RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW601 2288447-1 Spruch, W601 2288447-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an Belgien gestellt. 1.1.22. Am 19.02.2024 wurde vom BFA
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Belgien gestellt.
1.1.
- Am 20.02.2024 stellte der BF im Stande der Anhaltung in Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag) in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.1.
- Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 23.02.2024 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Belgien geführt werden. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.1.1.
- Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 23.02.2024 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Belgien geführt werden. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.1.
- Mit Antwort vom 26.02.2024 lehnte Belgien das Wiederaufnahmegesuch und führte darin aus, dass es am 16.02.2022 ein Wiederaufnahmegesuch Frankreichs ablehnte, weil sie kein Wiederaufnahmegesuchen von Deutschland innerhalb zwei Monate hinsichtlich der Asylantragstellung in Deutschland am 08.03.2021 erhalten haben. Aufgrund der EURODAC-Treffer für Deutschland vom 08.03.2021 und 12.02.2024 und dem Umstand, dass Belgien keine Anfrage von Deutschland erhalten hat, ist die Zuständigkeit auf Deutschland (oder Frankreich) gemäß Art. 23 Abs. 3 übergegangen. 1.1.
- Mit Antwort vom 26.02.2024 lehnte Belgien das Wiederaufnahmegesuch und führte darin aus, dass es am 16.02.2022 ein Wiederaufnahmegesuch Frankreichs ablehnte, weil sie kein Wiederaufnahmegesuchen von Deutschland innerhalb zwei Monate hinsichtlich der Asylantragstellung in Deutschland am 08.03.2021 erhalten haben. Aufgrund der EURODAC-Treffer für Deutschland vom 08.03.2021 und 12.02.2024 und dem Umstand, dass Belgien keine Anfrage von Deutschland erhalten hat, ist die Zuständigkeit auf Deutschland (oder Frankreich) gemäß Artikel 23, Absatz 3, übergegangen. 1.1.
- Das BFA stellte sodann am 27.02.2024
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Mit Antwort vom 01.03.2024 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an sich nicht für zuständig zu erachten, zumal ein EURODAC-Treffer für Frankreich vorliege und die Frist für ein Übernahme- oder Aufnahmeersuchen noch nicht abgelaufen sei. 1.1.26. Das BFA stellte sodann am 27.02.2024
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland.
Mit Antwort vom 01.03.2024 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an sich nicht für zuständig zu erachten, zumal ein EURODAC-Treffer für Frankreich vorliege und die Frist für ein Übernahme- oder Aufnahmeersuchen noch nicht abgelaufen sei. 1.1.27. Das BFA stellte daraufhin am 04.03.2024
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an Frankreich. Mit Antwort vom 12.03.2024 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an, dass der Antrag des BF am 11.10.2023 vom französischen Nationalen Asylgerichtshof endgültig abgelehnt wurde und am 02.02.2024 eine Rückkehrentscheidung erlies. Kurz darauf verließ der BF Frankreich und reiste nach Deutschland, wo er am 12.02.2024 einen Antrag stellte. Frankreich habe von den deutschen Behörden kein Wiederaufnahmeersuchen erhalten. 1.1.27. Das BFA stellte daraufhin am 04.03.2024
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Frankreich.
Mit Antwort vom 12.03.2024 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuchen ab und gab an, dass der Antrag des BF am 11.10.2023 vom französischen Nationalen Asylgerichtshof endgültig abgelehnt wurde und am 02.02.2024 eine Rückkehrentscheidung erlies. Kurz darauf verließ der BF Frankreich und reiste nach Deutschland, wo er am 12.02.2024 einen Antrag stellte. Frankreich habe von den deutschen Behörden kein Wiederaufnahmeersuchen erhalten. 1.1.
- Das BFA erhob daraufhin am 15.03.2024 Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO an Deutschland und ersuchte um Zustimmung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF. Die Remonstration langte am 15.03.2024 in Deutschland ein.1.1.
- Das BFA erhob daraufhin am 15.03.2024 Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO an Deutschland und ersuchte um Zustimmung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Rückübernahme des BF. Die Remonstration langte am 15.03.2024 in Deutschland ein. 1.1.
- Der BF erhob am 15.03.2024 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 18.02.
- 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten in den Mitgliedsstaaten auf. Er ist volljährig und irakischer Staatsbürger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 18.02.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. 1.3.
- Gegen den BF bestehen rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, sondern reiste in EU-Mitgliedsstaaten weiter. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er tauchte mehrfach unter und hielt sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen. 1.3.
- Der BF hat gegen die mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 und Bescheid des BFA vom 22.09.2020 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG verstoßen.1.3.
- Der BF hat gegen die mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 und Bescheid des BFA vom 22.09.2020 aufgetragene Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG verstoßen. 1.3.
- Der BF stellte in Belgien am 13.11.2020, in Frankreich am 22.06.2022 sowie in Deutschland am 08.03.2021 und 12.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Frankreich hat am 02.02.2024 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, woraufhin der BF nach Deutschland weiterreiste. Der BF entzog sich seinen Asylverfahren in Belgien und Deutschland. 1.3.
- Der BF stellte am 20.02.2024 im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.3.
- Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1
- und
- Fall und Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.3.
- Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.3.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es besteht für den BF eine Unterkunftmöglichkeit bei der Caritas. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF hat Freunde in Österreich, die ihn jedoch auch bisher nicht vom Untertauchen oder der Weiterreise in einen EU-Mitgliedstaat abgehalten haben, sondern ihm einen Aufenthalt im Verborgenen vielmehr ermöglichten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. 1.3.
- Aufgrund der beim BF vorliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 13.11.2020 für Belgien, vom 08.03.2021 und 12.02.2024 für Deutschland und 22.06.2022 für Frankreich]) führt das BFA hinsichtlich des BF aktuell Dublin-Konsultationen und stellte zu diesem Zweck am 19.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO an Belgien. Da Belgien mit Schreiben vom 26.02.2024 das Wiederaufnahmegesuchen ablehnte, stellte das BFA am 27.02.2024
Art 18Abs.
1 lit. b der Dublin III-VO an Deutschland. Deutschland lehnte das Wiederaufnahmegesuchen mit Schreiben vom 01.03.2024 ab, woraufhin das BFA
Art 18Abs.
1 lit. b der Dublin III-VO an Frankreich stellte. Da auch Frankreich mit Schreiben vom 12.03.2024 eine ablehnende Antwort erteilte und angab, dass Deutschland zuständig ist, erhob das BFA am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. d Dublin III-VO an Deutschland. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 29.03.2024 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, insbesondere Deutschlands, für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF zu rechnen.1.3.10. Aufgrund der beim BF vorliegenden Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] vom 13.11.2020 für Belgien, vom 08.03.2021 und 12.02.2024 für Deutschland und 22.06.2022 für Frankreich]) führt das BFA hinsichtlich des BF aktuell Dublin-Konsultationen und stellte zu diesem Zweck am 19.02.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Belgien. Da Belgien mit Schreiben vom 26.02.2024 das Wiederaufnahmegesuchen ablehnte, stellte das BFA am 27.02.2024
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Deutschland.
Deutschland lehnte das Wiederaufnahmegesuchen mit Schreiben vom 01.03.2024 ab, woraufhin das BFA
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Frankreich stellte.
Da auch Frankreich mit Schreiben vom 12.03.2024 eine ablehnende Antwort erteilte und angab, dass Deutschland zuständig ist, erhob das BFA am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera d, Dublin III-VO an Deutschland. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 29.03.2024 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, insbesondere Deutschlands, für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse nach Deutschland sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF zu rechnen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) und durch eine Abfrage des Schengener Informationssystems (in Folge: SIS-Abfrage).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) und durch eine Abfrage des Schengener Informationssystems (in Folge: SIS-Abfrage). 2.
- Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF, aus dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ XXXX ) sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF, aus dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Wiederaufnahmeverfahren des BF (GZ römisch 40 ) sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Der BF hat bisher keine Originaldokumente vorgelegt. Dass der BF unter verschiedenen Aliasidentitäten auftritt, ergibt sich aus den Antworten der Mitgliedsstaaten im Konsultationsverfahren sowie aus der Einsichtnahme in das Fremdenregister. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt – rechtskräftig abgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Dass der BF seit 18.02.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.02.2024 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln wären und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließen, vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme am 18.02.2024 angab, Albträume und seit ca. zwei Jahren psychische Probleme zu haben. Er war diesbezüglich jedoch weder beim Arzt, konnte keine Diagnose nennen und war weder in ärztlicher Behandlung noch nahm er Medikamente und legte keine Befunde vor. Der BF kündigte am 15.03.2024 im Stande der Schubhaft einen Selbstmordversuch durch Schlucken einer Rasierklinge an. Durch beruhigendes Einreden gab der BF freiwillig die Rasierklinge her. Es konnten keine Verletzungen des BF festgestellt werden. Aus dem Befund und Gutachten vom 18.03.2024 durch Visite eines Psychiater ergibt sich, dass sich der BF von Selbstmordgedanken distanziert hat und es ihm gut geht, er beschwerdefrei sowie haftfähig ist. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer bzw. psychiatrischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft, zumal auch aus dem Befund und Gutachten vom 18.03.2024 hervorgeht, dass das Haftfähigkeitsgutachten nach Visite eines Psychiaters erging. 2.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinen unbegründeten Asylanträgen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. So wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.3.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinen unbegründeten Asylanträgen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. So wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 22.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der zweite Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.3.
- Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Dass der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiterreiste, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern und den Antworten der Mitgliedstaaten im geführten Konsultations-verfahren. Eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU gilt nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG, zumal eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). 2.3.
- Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) sowie der Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründen ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und ist dies auch unbestritten. Dass der BF entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiterreiste, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern und den Antworten der Mitgliedstaaten im geführten Konsultations-verfahren. Eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat der EU gilt nicht als Erfüllung der Ausreiseverpflichtung betreffend Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG, zumal eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). 2.3.
- Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF bereits in den Jahren 2016 und 2017 mehrmals unbekannten Aufenthaltes war, zumal er mehrmals – wenn auch nur für kürzere Zeiträume – über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte. Nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2019 die Beschwerde gegen den den Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheides des BFA abgewiesen wurde, tauchte der BF ab 01.08.2019 unter und war unbekannten Aufenthaltes. Der BF meldete erst am 19.03.2020 wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich. Nachdem der zweite Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, tauchte er erneut am 29.09.2020 unter. Dass sich der BF gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufhielt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 07.05.2020 und in der Einvernahme am 18.02.2024, wonach er aus Angst abgeschoben zu werden unbekannten Aufenthaltes war. 2.3.
- Dem BF gegen wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 iVm dem Bescheid des BFA vom 22.09.2020 die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier gemäß § 15b AsylG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Bescheid mit dem über den entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, wurde dem BF am 22.09.2020 übergeben und trat somit am 07.10.2020 in Rechtskraft. Dadurch, dass der BF ab 28.08.2020 unbekannten Aufenthaltes und somit mehr als 24 Stunden vom Quartier unerlaubt abwesend war, hat er gegen die noch aufrechte Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG verstoßen. 2.3.
- Dem BF gegen wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 in Verbindung mit dem Bescheid des BFA vom 22.09.2020 die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier gemäß Paragraph 15 b, AsylG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Bescheid mit dem über den entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, wurde dem BF am 22.09.2020 übergeben und trat somit am 07.10.2020 in Rechtskraft. Dadurch, dass der BF ab 28.08.2020 unbekannten Aufenthaltes und somit mehr als 24 Stunden vom Quartier unerlaubt abwesend war, hat er gegen die noch aufrechte Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG verstoßen. 2.3.
- Dass der BF in Belgien, Deutschland und Frankreich insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus den EURODAC-Treffern der Kategorie 1 und den Antworten von Belgien, Deutschland und Frankreich im laufenden Konsultationsverfahren. Dass sich der BF den Asyl- bzw. Überstellungverfahren in Deutschland und Belgien entzogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 18.02.2024 und ist auch im laufenden Konsultationsverfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Dass Frankreich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und der BF daraufhin nach Deutschland weitergereist ist, ergibt sich aus der Antwort Frankreichs im Konsultationsverfahren, dem EURODAC-Treffer in Deutschland und der eingeholten SIS-Abfrage, aus der eine aufrechte Rückkehrentscheidung Frankreichs gegen den BF hervorgeht. 2.3.
- Dass der BF im Stande der Schubhaft am 20.02.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag) stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Niederschrift der Erstbefragung des BF vom 20.02.
- 2.3.
- Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. 2.3.
- Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und für ihn eine Unterkunftmöglichkeit bei der Caritas besteht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 18.02.2024 sowie den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer Freunde in Österreich hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.02.2024 und der Stellungnahme des BF vom 07.05.
- Diese Freunde konnten den Beschwerdeführer jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten bzw. in EU-Mitgliedstaaten weiterzureisen. Vielmehr ermöglichten die Kontakte des BF ihm einen Aufenthalt im Verborgenen, zumal der BF in der Stellungnahme vom 07.05.2020 selbst angab von 01.08.2019 bis 19.03.2020 – somit in jenem Zeitraum, in dem der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist – sich bei verschiedenen Freunden aufgehalten zu haben. Dass ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der BF nicht substantiiert dargelegt und ist entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die bisher dem BF zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeiten und Unterstützung durch soziale Kontakte bewirkten somit nicht, dass sich der BF für die Behörden greifbar hielt. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und abgesehen von der Unterstützung aus der Grundversorgung über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, woraus ersichtlich ist, dass der BF am 18.02.2024 über keinen, und am 20.03.2024 über einen Geldbetrag in Höhe von € 70,00 verfügte. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, er ist mehrmals untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, ist unrechtmäßig in andere EU-Mitgliedstaaten weitergereist, tritt in den Mitgliedstaaten unter verschiedenen Aliasidentitäten auf, hat sich seinen Asylverfahren in Belgien und Deutschland entzogen und ist in Österreich straffällig geworden. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Dass im Fall des BF aufgrund des Vorliegens von EURODAC-Treffern der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] betreffend Belgien, Deutschland und Frankreich Dublin-Konsultationen mit diesen Mitgliedstaaten geführt werden, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Aus den Verwaltungsakten, in denen die entsprechenden Gesuche des BFA und die Antworten der Mitgliedstaaten einliegen, und der Stellungnahme des BFA vom 18.03.2024 geht hervor, dass das BFA zuletzt am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO an Deutschland erhob und diesbezüglich noch keine Antwort einlangte und die Antwortfrist noch offen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus Art. 5 Durchführungsverordnung (Frist zur Beantwortung von 2 Wochen). Hierbei ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Antwort Frankreichs vom 12.03.2024 im Konsultationsverfahren, der Aktualität des letzten EURODAC-Treffers für Deutschland (vom 12.02.2024) und des Umstandes, dass dieser der Kategorie 1 angehört (Antragstellung auf internationalen Schutz) im Entscheidungszeitpunkt von der Zuständigkeit Deutschlands auszugehen, wobei Überstellungshindernisse nach Deutschland nicht zu erkennen sind, sodass im Entscheidungszeitpunkt binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF nach Deutschland zu rechnen ist. Verzögerungen in der bisherigen Verfahrensführung sind daher nicht zu erkennen. 2.3.
- Dass im Fall des BF aufgrund des Vorliegens von EURODAC-Treffern der Kategorie 1 [Antragstellung auf internationalen Schutz] betreffend Belgien, Deutschland und Frankreich Dublin-Konsultationen mit diesen Mitgliedstaaten geführt werden, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Aus den Verwaltungsakten, in denen die entsprechenden Gesuche des BFA und die Antworten der Mitgliedstaaten einliegen, und der Stellungnahme des BFA vom 18.03.2024 geht hervor, dass das BFA zuletzt am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Artikel 5, Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO an Deutschland erhob und diesbezüglich noch keine Antwort einlangte und die Antwortfrist noch offen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus Artikel 5, Durchführungsverordnung (Frist zur Beantwortung von 2 Wochen). Hierbei ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Antwort Frankreichs vom 12.03.2024 im Konsultationsverfahren, der Aktualität des letzten EURODAC-Treffers für Deutschland (vom 12.02.2024) und des Umstandes, dass dieser der Kategorie 1 angehört (Antragstellung auf internationalen Schutz) im Entscheidungszeitpunkt von der Zuständigkeit Deutschlands auszugehen, wobei Überstellungshindernisse nach Deutschland nicht zu erkennen sind, sodass im Entscheidungszeitpunkt binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF nach Deutschland zu rechnen ist. Verzögerungen in der bisherigen Verfahrensführung sind daher nicht zu erkennen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) sowie Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (Verordnung EG Nr. 1560/2003) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) sowie Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (Verordnung EG Nr. 1560 aus 2003,) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gegenstand (Dublin III-VO) Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“). Definitionen (Dublin III-VO) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Haft (Dublin III-VO) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU Ablehnende Antwort (DurchführungsVO) Art. 5
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen."Artikel 5,
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe
- b)der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen." 3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. 3.1.5. Das BFA ging zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.5. Das BFA ging zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, er ist bereits mehrmals untergetaucht, war unbekannten Aufenthalts und hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Der BF reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten weiter und hat sich seinen Asylverfahren in Belgien und Deutschland entzogen. Das BFA hat den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG daher zurecht als erfüllt angesehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, er ist bereits mehrmals untergetaucht, war unbekannten Aufenthalts und hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Der BF reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten weiter und hat sich seinen Asylverfahren in Belgien und Deutschland entzogen. Das BFA hat den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG daher zurecht als erfüllt angesehen. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2019 wurde gegen den BF zwar rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF hat das Bundesgebiet spätestens am 13.11.2020 verlassen, zumal er einen EURODAC-Treffer am 13.11.2020 in Belgien aufweist, er hielt sich jedoch innerhalb des Schengengebiets auf und erfolgte daher keine Ausreise in einen Drittstaat, die sodann eine unrechtmäßige Einreise aufgrund des Einreiseverbot bewirkt hätte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2019 wurde gegen den BF zwar rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF hat das Bundesgebiet spätestens am 13.11.2020 verlassen, zumal er einen EURODAC-Treffer am 13.11.2020 in Belgien aufweist, er hielt sich jedoch innerhalb des Schengengebiets auf und erfolgte daher keine Ausreise in einen Drittstaat, die sodann eine unrechtmäßige Einreise aufgrund des Einreiseverbot bewirkt hätte. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist daher nicht erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten hat und er somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der Beschwerdeführer mehrfach untergetaucht ist, sich im Verborgenen aufgehalten hat und er somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit.
- b)oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF (welche 4 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Belgien, Frankreich und Deutschland anzeigte) sowie seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024, ist im Fall des BF davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für das Verfahren des BF zuständig ist. Der BF stellte am 13.11.2020 in Belgien, am 22.06.2022 in Frankreich und am 08.03.2021 sowie am 12.02.2024 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, eine Überstellung des BF nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich durch einen dieser Staaten erfolgte nie. Der BF stellte daher eindeutig mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten gemäß lit. a, weshalb das BFA zurecht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a als erfüllt angesehen hat. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, ob aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Schon aufgrund der im Fall des BF durchgeführten Datenbankabfrage und den von ihm in der Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024 geschilderten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten besteht beim BF – wie auch das BFA korrekt ausführte, dies jedoch unter den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 subsumierte – eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit belassen die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG ist somit erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF (welche 4 EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Belgien, Frankreich und Deutschland anzeigte) sowie seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024, ist im Fall des BF davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für das Verfahren des BF zuständig ist. Der BF stellte am 13.11.2020 in Belgien, am 22.06.2022 in Frankreich und am 08.03.2021 sowie am 12.02.2024 in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, eine Überstellung des BF nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich durch einen dieser Staaten erfolgte nie. Der BF stellte daher eindeutig mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten gemäß Litera a,, weshalb das BFA zurecht den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, als erfüllt angesehen hat. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, ob aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Schon aufgrund der im Fall des BF durchgeführten Datenbankabfrage und den von ihm in der Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024 geschilderten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten besteht beim BF – wie auch das BFA korrekt ausführte, dies jedoch unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, subsumierte – eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit belassen die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist somit erfüllt. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dem BF wurde Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 iVm mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 gemäß § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aufgetragen in einem ihm zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der aufrechten Anordnung zur Unterkunftnahme unerlaubt vom ihm zugewiesenen Quartier entfernt und ist untergetaucht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG ist daher erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dem BF wurde Verfahrensanordnung vom 21.08.2020 in Verbindung mit mit Bescheid des BFA vom 22.09.2020 gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aufgetragen in einem ihm zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der aufrechten Anordnung zur Unterkunftnahme unerlaubt vom ihm zugewiesenen Quartier entfernt und ist untergetaucht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen oder der Weiterreise in einen Mitgliedstaat bewahren könnte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Sofern der BF über Freunde in Österreich und eine Unterkunftmöglichkeit verfügt, hat ihn dies auch bisher nicht vom Untertauchen und einem Aufenthalt im Verborgenen sowie an der Weiterreise in einen Mitgliedstaat abgehalten, sondern wurde dem BF vielmehr ein Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Daran ändert auch das Vorbringen, dass er Anspruch auf Grundversorgung habe, nichts. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen oder der Weiterreise in einen Mitgliedstaat bewahren könnte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Sofern der BF über Freunde in Österreich und eine Unterkunftmöglichkeit verfügt, hat ihn dies auch bisher nicht vom Untertauchen und einem Aufenthalt im Verborgenen sowie an der Weiterreise in einen Mitgliedstaat abgehalten, sondern wurde dem BF vielmehr ein Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Daran ändert auch das Vorbringen, dass er Anspruch auf Grundversorgung habe, nichts. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt. Das BFA ist daher insgesamt – selbst trotz Nichterfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG – zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG, wonach im Falle des BF keine iSd Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege und die in Anwendung gebrachten Tatbestände nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und c, 8 und 9 FPG gegeben. Das BFA ist daher insgesamt – selbst trotz Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch hinreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. Den in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den angeführten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, wonach im Falle des BF keine iSd Dublin III-VO bestehende erhebliche Fluchtgefahr vorliege und die in Anwendung gebrachten Tatbestände nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, war daher nicht zu folgen. Im Fall des BF ist jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und c, 8 und 9 FPG gegeben. Das BFA ist auch zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Der BF ist bereits untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten und ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weitergereist, wo er mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat sich seinen Asylverfahren in Belgien und Deutschland entzogen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. Der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel, wonach das BFA auf den konkreten Sachverhalt nicht eingegangen sei, geht ins Leere, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person des BF, seiner rechtlichen Position in Österreich, seinem bisherigen Verhalten und seinem Privat- und Familienleben getroffen hat und durch Subsumtion dieser Feststellungen zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gelangt ist. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Das BFA ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl einer erheblichen Fluchtgefahr als auch eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF missachtet die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste illegal nach Österreich, stellte zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Er reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiter. Zudem ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, klar erkennen.Der BF missachtet die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste illegal nach Österreich, stellte zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Er reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weiter. Zudem ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich wegen der Vergehen des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, klar erkennen. Demgegenüber konnte der BF somit keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen familiären oder sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Wie beweiswürdigend ausgeführt steht der Gesundheitszustand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffend den BF vor, die eine Haftunfähigkeit ergeben, der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen und nicht im PAZ behandelbar sind. Der BF unterliegt bei der Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen und psychiatrischen Kontrolle. Das BFA ging auch zurecht davon aus, dass den persönlichen Interessen des BF insgesamt ein geringerer Stellenwert als dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF zukommt. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. In Folge der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024 leitete das BFA umgehend ein Dublin-Verfahren ein und stellte zu diesem Zweck am 19.02.2024
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an Belgien. Aufgrund der ablehnenden Antwort Belgiens vom 26.02.2024 stellte das BFA am 27.02.2024
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an Deutschland. Mit Antwort vom 01.03.2024 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmegesuch ab, woraufhin das BFA am 04.03.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich stellte. Da aufgrund der ablehnenden Antwort Frankreichs vom 12.03.2024 und dem EURODAC-Treffer davon auszugehen ist, dass eine Zuständigkeit Deutschlands vorliegt, stellte das BFA am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Art. 5 der DurchführungsVO an Deutschland, welche dort am 15.03.2024 einlangte. Die in Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO genannte Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs von einen Monat ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (vom BF am 20.02.2024 gestellt) wurde in allen gestellten Wiederaufnahmegesuchen jedenfalls gewahrt.Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. In Folge der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024 leitete das BFA umgehend ein Dublin-Verfahren ein und stellte zu diesem Zweck am 19.02.2024
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Belgien.
Aufgrund der ablehnenden Antwort Belgiens vom 26.02.2024 stellte das BFA am 27.02.2024
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Deutschland.
Mit Antwort vom 01.03.2024 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmegesuch ab, woraufhin das BFA am 04.03.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich stellte. Da aufgrund der ablehnenden Antwort Frankreichs vom 12.03.2024 und dem EURODAC-Treffer davon auszugehen ist, dass eine Zuständigkeit Deutschlands vorliegt, stellte das BFA am 15.03.2024 eine Remonstration gemäß Artikel 5, der DurchführungsVO an Deutschland, welche dort am 15.03.2024 einlangte. Die in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO genannte Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs von einen Monat ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (vom BF am 20.02.2024 gestellt) wurde in allen gestellten Wiederaufnahmegesuchen jedenfalls gewahrt. Eine Antwort aus Deutschland zur Remonstration ist aktuell noch nicht eingelangt und ist die gemäß Art. 5 DurchführungsVO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen noch offen. Aufgrund der Antwort Frankreichs vom 12.03.2024 sowie aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffer vom 12.02.2024 für Deutschland, ist aktuell von der Zuständigkeit Deutschlands auszugehen. Alsbald die Zuständigkeit geklärt ist, wird das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.Eine Antwort aus Deutschland zur Remonstration ist aktuell noch nicht eingelangt und ist die gemäß Artikel 5, DurchführungsVO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen noch offen. Aufgrund der Antwort Frankreichs vom 12.03.2024 sowie aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffer vom 12.02.2024 für Deutschland, ist aktuell von der Zuständigkeit Deutschlands auszugehen. Alsbald die Zuständigkeit geklärt ist, wird das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Da aktuell noch keine Zustimmung eines Mitgliedsstaates vorliegt, hat diese Haftfrist noch nicht begonnen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich näher auf die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – diese beträgt sodann weitere sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist) – einzugehen, wobei aktuell auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Überstellungshindernisse sind im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erblicken.Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Da aktuell noch keine Zustimmung eines Mitgliedsstaates vorliegt, hat diese Haftfrist noch nicht begonnen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich näher auf die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – diese beträgt sodann weitere sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist) – einzugehen, wobei aktuell auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Überstellungshindernisse sind im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erblicken. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der nachfolgenden Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauern nach der Dublin III-VO realistisch und maßgeblich wahrscheinlich ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der nachfolgenden Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauern nach der Dublin III-VO realistisch und maßgeblich wahrscheinlich ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0174). Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im Bescheid nicht ausgeführt wird, ob bzw. mit welchem EU-Mitgliedstaat Konsultationen geführt werden und ob die Überstellung binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen kann, verkennt es, dass das BFA im Bescheid diesbezüglich Feststellungen getroffen hat. So wurde festgestellt, dass beabsichtigt ist Konsultationen mit den jeweiligen Ländern einzuleiten. Nach erfolgter Zustimmung ist geplant, gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das entsprechende Land zu erlassen und ihn sodann gemäß der Dublin-Verordnung zu überstellen. Das BFA hat sich daher erkennbar damit auseinandergesetzt und ist daher nicht zu beanstanden, dass das BFA im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme von der Überstellung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ausgegangen ist. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 1.3.11. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (er ist mehrfach untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, hat gegen eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG verstoßen und ist unrechtmäßig in Mitgliedstaaten weitergereist, wo er mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich seinen Asylanträgen in Belgien und Deutschland entzog) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Auch allfällige Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF bisher nicht von einem Untertauchen abgehalten, sondern haben ihm diese einen Aufenthalt im Verborgenen erst ermöglicht. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. 1.3.11. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (er ist mehrfach untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, hat gegen eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG verstoßen und ist unrechtmäßig in Mitgliedstaaten weitergereist, wo er mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich seinen Asylanträgen in Belgien und Deutschland entzog) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Auch allfällige Bekanntschaften und Unterkunftmöglichkeiten haben den BF bisher nicht von einem Untertauchen abgehalten, sondern haben ihm diese einen Aufenthalt im Verborgenen erst ermöglicht. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. 3.1.7. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Betracht kommt. Auch dahingehend erweist sich die Beschwerde daher als nicht berechtigt. 3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen kann. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war