2 Z 1 BFA-VG, von Amts wegen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Togo, vertreten durch Rechtsanwälte Dellasega, Lechner & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. betreffend die Aberkennung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, von Amts wegen zu Recht: A) Spruchpunkt VI. wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch sechs. wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein togolesischer Staatsangehöriger, wurde am 23.05.2022 in Österreich aufgegriffen und stellte in der Folge einen Asylantrag, zu dem er am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde. Am 09.08.2023 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) statt, wo er als Fluchtgrund im Wesentlichen angab, Mitglied der Oppositionspartei PNP zu sein und nach der Teilnahme an einem Protestmarsch von der regierenden Partei verfolgt worden zu sein. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass die Abschiebung (ohne Bekanntgabe des Zielstaates) zulässig ist (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, demnach keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte VI. und VII.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Der Bescheid wurde am 13.02.2024 zugestellt. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass die Abschiebung (ohne Bekanntgabe des Zielstaates) zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, demnach keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde am 13.02.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.03.2023 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 18.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerdevorlage schriftlich gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG gegenüber dem Bundesamt bestätigte, ein.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.03.2023 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 18.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerdevorlage schriftlich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gegenüber dem Bundesamt bestätigte, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (18.03.2024) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnis zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (18.03.2024) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnis zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK bewirken würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK bewirken würde. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass auch die kurze Entscheidungsfrist betreffend die Zuerkennung
GH, 14.04.2021, Ra 2020/19/0379), was sinngemäß auch für die Zuerkennung
5 BFA-VG gelten muss.Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass auch die kurze Entscheidungsfrist betreffend die Zuerkennung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA das Verwaltungsgericht nicht davon entbindet, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offen zu legen (VwGH, 14.04.2021, Ra 2020/19/0379), was sinngemäß auch für die Zuerkennung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gelten muss. Die Durchsicht des Aktes erlaubt die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in einem der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Die Durchsicht des Aktes erlaubt die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in einem der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Grundrechte verletzt sein könnte. In der Beschwerde wurde substantiiert vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der Behörde insbesondere durch die Verwendung des digitalen Bildabgleichs unzulänglich war, weshalb die Behörde in der Folge zur unrichtigen Feststellung gelangte, es liege keine Verfolgungsgefahr vor. Dies ist entscheidend, da im Fall einer allenfalls festzustellenden tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen auf Basis der Länderberichte angenommen werden kann, dass diese Willkür und Folter des Beschwerdeführers bedeuten würde. Die Feststellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers überschreitet den Rahmen dieser Grobprüfung. Falls aber eine psychiatrische, behandlungsbedürftige Erkrankung weiterhin vorliegt, was aufgrund des Akteninhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch die vorläufige Annahme zulässig, dass fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen könnten. Die Feststellung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers überschreitet den Rahmen dieser Grobprüfung. Falls aber eine psychiatrische, behandlungsbedürftige Erkrankung weiterhin vorliegt, was aufgrund des Akteninhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch die vorläufige Annahme zulässig, dass fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat den Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen könnten. Die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG war daher zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG war daher zu gewähren. Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesamt stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Auch wenn in der rechtlichen Begründung des Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG Bezug genommen wird, ist nur anhand der, im Spruch des Bescheides genannten Norm, und zwar § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, zu prüfen, ob eine Aberkennung darauf zu stützen war. Auch wenn in der rechtlichen Begründung des Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG Bezug genommen wird, ist nur anhand der, im Spruch des Bescheides genannten Norm, und zwar Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, zu prüfen, ob eine Aberkennung darauf zu stützen war. Für die Anwendung von § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen dieser Norm und der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen (vgl. VwgH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Für die Anwendung von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen dieser Norm und der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen vergleiche VwgH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung
GH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070).Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind daher mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Es bedarf eigener Gründe, die die sofortige Ausreise des Fremden erforderlich erscheinen lassen. Diese Gründe dürfen sich nicht in den Gründen, die bereits für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich waren, erschöpfen. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise muss durch besondere Umstände dargelegt werden und es bedarf darüber hinaus einer Gefährdungsprognose, bei der das Gesamtverhalten des Fremden und die Umstände, die zur Annahme der konkreten Gefährdung geführt haben, dargelegt werden. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind daher mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. Es bedarf eigener Gründe, die die sofortige Ausreise des Fremden erforderlich erscheinen lassen. Diese Gründe dürfen sich nicht in den Gründen, die bereits für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblich waren, erschöpfen. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise muss durch besondere Umstände dargelegt werden und es bedarf darüber hinaus einer Gefährdungsprognose, bei der das Gesamtverhalten des Fremden und die Umstände, die zur Annahme der konkreten Gefährdung geführt haben, dargelegt werden. Der Beschwerdeführer stellte einen (ersten) Asylantrag in Österreich und war seitdem rechtmäßig in Österreich aufhältig. Eine Missbrauchsabsicht in der Stellung eines einzigen Asylantrags oder der Vorlage von vorläufig nicht für glaubhaft befundenen Beweismitteln kann, ohne weitere Anhaltspunkte, wie z.B. strafrechtliche Ermittlungen wegen der Fälschung eines Beweismittels, zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Warum anhand des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine Gefährdung öffentlicher Interessen, des wirtschaftlichen Wohles des Landes, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, angenommen wurde, wird nicht näher ausgeführt. Es ist nicht erkennbar, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausreise das berechtigte Interesse am Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens, für das eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, überwiegt. Zusammengefasst konnte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt werden. Zusammengefasst konnte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt werden. Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt VI. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die – zeitnahe angestrebte – Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lediglich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die – zeitnahe angestrebte – Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche wird weder in der Beschwerde aufgeworfen noch liegt diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Entscheidung folgt der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche wird weder in der Beschwerde aufgeworfen noch liegt diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Entscheidung folgt der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2288535.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.