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{'item': 'W139 2287854-3'}

Obsah (12)Art 133§ 351§ 341§ 340Art 135§ 328§ 1§ 58§ 28§ 31§ 350§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW139 2287854-3 Spruch, W139 2287854-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

  1. Im Jänner 2024 schrieb die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. den verfahrensgegenständlichen Auftrag „5020 Salzburg, Johann Brunauer-Str. 2-4, HAK 1, Thermische Sanierung, Fenster u. Fassaden Alu“ in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus.
  2. Die Antragstellerin, die XXXX beteiligte sich durch die Abgabe eines Angebotes am gegenständlichen Vergabeverfahren.
  3. Die Antragstellerin, die römisch 40 beteiligte sich durch die Abgabe eines Angebotes am gegenständlichen Vergabeverfahren.
  4. Am 26.02.2024 wurde über die elektronische Vergabeplattform die Zuschlagsentscheidung lautend auf die XXXX bekannt gegeben. Die Stillhaltefrist endete am 07.03.
  5. Am 26.02.2024 wurde über die elektronische Vergabeplattform die Zuschlagsentscheidung lautend auf die römisch 40 bekannt gegeben. Die Stillhaltefrist endete am 07.03.
  6. Am 06.03.2024 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag (gegen die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024) ein. Die Antragstellerin beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahren der Lauf der Stillhaltefrist im Vergabeverfahren ,Fenster und Fassaden Alu‘ ausgesetzt wird“. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühren für ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ihren Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe und beantragte den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin wurden am selben Tag durch das Bundesverwaltungsgericht über die betreffenden Anträge in Kenntnis gesetzt und es wurde diesen vor dem Hintergrund der

§ 351Abs 1 BVerg

G 2018 gebotenen Interessenabwägung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.4. Am 06.03.2024 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag (gegen die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024) ein. Die Antragstellerin beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahren der Lauf der Stillhaltefrist im Vergabeverfahren ,Fenster und Fassaden Alu‘ ausgesetzt wird“. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühren für ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und ihren Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe und beantragte den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin wurden am selben Tag durch das Bundesverwaltungsgericht über die betreffenden Anträge in Kenntnis gesetzt und es wurde diesen vor dem Hintergrund der

Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 gebotenen Interessenabwägung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

  1. Am 12.03.2024 gab die Auftraggeberin über die Vergabeplattform die Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 bekannt und setzte das Bundesverwaltungsgericht hierüber am 12.03.2024 per E-Mail in Kenntnis. Das Vergabeverfahren befinde sich wieder im Stadium der Angebotsprüfung.
  2. Am 14.03.2024 zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag vom 06.03.2024 zurück, da die Antragstellerin infolge der Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt worden sei. Die Antragstellerin habe insofern materiell obsiegt, weshalb ihr

§ 341BVerg

G 2018 von der Antragsgegnerin die entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen sei. Es werde beantragt, die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin geleisteten (

§ 340Abs 1 Z 7 BVerg

G 2018 auf 75 % zu mindernden) Pauschalgebühr zu verpflichten.6. Am 14.03.2024 zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag vom 06.03.2024 zurück, da die Antragstellerin infolge der Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt worden sei. Die Antragstellerin habe insofern materiell obsiegt, weshalb ihr

Paragraph 341, BVergG 2018 von der Antragsgegnerin die entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen sei. Es werde beantragt, die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin geleisteten (

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auf 75 % zu mindernden) Pauschalgebühr zu verpflichten.

  1. Mit Beschluss vom 15.03.2024, Zl. W139 2287854-1/4E und Zl. W139 2287854-2/11E, wurden die zu den Zahlen W139 2287854-1 und W139 2287854-2 geführten Verfahren eingestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang bzw der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A)

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über Anträge auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über Anträge auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 sowie seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 340Abs 1 Z 1 BVerg

G 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Die Antragstellerin hat vorliegend im Vergabeverfahren „5020 Salzburg, Johann Brunauer-Str. 2-4, HAK 1, Thermische Sanierung, Fenster u. Fassaden Alu“ die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 angefochten und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat vorliegend im Vergabeverfahren „5020 Salzburg, Johann Brunauer-Str. 2-4, HAK 1, Thermische Sanierung, Fenster u. Fassaden Alu“ die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 angefochten und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.

§ 341Abs 1 BVerg

G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 am 12.03.2024 zurückgenommen. Hierdurch wurde die Antragstellerin während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens klaglos gestellt. Aus diesem Grund besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr

§ 341Abs 1 BVerg

G 2018 zu Recht.Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 am 12.03.2024 zurückgenommen. Hierdurch wurde die Antragstellerin während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens klaglos gestellt. Aus diesem Grund besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 zu Recht. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht

§ 341Abs 2 BVergG 2018 nur dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht

Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 nur dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend keine einstweilige Verfügung erlassen. Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das betreffende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eingestellt. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre allerdings aufgrund der nachstehenden Erwägungen weder statt zu geben gewesen noch wäre dieser nur aufgrund einer Interessenabwägung abzuweisen gewesen. Die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Maßnahme ist ausdrücklich und ausschließlich darauf gerichtet, dass „der Lauf der Stillhaltefrist für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt“ werde. Die Aufzählung jener Anträge, denen

§ 350Abs 5 BVerg

G 2018 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zukommt, ist als taxativ anzusehen (siehe hierzu Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018, § 350 Rz 20). Demnach bewirkt etwa ein Antrag, mit dem die Untersagung der Zuschlagserteilung begehrt wird, dass diesem Antrag aufschiebende Wirkung zukommt. Der Auftraggeber bzw die vergebende Stelle darf sohin bis zur Entscheidung über den Antrag den Zuschlag nicht erteilen.Die Aufzählung jener Anträge, denen

Paragraph 350, Absatz 5, BVergG 2018 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zukommt, ist als taxativ anzusehen (siehe hierzu Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018, Paragraph 350, Rz 20). Demnach bewirkt etwa ein Antrag, mit dem die Untersagung der Zuschlagserteilung begehrt wird, dass diesem Antrag aufschiebende Wirkung zukommt. Der Auftraggeber bzw die vergebende Stelle darf sohin bis zur Entscheidung über den Antrag den Zuschlag nicht erteilen. Die Antragstellerin begehrt fallbezogen allerdings nicht die Untersagung der Zuschlagserteilung, sondern die Aussetzung des Laufs der Stillhaltefrist. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung aus, dass Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder unzulässig wäre (VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mwN). Zwar ist im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0060 mwN; wiederum VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie vor dem Hintergrund, dass im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die begehrte Maßnahme genau zu bezeichnen und die Aufzählung des § 350 Abs 5 BVergG 2018 abschließend ist, kommt fallbezogen ein Umdeuten der auf die Aussetzung des Laufs der Stillhaltefrist gerichteten vorläufigen Maßnahme nicht in Betracht. Die begehrte Maßnahme mag zwar in ihrem Ergebnis auch darauf hinauslaufen, dass es vorerst zu keiner Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung kommt, dies hat die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin allerdings gerade nicht konkret begehrt.Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie vor dem Hintergrund, dass im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die begehrte Maßnahme genau zu bezeichnen und die Aufzählung des Paragraph 350, Absatz 5, BVergG 2018 abschließend ist, kommt fallbezogen ein Umdeuten der auf die Aussetzung des Laufs der Stillhaltefrist gerichteten vorläufigen Maßnahme nicht in Betracht. Die begehrte Maßnahme mag zwar in ihrem Ergebnis auch darauf hinauslaufen, dass es vorerst zu keiner Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung kommt, dies hat die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin allerdings gerade nicht konkret begehrt. Aus diesem Grund kommt dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Der Lauf der Stillhaltefrist wurde hierdurch nicht gehemmt. Losgelöst von der Frage, ob eine Aussetzung des Laufs der gesetzlich determinierten Stillhaltefrist überhaupt als Maßnahme hätte angeordnet werden können (siehe BVwG 25.06.2020, W273 2235097-1/2E, wonach eine derartige Maßnahme von vornherein ausscheidet), war die Stillhaltefrist vorliegend daher mangels Eintritts einer aufschiebenden Wirkung bereits am 07.03.2024, 24.00 Uhr, abgelaufen, sodass bereits aus diesem Grund die Aussetzung ihres Laufs nicht in Betracht gekommen wäre. Folge dessen besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr

§ 341Abs 2 BVerg

G 2018 nicht zu Recht. Die Voraussetzung des § 341 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 ist nicht erfüllt. Folge dessen besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr

Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 nicht zu Recht. Die Voraussetzung des Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 ist nicht erfüllt. Über den Gebührenersatz hat

§ 341Abs 3 BVerg

G 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Über den Gebührenersatz hat

Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Entscheidung ergeht sohin innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018. Die Entscheidung ergeht sohin innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W139.2287854.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.