Obsah (16)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 31Art. 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW272 2280118-1 Spruch, W272 2280118-1/17E I.römisch eins. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und IV. stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger der XXXX , in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), Staatsangehöriger der römisch 40 , in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
- Am 02.04.2023 wurde der BF wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in Folge gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
- Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 10.07.2023, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z1 und Z 2 und 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
- Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am 10.07.2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Z1 und Ziffer 2 und 130 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
- Mit Schreiben vom 21.08.2023 (eingebracht am 22.08.2023) bestätigte der BF die rechtskräftige Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe und teilte dem Bundesamt mit, auf eine vorzeitige Entlassung zu hoffen und im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes er in die Slowakei wünsche abgeschoben zu werden, weil er dort wohne und einen legalen Aufenthaltstitel habe.
- Mit gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2023 (zugestellt am 27.09.2023) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn
§ 10Abs. 2 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die XXXX derzeit nicht zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt V.).5. Mit gegenständlichen Bescheid vom 27.09.2023 (zugestellt am 27.09.2023) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die römisch 40 derzeit nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde mit 14 Tage festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF ein „gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher“ sei und im Bundesgebiet melderechtlich nicht registriert sie sowie auch über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF sei immer nur kurz für die Tathandlungen ins Bundesgebiet eingereist (Kriminaltourismus) und verbüße derzeit seine Strafhaft in der JA XXXX . Es bestehen zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen und keine Integration oder Abhängigkeiten. Die Behörde gehe davon aus, dass sich die Familienangehörigen des BF in der XXXX befinden. Die bisherige Tatbegehung, nämlich das Vergehen (gemeint wohl Verbrechen) des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in zahlreichen Angriffen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Aus der Aktenlage und der Urteile gehe klar hervor, dass der BF als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten. Aufgrund des derzeit herrschenden Konflikts in der XXXX seien dort aufhältige Zivilpersonen gegenwärtig ernsthaften Bedrohungen des Lebens ausgesetzt und könne deren Unversehrtheit vor willkürlicher Gewalt momentan nicht gewährleistet werden und deshalb sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des BF in die XXXX vorübergehend nicht zulässig sei. Der Bescheid wurde am 27.09.2023 zugestellt.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF ein „gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher“ sei und im Bundesgebiet melderechtlich nicht registriert sie sowie auch über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Der BF sei immer nur kurz für die Tathandlungen ins Bundesgebiet eingereist (Kriminaltourismus) und verbüße derzeit seine Strafhaft in der JA römisch 40 . Es bestehen zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen und keine Integration oder Abhängigkeiten. Die Behörde gehe davon aus, dass sich die Familienangehörigen des BF in der römisch 40 befinden. Die bisherige Tatbegehung, nämlich das Vergehen (gemeint wohl Verbrechen) des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in zahlreichen Angriffen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde. Aus der Aktenlage und der Urteile gehe klar hervor, dass der BF als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten. Aufgrund des derzeit herrschenden Konflikts in der römisch 40 seien dort aufhältige Zivilpersonen gegenwärtig ernsthaften Bedrohungen des Lebens ausgesetzt und könne deren Unversehrtheit vor willkürlicher Gewalt momentan nicht gewährleistet werden und deshalb sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des BF in die römisch 40 vorübergehend nicht zulässig sei. Der Bescheid wurde am 27.09.2023 zugestellt.
- Der BF befindet sich in Strafhaft.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit handschriftlichen Schreiben des BF vom 10.10.2023 (eingebracht am 11.10.2023) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkte IV. erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfüge, weil sein Vater Slowake gewesen sei. Er bitte um Korrektur der mit dem Einreiseverbot einhergehenden Begrenzung seiner Heimreise in die Slowakei. Der BF legte eine Kopie seines slowakischen Aufenthaltstitels vor, die Personen bekommen, die eine slowakische Nationalität besitzen, aber auch eine andere Staatsangehörigkeit haben.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit handschriftlichen Schreiben des BF vom 10.10.2023 (eingebracht am 11.10.2023) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Spruchpunkte römisch vier. erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfüge, weil sein Vater Slowake gewesen sei. Er bitte um Korrektur der mit dem Einreiseverbot einhergehenden Begrenzung seiner Heimreise in die Slowakei. Der BF legte eine Kopie seines slowakischen Aufenthaltstitels vor, die Personen bekommen, die eine slowakische Nationalität besitzen, aber auch eine andere Staatsangehörigkeit haben. Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 (eingebracht am 25.10.2023) erhob die bevollmächtigte Rechtsberaterin des BF erneut auch innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde bzw. eine Beschwerdeergänzung gegen den Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei verfüge, aber auch seine Mutter und sein Vater die slowakische Staatsbürgerschaft haben und in der Slowakei ansässig seien sowie schwer Krank und pflegebedürftig seien. Auch die Geschwister des BF seien in der Slowakei wohnhaft. Seine Frau, eine XXXX Staatsbürgerin und zwei Kinder seien derzeit in Polen und ein Sohn des BF sei als Soldat in der XXXX stationiert. Die belangte Behörde erließ diesen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme des BF, dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar und verletzte den BF in seinem Recht auf Parteiengehör. Obwohl das Bundesamt im Bescheid selbst festgestellt habe, dass der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge, sei es zu keiner persönlichen Einvernahme gekommen. Diesbezüglich habe die belangte Behörde nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Folglich habe die Behörde das Verfahren zusätzlich mit einer massiv mangelhaften und willkürlichen Beweiswürdigung und Begründung belastet. Schließlich sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung der BF in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Der BF verfüge sehr wohl über ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Europa, in welches eine Rückkehrentscheidung massiv eingreifen würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zudem nicht zulässig gewesen, weil der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und die Behörde ihn
§ 52Abs.
6 FPG hätte anweisen müssen, sich selbstständig in die Slowakei zu begeben. Der BF sei mehr als gewillt, einer entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Eine legale Ausreise in die Slowakei sei dem BF rechtlich und faktisch möglich und aufgrund der oben aufgezeigten Verfahrensfehler/der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei die bekämpfte Rückkehrentscheidung und in Folge auch das Einreiseverbot zu Unrecht erlassen worden. Der BF legte im Rahmen der Beschwerdeergänzung erneut Kopien seiner slowakischen Aufenthaltskarte, seines XXXX Führerscheins und Reisepasses vor.Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 (eingebracht am 25.10.2023) erhob die bevollmächtigte Rechtsberaterin des BF erneut auch innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde bzw. eine Beschwerdeergänzung gegen den Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei verfüge, aber auch seine Mutter und sein Vater die slowakische Staatsbürgerschaft haben und in der Slowakei ansässig seien sowie schwer Krank und pflegebedürftig seien. Auch die Geschwister des BF seien in der Slowakei wohnhaft. Seine Frau, eine römisch 40 Staatsbürgerin und zwei Kinder seien derzeit in Polen und ein Sohn des BF sei als Soldat in der römisch 40 stationiert. Die belangte Behörde erließ diesen Bescheid ohne Durchführung einer Einvernahme des BF, dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar und verletzte den BF in seinem Recht auf Parteiengehör. Obwohl das Bundesamt im Bescheid selbst festgestellt habe, dass der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge, sei es zu keiner persönlichen Einvernahme gekommen. Diesbezüglich habe die belangte Behörde nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Folglich habe die Behörde das Verfahren zusätzlich mit einer massiv mangelhaften und willkürlichen Beweiswürdigung und Begründung belastet. Schließlich sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung der BF in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Der BF verfüge sehr wohl über ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Europa, in welches eine Rückkehrentscheidung massiv eingreifen würde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zudem nicht zulässig gewesen, weil der BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge und die Behörde ihn
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte anweisen müssen, sich selbstständig in die Slowakei zu begeben. Der BF sei mehr als gewillt, einer entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Eine legale Ausreise in die Slowakei sei dem BF rechtlich und faktisch möglich und aufgrund der oben aufgezeigten Verfahrensfehler/der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei die bekämpfte Rückkehrentscheidung und in Folge auch das Einreiseverbot zu Unrecht erlassen worden. Der BF legte im Rahmen der Beschwerdeergänzung erneut Kopien seiner slowakischen Aufenthaltskarte, seines römisch 40 Führerscheins und Reisepasses vor.
- Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 20.10.2023 sowie am 10.11.2023 (OZ 1 und 3) beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit E-Mail vom 23.02.2024 übermittelte das Bundesamt eine Information zum Aufenthaltstitel des BF in der Slowakei. Mit Eingabe vom 12.03.2024 übermittelte der BF zwei slowakische Lichtbildausweise, ausgestellt auf den BF und noch gültig. Der BF sei zwar nicht slowakischer Staatsbürger, aufgrund seiner slowakischen Eltern und diesem Aufenthaltstitel jedoch zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX durch, an welcher der BF im Rahmen einer Videokonferenz sowie sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen (OZ 13). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur XXXX in das Verfahren ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 durch, an welcher der BF im Rahmen einer Videokonferenz sowie sein Rechtsberater als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen (OZ 13). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur römisch 40 in das Verfahren ein. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF in Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. III. und V. zurück und schränkte die Beschwerde auf den Spruchpunkt II und IV. ein.Im Rahmen der Verhandlung zog der BF in Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. römisch drei. und römisch fünf. zurück und schränkte die Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch zwei und römisch vier. ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.1 Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der XXXX , führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in der XXXX geboren und reiste spätestens im Zeitraum vom 30.10.2019 bis 02.04.2023 mehrmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Erstsprache ist XXXX , außerdem spricht er weiters sieben Sprachen.1.1 Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der römisch 40 , führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in der römisch 40 geboren und reiste spätestens im Zeitraum vom 30.10.2019 bis 02.04.2023 mehrmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Erstsprache ist römisch 40 , außerdem spricht er weiters sieben Sprachen. 1.
- Der BF ist seit 06.10.2020 bis zumindest 05.10.2025 im Besitz eines Aufenthaltstitels in der Slowakischen Republik. Sein Vater ist im Jahr 2018 verstorben und besaß die slowakische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter ist XXXX und pflegebedürftig. Sie lebt derzeit in der XXXX . Der BF hat keine Geschwister. Der BF war vor der Inhaftierung im Bundesgebiet am 02.04.2023 selbst seit mehreren Jahren wechselseitig in der Slowakei und in der XXXX aufhältig und erwerbstätig. Der BF war auch in anderen Staaten der Europäischen Union illegal erwerbstätig.Sein Vater ist im Jahr 2018 verstorben und besaß die slowakische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter ist römisch 40 und pflegebedürftig. Sie lebt derzeit in der römisch 40 . Der BF hat keine Geschwister. Der BF war vor der Inhaftierung im Bundesgebiet am 02.04.2023 selbst seit mehreren Jahren wechselseitig in der Slowakei und in der römisch 40 aufhältig und erwerbstätig. Der BF war auch in anderen Staaten der Europäischen Union illegal erwerbstätig. Er ist mit einer XXXX Staatsbürgerin verheiratet und hat drei Kinder. Ein Sohn des BF ist als Soldat in der XXXX stationiert. Seine Frau und die restlichen Kinder sind derzeit in der XXXX aufhältig und werden in ein paar Monaten wieder in die Slowakei einreise. Die Kinder des BF sollen in der Slowakei eine Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Der BF hat weitere Verwandte väterlicherseits in der XXXX aufhältig.Er ist mit einer römisch 40 Staatsbürgerin verheiratet und hat drei Kinder. Ein Sohn des BF ist als Soldat in der römisch 40 stationiert. Seine Frau und die restlichen Kinder sind derzeit in der römisch 40 aufhältig und werden in ein paar Monaten wieder in die Slowakei einreise. Die Kinder des BF sollen in der Slowakei eine Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Der BF hat weitere Verwandte väterlicherseits in der römisch 40 aufhältig. 1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2023, XXXX , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z1 und Z 2 und 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 02.04.2023, 01:04 Uhr bis 10.07.2023, 11.00 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wurde der BF schuldig gesprochen zur ungeteilten Hand den Privatbeteiligten die aufgelisteten Schadenssummen binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2023, römisch 40 , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Z1 und Ziffer 2 und 130 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 02.04.2023, 01:04 Uhr bis 10.07.2023, 11.00 Uhr wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wurde der BF schuldig gesprochen zur ungeteilten Hand den Privatbeteiligten die aufgelisteten Schadenssummen binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten im Zeitraum vom 30.10.2019 bis 02.04.2023 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich im Gesamtwert von ca. EUR 278.500,- den jeweiligen Verfügungsberechtigten, teils durch Einbruch, weggenommen haben. Der Tatzeitraum betrug ca. dreieinhalb Jahre und verübten die Angeklagten an 29 verschiedenen Orten in Ostösterreich mehrere dutzend, teilweise versuchte Einbruchsdiebstähle und Diebstähle. Bei der Beute handelte es sich Großteils um hochwertige Werkzeuge, Elektrofahrräder und sonstige gut verwertbare Gegenstände. Der BF und sein Mitangeklagter hielten sich während des Tatzeitraumes teilweise in ihrem Heimatland, teilweise aber auch als Gelegenheitsarbeiter in Tschechien und in der Slowakei auf. Sie fuhren im Tatzeitraum immer wieder und regelmäßig nach Österreich, um dort Einbruchsdiebstähle zu verüben, wobei sie die Beute an mehrere auf derartige Beutestücke spezialisierte Hehler in der Slowakei bzw. in Tschechien und auch in der XXXX veräußert haben, um dadurch sich durch ein fortlaufendes Einkommen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der BF wurde schließlich gemeinsam mit seinem Mitangeklagten während eines weiteren versuchten Einbruches am 02.04.2023 von Polizeibeamten auf frischer Tat in ihrem PKW betreten und festgenommen. Der BF wollte anlässlich der Verübung der oberwähnten Straftaten fremde bewegliche Sachen einem anderen wegnehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und war ihm dies auch bewusst. Er hatte darüber auch die Absicht, sich gerade durch die Verübung von Einbruchsdiebstählen sowie Diebstählen längere Zeit hindurch, nämlich für einen Zeitraum von über drei Jahren ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, war ihnen auch bewusst und wollten sie dies auch.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten im Zeitraum vom 30.10.2019 bis 02.04.2023 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich im Gesamtwert von ca. EUR 278.500,- den jeweiligen Verfügungsberechtigten, teils durch Einbruch, weggenommen haben. Der Tatzeitraum betrug ca. dreieinhalb Jahre und verübten die Angeklagten an 29 verschiedenen Orten in Ostösterreich mehrere dutzend, teilweise versuchte Einbruchsdiebstähle und Diebstähle. Bei der Beute handelte es sich Großteils um hochwertige Werkzeuge, Elektrofahrräder und sonstige gut verwertbare Gegenstände. Der BF und sein Mitangeklagter hielten sich während des Tatzeitraumes teilweise in ihrem Heimatland, teilweise aber auch als Gelegenheitsarbeiter in Tschechien und in der Slowakei auf. Sie fuhren im Tatzeitraum immer wieder und regelmäßig nach Österreich, um dort Einbruchsdiebstähle zu verüben, wobei sie die Beute an mehrere auf derartige Beutestücke spezialisierte Hehler in der Slowakei bzw. in Tschechien und auch in der römisch 40 veräußert haben, um dadurch sich durch ein fortlaufendes Einkommen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der BF wurde schließlich gemeinsam mit seinem Mitangeklagten während eines weiteren versuchten Einbruches am 02.04.2023 von Polizeibeamten auf frischer Tat in ihrem PKW betreten und festgenommen. Der BF wollte anlässlich der Verübung der oberwähnten Straftaten fremde bewegliche Sachen einem anderen wegnehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und war ihm dies auch bewusst. Er hatte darüber auch die Absicht, sich gerade durch die Verübung von Einbruchsdiebstählen sowie Diebstählen längere Zeit hindurch, nämlich für einen Zeitraum von über drei Jahren ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, war ihnen auch bewusst und wollten sie dies auch. Bei der Strafbemessung und zugrundeliegenden Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe war als erschwerend: die Vielzahl von Angriffen, der sehr lange Tatzeitraum, die Tatbegehung im Wege des Kriminaltourismus, und der Umstand, dass der Wert der erbeuteten Gegenstände beinahe die Wertqualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB erreicht hat sowie als mildernd: das reumütige Geständnis des BF, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der jeweilige ordentliche Lebenswandel zu werten. Angesichts der Vielzahl und Professionalität der verübten Tathandlugen über einen langen Tatzeitraum hinweg sowie der überaus hohen Schadenssumme kam jedoch die bedingte bzw. auch teilbedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe von Vornherein sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.Bei der Strafbemessung und zugrundeliegenden Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe war als erschwerend: die Vielzahl von Angriffen, der sehr lange Tatzeitraum, die Tatbegehung im Wege des Kriminaltourismus, und der Umstand, dass der Wert der erbeuteten Gegenstände beinahe die Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB erreicht hat sowie als mildernd: das reumütige Geständnis des BF, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der jeweilige ordentliche Lebenswandel zu werten. Angesichts der Vielzahl und Professionalität der verübten Tathandlugen über einen langen Tatzeitraum hinweg sowie der überaus hohen Schadenssumme kam jedoch die bedingte bzw. auch teilbedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe von Vornherein sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. 1.
- Der BF verbüßt aktuell seine Haftstrafe (voraussichtliche Entlassung bis 01.04.2026). Der BF stellt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
- Beweiswürdigung. Vorab ist anzumerken, dass trotz Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Erlassung eines Einreiseverbots und obwohl der BF in der Slowakei aufenthaltsberechtigt ist und Familienangehörige in anderen Unionsstaaten hatte (Slowakei Verwandte väterlicherseits und Ehefrau und zwei Kinder, welche nunmehr jedoch wieder in der XXXX sind), erfolgte keine Einvernahme des BF durch das Bundesamt, um sich einen persönlichen Eindruck von der Gefährdungsprognose des BF im Bundesgebiet sowie auch von der Integration in Bezug auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände machen zu können und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. insbesondere in der Slowakei oder Polen beurteilen zu können. Damit verletzte das Bundesamt die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht und insbesondere das Recht des BF auf Parteiengehör, dem mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht ausreichend genüge getan wurde. Zumal auch die deutschen Sprachkenntnisse nicht gegeben sind. Zudem wurde die eingebrachte Stellungnahme des BF (AS 183-185) vom Bundesamt auch nicht gewürdigt, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid mehrmals auf das fehlende Mitwirken des BF verwiesen, obwohl das Schreiben vom 05.04.2023 an den BF mit der Möglichkeit des Parteiengehörs gar nicht im Akt enthalten ist.Vorab ist anzumerken, dass trotz Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Erlassung eines Einreiseverbots und obwohl der BF in der Slowakei aufenthaltsberechtigt ist und Familienangehörige in anderen Unionsstaaten hatte (Slowakei Verwandte väterlicherseits und Ehefrau und zwei Kinder, welche nunmehr jedoch wieder in der römisch 40 sind), erfolgte keine Einvernahme des BF durch das Bundesamt, um sich einen persönlichen Eindruck von der Gefährdungsprognose des BF im Bundesgebiet sowie auch von der Integration in Bezug auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände machen zu können und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. insbesondere in der Slowakei oder Polen beurteilen zu können. Damit verletzte das Bundesamt die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht und insbesondere das Recht des BF auf Parteiengehör, dem mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme nicht ausreichend genüge getan wurde. Zumal auch die deutschen Sprachkenntnisse nicht gegeben sind. Zudem wurde die eingebrachte Stellungnahme des BF (AS 183-185) vom Bundesamt auch nicht gewürdigt, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid mehrmals auf das fehlende Mitwirken des BF verwiesen, obwohl das Schreiben vom 05.04.2023 an den BF mit der Möglichkeit des Parteiengehörs gar nicht im Akt enthalten ist. 2.
- Die Identität des BF steht auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumente (AS 25: XXXX Auslandsreisepass, ausgestellt Nov. 2016, gültig bis Nov. 2026, Nr. XXXX ; AS 23: XXXX Führerschein) und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, fest (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF XXXX Staatsangehöriger ist, steht ebenso aufgrund der diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung fest, welche mit den vorgelegten Personendokumenten und zu seinen Sprachekenntnissen in Einklang stehen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).2.
- Die Identität des BF steht auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumente (AS 25: römisch 40 Auslandsreisepass, ausgestellt Nov. 2016, gültig bis Nov. 2026, Nr. römisch 40 ; AS 23: römisch 40 Führerschein) und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, fest (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF römisch 40 Staatsangehöriger ist, steht ebenso aufgrund der diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung fest, welche mit den vorgelegten Personendokumenten und zu seinen Sprachekenntnissen in Einklang stehen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur wiederholten Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet gründet sich auf die strafgerichtliche Verurteilung und dem Beginn der Einbruchsdiebstähle und Diebstähle in Österreich (Urteil vom 10.07.2023, XXXX , Seite 1 und 23).Die Feststellungen zur wiederholten Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet gründet sich auf die strafgerichtliche Verurteilung und dem Beginn der Einbruchsdiebstähle und Diebstähle in Österreich (Urteil vom 10.07.2023, römisch 40 , Seite 1 und 23). 2.
- Der slowakische Aufenthaltstitel bis zum 05.10.2025 ergibt sich aus der wiederholt vorgelegten slowakischen Lichtbildausweise des BF und den damit in Einklang getätigten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 20: Anhalteprotokoll des BF vom 02.04.2023 sind zwei slowakische Ausweise/Aufenthaltsgenehmigungen aufgelistet; AS 21: slowakische Aufenthaltskarte; AS 285: Aufenthaltstitel Slowakei; OZ 15). Auch wenn das Bundesamt per Mail das erkennende Gericht darüber informiert, dass seitens der slowakischen Behörden ein Verfahren zur Annullierung des Aufenthaltstitels eingeleitet worden sei (OZ 14), verfügt der BF zum Entscheidungszeitpunkt noch über einen gültigen slowakischen Lichtbildausweis, ausgestellt auf den BF. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in der Slowakei und XXXX sowie zu seinem Familienstand und Familienangehörigen basieren auf den Angaben in der in der mündlichen Verhandlung (Seite 7 – 11 des Verhandlungsprotokolls).Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in der Slowakei und römisch 40 sowie zu seinem Familienstand und Familienangehörigen basieren auf den Angaben in der in der mündlichen Verhandlung (Seite 7 – 11 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie die näheren Feststellungen zu den verübten Straftaten und Tatumständen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit der vorliegenden Urteilsausfertigung ersichtlich (AS 153ff: Urteil vom 10.07.2023, XXXX ). Weiters gab der BF auch glaubwürdig die Tatumstände – Einbruch und Verkauf – glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an (Seite 12 – 13 des Verhandlungsprotokolls)2.
- Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie die näheren Feststellungen zu den verübten Straftaten und Tatumständen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit der vorliegenden Urteilsausfertigung ersichtlich (AS 153ff: Urteil vom 10.07.2023, römisch 40 ). Weiters gab der BF auch glaubwürdig die Tatumstände – Einbruch und Verkauf – glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an (Seite 12 – 13 des Verhandlungsprotokolls) 2.
- Dass der BF aktuell in Haft ist, steht zweifelsfrei durch Videokonferenz mit dem BF aus der Justizanstalt Sonnberg, einem ZMR-Auszug und der Vollzugsinformation sowie auch aus dem Strafurteil fest. Der Beschwerdeführer zeigt sich während der gesamten Verhandlung reumütig und beteuerte, dass er Unrecht getan hat und dieses nicht mehr wiederholen werde (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Wenngleich der BF ein Wohlverhalten nach der Haft nicht erbringen konnte, war er für das Verwaltungsgericht glaubhaft, dass seine Taten nicht entschuldbar sind, er jedoch reuig ist und den Fehler eingesteht. Dies deckt sich auch mit der Beurteilung des Strafgerichts (AS 153ff: Urteil vom 10.07.2023, XXXX ). Seitens der belangten Behörde erfolgte keine mündliche Befragung, wodurch diese auch Entsprechendes nicht feststellen konnte. So geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vom BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es wurde durch den BF zwar ein Verbrechen durch gewerbsmäßigen Diebstahl und Einbruch begangen und dies auch in einer großen Vielzahl mit großem Schaden, der BF war jedoch zu keinem Zeitpunkt gegen andere Personen gewalttätig und blieb es teilweise beim Versuch. Dies entschuldet ihn nicht oder soll auch die Straftat nicht bagatellisieren, kann jedoch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seitens des BF ausgegangen werden. Auch wurde von der Behörde die aufschiebende Wirkung, wenn die schwerwiegende Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, der Beschwerde nicht aberkannt. Es wurde ihm eine Frist zu freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Der Beschwerdeführer zeigt sich während der gesamten Verhandlung reumütig und beteuerte, dass er Unrecht getan hat und dieses nicht mehr wiederholen werde (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Wenngleich der BF ein Wohlverhalten nach der Haft nicht erbringen konnte, war er für das Verwaltungsgericht glaubhaft, dass seine Taten nicht entschuldbar sind, er jedoch reuig ist und den Fehler eingesteht. Dies deckt sich auch mit der Beurteilung des Strafgerichts (AS 153ff: Urteil vom 10.07.2023, römisch 40 ). Seitens der belangten Behörde erfolgte keine mündliche Befragung, wodurch diese auch Entsprechendes nicht feststellen konnte. So geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vom BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es wurde durch den BF zwar ein Verbrechen durch gewerbsmäßigen Diebstahl und Einbruch begangen und dies auch in einer großen Vielzahl mit großem Schaden, der BF war jedoch zu keinem Zeitpunkt gegen andere Personen gewalttätig und blieb es teilweise beim Versuch. Dies entschuldet ihn nicht oder soll auch die Straftat nicht bagatellisieren, kann jedoch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit seitens des BF ausgegangen werden. Auch wurde von der Behörde die aufschiebende Wirkung, wenn die schwerwiegende Annahme gerechtfertigt ist, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, der Beschwerde nicht aberkannt. Es wurde ihm eine Frist zu freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., III., und V. ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024, indem die Rechtsvertretung in Beisein des BF und der BF konkret angaben, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., III., und V zurückzuziehen, da diese zum Vorteil des BF ergangen sind bzw. der BF in Österreich keine Aufenthaltstitel wolle, sondern nur nicht in die XXXX abgeschoben werden soll. (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Besprechung des Umfanges der Beschwerde erfolgte durch das Verwaltungsgericht da zunächst der BF alleine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) erhoben hat und danach mit Eingabe vom 10.10.2023 die Rechtsvertretung vollumfänglich bzw. ohne Einschränkung gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben hat. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 27.09.2023 übergeben (Zustellschein im Akt, AS 271) und ist daher die Beschwerde vom 10.10.2023 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtzeitig eingegangen.Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., und römisch fünf. ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024, indem die Rechtsvertretung in Beisein des BF und der BF konkret angaben, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., und römisch fünf zurückzuziehen, da diese zum Vorteil des BF ergangen sind bzw. der BF in Österreich keine Aufenthaltstitel wolle, sondern nur nicht in die römisch 40 abgeschoben werden soll. (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Besprechung des Umfanges der Beschwerde erfolgte durch das Verwaltungsgericht da zunächst der BF alleine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) erhoben hat und danach mit Eingabe vom 10.10.2023 die Rechtsvertretung vollumfänglich bzw. ohne Einschränkung gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben hat. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 27.09.2023 übergeben (Zustellschein im Akt, AS 271) und ist daher die Beschwerde vom 10.10.2023 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist rechtzeitig eingegangen. Der BF wurde vom Verwaltungsgericht und der Rechtsvertretung über die Folgen der Beschwerdezurückziehung belehrt und war mit dieser Zurückziehung, wie von der Beschwerdevertreterin vorgetragen, einverstanden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zu I. Einstellung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I., III. und V. des gegenständlichen Bescheides (Beschluss):3.2. Zu römisch eins. Einstellung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch drei. und römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides (Beschluss):
§ 7Abs 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.03.2024, in welchem der BF selbst und die gewillkürte Rechtsvertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und V. zurückzogen und auch die Vertretung neben dem Gericht den BF über die Rechtsfolgen aufklärte, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und V. aus und ist der gegenständliche Bescheid zu diesen Spruchpunkten mit Beschluss einzustellen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.03.2024, in welchem der BF selbst und die gewillkürte Rechtsvertretung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch fünf. zurückzogen und auch die Vertretung neben dem Gericht den BF über die Rechtsfolgen aufklärte, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch fünf. aus und ist der gegenständliche Bescheid zu diesen Spruchpunkten mit Beschluss einzustellen. 3.3. zu II.: Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der der Spruchpunkte II. und IV. (Erkenntnis):3.3. zu römisch zwei.: Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. (Erkenntnis): 3.3.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als XXXX Staatsbürger grundsätzlich als Fremder und auch als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.3.3.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als römisch 40 Staatsbürger grundsätzlich als Fremder und auch als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
§ 31Abs.
1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Art. 21Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Artikel 21
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Im Falle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seinen slowakischen Aufenthaltstitel maximal bis zu drei Monate rechtmäßig. Nach Ablauf des dritten Monats im Bundesgebiet erwies sich sein Aufenthalt jedenfalls als unrechtmäßig.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die belangte Behörde beurteilte die Rückkehrentscheidung ausschließlich unter der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und unterlag hier einem Irrtum. Die belangte Behörde legte zwar im Verfahrensgang dar, dass der BF im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ist, diesbezügliche Feststellungen erfolgten jedoch nicht und wurden weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung beurteilt und gewürdigt. Die belangte Behörde beurteilte die Rückkehrentscheidung ausschließlich unter der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und unterlag hier einem Irrtum. Die belangte Behörde legte zwar im Verfahrensgang dar, dass der BF im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels ist, diesbezügliche Feststellungen erfolgten jedoch nicht und wurden weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung beurteilt und gewürdigt. So würdigte die Behörde auch nicht die Beziehungen zu seinen Verwandten in der Slowakei, seines Aufenthaltes in der Slowakei und dem teilweisen Aufenthalt und Rückkehr seine Frau und seiner beiden Kinder in die Slowakei.
§ 52Abs.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw
GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Eine solche Beurteilung hat die belangte Behörde unterlassen. Der Beschwerdeführer ist bis zumindest dem 05.10.2025, jedoch zumindest zum Entscheidungszeitpunkt im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb ihm
§ 52Abs.
6 FPG grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, seiner Ausreiseverpflichtung (freiwillig) nachzukommen, offen stünde. Die Vorlage der etwaigen Annullierung seines slowakischen Aufenthaltstitels führt nicht dazu, dass die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG nicht anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer ist bis zumindest dem 05.10.2025, jedoch zumindest zum Entscheidungszeitpunkt im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb ihm
Paragraph 52, Absatz 6, FPG grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, seiner Ausreiseverpflichtung (freiwillig) nachzukommen, offen stünde. Die Vorlage der etwaigen Annullierung seines slowakischen Aufenthaltstitels führt nicht dazu, dass die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht anzuwenden ist. Eine Änderung des Sachverhaltes kann zu einer geänderten Rechtslage führen. Die slowakischen Behörden teilten jedoch mit, dass die Annullierung noch mehrere Monate andauern wird. Der BF gab glaubhaft an, dass er mit 01.10.2024 vorzeitig entlassen wird und er unverzüglich das Bundesgebiet verlassen wolle (AS 183: Stellungnahme vom 21.08.2023; Beschwerde vom 11.10.2023; Beschwerdeergänzung vom 25.10.2023, Verhandlungsprotokoll Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dass im gegenständlichem Fall jedoch die Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschlägig wäre wurde gleichfalls vom Bundesamt nicht angeführt oder begründet (§ 52 Abs. 6 letzter Satz FPG).Dass im gegenständlichem Fall jedoch die Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschlägig wäre wurde gleichfalls vom Bundesamt nicht angeführt oder begründet (Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2023, XXXX , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z1 und Z 2 und 130 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2023, römisch 40 , wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Z1 und Ziffer 2 und 130 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde verurteilt, weil er gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten im Zeitraum vom 30.10.2019 bis 02.04.2023 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich im Gesamtwert von ca. EUR 278.500,- den jeweiligen Verfügungsberechtigten, teils durch Einbruch, weggenommen haben. Er hatte auch die Absicht, sich gerade durch die Verübung von Einbruchsdiebstählen sowie Diebstählen längere Zeit hindurch, nämlich für einen Zeitraum von über drei Jahren ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF über eine Vielzahl an Einbrüchen über einen längeren Zeitraum beteiligt gewesen ist. Weiters konnte er bis dato kein Wohlverhalten nach der Haft vorweisen. Es spricht jedoch der Umstand dafür, dass der BF vor dem Strafgericht, reuig, bis dahin ein ordentlicher Lebenswandel hatte und es teilweise beim Versuch geblieben ist. Auch das Verwaltungsgericht erkennt die reuige Situation an und war der BF dahingehend glaubhaft, dass er keine Einbrüche mehr begehen wird. Aber auch die Behörde gewährte den BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen, wodurch auch erkennbar ist, dass die Behörde nicht davon ausgeht, dass der BF unmittelbar nach der Entlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein werde. Daher wäre der BF zunächst nach der Haftentlassung aufzufordern gewesen, dass Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wie es die belangte Behörde auch im gegenständlichen Bescheid gewährte. 3.3.2. Einreiseverbot: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es in Zusammenhang mit § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es in Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union). Das BFA stützte seine Entscheidung vorrangig darauf, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 und 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und daher den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG verwirklicht hat. Das BFA stützte seine Entscheidung vorrangig darauf, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z5, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 130 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und daher den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht hat. Hier ist jedoch anzuführen, dass die belangte Behörde unter § 53 Abs. 3 Z 5 FPG den Tatbestand der rechtkräftigen Verurteilung von mindestens drei Jahren auflistet, dies jedoch in der aktuellen Version von einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahre erfordert und daher der BF den Tatbestand nach Z. 5 nicht verwirklicht hat, dies auch nicht von der Behörde vorgebracht wurde.Hier ist jedoch anzuführen, dass die belangte Behörde unter Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG den Tatbestand der rechtkräftigen Verurteilung von mindestens drei Jahren auflistet, dies jedoch in der aktuellen Version von einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahre erfordert und daher der BF den Tatbestand nach Ziffer 5, nicht verwirklicht hat, dies auch nicht von der Behörde vorgebracht wurde. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Nun erfordert der im vorliegenden Fall anzuwendende - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG rechtfertigen, wodurch auch die Befristung des Einreiseverbotes mit 10 Jahren gegeben ist und daher auch ersichtlich ist, dass der Gefährdungsmaßstab für die Z 5 bis 9 höher sein muss, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall die erstmalige Verurteilung wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei teilweise es beim Versuch blieb und die Strafe in der Höhe von drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233).Stellen Verstöße wie der hier vorliegende, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG rechtfertigen, wodurch auch die Befristung des Einreiseverbotes mit 10 Jahren gegeben ist und daher auch ersichtlich ist, dass der Gefährdungsmaßstab für die Ziffer 5 bis 9 höher sein muss, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können jedenfalls im Regelfall die erstmalige Verurteilung wegen dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei teilweise es beim Versuch blieb und die Strafe in der Höhe von drei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche sinngemäß - betreffend einen Verstoß gegen andere Verwaltungsvorschriften - VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233). Daher waren der Spruchpunkt II. und die weitere rechtlich davon abhängende Anordnung des angefochtenen Bescheids - das befristete Einreiseverbot - Spruchpunkte IV. aufzuheben. Daher waren der Spruchpunkt römisch zwei. und die weitere rechtlich davon abhängende Anordnung des angefochtenen Bescheids - das befristete Einreiseverbot - Spruchpunkte römisch vier. aufzuheben. 3.3.
- Die Behörde hat auch ausgesprochen, dass die Abschiebung in die XXXX derzeit nicht zulässig ist und begründete es mit der ernsthaften Bedrohung des Lebens und können deren Unversehrtheit vor willkürlicher Gewalt momentan nicht gewährleistet werden. Die Abschiebung sei in die XXXX derzeit nicht zulässig.Die Behörde hat auch ausgesprochen, dass die Abschiebung in die römisch 40 derzeit nicht zulässig ist und begründete es mit der ernsthaften Bedrohung des Lebens und können deren Unversehrtheit vor willkürlicher Gewalt momentan nicht gewährleistet werden. Die Abschiebung sei in die römisch 40 derzeit nicht zulässig. Ein Ende der der Nichtzulässigkeit der Abschiebung wurde nicht im Spruchpunkt III nicht genannt, sodass hier von einer unbestimmten Zeitdauer auszugehen ist. Auch in der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde keine Befristung dar, wenngleich sie von vorübergehend spricht, jedoch auch hier eine unbestimmte Zeit zu erkennen ist.Ein Ende der der Nichtzulässigkeit der Abschiebung wurde nicht im Spruchpunkt römisch drei nicht genannt, sodass hier von einer unbestimmten Zeitdauer auszugehen ist. Auch in der Beweiswürdigung legte die belangte Behörde keine Befristung dar, wenngleich sie von vorübergehend spricht, jedoch auch hier eine unbestimmte Zeit zu erkennen ist. Hiezu wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, nach Ergehen der Vorabentscheidungen des EUGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C- 402/22 und C-8/22 zu maßgeblichen Rechtsfragen folgendes ausgeführt: „Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit … Der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C - 663/21). Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C - 663/21). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
- dieses Urteils). Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
- dieses Urteils). Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben: Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“ Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“ Wenngleich im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Konstellation - als Folge der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus erfolgte, ist der Spruchpunkt 2. des Urteils des EUGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch einschlägig, da sich eine entsprechende Einschränkung weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegenen Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Die Rechtslage ist diesbezüglich klar. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt III., des im Übrigen angefochtenen Bescheids,
§ 52Abs. 9 i
Vm § 46 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die XXXX
§ 46
FPG derzeit nicht zulässig sei, war es
der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da bereits vom BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch drei., des im Übrigen angefochtenen Bescheids,
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die römisch 40
Paragraph 46, FPG derzeit nicht zulässig sei, war es
der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage nicht statthaft, gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Denn der EuGH sprach aus, dass das Bestehen eines „Zwischenstatus“ von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befänden und gegebenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung besteht, Art. 6 der Rückführungsrichtlinie zuwiderliefe (vgl EUGH 3.6.2021). So stellte der EuGH mit Urteil vom 6.7.2023, C-663 fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in jenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist (vgl. VwGH Ra 2022/21/0173-9). Denn der EuGH sprach aus, dass das Bestehen eines „Zwischenstatus“ von Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befänden und gegebenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung besteht, Artikel 6, der Rückführungsrichtlinie zuwiderliefe vergleiche EUGH 3.6.2021). So stellte der EuGH mit Urteil vom 6.7.2023, C-663 fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in jenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist vergleiche VwGH Ra 2022/21/0173-9). Daher waren auch aus diesem Grund der Spruchpunkt II. und die weitere rechtlich davon abhängige Anordnung des angefochtenen Bescheids Spruchpunkte IV. aufzuheben. Daher waren auch aus diesem Grund der Spruchpunkt römisch zwei. und die weitere rechtlich davon abhängige Anordnung des angefochtenen Bescheids Spruchpunkte römisch vier. aufzuheben. Zu I. und II. B) Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Beschlusses und des Erkenntnisses:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des Beschlusses und des Erkenntnisses:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W272.2280118.1.00