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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW208 2284543-1 Spruch, W208 2284543-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 15.09.2023 festgestellt.
  2. Mit Antrag vom 03.10.2023 ersuchte der BF beim Militärkommando SALZBURG (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um dauerhafte Befreiung vom Grundwehrdienst. Als Begründung führte er zusammengefasst an, dass er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, nach seinem
  3. Geburtstag im Vollerwerb übernommen habe und unabkömmlich sei. Seine am Hof lebende Großmutter sei auf ihn angewiesen, sein Vater schon lange verstorben, seine Mutter und Tante seien im Vollerwerb tätig und hätten nicht die notwendigen Kenntnisse. Sollte er einrücken müssen, müsste er seine Tiere verkaufen und sei die wirtschaftliche Existenz des Hofes gefährdet.
  4. Das MilKdo führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.
  5. Das MilKdo führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.
  6. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 brachte der BF Beschwerde (Postaufgabedatum 22.12.2023) gegen den am 07.12.2023 zugestellten Bescheid ein. Er modifizierte darin seinen Antrag und ersuchte nunmehr um einen Aufschub um 8 Jahre, damit er notwendige Modernisiertungs- und Automatisierungsinvestitionen durchführen und die Existenz seine Hofes sichern könne.
  7. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 (eingelangt beim BVwG am 17.01.2024) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 teilte das MilKdo mit, dass der BF am 19.01.2024 eine Zivildiensterklärung (datiert mit 16.01.2024) eingebracht habe (OZ 2) und mit einem weiteren Schriftsatz vom 27.02.2024, dass der BF mit 16.01.2024 rechtskräftig zivildienstpflichtig sei (OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung Der BF ist tauglich und seit 16.01.2024 zivildienstpflichtig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und ist unstrittig.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.
  12. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.
  13. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des BF kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des BF kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3.3. Im Hinblick darauf, dass der BF seit 16.01.2024 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, ist er gem. § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Eine Befreiung oder ein Aufschub des Präsenzdienstes gem § 26 WG 2001 kommt daher nicht mehr in Betracht und käme einer Entscheidung des BVwG über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.3.3. Im Hinblick darauf, dass der BF seit 16.01.2024 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, ist er gem. Paragraph eins, Absatz 4, ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Eine Befreiung oder ein Aufschub des Präsenzdienstes gem Paragraph 26, WG 2001 kommt daher nicht mehr in Betracht und käme einer Entscheidung des BVwG über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH und die klare Rechtslage wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH und die klare Rechtslage wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2284543.1.00

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