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{'item': 'W602 2285101-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlW602 2285101-1 Spruch, W602 2285101-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte am 20.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK und legte dem Antrag diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Identität, Wohnmöglichkeit, Erwerbsbetätigung u.a. bei. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte am 20.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK und legte dem Antrag diverse Unterlagen zum Nachweis seiner Identität, Wohnmöglichkeit, Erwerbsbetätigung u.a. bei. Zuvor stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Salzburg am 01.06.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der zuständigkeitshalber in der Folge vom Stadtmagistrat Innsbruck bearbeitet wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen und am 22.12.2023 rechtskräftig. Zuvor stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Salzburg am 01.06.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, der zuständigkeitshalber in der Folge vom Stadtmagistrat Innsbruck bearbeitet wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen und am 22.12.2023 rechtskräftig. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wegen Unzulässigkeit gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2024 durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wegen Unzulässigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2024 durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesamt legte die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und langten diese am 24.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Indien, XXXX im Bundesstaat XXXX geboren. Er ist indischer Staatsangehöriger und lebt seit August 2021 in Wien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war mit einer Österreicherin verheiratet, die Ehe wurde jedoch am XXXX 2023 geschieden.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Indien, römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 geboren. Er ist indischer Staatsangehöriger und lebt seit August 2021 in Wien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer war mit einer Österreicherin verheiratet, die Ehe wurde jedoch am römisch 40 2023 geschieden. Der Beschwerdeführer war von XXXX .2021 bis XXXX .2022 und vom XXXX .2022 bis XXXX .2023 im Besitz eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Am 01.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX , zugestellt am XXXX .2023, gemäß § 47 Abs. 2 NAG abgewiesen und die Abweisung am XXXX rechtskräftig. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Verfahren nach dem NAG anhängig. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 und vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 im Besitz eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Am 01.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 .2023, gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG abgewiesen und die Abweisung am römisch 40 rechtskräftig. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Verfahren nach dem NAG anhängig. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers war aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopie des indischen Reisepasses (AS 17) und der originalen Geburtsurkunde (AS 21) festzustellen. In den Unterlagen wurde der Geburtsort des Beschwerdeführers bezeichnet, der im Bundesstaat XXXX liegt, genannt, was wiederum auf die Kenntnis der Sprache Hindi schließen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers war aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopie des indischen Reisepasses (AS 17) und der originalen Geburtsurkunde (AS 21) festzustellen. In den Unterlagen wurde der Geburtsort des Beschwerdeführers bezeichnet, der im Bundesstaat römisch 40 liegt, genannt, was wiederum auf die Kenntnis der Sprache Hindi schließen lässt. Die Feststellungen zur geschiedenen Ehe sind dem Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX , ebenso wie die Feststellungen zum Verfahren gemäß § 47 NAG, entnommen. Die bisherigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ergeben sich aus der Einschau in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2). Die Rechtskraft des Abweisungsbescheides zum Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung des Stadtmagistrats Innsbruck an das Bundesamt vom XXXX 2024 und aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2), ebenso ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, dass kein neues Verfahren nach dem NAG anhängig ist (OZ 2, Auszug vom 21.03.2024)Die Feststellungen zur geschiedenen Ehe sind dem Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom römisch 40 , ebenso wie die Feststellungen zum Verfahren gemäß Paragraph 47, NAG, entnommen. Die bisherigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ergeben sich aus der Einschau in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2). Die Rechtskraft des Abweisungsbescheides zum Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung des Stadtmagistrats Innsbruck an das Bundesamt vom römisch 40 2024 und aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2), ebenso ist aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, dass kein neues Verfahren nach dem NAG anhängig ist (OZ 2, Auszug vom 21.03.2024) Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß § 55 AsylG) ist gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß Paragraph 55, AsylG) ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft vor, da gegenüber dem Beschwerdeführer vom 01.06.2023 bis zum 22.12.2023 ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG anhängig war. Der verfahrensabschließende Bescheid vom 21.11.2023 wurde erst am 22.12.2023 rechtskräftig und das Verfahren somit erst mit diesem Tag abgeschlossen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde jedoch schon am 19.12.2023, und somit während des anhängigen Verfahrens nach dem NAG, erlassen.Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft vor, da gegenüber dem Beschwerdeführer vom 01.06.2023 bis zum 22.12.2023 ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, NAG anhängig war. Der verfahrensabschließende Bescheid vom 21.11.2023 wurde erst am 22.12.2023 rechtskräftig und das Verfahren somit erst mit diesem Tag abgeschlossen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde jedoch schon am 19.12.2023, und somit während des anhängigen Verfahrens nach dem NAG, erlassen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Verfahren nach dem NAG mittlerweile abgeschlossen sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht mehr vorliegen würden und daher das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über den Antrag gemäß § 55 AsylG meritorisch entscheiden soll, ist folgendes dazu auszuführen:Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Verfahren nach dem NAG mittlerweile abgeschlossen sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht mehr vorliegen würden und daher das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG meritorisch entscheiden soll, ist folgendes dazu auszuführen: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Der äußere Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 27, Rz 5, [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Dahinter steht die grundsätzliche Rechtsschutzerwägung, dass die sachliche Prüfung des gestellten Antrags in zwei Instanzen ermöglicht wird und andernfalls eine Rechtsinstanz genommen würde, was auch im Widerspruch zu einem Motiv der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, das Rechtsschutzsystem auszubauen, stehen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der äußere Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 27,, Rz 5, [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Dahinter steht die grundsätzliche Rechtsschutzerwägung, dass die sachliche Prüfung des gestellten Antrags in zwei Instanzen ermöglicht wird und andernfalls eine Rechtsinstanz genommen würde, was auch im Widerspruch zu einem Motiv der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, das Rechtsschutzsystem auszubauen, stehen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht würde die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten und ist daher unzulässig. Prüfmaßstab für die Erledigung in der Sache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, unter anderem aus dem gesetzlich nicht verankerten Neuerungsverbot ableitbar. Das Verwaltungsgericht hat unter Wahrung des Parteiengehörs allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Formalentscheidungen: Bei zurückweisenden Entscheidungen kann dies dazu führen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss oder auch umgekehrt, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird und der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung der Behörde freizumachen (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] ausführlich mwN).Prüfmaßstab für die Erledigung in der Sache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, unter anderem aus dem gesetzlich nicht verankerten Neuerungsverbot ableitbar. Das Verwaltungsgericht hat unter Wahrung des Parteiengehörs allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Formalentscheidungen: Bei zurückweisenden Entscheidungen kann dies dazu führen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss oder auch umgekehrt, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird und der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung der Behörde freizumachen vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] ausführlich mwN). Da zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts kein Verfahren nach dem NAG anhängig war bzw. nicht mehr anhängig war, lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG nicht mehr vor, weshalb für die Zurückweisung zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage bestand. Da zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts kein Verfahren nach dem NAG anhängig war bzw. nicht mehr anhängig war, lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG nicht mehr vor, weshalb für die Zurückweisung zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage bestand. In Erledigung der Rechtssache war der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos zu beheben und der Behörde in erster Instanz eine Sachentscheidung zu ermöglichen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander entschied der VwGH bereits zu § 58 Abs. 10 AsylG, dass bei einer Zurückweisung gemäß dieser Norm die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Auch für gegenständliches Verfahren, das zu einer Behebung nach der Aktenlage führt, ist § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG anwendbar, da eine Behebung aufgrund der Aktenlage erfolgt und keine ungeklärten Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden. Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander entschied der VwGH bereits zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, dass bei einer Zurückweisung gemäß dieser Norm die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Auch für gegenständliches Verfahren, das zu einer Behebung nach der Aktenlage führt, ist Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG anwendbar, da eine Behebung aufgrund der Aktenlage erfolgt und keine ungeklärten Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden. Die Entscheidung konnte daher auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Abgesehen davon war eine mündliche Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich, da den Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten und der Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Für die Entscheidung waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, zu deren weitergehenden Erörterung keine mündliche Verhandlung erforderlich war, da die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerde ausreichend dargelegt wurde und keine hohe Komplexität der zu beantwortenden Fragen vorlag.Die Entscheidung konnte daher auf der Grundlage von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Abgesehen davon war eine mündliche Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich, da den Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten und der Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Für die Entscheidung waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, zu deren weitergehenden Erörterung keine mündliche Verhandlung erforderlich war, da die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerde ausreichend dargelegt wurde und keine hohe Komplexität der zu beantwortenden Fragen vorlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2285101.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.