrankung am 09.11.2023 einen triftigen Grund darstellt, dass sie den verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin am 09.11.2023 verabsäumt hatte, so liegt jedoch kein triftiger Grund vor, weshalb sie nicht spätestens am 17.11.2023 persönlich bei der belangten Behörde erscheinen konnte. Daher hat die belangte Behörde zutreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 09.11.2023 bis 05.12.2023 ausgesprochen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2286417.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.