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{'item': 'W215 2258902-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW215 2258902-3 Spruch, W215 2258902-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK I. über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik und II. über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zahl 1286706409/211499555, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK römisch eins. über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik und römisch zwei. über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zahl 1286706409/211499555, zu Recht: A) I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.09.2023 wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2017, zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.09.2023 wird gemäß , Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. erstinstanzliches Verfahren: Nach einer Asylantragstellung am XXXX übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes XXXX gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nach einer Asylantragstellung am römisch 40 übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der XXXX eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der römisch 40 eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht XXXX die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester.Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester. Der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zahl 1286706409/211499555, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zahl 1286706409/211499555, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antragstellerin gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 01.06.2022 wurde am 03.08.2022 von der bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen und zugleich eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 01.06.2022 wurde am 03.08.2022 von der bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen und zugleich eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurde. Eine gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.Eine gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2022 wurde von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, welcher noch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, wurde gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 1 Z 2 AVG eingebracht (siehe Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, welcher noch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, wurde gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, 1 Ziffer 2, AVG eingebracht (siehe Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses). Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, welcher am 12.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG eingebracht (siehe Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses).Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, welcher am 12.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eingebracht (siehe Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.10.2023, Zahl 1286706409/211499555, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.10.2023, , Zahl 1286706409/211499555, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, Zahl 2258902-2/9E, wurde der von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.09.2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, Zahl 2258902-2/9E, wurde der von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.09.2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, zugestellt am 18.10.2023, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.11.2023 gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wird auszugsweise das erstinstanzliche Vorbringen im Asylverfahren und im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wiederholt. Die Beschwerdevorlage vom 20.11.2023 langte am 07.12.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag vom 11.09.2023 und die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag vom 11.09.2023 und die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin: Die ledige, minderjährige Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin ist Staatsangehörig der Jemenitische Republik und lebt als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Nach einer Asylantragstellung am XXXX übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Nach einer Asylantragstellung am römisch 40 übernahm zunächst der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG die Vertretung der minderjährigen Antragstellerin für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der XXXX eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht.Am 06.12.2021 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger der römisch 40 eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht XXXX die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester. Mit Beschluss vom 04.03.2022 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für die Antragstellerin ihrer volljährigen in Österreich lebenden Schwester. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zahl 1286706409/211499555, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zahl 1286706409/211499555, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antragstellerin gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde am 03.08.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde am 03.08.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022, Zahl 2258902-1/3E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom römisch 40 , zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, Zahl 2258902-2/9E, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, Zahl 2258902-2/9E, gemäß , Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vom 11.09.2023 langte am 12.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vom 11.09.2023 langte am 12.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.10.2023, Zahl 1286706409/211499555, wurde gegenständlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen und dagegen erhob die Rechtsanwältin der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 13.10.2023, , Zahl 1286706409/211499555, wurde gegenständlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen und dagegen erhob die Rechtsanwältin der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, welcher am 12.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG eingebracht. Mit Schriftsatz vom 11.09.2023, welcher am 12.09.2023 im Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG eingebracht. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (§ 32 Abs. 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2017).Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn, 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder, 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder, 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder, 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,). Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG). Der von der Rechtsanwältin der Antragstellerin eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG bezog sich inhaltlich jedoch nicht auf ein mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren, sondern auf das mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zahl 1286706409/211499555, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt II.), weshalb gegenständlicher Antrag zurückzuweisen ist. Der von der Rechtsanwältin der Antragstellerin eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG bezog sich inhaltlich jedoch nicht auf ein mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren, sondern auf das mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, Zahl 1286706409/211499555, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.), weshalb gegenständlicher Antrag zurückzuweisen ist. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 1. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:, 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder, 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder, 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;, 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998).Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,). Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (§ 69 Abs. 4 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (Paragraph 69, Absatz 4, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). 2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt (VwGH 04.02.2021, Ra 2021/18/0014, mwN). Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001, mwN). Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des § 69 Abs. 3 AVG sowie des § 32 Abs. 3 VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs. 3 VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/20/0399).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des , Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lässt (VwGH 04.02.2021, Ra 2021/18/0014, mwN). Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH 24.05.2016, , Ra 2016/07/0001, mwN). Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sowie des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/20/0399). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, ausgeführt, dass Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, ausgeführt, dass Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031). Im Erkenntnis vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass wenn ein Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 25.04.2002, 2002/07/0007; 28.06.2006, 2006/08/0194).Im Erkenntnis vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass wenn ein Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 25.04.2002, 2002/07/0007; 28.06.2006, 2006/08/0194). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.2023, Ra 2023/07/0140, ausgeführt, dass ein „neu entstandenes Beweismittel“ wie die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich geeignet sein kann, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (in diesem Sinn etwa VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0165, und vom 19.04.2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 AVG auf § 32 Abs. 1 VwGVG vgl. VwGH vom 31.08. 2015, Ro 2015/11/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.2023, Ra 2023/07/0140, ausgeführt, dass ein „neu entstandenes Beweismittel“ wie die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich geeignet sein kann, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw. gemäß , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (in diesem Sinn etwa VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0165, und vom 19.04.2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG auf Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vergleiche VwGH vom 31.08. 2015, Ro 2015/11/0012). 3. Im von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.09.2023 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird zusammengefasst angegeben, dass dieser fristgerecht gestellt worden sei, weil ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , betreffend Zurückweisung der außerordentlichen Revision vom 14.10.2022, am 28.08.2023 für die Rechtsvertreterin per webERV hinterlegt worden sei. Danach wird auszugsweise das bisherigen Vorbringens zu den Fluchtgründen im Asylverfahren (wonach die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Ehe gegen ihren Willen geschlossen habe), welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022 rechtskräftig erledigt wurde, wiederholt und angegeben, dass Unterlagen bezüglich der Eheschließung im Herkunftsstaat, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegt worden seien, zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegt worden seien. 3. Im von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.09.2023 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird zusammengefasst angegeben, dass dieser fristgerecht gestellt worden sei, weil ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , betreffend Zurückweisung der außerordentlichen Revision vom 14.10.2022, am 28.08.2023 für die Rechtsvertreterin per webERV hinterlegt worden sei. Danach wird auszugsweise das bisherigen Vorbringens zu den Fluchtgründen im Asylverfahren (wonach die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Ehe gegen ihren Willen geschlossen habe), welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022 rechtskräftig erledigt wurde, wiederholt und angegeben, dass Unterlagen bezüglich der Eheschließung im Herkunftsstaat, welche bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie vorgelegt worden seien, zusammen mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegt worden seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im gegenständlichen Bescheid kurz zusammengefasst davon aus, dass die Unterlagen zur Eheschließung im Herkunftsstaat bereits vor Erlassung des Bescheides in Kopie vorgelegt worden seien. Für die Beurteilung des Beweismittels sei jedoch nicht maßgeblich gewesen, ob eine Dokumentenüberprüfung durchgeführt hätte werden können bzw. sei der Umstand, dass das Dokument bloß in Kopie vorgelegt worden sei nicht entscheidungswesentlich gewesen. Vielmehr sei auf Grund des unvollständigen Inhaltes des Dokuments in Verbindung mit dem nicht plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen gewesen, dass es sich um den Versuch gehandelt habe ein Beweismittel zu erschaffen mit dem eine konstruierte, aber nicht stattgefundene, Eheschließung bewiesen werden hätten sollen. Aus den Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid ergebe sich nicht, dass die Vorlage im Original zu einer anderen Entscheidung geführt hätte; zumal es sich nicht um von jemenitischen Behördenvertretern ausgestellte Schriftstücke mit behördlichen Sicherheitsmerkmalen handelt, welches auf deren Echtheit überprüft werden können, sondern um bloß handschriftlich verfasste Dokumente mit Stempelaufdrucken, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist. Nur ergänzend wurde ausgeführt, dass die nachgereichten Beweismittel im Original zudem auch nicht mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kopien übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Auffassung im gegenständlichen Bescheid an und geht nicht davon aus, dass die später auch noch im Original nachgereichten Unterlagen voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Im Sinne der weiter oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre zu ergänzen/anzumerken, dass von der Rechtsanwältin nicht dargelegt wurde, wo die Verschuldensfreiheit der (der Beschwerdeführerin zuzurechnenden), rechtskundigen beruflichen Vertreterin/innen bei der früheren Geltendmachung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes lag, zumal die Beschwerde im Asylverfahren von diesen nicht nur verspätet eingebracht wurde, sondern mit der Einbringung der Wiederaufnahme auch noch bis zur Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshof in einem außerordentlichen Revisionsverfahren zugewartet wurde. Wenn im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens moniert wird, dass sich weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof mit den, zusammen mit der Beschwerde, vorgelegten Unterlagen bezüglich der Eheschließung der Beschwerdeführerin im Original, welche im erstinstanzlichen Asylverfahren bereits in Kopie vorgelegt worden waren, auseinandergesetzt haben, dürfte übersehen worden sein, dass die Beschwerde der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung und die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen wurden (siehe dazu I. Verfahrensgang) und somit die genannten Unterlagen weder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens noch der höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sein konnten. Wenn im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens moniert wird, dass sich weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof mit den, zusammen mit der Beschwerde, vorgelegten Unterlagen bezüglich der Eheschließung der Beschwerdeführerin im Original, welche im erstinstanzlichen Asylverfahren bereits in Kopie vorgelegt worden waren, auseinandergesetzt haben, dürfte übersehen worden sein, dass die Beschwerde der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2022, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung und die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom römisch 40 zurückgewiesen wurden (siehe dazu römisch eins. Verfahrensgang) und somit die genannten Unterlagen weder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens noch der höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sein konnten. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Zudem ist auf Grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. In der Beschwerde zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde zwar eine Verhandlung beantragt, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, ausgeführt, dass ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK fällt (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Zudem ist auf Grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. In der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses wurde zwar eine Verhandlung beantragt, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, ausgeführt, dass ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK fällt (VwGH 29.05.2017, , Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch , Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar dargelegt wird, dass die später (auch noch) im Original nachgereichten Unterlagen, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Diese Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar dargelegt wird, dass die später (auch noch) im Original nachgereichten Unterlagen, voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Diese Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W215.2258902.3.00

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