Obsah (10)
Art. 133§ 23§ 6Art. 130Art. 87§ 57§ 5§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW244 2278324-1 Spruch, W244 2278324-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), wurde mit Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2022
§ 23zweiter Satz BVw
GG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens XXXX 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen XXXX und XXXX anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung aufgefordert, weshalb in der zur Zahl XXXX anhängigen Rechtssache die Ordnungszahlen (in Folge: OZ) 49, 50 und 51 fehlten und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien. 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), wurde mit Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 2022
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens römisch 40 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung aufgefordert, weshalb in der zur Zahl römisch 40 anhängigen Rechtssache die Ordnungszahlen (in Folge: OZ) 49, 50 und 51 fehlten und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH) gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien. Dazu wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Zahl XXXX hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom XXXX 2021 seitens des VwGH aufgetragen worden sei, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Frist sei seitens des VwGH auf Ersuchen des Beschwerdeführers (erneut) bis zum XXXX 2022 verlängert worden. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses sei jedoch erst am XXXX 2022, dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung sei noch nicht nachgekommen worden. Auch im Verfahren zur XXXX sei nicht innerhalb der seitens des VwGH gesetzten (bereits verlängerten) Frist entschieden worden. Dem Auftrag des Kammervorsitzenden, in Zusammenhang mit den genannten Verfahren eine Stellungnahme zu den Gründen für die jeweils nicht fristgerecht erfolgte Erledigung zu verfassen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.Dazu wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Zahl römisch 40 hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom römisch 40 2021 seitens des VwGH aufgetragen worden sei, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Frist sei seitens des VwGH auf Ersuchen des Beschwerdeführers (erneut) bis zum römisch 40 2022 verlängert worden. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses sei jedoch erst am römisch 40 2022, dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung sei noch nicht nachgekommen worden. Auch im Verfahren zur römisch 40 sei nicht innerhalb der seitens des VwGH gesetzten (bereits verlängerten) Frist entschieden worden. Dem Auftrag des Kammervorsitzenden, in Zusammenhang mit den genannten Verfahren eine Stellungnahme zu den Gründen für die jeweils nicht fristgerecht erfolgte Erledigung zu verfassen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
- Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schreiben vom XXXX 2022 Remonstration und stellte eventualiter einen Feststellungsantrag.
- Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 2022 Remonstration und stellte eventualiter einen Feststellungsantrag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die dienstliche Anordnung der Berichtspflicht vom XXXX 2022 eine rechtswidrige Weisung darstelle, die nicht auf § 23 BVwGG gestützt werden könne und zudem auch unzulässigerweise in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Eingangs wurde die kurze Stellungnahmefrist von (effektiv) fünf Tagen moniert, zumal keine Umstände erkennbar seien, die eine besondere Dringlichkeit begründeten. Die belangte Behörde ziele mit ihrer Weisung vom XXXX 2022 weiters offenbar darauf ab, das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, zu unterlaufen. Da der Beschwerdeführer in einem derzeit anhängigen Disziplinarverfahren nicht zur Aussage gezwungen werden dürfe, werde nun offenbar versucht, ihn über die Berichtspflicht nach § 23 BVwGG zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen zu bewegen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im XXXX eine Strafanzeige erstattet habe und er sich in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 58b RStDG berufe. Dass dem Beschwerdeführer bereits vier Wochen nach der mündlichen Verkündung eine Berichtspflicht auferlegt werde, sei "zweifellos ohne Beispiel". Zudem stelle sich die Frage, ob die Weisung vom XXXX 2022 überhaupt auf § 23 BVwGG gestützt werden könne. Zunächst falle auf, dass die genannte Weisung keine Begründung enthalte, sodass sie nicht als "begründetes Ersuchen" iSd § 23 BVwGG qualifiziert werden könne. Außerdem werde der in § 23 BVwGG erster Satz normierte Umfang der Berichtspflicht durch das Wort "gesondert" im zweiten Satz dieser Bestimmung nicht erweitert. Schon die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit verbiete eine extensive Auslegung. Abschließend wurde beantragt, die Weisung vom XXXX 2022 nicht schriftlich zu bestätigen bzw. in eventu mit Bescheid festzustellen, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die dienstliche Anordnung der Berichtspflicht vom römisch 40 2022 eine rechtswidrige Weisung darstelle, die nicht auf Paragraph 23, BVwGG gestützt werden könne und zudem auch unzulässigerweise in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Eingangs wurde die kurze Stellungnahmefrist von (effektiv) fünf Tagen moniert, zumal keine Umstände erkennbar seien, die eine besondere Dringlichkeit begründeten. Die belangte Behörde ziele mit ihrer Weisung vom römisch 40 2022 weiters offenbar darauf ab, das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, zu unterlaufen. Da der Beschwerdeführer in einem derzeit anhängigen Disziplinarverfahren nicht zur Aussage gezwungen werden dürfe, werde nun offenbar versucht, ihn über die Berichtspflicht nach Paragraph 23, BVwGG zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen zu bewegen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 eine Strafanzeige erstattet habe und er sich in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 58 b, RStDG berufe. Dass dem Beschwerdeführer bereits vier Wochen nach der mündlichen Verkündung eine Berichtspflicht auferlegt werde, sei "zweifellos ohne Beispiel". Zudem stelle sich die Frage, ob die Weisung vom römisch 40 2022 überhaupt auf Paragraph 23, BVwGG gestützt werden könne. Zunächst falle auf, dass die genannte Weisung keine Begründung enthalte, sodass sie nicht als "begründetes Ersuchen" iSd Paragraph 23, BVwGG qualifiziert werden könne. Außerdem werde der in Paragraph 23, BVwGG erster Satz normierte Umfang der Berichtspflicht durch das Wort "gesondert" im zweiten Satz dieser Bestimmung nicht erweitert. Schon die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit verbiete eine extensive Auslegung. Abschließend wurde beantragt, die Weisung vom römisch 40 2022 nicht schriftlich zu bestätigen bzw. in eventu mit Bescheid festzustellen, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe.
- Mit Schreiben vom XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut
§ 23zweiter Satz BVw
GG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens XXXX 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen XXXX und XXXX anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung darüber aufgefordert, weshalb in der zur Zahl XXXX anhängigen Rechtssache die OZ 49 und 50 fehlen (bzw. die OZ 51 erst mit einer Verzögerung von über einem Monat eingepflegt wurde) und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom VwGH gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens römisch 40 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung darüber aufgefordert, weshalb in der zur Zahl römisch 40 anhängigen Rechtssache die OZ 49 und 50 fehlen (bzw. die OZ 51 erst mit einer Verzögerung von über einem Monat eingepflegt wurde) und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom VwGH gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien. Begründend wurde unter Verweis auf die Aufforderung vom XXXX 2022 ausgeführt, dass die Nichteinhaltung der – im Zusammenhang mit den eingebrachten Fristsetzungsanträgen – ergangenen Aufträge des VwGH Anlass für die gegenständliche Aufforderung zur gesonderten Berichterstattung in den genannten Verfahren gewesen sei. Die bereits einmal ergangene und nunmehr wiederholte Aufforderung stelle eine klar formulierte dienstliche Anordnung bzw. Weisung des Dienstvorgesetzten dar, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Die richterliche Unabhängigkeit finde ihre Grenze in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten. Darüber hinaus sei weder in § 57 Abs. 2 RStDG noch in Art. 20 Abs. 1 B-VG ein Remonstrationsrecht gegen solche Weisungen vorgesehen. Begründend wurde unter Verweis auf die Aufforderung vom römisch 40 2022 ausgeführt, dass die Nichteinhaltung der – im Zusammenhang mit den eingebrachten Fristsetzungsanträgen – ergangenen Aufträge des VwGH Anlass für die gegenständliche Aufforderung zur gesonderten Berichterstattung in den genannten Verfahren gewesen sei. Die bereits einmal ergangene und nunmehr wiederholte Aufforderung stelle eine klar formulierte dienstliche Anordnung bzw. Weisung des Dienstvorgesetzten dar, deren Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Die richterliche Unabhängigkeit finde ihre Grenze in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten. Darüber hinaus sei weder in Paragraph 57, Absatz 2, RStDG noch in Artikel 20, Absatz eins, B-VG ein Remonstrationsrecht gegen solche Weisungen vorgesehen.
- Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schreiben vom XXXX 2022 erneut Remonstration und stellte abermals eventualiter einen Feststellungsantrag.
- Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 2022 erneut Remonstration und stellte abermals eventualiter einen Feststellungsantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass die dienstliche Anordnung der Berichtspflicht vom XXXX 2022 eine rechtswidrige Weisung darstelle, die nicht auf § 23 BVwGG gestützt werden könne und zudem auch in die richterliche Unabhängigkeit unzulässigerweise eingreife. So sei bereits die Begründung der Weisung vom XXXX 2022 mangelhaft, da diese lediglich eine Scheinbegründung enthalte. Zudem sei es in vergleichbaren Fällen auch bei anderen Gerichtsabteilungen zu Ausfertigungsverzögerungen gekommen, ohne dass es – dem Wissen des Beschwerdeführers nach – zur Auferlegung gesonderter Berichtspflichten gekommen sei. Weiters sei es auch Rechtsschutzgründen problematisch, dass die belangte Behörde bislang nicht über den erhobenen Feststellungsantrag bescheidmäßig abgesprochen habe. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus. Abschließend wurde beantragt, die Weisung vom XXXX 2022 nicht schriftlich zu bestätigen bzw. in eventu mit Bescheid festzustellen, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die dienstliche Anordnung der Berichtspflicht vom römisch 40 2022 eine rechtswidrige Weisung darstelle, die nicht auf Paragraph 23, BVwGG gestützt werden könne und zudem auch in die richterliche Unabhängigkeit unzulässigerweise eingreife. So sei bereits die Begründung der Weisung vom römisch 40 2022 mangelhaft, da diese lediglich eine Scheinbegründung enthalte. Zudem sei es in vergleichbaren Fällen auch bei anderen Gerichtsabteilungen zu Ausfertigungsverzögerungen gekommen, ohne dass es – dem Wissen des Beschwerdeführers nach – zur Auferlegung gesonderter Berichtspflichten gekommen sei. Weiters sei es auch Rechtsschutzgründen problematisch, dass die belangte Behörde bislang nicht über den erhobenen Feststellungsantrag bescheidmäßig abgesprochen habe. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher aus. Abschließend wurde beantragt, die Weisung vom römisch 40 2022 nicht schriftlich zu bestätigen bzw. in eventu mit Bescheid festzustellen, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe.
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Feststellungsanträge vom XXXX 2022 und XXXX 2022 Säumnisbeschwerden. Beide Feststellungsanträge vom XXXX 2022 und XXXX 2022 seien bislang unerledigt. Die Verzögerung liege auch im alleinigen Verschulden der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass die Weisung bzw. der Berichtsauftrag nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Feststellungsanträge vom römisch 40 2022 und römisch 40 2022 Säumnisbeschwerden. Beide Feststellungsanträge vom römisch 40 2022 und römisch 40 2022 seien bislang unerledigt. Die Verzögerung liege auch im alleinigen Verschulden der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass die Weisung bzw. der Berichtsauftrag nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.07.2023 wurde festgestellt, dass die dienstlichen Anordnungen der belangten Behörde vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 rechtmäßig erteilt worden seien und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
§ 23zweiter Satz BVw
GG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. 6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.07.2023 wurde festgestellt, dass die dienstlichen Anordnungen der belangten Behörde vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 rechtmäßig erteilt worden seien und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Unter Verweis auf diverse Literatur- und Judikaturnachweise wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verpflichtungen zur Berichterstattung im Rahmen der Dienstaufsicht grundsätzlich zulässig seien und nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der richterlichen Unabhängigkeit widersprächen. Berichtsaufträge über Verfahrens- und Ausfertigungsverzögerungen seien sogar rechtsstaatlich im Interesse einer effizienten Rechtspflege geboten. Die Dienstaufsicht erstrecke sich nicht nur auf Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit. Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren oder aus welchen Gründen bestimmte Akte gesetzt oder nicht gesetzt worden seien, würden keine gesetzwidrigen Eingriffe in die Ausübung des richterlichen Amtes begründen. Somit seien sämtliche dienstliche Anordnungen, welche nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen, zu befolgen. Darüber hinaus sei sowohl in der einfachgesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 2 RStDG als auch in der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 20 Abs. 1 B-VG kein Remonstrationsrecht gegen Weisungen vorgesehen. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass die wiederholte Aufforderung zur Berichterstattung eine klar formulierte dienstliche Anordnung bzw. Weisung gewesen sei, welcher der Beschwerdeführer entsprechen hätte müssen. Die verfahrensgegenständlichen Weisungen seien daher rechtmäßig erteilt worden und die Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf diverse Literatur- und Judikaturnachweise wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Verpflichtungen zur Berichterstattung im Rahmen der Dienstaufsicht grundsätzlich zulässig seien und nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der richterlichen Unabhängigkeit widersprächen. Berichtsaufträge über Verfahrens- und Ausfertigungsverzögerungen seien sogar rechtsstaatlich im Interesse einer effizienten Rechtspflege geboten. Die Dienstaufsicht erstrecke sich nicht nur auf Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit. Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren oder aus welchen Gründen bestimmte Akte gesetzt oder nicht gesetzt worden seien, würden keine gesetzwidrigen Eingriffe in die Ausübung des richterlichen Amtes begründen. Somit seien sämtliche dienstliche Anordnungen, welche nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen, zu befolgen. Darüber hinaus sei sowohl in der einfachgesetzlichen Regelung des Paragraph 57, Absatz 2, RStDG als auch in der verfassungsgesetzlichen Regelung des Artikel 20, Absatz eins, B-VG kein Remonstrationsrecht gegen Weisungen vorgesehen. Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass die wiederholte Aufforderung zur Berichterstattung eine klar formulierte dienstliche Anordnung bzw. Weisung gewesen sei, welcher der Beschwerdeführer entsprechen hätte müssen. Die verfahrensgegenständlichen Weisungen seien daher rechtmäßig erteilt worden und die Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass der belangten Behörde mit ihrer Rechtsansicht, wonach Richter kein Remonstrationsrecht hätten, nicht gefolgt werden könne. Richter wären damit auf den bloß subsidiären Rechtsschutz in Form eines Feststellungsantrages angewiesen. Diese ganz offenbar ungewollte Lücke im RStDG könne durch eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 3 BDG geschlossen werden. Folglich sei der Feststellungsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die Weisungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 nicht schriftlich wiederholt worden seien und damit als zurückgezogen gälten. Der angefochtene Feststellungsbescheid sei zudem letztlich als ein weiterer unzulässiger Versuch der belangten Behörde zu werten, den Beschwerdeführer als Reaktion auf eine von ihm erstattete Strafanzeige mit den Mitteln des Dienstrechts Druck auf ihn als unabhängigen Richter auszuüben, um ihn psychisch unter Druck zu setzen und um ihn (verbunden mit anderen gegen ihn gesetzten Maßnahmen) zur Aufgabe seines Richteramtes zu bewegen. Unter auszugsweiser Zitierung seiner Remonstrationsschreiben wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen im Bescheid begründungslos übergangen und damit den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Zudem stelle sich die Frage, ob die Weisung vom XXXX 2022 überhaupt auf § 23 BVwGG gestützt werden könne. Zunächst falle auf, dass die genannte Weisung keine Begründung enthalte, sodass sie nicht als "begründetes Ersuchen" iSd § 23 BVwGG qualifiziert werden könne. Außerdem werde der in § 23 BVwGG erster Satz normierte Umfang der Berichtspflicht durch das Wort "gesondert" im zweiten Satz dieser Bestimmung nicht erweitert. Schon die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit verbiete eine extensive Auslegung. Letztlich kam der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die belangte Behörde auch mit der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides Willkür geübt habe, weil sie gehäuft die Rechtlage verkannt habe, die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert habe.Darin wurde – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass der belangten Behörde mit ihrer Rechtsansicht, wonach Richter kein Remonstrationsrecht hätten, nicht gefolgt werden könne. Richter wären damit auf den bloß subsidiären Rechtsschutz in Form eines Feststellungsantrages angewiesen. Diese ganz offenbar ungewollte Lücke im RStDG könne durch eine analoge Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, BDG geschlossen werden. Folglich sei der Feststellungsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die Weisungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 nicht schriftlich wiederholt worden seien und damit als zurückgezogen gälten. Der angefochtene Feststellungsbescheid sei zudem letztlich als ein weiterer unzulässiger Versuch der belangten Behörde zu werten, den Beschwerdeführer als Reaktion auf eine von ihm erstattete Strafanzeige mit den Mitteln des Dienstrechts Druck auf ihn als unabhängigen Richter auszuüben, um ihn psychisch unter Druck zu setzen und um ihn (verbunden mit anderen gegen ihn gesetzten Maßnahmen) zur Aufgabe seines Richteramtes zu bewegen. Unter auszugsweiser Zitierung seiner Remonstrationsschreiben wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen im Bescheid begründungslos übergangen und damit den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Zudem stelle sich die Frage, ob die Weisung vom römisch 40 2022 überhaupt auf Paragraph 23, BVwGG gestützt werden könne. Zunächst falle auf, dass die genannte Weisung keine Begründung enthalte, sodass sie nicht als "begründetes Ersuchen" iSd Paragraph 23, BVwGG qualifiziert werden könne. Außerdem werde der in Paragraph 23, BVwGG erster Satz normierte Umfang der Berichtspflicht durch das Wort "gesondert" im zweiten Satz dieser Bestimmung nicht erweitert. Schon die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit verbiete eine extensive Auslegung. Letztlich kam der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die belangte Behörde auch mit der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides Willkür geübt habe, weil sie gehäuft die Rechtlage verkannt habe, die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert habe.
- Am 21.09.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Akt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes). Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zur Zahl XXXX hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom XXXX 2021 seitens des VwGH aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Frist wurde seitens des VwGH auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum XXXX 2022 verlängert. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte am XXXX 2022, die schriftliche Ausfertigung am XXXX
- Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zur Zahl römisch 40 hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom römisch 40 2021 seitens des VwGH aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Frist wurde seitens des VwGH auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum römisch 40 2022 verlängert. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte am römisch 40 2022, die schriftliche Ausfertigung am römisch 40
- Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zur Zahl XXXX hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom XXXX 2021 seitens des VwGH aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Frist wurde seitens des VwGH auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum XXXX 2022 verlängert. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte am XXXX 2022, die schriftliche Ausfertigung am XXXX 2022.Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren zur Zahl römisch 40 hinsichtlich des Fristsetzungsantrages vom römisch 40 2021 seitens des VwGH aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. Diese Frist wurde seitens des VwGH auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum römisch 40 2022 verlängert. Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses erfolgte am römisch 40 2022, die schriftliche Ausfertigung am römisch 40
- Mit Schreiben vom XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer
§ 23zweiter Satz BVw
GG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens XXXX 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen XXXX und XXXX anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung aufgefordert, weshalb in der zur Zahl XXXX anhängigen Rechtssache die OZ 49, 50 und 51 fehlten und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom VwGH gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien.Mit Schreiben vom römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens römisch 40 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung aufgefordert, weshalb in der zur Zahl römisch 40 anhängigen Rechtssache die OZ 49, 50 und 51 fehlten und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom VwGH gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und erhob mit Schreiben vom XXXX 2022 Remonstration und stellte eventualiter einen Antrag auf Feststellung, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Befolgungspflicht bestehe. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und erhob mit Schreiben vom römisch 40 2022 Remonstration und stellte eventualiter einen Antrag auf Feststellung, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Befolgungspflicht bestehe. Mit Schreiben vom XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut
§ 23zweiter Satz BVw
GG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens XXXX 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen XXXX und XXXX anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung darüber aufgefordert, weshalb in der zur Zahl XXXX anhängigen Rechtssache die OZ 49 und 50 fehlen (bzw. die OZ 51 erst mit einer Verzögerung von über einem Monat eingepflegt wurde) und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom VwGH gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien.Mit Schreiben vom römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG aufgefordert, der belangten Behörde bis längstens römisch 40 2022 über den Verfahrensstand in den zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 anhängigen Rechtssachen zu berichten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Berichterstattung darüber aufgefordert, weshalb in der zur Zahl römisch 40 anhängigen Rechtssache die OZ 49 und 50 fehlen (bzw. die OZ 51 erst mit einer Verzögerung von über einem Monat eingepflegt wurde) und wann die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen werde. Abschließend wurde der Beschwerdeführer um Darlegung jener Gründe bzw. Hindernisse aufgefordert, die der zeitgerechten Entscheidungsfindung innerhalb der vom VwGH gewährten Fristen bzw. grundsätzlich einer zu treffenden Entscheidung in den genannten Verfahren entgegenstünden bzw. entgegengestanden seien. Der Beschwerdeführer kam auch dieser Aufforderung nicht nach und erhob mit Schreiben vom XXXX 2022 Remonstration und stellte abermals eventualiter einen Antrag auf Feststellung, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Befolgungspflicht bestehe. Der Beschwerdeführer kam auch dieser Aufforderung nicht nach und erhob mit Schreiben vom römisch 40 2022 Remonstration und stellte abermals eventualiter einen Antrag auf Feststellung, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden sei und daher keine Befolgungspflicht bestehe. Mit am gleichen Tag einlangendem Schreiben vom XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Feststellungsanträge vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 Säumnisbeschwerden. Mit am gleichen Tag einlangendem Schreiben vom römisch 40 2023 erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Feststellungsanträge vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 Säumnisbeschwerden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2023, zugestellt am 04.07.2023, wurde festgestellt, dass die dienstlichen Anordnungen der belangten Behörde vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 rechtmäßig erteilt worden seien und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
§ 23zweiter Satz BVw
GG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2023, zugestellt am 04.07.2023, wurde festgestellt, dass die dienstlichen Anordnungen der belangten Behörde vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 rechtmäßig erteilt worden seien und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens der Verfahrensparteien getroffen werden und sind im Wesentlichen unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerden und zur Rechtzeitigkeit des nachgeholten Bescheides: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, (im Folgenden: VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:"Frist zur Erhebung der SäumnisbeschwerdeDie für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, (im Folgenden: VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:, "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.[...]"
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen., [...]" Die Beschwerdeführer stellte zunächst am XXXX 2022 und in weiterer Folge am XXXX 2022 einen Feststellungsantrag. In der Zeit bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerden am XXXX 2023 hat die belangte Behörde jeweils keine inhaltliche Entscheidung getroffen und das Verfahren in der Folge auch nicht förmlich mit Bescheid ausgesetzt. Die Beschwerdeführer stellte zunächst am römisch 40 2022 und in weiterer Folge am römisch 40 2022 einen Feststellungsantrag. In der Zeit bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerden am römisch 40 2023 hat die belangte Behörde jeweils keine inhaltliche Entscheidung getroffen und das Verfahren in der Folge auch nicht förmlich mit Bescheid ausgesetzt. Somit war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden hinsichtlich beider Feststellungsanträge jeweils die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen. Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/19/0329).Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/19/0329). Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerden zulässig und berechtigt. Wie oben angeführt, hat die Behörde nach § 16 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nachzuholen (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 16 VwGVG K 3).Wie oben angeführt, hat die Behörde nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nachzuholen vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 16, VwGVG K 3). Gegenständlich langten die Säumnisbeschwerden am XXXX 2023 bei der belangten Behörde ein. Der in weiterer Folge erlassene Bescheid vom 03.07.2023 wurde am 04.07.2023 dem Beschwerdeführervertreter zugestellt und damit innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist erlassen. Gegenständlich langten die Säumnisbeschwerden am römisch 40 2023 bei der belangten Behörde ein. Der in weiterer Folge erlassene Bescheid vom 03.07.2023 wurde am 04.07.2023 dem Beschwerdeführervertreter zugestellt und damit innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist erlassen. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegen Feststellungsanträge zugrunde, welche sich auf die Feststellung richten, dass die mit Weisungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 verfügten Berichtsaufträge nicht rechtmäßig erteilt worden seien und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die dienstlichen Anordnungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 rechtmäßig erteilt worden seien und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
§ 23zweiter Satz BVw
GG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.3.2.1. Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegen Feststellungsanträge zugrunde, welche sich auf die Feststellung richten, dass die mit Weisungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 verfügten Berichtsaufträge nicht rechtmäßig erteilt worden seien und daher keine Pflicht zur Befolgung bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die dienstlichen Anordnungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 rechtmäßig erteilt worden seien und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer (seiner) Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. zB VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029, mwN).3.2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer (seiner) Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche zB VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029, mwN). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei den in den Schreiben vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 enthaltenen Aufforderungen zur Berichterstattung um Weisungen iSd der oben zitierten Rechtsprechung handelt. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich bei den in den Schreiben vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 enthaltenen Aufforderungen zur Berichterstattung um Weisungen iSd der oben zitierten Rechtsprechung handelt. 3.2.
- Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029, mit Verweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0159, mwN; vgl. allgemein dazu, dass auch Richtern ein Recht auf Feststellung zukommt, VwGH 14.12.1981, 2502/80, 15.12.1993, 89/12/0238, und 22.4.1991, 90/12/0329). 3.2.
- Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029, mit Verweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0159, mwN; vergleiche allgemein dazu, dass auch Richtern ein Recht auf Feststellung zukommt, VwGH 14.12.1981, 2502/80, 15.12.1993, 89/12/0238, und 22.4.1991, 90/12/0329). Dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall nicht vorlägen, wurde weder behauptet, noch ist dies sonst hervorgekommen. 3.2.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid sowohl über die Rechtmäßigkeit der Weisungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 als auch darüber abgesprochen, dass eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
§ 23zweiter Satz BVw
GG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens sind somit einerseits die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisungen und andererseits die Frage, ob die Befolgung dieser Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.3.2.4. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid sowohl über die Rechtmäßigkeit der Weisungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 als auch darüber abgesprochen, dass eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens sind somit einerseits die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisungen und andererseits die Frage, ob die Befolgung dieser Weisungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. 3.2.
- Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN).3.2.
- Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit". Im Rahmen der Beurteilung der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine "Grobprüfung" derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf "Willkür" vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser "Sache" (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit". Im Rahmen der Beurteilung der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine "Grobprüfung" derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf "Willkür" vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser "Sache" vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, mwN). 3.2.
- Dass die verfahrensgegenständlichen Weisungen von einem unzuständigen Organ erteilt worden wären oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.2.
- Hinsichtlich der gegen die verfahrensgegenständlichen Weisungen erhobenen Remonstrationen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass eine Remonstration mit der Wirkung der Fiktion der Zurückziehung der Weisung in Ermangelung schriftlicher Wiederholung (§ 44 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979) im Anwendungsbereich des RStDG nicht vorgesehen ist.3.2.
- Hinsichtlich der gegen die verfahrensgegenständlichen Weisungen erhobenen Remonstrationen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass eine Remonstration mit der Wirkung der Fiktion der Zurückziehung der Weisung in Ermangelung schriftlicher Wiederholung (Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979) im Anwendungsbereich des RStDG nicht vorgesehen ist. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass Richter nicht schlechter gestellt sein dürften als Beamte und ihnen daher in analoger Anwendung des § 44 Abs. 3 BDG ein Remonstrationsrecht einzuräumen sei, ist auf den rezenten Beschluss des VwGH vom 06.06.2023, Ro 2022/12/0032, zu verweisen. Darin wurde ein Rechtsschutzdefizit aufgrund der fehlenden "Remonstrationsmöglichkeit" für Richter – angesichts der Überprüfungsmöglichkeit von Weisungen sowohl im Hinblick auf deren Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit – verneint. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass Richter nicht schlechter gestellt sein dürften als Beamte und ihnen daher in analoger Anwendung des Paragraph 44, Absatz 3, BDG ein Remonstrationsrecht einzuräumen sei, ist auf den rezenten Beschluss des VwGH vom 06.06.2023, Ro 2022/12/0032, zu verweisen. Darin wurde ein Rechtsschutzdefizit aufgrund der fehlenden "Remonstrationsmöglichkeit" für Richter – angesichts der Überprüfungsmöglichkeit von Weisungen sowohl im Hinblick auf deren Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit – verneint. Dem Beschwerdeführer ist folglich im gegenständlichen Fall kein Remonstrationsrecht gegenüber den Weisungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 zugekommen, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen war, ob die Weisungen nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt wurden oder nicht. Dem Beschwerdeführer ist folglich im gegenständlichen Fall kein Remonstrationsrecht gegenüber den Weisungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 zugekommen, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen war, ob die Weisungen nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt wurden oder nicht. 3.2.
- Es bleibt nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH somit zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Weisungen rechtswidrig bzw. willkürlich erteilt worden sind. 3.2.8.1.
Art. 87Abs.
1 B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Nach Art. 87 Abs. 2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.3.2.8.1.
Artikel 87
, Absatz eins, B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Nach Artikel 87, Absatz 2, B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
§ 57Abs. 1 RSt
DG sind Richter und Staatsanwälte der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen (§ 57 Abs. 2 RStDG).
Paragraph 57, Absatz eins, RStDG sind Richter und Staatsanwälte der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen (Paragraph 57, Absatz 2, RStDG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit beruft, ist zunächst festzuhalten, dass zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung gehört sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 73 GOG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 21, mwN).Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit beruft, ist zunächst festzuhalten, dass zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung gehört sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 73, GOG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 21, mwN). Im Übrigen ist auch der Richter Dienstnehmer mit umfassenden Pflichten, die sich besonders aus den §§ 57 ff RStDG, vereinzelt aber auch aus den Verfahrensrechten und den sonstigen Organisationsvorschriften ergeben. Dazu gehört vor allem die Verpflichtung, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Verwaltung der Justiz hat als Konsequenz des verfassungsgesetzlichen Rechtsgewährungsanspruchs auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu drängen (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 73 GOG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 26).Im Übrigen ist auch der Richter Dienstnehmer mit umfassenden Pflichten, die sich besonders aus den Paragraphen 57, ff RStDG, vereinzelt aber auch aus den Verfahrensrechten und den sonstigen Organisationsvorschriften ergeben. Dazu gehört vor allem die Verpflichtung, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Die Verwaltung der Justiz hat als Konsequenz des verfassungsgesetzlichen Rechtsgewährungsanspruchs auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu drängen vergleiche Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 73, GOG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 26). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen Verpflichtungen zur Berichterstattung grundsätzlich nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 87 B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz 4, mit Verweis auf VfSlg. 8803/1980). Vielmehr sind sie rechtsstaatlich im Interesse einer effizienten Rechtspflege geboten (vgl. OGH 14.12.1994, Ds 6/94). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers widersprechen Verpflichtungen zur Berichterstattung grundsätzlich nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der richterlichen Unabhängigkeit vergleiche Zußner in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 87, B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz 4, mit Verweis auf VfSlg. 8803 aus 1980,). Vielmehr sind sie rechtsstaatlich im Interesse einer effizienten Rechtspflege geboten vergleiche OGH 14.12.1994, Ds 6/94). Im gegenständlichen Fall wurden ausschließlich Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren und darüber eingeholt, aus welchen Gründen Akte der Rechtsprechung nicht gesetzt worden sind. Es wurde kein darüberhinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung gestellt (vgl. dazu etwa jüngst VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029), sodass durch eine bloße Berichtspflicht kein gesetzwidriger Eingriff in die Ausübung des richterlichen Amtes vorliegt (vgl. in diesem Sinne Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 57 RStDG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 41, mit Verweis auf VwGH 22.04.1991, 90/12/0329) Im gegenständlichen Fall wurden ausschließlich Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren und darüber eingeholt, aus welchen Gründen Akte der Rechtsprechung nicht gesetzt worden sind. Es wurde kein darüberhinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung gestellt vergleiche dazu etwa jüngst VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029), sodass durch eine bloße Berichtspflicht kein gesetzwidriger Eingriff in die Ausübung des richterlichen Amtes vorliegt vergleiche in diesem Sinne Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 57, RStDG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 41, mit Verweis auf VwGH 22.04.1991, 90/12/0329) 3.2.8.
- Die dem Beschwerdeführer mit den verfahrensgegenständlichen Weisungen aufgetragenen Berichtspflichten wurden von der belangten Behörde auf § 23 zweiter Satz BVwGG gestützt, welcher in der hier maßgeblichen Stammfassung BGBl. I 10/2023 wie folgt lautet:3.2.8.
- Die dem Beschwerdeführer mit den verfahrensgegenständlichen Weisungen aufgetragenen Berichtspflichten wurden von der belangten Behörde auf Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG gestützt, welcher in der hier maßgeblichen Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2023, wie folgt lautet: "Geschäftsausweise §
- Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am
- Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten."Paragraph 23, Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am
- Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten." Der Beschwerdeführer bringt dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der in § 23 BVwGG erster Satz normierte Umfang der Berichtspflicht durch das Wort "gesondert" im zweiten Satz dieser Bestimmung nicht erweitert werde und schon die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit eine extensive Auslegung verbiete. Der Beschwerdeführer bringt dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der in Paragraph 23, BVwGG erster Satz normierte Umfang der Berichtspflicht durch das Wort "gesondert" im zweiten Satz dieser Bestimmung nicht erweitert werde und schon die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit eine extensive Auslegung verbiete. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen: Während sich der erste Satz des § 23 BVwGG auf die vierteljährlich durch die Controllingstelle mit elektronischem Datenbankauszug (vgl. dazu die Materialien zu dieser Bestimmung RV 2008 BlgNR
- GP, 5) zu erstellenden Geschäftsausweise bezieht, wird im zweiten Satz dieser Bestimmung der Anwendungsbereich der Berichterstattung gegenüber dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich erweitert, widrigenfalls der zweiten Satz dieser Bestimmung ins Leere laufen würde. Es ist dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes daher auf Grundlage des zweiten Satzes des § 23 BVwGG auf begründetes Ersuchen möglich, den Einzelrichtern und Vorsitzenden der Senate auch über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung hinausgehende Berichtspflichten aufzuerlegen.Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen: Während sich der erste Satz des Paragraph 23, BVwGG auf die vierteljährlich durch die Controllingstelle mit elektronischem Datenbankauszug vergleiche dazu die Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 2008 BlgNR
- GP, 5) zu erstellenden Geschäftsausweise bezieht, wird im zweiten Satz dieser Bestimmung der Anwendungsbereich der Berichterstattung gegenüber dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich erweitert, widrigenfalls der zweiten Satz dieser Bestimmung ins Leere laufen würde. Es ist dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes daher auf Grundlage des zweiten Satzes des Paragraph 23, BVwGG auf begründetes Ersuchen möglich, den Einzelrichtern und Vorsitzenden der Senate auch über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung hinausgehende Berichtspflichten aufzuerlegen. Wie oben bereits ausgeführt, greift ein Berichtsauftrag grundsätzlich nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit ein. Schon im bereits in der Weisung vom XXXX 2022 angeführten Verweis auf die Nichteinhaltung der – im Zusammenhang mit den eingebrachten Fristsetzungsanträgen – ergangenen Aufträge des VwGH und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen kann ein hinreichend begründetes Ersuchen für eine gesonderte Berichterstattung nach § 23 zweiter Satz BVwGG erblickt werden. Wie oben bereits ausgeführt, greift ein Berichtsauftrag grundsätzlich nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit ein. Schon im bereits in der Weisung vom römisch 40 2022 angeführten Verweis auf die Nichteinhaltung der – im Zusammenhang mit den eingebrachten Fristsetzungsanträgen – ergangenen Aufträge des VwGH und Verzögerungen bei der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen kann ein hinreichend begründetes Ersuchen für eine gesonderte Berichterstattung nach Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG erblickt werden. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sich keine Priorität (gegenüber anderen anhängigen Sachen) allein aus dem Umstand ergebe, dass einzelne Parteien Aufsichtsbeschwerden erhoben oder sich an die Volksanwaltschaft gewandt oder einen Fristsetzungsantrag gestellt haben, so ist entgegen zu halten, dass eingelangte Fristsetzungsanträge unter gleichzeitig geringem Arbeitsaufwand nach dem Willen des Gesetzgebers sofort vorzulegen (§ 91 Abs 1 GOG; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014) und die in ihrer Folge für die Vornahme von Verfahrenshandlungen (schon angemessen, vgl. § 91 Abs. 1 GOG, § 42a VwGG) gesetzten Fristen einzuhalten sind (so auch explizit Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 § 57 RStDG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 60/1).Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sich keine Priorität (gegenüber anderen anhängigen Sachen) allein aus dem Umstand ergebe, dass einzelne Parteien Aufsichtsbeschwerden erhoben oder sich an die Volksanwaltschaft gewandt oder einen Fristsetzungsantrag gestellt haben, so ist entgegen zu halten, dass eingelangte Fristsetzungsanträge unter gleichzeitig geringem Arbeitsaufwand nach dem Willen des Gesetzgebers sofort vorzulegen (Paragraph 91, Absatz eins, GOG; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingehend VwGH 02.11.2020, Ro 2020/09/0014) und die in ihrer Folge für die Vornahme von Verfahrenshandlungen (schon angemessen, vergleiche Paragraph 91, Absatz eins, GOG, Paragraph 42 a, VwGG) gesetzten Fristen einzuhalten sind (so auch explizit Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.02 Paragraph 57, RStDG [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 60/1). Dass die gegenständlichen Berichtspflichten nicht auf § 23 BVwGG gestützt werden könnten, kann folglich nicht erkannt werden.Dass die gegenständlichen Berichtspflichten nicht auf Paragraph 23, BVwGG gestützt werden könnten, kann folglich nicht erkannt werden. 3.2.8.
- Der Beschwerdeführer führt weiter ins Treffen, die belangte Behörde ziele mit den Weisungen ganz offensichtlich darauf ab, das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, zu unterlaufen. Da der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht zur Aussage gezwungen werden dürfe, werde offenbar versucht, ihn vorgelagert über die Berichtspflicht des § 23 BVwGG zu einer Stellungnahme zu Vorwürfen zu bewegen, die ganz offensichtlich in Bälde zum Gegenstand einer seit über 24 Monaten anhängigen Disziplinaruntersuchung gemacht werden sollten. 3.2.8.
- Der Beschwerdeführer führt weiter ins Treffen, die belangte Behörde ziele mit den Weisungen ganz offensichtlich darauf ab, das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, zu unterlaufen. Da der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren nicht zur Aussage gezwungen werden dürfe, werde offenbar versucht, ihn vorgelagert über die Berichtspflicht des Paragraph 23, BVwGG zu einer Stellungnahme zu Vorwürfen zu bewegen, die ganz offensichtlich in Bälde zum Gegenstand einer seit über 24 Monaten anhängigen Disziplinaruntersuchung gemacht werden sollten. In diesem Zusammenhang gilt zwar der allgemeine Grundsatz, dass die Auskunftspflicht des Beamten auch außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde (vgl. VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwiefern die gegenständlichen und – wie oben dargelegt – grundsätzlich zulässigen Berichtsaufträge ihn in einem (zukünftigen) Disziplinarverfahren belasten würden, insbesondere insoweit sie sich auf eine Berichterstattung über den bloßen Verfahrensstand in näher bezeichneten Verfahren beziehen, sodass eine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Weisungen alleine aus dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann.In diesem Zusammenhang gilt zwar der allgemeine Grundsatz, dass die Auskunftspflicht des Beamten auch außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde vergleiche VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, inwiefern die gegenständlichen und – wie oben dargelegt – grundsätzlich zulässigen Berichtsaufträge ihn in einem (zukünftigen) Disziplinarverfahren belasten würden, insbesondere insoweit sie sich auf eine Berichterstattung über den bloßen Verfahrensstand in näher bezeichneten Verfahren beziehen, sodass eine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Weisungen alleine aus dieser Behauptung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann. 3.2.8.
- Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständlichen Weisungen verstießen gegen das Benachteiligungsverbot des § 58b RStDG. Nach dieser Bestimmung darf die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der (u.a.) von ihrem oder seinem Melderecht
§ 5
BAK-G Gebrauch macht, durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. In den Materialien wird in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, dass die angeführte Regelung in erster Linie den Schutz vor motivmäßig verpönten Maßnahmen wie einer Entlassung oder Kündigung, Herabstufung oder einer anderen Zwangsmaßnahme bewirken soll (vgl. AB 1610 BlgNR
- GP, 8). Dass hingegen eine nach den obigen Ausführungen zulässige Berichtspflicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 58b RStDG verstoßen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret aufgezeigt (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 12.10.2023, Ra 2022/09/0089). 3.2.8.
- Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständlichen Weisungen verstießen gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 58 b, RStDG. Nach dieser Bestimmung darf die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der (u.a.) von ihrem oder seinem Melderecht
Paragraph 5, BAK-G Gebrauch macht, durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. In den Materialien wird in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, dass die angeführte Regelung in erster Linie den Schutz vor motivmäßig verpönten Maßnahmen wie einer Entlassung oder Kündigung, Herabstufung oder einer anderen Zwangsmaßnahme bewirken soll vergleiche Ausschussbericht 1610 BlgNR
- GP, 8). Dass hingegen eine nach den obigen Ausführungen zulässige Berichtspflicht gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 58 b, RStDG verstoßen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret aufgezeigt vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 12.10.2023, Ra 2022/09/0089). 3.2.8.
- Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es in vergleichbaren Fällen auch bei anderen Gerichtsabteilungen zu Ausfertigungsverzögerungen gekommen sei, ohne dass es – dem Wissen des Beschwerdeführers nach – zur Auferlegung von gesonderten Berichtspflichten gekommen sei, läuft ebenfalls in Leere. Das Vorbringen läuft auf die Behauptung einer "Gleichheit im Unrecht" hinaus, auf welche kein Anspruch besteht (vgl. dazu auch schon VwGH 12.10.2023, Ra 2022/09/0089, mwN). 3.2.8.
- Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es in vergleichbaren Fällen auch bei anderen Gerichtsabteilungen zu Ausfertigungsverzögerungen gekommen sei, ohne dass es – dem Wissen des Beschwerdeführers nach – zur Auferlegung von gesonderten Berichtspflichten gekommen sei, läuft ebenfalls in Leere. Das Vorbringen läuft auf die Behauptung einer "Gleichheit im Unrecht" hinaus, auf welche kein Anspruch besteht vergleiche dazu auch schon VwGH 12.10.2023, Ra 2022/09/0089, mwN). 3.2.8.
- Schließlich kann angesichts des geringen Berichtsumfangs eine Rechtswidrigkeit der Weisung vom XXXX 2022 auch nicht darin erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Stellungnahmefrist von lediglich einer Woche eingeräumt wurde. 3.2.8.
- Schließlich kann angesichts des geringen Berichtsumfangs eine Rechtswidrigkeit der Weisung vom römisch 40 2022 auch nicht darin erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Stellungnahmefrist von lediglich einer Woche eingeräumt wurde. 3.2.8.
- Im Ergebnis ist daher die Erteilung der Weisungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 nicht rechtswidrig und damit auch nicht willkürlich erfolgt.3.2.8.
- Im Ergebnis ist daher die Erteilung der Weisungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 nicht rechtswidrig und damit auch nicht willkürlich erfolgt. 3.2.8.
- Der belangten Behörde ist folglich nicht entgegenzutreten, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides feststellt, dass die dienstlichen Anordnungen vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 rechtmäßig erteilt worden sind und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
§ 23zweiter Satz BVw
GG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.3.2.8.8. Der belangten Behörde ist folglich nicht entgegenzutreten, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides feststellt, dass die dienstlichen Anordnungen vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 rechtmäßig erteilt worden sind und eine Erfüllung der gesonderten Berichtspflicht
Paragraph 23, zweiter Satz BVwGG zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde anregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 47 GRC dahin auszulegen sei, dass die nationalen Bestimmungen insoweit unionsrechtskonform so auszulegen seien, dass sie einem Richter eine wirksame Beschwerde gegen eine schlicht rechtswidrige Weisung einräumen, die in seine Rechte eingreift und die ihm vom politisch bestellten Präsidenten eines Gerichtes erteilt wurde, der im Zeitpunkt seiner Ernennung selbst nicht Richter war und der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebunden ist, ist ihm zu entgegnen, dass Weisungen im Rahmen des richterlichen Dienstverhältnisses sowohl im Hinblick auf die Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. VwGH 06.06.2023, Ro 2022/12/0032) und somit das behauptete Rechtsschutzdefizit nicht besteht. Im Übrigen ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu hinzuweisen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht (als einem Verwaltungsgericht) nicht um ein letztinstanzliches und somit vorlagepflichtiges Gericht nach Art. 267 AEUV handelt (vgl. VfSlg. 19.896/2014). Es bestünde somit selbst bei konkreten Zweifeln keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine bestimmte Frage zu deren Auslegung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung heranzutragen.3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde anregt, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 47, GRC dahin auszulegen sei, dass die nationalen Bestimmungen insoweit unionsrechtskonform so auszulegen seien, dass sie einem Richter eine wirksame Beschwerde gegen eine schlicht rechtswidrige Weisung einräumen, die in seine Rechte eingreift und die ihm vom politisch bestellten Präsidenten eines Gerichtes erteilt wurde, der im Zeitpunkt seiner Ernennung selbst nicht Richter war und der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebunden ist, ist ihm zu entgegnen, dass Weisungen im Rahmen des richterlichen Dienstverhältnisses sowohl im Hinblick auf die Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden können vergleiche VwGH 06.06.2023, Ro 2022/12/0032) und somit das behauptete Rechtsschutzdefizit nicht besteht. Im Übrigen ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu hinzuweisen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht (als einem Verwaltungsgericht) nicht um ein letztinstanzliches und somit vorlagepflichtiges Gericht nach Artikel 267, AEUV handelt vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,). Es bestünde somit selbst bei konkreten Zweifeln keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine bestimmte Frage zu deren Auslegung an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung heranzutragen. 3.2.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN; zuletzt VwGH 12.07.2023, Ra 2023/12/0051). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. und 3.2. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. und 3.2. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2278324.1.00