← Österreich

{'item': 'W198 2159932-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 56§ 4§ 13§ 28§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW198 2159932-2 Spruch, W198 2159932-2/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid vom 02.05.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Aufgrund der rechtzeitig erstatteten Mitteilung über das Lehrverhältnis des Beschwerdeführers im laufenden Beschwerdeverfahren wurde der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise für die Dauer seines Lehrverhältnisses (bis zum 31.01.2021) gehemmt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.05.2020, W225 2159932-1/27E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2017 in allen Spruchpunkten rechtkräftig abgewiesen.
  4. Am 02.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 27.11.2020 datierter, schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G ein. 6. Am 02.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 27.11.2020 datierter, schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. 7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines schriftlichen Antrages vom 27.11.2020 innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Antrag unzulässig sei und er persönlich zur Antragstellung erscheinen müsse und auch alle geforderten Unterlagen

§ 8Asyl

G-DV beizubringen seien; der Antrag erweise sich als unvollständig eingebracht.7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines schriftlichen Antrages vom 27.11.2020 innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Antrag unzulässig sei und er persönlich zur Antragstellung erscheinen müsse und auch alle geforderten Unterlagen

Paragraph 8, AsylG-DV beizubringen seien; der Antrag erweise sich als unvollständig eingebracht.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2021 bei der belangten Behörde vorstellig, hat seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen nunmehr persönlich eingebracht und gilt dieser damit als ursprünglich richtig eingebracht.
  2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer, da sein Antrag unvollständig war, aufgefordert weitere Unterlagen (insbesondere ein gültiges Reisedokument) sowie eine schriftliche Antragsbegründung nachzureichen.
  3. Am 21.01.2021 hat der Beschwerdeführer dem BFA die Vorabinformation zur Lehrabschlussprüfung voraussichtlich Ende März 2021 übermittelt und um Verlängerung der Fristhemmung in seinem Verfahren angesucht.
  4. Am 29.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antragsbegründung beim BFA ein, jedoch nicht die erforderlichen Unterlagen

§ 8Asyl

G-DV, insbesondere kein gültiges Reisedokument. 11. Am 29.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antragsbegründung beim BFA ein, jedoch nicht die erforderlichen Unterlagen

Paragraph 8, AsylG-DV, insbesondere kein gültiges Reisedokument.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Schreiben vom 21.01.2021 mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Fristhemmung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
  2. Am selben Tag langte eine Vertreterbekanntgabe beim BFA ein. Gleichzeitig wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft erkundigt und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. 13. Am selben Tag langte eine Vertreterbekanntgabe beim BFA ein. Gleichzeitig wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft erkundigt und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. 14. Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 02.02.2021 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 14. Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 02.02.2021 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschaffung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf seine Terminanfrage seitens der Botschaft ein Vorsprachetermin für den 20.04.2021 zugewiesen worden sei. Entsprechend sei ihm die Ausstellung des Reisedokuments nicht zeitnah möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages sowie nach Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides unverzüglich um ein Reisedokument bemüht; allerdings sei die zeitnahe Beschaffung eines Reisedokuments nicht möglich bzw. zumutbar. Der Heilungsantrag sei daher zuzulassen, da der Sachverhalt, wie in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gefordert wird, verwirklicht worden sei. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf seine Terminanfrage seitens der Botschaft ein Vorsprachetermin für den 20.04.2021 zugewiesen worden sei. Entsprechend sei ihm die Ausstellung des Reisedokuments nicht zeitnah möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages sowie nach Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides unverzüglich um ein Reisedokument bemüht; allerdings sei die zeitnahe Beschaffung eines Reisedokuments nicht möglich bzw. zumutbar. Der Heilungsantrag sei daher zuzulassen, da der Sachverhalt, wie in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gefordert wird, verwirklicht worden sei. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.04.2021, Zl. W198 2159932-2/4E, die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. 17. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.04.2021, , Zl. W198 2159932-2/4E, die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.02.2024, XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13.02.2024, römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  4. Am 29.02.2024 übermittelte die belangten Behörde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 08.03.2023 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.03.2024 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (BBU GmbH) die Aufforderung zur Mitwirkung erteilt. So wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, einen aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, sowie bekanntzugeben, weshalb der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort geändert und dies dem Gericht nicht mitgeteilt hat. Zudem wurde ausgeführt, dass im Falle der Unterlassung dieser Mitteilungen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass kein Interesse am Beschwerdeverfahren mehr besteht.
  7. Am 15.03.2024 langte ein Schreiben der BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem – ohne Beantwortung der Fragen - ausgeführt wurde, dass die BBU GmbH die Vollmacht zurücklegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.03.2024 seit 12.10.2021 über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich und ist nach Deutschland verzogen. Entgegen der bestehenden Verfahrensförderung- und Mitwirkungspflicht wurde ein neuer Aufenthaltsort bzw. eine neue Wohnanschrift des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben. Es ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und er kein Interesse am Beschwerdeverfahren und somit an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides hat. Festzustellen ist, dass weder zur Kanzlei Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, welche den Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren neben der BBU GmbH vertreten hat, noch zu Rechtsanwalt Mag. Marc Simbürger, welcher als Verfahrenshelfer für das Verfahren vor dem VwGH bestellt wurde, ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis besteht. Die BBU GmbH hat, wie oben im Verfahrensgang bereits ausgeführt, im Schreiben vom 15.03.2024 mitgeteilt, dass sie die Vollmacht zurücklegt.
  9. Beweiswürdigung Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Feststellungen über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. eines Aufenthaltsortes in Österreich sowie die Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes bzw. der Wohnanschrift ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Dass der Beschwerdeführer kein Interesse mehr am Beschwerdeverfahren in Österreich hat, ergibt sich aus der Nichtreaktion im Zuge der Aufforderung zur Mitwirkung. Die Feststellung, wonach ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis weder zur Kanzlei Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG noch zu Rechtsanwalt Mag. Marc Simbürger besteht, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen (siehe Aktenvermerke vom 08.03.2024, 11.03.2024 und 12.03.2024).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer hat

§ 7Vw

GVG gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 08.02.2021 Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung der belangten Behörde vom 08.02.2021 Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht kein neuer Aufenthaltsort bzw. keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren mehr hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren mehr hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2159932.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.