Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die am 20.12.2023 erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin wird
Vm § 46 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die am 20.12.2023 erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erließ gegen die Revisionswerberin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe
Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (vgl. 2220305-1).1.1.4. Mit Bescheid vom 30.04.2019 erließ das BFA gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erließ gegen die Revisionswerberin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest vergleiche 2220305-1). 1.1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen werde.
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde am 11.10.2022 zugestellt. (vgl. 2220305-1 OZ 11). Begründend verwies das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und zur Führung eines Ehelebens geschlossen worden sei, sondern vielmehr, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es sei daher - wie das BVwG ausführlich beweiswürdigend begründete (Seite 31 bis 35 des Erkenntnisses) - vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, sie weise keine wesentlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Demgegenüber beherrsche die Beschwerdeführerin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigung im Herkunftsstaat seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Demgegenüber beherrsche die Revisionswerberin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat seien möglich. Die Revisionswerberin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.1.1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.10.2022 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen werde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis wurde am 11.10.2022 zugestellt. vergleiche 2220305-1 OZ 11). , Begründend verwies das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und zur Führung eines Ehelebens geschlossen worden sei, sondern vielmehr, um der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Es sei daher - wie das BVwG ausführlich beweiswürdigend begründete (Seite 31 bis 35 des Erkenntnisses) - vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, sie weise keine wesentlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Demgegenüber beherrsche die Beschwerdeführerin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigung im Herkunftsstaat seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Demgegenüber beherrsche die Revisionswerberin die Sprache ihres Herkunftsstaates, eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat seien möglich. Die Revisionswerberin könne in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und sei mit der Kultur in ihrem Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, vertraut. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. 1.1.6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) mit Beschluss vom 14.12.2022 ab (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 49).1.1.6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) mit Beschluss vom 14.12.2022 ab vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 49). 1.1.7. Mit Beschluss vom 23.02.2023 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu (vgl. 2220305-1 OZ 21). Mit Beschluss vom 30.03.2023 wies der VwGH die von der Beschwerdeführerin erhobene Revision zurück (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 47 ff).1.1.7. Mit Beschluss vom 23.02.2023 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zu vergleiche 2220305-1 OZ 21). Mit Beschluss vom 30.03.2023 wies der VwGH die von der Beschwerdeführerin erhobene Revision zurück vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 47 ff). 1.1.8. Mit dem am 08.08.2023 beim BFA eingelangten Schreiben stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Begründend führte sie ihre lange Aufenthaltsdauer, ihre Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger und ihre Deutschkenntnisse an (vgl. ATB-Akt – Teil 1, AS 1 ff).1.1.8. Mit dem am 08.08.2023 beim BFA eingelangten Schreiben stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Begründend führte sie ihre lange Aufenthaltsdauer, ihre Ehe zu einem österreichischen Staatsbürger und ihre Deutschkenntnisse an vergleiche ATB-Akt – Teil 1, AS 1 ff). 1.1.
G zurück (Spruchpunkt I.) (vgl. ATB-Akt Teil 1, AS 55 ff). 1.1.10. Mit Bescheid vom 19.09.2023 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) vergleiche ATB-Akt Teil 1, AS 55 ff). Begründend führte das BFA aus, dass sowohl das BFA als auch das BVwG eine Scheinehe festgestellt hätten. Zudem hätten weder der VwGH noch der VfGH im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden. Somit müsse die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger relativiert betrachtet werden und würde diesem Umstand wenig Beweiskraft zukommen. Auch die Sprachkenntnisse bzw. Unterstützungsschreiben seien nicht geeignet einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen. Überdies seien alle Handlungen zur weiteren Integration seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie illegal aufhältig sei und ausreisen müsse. 1.1.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2023 als unbegründet ab.
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (ATB-Akt – Teil 3, AS 103 ff).1.1.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 10.11.2023 als unbegründet ab.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (ATB-Akt – Teil 3, AS 103 ff). Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgehe.Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin im Vergleich zur rezenten Rückkehrentscheidung in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2022 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
1.1.12. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2023 für den Charter am 28.11.2023 gebucht. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2023 für den Charter am 20.12.2023 gebucht. An die Landespolizeidirektion erging am 23.11.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG. Mit Bericht der Landespolizeidirektion vom 27.11.2023 wurde die versuchte Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages mitgeteilt. Es wurde seit 25.11.2023 zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht sie an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nie angetroffen werden. Am 27.11.2023 wurde die BF für den Charter am 28.11.2023 storniert (vgl. Fremdenakt – Teil 4, AS 106 ff, AS 121 ff und aus der unbedenklichen Stellungnahme 2283035-2 OZ 9).1.1.12. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2023 für den Charter am 28.11.2023 gebucht. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.11.2023 für den Charter am 20.12.2023 gebucht. An die Landespolizeidirektion erging am 23.11.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG. Mit Bericht der Landespolizeidirektion vom 27.11.2023 wurde die versuchte Vollziehung des erlassenen Festnahmeauftrages mitgeteilt. Es wurde seit 25.11.2023 zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht sie an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nie angetroffen werden. Am 27.11.2023 wurde die BF für den Charter am 28.11.2023 storniert vergleiche Fremdenakt – Teil 4, AS 106 ff, AS 121 ff und aus der unbedenklichen Stellungnahme 2283035-2 OZ 9). 1.1.13. An die Landespolizeidirektion erging am 12.12.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG (vgl. Fremdenakt – Teil 4, AS 129 ff). 1.1.13. An die Landespolizeidirektion erging am 12.12.2023 ein Abschiebeauftrag, ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (zum Zwecke der Abschiebung) und ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG vergleiche Fremdenakt – Teil 4, AS 129 ff). 1.1.14. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2023, 09:10 Uhr festgenommen (vgl. Fremdenakt – Teil 6, AS 183
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV habe die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt II). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz werde
GVG abgewiesen (Spruchpunkt III).
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (vgl. Fremdenakt – Teil 7, AS 253 ff).1.1.15. Mit Schreiben vom 28.09.2023 [richtig: 19.12.2023] erhob die Beschwerdeführerin gegen die „Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft“ eine Beschwerde an das BVwG. Das BVwG wies mit Beschluss vom 20.12.2023 die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV habe die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz werde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei vergleiche Fremdenakt – Teil 7, AS 253 ff). 1.1.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Das abweisende Erkenntnis des BVwG, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, erwuchs mit der Zustellung am 11.10.2022 grundsätzlich in Rechtskraft. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision durch den VwGH wurde aber der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung des BVwG ausgesetzt und die Vollstreckbarkeit insbesondere der Rückkehrentscheidung war bis zur Entscheidung über die Revision suspendiert. Erst mit der Zurückweisung der Revision mit Beschluss des VwGH vom 30.03.2023 wurde die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bringt in der gegenständlichen Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführerin „aufgrund der Ehe mit einem Österreicher und ihres mehr als 8-jährigen ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits ein Aufenthaltsrecht zukomme“ dazu wurden verschiedene Belege vorgelegt. Damit deutet die Rechtsvertretung an, die alte Rückkehrentscheidung sei nicht mehr aufrecht und es müsste eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden. Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin noch aufrecht: Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 10.10.2022 getroffenen Feststellungen mit der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat in Österreich nach wie vor keine Familienangehörigen, insbesondere auch keine Kinder. Die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert, es ist nach wie vor kein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich festzustellen (9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet sind sowie die vom Ehemann gezahlte Miete für Dezember 2023 führt nicht zu einer maßgeblichen Änderung bezüglich ihrer familiären Verhältnisse. Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben der Beschwerdeführerin bzw. der Grad der Integration (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Die Beschwerdeführerin war zwar an der XXXX inskribiert und hat zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) in den Jahren 2016 und 2017 absolviert. Es handelt sich jedoch um Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt vor der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 10.10.2022 und somit liegt keine Veränderung bezüglich des Sprachniveaus der Beschwerdeführerin vor. Zudem ging die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das BVwG hielt auch in der damaligen Entscheidung schon fest, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. In diesem Punkt hat sich demnach keine Änderung ergeben. Zudem stellte das BVwG bereits fest, dass eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation nicht vorliege. Diesbezüglich hat sich auch keine Änderung ergeben und hat auch die Rechtsvertretung nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert, dass ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der vom BVwG in der Entscheidung vom 10.10.2022 getroffenen Feststellungen mit der derzeitigen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hat in Österreich nach wie vor keine Familienangehörigen, insbesondere auch keine Kinder. Die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit der Entscheidung des BVwG nicht verändert, es ist nach wie vor kein Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich festzustellen (9 Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 22.05.2023 und die Beschwerdeführerin seit 13.07.2023 an derselben Adresse gemeldet sind sowie die vom Ehemann gezahlte Miete für Dezember 2023 führt nicht zu einer maßgeblichen Änderung bezüglich ihrer familiären Verhältnisse. Zu prüfen sind demnach mögliche entscheidungsrelevante Änderungen im Privatleben der Beschwerdeführerin bzw. der Grad der Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Die Beschwerdeführerin war zwar an der römisch 40 inskribiert und hat zwei Deutschprüfungen (Grundstufe A1 und Grundstufe A2) in den Jahren 2016 und 2017 absolviert. Es handelt sich jedoch um Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt vor der abweisenden Entscheidung des BVwG vom 10.10.2022 und somit liegt keine Veränderung bezüglich des Sprachniveaus der Beschwerdeführerin vor. Zudem ging die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Das BVwG hielt auch in der damaligen Entscheidung schon fest, dass die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Arbeit nachgehe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. In diesem Punkt hat sich demnach keine Änderung ergeben. Zudem stellte das BVwG bereits fest, dass eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation nicht vorliege. Diesbezüglich hat sich auch keine Änderung ergeben und hat auch die Rechtsvertretung nichts Gegenteiliges vorgebracht. Betrachtet man die weiteren Ziffern des § 9 Abs. 2 BFA-VG, so war im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur vom 07.09.2015 bis 16.04.2018 (Aufenthaltsbewilligung als Studentin) rechtmäßig. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Am 19.11.2018 wies der Magistrat der Stadt Wien als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) ab. Am unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin änderte auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
G nichts. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Sie zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist auch nicht den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Integrationsschritte gesetzt hat, liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht vor. In einer Gesamtsicht waren die öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als ihre privaten Interessen an einem Verbleib in ÖsterreichBetrachtet man die weiteren Ziffern des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, so war im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur vom 07.09.2015 bis 16.04.2018 (Aufenthaltsbewilligung als Studentin) rechtmäßig. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Am 19.11.2018 wies der Magistrat der Stadt Wien als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Zweckänderungsantrag (Aufenthaltszweck Familienangehöriger) ab. Am unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin änderte auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nichts. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. An dieser Stelle ist auch bereits anzumerken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich zwar strafgerichtlich unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen. Sie zeigte damit ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist auch nicht den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Integrationsschritte gesetzt hat, liegt eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK nicht vor. In einer Gesamtsicht waren die öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die Abschiebung – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 auszugehen. Im Übrigen wird angemerkt, dass auch ihr am 08.08.2023 gestellter Antrag
G mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2023 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Aus den genannten Gründen geht das BVwG davon aus, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung – und in der Folge auch die Abschiebung – von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 auszugehen. Im Übrigen wird angemerkt, dass auch ihr am 08.08.2023 gestellter Antrag
Paragraph 55, AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2023 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,).
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen die Beschwerdeführerin. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ am 12.12.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin an die Landespolizeidirektion. Das BFA erließ am 12.12.2023 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen die Beschwerdeführerin. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen die Beschwerdeführerin eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ am 12.12.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin an die Landespolizeidirektion. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
4 BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Beschwerdeführerin wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 18.12.2023 um 09:10 Uhr
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 12.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, über ihre Rechte und die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 12.12.2023 einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Abschiebung für den 20.12.2023 organisiert. Das Verfahren wurde damit sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Die Beschwerdeführerin wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 18.12.2023 um 09:10 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 12.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, über ihre Rechte und die bevorstehende Abschiebung aufgeklärt und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 12.12.2023 einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin wurde eine Abschiebung für den 20.12.2023 organisiert. Das Verfahren wurde damit sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. In der gegenständlichen Beschwerde wurde moniert, dass keine Fluchtgefahr bestanden habe und ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen sei. Zudem sei die Adresse der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen. Dieses Beschwerdevorbringen ist mangels rechtlicher Grundlage nicht von Relevanz. Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Festnahme oder Anhaltung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand einer Anhaltung entgegenstanden wäre. Sonstige Umstände, die die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.12.2023 und die darauffolgende Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
1 FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
3 FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FPG. Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus § 14 BFA-VG ergibt (vgl. erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“„Voraussetzung für eine Abschiebung ist
Paragraph 46, Absatz eins, FPG das Vorliegen (u.a.) einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Eine Rückkehrentscheidung wird somit wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit
Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde. Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung fallbezogen erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 9, mwN). Überdies unterliegt eine Abschiebung dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG. Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich im Übrigen auch aus Paragraph 14, BFA-VG ergibt vergleiche erneut VwGH 26.7.2022, Ra 2022/21/0093, nunmehr Rn. 10, mwN).“ Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 8 EMRK kann nicht erkannt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine integrativen Schritte gesetzt hat. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert haben, dass ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086).Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK kann nicht erkannt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine integrativen Schritte gesetzt hat. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert haben, dass ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086). Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung ihre Wirkung nicht verloren hat. Es war daher mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung vom 10.10.2022 auszugehen. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand daher eine gegen die Beschwerdeführerin durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist: Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ist der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG Anm 2, Stand 1.3.2016, rdb.at).Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam, ist der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG Anmerkung 2, Stand 1.3.2016, rdb.at). Auch ergeben sich keine substantiierten Hinweise dahingehend, dass die Abschiebung unverhältnismäßig gewesen wäre. Insbesondere liegen keine Anhaltspukte vor, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung entgegenstanden wäre. Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag: Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeutet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 umfassend mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Vm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“. Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführerin bzw. in der Lage in Nigeria sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Danach lägen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
1 FPG unzulässig wäre. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeutet hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 umfassend mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wird, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“. Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführerin bzw. in der Lage in Nigeria sind auch nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen noch wurden derartige Änderungen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegt. Angemerkt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.10.2022 von einer Zulässigkeit der Abschiebung ausgeht. Danach lägen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzulässig gemacht hätten.Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzulässig gemacht hätten. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria unzulässig hätten machen können, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung am 20.12.2023 nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Festgehalten wird, dass die Behörde die Kosten bezifferte und ergibt sich aus der Stellungnahme auch nur ein Kostenantrag. Der Behörde kann daher nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen.Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt. Zu Spruchteil B) – Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2283035.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.