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{'item': 'W211 2213604-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW211 2213604-1 Spruch, W211 2213604-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen:
  2. In einem bei der Datenschutzbehörde eingebrachten Schreiben vom XXXX .2018 führt eine Rechtsanwältin aus, dass für ein von ihr rechtsfreundlich vertretenes Opfer (Privatbeteiligter) eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verdachts des schweren Betruges, der Urkundenfälschung und des Missbrauchs von Computerprogrammen und Zugangsdaten gegen einen näher genannten Beschuldigten bei der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin (der XXXX ) eingebracht worden sei. Am XXXX .2018 sei der Antrag auf Übermittlung von Kopien jener Aktenteile, die nach der Erstattung dieser Anzeige hinzugekommen seien, insbesondere die Einvernahme des Beschuldigten und der Abschlussbericht der Polizei, bei der Beschwerdeführerin gestellt worden. Es seien aber nicht bloß die angeforderten Akteninhalte übermittelt worden, sondern auch Ermittlungsinhalte zu einem Verkehrsunfall, an dem der Beschuldigte beteiligt gewesen sei. Dieser Akt beinhalte die gesamten persönlichen Daten des Beschuldigten sowie seines Unfallopfers, mithin auch die relevanten Verletzungsangaben und die Gesundheitsdaten des Opfers des Verkehrsunfalls.
  3. In einem bei der Datenschutzbehörde eingebrachten Schreiben vom römisch 40 .2018 führt eine Rechtsanwältin aus, dass für ein von ihr rechtsfreundlich vertretenes Opfer (Privatbeteiligter) eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Verdachts des schweren Betruges, der Urkundenfälschung und des Missbrauchs von Computerprogrammen und Zugangsdaten gegen einen näher genannten Beschuldigten bei der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin (der römisch 40 ) eingebracht worden sei. Am römisch 40 .2018 sei der Antrag auf Übermittlung von Kopien jener Aktenteile, die nach der Erstattung dieser Anzeige hinzugekommen seien, insbesondere die Einvernahme des Beschuldigten und der Abschlussbericht der Polizei, bei der Beschwerdeführerin gestellt worden. Es seien aber nicht bloß die angeforderten Akteninhalte übermittelt worden, sondern auch Ermittlungsinhalte zu einem Verkehrsunfall, an dem der Beschuldigte beteiligt gewesen sei. Dieser Akt beinhalte die gesamten persönlichen Daten des Beschuldigten sowie seines Unfallopfers, mithin auch die relevanten Verletzungsangaben und die Gesundheitsdaten des Opfers des Verkehrsunfalls.
  4. Die Datenschutzbehörde leitete daraufhin ein amtswegiges Prüfverfahren ein.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2018 führte die Datenschutzbehörde zunächst aus, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt sei, und stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin durch die über das beantragte Ausmaß hinausgehende Übermittlung von Aktenkopien den namentlich genannten Beschuldigten sowie ein namentlich nicht näher bezeichnetes Unfallopfer in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem Aktenteile zu einem Verfahren betreffend einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung an unbefugte Dritte übermittelt worden seien.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2018 führte die Datenschutzbehörde zunächst aus, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt sei, und stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin durch die über das beantragte Ausmaß hinausgehende Übermittlung von Aktenkopien den namentlich genannten Beschuldigten sowie ein namentlich nicht näher bezeichnetes Unfallopfer in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem Aktenteile zu einem Verfahren betreffend einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Körperverletzung an unbefugte Dritte übermittelt worden seien.
  7. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Datenschutzbehörde als für die (amtswegige) Überprüfung von Datenverarbeitungen von Staatsanwaltschaften für zuständig und schloss sich in der Sache der Rechtsmeinung der Datenschutzbehörde an.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Datenschutzbehörde als für die (amtswegige) Überprüfung von Datenverarbeitungen von Staatsanwaltschaften für zuständig und schloss sich in der Sache der Rechtsmeinung der Datenschutzbehörde an.
  10. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Beschwerdeführerin eine ordentliche Revision ein.
  11. Mit Beschluss vom XXXX .2023 stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 31 Abs. 1 erster Satz, § 32 Abs. 1 Z 3 sowie § 36 Abs. 2 Z 15 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, in eventu die §§ 31 bis 33, § 34 Abs. 3 bis 5, § 36 Abs. 2 Z 15, § 42 Abs. 8 und 9, § 44 Abs. 1 Z 6, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz, § 45 Abs. 4 letzter Satz, § 50 Abs. 5, § 51, § 53, die Wortfolge „an die Datenschutzbehörde“ in der Überschrift zu § 55, § 55 Abs. 1, die Wortfolge „und der Datenschutzbehörde mitzuteilen“ in § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 4 und die Wortfolge „und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen“ in § 59 Abs. 5 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 bzw. (hinsichtlich § 32 Abs. 1 Z 1) BGBl. I Nr. 24/2018, als verfassungswidrig aufzuheben.
  12. Mit Beschluss vom römisch 40 .2023 stellte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 15, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, in eventu die Paragraphen 31 bis 33, Paragraph 34, Absatz 3 bis 5, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 42, Absatz 8 und 9, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 45, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 50, Absatz 5,, Paragraph 51,, Paragraph 53,, die Wortfolge „an die Datenschutzbehörde“ in der Überschrift zu Paragraph 55,, Paragraph 55, Absatz eins,, die Wortfolge „und der Datenschutzbehörde mitzuteilen“ in Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 4 und die Wortfolge „und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen“ in Paragraph 59, Absatz 5, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, bzw. (hinsichtlich Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, als verfassungswidrig aufzuheben.
  13. Mit Erkenntnis vom XXXX 2023 wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. In der Sache führte er auszugsweise wie folgt aus:
  14. Mit Erkenntnis vom römisch 40 2023 wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. In der Sache führte er auszugsweise wie folgt aus: „Die Mitgliedstaaten sind auf Grund der DSRL verpflichtet (vgl Art. 52 ff.), für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sowohl eine oder mehrere (unabhängige) Aufsichtsbehörden als auch ordentliche Gerichte einzurichten bzw zuständig zu machen:„Die Mitgliedstaaten sind auf Grund der DSRL verpflichtet vergleiche Artikel 52, ff.), für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sowohl eine oder mehrere (unabhängige) Aufsichtsbehörden als auch ordentliche Gerichte einzurichten bzw zuständig zu machen: 2.3.
  15. [...] Bei dieser Aufsichtsbehörde bzw. bei diesen Aufsichtsbehörden handelt es sich (jedenfalls im Verständnis des nationalen [Verfassungs-]Rechts) um Verwaltungsbehörden. [...] [...] 2.3.
  16. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die DSRL die Zuständigkeit einer (zumindest nach nationalem Recht) als Verwaltungsbehörde einzurichtenden Aufsichtsbehörde - neben der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit - im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung grundsätzlich verlangt. Die Aufsichtsbehörde darf (nur) nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig gemacht werden. 2.
  17. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.106/1998, 15.204/1998, 15.683/1999, 20.209/2016 u.v.a.) unterliegt ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich einer doppelten Bindung: Der Gesetzgeber bleibt bei der Ausführung von Unionsrecht (auch) an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben insoweit gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung an das Unionsrecht und einer Bindung an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen.2.
  18. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.106 aus 1998,, 15.204 aus 1998,, 15.683 aus 1999,, 20.209 aus 2016, u.v.a.) unterliegt ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich einer doppelten Bindung: Der Gesetzgeber bleibt bei der Ausführung von Unionsrecht (auch) an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben insoweit gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung an das Unionsrecht und einer Bindung an den verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen. [...] 2.
  19. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes [...], dass die DSRL nur insoweit eine zulässige Umsetzung erlaubt bzw. gebietet, als der Gesetzgeber (neben der Zuständigkeit der Gerichte auch) die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde für die Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft normiert. 2.
  20. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist zu klären, ob bei Fehlen eines Umsetzungsspielraumes im nationalen Recht der Verfassungsgesetzgeber oder der (einfache) Gesetzgeber tätig werden muss bzw kann. [...] 2.7.
  21. Aufbauend auf dem Erkenntnis VfSlg. 18.642/2008 geht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in VfSlg. 20.070/2016 [...] davon aus, dass bei vollständiger Determinierung der Umsetzungsbestimmung durch die zugrunde liegende Richtlinie eine Prüfung des Umsetzungsgesetzes dem Verfassungsgerichtshof so lange verwehrt ist, als nicht die einschlägige Richtlinienbestimmung vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt wird. Entscheidend ist somit, ob der Regelungsgehalt der angefochtenen Bestimmung unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist oder nicht (zuletzt etwa VfGH 14.12.2022, G 287/2022 ua. zum sog. Medienprivileg im DSG).2.7.
  22. Aufbauend auf dem Erkenntnis VfSlg. 18.642 aus 2008, geht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in VfSlg. 20.070 aus 2016, [...] davon aus, dass bei vollständiger Determinierung der Umsetzungsbestimmung durch die zugrunde liegende Richtlinie eine Prüfung des Umsetzungsgesetzes dem Verfassungsgerichtshof so lange verwehrt ist, als nicht die einschlägige Richtlinienbestimmung vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt wird. Entscheidend ist somit, ob der Regelungsgehalt der angefochtenen Bestimmung unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist oder nicht (zuletzt etwa VfGH 14.12.2022, G 287 aus 2022, ua. zum sog. Medienprivileg im DSG). 2.
  23. [...] In Anbetracht der vollständigen inhaltlichen Determinierung der angefochtenen Regelungen des Datenschutzgesetzes durch das Unionsrecht, das eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes bei der Datenschutzbehörde und bei den ordentlichen Gerichten verlangt (siehe bereits Punkt 2.3.3.), geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber - im Fall des Widerspruchs der angefochtenen Bestimmungen zum österreichischen Verfassungsrecht - keine Möglichkeit hätte, eine Ersatzregelung zu schaffen, die sowohl dem Unionsrecht als auch dem innerstaatlichen Verfassungsrecht entspricht. 2.
  24. [...] Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes [...], dass der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 45 DSRL Staatsanwaltschaften nicht von einer Aufsicht über Datenverarbeitungen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art. 1 Abs. 1 DSRL) ausnehmen darf. [...]Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes [...], dass der Gesetzgeber in Umsetzung des Artikel 45, DSRL Staatsanwaltschaften nicht von einer Aufsicht über Datenverarbeitungen zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Artikel eins, Absatz eins, DSRL) ausnehmen darf. [...] [...] Vor diesem Hintergrund [...] ist die Möglichkeit der Ausnahme von Staatsanwaltschaften bei Datenverarbeitungen im Sinne der DSRL auf Grund ihrer Weisungsgebundenheit unionsrechtlich verwehrt und es kommt dem nationalen Gesetzgeber diesbezüglich kein Spielraum zu. 2.9.
  25. Weiters teilt der Verfassungsgerichtshof die seitens des Verwaltungsgerichtshofes [...] vertretene Rechtsauffassung, dass es dem Gesetzgeber offensteht, für die Aufsicht über Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften im Anwendungsbereich der DSRL eine eigene Aufsichtsbehörde (also nicht die Datenschutzbehörde) einzurichten. Aus Art. 41 Abs. 1 DSRL folgt unmissverständlich, dass es den Mitgliedstaaten überlassen ist, eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden einzurichten.2.9.
  26. Weiters teilt der Verfassungsgerichtshof die seitens des Verwaltungsgerichtshofes [...] vertretene Rechtsauffassung, dass es dem Gesetzgeber offensteht, für die Aufsicht über Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften im Anwendungsbereich der DSRL eine eigene Aufsichtsbehörde (also nicht die Datenschutzbehörde) einzurichten. Aus Artikel 41, Absatz eins, DSRL folgt unmissverständlich, dass es den Mitgliedstaaten überlassen ist, eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden einzurichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes [...] würden durch die Einrichtung einer eigens für Staatsanwaltschaften zuständigen Aufsichtsbehörde die unter dem Gesichtspunkt des Art. 94 B-VG seitens des Verwaltungsgerichtshofes [...] dargelegten Bedenken nicht ausgeräumt. Auch bei der Einrichtung einer eigens für Staatsanwaltschaften zuständigen Aufsichtsbehörde wäre für die seitens des Verwaltungsgerichtshofes [...] vorgebrachten Bedenken unter dem Blickwinkel des Trennungsgrundsatzes nach Art. 94 Abs. 1 B-VG insoweit nichts gewonnen, als auch diese gemäß den Anforderungen der DSRL einzurichtende unabhängige Aufsichtsbehörde - in Ermangelung einer entsprechenden Verfassungsbestimmung - nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern - wie unter Punkt 2.3.
  27. ausgeführt - der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen wäre.Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes [...] würden durch die Einrichtung einer eigens für Staatsanwaltschaften zuständigen Aufsichtsbehörde die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 94, B-VG seitens des Verwaltungsgerichtshofes [...] dargelegten Bedenken nicht ausgeräumt. Auch bei der Einrichtung einer eigens für Staatsanwaltschaften zuständigen Aufsichtsbehörde wäre für die seitens des Verwaltungsgerichtshofes [...] vorgebrachten Bedenken unter dem Blickwinkel des Trennungsgrundsatzes nach Artikel 94, Absatz eins, B-VG insoweit nichts gewonnen, als auch diese gemäß den Anforderungen der DSRL einzurichtende unabhängige Aufsichtsbehörde - in Ermangelung einer entsprechenden Verfassungsbestimmung - nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern - wie unter Punkt 2.3.
  28. ausgeführt - der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen wäre. 2.9.
  29. Für den Verfassungsgerichtshof ist keine Möglichkeit des einfachen Gesetzgebers erkennbar, eine mit den Unionsrecht vereinbare nationale Regelung in Umsetzung der DSRL zu treffen, bei der die in den Anträgen gehegten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Trennungsgrundsatzes des Art. 94 Abs. 1 B-VG nicht bestünden.2.9.
  30. Für den Verfassungsgerichtshof ist keine Möglichkeit des einfachen Gesetzgebers erkennbar, eine mit den Unionsrecht vereinbare nationale Regelung in Umsetzung der DSRL zu treffen, bei der die in den Anträgen gehegten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Trennungsgrundsatzes des Artikel 94, Absatz eins, B-VG nicht bestünden. 2.
  31. Mangels eines Umsetzungsspielraumes für den Gesetzgeber nach der DSRL kommt somit für den Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen über die Einrichtung der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde über Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften wegen Widerspruchs zum geltend gemachten Art. 94 B-VG nicht in Frage (vgl. VfSlg. 18.642/2008, 20.070/2016, 20.209/2017).2.
  32. Mangels eines Umsetzungsspielraumes für den Gesetzgeber nach der DSRL kommt somit für den Verfassungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen über die Einrichtung der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde über Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften wegen Widerspruchs zum geltend gemachten Artikel 94, B-VG nicht in Frage vergleiche VfSlg. 18.642 aus 2008,, 20.070 aus 2016,, 20.209 aus 2017,). 2.
  33. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof auch in Fällen, in denen das Recht der Europäischen Union den Gesetzgeber zu einer bestimmten Regelung unbedingt verhält (also für eine doppelte Bindung insoweit kein Raum bleibt), davon ausgeht, dass die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 B-VG betreffend eine Gesamtänderung der Bundesverfassung einzuhalten sind (vgl. auch VfSlg. 20.522/2021). Dass die hier in Rede stehenden Regelungen der DSRL für sich oder im Zusammenhang mit sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen eine die Schranken des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. 744/1994, im Hinblick auf Art. 44 Abs. 3 B-VG übersteigende Anordnung treffen, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.“2.
  34. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof auch in Fällen, in denen das Recht der Europäischen Union den Gesetzgeber zu einer bestimmten Regelung unbedingt verhält (also für eine doppelte Bindung insoweit kein Raum bleibt), davon ausgeht, dass die Bestimmungen des Artikel 44, Absatz 3, B-VG betreffend eine Gesamtänderung der Bundesverfassung einzuhalten sind vergleiche auch VfSlg. 20.522 aus 2021,). Dass die hier in Rede stehenden Regelungen der DSRL für sich oder im Zusammenhang mit sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen eine die Schranken des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, Bundesgesetzblatt 744 aus 1994,, im Hinblick auf Artikel 44, Absatz 3, B-VG übersteigende Anordnung treffen, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.“
  35. Mit Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2020/04/0016, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend führte er dabei auszugsweise aus wie folgt:
  36. Mit Erkenntnis vom 01.02.2024, Ro 2020/04/0016, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend führte er dabei auszugsweise aus wie folgt: „
  37. Zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Zuständigkeit der DSB ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtenen Entscheidung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSRL zugrunde liegt. Die Umsetzung der DSRL erfolgte im DSG (insbesondere im
  38. Abschnitt des
  39. Hauptstückes sowie im
  40. Hauptstück). Nach § 31 Abs. 1 erster Satz DSG wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 DSG genannten Anwendungsbereich (und somit hinsichtlich der Umsetzung der DSRL) die DSB eingerichtet; dementsprechend benennt auch die Begriffsbestimmung des § 36 Abs. 2 Z 15 DSG als „Aufsichtsbehörde“ die DSB.„
  41. Zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Zuständigkeit der DSB ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtenen Entscheidung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSRL zugrunde liegt. Die Umsetzung der DSRL erfolgte im DSG (insbesondere im
  42. Abschnitt des
  43. Hauptstückes sowie im
  44. Hauptstück). Nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DSG wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, DSG genannten Anwendungsbereich (und somit hinsichtlich der Umsetzung der DSRL) die DSB eingerichtet; dementsprechend benennt auch die Begriffsbestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 15, DSG als „Aufsichtsbehörde“ die DSB. 4.
  45. § 31 Abs. 1 zweiter Satz DSG sieht (in Umsetzung von Art. 45 Abs. 2 erster Satz DSRL) vor, dass die DSB für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen nicht zuständig ist. Allerdings handelt es sich bei Staatsanwaltschaften (ungeachtet dessen, dass Staatsanwälte gemäß Art. 90a B-VG Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind) nicht um Gerichte (siehe VfGH 9.3.2011, G 52/10, VfSlg. 19.350; RV 1618 BlgNR
  46. GP 9; dazu, dass Staatsanwaltschaften auch nicht als Gerichte im Sinn der DSGVO anzusehen sind, vgl. König in Knyrim, DatKomm, Art 37 DSGVO Rz. 15, mwN).4.
  47. Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz DSG sieht (in Umsetzung von Artikel 45, Absatz 2, erster Satz DSRL) vor, dass die DSB für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen nicht zuständig ist. Allerdings handelt es sich bei Staatsanwaltschaften (ungeachtet dessen, dass Staatsanwälte gemäß Artikel 90 a, B-VG Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind) nicht um Gerichte (siehe VfGH 9.3.2011, G 52/10, VfSlg. 19.350; Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  48. Gesetzgebungsperiode 9; dazu, dass Staatsanwaltschaften auch nicht als Gerichte im Sinn der DSGVO anzusehen sind, vergleiche König in Knyrim, DatKomm, Artikel 37, DSGVO Rz. 15, mwN). 4.
  49. Art. 45 Abs. 2 zweiter Satz DSRL ermöglicht es den Mitgliedstaaten (arg.: „können vorsehen“) zwar, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auch hinsichtlich der Überwachung der „von anderen unabhängigen Justizbehörden“ im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen auszuschließen. Das DSG enthält allerdings keine Regelung, der zufolge die Zuständigkeit der DSB (unter Inanspruchnahme dieser Richtlinienregelung) hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch „andere unabhängige Justizbehörden“ ausgeschlossen wäre (vgl. - eine Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Staatsanwaltschaften bejahend - auch Lachmayer in Knyrim, DatKomm § 31 DSG Rz. 6). Aus dem Inhalt der Bestimmung ergibt sich klar, dass die obligatorische Vorgabe des ersten Satzes des Art. 45 Abs. 2 DSRL in § 31 Abs. 1 zweiter Satz umgesetzt wurde, während die fakultative Möglichkeit des zweiten Satzes des Art. 45 Abs. 2 DSRL im DSG nicht in Anspruch genommen wurde.4.
  50. Artikel 45, Absatz 2, zweiter Satz DSRL ermöglicht es den Mitgliedstaaten (arg.: „können vorsehen“) zwar, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auch hinsichtlich der Überwachung der „von anderen unabhängigen Justizbehörden“ im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen auszuschließen. Das DSG enthält allerdings keine Regelung, der zufolge die Zuständigkeit der DSB (unter Inanspruchnahme dieser Richtlinienregelung) hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch „andere unabhängige Justizbehörden“ ausgeschlossen wäre vergleiche - eine Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Staatsanwaltschaften bejahend - auch Lachmayer in Knyrim, DatKomm Paragraph 31, DSG Rz. 6). Aus dem Inhalt der Bestimmung ergibt sich klar, dass die obligatorische Vorgabe des ersten Satzes des Artikel 45, Absatz 2, DSRL in Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz umgesetzt wurde, während die fakultative Möglichkeit des zweiten Satzes des Artikel 45, Absatz 2, DSRL im DSG nicht in Anspruch genommen wurde. 4.
  51. Auch aus den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften, zumal die Staatsanwaltschaften auch nicht als unabhängige Justizbehörden im Sinn des Art. 45 Abs. 2 zweiter Satz DSRL anzusehen sind und ein dahingehender Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtskonform daher gar nicht vorgesehen werden könnte (vgl. dazu auch VfGH G 212/2023 ua., Rn. 116 f, sowie die darin abgedruckten Ausführungen im Beschluss VwGH A 2023/0006, Pkt. 4, mHa Rechtsprechung des EuGH).4.
  52. Auch aus den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften, zumal die Staatsanwaltschaften auch nicht als unabhängige Justizbehörden im Sinn des Artikel 45, Absatz 2, zweiter Satz DSRL anzusehen sind und ein dahingehender Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtskonform daher gar nicht vorgesehen werden könnte vergleiche dazu auch VfGH G 212 aus 2023, ua., Rn. 116 f, sowie die darin abgedruckten Ausführungen im Beschluss VwGH A 2023/0006, Pkt. 4, mHa Rechtsprechung des EuGH). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem - zu den Art. 77 bis 79 DSGVO ergangenen - Urteil vom
  53. Jänner 2023, C-132/21, BE, zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass jeder der vorgesehenen Rechtsbehelfe (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO einerseits sowie Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 79 DSGVO andererseits) unbeschadet des jeweils anderen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehen müsse (Rn. 34). Da sich die entsprechenden Regelungen in den Art. 52 bis 54 DSRL (abgesehen vom Umsetzungserfordernis) inhaltlich mit denjenigen der Art. 77 bis 79 DSGVO decken, ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich der DSRL das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 52 DSRL und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinn des Art. 54 DSRL nebeneinander und unabhängig voneinander vorzusehen sind. Somit kann aber auch nicht angenommen werden, dass die im GOG iVm dem StAG enthaltenen Regelungen über gerichtliche Rechtsbehelfe das (daneben einzuräumende) Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (vorliegend der DSB) bzw. die hier einschlägige amtswegig wahrzunehmende Untersuchungsaufgabe ausschließen.Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem - zu den Artikel 77 bis 79 DSGVO ergangenen - Urteil vom
  54. Jänner 2023, C-132/21, BE, zu verweisen, in dem der EuGH festgehalten hat, dass jeder der vorgesehenen Rechtsbehelfe (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, DSGVO einerseits sowie Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Artikel 79, DSGVO andererseits) unbeschadet des jeweils anderen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehen müsse (Rn. 34). Da sich die entsprechenden Regelungen in den Artikel 52 bis 54 DSRL (abgesehen vom Umsetzungserfordernis) inhaltlich mit denjenigen der Artikel 77 bis 79 DSGVO decken, ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich der DSRL das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Artikel 52, DSRL und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinn des Artikel 54, DSRL nebeneinander und unabhängig voneinander vorzusehen sind. Somit kann aber auch nicht angenommen werden, dass die im GOG in Verbindung mit dem StAG enthaltenen Regelungen über gerichtliche Rechtsbehelfe das (daneben einzuräumende) Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (vorliegend der DSB) bzw. die hier einschlägige amtswegig wahrzunehmende Untersuchungsaufgabe ausschließen. 4.
  55. Vor dem Hintergrund der - oben verkürzt wiedergegebenen - Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis G 212/2023 ua. bestehen gegen diese Zuständigkeit der DSB auch für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr).4.
  56. Vor dem Hintergrund der - oben verkürzt wiedergegebenen - Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis G 212 aus 2023, ua. bestehen gegen diese Zuständigkeit der DSB auch für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr). Das BVwG hat die Zuständigkeit der DSB im Ergebnis somit zu Recht bejaht. 5.
  57. Hinsichtlich der von der Revisionswerberin bestrittenen Zulässigkeit der amtswegigen Prüfung durch die DSB verweist das BVwG darauf, dass die Hauptaufgabe der DSB in der Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DSGVO bestehe, wofür sie mit umfassenden Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sei. Die Aufsichtsbehörden seien nicht darauf beschränkt, auf Grund von Beschwerden tätig zu werden. Dass die DSB auf Grund der hier erfolgten Eingabe einer Rechtsanwältin keine Untersuchungspflicht getroffen haben solle, sei aus dem DSG nicht abzuleiten. Die Revisionswerberin bringt demgegenüber vor, aus § 24 DSG lasse sich ableiten, dass die DSB über konkrete Datenschutzverletzungen nur auf Antrag eines Betroffenen abspreche, der hier nicht vorliege. Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO sei gegenständlich nicht anwendbar, weil die (zur amtswegig durchgeführten Untersuchung führenden) Informationen nicht von einer Aufsichtsbehörde oder einer sonstigen Behörde, sondern von einer Rechtsanwältin stammten. Zudem habe diese Bestimmung nicht „konkrete Datenschutzverletzungen“ zum Gegenstand, sondern nur Untersuchungen „auf einer Metaebene“. Entscheidungen über konkrete Rechtsverletzungen seien abschließend in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO geregelt, wobei ein Tätigwerden nach dieser Bestimmung eine Beschwerde voraussetze.Die Revisionswerberin bringt demgegenüber vor, aus Paragraph 24, DSG lasse sich ableiten, dass die DSB über konkrete Datenschutzverletzungen nur auf Antrag eines Betroffenen abspreche, der hier nicht vorliege. Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO sei gegenständlich nicht anwendbar, weil die (zur amtswegig durchgeführten Untersuchung führenden) Informationen nicht von einer Aufsichtsbehörde oder einer sonstigen Behörde, sondern von einer Rechtsanwältin stammten. Zudem habe diese Bestimmung nicht „konkrete Datenschutzverletzungen“ zum Gegenstand, sondern nur Untersuchungen „auf einer Metaebene“. Entscheidungen über konkrete Rechtsverletzungen seien abschließend in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO geregelt, wobei ein Tätigwerden nach dieser Bestimmung eine Beschwerde voraussetze. Die DSB bestreitet in der Revisionsbeantwortung, dass Untersuchungen gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO nur auf einer „Metaebene“ durchzuführen seien.Die DSB bestreitet in der Revisionsbeantwortung, dass Untersuchungen gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO nur auf einer „Metaebene“ durchzuführen seien. 5.
  58. Gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. i DSRL ist vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde „Untersuchungen über die Anwendung dieser Richtlinie durchführt, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde“. § 32 Abs. 1 Z 3 DSG verweist bei der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung (ua.) auf die Erfüllung der im (inhaltlich deckungsgleichen) Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO normierten Aufgabe. Im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung (arg. „auch auf der Grundlage von“) steht der Anwendung des Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht entgegen, dass die Information, die Auslöser für die gegenständliche amtswegige Untersuchung war, nicht von einer (Aufsichts)Behörde, sondern von einer Rechtsanwältin stammte. Aus dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Urteil OGH 26.11.2019, 4 Ob 84/19k, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, weil es dort um die Frage der Aktivlegitimation eines Verbandes und nicht um die Frage der Zulässigkeit eines amtswegigen Untersuchungsverfahrens ging.5.
  59. Gemäß Artikel 46, Absatz eins, Litera i, DSRL ist vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde „Untersuchungen über die Anwendung dieser Richtlinie durchführt, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde“. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, DSG verweist bei der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung (ua.) auf die Erfüllung der im (inhaltlich deckungsgleichen) Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO normierten Aufgabe. Im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung (arg. „auch auf der Grundlage von“) steht der Anwendung des Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht entgegen, dass die Information, die Auslöser für die gegenständliche amtswegige Untersuchung war, nicht von einer (Aufsichts)Behörde, sondern von einer Rechtsanwältin stammte. Aus dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Urteil OGH 26.11.2019, 4 Ob 84/19k, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten, weil es dort um die Frage der Aktivlegitimation eines Verbandes und nicht um die Frage der Zulässigkeit eines amtswegigen Untersuchungsverfahrens ging. Zudem lässt sich der umfassend und allgemein gehaltenen Formulierung des Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO nicht entnehmen, dass damit nur Untersuchungen auf einer „Metaebene“ erfasst seien und konkrete Datenschutzverletzungen nicht Gegenstand solcher Untersuchungen sein könnten. Weder Art. 57 DSGVO noch Art. 46 DSRL enthalten schließlich Anhaltspunkte dafür, dass die darin vorgesehenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde restriktiv auszulegen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch schon unbeanstandet gelassen, dass ein amtswegig eingeleitetes Prüfverfahren eine (wenn auch eine Vielzahl von Personen betreffende) konkrete Datenübermittlung zum Gegenstand hatte (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2019/04/0221 bis 0222, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Patientendaten aus Anlass einer Ordinationsschließung).Zudem lässt sich der umfassend und allgemein gehaltenen Formulierung des Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO nicht entnehmen, dass damit nur Untersuchungen auf einer „Metaebene“ erfasst seien und konkrete Datenschutzverletzungen nicht Gegenstand solcher Untersuchungen sein könnten. Weder Artikel 57, DSGVO noch Artikel 46, DSRL enthalten schließlich Anhaltspunkte dafür, dass die darin vorgesehenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde restriktiv auszulegen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch schon unbeanstandet gelassen, dass ein amtswegig eingeleitetes Prüfverfahren eine (wenn auch eine Vielzahl von Personen betreffende) konkrete Datenübermittlung zum Gegenstand hatte vergleiche VwGH 23.6.2022, Ro 2019/04/0221 bis 0222, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Patientendaten aus Anlass einer Ordinationsschließung). 5.
  60. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinn des Art. 58 Abs. 2 DSGVO bzw. über die Feststellung der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs vorliegt (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 29 ff; 8.2.2022, Ro 2021/04/0033, Rn. 6; 1.9.2022, Ra 2022/04/0066, Rn. 13 ff).5.
  61. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinn des Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bzw. über die Feststellung der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs vorliegt vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Rn. 29 ff; 8.2.2022, Ro 2021/04/0033, Rn. 6; 1.9.2022, Ra 2022/04/0066, Rn. 13 ff). Ausgehend davon hat das BVwG, indem es die Beschwerde der Revisionswerberin abwies und damit den dargestellten Spruch des Bescheides der DSB bestätigte, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  62. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“
  63. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“
  64. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und sind nicht strittig.
  65. Rechtliche Beurteilung: 3.
  66. Rechtslage: Wie im unter oben
  67. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs angeführt, sprach er im Hinblick auf amtswegige Prüfverfahren der Datenschutzbehörde bereits aus, dass keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Art. 58 Abs. 2 DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs besteht. Art. 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. § 24 DSG sieht zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person und ist auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren nicht direkt anwendbar (vgl. ua VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032), VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066 mwN und VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0016).Wie im unter oben
  68. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs angeführt, sprach er im Hinblick auf amtswegige Prüfverfahren der Datenschutzbehörde bereits aus, dass keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs besteht. Artikel 58, DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. Paragraph 24, DSG sieht zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person und ist auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren nicht direkt anwendbar vergleiche ua VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032), VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066 mwN und VwGH 01.02.2024, Ro 2020/04/0016). 3.
  69. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom XXXX .2018 sprach die Datenschutzbehörde aus, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt sei und stellte eine Rechtsverletzung fest. Weder in der DSGVO noch im DSG besteht eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Abspruch durch die Datenschutzbehörde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens. Eine über den Katalog des Art. 58 DSGVO hinausgehende Befugnis wurde der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO vom österreichischen Gesetzgeber nicht eingeräumt (vgl. ua VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066).Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 .2018 sprach die Datenschutzbehörde aus, dass das amtswegige Prüfverfahren berechtigt sei und stellte eine Rechtsverletzung fest. Weder in der DSGVO noch im DSG besteht eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Abspruch durch die Datenschutzbehörde im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Prüfverfahrens. Eine über den Katalog des Artikel 58, DSGVO hinausgehende Befugnis wurde der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO vom österreichischen Gesetzgeber nicht eingeräumt vergleiche ua VwGH 01.09.2022, Ra 2022/04/0066). Der angefochtene Bescheid erging somit ohne rechtliche Grundlage, weshalb der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben, und der Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.
  70. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung der – beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  71. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung der – beantragten – mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils unter oben 3.1. zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils unter oben 3.1. zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2213604.1.00

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