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{'item': 'G307 2287905-1'}

Obsah (28)§ 53Art. 133§ 83§ 28a§ 25§ 9§ 52§ 46§ 55§ 107§ 37§ 99§ 60§ 31§ 8§ 24§ 61§ 66§ 67§ 21§ 58§ 291a§ 23§ 20§ 366§ 2§ 11Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlG307 2287905-1 Spruch, G307 2287905-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist mit April 2015 eine erstmalige Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Seit Oktober 2016 ist er – mit kurzen Unterbrechungen – im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst.
  2. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet eine serbische Staatsangehörige.
  3. Am römisch 40 heiratete der BF im Bundesgebiet eine serbische Staatsangehörige.
  4. Am 08.10.2018 stellte der BF bei der Österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“. Dem BF wurde eine Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 14.06.2019 bis 13.10.2019 erteilt. Am 04.07.2019 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“ mit einer Gültigkeit bis zum 04.07.2020 erteilt, welcher ihm zuletzt bis 27.06.2025 verlängert wurde.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, (Datum der letzten Tat: XXXX .2019) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 STGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2019) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, STGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Datum der letzten Tat: XXXX .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 6. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

§ 25Abs.

1 NAG“ der zuständigen NAG-Behörde vom 19.07.2023 und 30.11.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreite.6. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme

Paragraph 25, Absatz eins, NAG“ der zuständigen NAG-Behörde vom 19.07.2023 und 30.11.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreite.

  1. Mit Parteiengehör vom 13.11.2023, dem BF persönlich übergeben am 16.11.2023, forderte das BFA diesen auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
  2. Mit Parteiengehör vom 13.11.2023, dem BF persönlich übergeben am 16.11.2023, forderte das BFA diesen auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
  3. Am 28.11.2023 langte die dahingehende Stellungnahme des BF ein.
  4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 01.02.2024, wurde gegen diesen

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF

53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). 9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 01.02.2024, wurde gegen diesen

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 23.02.2024, beim BFA eingebracht am 26.02.2024, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2024, beim BFA eingebracht am 26.02.2024, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz „zurückzuweisen“, in eventu eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache anzuberaumen, dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu senden, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes aufzuheben. Weiters wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie beantragt, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF u.a. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können. Ferner wurde die Bestellung des Sachverständigen zur Beantwortung der Frage beantragt, ob die Gefährdungsprognose, die im ersten Drittel der Haft beurteilt wird, im Ergebnis einer Prognose gleichzuhalten ist, s, die nach zehn Jahren getroffen wird.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 05.03.2024 vorgelegt, wo sie am 07.03.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Serbiens, gesund, arbeitsfähig und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF wurde in Serbien geboren und war dort als Veterinärmediziner und Bodenleger erwerbstätig. Eigenen Angaben zu Folge hält er sich seit 2011 mit Unterbrechungen und unter Einhaltung der sichtvermerksfreien Zeiträume im Bundesgebiet auf. Die erste meldeamtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet datiert mit 14.04.
  6. Er hielt sich in weiterer Folge wiederholt im Inland auf. 1.
  7. Der BF lernte in Österreich im Jahr 2017 seine nunmehrige Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, kennen; die Eheschließung fand am XXXX im Bundesgebiet statt. Der Ehe entstammen keine Kinder. Der BF und seine Ehefrau waren bis zu seiner Festnahme im Februar 2023 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  8. Der BF lernte in Österreich im Jahr 2017 seine nunmehrige Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, kennen; die Eheschließung fand am römisch 40 im Bundesgebiet statt. Der Ehe entstammen keine Kinder. Der BF und seine Ehefrau waren bis zu seiner Festnahme im Februar 2023 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des BF weist seit dem Jahr 2007 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Zwei volljährige Kinder der Ehefrau des BF, geboren XXXX und XXXX , aus erster Ehe leben im Bundesgebiet. Die Ehefrau des BF weist seit dem Jahr 2007 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Zwei volljährige Kinder der Ehefrau des BF, geboren römisch 40 und römisch 40 , aus erster Ehe leben im Bundesgebiet. Es halten sich ansonsten keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich weder ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Eigenen Angaben zu Folge bestand er eine Deutschprüfung des Niveaus „A2“; diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Vor seiner Inhaftierung war der BF ohne Beschäftigung und ohne Einkommen. Er ist vermögenslos und hat Schulden iHv € 18.000,00 aus einem Kredit sowie Privatschulden iHv € 7.000,
  9. 1.
  10. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Im Herkunftsstaat leben die Mutter und die Schwester des BF mit ihrer Familie. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Die Mutter und die Schwester der Ehefrau des BF und deren Familie leben in Serbien. Der BF hielt sich in der Vergangenheit wiederholt im Herkunftsstaat auf und ist Eigentümer eines Hauses in Serbien, welches er aktuell vermietet. 1.
  11. Am 08.10.2018 stellte der BF bei der Österreichischen Botschaft Belgrad einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“. Dem BF wurde ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 14.06.2019 bis 13.10.2019 erteilt. Am 04.07.2019 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“ mit einer Gültigkeit bis zum 04.07.2020 erteilt, welcher ihm wiederholt verlängert wurde. Zuletzt wurde dem BF aufgrund seines Verlängerungsantrages ein von 27.06.2022 bis 27.06.2025 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“ erteilt. Am 23.06.2023 wurde die zuständige NAG-Behörde über die (zweite) Verurteilung des BF vom XXXX .2023 informiert.Am 23.06.2023 wurde die zuständige NAG-Behörde über die (zweite) Verurteilung des BF vom römisch 40 .2023 informiert. 1.
  12. Der BF weist in Österreich folgenden Wohnsitzmeldungen auf: ● 14.04.2015 – 17.07.2015 Nebenwohnsitz ● 18.05.2015 – 09.10.2016 Meldelücke ● 10.10.2016 – 03.07.2017 Hauptwohnsitz ● 03.07.2017 – 22.03.2018 Hauptwohnsitz ● 23.03.2018 – 04.04.2018 Meldelücke ● 05.04.2018 – 03.07.2018 Hauptwohnsitz ● 03.07.2018 – 15.05.2019 Hauptwohnsitz ● 16.05.2019 – 23.06.2019 Meldelücke ● 24.06.2019 – 02.06.2021 Hauptwohnsitz ● 02.06.2021 – 22.02.2024 Hauptwohnsitz ● XXXX .2023 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz JA ● XXXX .2023 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2023 – römisch 40 .2023 Nebenwohnsitz JA ● XXXX .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA 1.
  13. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten innerhalb Österreichs:  01.01.2017 – 31.05.2017 Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 01.01.2017 – 31.05.2017 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG  01.06.2017 – 30.09.2017 gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger  01.10.2017 – 15.07.2019 Lücke  16.07.2019 – 02.08.2019 Arbeiter  03.08.2019 – 02.02.2020 Lücke  03.02.2020 – 01.07.2021 Arbeiter  02.07.2021 – 30.11.2021 Arbeiter  01.12.2021 – 28.02.2022 Lücke  01.03.2022 – 30.09.2022 Arbeiter  01.10.2022 – 17.10.2022 Lücke  18.10.2022 – 23.12.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter Der BF ging seit der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Juli 2019 bis zu seiner Festnahme im Februar 2023 lediglich Erwerbstätigkeiten in der Dauer von etwa zusammengerechnet zwei Jahren und acht Monaten nach. 1.
  14. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, (Datum der letzten Tat: XXXX .2019) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.7. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2019) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, am XXXX .2019 einen MannDer BF wurde darin für schuldig befunden, am römisch 40 .2019 einen Mann I. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und der Nase erlitten habe;römisch eins. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und der Nase erlitten habe; II. gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du weißt, mit wem du es zu tun hast, ich werde dich umbringen und ich werde dich dann in deiner Wohnung verbrennen“.römisch zwei. gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du weißt, mit wem du es zu tun hast, ich werde dich umbringen und ich werde dich dann in deiner Wohnung verbrennen“. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. 2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Datum der letzten Tat: XXXX .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, als Mittäter einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 38,5% Heroin, Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 60% Cocain sowie Cannabiskraut mit eines Reinsubstanzgehalt von zumindest 9% THCA und 1% Delta-9-THC 1. aus- und eingeführt zu haben, und zwar

  1. a)aus den Niederlanden ausgeführt und über Deutschland nach Österreich eingeführt, nämlich i. von XXXX .2020 bis XXXX .2020 zumindest 2.000 Gramm Heroin;i. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 zumindest 2.000 Gramm Heroin; ii. von XXXX .2020 bis XXXX .2020 9.000 Gramm Heroin;ii. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 9.000 Gramm Heroin; iii. von XXXX .2020 bis XXXX .2020 zumindest 3.500 Gramm Heroin;iii. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 zumindest 3.500 Gramm Heroin; iv. von XXXX .2020 bis XXXX .2020 zumindest 5.000 Gramm Heroin;iv. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 zumindest 5.000 Gramm Heroin; v. von XXXX .2020 bis XXXX .2020 zumindest 4.000 Gramm Heroin;v. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 zumindest 4.000 Gramm Heroin; vi. von XXXX .2020 bis XXXX .2020 8.5000 Gramm Heroin;vi. von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 8.5000 Gramm Heroin;
  2. b)am XXXX .2020 34 Pakete mit insgesamt 17.000 Gramm Heroin aus Bulgarien ausgeführt und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich eingeführt;
  3. b)am römisch 40 .2020 34 Pakete mit insgesamt 17.000 Gramm Heroin aus Bulgarien ausgeführt und über nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich eingeführt;
  4. c)am XXXX .2020 10.000 Gramm Cannabiskraut aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt;
  5. c)am römisch 40 .2020 10.000 Gramm Cannabiskraut aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt; 2. anderen überlassen zu haben, indem er von zumindest XXXX .2020 bis XXXX .2021 insgesamt zumindest 143.751 Gramm Heroin, 7.520 Gramm Kokain sowie 35.000 Gramm Cannabiskraut, teils im Auftrag der abgesondert verfolgten Mittäter, an bislang unbekannte Abnehmer übergab;2. anderen überlassen zu haben, indem er von zumindest römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 insgesamt zumindest 143.751 Gramm Heroin, 7.520 Gramm Kokain sowie 35.000 Gramm Cannabiskraut, teils im Auftrag der abgesondert verfolgten Mittäter, an bislang unbekannte Abnehmer übergab; 3. anderen angeboten zu haben, und zwar
  6. a)von XXXX .2020 bis XXXX .2020 zwei unbekannten Personen insgesamt 20.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 2.200,00 pro Kilogramm;
  7. a)von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 zwei unbekannten Personen insgesamt 20.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 2.200,00 pro Kilogramm;
  8. b)von XXXX .2020 bis XXXX .2020 einer unbekannten Person 10.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 2.500,00 pro Kilogramm;
  9. b)von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 einer unbekannten Person 10.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 2.500,00 pro Kilogramm;
  10. c)am XXXX .2020 einer unbekannten Person 35.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.400,00 pro Kilogramm;
  11. c)am römisch 40 .2020 einer unbekannten Person 35.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.400,00 pro Kilogramm;
  12. d)am XXXX .2020 einer unbekannten Person 1.000 Gramm Kokain um € 37.000;00;
  13. d)am römisch 40 .2020 einer unbekannten Person 1.000 Gramm Kokain um € 37.000;00;
  14. e)von XXXX .2021 bis XXXX .2021 einer unbekannten Person 20.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.300,00 pro Kilogramm;
  15. e)von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 einer unbekannten Person 20.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.300,00 pro Kilogramm;
  16. f)am XXXX .2021 einer unbekannten Person 20.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.400,00 pro Kilogramm.
  17. f)am römisch 40 .2021 einer unbekannten Person 20.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 4.400,00 pro Kilogramm. Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der teils rasche Rückfall, die teilweise Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatbegehung in Bezug auf das 6.315,83-fache der Grenzmenge des § 28b SMG zu Punkt 1. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezug auf das 18.845,1-fache der Grenzmenge des § 28b SMG zu Punkt 2. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezug auf das 328,75-fache der Grenzmenge des § 28b SMG zu Punkt 3. des Spruchs, die zweifache Qualifikation zu allen Punkten des Spruchs und der lange Tatzeitraum gewertet. Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der teils rasche Rückfall, die teilweise Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatbegehung in Bezug auf das 6.315,83-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu Punkt 1. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezug auf das 18.845,1-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu Punkt 2. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezug auf das 328,75-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu Punkt 3. des Spruchs, die zweifache Qualifikation zu allen Punkten des Spruchs und der lange Tatzeitraum gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2033, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2028 (1/2) und der XXXX .2029 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2033, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2028 (1/2) und der römisch 40 .2029 (2/3)). 1.8. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom XXXX .2018 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, trotz Begründung eines Wohnsitzes von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet,

§ 37Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 4 dritter Satz und § 23 Abs. 1 FSG mit einer Geldstrafe von € 200,00 belegt. 1.8. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, trotz Begründung eines Wohnsitzes von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet,

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, dritter Satz und Paragraph 23, Absatz eins, FSG mit einer Geldstrafe von € 200,00 belegt. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung

§ 99Abs. 1 i

Vm § 5 Abs. StVO und § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG mit einer Geldstrafe von € 962,00 belegt.Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der BF aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung

Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Abs. StVO und Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG mit einer Geldstrafe von € 962,00 belegt. 1.

  1. Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  4. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  5. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache sowie Erwerbstätigkeit des BF in Serbien erschließen sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF (Aktenteil 1 AS 56, 125) sowie dem im Akt einliegenden serbischen Diplom für den Beruf des Bodenverlegers (Aktenteil 1 AS 32). Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (Aktenteil 1 AS 34ff, Aktenteil 2 AS 49ff). 2.2.
  6. Die Feststellungen zur Existenz der Ehefrau des BF ergeben sich aus dem Datenbestand des sie betreffenden Auszuges des Zentrale Fremden- und Melderegisters sowie den Angaben des BF und seiner Gattin (Aktenteil 1 AS 65f). Eine Kopie der Heiratsurkunde liegt im Akt ein (Aktenteil 1 AS 30). Die Feststellungen zum Privatleben des BF gründen auf seinem eigenen Vorbringen, wonach er weder ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet habe noch Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei (Aktenteil 1 AS 126). Eigenen Ausführungen zufolge hat er die Deutschprüfung des Niveaus „A2“ bestanden (AS 126); diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des LG XXXX im Urteil vom XXXX .2023 (Aktenteil 1 AS 86).Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich insbesondere aus den Ausführungen des LG römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2023 (Aktenteil 1 AS 86). Die Ehefrau des BF gab ihm Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch die LPD XXXX am 02.03.2019 an, dass die seinen finanziellen Unterhalt bestreite. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig (Aktenteil 1 AS 12). Laut den Angaben des BF im Jahr 2019 finanziere er seinen Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung seiner Mutter, welche ihm monatlich bis zu € 1.000,00 schicke sowie durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (Aktenteil 1 AS 29).Die Ehefrau des BF gab ihm Rahmen einer Wohnsitzüberprüfung durch die LPD römisch 40 am 02.03.2019 an, dass die seinen finanziellen Unterhalt bestreite. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig (Aktenteil 1 AS 12). Laut den Angaben des BF im Jahr 2019 finanziere er seinen Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung seiner Mutter, welche ihm monatlich bis zu € 1.000,00 schicke sowie durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (Aktenteil 1 AS 29). 2.2.
  7. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen des BF sowie seiner Ehefrau in Serbien und dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus deren Angaben (Aktenteil 1 AS 65, 125). Aus den Ein- und Ausreisestempeln des im Akt einliegenden serbischen Reisepasses des BF mit einer Gültigkeit von 10.06.2019 bis 10.06.2029 ist ersichtlich, dass dieser seit der Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich wiederholt nach Serbien reiste (Aktenteil 2 AS 53). Den Angaben des BF ist zu entnehmen, dass dieser auch die Familie seiner Ehefrau in Serbien besucht (AS 66). Die Feststellung, dass der BF Eigentümer eines Hauses in Serbien ist und er dieses vermietet, ergibt sich aus seinen dahingehenden Ausführungen (Aktenteil 1 AS 29). 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Bestand der Aufenthaltstitel des BF im Bundesgebiet folgen dem unstrittigen Akteninhalt, dem Schreiben der zuständigen NAG-Behörde (Aktenteil 1 AS 39), der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie insbesondere der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (Aktenteil 2 AS 49f). Dass die NAG-Behörde am 23.06.2023 über die (zweite) Verurteilung des BF vom XXXX .2023 informiert wurde, ist dem diesbezüglichen Schreiben der NAG-Behörde an das BFA (Aktenteil 1 AS 111) zu entnehmen.Dass die NAG-Behörde am 23.06.2023 über die (zweite) Verurteilung des BF vom römisch 40 .2023 informiert wurde, ist dem diesbezüglichen Schreiben der NAG-Behörde an das BFA (Aktenteil 1 AS 111) zu entnehmen. 2.2.
  9. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem ihn betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug. 2.2.
  10. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (Aktenteil 1 AS 58ff, 83ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.
  11. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 (Aktenteil 1 AS 58ff, 83ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme, jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt des BF und der Vollzugsinformation der Justizanstalt (Aktenteil 1 AS 96f, 108) zu entnehmen. 2.2.
  12. Die Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2018 sowie das Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2019 liegen im Akt ein (Aktenteil 1 AS 1ff, 44ff).2.2.
  13. Die Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018 sowie das Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2019 liegen im Akt ein (Aktenteil 1 AS 1ff, 44ff). 2.2.
  14. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  15. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  17. Zu den Spruchpunkten I. und IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:3.
  18. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.1.
  19. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  20. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet: „§ 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.3. Der BF verfügt seit dem 04.07.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

§ 31Abs.

1 FPG als rechtmäßig.3.1.3. Der BF verfügt seit dem 04.07.2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familieneigenschaft“. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

Paragraph 31, Absatz eins, FPG als rechtmäßig. Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG.Das BFA stützt die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12, mwN).

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0230, Rn. 12, mwN). Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dem BF wurde zuletzt am 27.06.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis zum 27.06.2025 erteilt. Am 06.06.2023 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die zuständige NAG-Behörde wurde am 23.06.2023 über die Verurteilung des BF informiert. Der Sachverhalt, der einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG darstellt, trat sohin erst nach der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF ein.Dem BF wurde zuletzt am 27.06.2022 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit bis zum 27.06.2025 erteilt. Am 06.06.2023 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die zuständige NAG-Behörde wurde am 23.06.2023 über die Verurteilung des BF informiert. Der Sachverhalt, der einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG darstellt, trat sohin erst nach der letztmaligen Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF ein. Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005 voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911 sowie 17.10.2022, Ra 2021/22/0158).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911 sowie 17.10.2022, Ra 2021/22/0158). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.3.1.4. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) – und nicht nur der vom BFA herangezogene § 53 Abs. 3 Z 1 FPG – jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich.Im gegenständlichen Fall wurde der BF zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) – und nicht nur der vom BFA herangezogene Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG – jedenfalls erfüllt ist. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass das BFA die Zeit der Inhaftierung und die Auswirkungen derselben auf die Resozialisierung des BF nicht geprüft habe. Die Fällung einer Entscheidung, ob der BF im Zeitpunkt seiner Entlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen werde, sei verfrüht und könne derzeit nicht vorhergesagt werden. Eine Prüfung könne erst gegen Ende der Haftstrafe zweckmäßigerweise überprüft werden. Die Entscheidung, ob der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit am Ende der Haftstrafe darstellen werde, sei im jetzigen Stadium, in dem der BF erst das erste Drittel der Haftstrafe absitze, verfrüht (AS 160). Der Beschwerde sind weder Ausführungen zu einer allfälligen Reue oder Schuldeinsicht des BF zu entnehmen. Wie oben unter I.1.

  1. festgestellt, wurde der BF mit rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom XXXX .2020 (Datum der letzten Tat: XXXX .2019) wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er wurde darin für schuldig befunden, einen Mann am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und der Nase erlitten habe und diesen gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du weißt, mit wem du es zu tun hast, ich werde dich umbringen und ich werde dich dann in deiner Wohnung verbrennen“. Als mildernd wurde vom Gericht der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Wie oben unter römisch eins.1.
  2. festgestellt, wurde der BF mit rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020 (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2019) wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er wurde darin für schuldig befunden, einen Mann am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und der Nase erlitten habe und diesen gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Du weißt, mit wem du es zu tun hast, ich werde dich umbringen und ich werde dich dann in deiner Wohnung verbrennen“. Als mildernd wurde vom Gericht der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023 (Datum der letzten Tat: XXXX .2021) wurde der BF wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dem BF wurde in diesem Rahmen angelastet, als Mittäter einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Heroin, Kokain sowie Cannabiskraut aus- und eingeführt, anderen überlassen und anderen angeboten zu haben. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 (Datum der letzten Tat: römisch 40 .2021) wurde der BF wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Dem BF wurde in diesem Rahmen angelastet, als Mittäter einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Heroin, Kokain sowie Cannabiskraut aus- und eingeführt, anderen überlassen und anderen angeboten zu haben. Das LG führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich der BF spätestens Anfang 2020 zumindest konkludent mit fünf abgesondert verfolgten Mittätern und weiteren unbekannten Tätern zu einem auf längere Zeit, nämlich zumindest für mehrere Monate, angelegten Zusammenschluss im Sinne einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen bzw. im Laufe der Zeit angeschlossen habe. Der Zweck der kriminellen Vereinigung sei das Handeln mit Suchtgift, nämlich insbesondere mit Heroin, Kokain und Cannabiskraut in einer vielfach die Grenzmenge bzw. das Fünfundzwanzigdache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge in Österreich. Der BF habe im Rahmen der kriminellen Vereinigung die Tätigkeiten des Bunkerhalters, Verteilers und Kurierfahrers übernommen, wobei er die mittlere Hierachieebene gebildet habe (AS 86). Das LG führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich der BF spätestens Anfang 2020 zumindest konkludent mit fünf abgesondert verfolgten Mittätern und weiteren unbekannten Tätern zu einem auf längere Zeit, nämlich zumindest für mehrere Monate, angelegten Zusammenschluss im Sinne einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen bzw. im Laufe der Zeit angeschlossen habe. Der Zweck der kriminellen Vereinigung sei das Handeln mit Suchtgift, nämlich insbesondere mit Heroin, Kokain und Cannabiskraut in einer vielfach die Grenzmenge bzw. das Fünfundzwanzigdache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge in Österreich. Der BF habe im Rahmen der kriminellen Vereinigung die Tätigkeiten des Bunkerhalters, Verteilers und Kurierfahrers übernommen, wobei er die mittlere Hierachieebene gebildet habe (AS 86). Der BF habe (betreffend die unter Punkt
  3. des Urteilsspruches wiedergegeben Taten) insgesamt 49 kg Heroin und 10 kg Gramm Cannabiskraut, sohin das 6.315,83-fache der Grenzmenge des § 28b SMG und damit eine das 25igfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, aus anderen Ländern aus und nach Österreich eingeführt. Es könne nicht festgestellt werden, welche Erlöse der BF aus der Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes erzielt habe. Der BF habe weiters (betreffend die unter Punkt
  4. des Urteilsspruches wiedergegeben Taten) von XXXX .2020 bis XXXX .2021 insgesamt zumindest 143,751 kg Heroin, 7,52 kg Kokain sowie 35 kg Cannabiskraut, sohin das 18.845,1fache der Grenzmenge des § 28b SMG und damit eines das 25igfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, an bislang unbekannte Abnehmer übergeben. Es könne nicht festgestellt werden, welche Erlöse der BF aus dem Überlassen des Suchtgiftes erzielt habe. Der BF habe weiters (betreffend die unter Punkt
  5. des Urteilsspruches wiedergegeben Taten) insgesamt 105 kg Cannabiskraut und 1 kg Kokain, sohin das 328,75-fache der Grenzmenge des § 28b SMG und damit eine das 25igfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, in den in Punkt
  6. des Urteilsspruches angeführten Zeiträumen den dort genannten Personen gegen das jeweils genannte Entgelt angeboten. Bei der konkreten Straffindung sei auch die Tatbegehung während offener Probezeit aggravierend zu werten. Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der teils rasche Rückfall, die teilweise Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatbegehung in Bezug auf das 6.315,83-fache der Grenzmenge des § 28b SMG zu Punkt
  7. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezugs auf das 18.845,1-fache der Grenzmenge des § 28b SMG zu Punkt
  8. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezug auf das 328,75-fache der Grenzmenge des § 28b SMG zu Punkt
  9. des Spruchs, die zweifache Qualifikation zu allen Punkten des Spruchs und der lange Tatzeitraum gewertet. Der BF habe (betreffend die unter Punkt
  10. des Urteilsspruches wiedergegeben Taten) insgesamt 49 kg Heroin und 10 kg Gramm Cannabiskraut, sohin das 6.315,83-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und damit eine das 25igfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge, aus anderen Ländern aus und nach Österreich eingeführt. Es könne nicht festgestellt werden, welche Erlöse der BF aus der Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes erzielt habe. Der BF habe weiters (betreffend die unter Punkt
  11. des Urteilsspruches wiedergegeben Taten) von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 insgesamt zumindest 143,751 kg Heroin, 7,52 kg Kokain sowie 35 kg Cannabiskraut, sohin das 18.845,1fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und damit eines das 25igfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, an bislang unbekannte Abnehmer übergeben. Es könne nicht festgestellt werden, welche Erlöse der BF aus dem Überlassen des Suchtgiftes erzielt habe. Der BF habe weiters (betreffend die unter Punkt
  12. des Urteilsspruches wiedergegeben Taten) insgesamt 105 kg Cannabiskraut und 1 kg Kokain, sohin das 328,75-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG und damit eine das 25igfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge, in den in Punkt
  13. des Urteilsspruches angeführten Zeiträumen den dort genannten Personen gegen das jeweils genannte Entgelt angeboten. Bei der konkreten Straffindung sei auch die Tatbegehung während offener Probezeit aggravierend zu werten. Als mildernd wurde vom Gericht kein Umstand, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der teils rasche Rückfall, die teilweise Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatbegehung in Bezug auf das 6.315,83-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu Punkt
  14. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezugs auf das 18.845,1-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu Punkt
  15. des Spruchs, die Tatbegehung in Bezug auf das 328,75-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu Punkt
  16. des Spruchs, die zweifache Qualifikation zu allen Punkten des Spruchs und der lange Tatzeitraum gewertet. Dabei fallen besonders Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Teilhaberschaft des BF an einer organisierten Kriminalität sowie das konkret gesetzte Verhalten, vor allem die Einfuhr des Suchtgiftes aus dem Ausland sowie dessen Weitergabe, ins Auge. Zudem hat sich der BF nicht nur als Mitglied einer kriminellen Organisation am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften beteiligt, sondern hat sein Verhalten auch eine grenzüberschreitende Dimension insofern entfaltet, als er sehr große Mengen an Suchtgift vom Ausland nach Österreich geschmuggelt hat. Er hat in weiterer Folge die so nach Österreich gebrachten Suchtgifte im Bundesgebiet verkauft oder weitergegeben. Hinzu kommt, dass er sich in einer international agierenden Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde. Der BF hat unter Missachtung der Gesetze und über das Hoheitsgebiet von zumindest vier Staaten hinweg – Niederlande, Deutschland, Österreich und Bulgarien – an der Verbringung einer beachtlichen Menge von Suchtmitteln in das österreichische Staatsgebiet zum überwiegenden Zwecke der Weitergabe an andere Personen, als Teil einer kriminellen Vereinigung mitgewirkt. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft. Die vom BF über einen langen Zeitraum als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Vorbereitung des Suchtgifthandels wie dessen in großen Mengen vorgenommene Ausführung, wobei er dabei als Beitragstäter eine wesentliche Rolle einnahm, indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF innerhalb der Probezeit erneut rasch straffällig wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt); VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)].Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt); VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)]. Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit Februar 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das beschriebene Handeln stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, dar. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte zehnjährigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Gefährdungsprognose derzeit verfrüht sei, weil diese erst am Ende der zehnjährigen Haftstrafe des BF durchzuführen sei, um feststellen zu können, ob der BF im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde sowie betreffend den Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus reicht (vgl. zuletzt VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/21/0112 mit Verweis auf VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213 sowie vom 16.08.2022, Ra 2021/21/0123). Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Gefährdungsprognose derzeit verfrüht sei, weil diese erst am Ende der zehnjährigen Haftstrafe des BF durchzuführen sei, um feststellen zu können, ob der BF im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Haft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde sowie betreffend den Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus reicht vergleiche zuletzt VwGH vom 18.01.2024, Ra 2023/21/0112 mit Verweis auf VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213 sowie vom 16.08.2022, Ra 2021/21/0123). Im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF nach wie vor in Haft, sodass ein allfällig zu berücksichtigender Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit noch gar nicht vorliegt. Es konnte somit von der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens abgesehen werden. Ferner sind weder der Stellungnahme des BF vom 28.11.2023 noch der gegenständlichen Beschwerde Ausführungen betreffend eine allfällige Reue, Läuterung oder Schuldeinsicht zu entnehmen. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens, vor allem wegen des langen Tatzeitraums (zumindest Jänner 2020 bis zumindest März 2021), der fehlenden Erkennbarkeit von Reue und Schuldeinsicht sowie der raschen Rückfälligkeit keine positive Zukunftsprognose attestieren. Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich dem bandenmäßigen Suchtgifthandel mit sehr großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Weiters wurde der BF in den Jahren 2018 und 2019 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einer nicht in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, trotz Begründung eines Wohnsitzes von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet wie aufgrund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung mit Geldstrafen belegt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden. Das vom BF über einen längeren Zeitraum hinweg gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte er ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist.Mit seinem strafbaren Verhalten im Bundesgebiet erfüllt der BF jedenfalls grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, womit das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12), läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.Damit gefährdet der Aufenthalt des BF aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG, weil sein Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt vergleiche VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12), läge damit grundsätzlich der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und damit der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. 3.1.5.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.3.1.5.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG entspricht dabei jener des § 9 Abs. 2 BFA-VG.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG entspricht dabei jener des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer

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