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{'item': 'W291 2283035-2'}

Obsah (23)§ 22a§ 7§ 35Art. 133§ 52§ 53§ 55§ 25a§ 9Art. 8§ 34§§ 56§ 77§ 46§ 76Art. 130§ 13§ 40§ 60Art. 2Art. 3§ 50§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW291 2283035-2 Spruch, W291 2283035-2/13EW291 2283035-3/9EW291 2283035-2/13E, W291 2283035-3/9E, Im Namen der Rep

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die am 20.12.2023 erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin wird

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die am 20.12.2023 erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2023, 09:10 Uhr, festgenommen.
  2. Die Beschwerdeführerin befand sich von 18.12.2023, 09:10 Uhr, bis 20.12.2023, 04:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.12.2023, 04:30 Uhr, auf dem Luftweg, Charter, abgeschoben.
  4. Mit Schreiben vom 31.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 18.12.2023 und der darauffolgenden Anhaltung sowie der Abschiebung nach Nigeria am 20.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
  6. Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zur vom BFA abgegebenen Stellungnahme Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme der vertretenen Beschwerdeführerin langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:1.
  8. Bisheriges Verfahren:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  9. Feststellungen:, 1.
  10. Bisheriges Verfahren: 1.1.
  11. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im September 2015 legal nach Österreich ein. Mit Gültigkeit ab 07.09.2015 bis 16.04.2018 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung für „Studierende“ erteilt (vgl. OZ 2). 1.1.
  12. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im September 2015 legal nach Österreich ein. Mit Gültigkeit ab 07.09.2015 bis 16.04.2018 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung für „Studierende“ erteilt vergleiche OZ 2). 1.1.
  13. Am 26.01.2018 heiratete die Beschwerdeführerin einen ursprünglich nigerianischen, nunmehr österreichischen Staatsbürger (vgl. Fremdenakt – Teil 1, AS 6) und stellte am 02.03.2018 unter Berufung auf ihren nunmehrigen Ehemann als Zusammenführenden einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19.11.2018 abgewiesen (vgl. OZ 2).1.1.
  14. Ein wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach § 117 FPG gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit 29.11.2018 eingestellt (vgl. 2283035-2 OZ 1).1.1.
  15. Am 26.01.2018 heiratete die Beschwerdeführerin einen ursprünglich nigerianischen, nunmehr österreichischen Staatsbürger vergleiche Fremdenakt – Teil 1, AS 6) und stellte am 02.03.2018 unter Berufung auf ihren nunmehrigen Ehemann als Zusammenführenden einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19.11.2018 abgewiesen vergleiche OZ 2)., 1.1.
  16. Ein wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, FPG gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit 29.11.2018 eingestellt vergleiche 2283035-2 OZ 1). 1.1.
  17. Mit Bescheid vom 30.04.2019 erließ das BFA gegen die Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erließ gegen die Revisionswerberin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (vgl. 2220305-1).1.1.4. Mit Bescheid vom 30.04.2019 erließ das BFA gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erließ gegen die Revisionswerberin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest vergleiche 2220305-1). 1.1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen werde.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde am 11.10.2022 zugestellt. (vgl. 2220305-1 OZ 11). Begründend verwies das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und zur Führung eines Ehelebens geschlossen worden sei, sondern vielmehr, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es sei daher - wie das BVwG ausführlich beweiswürdigend begründete (Seite 31 bis 35 des Erkenntnisses) - vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, sie weise keine wesentlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Demgegenüber beherrsche die Beschwerdeführerin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigung im Herkunftsstaat seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Demgegenüber beherrsche die Revisionswerberin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat seien möglich. Die Revisionswerberin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.1.1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen werde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde am 11.10.2022 zugestellt. vergleiche 2220305-1 OZ 11). , Begründend verwies das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und zur Führung eines Ehelebens geschlossen worden sei, sondern vielmehr, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es sei daher - wie das BVwG ausführlich beweiswürdigend begründete (Seite 31 bis 35 des Erkenntnisses) - vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, sie weise keine wesentlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Demgegenüber beherrsche die Beschwerdeführerin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigung im Herkunftsstaat seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Demgegenüber beherrsche die Revisionswerberin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat seien möglich. Die Revisionswerberin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. 1.1.6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) mit Beschluss vom 14.12.2022 ab (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 49).1.1.6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) mit Beschluss vom 14.12.2022 ab vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 49). 1.1.7. Mit Beschluss vom 23.02.2023 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu (vgl. 2220305-1 OZ 21). Mit Beschluss vom 30.03.2023 wies der VwGH die von der Beschwerdeführerin erhobene Revision zurück (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 47 ff).1.1.7. Mit Beschluss vom 23.02.2023 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu vergleiche 2220305-1 OZ 21). Mit Beschluss vom 30.03.2023 wies der VwGH die von der Beschwerdeführerin erhobene Revision zurück vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 47 ff). 1.1.8. Mit dem am 08.08.2023 beim BFA eingelangten Schreiben stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Begründend führte sie ihre lange Aufenthaltsdauer, ihre Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger und ihre Deutschkenntnisse an (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 1 ff).1.1.8. Mit dem am 08.08.2023 beim BFA eingelangten Schreiben stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Begründend führte sie ihre lange Aufenthaltsdauer, ihre Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger und ihre Deutschkenntnisse an vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 1 ff). 1.1.

  1. Am 16.08.2023 wurden der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsbescheid, das Informationsblatt zur Rückkehrberatung und eine Verfahrensanordnung übergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigert. Am 16.08.2023 wurde zudem der Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Unterschrift auf dem Sicherstellungsprotokoll verweigert (vgl. Fremdenakt – Teil 3, AS 61 ff). 1.1.
  2. Am 16.08.2023 wurden der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsbescheid, das Informationsblatt zur Rückkehrberatung und eine Verfahrensanordnung übergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigert. Am 16.08.2023 wurde zudem der Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Unterschrift auf dem Sicherstellungsprotokoll verweigert vergleiche Fremdenakt – Teil 3, AS 61 ff). 1.1.
  3. Mit Bescheid vom 19.09.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G zurück (Spruchpunkt I.) (vgl. ATB-Akt Teil 1, AS 55 ff). 1.1.10. Mit Bescheid vom 19.09.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) vergleiche ATB-Akt Teil 1, AS 55 ff). Begründend führte das BFA aus, dass sowohl das BFA als auch das BVwG eine Scheinehe festgestellt hätten. Zudem hätten weder der VwGH noch der VfGH im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden. Somit müsse die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger relativiert betrachtet werden und würde diesem Umstand wenig Beweiskraft zukommen. Auch die Sprachkenntnisse bzw. Unterstützungsschreiben seien nicht geeignet einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen. Überdies seien alle Handlungen zur weiteren Integration seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie illegal aufhältig sei und ausreisen müsse. 1.1.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2023 als unbegründet ab.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (ATB-Akt – Teil 3, AS 103 ff).1.1.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2023 als unbegründet ab.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (ATB-Akt – Teil 3, AS 103 ff). Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgehe.Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgehe.

1.1.12. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2023 für den Charter am 28.11.2023 gebucht. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2023 für den Charter am 20.12.2023 gebucht. An die Landespolizeidirektion erging am 23.11.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG. Mit Bericht der Landespolizeidirektion vom 27.11.2023 wurde die versuchte Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages mitgeteilt. Es wurde seit 25.11.2023 zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht sie an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nie angetroffen werden. Am 27.11.2023 wurde die BF für den Charter am 28.11.2023 storniert (vgl. Fremdenakt – Teil 4, AS 106 ff, AS 121 ff und aus der unbedenklichen Stellungnahme 2283035-2 OZ 9).1.1.12. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2023 für den Charter am 28.11.2023 gebucht. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2023 für den Charter am 20.12.2023 gebucht. An die Landespolizeidirektion erging am 23.11.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Mit Bericht der Landespolizeidirektion vom 27.11.2023 wurde die versuchte Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages mitgeteilt. Es wurde seit 25.11.2023 zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht sie an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nie angetroffen werden. Am 27.11.2023 wurde die BF für den Charter am 28.11.2023 storniert vergleiche Fremdenakt – Teil 4, AS 106 ff, AS 121 ff und aus der unbedenklichen Stellungnahme 2283035-2 OZ 9). 1.1.13. An die Landespolizeidirektion erging am 12.12.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG (vgl. Fremdenakt – Teil 4, AS 129 ff). 1.1.13. An die Landespolizeidirektion erging am 12.12.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG vergleiche Fremdenakt – Teil 4, AS 129 ff). 1.1.14. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2023, 09:10 Uhr festgenommen (vgl. Fremdenakt – Teil 6, AS 183

  1. ff)und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt (vgl. Fremdenakt – Teil 6, AS 190). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.12.2023 über die bevorstehende Abschiebung – auch in englischer Sprache - informiert. Den Erhalt dieses Schreibens hat die Beschwerdeführerin am 18.12.2023, 09:10 Uhr, bestätigt (vgl. Fremdenakt – Teil 5, AS 181 f). Die Beschwerdeführerin befand sich von 18.12.2023, 09:10 Uhr, bis 20.12.2023, 04:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft (vgl. OZ 1).1.1.14. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2023, 09:10 Uhr festgenommen vergleiche Fremdenakt – Teil 6, AS 183
  2. ff)und ihr ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt vergleiche Fremdenakt – Teil 6, AS 190). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.12.2023 über die bevorstehende Abschiebung – auch in englischer Sprache - informiert. Den Erhalt dieses Schreibens hat die Beschwerdeführerin am 18.12.2023, 09:10 Uhr, bestätigt vergleiche Fremdenakt – Teil 5, AS 181 f). Die Beschwerdeführerin befand sich von 18.12.2023, 09:10 Uhr, bis 20.12.2023, 04:30 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft vergleiche OZ 1). 1.1.15. Mit Schreiben vom 28.09.2023 [richtig: 19.12.2023] erhob die Beschwerdeführerin gegen die „Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft“ eine Beschwerde an das BVwG. Das BVwG wies mit Beschluss vom 20.12.2023 die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV habe die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt II). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz werde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt III).

§ 25aAbs. 1 Vw

GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (vgl. Fremdenakt – Teil 7, AS 253 ff).1.1.15. Mit Schreiben vom 28.09.2023 [richtig: 19.12.2023] erhob die Beschwerdeführerin gegen die „Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft“ eine Beschwerde an das BVwG. Das BVwG wies mit Beschluss vom 20.12.2023 die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV habe die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz werde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei vergleiche Fremdenakt – Teil 7, AS 253 ff). 1.1.

  1. Am 20.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg, Charter, nach Nigeria abgeschoben (vgl. OZ 1).1.1.
  2. Am 20.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg, Charter, nach Nigeria abgeschoben vergleiche OZ 1). 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürgerin und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Sie ist nigerianische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Es lag im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin sowie bei der Abschiebung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt dreijähriges Einreiseverbot (abweisendes Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2022) vor. Die Beschwerdeführerin kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin war gesund und haftfähig. Die Beschwerdeführerin litt zum Zeitpunkt der Abschiebung am 20.12.2023 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und war flugtauglich. Durch die Abschiebung nach Nigeria ist die Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.
  4. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: Am 26.01.2018 ehelichte die Beschwerdeführerin einen ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022 wurde festgestellt, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelt. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den VfGH wurde abgelehnt und die Revision an den VwGH wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der Ehemann ist seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin ist seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet. Der Ehemann hat die Miete für Dezember 2023 bezahlt und bezieht aus der Arbeit in einer Fleischerei seinen Lohn. Sie weist in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Beschwerdeführerin war zwar für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der XXXX inskribiert, absolvierte jedoch in den Jahren 2016 und 2017 bloß zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2). Auch nach ihrem mittlerweile mehr als acht Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich verfügt sie lediglich über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  5. Sie hat zwar einen Deutsch-Intensivkurs auf dem Niveau B1 besucht, eine Sprachprüfung hat sie bislang jedoch nicht abgelegt. Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin ging zudem keiner Beschäftigung nach. Insgesamt kann daher nach wie vor von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der Ehemann ist seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin ist seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet. Der Ehemann hat die Miete für Dezember 2023 bezahlt und bezieht aus der Arbeit in einer Fleischerei seinen Lohn. Sie weist in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Beschwerdeführerin war zwar für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der römisch 40 inskribiert, absolvierte jedoch in den Jahren 2016 und 2017 bloß zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2). Auch nach ihrem mittlerweile mehr als acht Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich verfügt sie lediglich über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  6. Sie hat zwar einen Deutsch-Intensivkurs auf dem Niveau B1 besucht, eine Sprachprüfung hat sie bislang jedoch nicht abgelegt. Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin ging zudem keiner Beschäftigung nach. Insgesamt kann daher nach wie vor von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich gesprochen werden.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA, in den Gerichtsakt zur Zl. 2220305-1, weiterhin durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten, insb. durch Einsichtnahme in die dort einliegende Beschwerde samt dazu vorgelegten Unterlagen sowie in die unbedenkliche Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und in das GVS-Informationssystem. 2.
  8. Zum bisherigen Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und aus der Einsicht in die Akten des BVwG, einschließlich der unbedenklichen Stellungnahme des BFA. 2.
  9. Zur Person der Beschwerdeführerin: Dass die Beschwerdeführerin volljährig, nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Nigerias ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt (vgl. Fremdenakt – Teil 3, AS 73). Dass die Beschwerdeführerin volljährig, nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Nigerias ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt vergleiche Fremdenakt – Teil 3, AS 73). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister (vgl. OZ 2).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister vergleiche OZ 2). Dass die Rückkehrentscheidung vom 10.10.2022 im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung sowie bei der Abschiebung rechtskräftig war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. 2220305-
  10. Dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat ihrem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK einen Sonographiebericht der Brust vorgelegt, indem eine Ultraschallkontrolle in ein bis zwei Jahren empfohlen worden sei (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 33). Sonst hat die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Verfahren keinerlei Gesundheitsprobleme vorgebracht. Das BVwG stellte in seinen abschlägigen Entscheidungen vom 10.10.2022 und vom 10.11.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei. Zudem hat die Rechtsvertretung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgebracht. Auch aus den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich kein konkreter Hinweis auf bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheiten oder sonstige Beschwerden. Somit wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und konnte vom BVwG aufgrund der Aktenlage auch nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin entscheidungsrelevante Gesundheitsprobleme irgendwelcher Art vorgelegen hätten. Daher war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin gesund und haftfähig war und auch zum Zeitpunkt der Abschiebung am 20.12.2023 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten litt. Nachdem sich auch kein Hinweis auf eine allfällige Fluguntauglichkeit ergeben hat, war zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin flugtauglich war. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat ihrem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK einen Sonographiebericht der Brust vorgelegt, indem eine Ultraschallkontrolle in ein bis zwei Jahren empfohlen worden sei vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 33). Sonst hat die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Verfahren keinerlei Gesundheitsprobleme vorgebracht. Das BVwG stellte in seinen abschlägigen Entscheidungen vom 10.10.2022 und vom 10.11.2023 fest, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei. Zudem hat die Rechtsvertretung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde keine gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin vorgebracht. Auch aus den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich kein konkreter Hinweis auf bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheiten oder sonstige Beschwerden. Somit wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und konnte vom BVwG aufgrund der Aktenlage auch nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin entscheidungsrelevante Gesundheitsprobleme irgendwelcher Art vorgelegen hätten. Daher war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin gesund und haftfähig war und auch zum Zeitpunkt der Abschiebung am 20.12.2023 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten litt. Nachdem sich auch kein Hinweis auf eine allfällige Fluguntauglichkeit ergeben hat, war zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin flugtauglich war. Dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet bzw. von der Todesstrafe bedroht ist noch der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 2.
  11. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen ehelichte, ergibt sich aus der Heiratsurkunde (vgl. Fremdenakt - Teil 1, AS 6, ATB-Akt - Teil 1, AS 25). Dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2022 und der Revisionszurückweisung des VwGH vom 30.03.
  12. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet sind, ergibt sich aus den von der Rechtsvertretung in der Beschwerde vorgelegten ZMR – Auszügen. Dass der Ehemann für Dezember 2023 die Miete bezahlt hat und aus der Arbeit in einer Fleischerei seinen Lohn bezieht, ergibt sich aus dem Zahlungsnachweis für die Miete im Dezember 2023, der Mietzinsvorschreibung für Dezember 2023 und dem Lohnzettel vom Oktober 2023 des Ehemannes. Die vorgelegte Heiratsurkunde und die Bestätigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Eingehens einer Scheinehe sind im Verfahren bereits vorgelegt worden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen ebenfalls aus Nigeria stammenden österreichischen Staatsangehörigen ehelichte, ergibt sich aus der Heiratsurkunde vergleiche Fremdenakt - Teil 1, AS 6, ATB-Akt - Teil 1, AS 25). Dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2022 und der Revisionszurückweisung des VwGH vom 30.03.
  13. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet sind, ergibt sich aus den von der Rechtsvertretung in der Beschwerde vorgelegten ZMR – Auszügen. Dass der Ehemann für Dezember 2023 die Miete bezahlt hat und aus der Arbeit in einer Fleischerei seinen Lohn bezieht, ergibt sich aus dem Zahlungsnachweis für die Miete im Dezember 2023, der Mietzinsvorschreibung für Dezember 2023 und dem Lohnzettel vom Oktober 2023 des Ehemannes. Die vorgelegte Heiratsurkunde und die Bestätigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Eingehens einer Scheinehe sind im Verfahren bereits vorgelegt worden. Die getroffenen Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der XXXX und der zwei absolvierten Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 29 ff, OZ 2). Im Auszug aus den Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin sind keine Tätigkeiten verzeichnet (vgl. OZ 2). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. In einer Gesamtschau der Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer verstärkten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in wirtschaftlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.Die getroffenen Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der römisch 40 und der zwei absolvierten Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 29 ff, OZ 2). Im Auszug aus den Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin sind keine Tätigkeiten verzeichnet vergleiche OZ 2). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. In einer Gesamtschau der Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer verstärkten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in wirtschaftlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.
  14. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A.) 3.
  15. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt: § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Da die gegenständlich relevanten Ereignisse betreffend die Beschwerdeführerin (Festnahme, Anhaltung und Abschiebung) den sehr kurzen Zeitraum zwischen 18.12.2023 und 20.12.2023 betreffen, in einem engen Zusammenhang stehen und teilweise auch ähnliche rechtliche Voraussetzungen haben, wird über die eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin in einem Erkenntnis entschieden, wobei über die Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in getrennten Spruchpunkten abgesprochen wird, die entsprechende Trennung wird in der Folge auch in der rechtlichen Beurteilung eingehalten. 3.
  5. Zu Spruchteil I. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung:3.
  6. Zu Spruchteil römisch eins. – Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung: In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Das abweisende Erkenntnis des BVwG, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, erwuchs mit der Zustellung am 11.10.2022 grundsätzlich in Rechtskraft. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision durch den VwGH wurde aber der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung des BVwG ausgesetzt und die Vollstreckbarkeit insbesondere der Rückkehrentscheidung war bis zur Entscheidung über die Revision suspendiert. Erst mit der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 30.03.2023 wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführerin „aufgrund der Ehe mit einem Österreicher und ihres mehr als 8-jährigen ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits ein Aufenthaltsrecht zukomme“ dazu wurden verschiedene Belege vorgelegt. Damit deutet die Rechtsvertretung an, die alte Rückkehrentscheidung sei nicht mehr aufrecht und es müsste eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin noch aufrecht: Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 10.10.2022 getroffenen Feststellungen mit der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat in Österreich nach wie vor keine Familienangehörigen, insbesondere auch keine Kinder. Die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert, es ist nach wie vor kein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich festzustellen (9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet sind sowie die vom Ehemann gezahlte Miete für Dezember 2023 führt nicht zu einer maßgeblichen Änderung bezüglich ihrer familiären Verhältnisse. Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben der Beschwerdeführerin bzw. der Grad der Integration (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Die Beschwerdeführerin war zwar an der XXXX inskribiert und hat zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) in den Jahren 2016 und 2017 absolviert. Es handelt sich jedoch um Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt vor der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 10.10.2022 und somit liegt keine Veränderung bezüglich des Sprachniveaus der Beschwerdeführerin vor. Zudem ging die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das BVwG hielt auch in der damaligen Entscheidung schon fest, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. In diesem Punkt hat sich demnach keine Änderung ergeben. Zudem stellte das BVwG bereits fest, dass eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation nicht vorliege. Diesbezüglich hat sich auch keine Änderung ergeben und hat auch die Rechtsvertretung nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 10.10.2022 getroffenen Feststellungen mit der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat in Österreich nach wie vor keine Familienangehörigen, insbesondere auch keine Kinder. Die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert, es ist nach wie vor kein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich festzustellen (9 Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet sind sowie die vom Ehemann gezahlte Miete für Dezember 2023 führt nicht zu einer maßgeblichen Änderung bezüglich ihrer familiären Verhältnisse. Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben der Beschwerdeführerin bzw. der Grad der Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Die Beschwerdeführerin war zwar an der römisch 40 inskribiert und hat zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) in den Jahren 2016 und 2017 absolviert. Es handelt sich jedoch um Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt vor der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 10.10.2022 und somit liegt keine Veränderung bezüglich des Sprachniveaus der Beschwerdeführerin vor. Zudem ging die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das BVwG hielt auch in der damaligen Entscheidung schon fest, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. In diesem Punkt hat sich demnach keine Änderung ergeben. Zudem stellte das BVwG bereits fest, dass eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation nicht vorliege. Diesbezüglich hat sich auch keine Änderung ergeben und hat auch die Rechtsvertretung nichts Gegenteiliges vorgebracht. Betrachtet man die weiteren Ziffern des § 9 Abs. 2 BFA-VG, so war im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur vom 07.09.2015 bis 16.04.2018 (Aufenthaltsbewilligung als Studentin) rechtmäßig. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Am 19.11.2018 wies der Magistrat der Stadt Wien als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) ab. Am unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin änderte auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach

§ 55Abs. 1 Asyl

G nichts. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Sie zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist auch nicht den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Integrationsschritte gesetzt hat, liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht vor. In einer Gesamtsicht waren die öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als ihre privaten Interessen an einem Verbleib in ÖsterreichBetrachtet man die weiteren Ziffern des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, so war im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur vom 07.09.2015 bis 16.04.2018 (Aufenthaltsbewilligung als Studentin) rechtmäßig. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Am 19.11.2018 wies der Magistrat der Stadt Wien als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) ab. Am unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin änderte auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Sie zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist auch nicht den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Integrationsschritte gesetzt hat, liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht vor. In einer Gesamtsicht waren die öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die Abschiebung – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 auszugehen. Im Übrigen wird angemerkt, dass auch ihr am 08.08.2023 gestellter Antrag

§ 55Asyl

G mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2023 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die Abschiebung – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 auszugehen. Im Übrigen wird angemerkt, dass auch ihr am 08.08.2023 gestellter Antrag

Paragraph 55, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2023 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,).

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen die Beschwerdeführerin. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ am 12.12.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin an die Landespolizeidirektion. Das BFA erließ am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen die Beschwerdeführerin. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ am 12.12.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin an die Landespolizeidirektion. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG

§ 40Abs.

4 BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG

Paragraph 40, Absatz 4, BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Beschwerdeführerin wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 18.12.2023 um 09:10 Uhr

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 12.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, über ihre Rechte und die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 12.12.2023 einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Abschiebung für den 20.12.2023 organisiert. Das Verfahren wurde damit sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Die Beschwerdeführerin wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 18.12.2023 um 09:10 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 12.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, über ihre Rechte und die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 12.12.2023 einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Abschiebung für den 20.12.2023 organisiert. Das Verfahren wurde damit sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. In der gegenständlichen Beschwerde wurde moniert, dass keine Fluchtgefahr bestanden habe und ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen sei. Zudem sei die Adresse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen. Dieses Beschwerdevorbringen ist mangels rechtlicher Grundlage nicht von Relevanz. Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Festnahme oder Anhaltung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand einer Anhaltung entgegenstanden wäre. Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II.– Abweisung der Beschwerde gegen die Abschiebung am 20.12.2023:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.– Abweisung der Beschwerde gegen die Abschiebung am 20.12.2023: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148, ist zu entnehmen: „Voraussetzung für eine Abschiebung ist

§ 46Abs.

1 FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs.

3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“„Voraussetzung für eine Abschiebung ist

Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“ Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 8 EMRK kann nicht erkannt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine integrativen Schritte gesetzt hat. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert haben, dass ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086).Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK kann nicht erkannt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine integrativen Schritte gesetzt hat. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert haben, dass ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086). Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung ihre Wirkung nicht verloren hat. Es war daher mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung vom 10.10.2022 auszugehen. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand daher eine gegen die Beschwerdeführerin durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

§ 46Abs.

1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ist der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG Anm 2, Stand 1.3.2016, rdb.at).Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ist der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG Anmerkung 2, Stand 1.3.2016, rdb.at). Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag: Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeutet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 umfassend mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“. Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführerin bzw. in der Lage in Nigeria sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Danach lägen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig wäre. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeutet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 umfassend mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“. Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführerin bzw. in der Lage in Nigeria sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Danach lägen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzulässig gemacht hätten.Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzulässig gemacht hätten. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzulässig hätten machen können, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung am 20.12.2023 nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Festgehalten wird, dass die Behörde die Kosten bezifferte und ergibt sich aus der Stellungnahme auch nur ein Kostenantrag. Der Behörde kann daher nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Festgehalten wird, dass die Behörde die Kosten bezifferte und ergibt sich aus der Stellungnahme auch nur ein Kostenantrag. Der Behörde kann daher nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen.Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2283035.2.00

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