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W263 2275282-1

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 52§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW263 2275282-1 Spruch, W263 2275282-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Mit Bescheid vom 23.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag – unter der Annahme, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen – hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 23.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag – unter der Annahme, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen – hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU Gmb

H) als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer

, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung (fristgerecht) Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides, in welcher er u.a. vorbrachte, staatenlos zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung (fristgerecht) Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides, in welcher er u.a. vorbrachte, staatenlos zu sein.
  3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 01.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung aufgefordert, die Niederschriften sowie die Entscheidung hinsichtlich des in Deutschland geführten Asylverfahrens seines dortig aufhältigen Onkels vorzulegen und eine Stellungnahme, ob er staatenlos oder syrischer Staatsangehöriger sei, abzugeben.
  5. Am 12.02.2024 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht.
  6. Mit Stellungnahme vom 26.02.2024 wurden seitens des Beschwerdeführers Fotos des deutschen Aufenthaltstitels des Onkels vorgelegt, wurde über die seit August 2023 in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers informiert, welche ebenso Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, wurde weiters bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, staatenlos zu sein, und wurden abschließend Ergänzungen zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung durch die SDF vorgebracht.
  7. Am 04.03.2024 legte das BFA – nach zuvor ergangener Anforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – die Niederschriften der Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor.
  8. Am 04.03.2024 legte das BFA – nach zuvor ergangener Anforderung , durch das Bundesverwaltungsgericht – die Niederschriften der Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor.
  9. Mit Eingabe vom 05.03.2024 erfolgte durch das BFA – ebenso nach zuvor ergangener Aufforderung – die Vorlage von Identitätsnachweisen der jeweiligen Angehörigen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch beigezogen wurde. Im Zuge der Verhandlung wurde der Vater des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am 06.03.2024 übermittelt.
  11. Mit Parteiengehör vom 15.03.2024 wurde den Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den nunmehr aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 14.03.2023 eingeräumt.
  12. Mittels Schriftsatz vom 19.03.2024 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde bekannt. Da der eingebrachte Schriftsatz keine Unterschrift aufwies, wurde der Rechtsvertretung am 20.03.2024 die nochmalige Eingabe unter der zu ergänzenden Vornahme einer Signatur aufgetragen. Am 20.03.2024 langte die unterschriebene Beschwerdezurückziehung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  14. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), die Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der diesbezüglichen schriftlichen Eingabe ganz eindeutig und unzweifelhaft.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbare Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbare Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Wege seiner Rechtsvertretung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Es ist daher mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Zur Staatenlosigkeit bzw. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist abschließend anzumerken, dass diese trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 vor Zurückziehung der Beschwerde nicht mehr klar beurteilt werden konnte. Die Zurückziehung der Beschwerde kam der abschließenden Beantwortung der Frage zuvor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird weiters auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird weiters auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2275282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.