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{'item': 'I421 2283703-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlI421 2283703-1 SpruchI421 2283703-1/10E, I421 2283703-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 30.11.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status Asylberechtigter gem § 3 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status Asylberechtigter gem Paragraph 3, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status Asylberechtigter gem § 3 AsylG mit fristgerechter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Beschwerdeführer hat die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status Asylberechtigter gem Paragraph 3, AsylG mit fristgerechter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 01.03.2024 eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war bei der Verhandlung anwesend, konnte aber zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Angaben machen (Protokoll Verhandlung vom 1.3.2024 S 2). Die amtswegig durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Beschwerdeführer am 12.03.2024 ergab, dass dieser seit 08.03.2024 nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Das Amt der XXXX Landesregierung verständigte mit Mail vom 07.03.2024 die belangte Behörde davon, dass der Beschwerdeführer mit 06.03.2024 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde.Das Amt der römisch 40 Landesregierung verständigte mit Mail vom 07.03.2024 die belangte Behörde davon, dass der Beschwerdeführer mit 06.03.2024 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 14.03.2024 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers binnen sieben Tagen bekannt zu geben. Ein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wurde innert der Frist nicht bekannt gegeben, sondern mitgeteilt, dass dieser nicht bekannt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem vorliegenden Behördenakt. Dass der Beschwerdeführer am 01.03.2023 zur Verhandlung nicht erschienen ist wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten. Dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2024 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet hat, ist aus dem genannten ZMR-Auszug ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet wurde, weil sein Aufenthalt unbekannt ist, ergibt sich aus der Bestätigung vom 07.03.2024 des Amts der XXXX Landesregierung.Dass der Beschwerdeführer am 01.03.2023 zur Verhandlung nicht erschienen ist wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten. Dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2024 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet hat, ist aus dem genannten ZMR-Auszug ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet wurde, weil sein Aufenthalt unbekannt ist, ergibt sich aus der Bestätigung vom 07.03.2024 des Amts der römisch 40 Landesregierung. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die maßgebliche Bestimmung zur Einstellung des Asylverfahrens findet sich in § 24 AsylG.Die maßgebliche Bestimmung zur Einstellung des Asylverfahrens findet sich in Paragraph 24, AsylG. „Einstellung des Verfahrens § 24.

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.“ Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und für das Gericht auch nicht leicht feststellbar. Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis vom Verfahren und war zur Verhandlung am 01.03.2024 ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthaltsort weder seiner Rechtsvertretung, noch der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben und sich somit dem Asylverfahren gem § 24 Abs 1 Ziff 1 AsylG entzogen. Es war daher das Verfahren gem § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und für das Gericht auch nicht leicht feststellbar. Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis vom Verfahren und war zur Verhandlung am 01.03.2024 ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthaltsort weder seiner Rechtsvertretung, noch der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben und sich somit dem Asylverfahren gem Paragraph 24, Absatz eins, Ziff 1 AsylG entzogen. Es war daher das Verfahren gem Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2283703.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.