Obsah (17)
Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 17Art. 130§ 6§ 28Art. 1§ 28aArt. 2Art. 3§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW292 2242636-1 Spruch, W292 2242636-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche am 12.05.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
- Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, diese langten am 18.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss vom 22.12.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen ausgesetzt.4. Mit Beschluss vom 22.12.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
- Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W292 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 mit Wirksamkeit zum 06.01.2022 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache am 06.10.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch im Beisein seiner Rechtsvertreterin einvernommen wurde; darüber hinaus wurde die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Seitens der belangten Behörde hat kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und das Geburtsdatum XXXX , für das Asylverfahren wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist und aus XXXX stammt, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung verfügte er über einen syrischen Reisepass. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und das Geburtsdatum römisch 40 , für das Asylverfahren wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist und aus römisch 40 stammt, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung verfügte er über einen syrischen Reisepass. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. 1.1.
- Der Beschwerdeführer war in Syrien verheiratet, aus der Ehe hat er eine 10-jährige Tochter [ XXXX ], diese lebt nach den Angaben des Beschwerdeführers seit seiner Verurteilung und Asylaberkennung mit der Kindesmutter in Schweden, der Beschwerdeführer leistet seiner minderjährigen Tochter keine Unterhaltszahlungen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer war in Syrien verheiratet, aus der Ehe hat er eine 10-jährige Tochter [ römisch 40 ], diese lebt nach den Angaben des Beschwerdeführers seit seiner Verurteilung und Asylaberkennung mit der Kindesmutter in Schweden, der Beschwerdeführer leistet seiner minderjährigen Tochter keine Unterhaltszahlungen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist seit (jedenfalls) 20.01.2016 in Österreich aufhältig, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1102850902-160102601, wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt; welche Gründe zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde als gegeben erachtet wurden, ist der Begründung des Asylzuerkennungsbescheides nicht zu entnehmen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügte seit 07.03.2018 über einen von Österreich ausgestellten Konventionspass [ XXXX ], dieser war bis zum 06.03.2023 gültig. Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses wurde mit Bescheid vom 23.05.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Begründung abgewiesen, dass ein absoluter Passversagungsgrund vorliege. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügte seit 07.03.2018 über einen von Österreich ausgestellten Konventionspass [ römisch 40 ], dieser war bis zum 06.03.2023 gültig. Ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses wurde mit Bescheid vom 23.05.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Begründung abgewiesen, dass ein absoluter Passversagungsgrund vorliege. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 12.01.2023 mit XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit XXXX einen am XXXX geborenen Sohn. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 12.01.2023 mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit römisch 40 einen am römisch 40 geborenen Sohn. 1.1.
- Der Beschwerdeführer spricht, obwohl er abzüglich der Haftdauer von drei Jahren in Dänemark, zum Entscheidungszeitpunkt seit rund fünf Jahren in Österreich aufhältig ist, kaum Deutsch; er hat in Österreich keine Deutschkurse- und Prüfungen absolviert. 1.1.
- Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keinerlei legales Erwerbseinkommen und ist zum Entscheidungszeitpunkt mittellos. Er ist sorgepflichtig für seine zwei Kinder, leistet jedoch keinerlei Unterhaltszahlungen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers arbeitet als stellvertretende Filialleiterin bei einem Supermarkt und kommt alleine für den gemeinsamen Sohn und den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Ehegattin in der Krankenversicherung mitversichert. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat seine Ehegattin aus ihrer früheren Selbständigkeit (Gastronomiebetrieb) Schulden in der Höhe von € 70.
- Im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.08.2019 scheint der Beschwerdeführer als Dienstnehmer versichert auf; als Dienstgeber scheint diesbezüglich die XXXX mit einer Beitragsgrundlage gesamt von € 605.02 auf.Im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.08.2019 scheint der Beschwerdeführer als Dienstnehmer versichert auf; als Dienstgeber scheint diesbezüglich die römisch 40 mit einer Beitragsgrundlage gesamt von € 605.02 auf. Weitere sozialversicherungspflichtige Einkünfte zum Beschwerdeführer sind in Österreich nicht feststellbar. Von 24.11.2022 bis 30.05.2023 war auf den Beschwerdeführer ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Gewerberechts-Informationssystem-Austria (GISA) eingetragen. Insgesamt war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2016 bzw. seit ihm mit Februar 2018 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde, abgesehen von der oben dargestellten geringfügigen Beschäftigung im Juli und August 2019, bei dieser handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um eine Tätigkeit in einer Shisha-Bar, keiner legalen Erwerbsarbeit nachgegangen ist, aus der er nachgewiesenermaßen den Lebensunterhalt für sich und seine 10-jährige Tochter, bzw. seinen in Österreich am XXXX geborenen Sohn, hätte bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist damit nicht selbsterhaltungsfähig. Insgesamt war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2016 bzw. seit ihm mit Februar 2018 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde, abgesehen von der oben dargestellten geringfügigen Beschäftigung im Juli und August 2019, bei dieser handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um eine Tätigkeit in einer Shisha-Bar, keiner legalen Erwerbsarbeit nachgegangen ist, aus der er nachgewiesenermaßen den Lebensunterhalt für sich und seine 10-jährige Tochter, bzw. seinen in Österreich am römisch 40 geborenen Sohn, hätte bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist damit nicht selbsterhaltungsfähig. 1.1.
- Demgegenüber war festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen mit seinen Einkommensverhältnissen nicht in Einklang zu bringenden Lebenswandel führte bzw. führt. So handelte es sich bei dem Fahrzeug, mit dem er am 27.08.2019 in Dänemark bei der Einfuhr von Kokain und MDMA von den Behörden aufgehalten wurde, um ein Fahrzeug der Oberklasse vom Typ Audi Q7, der sich zum Tatzeitpunkt im Eigentum des Beschwerdeführers befand und auf diesen in Österreich zugelassen war. Zudem besaß der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ein Motorrad vom Typ Yamaha YZF, Baujahr
- Den Audi Q7 hat der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Haft in Dänemark mit Hilfe seiner Ehefrau verkauft, das Motorrad hat der Beschwerdeführer nach dessen Haftentlassung veräußert. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs jemals einer legalen Erwerbsarbeit nachgegangen ist. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb Syriens, etwa in den USA und Malaysia, universitäre Ausbildungsabschlüsse erworben hat und über Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie und Softwareentwicklung verfügt. 1.1.
- Insgesamt war in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser in Österreich keine Integrationsleistungen vorweisen kann sowie keinerlei ernsthafte Intentionen erkennen lässt, in Österreich eine legale Erwerbsarbeit aufzunehmen. 1.
- Zur den Straftaten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Gerichts in XXXX in Dänemark vom 11.05.2020 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29.09.
- Das Urteil ist somit rechtskräftig.1.2.
- Mit Urteil des Gerichts in römisch 40 in Dänemark vom 11.05.2020 wurde der BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29.09.
- Das Urteil ist somit rechtskräftig. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat sich von 27.08.2019 bis 29.08.2022 in Dänemark in Strafhaft befunden. 1.2.
- Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person am 27.08.2019 um 21:00 Uhr mit einem auf ihn zugelassenen Audi vom Typ Q7 von Deutschland aus nach Dänemark einreiste. Bei einer Kontrolle des Fahrzeuges durch dänische Grenzbeamte wurde ein Beutel in einem Hohlraum zwischen Rückbank und Gepäckraum, Inhalt 310 Gramm Kokain und 3.281 Gramm MDMA, gefunden und sichergestellt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer verantwortet sich zu der von ihm begangenen Straftat dahingehend, dass er die Verurteilung einräumt, jedoch relativierend hierzu angibt, am Tag der Festnahme an der Grenze zu Dänemark von der Existenz der in seinem Fahrzeug mitgeführten Drogen nichts gewusst zu haben. Weiterhin gibt der Beschwerdeführer zu den Tatumständen an, dass er sein Auto, den damals auf ihn in Österreich zugelassenen Audi Q7, in der Zeit vor der Tatbegehung im August 2019 an einen Freund, den späteren Mittäter, verliehen hatte. Weiters sei er erst einen oder zwei Tage vor der Festnahme in Dänemark, mit eben diesem Freund in Hamburg zusammengetroffen und in sein bis dahin an den Freund überlassenes Fahrzeug eingestiegen; gemeinsam habe man dann die Fahrt von Hamburg aus nach Dänemark mit Ziel Oslo angetreten und sei man bei der Einreise nach Dänemark von Grenzpolizisten kontrolliert und wegen der mitgeführten Drogen festgenommen worden. Die Tage zuvor sei er mit seiner (nunmehrigen) Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in Kroatien auf Urlaub gewesen, wobei man für die Anreise nach Kroatien das Auto der Ehegattin verwendet habe. Einen oder zwei Tage vor der Festnahme in Dänemark sei der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin mit deren Fahrzeug nach Hamburg gebracht worden. Die mitgereiste Ehegattin sei sodann mit ihrem eigenen Fahrzeug wieder nach Österreich zurückgefahren. 1.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Asylantragstellung in Österreich: 1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (Syrien) geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dort. Bis zu seiner endgültigen Ausreise ist der Beschwerdeführer mehrfach legal aus Syrien ein und ausgereist, er verfügte über einen syrischen Reisepass und Führerschein. 1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (Syrien) geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dort. Bis zu seiner endgültigen Ausreise ist der Beschwerdeführer mehrfach legal aus Syrien ein und ausgereist, er verfügte über einen syrischen Reisepass und Führerschein. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienst abgeleistet. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer beim syrischen Militär gedient und welche Tätigkeiten er in diesem Zusammenhang ausgeübt hat.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Zu 1.1.1.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand der insoweit unbedenklichen Aktenlage sowie der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch durch den Beschwerdeführer. 2.1.
- Zu 1.1.2.: Dass der Beschwerdeführer in Syrien verheiratet war und aus dieser Ehe eine Tochter entstammt, ergibt sich zunächst daraus, dass einer weiblichen Person mit Bescheid vom 25.06.2018, ZI. 1189339306–180406974 vom BFA der Status der Asylberechtigen im Familienverfahren (abgeleitet vom BF) zuerkannt wurde; dass der Beschwerdeführer für seine minderjährige Tochter keine Unterhaltszahlungen leistet, ergibt sich aus den Angaben des BF hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht, demnach kümmere sich sein Bruder (finanziell) um seine Tochter. Ob eine syrische Ehe jemals geschieden wurde bzw. wo sich die Ehefrau derzeit aufhält, kann nicht beurteilt werden. Im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 09.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, verwitwet zu sein [wörtlich: „Ich wurde angeschossen und ich habe meine Frau verloren“] bzw. eine Tochter zu haben. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2023 gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, von der Mutter seiner Tochter geschieden zu sein und dass diese mit der Tochter nunmehr in Schweden lebe [wörtlich: „Ich habe eigentlich noch eine Tochter, aber ihre Mutter hat sie nach Schweden gebracht, beide sind dorthin gezogen. Nachdem mein Aberkennungsverfahren geführt wurde, hat meine Ex-Ehefrau und meine Tochter, die Asyl bekommen hat, weil ich Asyl hatte, das Land verlassen, weil sie Angst hatte, dass sie ebenso Folgen von diesem Aberkennungsverfahren zu tragen hat“]; im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2018 wiederum gab der Beschwerdeführer zum Verbleib seiner Ehefrau und Tochter wörtlich an: „A: Bevor ich Syrien verlassen habe, wurde meine Frau entführt. Den Aufenthaltsort meiner Tochter und meiner Mutter weiß ich auch nicht.“; bereits hieraus ergeben sich eklatante Widersprüche und Unschlüssigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers, die, wie in der Folge dazustellen sein wird, das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers prägen. 2.1.
- Zu 1.1.
- und 1.1.4.: Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich anhand des verwaltungsbehördlichen Aktes. 2.1.
- Zu 1.1.5.: Die derzeit aufrechte Ehe mit XXXX sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit XXXX einen gemeinsamen Sohn hat, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde). 2.1.
- Zu 1.1.5.: Die derzeit aufrechte Ehe mit römisch 40 sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 einen gemeinsamen Sohn hat, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde). 2.1.
- Zu 1.1.6.: Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt kaum Deutsch spricht, ergibt sich bereits anhand der gewonnenen Wahrnehmungen des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2023; so war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf Deutsch eine einfache an ihn gerichtete Frage zu beantworten. Zudem konnte der Beschwerdeführer keinerlei Prüfungszertifikate zu absolvierten Deutsch-Prüfungen vorweisen. Letztlich führte der Beschwerdeführer hierzu (in seiner Muttersprache) aus, dass er lediglich einen Integrationskurs besucht, darüber hinaus jedoch keine Deutschkurse absolviert habe. 2.1.
- Zu 1.1.7.: Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2016, abgesehen von einer geringfügigen Tätigkeit zwischen 01.07.2019 bis 31.08.2019 als Dienstnehmer in einer Shisha-Bar, keiner legalen Erwerbsarbeit nachgegangen ist, von der er seinen Lebensunterhalt (bzw. den seiner beiden minderjährigen Kinder) bestreiten hätte können, ergibt sich bereits anhand der amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauskunft zum Beschwerdeführer. Zudem konnte der Beschwerdeführer für den gesamten Zeitraum seines legalen Aufenthaltes in Österreich trotz expliziter Aufforderung für kein einziges Steuerjahr einen Einkommensteuerbescheid vorlegen; wenn der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2023 im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2023 ausführt, er habe seinen Steuerberater in dessen Büro aufgesucht und sei ihm dort mitgeteilt worden, dass „die alten Dokumente, Steuerbescheide nicht mehr vorliegen“, war das diesbezügliche Vorbringen als unwahr zu qualifizieren. Hätte der Beschwerdeführer jemals steuerpflichtige Einkünfte in Österreich erzielt, wären entsprechende Steuerbescheide jedenfalls vorhanden und für den Beschwerdeführer beschaffbar gewesen. Im Ergebnis ergibt sich aufgrund der objektiven Beweisergebnisse klar und eindeutig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis dato noch keinerlei steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. 2.1.
- Zu 1.1.8 und 1.1.9.: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich einen Lebenswandel pflegte, der mit seinen (legalen) Einkommensverhältnissen nicht vereinbar ist, erhellt zunächst aus dem unter Pkt. 1.1.
- festgestellten Umstand, wonach er in Österreich bis dato keinerlei legale und steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, demgegenüber aber ein Fahrzeug der Oberklasse und ein Motorrad besaß, für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist und bei Betrachtung aller Umstände nicht schlüssig darlegen konnte, auf welche legale Art und Weise er sein Leben in Österreich finanziert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Ägypten an einer Baufirma beteiligt sei und in Asien Einkünfte aus Urheberrechten an Softwareprodukten erziele, waren vor dem Hintergrund sämtlicher Beweisergebnisse als gänzlich unglaubwürdig anzusehen. So gibt der Beschwerdeführer zu seinen angeblichen Einkünften im Ausland an, diese nur durch persönliche Präsenz im jeweiligen Land beheben zu können wobei dies aufgrund verschiedener Umstände noch nie gelungen sei. Der Beschwerdeführer präsentiert hierzu immer wieder Erzählvarianten, die bereits vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung als unschlüssig und im Ergebnis als frei erfunden anzusehen sind. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang die nicht glaubhafte Erzählung des Beschwerdeführers hervorzuheben, wonach dieser an einer profitablen Baufirma in Ägypten beteiligt sei, jedoch seit Jahren nicht vor Ort gewesen sei, von dort an ihn keinerlei Einkünfte nach Österreich fließen und Ähnliches mehr. Ähnlich unglaubwürdig sämtliche Erzählungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Urheberrechten, die er aufgrund eigener Softwareentwicklung aus Asien erziele, wobei der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinerlei an ihn nach Österreich fließende Einkünfte belegen konnte. Auf Nachfrage zum Verbleib der diesbezüglichen Einkünfte flüchtet sich der Beschwerdeführer stets in lebensfremd konstruierte Begründungen, die jedweder objektiver Nachvollziehbarkeit entbehren. 2.1.
- Zu 1.1.10.: Zunächst war zu den vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2023 [OZ 17] in Vorlage gebrachten Konvolut an Beilagen, nach den Angaben des Beschwerdeführers soll es sich dabei unter Anderem um Zeugnisse zu in den USA und Malaysia erworbenen universitären Abschlüssen handeln, zu bemerken, dass keinem der vorgelegten Dokumente der vom Beschwerdeführer unterstellte Beweiswert zukommt. Sämtliche Dokumente weisen zahlreiche orthographische und grammatikalische Fehler auf, Layout und Formatierung entsprechen keinesfalls dem üblichen Erscheinungsbild von Zeugnissen anerkannter staatlicher Bildungseinrichtungen, beglaubigte Übersetzungen oder Bescheinigungen über Anerkennungen (Nostrifikationen) liegen nicht vor, eine weitergehende Prüfung der Echtheit der Dokumente konnte daher unterbleiben. Bereits in Anbetracht des äußeren Erscheinungsbildes der in Rede stehenden Dokumente war vom erkennenden Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorgelegten Dokumente selbst erstellt oder sonst beschafft hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Amtswissen des erkennenden Gerichts, dass diverse Grafiken (bspw. Stempelabbildungen) im Internet leicht verfügbar sind und die in Vorlage gebrachten Dokumente mit Hilfe gängiger Softwareanwendungen und Onlinediensten mit überschaubarem Aufwand erstellt werden können. Dokumente mit vergleichbarem Design wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten „Zeugnisse“ finden sich etwa unter: da.buydiplomonline.net, zuletzt abgefragt am 23.10.
- Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei berufliche Tätigkeit im IT-Bereich in Österreich vorweisen kann. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mehrere gängige Programmiersprachen benennen konnte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Verfügte der Beschwerdeführer über die behaupteten Qualifikationen im Bereich der Softwareentwicklung, hätte er ab dem Zeitpunkt seiner Asylzuerkennung jedenfalls in diesem Bereich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können, dass Fachkräfte in diesem Bereich auf dem Arbeitsmarkt höchst begehrt sind, ist notorisch bekannt. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer lediglich eine kurze Tätigkeit in einer Shisha-Bar nachweisen. 2.1.
- Zu 1.1.11.: Der Beschwerdeführer spricht trotz seines jahrelangen Aufenthalts in Österreich kaum bis nicht Deutsch, bereits diese Tatsache kann vor dem Hintergrund des Umstandes, dass in Österreich für Asylberechtigte ein umfassendes kostenfreies Kursangebot zum Spracherwerb besteht, nicht nachvollzogen werden. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich könnte der Beschwerdeführer – ein ernsthaftes Bemühen vorausgesetzt – jedenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bis B2 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen verfügen. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unumwunden an, dass er nicht die Absicht habe, in Österreich eine Erwerbsarbeit als Dienstnehmer aufzunehmen [vgl. hierzu in der Verhandlungsniederschrift vom 06.10.2023, S. 20: „R: Nachdem Sie angeben, dass Sie Fähigkeiten als Programmierer und Softwareentwickler haben, weshalb üben Sie in Österreich nicht eine Tätigkeit als Dienstnehmer in diesem Bereich aus? In Österreich besteht, wie allgemein bekannt ist, ein Fachkräftemangel in diesem Bereich. BF: Ich bin derzeit am Arbeiten, es ist nicht so, dass ich seit meiner Freilassung nicht versuche wieder Fuß zu fassen. Um jetzt nicht arrogant rüber zu kommen: Ich hatte ein Programmierunternehmen und ich hatte Programmierer, die bei mir gearbeitet haben. Aber wie Sie wissen, jeder Programmierer, der in einer Firma irgendetwas programmiert, auch wenn es seine ursprüngliche Idee war, die Urheberrechte, die sind dann der Firma bzw. dem Unternehmen zuzuschreiben und nicht dem, der es erschaffen bzw. erfunden hat. Ich hatte diese 15 Programmierer und ich bin dementsprechend so vorgegangen, weshalb sollte ich nunmehr in einer Firma arbeiten, die letztendlich, das was ich an intellektuellem Eigentum erschaffe, an die Firma abgeben soll? Ich versuche seither und ich benötige auch ungefähr noch 2 Jahre, um mein Ziel letztendlich zu erreichen. Sämtliche objektiven Beweisergebnisse zeigen klar und deutlich auf, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylgewährung keine Integrationsschritte unternommen hat bzw. keinerlei legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, von der er nachweislich auf legale Weise den Unterhalt für sich und seine Kinder bestreiten hätte können. Demgegenüber steht eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Einfuhr erheblicher Mengen an Suchtmittel nach Dänemark. Vor dem Hintergrund sämtlicher Ermittlungsergebnisse geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bislang ausschließlich von nicht legalen Einkünften lebte. 2.1.
- Zu 1.2.4.: Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den weiteren Umständen der Festnahme vom 27.08.2019 in Dänemark und der Verurteilung wegen der Einfuhr von Kokain und MDMA, waren als weitestgehend nicht glaubhaft anzusehen. So gab der Beschwerdeführer an, seinen zum Tatzeitpunkt von ihm und der weiteren Person genutzten Audi Q7 in der Zeit vor dem 27.08.2019 dem später ebenfalls in Dänemark verurteilten Freund überlassen zu haben und erst am Tag des 27.08.2019 wieder in die Verfügungsmacht des Fahrzeugs gelangt zu sein, somit auch nichts von den im Fahrzeug später sichergestellten Drogen gewusst zu haben. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers entsprechen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Geschehnissen, sondern stellen einmal mehr eine frei erfundene Konstruktion des Beschwerdeführers dar. So hat die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragte Zeugin widerspruchsfrei und ohne Zögern angegeben, dass der Audi Q7 in der Zeit vor dem 27.08.2019 vom ihr, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn genutzt wurde; dies zum einen für die Urlaubsreise nach Kroatien und die daran unmittelbar anschließende Fahrt nach Hamburg, ein oder zwei Tage vor der Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Begleiter in Dänemark. Die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hierzu im Rahmen der münldichen Verhandlung vom 06.10.2023 seien anhand der nachstehenden wörtlichen Auszüge aus der Verhandlungsschrift dargestellt: „… BF: Welche Geschichte möchten Sie genau hören? Möchten Sie hören, wie es von Österreich bis nach Dänemark war? R: Ich möchte es in aller Ausführlichkeit geschildert bekommen. BF: Das war am 25.08.2019 oder vielleicht einen Tag davor, ich kann mich nicht genau erinnern. Auf jeden Fall bin ich an diesem Tag mit meiner Ehefrau und meinem Sohn von Kroatien aus zurückgekehrt. Mein Auto hat die Marke Audi Q7 und damals hatte ich einen „Freund“. Ich habe ihn als Freund bezeichnet, er hat damals bei mir gearbeitet bzw. bei meiner Ehefrau im Restaurant. Er hatte zu diesem Zeitpunkt Urlaub und er hat mir gesagt, er müsse nach Holland mit meinem Fahrzeug, weil er sich Teile für sein kaputtes Fahrzeug kaufen wollte. Einen Tag vor der Festnahme, hat er mich angerufen und mir gesagt, dass dieses Teil sehr teuer ist und aufgrund dessen hat er sich aus Norwegen ein Auto gekauft und ich solle ihn dorthin fahren bis nach Norwegen mit meinem Fahrzeug, damit er sich sein Fahrzeug aus Norwegen holen kann. Also habe ich meine Frau kontaktiert und sie hat mich nach Hamburg gebracht und fuhr dann zurück. R: Wie ist Ihre Frau zurückgefahren? BF: Mit ihrem Auto. Der Freund hatte mein Auto, meine Ehefrau hat mich mit ihrem Auto zu meinem Freund gefahren. Er wollte eigentlich, dass ich ihn mit meinem Auto zu seinem Auto hinbringe. Meine Frau hat mich dann bis nach Hamburg gefahren und ich habe mich mit meinem Freund getroffen. R: Bei einer Kontrolle des Fahrzeuges wurde ein Beutel in einem Hohlraum, zwischen Rückbank und Gepäckraum, Inhalt 310 Gramm Kokain und 3.281 Gramm MDMA gefunden. Wie erklären Sie das? BF: Das kann ich Ihnen nicht beantworten, ich kann Ihnen nur nochmal sagen, dass ich mein Fahrzeug erst im Hamburg gesehen habe und als ich von diesem „Freund“ getrennt wurde, habe ich seither kein einziges Wort mit ihm gesprochen. Wie gesagt, mein Fehler war es, dass ich einer falschen Person vertraut habe, denn ich dachte, er ist ein Freund. … R: Mit welchem Fahrzeug waren Sie in Kroatien? BF: Mit dem Fahrzeug meiner Ehefrau. … R: Wann haben Sie Ihr Fahrzeug, den Audi Q7, diesem Freund, der mit Ihnen gemeinsam über die deutsch-dänische Grenze gefahren ist, überlassen? BF: Bevor ich nach Kroatien gefahren bin habe ich es ihm gegeben. Er hatte damals einen Jeep Cherokee. Ein Teil des Fahrzeuges war defekt und weil es in Holland sehr viele amerikanische Bauteile gibt… (R unterbricht den BF) R: Können Sie mir ein Datum nennen, an dem Sie dem Freund das Fahrzeug überlassen haben? BF: Das kann ich Ihnen nicht genau sagen, ich habe mein Auto eigentlich dem Restaurant zur Verfügung gestellt. Wenn sehr viel los war, dann wurden auch Lieferungen mit diesem Auto durchgeführt. Selbst das Auto meiner Ehefrau wurde ebenso benutzt und mein Zweitschlüssel war immer im Restaurant vorhanden und je nachdem, wer es gebraucht hat, dem habe ich es zur Verfügung gestellt, ohne irgendeinen Hintergedanken zu haben. Vor allem, weil dieser Freund ein Freund seit 25 Jahren ist und da vertraut man solchen Personen eben.“ Demgegenüber gab die Zeugin zum Verbleib des Audi Q7 in der Zeit vor dem 27.08.2019 hierzu nach Wahrheitserinnerung vor dem BVwG an: „R: Wo waren Sie am 27.08.2019? Z: Auf dem Weg nach Hamburg. R: Was haben Sie dort gemacht? Z: Ich habe meinen Mann nach Hamburg gefahren. R: Wo waren Sie zuvor, bevor Sie die Fahrt nach Hamburg angetreten haben? Z: Im Restaurant, wir fuhren in der Früh von Braunau nach Hamburg weg. … R: Wo waren Sie zwischen 15 und 27.08? Z: Wir waren im August in Kroatien und zuhause. Ich weiß nicht das genaue Datum. R: Wo in Kroatien waren Sie? Z: Wir fuhren 9 Stunden. Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Welches Fahrzeug hatten Sie damals? Z: Das von meinem Mann den Audi Q
- [nach längerem Nachdenken]: Ich glaube, es war Split. … BFV: Im August 2019 waren Sie mit dem Auto Ihres Mannes im Urlaub. Waren Sie auch in anderen Jahren mit diesem Auto in Kroatien? Z: Ja, 2017.“ Damit gab die Zeugin unter Wahrheitspflicht ohne zu zögern an, dass sie und der Beschwerdeführer den Audi Q7 in der Zeit vor dem 27.08.2019 genutzt haben. Dass das Fahrzeug an einen Freund des Beschwerdeführers verliehen worden wäre und sich in der Zeit vor dem 27.08.2019 nicht in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers befunden haben soll, erwähnte die Zeugin mit keinem Wort. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin war auch vor dem Hintergrund als glaubhaft anzusehen, dass die Zeugin später angab, der Beschwerdeführer habe den falschen Leuten vertraut und sei reingelegt worden; entspräche es den tatsächlichen Geschehnissen, dass das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer am 27.08.2019 Drogen nach Dänemark einführen wollte, in der Zeit zuvor nicht in der Hand des Beschwerdeführers gewesen wäre, hätte die Zeugin auf diesen Umstand – diese gibt an von der Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt zu sein – jedenfalls hingewiesen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin hinsichtlich des Verbleibes des Audi Q7 in der Zeit vor dem 27.08.2019 die Unwahrheit sagen sollte, wären doch die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach der Audi Q7 in der Zeit vor dem 27.08.2019 an eine andere Person verliehen worden sein soll, für den Standpunkt des Beschwerdeführers vorteilhafter gewesen. 2.1.
- Zu 1.3.1.: Dass der Beschwerdeführer aus XXXX (Syrien) stammt, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich über einen syrischen Reisepass verfügte. Dass der Beschwerdeführer vor seinem endgültigen Verlassen Syriens im Jahr 2015 mehrfach legal aus Syrien ein und ausgereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bemerkenswert erscheint im Zusammenhang mit seinem bisherigen Status als Asylberechtigter in Österreich, dass der Beschwerdeführer angibt, sich in den letzten 30 Jahren nicht bzw. kaum in Syrien aufgehalten haben [vgl. hierzu die Verhandlungsniederschrift vom 06.10.2023, S. 6: „R: Hat es einen längeren Zeitraum gegeben, in dem Sie nicht in Syrien gelebt haben?2.1.
- Zu 1.3.1.: Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 (Syrien) stammt, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich über einen syrischen Reisepass verfügte. Dass der Beschwerdeführer vor seinem endgültigen Verlassen Syriens im Jahr 2015 mehrfach legal aus Syrien ein und ausgereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Bemerkenswert erscheint im Zusammenhang mit seinem bisherigen Status als Asylberechtigter in Österreich, dass der Beschwerdeführer angibt, sich in den letzten 30 Jahren nicht bzw. kaum in Syrien aufgehalten haben [vgl. hierzu die Verhandlungsniederschrift vom 06.10.2023, S. 6: „R: Hat es einen längeren Zeitraum gegeben, in dem Sie nicht in Syrien gelebt haben? BF: Ich lebe seit mehr als 30 Jahren nicht mehr in Syrien. … BF: Ja. Ihre Frage war, ob ich für einen längeren Zeitraum in irgendeinem Land, außerhalb von Syrien, gelebt habe? Ich habe in Amerika von 1998 – 2004 studiert, war in Malaysia von 2004 –
- Bin dann nach Syrien zurückgekehrt, habe dort meine Firma gegründet. Musste jedoch aufgrund meiner Arbeit, da ich sehr viel im Ausland finanziert habe, dementsprechend auch über mehrere Länder und auch über einen längeren Zeitraum in diesen leben. Ich habe über 80 Länder besucht, wie unter anderem Russland, Jordanien, Ägypten und Jordanien. Ich habe auch Unterlagen, die meine Aussagen bestätigen, die Stempel in meinem Reisepass.“]. 2.1.
- Zu 1.3.2.: Dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich neben seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG auch anhand des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien 35 Jahre alt war, aus XXXX stammt und mit einem syrischen Reisepass ungehindert ein und ausreisen konnte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vor dem BVwG angibt, sich nicht erinnern zu können, wann er seinen Militärdienst abgeleistet hatte und welche Tätigkeiten er in diesem Zusammenhang ausgeübt hat, war dies abermals als nicht glaubhaft – da in offenem Widerspruch zu vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu – zu werten. Anlässlich seiner Befragung vor dem BFA am 16.01.2018 gab der Beschwerdeführer wörtlich hierzu an:2.1.
- Zu 1.3.2.: Dass der Beschwerdeführer in Syrien seinen gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich neben seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG auch anhand des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien 35 Jahre alt war, aus römisch 40 stammt und mit einem syrischen Reisepass ungehindert ein und ausreisen konnte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vor dem BVwG angibt, sich nicht erinnern zu können, wann er seinen Militärdienst abgeleistet hatte und welche Tätigkeiten er in diesem Zusammenhang ausgeübt hat, war dies abermals als nicht glaubhaft – da in offenem Widerspruch zu vorherigen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu – zu werten. Anlässlich seiner Befragung vor dem BFA am 16.01.2018 gab der Beschwerdeführer wörtlich hierzu an: „F: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? Wann? A: Ja habe ich. Ende 2004-2006 habe ich meinen Grundwehrdienst abgeleistet. F: Wo befindet sich Ihr Militärbuch? Können Sie es in Vorlage bringen? A: Ich glaube dass unsere Tasche während der Reise ins Wasser gefallen ist. Nein kann ich nicht. F: Wo haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet? A: Ich war bei der syrischen Armee Einheit Nr.
- Ich habe in mehreren Städten meine Ausbildung gemacht. Zum Beispiel in XXXX dann in XXXX und danach in XXXX und in Damaskus.A: Ich war bei der syrischen Armee Einheit Nr.
- Ich habe in mehreren Städten meine Ausbildung gemacht. Zum Beispiel in römisch 40 dann in römisch 40 und danach in römisch 40 und in Damaskus. F: Welche Funktion und Aufgaben haben Sie während Ihres Militärdienstes gehabt? A: Ich hatte aufgrund meines Universitätsabschluss einen Rang verliehen gehabt. Es kommt auf die Schulbildung drauf an. Ich war zuständig für eine kleine Gruppe. F: Wurde Ihnen ein Dienstgrad verliehen? A: Ich war Oberleutnant. F: Haben Sie im Rahmen Ihres Militärdienstes auch an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen? A: Nein. F: Haben Sie seit Beendigung Ihres Militärdienstes einen Einberufungsbefehl erhalten? A: Nein. E Warum konkret lehnen Sie es ab für die reguläre syrische Armee Militärdienst zu leisten? A: Weil ich dem roten Kreuz angehörte und dieses auch der Regierung untersteht wurde ich nicht erneut einberufen“
- Rechtliche Beurteilung
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
§ 6Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.
1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gerichtes in XXXX in Dänemark vom 11.05.2020 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft verurteilt und wurde über den Beschwerdeführer zudem ein auf Dauer geltendes Einreiseverbot verhängt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29.09.
- Der Beschwerdeführer hat sich von 27.08.2019 bis 29.08.2022 in Dänemark in Strafhaft befunden. Er wurde am 29.08.2022 vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Gerichtes in römisch 40 in Dänemark vom 11.05.2020 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft verurteilt und wurde über den Beschwerdeführer zudem ein auf Dauer geltendes Einreiseverbot verhängt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 29.09.
- Der Beschwerdeführer hat sich von 27.08.2019 bis 29.08.2022 in Dänemark in Strafhaft befunden. Er wurde am 29.08.2022 vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Person am 27.08.2019 um 21:00 Uhr mit einem auf ihn zugelassenen Audi vom Typ Q7 von Deutschland aus nach Dänemark einreiste. Bei einer Kontrolle des Fahrzeuges durch dänische Grenzbeamte wurde ein Beutel in einem Hohlraum zwischen Rückbank und Gepäckraum, Inhalt 310 Gramm Kokain und 3.281 Gramm MDMA, gefunden und sichergestellt. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuerkennen ist. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abzuerkennen ist. 3.1.
- Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein.3.1.
- Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003 sowie VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003 sowie VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor: „Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“ Diese Frage wurde mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“ In zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest: „
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22) 3.1.
- Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:3.1.
- Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst: „Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen, Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen, Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ 3.1.
- Fallbezogen war zunächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer begangene Delikt jenen Schweregrad aufweist, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verlangen ist, um dieses als „besonders schwer“ einzustufen. 3.1.3.
- Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl VwGH vom 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen “ vorliegt, nicht an.3.1.3.
- Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH vom 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen “ vorliegt, nicht an. 3.1.3.
- Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen “ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. 3.1.3.
- Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen “ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. 3.1.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkret fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).3.1.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkret fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). 3.1.3.
- Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gericht in XXXX in Dänemark am 11.05.2020 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft (das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts erging am 29.09.2020) war wie folgt festzustellen:3.1.3.
- Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gericht in römisch 40 in Dänemark am 11.05.2020 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu sechs Jahren Haft (das bestätigende Urteil des Berufungsgerichts erging am 29.09.2020) war wie folgt festzustellen: 3.1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde von einem dänischen Gericht aufgrund des Umstandes, dass er am 27.08.2019 mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug von Deutschland nach Dänemark reiste und in diesem Fahrzeug bei einer Kontrolle in einem Hohlraum 310 Gramm Kokain und 3281 Gramm MDMA gefunden wurden, zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, lässt sich der Tatbestand, welcher der Verurteilung zugrunde lag, im österreichischen Gesetzbuch unter § 28a SMG einordnen. 3.1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde von einem dänischen Gericht aufgrund des Umstandes, dass er am 27.08.2019 mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug von Deutschland nach Dänemark reiste und in diesem Fahrzeug bei einer Kontrolle in einem Hohlraum 310 Gramm Kokain und 3281 Gramm MDMA gefunden wurden, zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, lässt sich der Tatbestand, welcher der Verurteilung zugrunde lag, im österreichischen Gesetzbuch unter Paragraph 28 a, SMG einordnen. 3.1.3.
- Beim Beschwerdeführer wurden 310g Kokain gefunden, geht man hierbei von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 25 % aus, würde die Strafdrohung nach österreichischem Recht
§ 28aAbs.
1 SMG fünf Jahre betragen. 3.1.3.6. Beim Beschwerdeführer wurden 310g Kokain gefunden, geht man hierbei von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 25 % aus, würde die Strafdrohung nach österreichischem Recht
Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG fünf Jahre betragen. 3.1.3.
- Hinsichtlich der sichergestellten 3.281g MDMA läge der Strafrahmen, wenn man wieder von einer durchschnittlichen Reinsubstanz von 25 % ausgeht, nach § 28a Abs. 4 Z 3 SMG bei einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. 3.1.3.
- Hinsichtlich der sichergestellten 3.281g MDMA läge der Strafrahmen, wenn man wieder von einer durchschnittlichen Reinsubstanz von 25 % ausgeht, nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bei einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. 3.1.3.
- Festzustellen ist, dass es sich bei dem Delikt des Suchtgifthandels um eine Straftat handelt, die die Rechtsordnung in Österreich am stärksten beeinträchtigt und ist dieses als besonders verwerflich einzustufen. 3.1.3.
- Das Suchtmittelgesetz (SMG) bezweckt den Schutz der „Volksgesundheit“. Während die Bestimmung des § 28 SMG das Vorfeld der Dealertätigkeit betrifft, finden sich in § 28a die Kernbestimmungen zur Bekämpfung des Handels mit Suchtgift (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 28a). Der Handel mit Suchtgift stellt in Anbetracht des besonders wichtigen Rechtsguts der „Volksgesundheit“ jedenfalls eine solche Straftat dar, die die Rechtsordnung Österreichs am stärksten beeinträchtigt. Drogenhandel stellt nach der Judikatur des VwGH auch ein typischerweise schweres Verbrechen dar.3.1.3.
- Das Suchtmittelgesetz (SMG) bezweckt den Schutz der „Volksgesundheit“. Während die Bestimmung des Paragraph 28, SMG das Vorfeld der Dealertätigkeit betrifft, finden sich in Paragraph 28 a, die Kernbestimmungen zur Bekämpfung des Handels mit Suchtgift (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 28 a,). Der Handel mit Suchtgift stellt in Anbetracht des besonders wichtigen Rechtsguts der „Volksgesundheit“ jedenfalls eine solche Straftat dar, die die Rechtsordnung Österreichs am stärksten beeinträchtigt. Drogenhandel stellt nach der Judikatur des VwGH auch ein typischerweise schweres Verbrechen dar. Dem dänischen Urteil sind keine konkreten Feststellungen zu den Milderungs- und Erschwernisgründen zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus dem Inhalt selbst, dass der Beschwerdeführer die Tat dort bis zuletzt leugnete und behauptete, ihm seien die Drogen untergeschoben worden. 3.1.3.
- Der Beschwerdeführer verantwortete sich auch im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesamt beziehungsweise in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der von ihm begangenen Straftat dahingehend, dass er die Verurteilung zwar einräumte, jedoch relativierend hierzu angab, am Tag der Festnahme an der Grenze zu Dänemark von der Existenz der in seinem Fahrzeug mitgeführten Drogen nichts gewusst zu haben. Der Beschwerdeführer führte zu den Tatumständen aus, dass er sein Auto, den damals auf ihn in Österreich zugelassenen Audi Q7, in der Zeit vor der Tatbegehung im August 2019 an einen Freund, den späteren Mittäter, verliehen hatte. Weiters sei er erst einen oder zwei Tage vor der Festnahme in Dänemark mit eben diesem Freund in Hamburg zusammengetroffen und in sein bis dahin an den Freund überlassenes Fahrzeug eingestiegen; gemeinsam habe man dann die Fahrt von Hamburg aus nach Dänemark mit Ziel Oslo angetreten und sei man bei der Einreise nach Dänemark von Grenzpolizisten kontrolliert und wegen der mitgeführten Drogen festgenommen worden. Die Tage zuvor sei er mit seiner (nunmehrigen) Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in Kroatien auf Urlaub gewesen, wobei man für die Anreise nach Kroatien das Auto der Ehegattin verwendet habe. Wie beweiswürdigend festgehalten, kam es diesbezüglich zu eklatanten Widersprüchen der Angaben des Beschwerdeführers zu jenen seiner Ehefrau, die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen wurde, und waren diese Ausführungen daher als weitestgehend unglaubwürdig anzusehen. 3.1.3.
- Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallgegenständlich erreicht ist. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ist sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ein Verhalten vor, das die Rechtsordnung der Gesellschaft gravierend beeinträchtigt. 3.1.3.
- Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallgegenständlich erreicht ist. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ist sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ein Verhalten vor, das die Rechtsordnung der Gesellschaft gravierend beeinträchtigt. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat, ist somit nicht zu beanstanden.Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat, ist somit nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zu prüfen war weiterhin, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt: 3.1.4.
- Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wie folgt aus: „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung
dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung
dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“ 3.1.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl VwGH vom 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH vom 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH vom 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).3.1.4.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH vom 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH vom 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH vom 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). 3.1.4.
- Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts in XXXX in Dänemark vom 11.05.2020 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 3.1.4.
- Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts in römisch 40 in Dänemark vom 11.05.2020 wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat zeichnet sich, wie bereits unter 3.1.
- ausgeführt, durch einen hohen Tatunwert aus und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten. 3.1.4.
- Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556).3.1.4.
- Ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs an der Verhinderung von Suchtgifthandel ist offensichtlich, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556). 3.1.4.
- Im gegebenen Zusammenhang kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270).3.1.4.
- Im gegebenen Zusammenhang kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). Der Beschwerdeführer zeigte sich in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einsichtig und geständig, sondern führte mehrfach aus, nicht zu wissen, wie das Suchtgift in sein Auto gelangt sei. 3.1.4.
- Das erkennende Gericht hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht den Eindruck gewonnen, dass beim Beschwerdeführer ein Schuldbewusstsein gegeben ist und er die Straftrat ernsthaft bereut. So räumte er, nachdem er mehrmals beteuerte, nicht zu wissen, wie das Suchtgift in sein Auto gelangt sei, lediglich ein, nicht sagen zu wollen, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei; er habe jedoch „den falschen Leuten“ vertraut. Insgesamt war festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks keinesfalls von einer derart tiefgreifenden Reue ausgehen konnte, die die Bescheinigung einer positiven Zukunftsprognose erlaubte. Festzuhalten ist auch, dass bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556 sowie VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0554). Festzuhalten ist auch, dass bei Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556 sowie VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0554). 3.1.4.
- Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge aktuell, obwohl er sich seit 29.08.2022 nicht mehr in Haft befindet, keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts höchst fraglich, ob er nicht auch künftig im Bereich des Suchtmittelhandels neuerlich delinquent werden wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich noch nie nachweislich durch legale Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt bestritten hat und darüber hinaus keinerlei Integrationsleistung vorweisen kann. Näher zu seiner Berufstätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, zuletzt eine „Import- und Exportfirma“ auf den Namen seines Bruders betrieben zu haben, die er jedoch habe schließen müssen, da er Österreich nicht verlassen könne, und ansonsten „umsonst“ seine Versicherung zahlen müsse. Insofern habe ihn seine Ehefrau mitversichert und gehe er im Bundesgebiet derzeit keiner Beschäftigung nach. 3.1.4.
- Was die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung betrifft, er habe in den vergangenen Jahren diverse Einkünfte im Inland erzielt, so waren diese, wie beweiswürdigend festgehalten, schon aufgrund des Umstandes, dass er trotz expliziter Aufforderung für kein einziges Steuerjahr einen Einkommenssteuerbescheid vorlegen konnte, als unwahr zu werten. 3.1.4.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Ägypten an einer Baufirma beteiligt sei und in Asien Einkünfte aus Urheberrechten an Softwareprodukten erziele, war vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse ebenso als gänzlich unglaubwürdig anzusehen. 3.1.4.
- Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2016 beziehungsweise seit ihm mit Februar 2018 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde, abgesehen von einer geringfügigen Beschäftigung von 01.07.2019 bis 31.08.2019, keiner legalen Erwerbsarbeit nachgegangen, aus der er nachgewiesenermaßen den Lebensunterhalt für sich und seine beiden minderjährigen Kinder hätte bestreiten können. 3.1.4.
- Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gewisse Qualifikationen im IT-Bereich vorweisen dürfte, zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt, zumindest einige gängige Programmiersprachen benennen konnte. Verfügte er jedoch tatsächlich über die behaupteten fundierten Qualifikationen im Bereich der Softwareentwicklung, hätte er in den vergangenen Jahren wohl auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können. 3.1.4.
- Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch, abgesehen von einer zweimonatigen geringfügigen Beschäftigung, keinerlei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt. Die Ausführungen hinsichtlich seiner Zukunftspläne, denen zufolge er derzeit an einem neuen Krypto-Währungssystem arbeite und hierfür noch zwei Jahre Entwicklungszeit benötige, waren als lebensfremd einzustufen, davon abgesehen vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt auch nicht nachvollziehbar darzulegen, wie er mittelfristig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten gedenke. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich auch ansonsten nicht nachhaltig im Bundesgebiet integriert hat. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 12.01.2023 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, für den jedoch ausschließlich die Kindesmutter finanziell sorgt. Zudem kam in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kaum Deutsch spricht und seinen eigenen Angaben zufolge nicht einmal über ein A1 Zertifikat verfügt. Zu seiner zehnjährigen Tochter gab der Beschwerdeführer an, dass diese zunächst im Bundesgebiet bei seinem Bruder aufhältig gewesen sei und hat eine Nachfrage bei der belangten Behörde ergeben, dass dieser mit Bescheid vom 25.06.2018 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren (abgeleitet vom Beschwerdeführer) zuerkannt wurde. Mittlerweile lebe sie, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge, bei der Kindesmutter in Schweden; der Beschwerdeführer leiste keinen Unterhalt, sondern sorge sein Bruder finanziell für sie. 3.1.4.
- Insgesamt war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, vernünftige, legale und realistische Zukunftspläne zu verfolgen und ihm eine positive Zukunftsprognose nicht ausgestellt werden konnte. In einer Gesamtschau aller einzubeziehenden Umstände war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. 3.1.5 Letztlich war festzuhalten, dass nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Hierzu ist erneut die vor dem Hintergrund der vorzitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug zu nehmen, demnach bedarf es einer Interessenabwägung, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).Hierzu ist erneut die vor dem Hintergrund der vorzitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug zu nehmen, demnach bedarf es einer Interessenabwägung, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96). Fallbezogen ist nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Maßnahme der Aberkennung des Asylrechts gegeben, zumal – wie bereits dargelegt – ein großes Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz besteht (vgl VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Andere die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigenden Maßnahmen können angesichts der besonderen Schwere der vorliegenden Straftat nicht ergriffen werden, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Fallbezogen ist nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Maßnahme der Aberkennung des Asylrechts gegeben, zumal – wie bereits dargelegt – ein großes Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz besteht vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556) und vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für dieses Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Andere die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigenden Maßnahmen können angesichts der besonderen Schwere der vorliegenden Straftat nicht ergriffen werden, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten. 3.1.6 Sohin sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war. 3.1.6 Sohin sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im vorliegenden Fall gegeben, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen des Vorliegens des Asylausschlussgrunds des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war.
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu Recht erging.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, sodass auch der diesbezügliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu Recht erging. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2EMRK ist das Recht auf Leben jedes Menschen gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2, EMRK ist das Recht auf Leben jedes Menschen gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2.
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.2.3.
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).3.2.3.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). 3.2.
- An dieser Stelle ist auf die bereits weiter oben getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen und ist der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. Vor dem Hintergrund der unter 3.
- ausgeführten Erwägungen kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bejaht werden. 3.2.
- An dieser Stelle ist auf die bereits weiter oben getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen und ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. Vor dem Hintergrund der unter 3.
- ausgeführten Erwägungen kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auch im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bejaht werden. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. IV. VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und damit zusammenhängende Aussprüche): 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. römisch vier. römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und damit zusammenhängende Aussprüche): 3.3.1.
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 ist im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes
§ 9Abs.
2, die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.3.1.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes
Paragraph 9, Absatz 2,, die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG 2005 unzulässig ist. 3.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unzulässig ist. 3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 dazu aus, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben hat, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (derzeit) unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. 3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 dazu aus, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu bleiben hat, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat (derzeit) unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. 3.3.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seinem Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, fest, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. 3.3.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seinem Urteil vom
- Juli 2023, C-663/21, fest, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach