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{'item': 'W207 2275497-1'}

Obsah (5)§ 2Art. 133§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW207 2275497-1 Spruch, W207 2275497-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 12.05.2023 50 v.H. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 05.02.2018 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2018 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, die Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung bilde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.02.

  1. In diesem Sachverständigengutachten wurde das Vorliegen der Funktionseinschränkungen
  2. „N. vesicae; 2 Stufen über Unterer Rahmensatz, da Zystoprostatektomie und Anlage einer orthotopen Ileumblase“, eingestuft nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 70 v.H.,
  3. „Abnützung der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da geringes Funktionsdefizit“, eingestuft nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., sowie
  4. „G.Z. Zustand der vorderen Kreuzbandplastik links; Fixer Rahmensatz“, eingestuft nach der Positionsnummer 02.05.27 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet ebenfalls mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde eine Nachuntersuchung 01/2023 wegen Ablaufs der Heilungsbewährung von Leiden 1 für erforderlich erachtet.Der Beschwerdeführer stellte am 09.01.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 05.02.2018 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2018 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, die Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung bilde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.02.
  5. In diesem Sachverständigengutachten wurde das Vorliegen der Funktionseinschränkungen
  6. „N. vesicae; 2 Stufen über Unterer Rahmensatz, da Zystoprostatektomie und Anlage einer orthotopen Ileumblase“, eingestuft nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 70 v.H.,
  7. „Abnützung der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da geringes Funktionsdefizit“, eingestuft nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., sowie
  8. „G.Z. Zustand der vorderen Kreuzbandplastik links; Fixer Rahmensatz“, eingestuft nach der Positionsnummer 02.05.27 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet ebenfalls mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde eine Nachuntersuchung 01 aus 2023, wegen Ablaufs der Heilungsbewährung von Leiden 1 für erforderlich erachtet. Am 30.11.2022 leitete die belangte Behörde – wie im medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.02.2018 wegen Ablaufs der 5-jährigen Heilungsbewährung für erforderlich erachtet - von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag, aktuelle Befunde vorzulegen; der Beschwerdeführer legte daraufhin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge in dem amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 24.04.2023 ein, aus dem sich nur mehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Am 31.05.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2023 ein. Darin führte er Folgendes aus: [….] Seit der OP im Jahre 2018 hat sich mein Leben grundlegend verändert. Wie sie den Unterlagen entnehmen konnten lebe ich seitdem mit einer künstlichen Blase. Auf Grund dieser drastischen Einschränkung musste ich zu allererst meinen damaligen Beruf als Vorstandschauffeur aufgeben und musste in ein Büro wechseln. Die neue Situation erforderte, dass ich mich stets in unmittelbarer Nähe zu einem WC aufhalten muss und somit meiner Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr nachgehen kann. Dies brachte große finanzielle Einbußen mit sich. Die Gründe dafür erklären sich wie folgt: Das gesamte System rund um die künstliche Blase verlangt mir viele Einschränkungen im täglichen Leben ab: Wie sie wissen existiert bei einer Neoblase für mich kein Harndrang mehr. Es passiert daher mehrmals täglich, dass es ohne jegliche Ankündigung zu einem Harnverlust kommt, was natürlich sehr unangenehm ist, um dem halbwegs entgegenzuwirken trage ich unter tags Einlagen. Diese sind bei kleinem Harnverlust natürlich hilfreich, in der Praxis aber nicht immer. Zum Bespiel ist ein spontaner Mittagsschlaf am Wochenende auf der Couch nicht möglich da sobald ich einschlafe alles rinnt....ich wache dann auf...alles ist nass.....das ist extrem belastend. Die Nachtruhe ist ohnedies nur mit Tragen einer Windel möglich. Es gibt Nächte in denen ich bis zu 3 Windeln benötige, da diese oft auslaufen. Das bedeutet jedesmal aufwachen, aufstehen, duschen, neue Windel anlegen. Dies ist für die Schlafqualität natürlich katastrophal. Wenn ich in der Nacht aufwache überlege ich stets, ob ich jetzt aufstehen muss um wieder alles zu wechseln, oder ob ich doch wieder einschlafen kann, was mir immer weniger gelingt. All das ist wie gesagt sehr belastend, ermüdend, es gibt Tage an denen ich morgens absolut gerädert aufstehe. Die von der Krankenkasse verschriebene Inkontinenzhilfe verwende ich seit Jahren nicht mehr, da diese unbrauchbar ist. Ich kaufe mir sämtliche Einlagen und Windeln in Drogeriemärkten...bei oft bis zu 3 Windeln pro Nacht entstehen auch hier nicht unbeträchtliche Kosten. Durch die Entnahme von 60 cm meines Dünndarmes aus welchem die Neoblase entstand sind auch hier die Folgen beträchtlich. Die von den Ärzten prophezeiten Folgen sind genauso eingetreten. Ich habe jede Woche mindestens einmal Durchfallattacken, wo ich in kurzen Zeiträumen bis zu 6 Mal hintereinander schnellstens ein WC aufsuchen muss. Diese Attacken sind unfassbar schmerzhaft, nach der zweiten, dritten Attacke habe ich stets einen nicht unbeträchtlichen Blutverlust, da sich durch die Durchfälle innere Hämorrhoiden gebildet haben. Auch wenn ich von den Ärzten anfangs oft gehört habe, dass dies leider eine Folge der OP ist, ist es doch eine massive, schmerzhafte Einschränkung. Sämtliche Einschränkungen sind in weiterer Folge eine schwere Belastung für meine Psyche. Obwohl ich als Ehemann und Vater zweier Kinder im Alter von 12 und 1 5 Jahren viele Situationen zum Wohle der Familie versuche herunterzuspielen, belastet es mich sehr. Jedes Mal wenn wieder „etwas" in die Hose gegangen ist, oder die Windeln nachts auslaufen und sämtliche Inkontinenzunterlagen stark nach Urin riechen, meine Frau alles waschen muss, es ist mir immer wieder extrem unangenehm. Seit der OP liegt des weiteren eine vollkommene Impotenz vor. Die Prostata wurde ja auch entfernt. Was das für einen 55 Jährigen mittlerweile seit 5 Jahren bedeutet (meine Frau wird heuer 50) brauche ich nicht genauer zu erläutern. Trotz des Verständnisses meiner Frau führt dies unweigerlich zu Spannungen....für diese bin natürlich ich verantwortlich. Die Gespräche mit Psychologen bei meiner letzten onkologische Reha haben hier nur kurzfristig Abhilfe geschaffen. Jedenfalls ist alles täglich präsent und ich kann es nicht ausblenden. Bei der letzten großen Untersuchung Ende 2022 wurde festgestellt, dass sich das Volumen der Blase um 100 ml vergrößert hat. Man sagte mir, dass ich noch viel sorgsamer mit der Miktion umgehen müsse, denn wenn sich die Blase weiter ausdehnen sollte müsse mir ein Dauerkatheter gesetzt werden, da sich eine zu weit ausgedehnte Neoblase nicht mehr zurückbildet. Das ist seitdem eine neue Stresssituation für mich. Mittlerweile habe ich erkannt, dass meine Belastbarkeit, meine Reizschwelle wieder sehr niedrig geworden sind, daher werde ich erneut Hilfe in Anspruch nehmen. Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den Widrigkeiten mit denen ich tagtäglich konfrontiert bin. Ich ersuche sie höflichst dies bei Ihrer Beurteilung zu berücksichtigen.“ Dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Attest einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.05.2023 bei. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens fasste die belangte Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eine Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ins Auge, legte dem Bundesverwaltungsgericht aber am 21.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt – ohne ein solches Sachverständigengutachten eingeholt zu haben - zur Entscheidung vor, weil eine Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht habe erlassen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten eine Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.01.2024, ein, welches am 06.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In diesem Sachverständigengutachten wird Folgendes ausgeführt (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „Anamnese: SVGA Dr. R., Allgemeinmedizin, 05.02.2018, ABL 4-7 SVGA Dr. R., Allgemeinmedizin, 24.04.2023, ABL 41-46 Jetzige Beschwerden: Bei dem Pat. wurde 12/2017 ein Harnblasenkarzinom festgestellt. Nach neoadjuvanter Chemotherapie und primärer TUR- Blase erfolgte 04/2018 eine radikale Blasen- und Prostataoperation mit Anlage einer Neoblase aus Dünndarm.Bei dem Pat. wurde 12 aus 2017, ein Harnblasenkarzinom festgestellt. Nach neoadjuvanter Chemotherapie und primärer TUR- Blase erfolgte 04 aus 2018, eine radikale Blasen- und Prostataoperation mit Anlage einer Neoblase aus Dünndarm. Seither leidet Herr X an einer Inkontinenz, verstärkt im Falle von Infekten, an einer Impotenz und an nächtlichem Harnverlust. Dies belastet ihn sehr. Von onkologischer Seite gilt er als geheilt.Seither leidet Herr römisch zehn an einer Inkontinenz, verstärkt im Falle von Infekten, an einer Impotenz und an nächtlichem Harnverlust. Dies belastet ihn sehr. Von onkologischer Seite gilt er als geheilt. Des Weiteren berichtet er über vermehrte Durchfälle seit der Operation und Blutauflagerungen durch Hämorrhoiden — ein Befund hierzu ist nicht vorliegend. Zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ordination ist der Pat. in gutem AZ und EZ, zur Inkontinenzvorsorge wird handelsübliches Inkontinenzmaterial getragen. Relevante Befunde aus dem Akt: Befundbericht Rehabilitation O., 30.06.2021, ABL 18ff: Urothelkarzinom der Harnblase ED 12/2017 Histologie: Muskelinvas. UrothelCA high grade; +CA in situ (y)pT 4 (y)pN O ( 0/4 3 L O V O R O Therapie und Verlauf: 19.12.2017 TUR-BUrothelkarzinom der Harnblase ED 12 aus 2017, Histologie: Muskelinvas. UrothelCA high grade; +CA in situ (y)pT 4 (y)pN O ( 0/4 3 L O römisch fünf O R O Therapie und Verlauf: 19.12.2017 TUR-B 12.1.2018 - 20.03 2018 3 Zyklen neoadjuvante CTX mit Cisplatin u. Gemcitabine, 10.4.2018 OP: Zystoprostatektomie mit Ileumneoblase nach Studer (postop. verlauf komplikationslos), suprapub. Katheter wurde am 25.4 . entfernt RTX: keine Sehr gute überdurchscnittliche Belastungsfähigkeit — die Rehabilitationsziele konnten erreicht werden. Geringer Schulterhochstand mäßige Omarthrose mit Gelenksspalt Verschmälerung. Kantenzuschärfung am unt. Pfannenrand; kleinste 3 mm messende rundliche Verkalkung intratuberculär i.S.e PHS mittelgr. Acromioclavikulararthrose L 4 /L 5 : diskrete subligamentäre breitbasige Discusvorwölbung + mäßige Facettengelenksarthrose L 5 /S 1 : Chondrose mit diskretem reaktiven Knochenmarksödem im vord. Abschnitt der Abschlussplatten, reaktive Spondylose , mäßig überbrücktes Discbulging; Baastrupphänomen L 3 -L 5 mit diskretem Weichteilödem; CT Thx. und Abdomen, 19.10.2021, ABL 28ff und 06.10.2022, ABL 35: Onkologisch unauffälliger Befund Ambulanter Pat. Brief LK N., 19.11.2021, ABL 31ff: Zustand nach Zytoprostatektomie mit Ileumneoblase nach Studer am 10.04.2018 HISTO: muskelinvasives Urothel Carzinom z.n. TUR/Ves 19.12.2017 — muskelinvasives Urothel-CA high grade und Carzinoma in situ Laborbefund Gesundheitszentrum Favoriten, 30.09.2022, ABL 32 ff Verlaufskontrolle LK N., 11.11.2022, ABL 37 Onkologische Verlaufskontrolle MRT HWS 15.11.2022, ABL 38: Aktivierte Spondylarthrosen im Segment C2/C3 links Pseudospondylolisthese C3 Discusbulging C3-C7, Einengung der Neuroforamina mit Verlagerung der Nervenwurzel C3 rechts MRT Schädel, 16.12.2022, ABL 39: Angedeutete chronisch vaskuläre Leukenzephalopathie, kein Hinweis auf Sekundaria Attest Dr. K., Ärztin Für Allgemeinmedizin, 25.05.2023, ABL 57 Medikamente: Trittico retard Status: Größe: 174 cm Gewicht: 82 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Abdomen: Narbenhernien auch im Bereich des ehem. Ileostomas, keine Inkarzeration, Abd. weich, Narben unauffällig Extremitäten und Gelenke frei beweglich WS: HWS Rotation leicht eingeschränkt, BWS/LWS im Lot, keine weiteren Einschränkungen Keine Beinödeme Grob neurologisch unauffällig Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Unauffällig, keine Einschränkung der Gehstrecke Zusammenfassung: Frage 1.)
  9. Leiden Zustand nach invasivem Harnblasenkarzinom, Zustand nach radikaler Blasen- und ProstataentfernungPosNr.: 08.01.07 GdBZustand nach invasivem Harnblasenkarzinom, Zustand nach radikaler Blasen- und Prostataentfernung, PosNr.: 08.01.07 GdB Oberer Rahmensatz bei Anlage einer Neoblase 2018 mit wiederkehrenden Infekten und im Rahmen dieser einer beträchtlichen Restharnbildung und Inkontinenz. Die fallweise Enuresis nocturna ist hier mit abgebildet, ebenso die Impotenz und die psychische Belastung.
  10. Degenerative Veränderungen im BewegungsapparatPosNr.: 02.02.02 GdB
  11. Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, PosNr.: 02.02.02 GdB Unterer Rahmensatz bei degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule, insbesondere auch der Hals und Lendenwirbelsäule mit Einengung der Neuroforamina cervikal, der Zustand nach Kreuzbandplastik ist hier miterfasst. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht. Frage 3.) Bezugnehmend auf die eingebrachten Stellungnahmen ABL 49 und ABL 55-56 ist folgendes festzuhalten: Es wurden sämtliche Befunde erneut gesichtet und in die Beurteilung mit aufgenommen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Inkontinenz und die damit einhergehende psychische Alteration wurde in der Leidenseinschätzung mitberücksichtigt und das Leiden 1 somit erhöht. Die angegebenen Durchfalls Erkrankungen sind gutachterlich nicht nachvollziehbar und auch in keinem der vorgelegten Befunde dokumentiert und können somit nicht in die Beurteilung mit einfließen. Eine eigenständige Einschätzung der psychischen Leiden ist mangels fachärztlichem Befund nicht möglich. Infrastrukturelle oder sozioökonomische Gegebenheiten sind nach EVO nicht Gegenstand der medizinischen Gutachtenserstellung und können somit inhaltlich nicht berücksichtigt werden. Die bekannten Leiden wurden erfasst und in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt und abgebildet. Frage 4.) Die vorgelegten Befunde wurden gesichtet und voll inhaltlich zitiert, die einzelnen Leiden wurden in den entsprechenden Positionsnummern subsummiert und abgebildet. Frage 5.) Leiden 1 wird hier höher eingeschätzt denn im Vorgutachten, da vor allem die bestehende Inkontinenz (vor allem im Rahmen von Infekten), die Enuresis nocturna, die Impotenz und die daraus resultierende psychische Alteration in der Leidenseinschätzung mit berücksichtigt werden. Insbesondere wird hier auch der Befund ABL 57 gewürdigt und in der Beurteilung mit aufgenommen. Das Leiden 2 wird höher eingeschätzt da vor allem auch die neurologischen Ausfälle bei Neuroforamenstenose in der Beurteilung Berücksichtigung finden, das ehemalige Leiden 3 wird aufgrund der geringen funktionellen Relevanz im Leiden 2 subsummiert. Frage 6.) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da von keiner kalküsrelevanten Besserung auszugehen ist. Frage 7.) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab amtswegiger Neufestsetzung des Grades der Behinderung (12.05.2023) anzunehmen. [….]“ Mit Schreiben vom 07.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.02.2024, der belangten Behörde zugestellt am 07.02.2024, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Hinweis darauf, dass sich aus diesem Sachverständigengutachten ergebe, dass beim Beschwerdeführer aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege, womit er weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten eine Stellungnahme ein; das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024 blieb daher von den Parteien des Verfahrens unbestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  13. Zustand nach invasivem Harnblasenkarzinom, Zustand nach radikaler Blasen- und Prostataentfernung; Anlage einer Neoblase 2018 mit wiederkehrenden Infekten und im Rahmen dieser einer beträchtlichen Restharnbildung und Inkontinenz. Die fallweise Enuresis nocturna ist mitberücksichtigt, ebenso die Impotenz und die psychische Belastung
  14. Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, bei degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule, insbesondere auch der Hals und Lendenwirbelsäule mit Einengung der Neuroforamina cervikal. Der Zustand nach Kreuzbandplastik ist miterfasst Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  15. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024, das vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs unbestritten blieb. In diesem Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen, weswegen das Bundesverwaltungsgericht diesem Sachverständigengutachten folgt. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den Ergebnissen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.04.2023 ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.04.2023 ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. …Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. … … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  1. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  2. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).Paragraph 14,

(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024, nach dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt und das von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten wurden, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024, nach dem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt und das von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten wurden, zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. im Vergleich zum angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 ist der Umstand, dass das führende Leiden 1 nunmehr höher eingeschätzt wird, weil vor allem die bestehende Inkontinenz (vor allem im Rahmen von Infekten), die Enuresis nocturna, die Impotenz und die daraus resultierende psychische Alteration in der Leidenseinschätzung mit berücksichtigt werden, dies insbesondere unter Würdigung des der Beschwerde beigelegten Attestes einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.05.2023, das im Verfahren vor der belangten Behörde noch nicht vorlag. Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht, womit sich aktuell der Gesamtgrad der Behinderung nicht höher als 50 v.H. erweist. Dieser Grad der Behinderung ist ab dem Zeitpunkt der amtswegigen Aberkennung der Begünstigteneigenschaft durch die belangte Behörde anzunehmen, also ab dem 12.05.2023.Das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 15.01.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht, womit sich aktuell der Gesamtgrad der Behinderung nicht höher als 50 v.H. erweist. Dieser Grad der Behinderung ist ab dem Zeitpunkt der amtswegigen Aberkennung der Begünstigteneigenschaft durch die belangte Behörde anzunehmen, also ab dem 12.05.2023.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben; der Beschwerdeführer gehört daher weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben; der Beschwerdeführer gehört daher weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen, von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen, von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2275497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.