Obsah (16)
§ 28Art 133§ 17a§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 34§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlG315 2286009-1 Spruch, G315 2286009-1/8E G315 2286008-1/8E G315 2268151-4/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gjykata Federale Administrative nëpërmjet gjyqtarit / gjyqtarës Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. si gjyqtar i vetëm gjykues / gjyqtare e vetme gjykuese, duke vendosur lidhur me ankesën/ankesat e
- ALIU Edona (BF1), lindur me 11.11.1998, me shtetësi Kosovo,
- mj. ALIU Dijar (BF2), lindur me 15.04.2023, me shtetësi Kosovo,
- ALIU Burim (BF3), lindur me 12.04.1998, me shtetësi Kosovo, përfaqësuar nga BBU GmbH, kundër vendimit/vendimeve të Zyrës Federale për të Huajt dhe Azil, datë 21.12.2023, nr. 1347424900/230625579 (BF1), 1351753409/230878663 (BF2), 760317407/230932781 (BF3), lidhur me mbrojtjen ndërkombëtare, ka vendosur: A) Në cështjen e rregullimit te ankesës, mënjanohet vendimi i kontestuar dhe cështja sipas § 28 Abs. 3 VwGVG i kthehet Zyrës Federale për cështje për të Huaj dhe Azil për lëshimin e nje vendimi te ri.A) Në cështjen e rregullimit te ankesës, mënjanohet vendimi i kontestuar dhe cështja sipas Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG i kthehet Zyrës Federale për cështje për të Huaj dhe Azil për lëshimin e nje vendimi te ri. B) Sipas nenit 133, paragrafi 4, të Ligjit Kushtetues Federal kërkesa për revizion nuk është e lejueshme. , TextBegründung:, , , Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) sind die Eltern des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2).
- Am 27.03.2023 stellte BF1 für sich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab sie an, dass sie arm seien. Nachdem ihr Vater verstorben sei, habe ihr Bruder sie mit einem reichen Mann verheiraten wollen. Sie aber liebe nur ihren Ehemann. Als ihr Bruder bemerkte, dass sie schwanger war, habe er gedroht, sie umzubringen. Im Rückkehrfall fürchte sie um ihr Leben. Zu ihrem Ehegatten befragt gab sie an, dieser sei vorübergehend im Kosovo.
- BF2 wurde am 15.04.2023 in Österreich geboren. Zu ihm wurde eine „Anzeige auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind
§ 17aAsyl
G“ getätigt. Dabei wurde angegeben, das Kind hätte keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder Schutzberichtigten.3. BF2 wurde am 15.04.2023 in Österreich geboren. Zu ihm wurde eine „Anzeige auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind
Paragraph 17 a, AsylG“ getätigt. Dabei wurde angegeben, das Kind hätte keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder Schutzberichtigten.
- BF3 stellte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt – wohl im Mai 2023 – ebenfalls einen Asylantrag in Österreich. Darüber erliegt kein Protokoll im Akt.
- Am 12.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland. In dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, ihr Sohn habe Probleme mit dem Herzen und dass sie mit ihrem Mann zusammenlebe. Auch die Familie ihres Mannes befinde sich in Österreich und die Mutter ihres Mannes würde für sie sorgen wie für eine eigene Tochter. Der Ehemann befinde sich nunmehr auch im Bundesgebiet und habe noch einen Aufenthaltstitel. Er befinde sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2023, Zl. I415 2268151-3/12E, wurde der Beschwerde des BF3 gegen einen davor erlassenen Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde (weder dieser noch die bezughabende Beschwerde erliegen im Akt, lediglich das genannte Erkenntnis findet sich dort), stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.06.2023, Zl. XXXX , behoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2023, Zl. I415 2268151-3/12E, wurde der Beschwerde des BF3 gegen einen davor erlassenen Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde (weder dieser noch die bezughabende Beschwerde erliegen im Akt, lediglich das genannte Erkenntnis findet sich dort), stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 29.06.2023, Zl. römisch 40 , behoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die kosovarische Ehefrau des Beschwerdeführers etwa eineinhalb Monate vor diesem einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Asylverfahren zur Ehefrau und dem nachgeborenen Kind noch bei der Behörde behängen würden. Die Behörde habe die Intention des Gesetzgebers missachtet, wonach jene Fälle, bei denen die Anträge aller Familienangehörigen zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt wurden, zumindest weitgehend zeitgleich von der Behörde bearbeitet werden können. Der Bescheid des BF3 wurde daher behoben und wurde der Behörde aufgetragen, in weiterer Folge die Asylverfahren des BF3, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes „unter einem“ zu führen.
- Am 06.11.2023 wurde BF3 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er unter anderem an, dass sein Sohn „Löcher im Herzen“ habe und die Familie auf Befunde warte. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die entsprechenden Befunde vorzulegen. Zu seinem Aufenthaltstitel befragt, gab er an, dass er einen neuen habe und er glaube, dass dieser bis 2027 gültig sei. Zudem wurde er ausführlich zu seinen Motiven für die Ausreise aus dem Kosovo befragt.
- Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023 wurden die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).8. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023 wurden die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Wider BF3 wurde noch ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII).Wider BF3 wurde noch ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch acht).
- Am 30.01.2024 wurde eine Beschwerde eingebracht, die ausdrücklich nur BF1 und BF2 als beschwerdeführende Parteien bezeichnete, jedoch wurde im Begleittext – fett gedruckt und unterstrichen – mitgeteilt, dass sich die Beschwerde im Familienverfahren auch auf „die anderen Familienangehörigen“ bezieht. Vorgelegt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde jedoch nur die Verwaltungsakte zu BF1 und BF
- Nach einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail gab das Bundesamt unter anderem bekannt, dass ein Familienverfahren geführt worden sei, auch wenn die Verfahren von verschiedenen Referenten geführt worden seien. Die in § 34 AsylG enthaltene Formulierung „in einem“ bedeutet keinesfalls, dass die einzelnen Verfahren der jeweiligen Familienangehörigen von ein und demselben Referenten zu führen sind. In casu seien die Verfahren der Familie von zwei Referenten der RD Burgenland in intensiver Absprache untereinander, geführt worden und über die Anträge sei auch zeitgleich entschieden worden. Ferner wurde noch darauf verwiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der Parteien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV (BGBl. II Nr. 177/2009, letzte Änderung durch BGBl. II Nr. 47/2016) handelt.
- Nach einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail gab das Bundesamt unter anderem bekannt, dass ein Familienverfahren geführt worden sei, auch wenn die Verfahren von verschiedenen Referenten geführt worden seien. Die in Paragraph 34, AsylG enthaltene Formulierung „in einem“ bedeutet keinesfalls, dass die einzelnen Verfahren der jeweiligen Familienangehörigen von ein und demselben Referenten zu führen sind. In casu seien die Verfahren der Familie von zwei Referenten der RD Burgenland in intensiver Absprache untereinander, geführt worden und über die Anträge sei auch zeitgleich entschieden worden. Ferner wurde noch darauf verwiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der Parteien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, letzte Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) handelt. Das Verfahren des Ehemannes XXXX sei ebenso am 21.12.2023 entschieden worden und nach ordnungsgemäßer Zustellung an den gewillkürten Vertreter am 04.01.2024 sei bis dato keine Beschwerde bei der Behörde eingegangen. In diesem Zusammenhang wurde auf § 16 Abs 3 BFA-VG verwiesen, wonach bei auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobenen Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen anzusehen sei. Nach weiteren Ausführungen zu § 16 Abs. 3 AsylG wurde dargetan, dass – nachdem keine eigene Beschwerde des gewillkürten Vertreters bezüglich des Bescheides des BF3 innerhalb der Beschwerdefrist (05.02.2024) einlangte – der gesamte Verfahrensakt als Beschwerdenachreichung bzw. Beschwerdevorlage an das BVwG übermittelt werde.Das Verfahren des Ehemannes römisch 40 sei ebenso am 21.12.2023 entschieden worden und nach ordnungsgemäßer Zustellung an den gewillkürten Vertreter am 04.01.2024 sei bis dato keine Beschwerde bei der Behörde eingegangen. In diesem Zusammenhang wurde auf Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG verwiesen, wonach bei auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobenen Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen anzusehen sei. Nach weiteren Ausführungen zu Paragraph 16, Absatz 3, AsylG wurde dargetan, dass – nachdem keine eigene Beschwerde des gewillkürten Vertreters bezüglich des Bescheides des BF3 innerhalb der Beschwerdefrist (05.02.2024) einlangte – der gesamte Verfahrensakt als Beschwerdenachreichung bzw. Beschwerdevorlage an das BVwG übermittelt werde. Der Beschwerdeakt wurde daraufhin einer Gerichtsabteilung in der Außenstelle Innsbruck – unter Hinweis auf die Beschwerde in einem Familienverfahren – vorgelegt, wo dann ein Verfahren zur Abtretung der Rechtssache an die nunmehrige Gerichtsabteilung eingeleitet werden musste. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede wegen Annexität wurde der Akt schließlich der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Der am 20.02.2024 erfolgten Beschwerdevorlage zum Verfahren des BF3 war dann aber ein Hinweis auf ein Familienverfahren („Familienverfahren (§ 34 AsylG)“) von insgesamt sieben Personen mit dem Nachnamen der im Spruch genannten Beschwerdeführer, darunter BF1 bis BF3, zu entnehmen. Bis auf die im Spruch genannten BF1 bis BF3 wurden aber keine weiteren Aktenvorlagen getätigt. Auf Nachfrage wurde der zuständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.02.2024 von der Behörde fernmündlich mitgeteilt, dass bis auf BF1 und BF2 alle im Schreiben genannten Personen über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügten würden und zu diesen Personen keine Verfahren anhängig seien. Über den mündlichen Bericht der Referentin wurde ein handschriftlicher Aktenvermerk im Papierakt angefertigt. Der am 20.02.2024 erfolgten Beschwerdevorlage zum Verfahren des BF3 war dann aber ein Hinweis auf ein Familienverfahren („Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG)“) von insgesamt sieben Personen mit dem Nachnamen der im Spruch genannten Beschwerdeführer, darunter BF1 bis BF3, zu entnehmen. Bis auf die im Spruch genannten BF1 bis BF3 wurden aber keine weiteren Aktenvorlagen getätigt. Auf Nachfrage wurde der zuständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.02.2024 von der Behörde fernmündlich mitgeteilt, dass bis auf BF1 und BF2 alle im Schreiben genannten Personen über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügten würden und zu diesen Personen keine Verfahren anhängig seien. Über den mündlichen Bericht der Referentin wurde ein handschriftlicher Aktenvermerk im Papierakt angefertigt.
- In weiterer Folge wurde den Beschwerden der BF1 bis BF3 vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt und wurden verschiedene Registerauszüge amtswegig angefertigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. Weder aufgrund der Ausführungen in den Bescheiden noch auf Basis des sonstigen Akteninhaltes ergibt sich ein klares Bild, das eine abschließende Beurteilung ohne aufwändige Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes zuließe. Es ist schon unklar, welche Personen von einem Familienverfahren umfasst sind (oder waren) und welche der Betroffenen über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, sodass nicht beurteilbar ist, welche Rechtsfolgen sich daraus für die Familienangehörigen ergeben. Die Behörde hat darüber hinaus keine Feststellungen zu weiteren, wesentlichen Fragen (etwa im Hinblick auf Art. 8 und Art. 3 EMRK) im Falle der Rückkehr der BF getroffen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen angestellt. Es fehlt auch eine vollständige Dokumentation zum Verfahren des BF
- Weder aufgrund der Ausführungen in den Bescheiden noch auf Basis des sonstigen Akteninhaltes ergibt sich ein klares Bild, das eine abschließende Beurteilung ohne aufwändige Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes zuließe. Es ist schon unklar, welche Personen von einem Familienverfahren umfasst sind (oder waren) und welche der Betroffenen über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen, sodass nicht beurteilbar ist, welche Rechtsfolgen sich daraus für die Familienangehörigen ergeben. Die Behörde hat darüber hinaus keine Feststellungen zu weiteren, wesentlichen Fragen (etwa im Hinblick auf Artikel 8 und Artikel 3, EMRK) im Falle der Rückkehr der BF getroffen bzw. die dazu notwendigen Ermittlungen angestellt. Es fehlt auch eine vollständige Dokumentation zum Verfahren des BF
- Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus: Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts vor allem ihrer Ermittlungs-, aber auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind sowohl gesetzliche Anforderungen wie auch die von den Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass keine Feststellungen in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des BF3 getroffen wurden und sich der Aktenlage widersprüchliche Informationen dazu entnehmen lassen. Zwar hat die Behörde den Drittbeschwerdeführer dazu befragt, jedoch wurden seine Angaben, wonach er über einen „Daueraufenthalt EU“ verfüge, nicht aufgegriffen und thematisiert. Zwar findet sich im Fremdenregister – zuletzt eingesehen am 19.03.2024 – ein Eintrag, wonach dem Beschwerdeführer der „Aufenthaltstitel“ zu entziehen sei, wobei diesbezüglich aber nicht ausgeführt wird, ob in diesem Zusammenhang ein Verfahren einzuleiten ist oder ob hier lediglich eine Maßnahme zu setzen. Den Eintragungen im Fremdenregister lassen sich jedenfalls keine Angaben über eine Ungültigkeit oder den Ablauf des Aufenthaltstitels entnehmen. Der BF selber ist offenkundig der Meinung, dass er noch über einen bis 2027 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Dem wurde von Seiten der Behörde auch nicht entgegengetreten. Die fernmündliche Auskunft der Behörde vom 22.02.2024, wonach bis auf BF1 bis BF2 alle im Schreiben genannten Personen über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügten würden, deutet eher darauf hin, dass auch die Behörde noch davon ausgeht, dass BF3 im Besitzt eines Aufenthaltstitels ist. Auch dem vorgelegten Verwaltungsakt lassen sich diesbezüglich keine Informationen entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus nur ein lückenhaftes Bild zur fremdenrechtlichen Historie des BF3 und die zu ihm geführten Verfahren im Bundesgebiet, etwa zur Asylaberkennung und einer danach erfolgten Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2022 sowie allfällige Erkenntnisse im Rechtsmittelverfahren. Auch zum ersten Verfahrensgang im gegenständlichen Asylverfahren fehlt die Dokumentation nahezu vollständig; es erliegt lediglich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Akt, mit dem ein Bescheid vom 29.06.2023 behoben wurde. Auch in der Begründung des gegenständlichen Bescheides wird aus den fehlenden Unterlagen nicht hinreichend zitiert, sodass sich der Sachverhalt daraus unzweifelhaft feststellen ließe. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher zu ermitteln haben, ob BF3 über einen Aufenthaltstitel verfügt und entsprechende Feststellungen dazu zu treffen haben. Basierend darauf wird die Behörde ihre Entscheidung zur Rückkehr – auch der Familienmitglieder – unter Beachtung der Gesetzeslage und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. etwa Ra 2017/20/0274) zu treffen haben. Die Gründe für die Entscheidung der Behörde sind dann in einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung nachvollziehbar darzulegen.Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren daher zu ermitteln haben, ob BF3 über einen Aufenthaltstitel verfügt und entsprechende Feststellungen dazu zu treffen haben. Basierend darauf wird die Behörde ihre Entscheidung zur Rückkehr – auch der Familienmitglieder – unter Beachtung der Gesetzeslage und der dazu ergangenen Judikatur vergleiche etwa Ra 2017/20/0274) zu treffen haben. Die Gründe für die Entscheidung der Behörde sind dann in einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung nachvollziehbar darzulegen. 3.3.
- In Bezug auf den vom Bundesverwaltungsgericht (damals vor dem Hintergrund, dass trotz des Erkenntnis des BVwG Zl. I415 2268151-3/12E, zu BF3 keine Beschwerdevorlage erfolgte) getätigten Vorhalt, dass offenbar kein Familienverfahren geführt wurde, erteilte die Behörde am 13.01.2024 sinngemäß die Antwort, dass sehr wohl ein Familienverfahren geführt wurde, wiewohl die Verfahren von verschiedenen Referenten geführt wurde und wurde schlussendlich auch das Verfahren zu BF3 als Annex-Verfahren zu den Beschwerdeverfahren der BF1 und des BF2 vorgelegt. Der am 16.02.2024 erfolgten Beschwerdevorlage zum Verfahren des BF3 ist aber ein Hinweis auf ein Familienverfahren („Familienverfahren (§ 34 AsylG)“) von insgesamt sieben Personen mit dem Nachnamen der im Spruch genannten Beschwerdeführer zu entnehmen – darunter BF1 bis BF
- Dazu wurde der zuständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes fernmündlich mitgeteilt, dass bis auf BF1 und BF2 alle Familienmitglieder über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügten würden und zu diesen Personen keine Verfahren anhängig seien. Über den mündlichen Bericht der Referentin wurde ein handschriftlicher Aktenvermerk im Papierakt angefertigt. Der am 16.02.2024 erfolgten Beschwerdevorlage zum Verfahren des BF3 ist aber ein Hinweis auf ein Familienverfahren („Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG)“) von insgesamt sieben Personen mit dem Nachnamen der im Spruch genannten Beschwerdeführer zu entnehmen – darunter BF1 bis BF
- Dazu wurde der zuständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes fernmündlich mitgeteilt, dass bis auf BF1 und BF2 alle Familienmitglieder über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügten würden und zu diesen Personen keine Verfahren anhängig seien. Über den mündlichen Bericht der Referentin wurde ein handschriftlicher Aktenvermerk im Papierakt angefertigt. Insofern erweist sich die Aktenlage ebenso als nicht nachvollziehbar. Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2024 zu den Verfahren der BF1 und des BF2 auf § 16 Abs 3 BFA-VG verwies und damit die nachträgliche Aktenvorlage des BF3 erklärt wurde, bleibt unverständlich, weshalb eine Aktenvorlage zu den übrigen vier Personen, die in der Beschwerdevorlage zu BF3 unter der Überschrift „Familienverfahren (§ 34 AsylG)“ angeführt wurden, nicht erfolgte. Aus den für das Bundesverwaltungsgericht einsehbaren Daten lässt sich nicht feststellen, ob zu all diesen Personen tatsächlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG geführt wurde bzw. ob die Familienmitglieder allesamt einen Asylantrag gestellt haben.Sofern die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2024 zu den Verfahren der BF1 und des BF2 auf Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG verwies und damit die nachträgliche Aktenvorlage des BF3 erklärt wurde, bleibt unverständlich, weshalb eine Aktenvorlage zu den übrigen vier Personen, die in der Beschwerdevorlage zu BF3 unter der Überschrift „Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG)“ angeführt wurden, nicht erfolgte. Aus den für das Bundesverwaltungsgericht einsehbaren Daten lässt sich nicht feststellen, ob zu all diesen Personen tatsächlich ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG geführt wurde bzw. ob die Familienmitglieder allesamt einen Asylantrag gestellt haben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach den Vorschriften des § 34 AsylG und § 16 Abs. 3 BFA-VG iZm § 2 AslyG vorzugehen haben – sofern diese tatsächlich auf die einzelnen Personen anwendbar sind. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren nach den Vorschriften des Paragraph 34, AsylG und Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG iZm Paragraph 2, AslyG vorzugehen haben – sofern diese tatsächlich auf die einzelnen Personen anwendbar sind. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren und den neu zu erlassenden Bescheiden auch genau darzulegen haben, in Bezug auf welche Personen ein Verfahren
§ 34Asyl
G geführt wurde. Entsprechend werden die Ergebnisse für die unter diese Norm fallenden Familienmitglieder auch im Sinne des § 34 AsylG zu beachten sein. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren und den neu zu erlassenden Bescheiden auch genau darzulegen haben, in Bezug auf welche Personen ein Verfahren
Paragraph 34, AsylG geführt wurde. Entsprechend werden die Ergebnisse für die unter diese Norm fallenden Familienmitglieder auch im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu beachten sein. Sollte nur zu einem Teil der in der Beschwerdevorlage des BF3 genannten Personen ein Familienverfahren im obgenannten Sinn zu führen sein, wird die Behörde die Beziehung zu den übrigen Verwandten bzw. Familienmitgliedern im Rahmen der Rückkehrentscheidungen unter Heranziehung der in Art 8 EMRK dargelegten Kriterien zu prüfen und ihre Erwägungen nachvollziehbar darzulegen haben. Sollte nur zu einem Teil der in der Beschwerdevorlage des BF3 genannten Personen ein Familienverfahren im obgenannten Sinn zu führen sein, wird die Behörde die Beziehung zu den übrigen Verwandten bzw. Familienmitgliedern im Rahmen der Rückkehrentscheidungen unter Heranziehung der in Artikel 8, EMRK dargelegten Kriterien zu prüfen und ihre Erwägungen nachvollziehbar darzulegen haben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren auch darauf zu achten haben, dass die Verwaltungsakten vervollständigt werden, sodass der festgestellte Sachverhalt daraus ablesbar und die darauf basierende Entscheidung für eine Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ist. 3.3.
- Auch die Dokumentation zum anhängigen Asylverfahren des BF3 erweist sich als unzureichend. So findet sich im Akt des BF3 etwa kein Protokoll seines Asylantrages. Es erliegt auch keine Dokumentation zu dem danach geführten Verfahren (weshalb auch nicht feststellbar ist, welche Personen nun tatsächlich von einem Familienverfahren erfasst sind oder waren). Wiewohl sich das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen prima vista als nicht glaubhaft darstellt, so ist dem Gericht eine fundierte Beurteilung des Asylvorbringens aufgrund der lückenhaften Dokumentation – insbesondere mangels Vorliegen eines (unterschriebenen) Protokolls der Erstbefragung oder weiterer Einvernahmeprotokolle – aber nicht möglich, zumal eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung nur möglich ist, wenn die Aussagen aus dem vorangegangenen Verfahren mit jenen des fortgesetzten Verfahren verglichen werden können. Zudem wurde in der Niederschrift der Einvernahme durch die Behörde im fortgesetzten Verfahren auf einen Widerspruch zur Aussage bei der Erstbefragung hingewiesen (AS 247, wobei diesbezüglich auch nicht erkennbar ist, wo das Zitat endet), der für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren darauf zu achten haben, dass eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen wird, die für eine Nachprüfungsinstanz auch nachvollziehbar ist und die in der Aktendokumentation auch abgebildet wird. 3.3.
- In Bezug auf den in Österreich geborenen, minderjährigen BF2 wurde vorgebracht, dass dieser unter einem Herzfehler leidet und seit seiner Geburt deshalb in Behandlung steht. Die Behörde hat sich darauf zurückgezogen, dass dazu keine ärztlichen Atteste vorgelegt wurden und im Herkunftsland eine „elementare Grundversorgung“ vorhanden wäre, ohne weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf den Gesundheitszustand und einer möglichen Gefährdung des herzkranken Säuglings im Rückkehrfall zu tätigen. Zwar trifft es zu, dass die Behörde, wie im Bescheid ausgeführt, den Vater des Kindes – BF3, aufgefordert hat, ärztliche Atteste zu seiner Behauptung, der Sohn hätte Löcher im Herzen, vorzulegen, jedoch ist der Behörde insofern ein Fehler unterlaufen, als BF3 nicht als Vertreter für das Verfahren geführt wird – dies ist zumindest dem Bescheid betreffend den BF2 zu entnehmen, worin seine Mutter als Verteterin benannt wird; dass der Vater im Verfahren die gesetzliche Vertretung seines Sohnes für sich (ebenso) beansprucht hat, ist der Aktenlange nicht zu entnehmen. Die als Vertreterin bezeichnete Mutter hat ebenfalls über die Herzprobleme des Kindes berichtet, jedoch wurde sie nicht aufgefordert, Atteste beizubringen. Das Gericht verkennt keinesfalls, dass es auch dem nicht als Vertreter geführten Vater zumutbar gewesen wäre, alle Unterlagen, die seinem Sohn im Verfahren nützen, zu beschaffen, aus rechtlicher Sicht ist der Behörde hier aber ein Fehler unterlaufen, der nicht zulasten des möglicherweise tatsächlich herzkranken Minderjährigen gehen darf. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren – abgesehen von eindeutigen Feststellungen zur gesetzlichen Vertretung des BF2 – auch konkrete Feststellungen zu dessen gesundheitlicher Situation zu treffen haben. Dazu wird sie entweder aktuelle ärztliche Atteste im Wege der gesetzlichen Vertretung – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – einfordern oder erforderlichenfalls auch ein ärztliches Gutachten amtswegig anzufordern haben. Sollte sich erweisen, dass eine Krankheit oder ein Gebrechen vorliegt, wird die Behörde basierend auf aussagekräftigen Berichten über Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine Prüfung möglicher Gefährdungen im Sinne des Art 3 EMRK vorzunehmen haben, wobei darauf zu achten ist, dass im Herkunftsland angebotenen Behandlungen und allenfalls notwendige Medikamente auch für Säuglinge bzw. Kleinkinder zur Verfügung stehen.Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren – abgesehen von eindeutigen Feststellungen zur gesetzlichen Vertretung des BF2 – auch konkrete Feststellungen zu dessen gesundheitlicher Situation zu treffen haben. Dazu wird sie entweder aktuelle ärztliche Atteste im Wege der gesetzlichen Vertretung – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – einfordern oder erforderlichenfalls auch ein ärztliches Gutachten amtswegig anzufordern haben. Sollte sich erweisen, dass eine Krankheit oder ein Gebrechen vorliegt, wird die Behörde basierend auf aussagekräftigen Berichten über Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine Prüfung möglicher Gefährdungen im Sinne des Artikel 3, EMRK vorzunehmen haben, wobei darauf zu achten ist, dass im Herkunftsland angebotenen Behandlungen und allenfalls notwendige Medikamente auch für Säuglinge bzw. Kleinkinder zur Verfügung stehen. 3.3.
- Zu dem in der Stellungnahme vom 13.02.2024 getätigten Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) StF: BGBl. II Nr. 177/2009, ist anzumerken, dass die erkennende Richterin nicht verkennt, dass es sich im Falle des Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der genannten Verordnung handelt. Allerdings entbindet dieser Umstand die Behörde nicht davon, eine umfassende Prüfung eines Fluchtvorbringens und der Rückkehrbefürchtungen sowie eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen.3.3.
- Zu dem in der Stellungnahme vom 13.02.2024 getätigten Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, ist anzumerken, dass die erkennende Richterin nicht verkennt, dass es sich im Falle des Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der genannten Verordnung handelt. Allerdings entbindet dieser Umstand die Behörde nicht davon, eine umfassende Prüfung eines Fluchtvorbringens und der Rückkehrbefürchtungen sowie eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. 3.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde zunächst die oben unter 3.
- aufgeworfenen Frage eines Familienverfahrens und der Aufenthaltstitel der von einem Familienverfahren umfassten Familienmitglieder zu klären hat. Basierend auf ihren Ermittlungen und den rechtlichen Schlussfolgerungen wird sie in ihren Bescheiden entsprechend über die Anträge der BF abzusprechen und ihre Entscheidungen nachvollziehbar darzulegen haben. Bei der Prüfung der Rückkehrentscheidungen wird die Behörde – sofern sich die Rückkehr der Familienmitglieder oder einzelner von ihnen grundsätzlich als rechtlich zulässig erweist – die ebenfalls oben dargelegten Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf Art 8 EMRK und Art 3 EMRK, vorzunehmen haben. Dazu wird sie vor allem die aktuelle gesundheitliche sowie die aktuelle private und familiäre Situation der Beschwerdeführer zu ermitteln haben. Bei der Prüfung der Rückkehrentscheidungen wird die Behörde – sofern sich die Rückkehr der Familienmitglieder oder einzelner von ihnen grundsätzlich als rechtlich zulässig erweist – die ebenfalls oben dargelegten Ermittlungsschritte, insbesondere im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK, vorzunehmen haben. Dazu wird sie vor allem die aktuelle gesundheitliche sowie die aktuelle private und familiäre Situation der Beschwerdeführer zu ermitteln haben. Die Behörde wird sich auch mit sonstigen für die BF allenfalls relevanten Umständen und der aktuellen Situation, wie etwa die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF, im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo auseinanderzusetzen haben. Die Behörde wird die oben genannten Ermittlungsschritte durchzuführen haben und ihrer Entscheidung eine schlüssige, tragfähige Beweiswürdigung zu sämtlichen von Seiten der Beschwerdeführer gemachten Angaben zugrunde zu legen haben. Wie oben dargelegt, hat die Behörde auch darauf zu achten, dass die Dokumentation der Verwaltungsakten – auch zum Asylvorbringen der BF – vervollständigt wird und alle entscheidungswesentlichen Umstände darin abgebildet werden, die einer Rechtmittelinstanz eine eindeutige Beurteilung der Richtigkeit ihrer Entscheidungen ermöglichen. 3.
- Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des durch die belangte Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde auch allenfalls zwischenzeitlich vorgelegte Dokumente zu berücksichtigen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch einmal auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen. 3.
- Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. Zudem lagen auch gravierende Begründungsmängel und ein mangelhaft dokumentiertes Verfahren vor.3.
- Mangels Durchführung eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen erst möglich gewesen wären, wurde insofern im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung bloß ansatzweise ermittelt, es lagen vielmehr besonders gravierende Ermittlungslücken vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Durchführung desselben und Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. Zudem lagen auch gravierende Begründungsmängel und ein mangelhaft dokumentiertes Verfahren vor. Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen – jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen – Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Dies insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und im gegenständlichen Fall auch Berichte zu den angesprochenen Themen fehlen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Dies insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und im gegenständlichen Fall auch Berichte zu den angesprochenen Themen fehlen. Zudem soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. 3.7.
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. 3.7.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2286009.1.00