Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 STGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2019) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, STGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Datum der letzten Tat: XXXX .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 6. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme
1 NAG“ der zuständigen NAG-Behörde vom 19.07.2023 und 30.11.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreite.6. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme
Paragraph 25, Absatz eins, NAG“ der zuständigen NAG-Behörde vom 19.07.2023 und 30.11.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreite.
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). 9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 01.02.2024, wurde gegen diesen
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.).
GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.7. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2019) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, am XXXX .2019 einen MannDer BF wurde darin für schuldig befunden, am römisch 40 .2019 einen Mann I. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und der Nase erlitten habe;römisch eins. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und der Nase erlitten habe; II. gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du weißt, mit wem du es zu tun hast, ich werde dich umbringen und ich werde dich dann in deiner Wohnung verbrennen“.römisch zwei. gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du weißt, mit wem du es zu tun hast, ich werde dich umbringen und ich werde dich dann in deiner Wohnung verbrennen“. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. 2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Datum der letzten Tat: XXXX .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, als Mittäter einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 38,5% Heroin, Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 60% Cocain sowie Cannabiskraut mit eines Reinsubstanzgehalt von zumindest 9% THCA und 1% Delta-9-THC 1. aus- und eingeführt zu haben, und zwar
Vm § 1 Abs. 4 dritter Satz und § 23 Abs. 1 FSG mit einer Geldstrafe von € 200,00 belegt. 1.8. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, trotz Begründung eines Wohnsitzes von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet,
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, dritter Satz und Paragraph 23, Absatz eins, FSG mit einer Geldstrafe von € 200,00 belegt. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung
Vm § 5 Abs. StVO und § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG mit einer Geldstrafe von € 962,00 belegt.Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der BF aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung
Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Abs. StVO und Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG mit einer Geldstrafe von € 962,00 belegt. 1.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet: „§ 11.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.3. Der BF verfügt seit dem 04.07.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF
1 FPG als rechtmäßig.3.1.3. Der BF verfügt seit dem 04.07.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF
Paragraph 31, Absatz eins, FPG als rechtmäßig. Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG.Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
4 Z 1 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12, mwN).
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12, mwN). Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dem BF wurde zuletzt am 27.06.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis zum 27.06.2025 erteilt. Am 06.06.2023 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die zuständige NAG-Behörde wurde am 23.06.2023 über die Verurteilung des BF informiert. Der Sachverhalt, der einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG darstellt, trat sohin erst nach der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF ein.Dem BF wurde zuletzt am 27.06.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis zum 27.06.2025 erteilt. Am 06.06.2023 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die zuständige NAG-Behörde wurde am 23.06.2023 über die Verurteilung des BF informiert. Der Sachverhalt, der einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG darstellt, trat sohin erst nach der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF ein. Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt
Vm Abs. 3 FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911 sowie 17.10.2022, Ra 2021/22/0158).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911 sowie 17.10.2022, Ra 2021/22/0158). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.3.1.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) – und nicht nur der vom BFA herangezogene § 53 Abs. 3 Z 1 FPG – jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich.Im gegenständlichen Fall wurde der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) – und nicht nur der vom BFA herangezogene Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG – jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass das BFA die Zeit der Inhaftierung und die Auswirkungen derselben auf die Resozialisierung des BF nicht geprüft habe. Die Fällung einer Entscheidung, ob der BF im Zeitpunkt seiner Entlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen werde, sei verfrüht und könne derzeit nicht vorhergesagt werden. Eine Prüfung könne erst gegen Ende der Haftstrafe zweckmäßigerweise überprüft werden. Die Entscheidung, ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit am Ende der Haftstrafe darstellen werde, sei im jetzigen Stadium, in dem der BF erst das erste Drittel der Haftstrafe absitze, verfrüht (AS 160). Der Beschwerde sind weder Ausführungen zu einer allfälligen Reue oder Schuldeinsicht des BF zu entnehmen. Wie oben unter I.1.
GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF innerhalb der Probezeit erneut rasch straffällig wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt); VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)].Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt); VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)]. Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit Februar 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das beschriebene Handeln stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte zehnjährigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Gefährdungsprognose derzeit verfrüht sei, weil diese erst am Ende der zehnjährigen Haftstrafe des BF durchzuführen sei, um feststellen zu können, ob der BF im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde sowie betreffend den Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus reicht (vgl. zuletzt VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/21/0112 mit Verweis auf VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213 sowie vom 16.08.2022, Ra 2021/21/0123). Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Gefährdungsprognose derzeit verfrüht sei, weil diese erst am Ende der zehnjährigen Haftstrafe des BF durchzuführen sei, um feststellen zu können, ob der BF im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde sowie betreffend den Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus reicht vergleiche zuletzt VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/21/0112 mit Verweis auf VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213 sowie vom 16.08.2022, Ra 2021/21/0123). Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF nach wie vor in Haft, sodass ein allfällig zu berücksichtigender Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt. Es konnte somit von der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens abgesehen werden. Ferner sind weder der Stellungnahme des BF vom 28.11.2023 noch der gegenständlichen Beschwerde Ausführungen betreffend eine allfällige Reue, Läuterung oder Schuldeinsicht zu entnehmen. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens, vor allem wegen des langen Tatzeitraums (zumindest Jänner 2020 bis zumindest März 2021), der fehlenden Erkennbarkeit von Reue und Schuldeinsicht sowie der raschen Rückfälligkeit keine positive Zukunftsprognose attestieren. Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem bandenmäßigen Suchtgifthandel mit sehr großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Weiters wurde der BF in den Jahren 2018 und 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, trotz Begründung eines Wohnsitzes von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet wie aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung mit Geldstrafen belegt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden. Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte er ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12), läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG, weil sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt vergleiche VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12), läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und damit der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. 3.1.5.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.3.1.5.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG entspricht dabei jener des § 9 Abs. 2 BFA-VG.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG entspricht dabei jener des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.