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{'item': 'W209 2280354-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW209 2280354-1 Spruch, W209 2280354-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, das Militär wolle ihn einziehen, doch lehne er den Krieg ab und fürchte bei einer Rückkehr Gefängnis oder Todesstrafe. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtvorbringen zusammengefasst aus, dass er im Regimegebiet für die syrische Armee rekrutiert werden würde, aber nicht auf die Zivilbevölkerung schießen wolle. In seinem Wohnort XXXX habe die FSA die Kontrolle; er müsse sich dieser entweder anschließen oder öfter Schmiergeld zahlen. Er sei zweimal verhaftet worden, einmal wegen des Verkaufs von Tabak, einmal wegen des Besitzes einer Dose Bier.Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtvorbringen zusammengefasst aus, dass er im Regimegebiet für die syrische Armee rekrutiert werden würde, aber nicht auf die Zivilbevölkerung schießen wolle. In seinem Wohnort römisch 40 habe die FSA die Kontrolle; er müsse sich dieser entweder anschließen oder öfter Schmiergeld zahlen. Er sei zweimal verhaftet worden, einmal wegen des Verkaufs von Tabak, einmal wegen des Besitzes einer Dose Bier. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, das Regime habe im Herkunftsort des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen und es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesucht worden sei. Auch eine Zwangsrekrutierung durch die FSA oder HTS bzw. eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung (extremistischer) religiöser Regeln habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, das Regime habe im Herkunftsort des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen und es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesucht worden sei. Auch eine Zwangsrekrutierung durch die FSA oder HTS bzw. eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung (extremistischer) religiöser Regeln habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, ihm drohe in Syrien asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung, seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. als Rückkehrer von dort und seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Zeitraum Ende 2012 bis Anfang

  1. Weiters drohe ihm Reflexverfolgung durch das Regime aufgrund der Desertion seines Bruders von der Armee. Auch vonseiten der FSA drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund unterstellter feindlicher Gesinnung.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, ihm drohe in Syrien asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung, seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. als Rückkehrer von dort und seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Zeitraum Ende 2012 bis Anfang
  2. Weiters drohe ihm Reflexverfolgung durch das Regime aufgrund der Desertion seines Bruders von der Armee. Auch vonseiten der FSA drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund unterstellter feindlicher Gesinnung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Mit Schreiben vom 05.02.2024 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderberichten Gebrauch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsort XXXX nicht freiwillig verlassen und am neuen Wohnort XXXX nicht Fuß gefasst habe. Der Beschwerdeführer sei dort mehrmals mit der machthabenden HTS in Konflikt geraten. Eine legale und sichere Einreise nach XXXX ohne Kontakt mit dem syrischen Regime sei überdies nicht möglich.Mit Schreiben vom 05.02.2024 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderberichten Gebrauch. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsort römisch 40 nicht freiwillig verlassen und am neuen Wohnort römisch 40 nicht Fuß gefasst habe. Der Beschwerdeführer sei dort mehrmals mit der machthabenden HTS in Konflikt geraten. Eine legale und sichere Einreise nach römisch 40 ohne Kontakt mit dem syrischen Regime sei überdies nicht möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im syrischen Gouvernement Idlib, wo er drei Jahre lang die Grundschule besuchte und dann als Verkäufer in einem der Supermärkte seiner Familie tätig war. Im Jahr 2019 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund der Rückeroberungskampagne der Regierung nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 im syrischen Gouvernement Idlib, wo er drei Jahre lang die Grundschule besuchte und dann als Verkäufer in einem der Supermärkte seiner Familie tätig war. Im Jahr 2019 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufgrund der Rückeroberungskampagne der Regierung nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte. In XXXX eröffnete die Familie wieder einen Lebensmittelhandel, wo auch der Beschwerdeführer mitarbeitete. Der Beschwerdeführer lieferte mit dem Auto Gemüse aus und bewegte sich dabei auch im Grenzgebiet zwischen den Einflussbereichen der FSA bzw. der HTS.In römisch 40 eröffnete die Familie wieder einen Lebensmittelhandel, wo auch der Beschwerdeführer mitarbeitete. Der Beschwerdeführer lieferte mit dem Auto Gemüse aus und bewegte sich dabei auch im Grenzgebiet zwischen den Einflussbereichen der FSA bzw. der HTS. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei. Der Rest der Familie des Beschwerdeführers – sein Vater und dessen Ehefrau sowie die Geschwister des Beschwerdeführers – leben nach wie vor in XXXX .Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Türkei. Der Rest der Familie des Beschwerdeführers – sein Vater und dessen Ehefrau sowie die Geschwister des Beschwerdeführers – leben nach wie vor in römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 26.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren werden Wehrpflichtige schriftlich zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung bzw. der Ableistung eines (zivilen) Ersatzdienstes. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Die syrische Regierung kontrolliert zwar die Melderegister des Gouvernements Idlib und kann Männer im wehrfähigen Alter auf Suchlisten setzen, doch befindet sich das Gouvernement Idlib mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes und hat dieses dort infolgedessen auch keine Möglichkeit zur Einberufung der Wehrpflichtigen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen). Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst nicht abgeleistet und verfügt auch über kein Wehrbuch, da er sich bei Erreichen des wehrfähigen Alters und in der Zeit danach nie im Regimegebiet aufgehalten hat. XXXX wird von der HTS kontrolliert (Liveuamaps) und hat das Regime folglich keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer. Solange er nicht in ein Gebiet unter Regimekontrolle einreist, droht ihm keine Einberufung bzw. Verhaftung aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes.Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst nicht abgeleistet und verfügt auch über kein Wehrbuch, da er sich bei Erreichen des wehrfähigen Alters und in der Zeit danach nie im Regimegebiet aufgehalten hat. römisch 40 wird von der HTS kontrolliert (Liveuamaps) und hat das Regime folglich keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer. Solange er nicht in ein Gebiet unter Regimekontrolle einreist, droht ihm keine Einberufung bzw. Verhaftung aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes. Der Beschwerdeführer wird vom syrischen Regime nicht gezielt gesucht und steht auch nicht im Visier des Regimes im Zusammenhang mit der (behaupteten) Desertion seines Bruders. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, gefahrlos und ohne Kontakt mit den Behörden des syrischen Regimes über den Grenzübergang Bab al-Hawa in seinen Herkunftsort XXXX im von der HTS kontrollierten Gebiet in Idlib zurückzukehren.Es ist dem Beschwerdeführer möglich, gefahrlos und ohne Kontakt mit den Behörden des syrischen Regimes über den Grenzübergang Bab al-Hawa in seinen Herkunftsort römisch 40 im von der HTS kontrollierten Gebiet in Idlib zurückzukehren. Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Das Gebiet in der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger, früher al-Nusra, nunmehr Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), beherrscht. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben (LIB, Sicherheitslage). Mit der SSG hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (LIB, Politische Lage). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohner:innen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen. Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt. Die SSG verfügt in Idlib auch über eine Justizbehörde. Die religiösen Gerichte u.a. der HTS stehen nicht mit internationalen Standards im Einklang. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Rechtsbeistand zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB, Rechtsschutz/Justizwesen). Der Grenzübergang Bab al-Hawa befindet sich zwischen XXXX und der türkischen Stadt Hatay. Er wird auf türkischer Seite von der Türkei bzw. ihren Söldnergruppen kontrolliert; auf der syrischen Seite übt die HTS die Kontrolle aus (AB 24.10.2023). Für die HTS stellt dieser zivile und kommerzielle Grenzübergang die wichtigste Einnahmequelle dar. Die HTS bzw. das Syrian Salvation Government (SSG) als ihre Erweiterung hat ein vergleichsweise umfangreiches Verwaltungssystem geschaffen. Die Verwaltung des Grenzübergangs erfolgt durch die Allgemeine Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa, die in der Praxis der Grenzverwaltung des SSG untersteht. Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilpersonen tätig sind, erfolgt die Einhebung von Abgaben und Steuern durch die HTS (TB Grenzübergänge).Der Grenzübergang Bab al-Hawa befindet sich zwischen römisch 40 und der türkischen Stadt Hatay. Er wird auf türkischer Seite von der Türkei bzw. ihren Söldnergruppen kontrolliert; auf der syrischen Seite übt die HTS die Kontrolle aus Ausschussbericht 24.10.2023). Für die HTS stellt dieser zivile und kommerzielle Grenzübergang die wichtigste Einnahmequelle dar. Die HTS bzw. das Syrian Salvation Government (SSG) als ihre Erweiterung hat ein vergleichsweise umfangreiches Verwaltungssystem geschaffen. Die Verwaltung des Grenzübergangs erfolgt durch die Allgemeine Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa, die in der Praxis der Grenzverwaltung des SSG untersteht. Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilpersonen tätig sind, erfolgt die Einhebung von Abgaben und Steuern durch die HTS (TB Grenzübergänge). Die Situation an den Grenzübergängen ist zwar grundsätzlich volatil hinsichtlich der Passierbarkeit und können sich Ein- und Ausreisebestimmungen auch kurzfristig ändern (AB 24.10.2023). Grenzschließungen sind inzwischen nicht mehr so häufig und hängen stark von den Entscheidungen der türkischen Regierungen ab; ein weiterer Faktor für bestimmte Grenzöffnungen und -schließungen sind Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats (TB Grenzübergänge).Die Situation an den Grenzübergängen ist zwar grundsätzlich volatil hinsichtlich der Passierbarkeit und können sich Ein- und Ausreisebestimmungen auch kurzfristig ändern Ausschussbericht 24.10.2023). Grenzschließungen sind inzwischen nicht mehr so häufig und hängen stark von den Entscheidungen der türkischen Regierungen ab; ein weiterer Faktor für bestimmte Grenzöffnungen und -schließungen sind Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats (TB Grenzübergänge). Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Nach einer Auskunft des Direktors der türkischen Migrationsbehörde aus Dezember 2022 können Syrer:innen u.a. den Grenzübergang Bab al-Hawa zur freiwilligen Ausreise aus der Türkei nutzen (TB Grenzübergänge). Eine Durchreise durch die Türkei zur Ausreise nach Syrien ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (AB 24.10.2023).Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Nach einer Auskunft des Direktors der türkischen Migrationsbehörde aus Dezember 2022 können Syrer:innen u.a. den Grenzübergang Bab al-Hawa zur freiwilligen Ausreise aus der Türkei nutzen (TB Grenzübergänge). Eine Durchreise durch die Türkei zur Ausreise nach Syrien ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich Ausschussbericht 24.10.2023). Auch von türkischer Seite selbst wurde Bab al-Hawa in großem Ausmaß für Abschiebungen nach Syrien genutzt. Nach dem Erdbeben war der Grenzübergang kurze Zeit de facto geschlossen, da die Straßen unpassierbar waren (TB Grenzübergänge). Nach aktuell vorliegenden Informationen ist der Grenzübergang Bab al-Hawa jedoch geöffnet (AB 24.10.2023).Auch von türkischer Seite selbst wurde Bab al-Hawa in großem Ausmaß für Abschiebungen nach Syrien genutzt. Nach dem Erdbeben war der Grenzübergang kurze Zeit de facto geschlossen, da die Straßen unpassierbar waren (TB Grenzübergänge). Nach aktuell vorliegenden Informationen ist der Grenzübergang Bab al-Hawa jedoch geöffnet Ausschussbericht 24.10.2023). Hinsichtlich Misshandlungen gegenüber Zivilpersonen, welche versuchen, die Grenze zu passieren, ist auf der syrischen Seite weitaus weniger bekannt als auf der türkischen Seite, wo wahllose Übergriffe auf Zivilpersonen bei der Überquerung der Grenze eher ein Problem darstellen. Übergriffe auf syrischer Seite haben laut einer Quelle meist mit dahinterliegenden Gründen zu tun. Verhaftungen durch HTS finden bei Rückkehrenden, die für Medien arbeiten, oder politischen Aktivist:innen statt (TB Grenzübergänge). HTS stellt sich zwar als ideologisch weniger extrem dar als al-Qaida oder der IS, doch sind die brutalen Maßnahmen, welche die Organisation einsetzt, um die Kontrolle über ihr Gebiet aufrechtzuerhalten, weit entfernt von ihrer medialen Selbstdarstellung (TB Grenzübergänge). Vonseiten der HTS oder der FSA, deren Einflussgebiet sich ebenfalls in der Nähe zum Wohnort der Familie des Beschwerdeführers befindet, bestehen für den Beschwerdeführer keine konkreten Bedrohungen und wird der Beschwerdeführer auch nicht gesucht.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 sowie die folgenden (in Klammer zitierten) Quellen zu Lage im Herkunftsstaat: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 10, veröffentlicht am 14.03.2024 (LIB) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 23.01.2024, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei vom 24.10.2023: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien (AB 24.10.2023) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei vom 24.10.2023: Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien Ausschussbericht 24.10.2023) ● Themenbericht der Staatendokumentation, Version 1, vom 25.10.2023: Syrien – Grenzübergänge (TB Grenzübergänge) Zur Person des Beschwerdeführers Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete dies mit dem Fehlen eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Seite [AS] 403 des Verwaltungsakts). Wie die Behörde jedoch selbst ausführte, legte der Beschwerdeführer einen stark beschädigten syrischen Personalausweis vor, der im Zuge einer kriminalpolizeilichen Überprüfung für authentisch befunden wurde. Aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass zwar die Dokumentennummer nicht mehr zur Gänze kenntlich war, die übrigen Angaben aber mit jenen des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmten (AS 177). Sohin konnte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten, wenn auch erheblich beschädigten syrischen Personalausweis, wie im Spruch bezeichnet festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache des Beschwerdeführers, seiner Herkunft aus XXXX , dem dortigen Schulbesuch, die Übersiedlung nach XXXX die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Verbleib seiner Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 149 f., Seiten [PS] 4 und 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache des Beschwerdeführers, seiner Herkunft aus römisch 40 , dem dortigen Schulbesuch, die Übersiedlung nach römisch 40 die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Verbleib seiner Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 149 f., Seiten [PS] 4 und 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde geirrt und XXXX nicht bereits im Jahr 2018 (AS 150), sondern erst im Sommer 2019 anlässlich der Rückeroberungskampagne des Regimes verlassen (PS 4). Im Hinblick auf den geringen Bildungsgrad des Beschwerdeführers und die allgemein lange Dauer des Konflikts erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Situation der Einvernahme schlicht das Jahr verwechselt hat. Überdies sind diese Angaben im Vergleich mit den vorliegenden Länderberichten (vgl. LIB, Sicherheitslage) insgesamt stimmig.Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde geirrt und römisch 40 nicht bereits im Jahr 2018 (AS 150), sondern erst im Sommer 2019 anlässlich der Rückeroberungskampagne des Regimes verlassen (PS 4). Im Hinblick auf den geringen Bildungsgrad des Beschwerdeführers und die allgemein lange Dauer des Konflikts erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Situation der Einvernahme schlicht das Jahr verwechselt hat. Überdies sind diese Angaben im Vergleich mit den vorliegenden Länderberichten vergleiche LIB, Sicherheitslage) insgesamt stimmig. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung, den (fehlenden) Rekrutierungsmöglichkeiten der Regierung, zur Machtausübung durch die HTS in Idlib, zur Situation an den Grenzübergängen, insbesondere bei jenem in Bab al-Hawa, beruhen auf den in Klammer zitierten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA sowie den (an der jeweiligen Stelle zitierten) ergänzend herangezogenen Berichten. Zwar ist zwischenzeitlich eine Aktualisierung des Länderinformationsblatts vorgenommen worden, doch hat ein Abgleich der herangezogenen aktuellen Version 10 vom 14.03.2024 mit der schon dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Version 9 vom 17.07.2023 ergeben, dass – soweit im gegenständlichen Fall relevant – keine maßgeblichen Änderungen in der Berichtslage eingetreten sind. Streichungen oder Ergänzungen wurden zwar auch in entscheidungsrelevanten Abschnitten des Länderinformationsblatts vorgenommen, doch wurden dadurch keine zentralen inhaltlichen Aussagen verändert. Vor diesem Hintergrund konnte auf die Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers verzichtet werden. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde selbst maßgeblich auf das Länderinformationsblatt, ohne dessen inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zu der in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 sowie zum Themenbericht vom 25.10.2023 eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 05.02.2024 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er zum späteren Wohnort XXXX keine enge Bindung aufgebaut habe und daher weiterhin die Ortschaft XXXX , die er nicht freiwillig verlassen habe, als Heimatort zu betrachten sei. Zur Frage des maßgeblichen Herkunftsorts wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.In seiner Stellungnahme vom 05.02.2024 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er zum späteren Wohnort römisch 40 keine enge Bindung aufgebaut habe und daher weiterhin die Ortschaft römisch 40 , die er nicht freiwillig verlassen habe, als Heimatort zu betrachten sei. Zur Frage des maßgeblichen Herkunftsorts wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm vonseiten des Regimes aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen im Zeitraum Ende 2012 bis Anfang 2013 und der Desertion seines Bruders vom Militärdienst Zwangsrekrutierung bzw. Haft, Folter und unter Umständen auch die Tötung durch das Regime drohe. Eine legale und sichere Einreise ohne Kontakt mit den Behörden sei nicht möglich. Weiters habe der Beschwerdeführer auch mit der HTS bereits zweimal Probleme gehabt und sei der Grenzübertritt ins Gebiet der HTS ebenso mit einer Gefährdung seiner körperlichen Integrität verbunden, da es sowohl seitens der Türkei als auch der HTS Übergriffe auf Zivilpersonen gebe und es sich im Allgemeinen um eine gefährliche Region handle. Dass in XXXX (nach wie vor) die HTS die Kontrolle ausübt, während in XXXX die syrische Regierung herrscht, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung durch ergänzende Einsichtnahme in die Livemap Syria (Liveuamaps) verifiziert und gab dies auch der Beschwerdeführer an (PS 5).Dass in römisch 40 (nach wie vor) die HTS die Kontrolle ausübt, während in römisch 40 die syrische Regierung herrscht, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung durch ergänzende Einsichtnahme in die Livemap Syria (Liveuamaps) verifiziert und gab dies auch der Beschwerdeführer an (PS 5). Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar und stimmig im Hinblick auf die Machtverhältnisse an seinen Wohnorten vor, dass er nie einen Einberufungsbefehl erhalten habe und auch nicht einberufen worden sei, da er sich stets außerhalb des Zugriffs des Regimes befunden habe (PS 4 f.). Dass das Regime in Idlib bis auf wenige Ausnahmen – worunter XXXX nicht fällt – nicht rekrutieren kann, ist zudem den oben zitierten Länderberichten zu entnehmen.Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar und stimmig im Hinblick auf die Machtverhältnisse an seinen Wohnorten vor, dass er nie einen Einberufungsbefehl erhalten habe und auch nicht einberufen worden sei, da er sich stets außerhalb des Zugriffs des Regimes befunden habe (PS 4 f.). Dass das Regime in Idlib bis auf wenige Ausnahmen – worunter römisch 40 nicht fällt – nicht rekrutieren kann, ist zudem den oben zitierten Länderberichten zu entnehmen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren keine konkreten Anhaltspunkte für die Vermutung zu entnehmen, dass dieser speziell im Fokus des Regimes stehe bzw. von dessen Behörden gesucht würde: Der Beschwerdeführer gab lediglich vage an, dass sein Bruder von der syrischen Armee desertiert sei und sich nun in der Türkei aufhalte (PS 7). Zwar habe die ganze Familie dem Beschwerdeführer zufolge Angst gehabt, doch erschöpfte sich die geschilderte Bedrohung in einem einzelnen Anruf des vorgesetzten Offiziers, der nach dem Bruder gefragt habe (AS 155). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer diesen Anruf schließlich als telefonische Drohung dar, blieb aber bei der Darstellung als einmalige Kontaktaufnahme (PS 7). Aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers heraus ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Bruder im Jahr 2014 eingezogen worden und noch im selben Jahr desertiert, aber erst im Jahr 2016 in die Türkei geflohen sein soll (AS 155), während ihn das Regime offenbar erfolglos gesucht und die übrige Familie (einmal) bedroht habe. Selbst wenn man dem Vorbringen der Desertion des Bruders Glauben schenkte, so wäre angesichts der geschilderten geringen Intensität des Interesses des Regimes am Bruder keineswegs nachvollziehbar, dass nun ausgerechnet dem Beschwerdeführer Repressionen drohen würden. Zudem verneinte der Beschwerdeführer selbst eine Bedrohung seitens des Regimes in XXXX : „In XXXX [ XXXX ] gab es keine Bedrohung oder Verfolgung mehr vom Regime“ (AS 155).Selbst wenn man dem Vorbringen der Desertion des Bruders Glauben schenkte, so wäre angesichts der geschilderten geringen Intensität des Interesses des Regimes am Bruder keineswegs nachvollziehbar, dass nun ausgerechnet dem Beschwerdeführer Repressionen drohen würden. Zudem verneinte der Beschwerdeführer selbst eine Bedrohung seitens des Regimes in römisch 40 : „In römisch 40 [ römisch 40 ] gab es keine Bedrohung oder Verfolgung mehr vom Regime“ (AS 155). Was das Vorbringen der Teilnahme an Demonstrationen angeht, gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst an, er habe „nur am Anfang ca. 2013“ (AS 158) demonstriert. Dies bekräftigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wo er ausführte, „Ende 2012 bis Anfang 2013“ immer wieder an Demonstrationen gegen das syrische Regime in XXXX teilgenommen zu haben (AS 426); auch in seiner Stellungnahme vom 05.02.2024 (OZ 10) wiederholte der Beschwerdeführer diese Aussage.Was das Vorbringen der Teilnahme an Demonstrationen angeht, gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst an, er habe „nur am Anfang ca. 2013“ (AS 158) demonstriert. Dies bekräftigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wo er ausführte, „Ende 2012 bis Anfang 2013“ immer wieder an Demonstrationen gegen das syrische Regime in römisch 40 teilgenommen zu haben (AS 426); auch in seiner Stellungnahme vom 05.02.2024 (OZ 10) wiederholte der Beschwerdeführer diese Aussage. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe noch im Jahr 2019 in XXXX demonstriert und legte ein Foto vor, welches ihn bei einer solchen Demonstration zeigen soll (PS 3; Anlage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe noch im Jahr 2019 in römisch 40 demonstriert und legte ein Foto vor, welches ihn bei einer solchen Demonstration zeigen soll (PS 3; Anlage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Zwar hält der Beschwerdeführer darauf ein Plakat in den Händen, welches nach Angaben der Dolmetscherin das Datum 17.05.2019 enthält und sich offenbar gegen die russische Unterstützung des syrischen Regimes richtet, doch ist auf dem vorgelegten Bildausschnitt lediglich der Beschwerdeführer zwischen zwei anderen Menschen, nicht aber die Umgebung deutlich zu erkennen. Angesichts des Widerspruchs dieses Fotos zum bisherigen Vorbringen und dem nicht klar zuzuordnenden Kontext ist es nicht geeignet um die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer oder mehreren Demonstrationen in XXXX im Jahr 2019 zu verifizieren. Für die behauptete Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2012 bis 2013 legte der Beschwerdeführer keinerlei Belege vor.Zwar hält der Beschwerdeführer darauf ein Plakat in den Händen, welches nach Angaben der Dolmetscherin das Datum 17.05.2019 enthält und sich offenbar gegen die russische Unterstützung des syrischen Regimes richtet, doch ist auf dem vorgelegten Bildausschnitt lediglich der Beschwerdeführer zwischen zwei anderen Menschen, nicht aber die Umgebung deutlich zu erkennen. Angesichts des Widerspruchs dieses Fotos zum bisherigen Vorbringen und dem nicht klar zuzuordnenden Kontext ist es nicht geeignet um die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer oder mehreren Demonstrationen in römisch 40 im Jahr 2019 zu verifizieren. Für die behauptete Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2012 bis 2013 legte der Beschwerdeführer keinerlei Belege vor. Angesehen davon ist selbst bei Wahrunterstellung der Teilnahme an Demonstrationen sowohl in den Jahren 2012/2013 als auch 2019 mangels weiterer Anhaltspunkte nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller ins Visier des Regimes geraten ist, zumal der Beschwerdeführer vor der Machtübernahme in XXXX den Wohnort wechselte. So bestehen nach der vorliegenden Beweislage zum einen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Regierung von der behaupteten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers erfahren hat, zum anderen gilt auch bei diesem Vorbringen, dass das Regime in XXXX auf den Beschwerdeführer gar keinen Zugriff hätte.Angesehen davon ist selbst bei Wahrunterstellung der Teilnahme an Demonstrationen sowohl in den Jahren 2012 aus 2013, als auch 2019 mangels weiterer Anhaltspunkte nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller ins Visier des Regimes geraten ist, zumal der Beschwerdeführer vor der Machtübernahme in römisch 40 den Wohnort wechselte. So bestehen nach der vorliegenden Beweislage zum einen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Regierung von der behaupteten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers erfahren hat, zum anderen gilt auch bei diesem Vorbringen, dass das Regime in römisch 40 auf den Beschwerdeführer gar keinen Zugriff hätte. Der Beschwerdeführer verneinte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es konkrete Versuche der Verhaftung oder Ermordung seitens des Regimes ihm gegenüber gegeben habe. Er führte als Begründung für die geäußerte Vermutung, dass nach ihm gesucht werde, lediglich sehr allgemein aus, dass es Fotos und Videos von Demonstrierenden gegeben habe und er deswegen gesucht werden könnte. Es seien nach dem Einmarsch des Regimes in XXXX viele Menschen getötet worden, sowohl Menschen, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, als auch jene, die das nicht getan hätten (PS 4).Der Beschwerdeführer verneinte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es konkrete Versuche der Verhaftung oder Ermordung seitens des Regimes ihm gegenüber gegeben habe. Er führte als Begründung für die geäußerte Vermutung, dass nach ihm gesucht werde, lediglich sehr allgemein aus, dass es Fotos und Videos von Demonstrierenden gegeben habe und er deswegen gesucht werden könnte. Es seien nach dem Einmarsch des Regimes in römisch 40 viele Menschen getötet worden, sowohl Menschen, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, als auch jene, die das nicht getan hätten (PS 4). Wie den zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, ist der Grenzübergang Bab al-Hawa momentan geöffnet. Zwar wird nicht verkannt, dass die Lage hinsichtlich der Passierbarkeit grundsätzlich volatil ist, doch finden sich in den aktuellen Länderinformationen keine Hinweise auf eine bevorstehende Schließung. Wie sich aus den Länderberichten weiters ergibt, wird der Übergang auf syrischer Seite zwar von der HTS bestimmt, doch bestimmt in der Regel die türkische Seite, ob jemand nach Syrien einreisen kann. Grenzübertritte werden nach aktuellem Informationsstand zugelassen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich auf Basis seiner eigenen Erfahrungen mit Grenzübertritten an: „Es ist leicht von der Türkei nach Syrien zu kommen, aber umgekehrt ist es sehr schwer“ (PS 7). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im hypothetischen Fall der Rückkehr abermals die Einreise in das Gouvernement Idlib über den Grenzübergang Bab al-Hawa möglich wäre, zumal er mit dem Prozedere offenbar gut vertraut ist. Obschon es Berichte über Gewaltanwendung insbesondere auf türkischer Seite aber auch durch die HTS gegenüber Zivilpersonen gibt, ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es zu systematischen Handlungen gegen Rückkehrende an den Grenzen kommt. Der Beschwerdeführer entspricht auch keinem jener Profile (Tätigkeit im Journalismus, Aktivismus), die eine Verhaftung durch die HTS wahrscheinlich machen. Was die Bedrohung durch andere Akteure – HTS und FSA – betrifft, so blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und eine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, zweimal verhaftet worden zu sein, weil er gegen Moralvorschriften verstoßen habe, einmal wegen Handels mit Tabak und ein weiteres Mal wegen Mitführens von Alkohol, wobei seine Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich von jenen in der Einvernahme vor der belangten Behörde abwichen: Auffällig ist bereits, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ausschließlich von Problemen mit der FSA sprach, jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhaftungen der HTS zuordnete. Die FSA kontrolliert zwar nicht den Wohnort XXXX , jedoch ein Gebiet gleich in der Nähe (vgl. Liveuamaps). So war grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Handel auch Kontakt zur FSA hatte. Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer seinen Ausführungen nach zu schließen offenbar bewusst war, dass es sich um zwei verschiedene Gruppierungen handelt, und ansonsten auch keine Hinweise auf entsprechend gravierende Schwierigkeiten beim Dolmetschen vorliegen, besteht für den Austausch der Akteure in den Angaben des Beschwerdeführers keine plausible Erklärung. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer damit den Eindruck, sein Vorbringen bewusst so angepasst zu haben, um eine persönliche Bedrohung durch die HTS in XXXX darzulegen.Auffällig ist bereits, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ausschließlich von Problemen mit der FSA sprach, jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhaftungen der HTS zuordnete. Die FSA kontrolliert zwar nicht den Wohnort römisch 40 , jedoch ein Gebiet gleich in der Nähe vergleiche Liveuamaps). So war grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit im Handel auch Kontakt zur FSA hatte. Angesichts des Umstands, dass dem Beschwerdeführer seinen Ausführungen nach zu schließen offenbar bewusst war, dass es sich um zwei verschiedene Gruppierungen handelt, und ansonsten auch keine Hinweise auf entsprechend gravierende Schwierigkeiten beim Dolmetschen vorliegen, besteht für den Austausch der Akteure in den Angaben des Beschwerdeführers keine plausible Erklärung. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer damit den Eindruck, sein Vorbringen bewusst so angepasst zu haben, um eine persönliche Bedrohung durch die HTS in römisch 40 darzulegen. Auch hinsichtlich der Dauer der behaupteten Inhaftierungen wies das Vorbringen des Beschwerdeführers grobe Widersprüche auf: So gab er vor der belangten Behörde an, er sei wegen des Handels mit Tabakwaren zwei Monate inhaftiert gewesen, bis er nach der Zahlung von USD 2.700,- freigelassen worden sei (AS 156). Demgegenüber nannte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Haftdauer von nur einem Monat (PS 6). Hinsichtlich der Verhaftung wegen des Mitführens von Alkohol im Auto machte der Beschwerdeführer ebenso stark abweichende Angaben. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei einen Monat und acht Tage lang inhaftiert und dabei auch drei Tage lang geschlagen worden; das Auto sei für fünfzehn Tage beschlagnahmt worden (AS 156). Hingegen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Haftdauer von lediglich 17 Tagen zu Protokoll und machte darüber hinaus keine weiteren Angaben, etwa betreffend das Auto (PS 6). Derartig stark abweichende Zeitangaben bei einem so außergewöhnlichen und gravierenden Ereignis wie einer Inhaftierung sind nicht plausibel, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit der FSA bzw. der HTS nicht als glaubwürdig erachtet werden können. Selbst bei Unterstellung dieses Vorbringens als wahr würde sich aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers keineswegs die behauptete persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die HTS bzw. die FSA ableiten lassen. Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der belangten Behörde selbst aus, er habe nach dem Absitzen der Strafe in beiden Fällen problemlos gehen können und keine weiteren Probleme mehr gehabt (AS 156 f.); auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage keine weiteren Probleme mehr (PS 7). Wie der Beschwerdeführer die Situation selbst dargestellt hat, wären die Verhaftungen als Reaktionen auf ein dem Beschwerdeführer als verpönt bekanntes Verhalten – Umgang mit Tabak bzw. Alkohol – zu werten, welches nicht zu setzen ihm ohne weiteres möglich wäre. Dass die HTS bzw. die FSA den Beschwerdeführer hätte zwangsrekrutieren wollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet. Auf eine diesbezügliche Frage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei bei Kontrollen an Checkpoints zwar gefragt worden, ob er mitkämpfen wolle, er habe aber nach der Zahlung eines Geldbetrags den Checkpoint einfach passieren können (AS 156). Ein ernsthaftes Interesse an einer Rekrutierung – über die bloße Nachfrage hinaus – ist darin nicht zu erkennen. Wiewohl den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Lage von Rückkehrenden (nach Asylantragstellung im Ausland), insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt, durchaus prekär ist und Berichte von Gewalthandlungen gegen Rückkehrende vorliegen, so ergeben sich aus der Berichtslage keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Rückkehrende gezielt und systematisch Opfer von Gewalthandlungen werden, sei es beim Grenzübertritt oder an ihrem Heimatort.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist jene Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die staatenlos ist, sich außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist jene Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die staatenlos ist, sich außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass die beschwerdeführende Person im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der asylwerbenden Person die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass die beschwerdeführende Person im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der asylwerbenden Person die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein; diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die asylwerbende Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein; diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die asylwerbende Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Bestimmung der Heimatregion der asylwerbenden Person ist Grundlage für die Prüfung, ob ihr dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihr – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen eine asylwerbende Person nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).Die Bestimmung der Heimatregion der asylwerbenden Person ist Grundlage für die Prüfung, ob ihr dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihr – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen eine asylwerbende Person nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). In seiner Stellungnahme vom 05.02.2024 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er XXXX nicht freiwillig verlassen und zum späteren Wohnort XXXX keine enge Bindung aufgebaut habe. Daher sei weiterhin die unter Kontrolle des Regimes stehende Ortschaft XXXX als Heimatregion zu betrachten.In seiner Stellungnahme vom 05.02.2024 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er römisch 40 nicht freiwillig verlassen und zum späteren Wohnort römisch 40 keine enge Bindung aufgebaut habe. Daher sei weiterhin die unter Kontrolle des Regimes stehende Ortschaft römisch 40 als Heimatregion zu betrachten. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer zwar seinen Geburtsort nicht aus eigenem Entschluss, sondern aufgrund der Rückeroberungskampagne durch das syrische Regime verlassen, doch ist es ihm und seiner Familie sehr wohl gelungen, am neuen Wohnort Fuß zu fassen, zumal sie sich dort erneut ein eigenes Geschäft aufbauen konnte, in dem der Beschwerdeführer auch mitarbeitete, wodurch die Familie für ihr Auskommen sorgte. Zwar ist der Beschwerdeführer nur wenige Jahre später endgültig aus Syrien ausgereist, doch hält sich seine Familie überwiegend immer noch dort auf, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr wieder nach XXXX zu seiner Familie ziehen würde. Von einem Zustand innerer Vertreibung ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – folglich nicht auszugehen.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer zwar seinen Geburtsort nicht aus eigenem Entschluss, sondern aufgrund der Rückeroberungskampagne durch das syrische Regime verlassen, doch ist es ihm und seiner Familie sehr wohl gelungen, am neuen Wohnort Fuß zu fassen, zumal sie sich dort erneut ein eigenes Geschäft aufbauen konnte, in dem der Beschwerdeführer auch mitarbeitete, wodurch die Familie für ihr Auskommen sorgte. Zwar ist der Beschwerdeführer nur wenige Jahre später endgültig aus Syrien ausgereist, doch hält sich seine Familie überwiegend immer noch dort auf, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr wieder nach römisch 40 zu seiner Familie ziehen würde. Von einem Zustand innerer Vertreibung ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – folglich nicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vgl. auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN; vergleiche auch VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Wie in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung dargelegt, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst bzw. eine Bestrafung durch die Regierung aufgrund der Wehrdienstverweigerung droht, da das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes steht und er dieses ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen kann. Aus demselben Grund ist auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Desertion seines Bruders sowie Teilnahme an Demonstrationen nicht anzunehmen – wobei ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse, wie bereits oben dargelegt, auch gar nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 05.02.2024, wonach der Grenzübergang Bab al-Hawa aus Sicht des syrischen Regimes keine legale Einreisemöglichkeit darstellt, ist entgegenzuhalten, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist der Grenzübergang nach aktuellem Informationsstand grundsätzlich offen und passierbar.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 05.02.2024, wonach der Grenzübergang Bab al-Hawa aus Sicht des syrischen Regimes keine legale Einreisemöglichkeit darstellt, ist entgegenzuhalten, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist der Grenzübergang nach aktuellem Informationsstand grundsätzlich offen und passierbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die HTS (bzw. FSA) in XXXX selbst nicht glaubhaft. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer konkreten Verfolgungsgefahr durch die HTS (bzw. FSA) in römisch 40 selbst nicht glaubhaft. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Wiewohl den Länderberichten zu entnehmen ist, dass es – vereinzelt – zu Gewaltakten gegen Rückkehrende, insbesondere auch beim Grenzübertritt durch türkische Behörden oder jene der HTS, kommt, ist ein systematisches Vorgehen gegen Rückkehrende aus der Berichtslage nicht abzuleiten. Da der Beschwerdeführer keine risikoerhöhenden Umstände – wie etwa dissidente journalistische oder aktivistische Tätigkeiten – glaubhaft vorgebracht hat, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer konkrete Sanktionen wie die Verhaftung drohen. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Insbesondere betritt die allgemein schlechte Lage in Syrien aufgrund des Krieges und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt nicht speziell den Beschwerdeführer, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist nicht asylrelevant. Dieser Umstand war vielmehr bereits in die Prüfung hinsichtlich die Gewährung von subsidiären Schutz miteinzubeziehen, was im konkreten Fall auch geschehen ist. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Verfolgung beruhend auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Verfolgung beruhend auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2280354.1.00

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