← Österreich

{'item': 'W205 2288342-1'}

Obsah (15)§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 46aArt. 8§ 50§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW205 2288342-1 Spruch, W205 2288342-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 68AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (künftig: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am 10.09.2022 vor, er gehöre der Volksgruppe der XXXX an, seine Religion sei der Hinduismus. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht, Beruf gab er keinen an. In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Seine Wohnadresse sei in XXXX gelegen. Er habe seinen Wohnort im Mai 2022 verlassen und sei mit einem im Passamt XXXX ausgestellten Reisepass per Flugzeug nach Thailand ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „Streit um Grundstück mit dem Onkel. Ich wurde bedroht und mehrfach geschlagen. Das sind alle meine Fluchtgründe“. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde oder ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er.1.
  3. Der Beschwerdeführer (künftig: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet erstmals am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung am 10.09.2022 vor, er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an, seine Religion sei der Hinduismus. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht, Beruf gab er keinen an. In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Seine Wohnadresse sei in römisch 40 gelegen. Er habe seinen Wohnort im Mai 2022 verlassen und sei mit einem im Passamt römisch 40 ausgestellten Reisepass per Flugzeug nach Thailand ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an: „Streit um Grundstück mit dem Onkel. Ich wurde bedroht und mehrfach geschlagen. Das sind alle meine Fluchtgründe“. Im Falle der Rückkehr befürchte er den Tod. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise darauf gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde oder ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. 1.
  4. Nach den GVS-Aufzeichnungen wurde der BF von 10.09.2022 bis 22.09.2022 grundversorgt, wurde mit 22.09.2022 abgemeldet, eine Meldeadresse im ZMR schien nicht auf, auch sonst ergab sich im Erstverfahren kein Anhaltspunkt für eine ladungsfähige Adresse des BF (die erste Meldeadresse in Österreich scheint ab 16.01.2024 auf, s. aktueller ZMR-Auszug). 1.
  5. Mit Bescheid vom 23.10.2022, Zl.: 1323707400/222833065, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.3. Mit Bescheid vom 23.10.2022, Zl.: 1323707400/222833065, (künftig: Erstbescheid), wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – ohne weitere Einvernahme - diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde eine 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde iW aus, der Beschwerdeführer sei indischer Staatsbürger, stamme aus Indien, spreche Punjabi, habe in Indien gelebt und gearbeitet, sei ledig und habe keine Kinder. Es würden seine Familienangehörigen (Eltern und zwei Schwestern) in Indien leben und er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. In Österreich sei er unbescholten. Zu den Fluchtgründen wurde iW ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im gesamten Staatsgebiet einer Gefährdung ausgesetzt wäre, die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden. Außerdem bestünde in Indien für den BF – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei - die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eine solche sei für ihn im Falle einer Rückkehr jedenfalls zumutbar. Die abweisende Entscheidung zum subsidiären Schutzstatus begründete das BFA iW ebenfalls damit, dass eine konkrete aktuelle Gefährdung seiner Person nicht festgestellt habe werden können und auch sonst vor dem Hintergrund der Länderberichte kein reales Risiko einer maßgeblichen Gefährdung für den BF bestehe. Bei der Beurteilung einer allfälligen allgemeinen Gefährdungslage stützte sich das BFA auf das aktuelle Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Indien vom März 2022. Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte,

§ 8Abs. 2 i

Vm 23 Abs. 2 ZustG mit Wirksamkeit 24.10.2022 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.Dieser Erstbescheid wurde aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte,

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG mit Wirksamkeit 24.10.2022 im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid blieb vom Beschwerdeführer unbekämpft.

  1. Verfahren über den zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz: 2.
  2. Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer nach fremdenbehördlicher Rücküberstellung aus Deutschland den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 23ff). In dieser gab er an, Hindi als Muttersprache und auch Punjabi zu sprechen, der Volksgruppe XXXX anzugehören, seine Religion sei der Hinduismus. Österreich habe er nach seiner ersten Antragstellung in Richtung Deutschland verlassen, sei dort von Mitte Dezember 2023 bis zum 12.01.2024 geblieben, bevor er von dort nach Österreich rücküberstellt wurde. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus:2.
  3. Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer nach fremdenbehördlicher Rücküberstellung aus Deutschland den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und es fand am selben Tag die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (AS 23ff). In dieser gab er an, Hindi als Muttersprache und auch Punjabi zu sprechen, der Volksgruppe römisch 40 anzugehören, seine Religion sei der Hinduismus. Österreich habe er nach seiner ersten Antragstellung in Richtung Deutschland verlassen, sei dort von Mitte Dezember 2023 bis zum 12.01.2024 geblieben, bevor er von dort nach Österreich rücküberstellt wurde. Zum Fluchtgrund bzw. zur Rückkehrgefährdung befragt sagte der Beschwerdeführer folgendes aus: „Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe.“ Er fürchte im Falle einer Rückkehr in die Heimat um sein Leben. Er fürchte, von seinen Onkeln und Cousins aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet zu werden. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. Die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, beantwortete er mit: „Es hat sich nichts geändert“. Mit der Ladung vom 29.01.2024 zur Einvernahme am 13.02.2024 wurde dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien vom 28.11.2023 übermittelt (AS 39/41). Bei der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2024, die laut Einvernahmeprotokoll von 8:15 Uhr bis 9:00 Uhr dauerte (AS 121-126), führte der BF nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten folgendes aus (LA: Leiter der Amtshandlung; VP = Verfahrenspartei, bezeichnet den BF): […] Haben Sie alles verstanden? VP: Ja. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?VP: Nein.LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?, VP: Nein. LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? VP: Nein, ich habe nichts. LA: Wann haben Sie Indien verlassen? VP: Im Juni 2022 habe ich Indien verlassen. LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Im September 2022 war ich in Österreich. LA: Welche Verwandten befinden sich noch im Herkunftsland? VP: Meine Eltern und zwei Schwestern leben noch in Indien. LA: Sind Sie mit Ihren Verwandten im Kontakt? VP: Ja. LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland? VP: Ich war in Frankreich, in Paris, dann bin ich nach Deutschland weitergereist und dann am 12.01.2024 von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden. LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig? VP: Nein. LA: Sie wurden am 12.01.2024 bei der LPD NÖ einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit? VP: Ja. LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Asylantragstellung angegeben haben? VP: Ja. LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie in Ihrem Vorverfahren angegeben haben? VP: Ja. LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren noch bzw. sind diese aufrecht? VP: Ja, meine alten Fluchtgründe sind noch immer aufrecht. LA: Haben Sie auch neue Fluchtgründe? VP: JA. LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe? VP: Mein Vater hat mir erzählt, dass er noch immer von meinem Onkel belästigt wird. LA: Sind das dieselben Grundstücksstreitigkeiten wie im Erstverfahren? VP: Ja. Zuvor wurde ich polizeilich angezeigt, jetzt wurde mein Vater polizeilich angezeigt. LA: Was genau ist zwischen Ihnen und Ihrem Onkel vorgefallen? VP: Mein Onkel väterlicherseits hat mich mit dem Umbringen bedroht. 2-3 Mal wurde ich von Leuten die mein Onkel geschickt hat, geschlagen. Danach gab es eine Versammlung des Dorfrats. Dieser meinte, wir sollen uns versöhnen. LA: Waren Sie wegen der Attacken bei der Polizei? VP: Nein, weil der Dorfrat hat gesagt, wir sollen uns vertragen. In unserem Dorf müssen wir die Entscheidung des Dorfrates annehmen und dieser sagte, wir sollen nicht zur Polizei gehen und uns versöhnen. LA: Die Länderfeststellungen zum Indien wurden Ihnen ausgefolgt, Sie hatten die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ist nicht eingelangt. Möchten Sie heute eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe es nicht gelesen. LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige? VP: Nein. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein, aber ich wohne in einer WG in Österreich. LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? VP: Nein. LA: Wie können Sie sich dann eine WG leisten? VP: Bis jetzt habe ich nichts bezahlt. Ich bin erst gekommen. Ich brauche eine weiße Karte, damit ich einer Arbeit nachgehen kann. LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich hatte etwas Geld bei der Abschiebung nach Österreich bei mir und ich suche nach einer Arbeit in Österreich. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. LA: Im Fall einer neuerlich negativen Entscheidung würden Sie freiwillig nach Indien zurückkehren? VP: Ich würde das Land verlassen, aber nicht nach Indien zurückkehren. LA: Über wieviel Barmittel verfügen Sie aktuell? VP: 30 Euro. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Anmerkung: VP schweigt. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? VP: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja, alles passt. LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen? VP: Nein, danke. […] 2.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde iW aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der BF halte seine Angaben seit dem Erstantrag aufrecht, er habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens könne nicht festgestellt werden. Vom BFA könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Beweiswürdigend wird ua. ausgeführt: „Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr gegenständliches Vorbringen zugrunde gelegt. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie im Wesentlichen mit Grundstücksstreitigkeiten mit Ihrem Onkel im Zuge derer Sie von ihm auch bedroht und geschlagen wurden. Dieses Vorbringen war nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant und so wurde Ihr erster Asylantrag rechtskräftig inhaltlich abgewiesen. Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie ebenfalls mit denselben Grundstücksstreitigkeiten mit Ihrem Onkel. Sie gaben an, dass Sie Ihre alten Fluchtgründe aufrecht halten und es keine Änderungen gäbe. Auch Ihr Vater würde immer noch von Ihrem Onkel belästigt werden. Zu Ihrem gegenständlichen Vorbringen kann nun grundsätzlich festgestellt werden, dass es sich bei der behaupteten Gefährdung immer noch um dieselbe Sache wie in ihrem Erstverfahren handelt. Es kann daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ihr Vorbringen wird als Ergänzung zu den Fluchtgründen Ihres Erstverfahrens gesehen. Sie konnten im Erstverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen und können es auch heute nicht. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens nicht geändert. Sie haben somit keinen entscheidungsrelevanten asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden ist, vorgebracht. Für das Bundesamt steht fest, dass auch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Rechtskraft Ihres letzten Asylverfahrens eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen, da sich weder die allgemeine Lage Indiens noch die Sie persönlich betreffenden Gründe im Wesentlichen geändert haben. Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Aufgrund der Feststellungen in den Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Indien in Bezug auf Ihr Vorbringen und auf die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden.“ Zur Lage in Indien wurde den Feststellungen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Stand vom Mai 2023 zugrunde gelegt. Dazu wird ausgeführt, weder aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Heimatland des BF. Zur Person des BF und zu seinem Privat –und Familienleben stellte die Behörde unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens fest, der BF sei Staatsangehöriger von Indien, gehöre zur Volksgruppe der XXXX und bekenne sich zum Hinduismus. Seine Familie befinde sich in Indien, er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht und sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht maßgeblich geändert. Zur Person des BF und zu seinem Privat –und Familienleben stellte die Behörde unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens fest, der BF sei Staatsangehöriger von Indien, gehöre zur Volksgruppe der römisch 40 und bekenne sich zum Hinduismus. Seine Familie befinde sich in Indien, er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht und sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht maßgeblich geändert. Der BF verfüge In Österreich über keine familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, habe darüber hinaus keine nennenswerten sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, er sei spätestens am 09.09.2022 erstmals in Österreich eingereist und sei seitdem auch in Frankreich und Deutschland aufhältig gewesen. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet und es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In rechtlicher Würdigung führte das BFA aus, „dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben hat. In rechtlicher Würdigung führte das BFA aus, „dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben hat. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ Zu den übrigen Spruchpunkten wird iW ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass

§ 55Abs.

1a FPG bei Zurückweisungen

§ 68AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei.Zu den übrigen Spruchpunkten wird i

W ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen, hinsichtlich der Rückkehrentscheidung verneinte das BFA nach Abwägung der Interessen einen unzulässigen Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF, führte an, dass die Abschiebung mangels Vorliegens einer Bedrohungssituation zulässig sei, sowie, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bei Zurückweisungen

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise zuzuerkennen sei. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In der Sachverhaltsdarstellung führt die Beschwerde ua aus: „Der BF fürchtet in Indien sowohl eine Verfolgung aufgrund der schon im Erstverfahren angegebenen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel, auf Grund dessen der BF mit dem Tode bedroht wurde und auch heute noch mit Nachrichten bedroht wird, sowie auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten. Der BF ist Mitglied der Kongresspartei (Indian National Kongress) und war mehrere Jahre lang in der Partei tätig. Er wurde und wird immer noch von Mitgliedern der BJP (Bharatiya Janata Party) bedroht. Er hat auch in seinem Herkunftsort im Jahr 2021/22 bei den Bauernprotesten teilgenommen. Der BF fürchtet in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung – ihm droht eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.“Der BF fürchtet in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung – ihm droht eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte.“ Weiters wird der Behörde nach Ausführungen zur Rechtsprechung zur behördlichen Ermittlungspflicht Willkür vorgeworfen und folgendes wörtlich ausgeführt (Fettdruck im Original): „Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht entsprochen. Die Einvernahme durch das BFA dauerte insgesamt nur 10 min und es wurde dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Hätte die Behörde den BF nach der seiner kurzen Erzählung zu den Grundstücksstreitigkeiten gefragt welche weiteren Folgeantragsgründe der BF hat, hätte er Gelegenheit gehabt die Verfolgung durch die politische Partei aufzuzeigen. Die Behörde hat mithin zu diesem Vorbringen des BF keine weitergehenden Ermittlungen getroffen und hat es dadurch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl das BFA iSd genannten § 18 Abs 1 AsylG dazu gehalten ist. Zudem ist es einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten und wie genau er seine Gründe darlegen muss sowie welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt werden. Die Behörde hätte daher mittels Nachfragen den Sachverhalt amtswegig genauer ermitteln und dem maßgeblichsten Aspekt des Fluchtvorbringens des BF ausreichend Beachtung schenken müssen. Bei der Berücksichtigung dieser Aspekte hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass der BF keine näheren Auskünfte bezüglich seiner Fluchtgründe geben konnte; es waren zusätzliche Ermittlungen geboten.“ Weiters wird der Behörde nach Ausführungen zur Rechtsprechung zur behördlichen Ermittlungspflicht Willkür vorgeworfen und folgendes wörtlich ausgeführt (Fettdruck im Original): „Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde nicht entsprochen. Die Einvernahme durch das BFA dauerte insgesamt nur 10 min und es wurde dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Hätte die Behörde den BF nach der seiner kurzen Erzählung zu den Grundstücksstreitigkeiten gefragt welche weiteren Folgeantragsgründe der BF hat, hätte er Gelegenheit gehabt die Verfolgung durch die politische Partei aufzuzeigen. Die Behörde hat mithin zu diesem Vorbringen des BF keine weitergehenden Ermittlungen getroffen und hat es dadurch verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, obwohl das BFA iSd genannten Paragraph 18, Absatz eins, AsylG dazu gehalten ist. Zudem ist es einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten und wie genau er seine Gründe darlegen muss sowie welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt werden. Die Behörde hätte daher mittels Nachfragen den Sachverhalt amtswegig genauer ermitteln und dem maßgeblichsten Aspekt des Fluchtvorbringens des BF ausreichend Beachtung schenken müssen. Bei der Berücksichtigung dieser Aspekte hätte die belangte Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass der BF keine näheren Auskünfte bezüglich seiner Fluchtgründe geben konnte; es waren zusätzliche Ermittlungen geboten.“ Weiters wird gerügt, dass Ermittlungen zur politischen Situation in Indien fehlten (verwiesen wird in der Folge auf ein „ständiges Gefecht zwischen den einzelnen politischen Parteien“ und darauf, dass „aus dem aktuellen LIB […] auch hervor [geht], dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen durch BJP- Anhängern kommt“, weiters werden fehlende Ermittlungen zur Sicherheitslage in Indien gerügt und in diesem Zusammenhang auf „überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption“, auf insgesamt dort bestehende Korruption und Mangelhaftigkeit des dortigen Justizsystems, sowie darauf, dass die „Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht [sei]. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu“. Aus diesen Gründen sei – so die Beachwerde weiter – eine Rückkehr des BF nach Indien nicht zumutbar. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sich die belangte Behörde nicht im erforderlichen Ausmaß mit der sozioökonomischen Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Indien auseinandergesetzt, bei der rechtlichen Würdigung habe die Behörde nicht beachtet, dass sich „in Summe [...] aus dem Vorbringen des BF im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl bedeutende Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Prüfung des internationalen Schutzes [ergeben]. Die belangte Behörde hätte in Zusammenschau all dieser Gründe eine inhaltliche Prüfung des Verfahrens durchführen müssen.“ Letztlich wird in der Beschwerde ausgeführt, von der belangten Behörde seien der Entscheidung die Umstände nicht berücksichtigt worden, dass der BF beinahe keine Bindungen zum Heimatstaat aufweise, er strafgerichtlich unbescholten sei und er im Falle einer Rückkehr nach Indien keine Existenzgrundlage hätte. Auch die illegale Einreise sei nach der Rsp des VfGH (VfGH 06.06.2014, U145/2014) kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig wäre. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der in der Beschwerde aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zur Erörterung der Rechtsfragen sowie, weil nach der Rsp (VwGH 30.06.2015, 2015/21/0002) „betreffend die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF stammt aus dem Bundesstaat Haryana in Indien, gehört der Volksgruppe der XXXX an, seine Religion ist der Hinduismus, er spricht Hindi und Punjabi. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 10 Jahre die Grundschule. In Indien leben jedenfalls seine Eltern und zwei Schwestern. Er selbst ist ledig und hat keine Kinder.Der BF stammt aus dem Bundesstaat Haryana in Indien, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, seine Religion ist der Hinduismus, er spricht Hindi und Punjabi. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 10 Jahre die Grundschule. In Indien leben jedenfalls seine Eltern und zwei Schwestern. Er selbst ist ledig und hat keine Kinder. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals 09.09.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erstbescheid des BFA vom 23.10.2022, Zl. 1323707400/222833065, abgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Da der BF zum Zeitpunkt der Zustellung unbekannten Aufenthaltes war und kein Anhaltspunkt für eine Zustelladresse vorlag, wurde der Erstbescheid mit Wirksamkeit 24.10.2023

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG im Akt hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.Da der BF zum Zeitpunkt der Zustellung unbekannten Aufenthaltes war und kein Anhaltspunkt für eine Zustelladresse vorlag, wurde der Erstbescheid mit Wirksamkeit 24.10.2023

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG im Akt hinterlegt und der Zustellvorgang beurkundet. Der Erstbescheid wurde in der Folge nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF reiste aus dem Bundesgebiet aus, hielt sich in Frankreich und Deutschland auf und stellte nach fremdenbehördlicher Rücküberstellung aus Deutschland am 12.01.2024 in Österreich den hier verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Ausgehend vom oben unter I. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist. Ausgehend vom oben unter römisch eins. dargestellten und der Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensgang wird festgestellt, dass weder hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe oder der individuellen Situation des BF noch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Indien seit Rechtskraft des Erstbescheides eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten ist. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der BF hat keine hier lebenden Verwandten oder nennenswerten Bekanntenkreis, er arbeitet nicht und hat in Österreich keine Kurse besucht. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang geht aus dem angefochtenen Bescheid iZm den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten hervor, er ist zudem unstrittig. Die Situation im Herkunftsstaat des BF ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation, die auf unbedenklichen Quellen basieren. Die Feststellungen zur individuellen Situation des BF (Familienstand, Aufenthalt der Familienangehörigen, Ausbildung in Indien, Gesundheitszustand, Berufstätigkeit, Integrationsmerkmale) stützen sich auf die eigenen Aussagen des BF in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Dass eine Änderung der individuellen Fluchtgründe bzw. der Rückkehrgefährdung nicht eingetreten ist, ergibt sich aus den eigenen – oben im Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen - Aussagen des BF. Er selbst hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme ausdrücklich das Weiterbestehen der bereits in Indien bestehenden Gefährdung vorgebracht (Erstbefragung S. 25: „Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht. Ich habe keine neuen Fluchtgründe“; Einvernahme vom 13.02.2024: S 133: „Ja, meine alten Fluchtgründe sind noch immer aufrecht“, die ausdrückliche Frage nach neuen Gründen bejahte der BF zwar zunächst, und schilderte eine weitere Belästigung seines Vaters durch den Onkel (S 124: „Mein Vater hat mir erzählt, dass er noch immer von meinem Onkel belästigt wird“), räumte aber nach konkreter Nachfrage ein, dass es sich dabei um „dieselben Grundstücksstreitigkeiten wie im Erstverfahren“ handle. In der Folge beschrieb der BF den Streit, wie er ihn persönlich mit seinem Onkel noch vor seiner Ausreise aus Indien erlebt hatte. Soweit nunmehr in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der BF werde „aufgrund seiner politischen Aktivitäten“ als Mitglied der BJP (Bharatiya Janata Party) bedroht und er habe in seinem Herkunftsort im Jahr 2021/22 bei den Bauernprotesten teilgenommen, so handelt es sich um eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren (§ 20 Abs. 1 BFA-VG), zumal die behauptete Änderung nicht nach der Entscheidung des BFA eingetreten ist, die Informationen dem BF schon vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sein müssen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der BF nicht in der Lage gewesen sein könnte, diese vorzubringen. Wenn in der Beschwerde – geradezu mutwillig – behauptet wird, die Einvernahme des BF durch das BFA „dauerte insgesamt nur 10 min und es wurde dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu seinen Asylgründen zu äußern“, (und damit offenkundig versucht wird, einen dem Neuerungsverbot entgegenstehenden Verfahrensmangel zu konstruieren), so trifft diese Verfahrensrüge nicht zu: Abgesehen davon, dass die Einvernahme nicht (wie in der Beschwerde behauptet) 10 Minuten, sondern 45 Minuten gedauert hat, ergibt sich insbesondere aus dem (oben ersichtlichen) Einvernahmeverlauf ganz deutlich, dass der BF ausreichend und mehrfach Gelegenheit eingeräumt bekam, seine Bedrohung ausführlich zu schildern und z.B. in jenem Einvernahmeteil, in dem der BF die Frage nach der Sachverhaltsänderung zunächst bejahte, konkret und detailliert weiter nachgefragt wurde, worin die Änderung genau bestehe (AS. 124 oben) . Demnach kann keine Rede davon sein, dass dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Dem Vorbringen einer politischen Verfolgung steht daher das Neuerungsverbot entgegen.Soweit nunmehr in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der BF werde „aufgrund seiner politischen Aktivitäten“ als Mitglied der BJP (Bharatiya Janata Party) bedroht und er habe in seinem Herkunftsort im Jahr 2021/22 bei den Bauernprotesten teilgenommen, so handelt es sich um eine unzulässige Neuerung im Beschwerdeverfahren (Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG), zumal die behauptete Änderung nicht nach der Entscheidung des BFA eingetreten ist, die Informationen dem BF schon vor dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sein müssen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der BF nicht in der Lage gewesen sein könnte, diese vorzubringen. Wenn in der Beschwerde – geradezu mutwillig – behauptet wird, die Einvernahme des BF durch das BFA „dauerte insgesamt nur 10 min und es wurde dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu seinen Asylgründen zu äußern“, (und damit offenkundig versucht wird, einen dem Neuerungsverbot entgegenstehenden Verfahrensmangel zu konstruieren), so trifft diese Verfahrensrüge nicht zu: Abgesehen davon, dass die Einvernahme nicht (wie in der Beschwerde behauptet) 10 Minuten, sondern 45 Minuten gedauert hat, ergibt sich insbesondere aus dem (oben ersichtlichen) Einvernahmeverlauf ganz deutlich, dass der BF ausreichend und mehrfach Gelegenheit eingeräumt bekam, seine Bedrohung ausführlich zu schildern und z.B. in jenem Einvernahmeteil, in dem der BF die Frage nach der Sachverhaltsänderung zunächst bejahte, konkret und detailliert weiter nachgefragt wurde, worin die Änderung genau bestehe (AS. 124 oben) . Demnach kann keine Rede davon sein, dass dem BF nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Dem Vorbringen einer politischen Verfolgung steht daher das Neuerungsverbot entgegen. Dass keine entscheidungswesentliche Lageänderung in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des von der Behörde zugrunde gelegten aktuellen Länderberichts vom Mai 2023 mit jenem des Vorverfahrens, eine Änderung der allgemeinen Lage in Indien wird vom BF auch nicht behauptet. Inwieweit das pauschal gehaltene Beschwerdevorbringen zu Korruption und „ständigen Gefechten zwischen einzelnen Parteien“ bzw. zur Mangelhaftigkeit des Justizsystems oder zur Sicherheitslage in Indien Anlass zu weiteren Ermittlungen geben sollten bzw. inwiefern in diesen Umständen eine Sachverhaltsänderung im Vergleich zum Erstverfahren liegen soll, ist nicht näher ausgeführt und erschließt sich auch sonst nicht für das Verwaltungsgericht.
  2. Rechtliche Beurteilung:
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Beschwerdeabweisung: 3.
  4. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches und des Ausspruches über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Asylausspruches und des Ausspruches über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche aus jüngerer Zeit zusammenfassend zu all dem: VwGH 21.06.2022, Ra 2020/19/0234, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVw

G die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom

  1. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche Urteil EuGH 9.9.2021, C 18/20) in seinem Erkenntnis vom
  2. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Danach darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind, statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind, statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz sowohl in der Asylfrage und der Frage betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Umstände berufen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz einerseits bereits bekannt waren bzw. welche Umstände „weiterwirken“ und andererseits nicht zur Schutzgewährung führen: Wie aus der Sachverhaltsfeststellung iZm der Beweiswürdigung dargestellt wurde, liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Weder die konkrete Bedrohungssituation noch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch jene Umstände, die dem BF im Falle des Vorliegens der behaupteten Bedrohung eine innerstaatliche Fluchtalternative ermöglichen würden, haben sich seit rk. Beendigung des Erstverfahrens geändert. Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen war.Wie aus der Sachverhaltsfeststellung iZm der Beweiswürdigung dargestellt wurde, liegen im Beschwerdefall keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die geeignet wären, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr der Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Weder die konkrete Bedrohungssituation noch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch jene Umstände, die dem BF im Falle des Vorliegens der behaupteten Bedrohung eine innerstaatliche Fluchtalternative ermöglichen würden, haben sich seit rk. Beendigung des Erstverfahrens geändert. Die Zurückweisung des Folgeantrages in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als zutreffend, weswegen die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen war. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 sowie

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sowie

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, sondern hat er hier lediglich (allenfalls) Freundschaften geschlossen. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Seine Kernfamilie lebt im Herkunftsstaat. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Im gegenständlichen Fall ist der BF erstmals 2022 aus dem Herkunftsstaat abgereist und hat seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 09.09.2022 gestellt. Danach ist er innerhalb des EU-Raums weitergereist und ein weiteres Mal im Jänner 2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden, wo er am 12.01.2024 den gegenständlichen Antrag stellte. Er hält sich daher insgesamt nur wenige Monate in Österreich aufgehalten. In Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort jedenfalls seine Eltern und Schwestern leben, der BF mit Hindi und Punjabi zwei Landessprachen beherrscht, und dort integriert war. Auch hat der BF weder Deutschkenntnisse noch umfangreiche soziale Kontakte im Verfahren vorgebracht oder gar belegt und es sind diese auch schon angesichts des erst kurzen Aufenthaltes nicht naheliegend. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt – entgegen der Beschwerdebehauptung - keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass die gesamte Kernfamilie des BF in Indien lebt, während er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits mit Bescheid des BFA verneint. Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen. Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet.Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Artikel 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat an sich gewährleistet. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem Bescheid des BFA verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Da das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise. 4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache abgeht. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2288342.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.