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{'item': 'W144 2279119-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW144 2279119-1 Spruch, W144 2279119-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 5Asyl

G zurückgewiesen und gleichzeitig gem. § 61 FPG die Außerlandesbringung der BF in die BRD ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig gem. Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung der BF in die BRD ausgesprochen. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte insbesondere geltend, dass sie mittlerweile mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters pflegebedürftig und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Sie sei nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch bei der Bewältigung des Alltags auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Darüber hinaus lebe auch ihre Tochter in Österreich, zu der sie ebenfalls Kontakt habe. Die BF führe damit ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK im Bundesgebiet und würde ihre Überstellung in die BRD einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen. Der Sohn der BF fungiere als unentbehrliche Stütze im Alltag und als Ansprechperson in allen Lebensbereichen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Bindungen (unter erwachsenen Familienmitgliedern) hinausgehe. Österreich hätte von der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen und gebiete auch Art. 8 EMRK den Selbsteintritt Österreichs.Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte insbesondere geltend, dass sie mittlerweile mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters pflegebedürftig und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Sie sei nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch bei der Bewältigung des Alltags auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Darüber hinaus lebe auch ihre Tochter in Österreich, zu der sie ebenfalls Kontakt habe. Die BF führe damit ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet und würde ihre Überstellung in die BRD einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen. Der Sohn der BF fungiere als unentbehrliche Stütze im Alltag und als Ansprechperson in allen Lebensbereichen, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Bindungen (unter erwachsenen Familienmitgliedern) hinausgehe. Österreich hätte von der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen und gebiete auch Artikel 8, EMRK den Selbsteintritt Österreichs. Mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2023 wurde gegenständlicher Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2023 wurde gegenständlicher Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.11.2023 Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Sachverständigen bestellt, und mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, In der Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom 15.11.2023 Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Sachverständigen bestellt, und mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ● wie sich der gesundheitliche Allgemeinzustand der BF darstellt, ● ob die BF medizinische Behandlungen und/oder Medikamente benötigt, ● ob die BF in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, ● und in welcher Weise allenfalls eine Unterstützung im Alltag notwendig erschiene oder gar Pflegebedürftigkeit vorliege, beauftragt. Mit Schriftsatz vom 21.1.2024 erstattete Drin. XXXX ein diesbezügliches Gutachten und beantwortete die in Rede stehenden Fragestellung an wie folgt:Mit Schriftsatz vom 21.1.2024 erstattete Drin. römisch 40 ein diesbezügliches Gutachten und beantwortete die in Rede stehenden Fragestellung an wie folgt: „Diagnosen: • Gangstörung unbekannter Genese • Verdacht auf chronische Entzündung des Magens • Blutarmut • Eisenmangel • Gelenksschmerzen Beantwortung der Fragen:

  1. Der gesundheitliche Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin ist reduziert. Sie leidet unter Schmerzen im Bauchraum und in den Gelenken. Außerdem ist das Gedächtnis herabgesetzt.
  2. Die Beschwerdeführerin benötigt regelmäßig Medikamente. Pantoloc 40mg 0-0-1 Ferretab compositum 1-0-0 Seractil 300mg 1-2 täglich Sirdalud 4mg 0-0-0-1 Cerebrokan 80mg 1-0-1 Dekristolmin 20.000 IE lx pro Woche Voltarenemulgel Eine Untersuchung von Magen und Darm (Gastroskopie, Colonoskopie) sollte unbedingt durchgeführt werden. Eine physikalische Therapie aufgrund der Gelenksbeschwerden ist empfehlenswert.
  3. Die Beschwerdeführerin ist nur teilweise in der Lage ihren Alltag selbstständig zu bewältigen.
  4. Aufgrund ihrer Beschwerden ist die Beschwerdeführerin in der Eigenfürsorge eingeschränkt. Schwerere Arbeiten im Haushalt wie Einkäufen, Wohnungsreinigung und Wäschepflege sind ihr nicht zumutbar. Die Zubereitung von Mahlzeiten für eine Person ist ihr mit teilweiser Unterstützung möglich. Die tägliche Körperpflege vor dem Waschbecken ist selbstständig möglich. Für das Duschen ist wegen der unsicheren Mobilität Personenhilfe notwendig. Das An- und Auskleiden ist selbstständig möglich. Die Verrichtung der Notdurft erfolgt selbstständig, eine Inkontinenz besteht nur gelegentlich. Wegen der Gedächtnisstörungen und wegen des Analphabetismus benötigt sie Hilfe bei der Verabreichung der Medikamente. Weitere Wege außer Haus sowie Behördenwege sind nur mit Personenhilfe möglich.“ In der Folge wurde dieses Gutachten der belangten Behörde zum Zwecke des Parteiengehörs, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Weiters werden die obzitierten Defizite bei der Eigenfürsorge der 76-jährigen BF festgestellt. Zudem wird festgestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihrem Sohn XXXX geb., der bereits österreichischer Staatsbürger ist, vorliegt, sowie, dass sich ihr Sohn um die BF im Hinblick auf Betreuung und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags sowie bei der Medikamentengabe kümmert.Zudem wird festgestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihrem Sohn römisch 40 geb., der bereits österreichischer Staatsbürger ist, vorliegt, sowie, dass sich ihr Sohn um die BF im Hinblick auf Betreuung und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags sowie bei der Medikamentengabe kümmert.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen der BF und dem Umstand, dass die deutschen Behörden die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Art. 12 Dublin III-VO akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen der BF und dem Umstand, dass die deutschen Behörden die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Artikel 12, Dublin III-VO akzeptiert haben. Die Feststellungen zur familiären Situation der BF im Bundesgebiet, konkret zu ihrem Familienleben mit ihrem hier als Flüchtling anerkannten Sohn, ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF selbst, sowie aus dem Akt des BFA, in dem sich etwa eine Reisepasskopie des Sohnes befindet, aus der ersichtlich ist, dass er mittlerweile österreichischer Staatsbürger ist. Ebenfalls aus dem Akt ersichtlich ist, dass die BF und Ihr Sohn laut vorliegenden ZMR-Auszügen an derselben Adresse in 1220 Wien wohnhaft sind. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Defiziten bei der Eigenfürsorge der BF ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX .Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Defiziten bei der Eigenfürsorge der BF ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 .
  8. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:, „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „Art. 12„"Art". 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)
(3)[ … ]
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“ „KAPITEL IV„KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.“ [ … ] „Art. 17„"Art". 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Zu A)
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens): In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit der BRD zur Prüfung des Asylantrags der BF in Art. 12 Dublin III-VO begründet, sodass ihr Antrag

§ 5

Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit der BRD zur Prüfung des Asylantrags der BF in Artikel 12, Dublin III-VO begründet, sodass ihr Antrag

Paragraph 5, Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF verfügt im Bundesgebiet über enge Familienangehörige, konkret einen Sohn und auch eine Tochter, wobei jedenfalls dem Sohn, bei sie wohnhaft ist, im Bundesgebiet bereits die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde, sodass er sich damit dauerhaft und legal in Österreich aufhält. Naturgemäß hatte die BF bereits vormals im Heimatland ein Familienleben mit ihrem Sohn geführt. Zudem kommt, dass der Sohn der BF sich intensiv um seine betagte und an multiplen Krankheiten leidende Mutter bei der Bewältigung des Alltags kümmert, sodass abgesehen vom gemeinsamen Leben und Wirtschaften auch ein gewichtiges zusätzliches Merkmal einer Abhängigkeit der Mutter vom Sohn vorliegt, zumal die BF aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage erscheint, ihren Alltag zur Gänze ohne Hilfe zu bewältigen: So ist etwa wegen ihrer unsicheren Mobilität Hilfestellung beim Duschen notwendig, ebenso sind Tätigkeiten wie Einkaufen, Wohnungsreinigung und Wäschepflege nicht zumutbar und benötigt die BF wegen Gedächtnisstörungen und wegen des Analphabetismus Unterstützung bei der Verabreichung der Medikamente. Damit liegt im vorliegenden Fall eine derart intensive Nahebeziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Sohn vor, dass ihre Beziehung klar über das sonst übliche Ausmaß an familiärer Bindung unter erwachsenen Angehörigen hinausgeht. Die BF führt damit unzweifelhaft ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK mit ihrem Sohn im Bundesgebiet.Damit liegt im vorliegenden Fall eine derart intensive Nahebeziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Sohn vor, dass ihre Beziehung klar über das sonst übliche Ausmaß an familiärer Bindung unter erwachsenen Angehörigen hinausgeht. Die BF führt damit unzweifelhaft ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK mit ihrem Sohn im Bundesgebiet. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit nur dann zulässig, wenn im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der BF gewichtiger erschienen, als das Privatinteresse der BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit ihrem Sohn. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit nur dann zulässig, wenn im Sinne des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der BF gewichtiger erschienen, als das Privatinteresse der BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Familienverband mit ihrem Sohn. Eine derartige Interessenabwägung ergibt in casu jedoch keinen Überhang der öffentlichen Interessen, da die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist, schon aufgrund der intensiven Nahebeziehung und der Unterstützungsleistungen des Sohnes der BF zur Bewältigung ihres Alltags aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Krankheitsbilder. Weiters ist auszuführen, dass es bei gegenständlicher Entscheidung (theoretisch) nicht um einen dauerhaften Verbleib der BF im Bundesgebiet geht, und die öffentlichen Interessen in Dublin-Verfahren daher durch das Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet „leichter“ überwogen werden können. Somit erscheint das Privatinteresse der BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Sohn und ferner auch mit ihrer Tochter gewichtiger als die öffentlichen Interessen und stellt sich dieses Familienleben daher als schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Eine derartige Interessenabwägung ergibt in casu jedoch keinen Überhang der öffentlichen Interessen, da die Intensität des Familienlebens als sehr ausgeprägt zu bezeichnen ist, schon aufgrund der intensiven Nahebeziehung und der Unterstützungsleistungen des Sohnes der BF zur Bewältigung ihres Alltags aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Krankheitsbilder. Weiters ist auszuführen, dass es bei gegenständlicher Entscheidung (theoretisch) nicht um einen dauerhaften Verbleib der BF im Bundesgebiet geht, und die öffentlichen Interessen in Dublin-Verfahren daher durch das Privatinteresse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet „leichter“ überwogen werden können. Somit erscheint das Privatinteresse der BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Sohn und ferner auch mit ihrer Tochter gewichtiger als die öffentlichen Interessen und stellt sich dieses Familienleben daher als schutzwürdig im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach Antragsteller, die rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Kinder haben, und aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung der Kinder angewiesen sind, durch Entscheidungen der Mitgliedstaaten in der Regel nicht getrennt werden sollten.Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO, wonach Antragsteller, die rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Kinder haben, und aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung der Kinder angewiesen sind, durch Entscheidungen der Mitgliedstaaten in der Regel nicht getrennt werden sollten. Somit ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung der BF zu einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 8 EMRK führen würde. Hieraus folgt gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Somit ergibt sich, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung der BF zu einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 8, EMRK führen würde. Hieraus folgt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG, dass eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W144.2279119.1.00

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