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G307 2268248-1

Obsah (13)§ 69Art 133§ 78§ 44§ 21§ 2§ 125§ 60§ 62§§ 53§ 70§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlG307 2268248-1 Spruch, G307 2268248-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 69Abs.

2 FPG aufgehoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 26.07.2008 erlassene, unbefristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 24.01.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingelangt am selben Tag, begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) die Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX zu Zahl XXXX , vom 26.07.2008 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots.
  2. Mit Schreiben vom 24.01.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingelangt am selben Tag, begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage die Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom 26.07.2008 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots.
  3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 03.03.2023, wurde der unter Punkt I.
  4. genannte Antrag

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe € 6,50, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides auferlegt (Spruchpunkt II.).

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 03.03.2023, wurde der unter Punkt römisch eins.
  2. genannte Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe € 6,50, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid in allen Spruchpunkten vollinhaltlich beheben,

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie (gemeint wohl: in eventu) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (belangte) Behörde zurückverweisen.Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid in allen Spruchpunkten vollinhaltlich beheben,

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie (gemeint wohl: in eventu) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die (belangte) Behörde zurückverweisen.

  1. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurden vom BFA am 03.03.2023 dem erkennenden Gericht vorgelegt und langten dort am 08.03.2024 ein.
  2. Am 28.11.2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV (beide via Zoom) teilnahmen. Da die geladenen Zeugen nicht persönlich, sondern in den Räumlichkeiten der vertretenden Kanzlei erschienen, musste die Verhandlung vertagt werden.
  3. Am 28.11.2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage (beide via Zoom) teilnahmen. Da die geladenen Zeugen nicht persönlich, sondern in den Räumlichkeiten der vertretenden Kanzlei erschienen, musste die Verhandlung vertagt werden.
  4. Am 23.01.2024 wurde die besagte Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „nachgeholt“, indem der BF und seine RV via Zoom teilnahmen und die Eltern sowie die beiden Schwestern des BF persönlich als Zeugen einvernommen wurden.
  5. Am 23.01.2024 wurde die besagte Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „nachgeholt“, indem der BF und seine Regierungsvorlage via Zoom teilnahmen und die Eltern sowie die beiden Schwestern des BF persönlich als Zeugen einvernommen wurden.
  6. Am 15.02.2024 und 22.02.2024 langten die in der Verhandlung angeforderten medizinischen Unterlagen zum damaligen wie aktuellen Gesundheitszustand des BF beim BVwG ein.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 29.02.2024 wurde die RV des BF aufgefordert, einen serbischen Strafregisterauszug vorzulegen, welcher am 14.03.2024 hierorts einlangte.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 29.02.2024 wurde die Regierungsvorlage des BF aufgefordert, einen serbischen Strafregisterauszug vorzulegen, welcher am 14.03.2024 hierorts einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. 1.
  11. Der BF kam im Alter von sechs Jahren

(1993)nach Österreich, besuchte hier 4 Jahre lang die Volks- und 5 Jahre lang die Hauptschule, ehe er von März bis Mai 2003 bei XXXX beschäftigt war. In dieser Zeit begann er – bis Oktober 2003 – regelmäßig und exzessiv Cannabis zu konsumieren. Die Zeit von November 2003 bis Juli 2004 verbrachte der BF bei seinen Großeltern väterlicherseits und seinem Onkel in Serbien, um derart seinen psychischen Zustand zu stabilisieren.1.2. Der BF kam im Alter von sechs Jahren
(1993)nach Österreich, besuchte hier 4 Jahre lang die Volks- und 5 Jahre lang die Hauptschule, ehe er von März bis Mai 2003 bei römisch 40 beschäftigt war. In dieser Zeit begann er – bis Oktober 2003 – regelmäßig und exzessiv Cannabis zu konsumieren. Die Zeit von November 2003 bis Juli 2004 verbrachte der BF bei seinen Großeltern väterlicherseits und seinem Onkel in Serbien, um derart seinen psychischen Zustand zu stabilisieren. 1.
  1. Von XXXX .2004 bis XXXX .2004 sowie am XXXX .2004 war der BF in der Jugendpsychiatrie in der XXXX in XXXX untergebracht. 1.
  2. Von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2004 sowie am römisch 40 .2004 war der BF in der Jugendpsychiatrie in der römisch 40 in römisch 40 untergebracht. 1.
  3. Am XXXX .2004 tötete der BF seinen Großvater väterlicherseits durch mehrere Stiche in den Hals, weswegen das Landesgericht XXXX den BF mit Urteil vom XXXX 2005 zu Zahl XXXX wegen Mordes (§ 75 StGB) schuldig sprach und

§ 21Abs. 1 St

GB dessen Einlieferung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnete. Weitere Verurteilungen in Österreich oder Serbien liegen dem BF nicht zur Last. 1.4. Am römisch 40 .2004 tötete der BF seinen Großvater väterlicherseits durch mehrere Stiche in den Hals, weswegen das Landesgericht römisch 40 den BF mit Urteil vom römisch 40 2005 zu Zahl römisch 40 wegen Mordes (Paragraph 75, StGB) schuldig sprach und

Paragraph 21, Absatz eins, StGB dessen Einlieferung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnete. Weitere Verurteilungen in Österreich oder Serbien liegen dem BF nicht zur Last. 1.

  1. Die Zeit von XXXX .2004 bis XXXX .2005 verbrachte der BF in der Justizanstalt XXXX , jene von XXXX .2005 bis XXXX .2010 in der Justizanstalt XXXX , ehe er bedingt entlassen wurde.1.
  2. Die Zeit von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2005 verbrachte der BF in der Justizanstalt römisch 40 , jene von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2010 in der Justizanstalt römisch 40 , ehe er bedingt entlassen wurde. 1.
  3. Im Gutachten des Dipl-Ing. XXXX vom XXXX .2010, welches zur bedingten Entlassung des BF führte, heißt es auszugsweise:1.
  4. Im Gutachten des Dipl-Ing. römisch 40 vom römisch 40 .2010, welches zur bedingten Entlassung des BF führte, heißt es auszugsweise: …………….„Bei Herrn XXXX besteht ein geringfügig ausgeprägtes schizophrenes Residuum (F 20.5 nach ICD-10). Damit wird ein chronisches Stadium im Verlauf einer schizophrenen Erkrankung bezeichnet, bei dem sogenannte „negative Symptome“ (psychosomatische Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativmangel, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation, Vernachlässigung der Körperpflege und Reduktion der sozialen Leistungsfähigkeit) vorherrschen……………….…………….„Bei Herrn römisch 40 besteht ein geringfügig ausgeprägtes schizophrenes Residuum (F 20.5 nach ICD-10). Damit wird ein chronisches Stadium im Verlauf einer schizophrenen Erkrankung bezeichnet, bei dem sogenannte „negative Symptome“ (psychosomatische Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativmangel, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation, Vernachlässigung der Körperpflege und Reduktion der sozialen Leistungsfähigkeit) vorherrschen………………. …………………………… Zum Abbau der spezifischen Gefährlichkeit: Unter der laufenden Medikation, die von Herrn XXXX positiv bewertet wird, ist es offenbar zu einer lange anhaltenden psychischen Stabilisierung gekommen, wobei aus der Justizanstalt XXXX indirekte Hinweise auf eine geringe produktive Restsymptomatik berichtet werden, die jedoch offenbar nicht zu gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere nicht zu Konflikten oder aggressiven Verhaltensweisen geführt haben. Unter der laufenden Medikation, die von Herrn römisch 40 positiv bewertet wird, ist es offenbar zu einer lange anhaltenden psychischen Stabilisierung gekommen, wobei aus der Justizanstalt römisch 40 indirekte Hinweise auf eine geringe produktive Restsymptomatik berichtet werden, die jedoch offenbar nicht zu gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere nicht zu Konflikten oder aggressiven Verhaltensweisen geführt haben. Nach den Angaben der JA XXXX besteht ein fürsorgliches, stützendes, haltgebendes Familiensystem, das sowohl für die Weiterführung der notwendigen psychiatrischen Behandlung, als auch für die wirtschaftliche Basis des weiteren Fortkommens und für eine Tagesstruktur im großelterlichen Unternehmen sorgen kann.Nach den Angaben der JA römisch 40 besteht ein fürsorgliches, stützendes, haltgebendes Familiensystem, das sowohl für die Weiterführung der notwendigen psychiatrischen Behandlung, als auch für die wirtschaftliche Basis des weiteren Fortkommens und für eine Tagesstruktur im großelterlichen Unternehmen sorgen kann. Hinsichtlich der Behandlung zeigt sich XXXX einsichtig, zur Mitarbeit bereit und subjektiv von der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme und der krankheitsunterdrückenden Wirkung derselben überzeugt.Hinsichtlich der Behandlung zeigt sich römisch 40 einsichtig, zur Mitarbeit bereit und subjektiv von der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme und der krankheitsunterdrückenden Wirkung derselben überzeugt. Unter den derzeit gegebenen Lebens- und Behandlungsbedingungen ist daher die spezifische Gefährlichkeit vollständig abgebaut……. Zu den Maßnahmen zur Sicherung und weiteren Bewährung: Angesichts der guten Einbindung in ein funktionstüchtiges, reichhaltiges, familiäres Unterstützungssystem und der Vorbereitung eines geeigneten Empfangsraumes in Serbien bzw. im großelterlichen Unternehmen sowie der erklärten Bereitschaft von XXXX , sich einer weiterführenden, psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und insbesondere die empfohlene Medikation weiter einzunehmen, kann das mit einer bedingten Entlassung in den geplanten Empfangsraum verbundene Restrisiko einer psychischen Destabilisierung, das prinzipiell nicht vermieden werden kann, als gering und vertretbar angesehen werden. Angesichts der guten Einbindung in ein funktionstüchtiges, reichhaltiges, familiäres Unterstützungssystem und der Vorbereitung eines geeigneten Empfangsraumes in Serbien bzw. im großelterlichen Unternehmen sowie der erklärten Bereitschaft von römisch 40 , sich einer weiterführenden, psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und insbesondere die empfohlene Medikation weiter einzunehmen, kann das mit einer bedingten Entlassung in den geplanten Empfangsraum verbundene Restrisiko einer psychischen Destabilisierung, das prinzipiell nicht vermieden werden kann, als gering und vertretbar angesehen werden. Der von der JA XXXX gemeinsam mit XXXX und seinen Eltern ausgearbeitete (bzw. Großeltern) erarbeitete Rehabilitationsplan ist zweifellos ein günstiger, sich vor dem spezifischen familiären Hintergrund anbietender Weg aus der vollstationären Versorgung. Wahrscheinlich wäre jedes andere Rehabilitationsziel weit schwieriger und nur mit größten Risiken zu erreichen. Ein weiterer Verbleib im Maßnahmenvollzug würde mit großer Wahrscheinlichkeit auch keine weitere Verringerung des Restrisikos mit sich bringen.Der von der JA römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 und seinen Eltern ausgearbeitete (bzw. Großeltern) erarbeitete Rehabilitationsplan ist zweifellos ein günstiger, sich vor dem spezifischen familiären Hintergrund anbietender Weg aus der vollstationären Versorgung. Wahrscheinlich wäre jedes andere Rehabilitationsziel weit schwieriger und nur mit größten Risiken zu erreichen. Ein weiterer Verbleib im Maßnahmenvollzug würde mit großer Wahrscheinlichkeit auch keine weitere Verringerung des Restrisikos mit sich bringen. Es sollte im Falle einer bedingten Entlassung Herrn XXXX ………….aufgetragen werden, er möge bei seiner Familie in Serbien Unterkunft nehmen und sich am Gesundheitszentrum „ XXXX “ einer regelmäßigen, psychiatrischen Untersuchung und depotneuroleptischen Behandlung unterziehen.“Es sollte im Falle einer bedingten Entlassung Herrn römisch 40 ………….aufgetragen werden, er möge bei seiner Familie in Serbien Unterkunft nehmen und sich am Gesundheitszentrum „ römisch 40 “ einer regelmäßigen, psychiatrischen Untersuchung und depotneuroleptischen Behandlung unterziehen.“ 1.
  5. Zur aktuellen (psychischen) Situation des BF: 1.7.
  6. Der BF lebt momentan gemeinsam mit seinen Großeltern in XXXX im Ortsteil XXXX in deren Haus. Er geht krankheitsbedingt keiner Beschäftigung nach und lebt vorwiegend von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, die ihm monatlich rund € 150,00 bis 200,00 zukommen lassen. Hin und wieder stellt ihm auch seine jüngere Schwester XXXX € 50,00 zur Verfügung. Der Tagesablauf des BF ist so gestaltet, dass er in der Früh seine Medikamente ein-, danach ein Essen zu sich nimmt und sodann Einkäufe tätigt. Ferner hilft er seinen Großeltern im Haushalt. Abgesehen davon hat der BF keine intensiven Berührungspunkte zu vor Ort aufhältigen Personen.1.7.
  7. Der BF lebt momentan gemeinsam mit seinen Großeltern in römisch 40 im Ortsteil römisch 40 in deren Haus. Er geht krankheitsbedingt keiner Beschäftigung nach und lebt vorwiegend von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern, die ihm monatlich rund € 150,00 bis 200,00 zukommen lassen. Hin und wieder stellt ihm auch seine jüngere Schwester römisch 40 € 50,00 zur Verfügung. Der Tagesablauf des BF ist so gestaltet, dass er in der Früh seine Medikamente ein-, danach ein Essen zu sich nimmt und sodann Einkäufe tätigt. Ferner hilft er seinen Großeltern im Haushalt. Abgesehen davon hat der BF keine intensiven Berührungspunkte zu vor Ort aufhältigen Personen. 1.7.
  8. Der BF hält nahezu täglich zu seinen in Österreich lebenden Eltern telefonischen mit seiner jüngeren Schwester XXXX ein bis zwei Mal im Monat per Messenger und mit seiner älteren Schwester XXXX (auch sie leben im Inland) ein Mal in der Woche telefonischen Kontakt. Die jüngere Schwester (die ältere auch mit deren Kindern) besuchen den BF zumindest einmal im Jahr in den Sommermonaten für etwa 10 Tage, die Eltern insgesamt zwei bis vier Mal jährlich, jedenfalls auch zu Weihnachten. Das Verhältnis zwischen dem BF einerseits und seiner Kernfamilie andererseits ist gut. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich würden ihm seine Eltern Unterkunft gewähren und ihn weiterhin unterstützten. Der Plan ist ferner, dass sich der BF selbst erhalten kann, indem er hier eine Beschäftigung findet. 1.7.
  9. Der BF hält nahezu täglich zu seinen in Österreich lebenden Eltern telefonischen mit seiner jüngeren Schwester römisch 40 ein bis zwei Mal im Monat per Messenger und mit seiner älteren Schwester römisch 40 (auch sie leben im Inland) ein Mal in der Woche telefonischen Kontakt. Die jüngere Schwester (die ältere auch mit deren Kindern) besuchen den BF zumindest einmal im Jahr in den Sommermonaten für etwa 10 Tage, die Eltern insgesamt zwei bis vier Mal jährlich, jedenfalls auch zu Weihnachten. Das Verhältnis zwischen dem BF einerseits und seiner Kernfamilie andererseits ist gut. Im Falle einer Rückkehr nach Österreich würden ihm seine Eltern Unterkunft gewähren und ihn weiterhin unterstützten. Der Plan ist ferner, dass sich der BF selbst erhalten kann, indem er hier eine Beschäftigung findet. 1.7.
  10. Der BF leidet (noch immer) an paranoider Schizophrenie, die – seit dem Jahr 2003 – medikamentös behandelt wird. Zu diesem Zweck begibt sich der BF im Abstand von drei Monaten in eine Klinik nach Belgrad, um dort Arzneimittel zu besorgen. Zuletzt fand dahingehend am XXXX .2024 in der Klinik für psychiatrische Erkrankungen in Belgrad von Dr. XXXX eine Untersuchung statt. In deren Rahmen wurde bestätigt, dass der BF in dieser Einrichtung seit dem Jahr 2014 behandelt werde. Der (mentale) Zustand des BF wurde an diesem Tag als (körperlich) gepflegt und orientiert beschrieben. Der BF halte sich durch Ermutigung aufrecht und vertiefe seinen mentalen Zustand bei Bedarf. Dessen Ansicht sei „ordnungsgemäß“ ohne spontane psychotische Produktionen. Willens- und instinktive Dynamiken würden durch Medikamente reguliert. Derzeit würden suizidale und fremdgefährdende Gedanken bestritten. Ferner nehme der BF aktuell folgende Medikamente ein: Ampulie Trevicta a 525 mg N uno i.m., wobei der dahingehende Arzneimittelstand alle drei Monate „aufgefüllt“ werde, ferner Tabl. Leponex a 100 mg 1/1/1,5 Tabl. Besedin a 10 mg, 1/1/1 und Mendilex a 2 mg 1 Mal morgens eine Tablette.1.7.
  11. Der BF leidet (noch immer) an paranoider Schizophrenie, die – seit dem Jahr 2003 – medikamentös behandelt wird. Zu diesem Zweck begibt sich der BF im Abstand von drei Monaten in eine Klinik nach Belgrad, um dort Arzneimittel zu besorgen. Zuletzt fand dahingehend am römisch 40 .2024 in der Klinik für psychiatrische Erkrankungen in Belgrad von Dr. römisch 40 eine Untersuchung statt. In deren Rahmen wurde bestätigt, dass der BF in dieser Einrichtung seit dem Jahr 2014 behandelt werde. Der (mentale) Zustand des BF wurde an diesem Tag als (körperlich) gepflegt und orientiert beschrieben. Der BF halte sich durch Ermutigung aufrecht und vertiefe seinen mentalen Zustand bei Bedarf. Dessen Ansicht sei „ordnungsgemäß“ ohne spontane psychotische Produktionen. Willens- und instinktive Dynamiken würden durch Medikamente reguliert. Derzeit würden suizidale und fremdgefährdende Gedanken bestritten. Ferner nehme der BF aktuell folgende Medikamente ein: Ampulie Trevicta a 525 mg N uno i.m., wobei der dahingehende Arzneimittelstand alle drei Monate „aufgefüllt“ werde, ferner Tabl. Leponex a 100 mg 1/1/1,5 Tabl. Besedin a 10 mg, 1/1/1 und Mendilex a 2 mg 1 Mal morgens eine Tablette. 1.
  12. Der BF hat keine Schulden und besitzt kein Vermögen. Er konnte sich während der Verhandlung vor dem BVwG fließend und problemlos in Deutsch unterhalten.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  15. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des Inhalts des vorliegenden Aktes und jenes der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellungen zur oben im Spruch genannten Identität des BF (Name und Geburtsdatum) beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurden. Ferner legte der BF zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tathergang ist anhand des im Akt einliegenden Urteils des LG XXXX und der Strafregisterauskunft eindeutig dokumentiert. Die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug erschließt sich aus dem dahingehenden Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2010, Zahl XXXX . Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tathergang ist anhand des im Akt einliegenden Urteils des LG römisch 40 und der Strafregisterauskunft eindeutig dokumentiert. Die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug erschließt sich aus dem dahingehenden Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2010, Zahl römisch 40 . Familienstand und das Freisein von Obsorgepflichten hat der BF in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft dargelegt und sind diese Fakten auch aus dem übrigen Akteinhalt ersichtlich. Schulbildung und Berufsausübung, der oben beschriebene Aufenthalt in der XXXX , die in den Jahren 2003 und 2004 in Serbien bei den Großeltern verbrachte Zeit sowie der Zustand des BF zum Stichtag 15.02.2010 ergeben sich aus den ausführlichen Erläuterungen im psychiatrischen Befund und Gutachten des XXXX (Oz 27), dessen Ergebnisse auch zur bedingten Entlassung des BF geführt haben.Schulbildung und Berufsausübung, der oben beschriebene Aufenthalt in der römisch 40 , die in den Jahren 2003 und 2004 in Serbien bei den Großeltern verbrachte Zeit sowie der Zustand des BF zum Stichtag 15.02.2010 ergeben sich aus den ausführlichen Erläuterungen im psychiatrischen Befund und Gutachten des römisch 40 (Oz 27), dessen Ergebnisse auch zur bedingten Entlassung des BF geführt haben. Die in Haft verbrachte Zeit ist dem auf den Namen des BF lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) wie dem Beschluss zur bedingten Entlassung zu entnehmen. Der aktuelle (mentale) Zustand des BF, die paranoide Schizohphrenie und dessen Medikamenteneinnahme sind aus dem Schreiben der Dr. XXXX vom XXXX .2024 (Oz 26) ersichtlich. Seine psychische Krankheit wurde auch vom BF selbst wie bestätigt, dass er durch die Medikamenteneinnahme „stabil“ ist. Der aktuelle (mentale) Zustand des BF, die paranoide Schizohphrenie und dessen Medikamenteneinnahme sind aus dem Schreiben der Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2024 (Oz 26) ersichtlich. Seine psychische Krankheit wurde auch vom BF selbst wie bestätigt, dass er durch die Medikamenteneinnahme „stabil“ ist. Die Lebensverhältnisse des BF in Serbien, dessen Tagesablauf, die finanzielle Unterstützung durch die Eltern (und die Schwester), die jährlichen Besuche, der gute und häufige Kontakt zur Kernfamilie, die zugesagte Unterkunftnahme und weitere Unterstützung im Falle einer Rückkehr nach Österreich durch die Eltern sowie das gute Verhältnis zu den Schwestern und den Eltern wurden durch die übereinstimmenden Aussagen der Schwestern und Eltern einerseits sowie das Vorbringen des BF andererseits glaubwürdig zu Tage gefördert. Ferner gab der BF darin an, er habe keine Schulden und besitze kein Vermögen. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass es sich bei der (Existenz der) im Rechtsmittel ins Treffen geführten Ehefrau ebenso um einen Irrtum handelt wie in Bezug auf die Behauptung, der BF habe sich nach seiner Enthaftung nach Bosnien begeben. Die gesamte Verhandlung wurde in Deutsch abgehalten, sodass an den dahingehenden Sprachkenntnissen des BF keine Zweifel bestehen. Dass der BF keine weiteren Straftaten in Österreich und Serbien begangen hat, ergibt sich aus den jeweiligen Auszügen aus dem österreichischen und serbischen (Oz 30) Strafregister.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  18. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z 10 ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.2.

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.3.1.2.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. § 125 Abs. 25 FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten können.Paragraph 125, Absatz 25, FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten können. Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:, Paragraph 69,
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte – im Zeitpunkt der seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes gültige – § 67 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte – im Zeitpunkt der seinerzeitigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes gültige – Paragraph 67, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautete: „§ 67.
(1)Die Ausweisung Fremder

§§ 53

oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder

§ 53Abs.

1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.„§ 67.

(1)Die Ausweisung Fremder

Paragraphen 53, oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder

Paragraph 53, Absatz eins, oder Paragraph 54, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2)Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder

§ 53oder gegen das Aufenthaltsverbot (§§ 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.“

(2)Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder

Paragraph 53, oder gegen das Aufenthaltsverbot (Paragraphen 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. E
  2. Jänner 2012, 2011/18/0267). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche E
  3. Jänner 2012, 2011/18/0267). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 sowie VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 sowie VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). 3.1.4. Den gegenständlichen Antrag begründete der BF im Grunde damit, seine Kernfamilie lebe in Österreich und könne die „damals“ getroffene Gefährdungsprognose nicht mehr aufrechterhalten werden. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, es seien weder medizinische Unterlagen, noch ein Strafregisterauszug der Republik Serbien, noch medizinische Unterlagen oder ein Beschäftigungsnachweis vorgelegt worden, weshalb diesbezüglich keine Beurteilung getroffen werden könne. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht vor und wäre der Antrag des BF sohin abzuweisen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des BF vorgebracht, er befinde sich nunmehr seit 13 Jahren in Serbien und sei für den gegenständlichen Fall alleine die Frage relevant, inwieweit vom Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das strafrechtliche Fehlverhalten des BF liege bereits mehr als 18 Jahre zurück und sei dem BF zugute zu halten, dass er 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Ferner sei dem BF kein Parteiengehör zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich zugestellt worden. Vorab ist festzuhalten, dass – wie in der oben zitierten Judikatur dargestellt – eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsverbots-Entscheidung des BFA nicht zulässig ist. In diesem Kontext ist zudem darauf zu verweisen, dass seinerzeit sowie auch aktuell grundsätzlich der Ausspruch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei strafgerichtlichen Verurteilungen die – wie vorliegend – die Voraussetzungen

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG, konkret eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren, erfüllen, in der seit 01.11.2017 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 zulässig war und ist. Sohin ist auch keine maßgebliche Rechtsänderung eingetreten.Vorab ist festzuhalten, dass – wie in der oben zitierten Judikatur dargestellt – eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsverbots-Entscheidung des BFA nicht zulässig ist. In diesem Kontext ist zudem darauf zu verweisen, dass seinerzeit sowie auch aktuell grundsätzlich der Ausspruch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei strafgerichtlichen Verurteilungen die – wie vorliegend – die Voraussetzungen

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, konkret eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren, erfüllen, in der seit 01.11.2017 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, zulässig war und ist. Sohin ist auch keine maßgebliche Rechtsänderung eingetreten. Es obliegt gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind, wobei es letztlich sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen gilt. Dem erhobenen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 und 3 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF wurde vor rund 14 Jahren aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Der dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende strafrechtliche Tatbestand liegt mehr als 19 Jahre zurück. Der BF betrat das Bundesgebiet seit dessen Ausreise vor 14 Jahren zudem nicht mehr und zeigte damit seinen Willen, sich an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu halten.Dem erhobenen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Das Gebot der Einbeziehung der in Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keiner negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF wurde vor rund 14 Jahren aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Der dem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende strafrechtliche Tatbestand liegt mehr als 19 Jahre zurück. Der BF betrat das Bundesgebiet seit dessen Ausreise vor 14 Jahren zudem nicht mehr und zeigte damit seinen Willen, sich an das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu halten. Darüber hinaus sind auch positive Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse des BF insofern erkennbar, als er sich einsichtig zeigt und sein Verhalten glaubwürdig bereut. Schon im Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2010 wird sinngemäß festgehalten, dass durch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und die Einbettung in das familiäre Umfeld eine denkbar geringe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls besteht. Nun pflegt der BF laufend intensive Kontakte zu Eltern und Geschwistern, nimmt seine Medikamente nachweislich seit vielen Jahren ein, ist seit 2014 in Serbien in laufender ärztlicher Behandlung und sind auch sonst keine Umstände zu erkennen, die dem BF in negativer Hinsicht anzulasten wären. Die Eltern würden den BF im Falle einer Rückkehr nach Österreich durch Unterkunftgewährung und finanziell weiterhin unterstützen, bis er auf „eigenen Beinen“ steht. Angesichts der engen familiären Bande ist diese Zusage auch glaubhaft. Wenn auch eingestanden werden muss, dass der BF durch sein seinerzeitiges Verhalten klar den Unwillen, sich an gesetzliche Regeln zu halten, aufgezeigt hat, welches insbesondere aufgrund des Mordes an seinem Großvater damals nur in eine negative Zukunftsprognose münden konnte, so hat er durch sein seitdem gesetztes Verhalten dargetan, sich wandeln zu wollen. Insbesondere durch die Aufrechterhaltung des Kontakts zur Familie und die Medikamenteneinnahme hat er aufgezeigt, sein Leben in neue Bahnen lenken zu wollen, was jedenfalls auf eine Wesensänderung schließen lässt. So wurden dem BF die Konsequenzen seines Fehlverhaltens durch die Unbill seiner langjährigen Anhaltung in Haft wie auch in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Trennung von seinen Angehörigen eindringlich vor Augen geführt und kann vor dem Hintergrund des seit seiner Entlassung aus der Strafhaft gezeigten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass diese drastische Erfahrung ein nachhaltiges Umdenken herbeigeführt hat. Im Ergebnis war der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben, zumal die damals für die Verhängung desselben maßgeblichen Gründe weggefallen sind. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. § 78 AVG lautet:3.2.1. Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln." Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte Paragraph eins, BVwAbgV lautet: "§ 1.
(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten."§ 1.

(1)Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2)Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten." 3.2.2.

§ 69Abs.

2 FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der für deren Erlassung geführt habenden Umstände, auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Demzufolge kann aus dem bloßen Umstand, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, dem BFA den zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV gesehen werden (vgl. VwGH 03.11.1987, 87/04/0077).3.2.2.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG hat eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes bei Wegfall der für deren Erlassung geführt habenden Umstände, auch von Amts wegen zu erfolgen. Demzufolge lässt der Gesetzeswortlaut den Schluss zu, dass die Behebung von nicht mehr begründeten Aufenthaltsverboten nicht nur im privaten sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen sind. Demzufolge kann aus dem bloßen Umstand, dass auch der BF ein Interesse an der Aufhebung eines solchen hegt und - vor allem - die Rechtssache bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, dem BFA den zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes führenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hat, kein - die Gebührenpflicht auslösendes - wesentliches Privatinteresse iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV gesehen werden vergleiche VwGH 03.11.1987, 87/04/0077). Vielmehr hätte die belangte Behörde bei sonstigem Bekanntwerden des Sachverhaltes auch von Amts wegen mit der Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vorgehen müssen. Die bloße Antragstellung durch den BF kann ihm sohin nicht derart nachteilig angerechnet werden, dass dieser damit die Gebührenpflicht ausgelöst hätte. Dass die Gebührenpflicht im gegebenen Fall unweigerlich bei Antragstellung aufgrund privater Interessen ausgelöst würde, eine solche jedoch beim selben Sachverhalt bei amtswegiger Wahrnehmung zu verneinen ist, führte zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung derselben Rechtssache. Den Willen ein solches Ergebnis herbeiführen zu wollen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und findet ein solches zudem in der Systematik des BVwAbgV keine Deckung. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Mangels Vorliegen der Voraussetzungen iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV war der Beschwerde sohin auch in diesem Umfang stattzugeben, und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2268248.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.