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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW104 2267565-1 Spruch, W104 2267565-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die gegen die Steiermärkische Landesregierung gerichtete Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG des XXXX vom 27.9.2022, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die gegen die Steiermärkische Landesregierung gerichtete Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG des römisch 40 vom 27.9.2022, beschlossen: A) Die Säumnisbeschwerde wird wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextBegründung:, Begründung: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.8.2012 wurde der XXXX nach § 17 Abs. 1 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Anwendung u.a. von § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ erteilt.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.8.2012 wurde der römisch 40 nach Paragraph 17, Absatz eins, Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Anwendung u.a. von Paragraph 9, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ erteilt. Der Antragsteller hat im vorangehenden UVP-Verfahren in einer Stellungnahme vom 26.5.2010 gegen dieses Vorhaben Einwendungen erhoben und dabei unter anderem als Fischereiberechtigter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 begehrt. Für die aus einem bewilligungsfähigen Projekt resultierenden Nachteile beantragte er zugleich die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung.Der Antragsteller hat im vorangehenden UVP-Verfahren in einer Stellungnahme vom 26.5.2010 gegen dieses Vorhaben Einwendungen erhoben und dabei unter anderem als Fischereiberechtigter Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 begehrt. Für die aus einem bewilligungsfähigen Projekt resultierenden Nachteile beantragte er zugleich die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung. Der Umweltsenat hat mit Bescheid vom 26.11.2013 die Berufung des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen UVP-Bescheid, soweit damit nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend gemacht wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung „der Behörde erster Instanz“ vorbehalten werden. Mit an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung adressiertem Schriftsatz vom 27.9.2022 erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und stellte darin „im Hinblick auf die mangelnde Entscheidung durch die zuständige Behörde erster Instanz im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren“ den Antrag, „das Verwaltungsgericht möge über unseren Antrag auf Entschädigung in der Sache selbst erkennen und uns für die Beeinträchtigung unseres Fischereirechtes als Folge der Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des KW Gratkorn gemäß Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2012, ..., eine Entschädigung in der Höhe von € 1,5 Mio. zuerkennen.“Mit an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung adressiertem Schriftsatz vom 27.9.2022 erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und stellte darin „im Hinblick auf die mangelnde Entscheidung durch die zuständige Behörde erster Instanz im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren“ den Antrag, „das Verwaltungsgericht möge über unseren Antrag auf Entschädigung in der Sache selbst erkennen und uns für die Beeinträchtigung unseres Fischereirechtes als Folge der Bewilligung der Errichtung und des Betriebes des KW Gratkorn gemäß Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2012, ..., eine Entschädigung in der Höhe von € 1,5 Mio. zuerkennen.“ Die Steiermärkische Landesregierung legte diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts Steiermark brachte der Antragsteller unter anderem vor, dass gemäß § 39 UVP-G 2000 die zuständige Behörde erster Instanz die Landesregierung sei, weshalb auch Adressat der Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall die Steiermärkische Landesregierung sei. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23.2.2023 wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 31 VwGVG „wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen“ und unter einem gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts Steiermark brachte der Antragsteller unter anderem vor, dass gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 die zuständige Behörde erster Instanz die Landesregierung sei, weshalb auch Adressat der Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall die Steiermärkische Landesregierung sei. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23.2.2023 wurde die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 31, VwGVG „wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen“ und unter einem gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht wies die ihm sohin weitergeleitete Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 28.8.2023 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit der Begründung „als unzulässig“ zurück, es handle sich um eine Angelegenheit, die dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ zuzuordnen sei, der zwar nach Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz falle, jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, angeführt sei. Eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergebe sich im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen, sodass keine Angelegenheit vorliege, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt werde. Es liege auch kein Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung vor, weil im gegenständlichen Fall das UVP-Genehmigungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auch der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Antrag ausschließlich auf § 117 WRG 1959 beruhe.Das Bundesverwaltungsgericht wies die ihm sohin weitergeleitete Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 28.8.2023 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit der Begründung „als unzulässig“ zurück, es handle sich um eine Angelegenheit, die dem Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ zuzuordnen sei, der zwar nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz falle, jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, angeführt sei. Eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung ergebe sich im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen, sodass keine Angelegenheit vorliege, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt werde. Es liege auch kein Fall der Mitanwendung wasserrechtlicher Regelungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung vor, weil im gegenständlichen Fall das UVP-Genehmigungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auch der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Antrag ausschließlich auf Paragraph 117, WRG 1959 beruhe. Beide Zurückweisungsbeschlüsse sind rechtskräftig und wurden nicht mit Revision bekämpft. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Antrag auf Entscheidung eines negativen (verneinenden) Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 31.1.2024, GZ: Ko 2023/03/0004, ausgesprochen, dass zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Antrag auf Entscheidung eines negativen (verneinenden) Kompetenzkonfliktes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat mit Erkenntnis vom 31.1.2024, GZ: Ko 2023/03/0004, ausgesprochen, dass zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, im vorliegenden Fall sei die Zuerkennung der beantragten Entschädigung unterblieben und vielmehr im Bewilligungsbescheid (Berufungsbescheid des Umweltsenates) ein solcher Ausspruch ausdrücklich einem Nachtragsbescheid im Sinne des § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten worden, welcher (nach dem Beschwerdevorbringen) bislang nicht ergangen ist. Das bloße Unterbleiben des Entschädigungsausspruches sei jedoch nicht als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten. Es sei daher nicht durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes, sondern im Wege der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Nach § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 entscheide über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht. Damit sei dem Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung (Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG) eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden u.a. in Angelegenheiten übertragen, die nach Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG in den Bereich der Vollziehung der Länder fallen. Anders als nach der Vorgängerfassung umfasse die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, im vorliegenden Fall sei die Zuerkennung der beantragten Entschädigung unterblieben und vielmehr im Bewilligungsbescheid (Berufungsbescheid des Umweltsenates) ein solcher Ausspruch ausdrücklich einem Nachtragsbescheid im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 vorbehalten worden, welcher (nach dem Beschwerdevorbringen) bislang nicht ergangen ist. Das bloße Unterbleiben des Entschädigungsausspruches sei jedoch nicht als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten. Es sei daher nicht durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes, sondern im Wege der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 entscheide über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht. Damit sei dem Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung (Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG) eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden u.a. in Angelegenheiten übertragen, die nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG in den Bereich der Vollziehung der Länder fallen. Anders als nach der Vorgängerfassung umfasse die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000. Im vorliegenden Fall sei der Entschädigungsantrag nach § 15 iVm 117 WRG 1959 im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gestellt worden, in dem die UVP-Behörde nach Maßgabe des § 17 UVP-G 2000 zur Mitanwendung des WRG 1959 berufen war und auch über Einwendungen gegen das Vorhaben zu entscheiden hatte. Der Antragsteller habe ausdrücklich die Steiermärkische Landesregierung (UVP-Behörde) als jene Behörde bezeichnet, gegen die sich die nunmehrige Säumnisbeschwerde richtet und sich dabei auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 39 UVP-G 2000 gestützt. Er habe damit die Säumnis einer UVP-Behörde in dieser Eigenschaft geltend gemacht, daher liegt eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000 vor.Im vorliegenden Fall sei der Entschädigungsantrag nach Paragraph 15, in Verbindung mit 117 WRG 1959 im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gestellt worden, in dem die UVP-Behörde nach Maßgabe des Paragraph 17, UVP-G 2000 zur Mitanwendung des WRG 1959 berufen war und auch über Einwendungen gegen das Vorhaben zu entscheiden hatte. Der Antragsteller habe ausdrücklich die Steiermärkische Landesregierung (UVP-Behörde) als jene Behörde bezeichnet, gegen die sich die nunmehrige Säumnisbeschwerde richtet und sich dabei auf die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 39, UVP-G 2000 gestützt. Er habe damit die Säumnis einer UVP-Behörde in dieser Eigenschaft geltend gemacht, daher liegt eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem UVP-G 2000 vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.1.2024, Ko 2023/03/0004. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. In der Sache: Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden. Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden. Als Genehmigungen gelten gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz WRG, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. Mit „behördlichen Akten“ sind Verleihungen von Rechten gemeint, die für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens im Sinne einer Genehmigungspflicht erforderlich sind. Unterlassungen meinen die Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Anzeigen, wenn für das Vorhaben eine Anzeige vorgeschrieben ist und die Behörde von der Befugnis zur Zurückweisung oder Abweisung der Anzeige oder von der Befugnis zur Untersagung der angezeigten Maßnahme nicht Gebrauch macht. Unter die Definition fallen jedenfalls alle bundes- und landesrechtlich normierten Genehmigungen und Bewilligungen aufgrund von Genehmigungsanträgen sowie Nicht-Untersagungen und Kenntnisnahmen aufgrund von Anzeigen für Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.

  1. at)Rz 40). Als Genehmigungen gelten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz WRG, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst. Mit „behördlichen Akten“ sind Verleihungen von Rechten gemeint, die für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens im Sinne einer Genehmigungspflicht erforderlich sind. Unterlassungen meinen die Entgegennahme oder Kenntnisnahme von Anzeigen, wenn für das Vorhaben eine Anzeige vorgeschrieben ist und die Behörde von der Befugnis zur Zurückweisung oder Abweisung der Anzeige oder von der Befugnis zur Untersagung der angezeigten Maßnahme nicht Gebrauch macht. Unter die Definition fallen jedenfalls alle bundes- und landesrechtlich normierten Genehmigungen und Bewilligungen aufgrund von Genehmigungsanträgen sowie Nicht-Untersagungen und Kenntnisnahmen aufgrund von Anzeigen für Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 2, UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.
  2. at)Rz 40). Im Fall des 2. Abschnitts des UVP-G 2000 werden alle nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen von der UVP-Genehmigung absorbiert. Das UVP-G 2000 nimmt den sonst zuständigen Materienbehörden ihre Zuständigkeiten als Genehmigungsbehörden und integriert sie als mitwirkende Behörden in das UVP-Verfahren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.
  3. at)Rz 105). Im (voll)konzentrierten Genehmigungsverfahren sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden. Von der UVP-Behörde (zusätzlich zu den Genehmigungsbestimmungen des UVP-G 2000) mitanzuwenden sind demnach die materiellen Genehmigungsbestimmungen sowohl des Bundes als auch der Länder. Im Fall des 2. Abschnitts des UVP-G 2000 werden alle nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen von der UVP-Genehmigung absorbiert. Das UVP-G 2000 nimmt den sonst zuständigen Materienbehörden ihre Zuständigkeiten als Genehmigungsbehörden und integriert sie als mitwirkende Behörden in das UVP-Verfahren (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 3, UVP-G (Stand 01.07.2011, rdb.
  4. at)Rz 105). Im (voll)konzentrierten Genehmigungsverfahren sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 alle nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden. Von der UVP-Behörde (zusätzlich zu den Genehmigungsbestimmungen des UVP-G 2000) mitanzuwenden sind demnach die materiellen Genehmigungsbestimmungen sowohl des Bundes als auch der Länder. Demgegenüber werden weder die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder vielfach enthaltenen Verfahrensvorschriften, noch Vorschriften, die nicht „für die Ausführung des Vorhabens erforderlich“ sind, mitkonzentriert. § 2 Abs. 3 nennt hier ausdrücklich die über § 111 Abs. 4 WRG 1959 hinausgehende Einräumung von Zwangsrechten. Nach der Judikatur ist entscheidend, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens etwa, wie z.B. mineralrohstoffrechtliche Gewinnungsbewilligungen, sind nicht umfasst (VwGH 2005/05/0044). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen sind, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist und dass dies sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gilt (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042).Demgegenüber werden weder die in den Materiengesetzen des Bundes und der Länder vielfach enthaltenen Verfahrensvorschriften, noch Vorschriften, die nicht „für die Ausführung des Vorhabens erforderlich“ sind, mitkonzentriert. Paragraph 2, Absatz 3, nennt hier ausdrücklich die über Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 hinausgehende Einräumung von Zwangsrechten. Nach der Judikatur ist entscheidend, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens etwa, wie z.B. mineralrohstoffrechtliche Gewinnungsbewilligungen, sind nicht umfasst (VwGH 2005/05/0044). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 Zwangsrechte nach anderen Verwaltungsvorschriften weiterhin von derjenigen Behörde auszusprechen sind, die nach dem anzuwendenden Materiengesetz dafür zuständig ist und dass dies sowohl für die Entscheidung über die Enteignung selbst als auch über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gilt (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042). Gemäß § 15 WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Bei der Entscheidung über eine Entschädigung nach dieser Vorschrift handelt es sich um keine Genehmigung nach § 2 Abs. 3 UVP-G 2000, da diese keinen für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akt darstellt; im Gegenteil entsteht der Entschädigungsanspruch und der Anspruch auf behördliche Entscheidung darüber erst als Folge einer Entscheidung über die Genehmigung eines Vorhabens. Gemäß Paragraph 15, WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Bei der Entscheidung über eine Entschädigung nach dieser Vorschrift handelt es sich um keine Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000, da diese keinen für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akt darstellt; im Gegenteil entsteht der Entschädigungsanspruch und der Anspruch auf behördliche Entscheidung darüber erst als Folge einer Entscheidung über die Genehmigung eines Vorhabens. Bei der Bestimmung des § 117 WRG wiederum, wonach über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder im WRG oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern das WRG (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde entscheidet, handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Als Verfahrensvorschrift wird § 117 WRG aber gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 ebenfalls nicht mitkonzentriert. Bei der Bestimmung des Paragraph 117, WRG wiederum, wonach über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder im WRG oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern das WRG (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde entscheidet, handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Als Verfahrensvorschrift wird Paragraph 117, WRG aber gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 ebenfalls nicht mitkonzentriert. Zusammengefasst wird der Wasserrechtsbehörde im UVP-Verfahren ihre Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde genommen, nicht aber ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen. Ein Ausspruch über allfällige Entschädigungsansprüche war somit nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens und ist auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; vielmehr werden Fragen zu Entschädigungen von der Wasserrechtsbehörde in einem eigenen Verfahren zu behandeln sein. In diesem Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Fall W248 2269200-1 vom 18.12.2023 entschieden. Beim Ausspruch des Umweltsenates in seinem Berufungsbescheid vom 26.11.2023, dass die Ansprüche des Fischereiberechtigten auf Entschädigung einer gesonderten Entscheidung der „Behörde erster Instanz“ vorzubehalten sind, handelt es sich demnach um ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck, mit dem der Umweltsenat (bloß) auf eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz verweisen wollte. Jedenfalls konnte der Umweltsenat mit diesem Ausspruch nicht entgegen den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften über die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde oder der UVP-Behörde disponieren. Eine Säumnis der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde besteht daher nicht, da diese zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gemäß § 117 WRG 1959 nicht zuständig ist.Eine Säumnis der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde besteht daher nicht, da diese zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag gemäß Paragraph 117, WRG 1959 nicht zuständig ist. 3.2. Zur Zulassung der Revision: Zur Frage, ob die Entscheidung über Entschädigungsansprüche zur „Genehmigung“ i.S. des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 zählt, für deren Vollziehung gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 und § 39 UVP-G 2000 die Landesregierung als UVP-Behörde zuständig ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor. Wäre die Frage dahingehend zu lösen, dass ein solcher Anspruch als „Genehmigung“ zu sehen wäre, würde sich der vorliegende Beschluss als rechtswidrig erweisen.Zur Frage, ob die Entscheidung über Entschädigungsansprüche zur „Genehmigung“ i.S. des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 zählt, für deren Vollziehung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 39, UVP-G 2000 die Landesregierung als UVP-Behörde zuständig ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor. Wäre die Frage dahingehend zu lösen, dass ein solcher Anspruch als „Genehmigung“ zu sehen wäre, würde sich der vorliegende Beschluss als rechtswidrig erweisen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage von erheblicher, jedenfalls über den bloßen Einzelfall hinausgehenden, Bedeutung für alle Anträge auf Festsetzung von Entschädigungen bei Wasserkraftprojekten, für die ein UVP-Verfahren durchgeführt wird. Die ordentliche Revision war aus diesem Grund gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.Die ordentliche Revision war aus diesem Grund gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2267565.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.