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{'item': 'W228 2276292-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 14§ 15§ 13§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 4§ 54§ 53§ 90a§ 7§ 5§ 90§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW228 2276292-2 Spruch, W228 2276292-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 24.04.2023 festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 4.140,02 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 3.473,24, einer Nebengebührenzulage von € 365,26 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 301,

  1. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den zugehörigen Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension der Beschwerdeführerin dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 24.04.2023 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.09.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 4.140,02 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von , € 3.473,24, einer Nebengebührenzulage von € 365,26 sowie einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 301,
  2. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den zugehörigen Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension der Beschwerdeführerin dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie im Jahr 2005 um die Anrechnung der Handelsschulzeiten als Vordienstzeiten angesucht habe. Mit Bescheid vom 20.08.2012 sei ihre Handelsschulzeit anerkannt und der Vorrückungsstichtag mit dem 05.07.1970 festgesetzt worden. Sie habe dann um die Berücksichtigung beim Besoldungsstichtag ersucht. Dies sei abgelehnt worden. 2015 sei ihr ein Bescheid der XXXX AG zugestellt worden, in dem der Vorrückungsstichtag bestätigt, aber eine Nachzahlung abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung der Nachzahlung habe die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel erhoben. Da es ein anhängiges Verfahren beim EuGH gab, sei eine Entscheidung bis 2022 durch die XXXX abgelehnt worden. 2022 habe die XXXX AG einen ablehnenden Bescheid erlassen. Dieser hätte nicht erlassen werden dürfen, da eine entschiedene Sache vorlag. Mit Bescheid vom 20.08.2012 seien auch die Ferialtätigkeiten der Beschwerdeführerin bei der XXXX anerkannt worden. Diese und die Schulzeit seien als Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen. Der Vorrückungsstichtag sei mit Bescheid vom 20.08.2012 bereits rechtskräftig mit 05.07.1970 festgesetzt worden und werde um Berücksichtigung dieses Vorrückungsstichtages ersucht. Eine neuerliche Absprache über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sei nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie im Jahr 2005 um die Anrechnung der Handelsschulzeiten als Vordienstzeiten angesucht habe. Mit Bescheid vom 20.08.2012 sei ihre Handelsschulzeit anerkannt und der Vorrückungsstichtag mit dem 05.07.1970 festgesetzt worden. Sie habe dann um die Berücksichtigung beim Besoldungsstichtag ersucht. Dies sei abgelehnt worden. 2015 sei ihr ein Bescheid der römisch 40 AG zugestellt worden, in dem der Vorrückungsstichtag bestätigt, aber eine Nachzahlung abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung der Nachzahlung habe die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel erhoben. Da es ein anhängiges Verfahren beim EuGH gab, sei eine Entscheidung bis 2022 durch die römisch 40 abgelehnt worden. 2022 habe die römisch 40 AG einen ablehnenden Bescheid erlassen. Dieser hätte nicht erlassen werden dürfen, da eine entschiedene Sache vorlag. Mit Bescheid vom 20.08.2012 seien auch die Ferialtätigkeiten der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 anerkannt worden. Diese und die Schulzeit seien als Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen. Der Vorrückungsstichtag sei mit Bescheid vom 20.08.2012 bereits rechtskräftig mit 05.07.1970 festgesetzt worden und werde um Berücksichtigung dieses Vorrückungsstichtages ersucht. Eine neuerliche Absprache über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sei nicht zulässig. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurde auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 01.09.2023 langte eine mit 25.08.2023 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.09.2023 der belangten Behörde den Vorlageantrag sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.08.2023 übermittelt. Am 20.09.2023 langte eine mit 19.09.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.09.2023 der Beschwerdeführerin den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde übermittelt. Am 11.10.2023 langte eine mit 06.10.2023 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die am XXXX 1995 geborene Beschwerdeführerin wurde am 01.04.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich ernannt. Die am römisch 40 1995 geborene Beschwerdeführerin wurde am 01.04.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich ernannt. Mit Bescheid der XXXX vom 03.06.1982, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die Zeit als Vertragsbedienstete bei der XXXX vom 06.08.1973 bis 31.03.1982, in Summe somit acht Jahre, sieben Monate und 25 Tage, als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Mit Bescheid der römisch 40 vom 03.06.1982, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Zeit als Vertragsbedienstete bei der römisch 40 vom 06.08.1973 bis 31.03.1982, in Summe somit acht Jahre, sieben Monate und 25 Tage, als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Mit Bescheid der XXXX vom 20.08.2012 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 05.11.2010 der 05.07.1970 als Vorrückungsstichtag neu festgelegt.Mit Bescheid der römisch 40 vom 20.08.2012 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 05.11.2010 der 05.07.1970 als Vorrückungsstichtag neu festgelegt. Die Beschwerdeführerin trat

§ 13

BDG mit 01.09.2020 in den Ruhestand über.Die Beschwerdeführerin trat

Paragraph 13, BDG mit 01.09.2020 in den Ruhestand über.

  1. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 01.04.1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich ernannt wurde. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit 01.09.2020 in den Ruhestand übergetreten ist. Die Bescheide vom 03.06.1982 und vom 20.08.2012 liegen im Akt ein. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 4Abs.

1 Z 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln: Für jeden nach dem

  1. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. Mit Bescheid der XXXX AG vom 20.08.2012 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 05.11.2010 der 05.07.1970 als Vorrückungsstichtag neu festgelegt.Mit Bescheid der römisch 40 AG vom 20.08.2012 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 05.11.2010 der 05.07.1970 als Vorrückungsstichtag neu festgelegt. Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters bzw. der Festlegung des Vorrückungsstichtages zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind. Dies ist nach den Bestimmungen des PG 1965, konkrete §§ 6, 53 und 54 PG 1965 zu beurteilen.Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters bzw. der Festlegung des Vorrückungsstichtages zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind. Dies ist nach den Bestimmungen des PG 1965, konkrete Paragraphen 6, 53 und 54 PG 1965 zu beurteilen.

§ 54Abs.

2 lit. a PG 1965 ist die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung ausgeschlossen; diese Beschränkung gilt nicht für

§ 53Abs.

2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist.

Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 ist die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung ausgeschlossen; diese Beschränkung gilt nicht für

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist. Nach § 54 Abs. 5 PG 1965 gilt Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.Nach Paragraph 54, Absatz 5, PG 1965 gilt Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Da die Beschwerdeführerin vor dem 01.05.1995 ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen hat und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stand, ist § 88 Abs. 1 PG 1965 erfüllt und dementsprechend sind Zeiten vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zur Gänze nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar.Da die Beschwerdeführerin vor dem 01.05.1995 ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen hat und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stand, ist Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 erfüllt und dementsprechend sind Zeiten vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zur Gänze nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar. Welche Zeiten als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gelten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 PG
  3. Nach § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandszeiten den zugerechneten Zeiträumen sowie den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.Welche Zeiten als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gelten ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, PG
  4. Nach Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandszeiten den zugerechneten Zeiträumen sowie den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. Mit Bescheid der XXXX vom 03.06.1982, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die Zeit als Vertragsbedienstete bei der XXXX vom 06.08.1973 bis 31.03.1982, in Summe somit acht Jahre, sieben Monate und 25 Tage, als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet.Mit Bescheid der römisch 40 vom 03.06.1982, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Zeit als Vertragsbedienstete bei der römisch 40 vom 06.08.1973 bis 31.03.1982, in Summe somit acht Jahre, sieben Monate und 25 Tage, als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .1955 geboren und vollendete ihr
  5. Lebensjahr mit Ablauf des 05.08.
  6. Die Zeit nach Vollendung des
  7. Lebensjahres ist somit zur Gänze im Rahmen der Vordienstzeitenanrechnung und in der Folge bei der Ruhegenussbemessung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .1955 geboren und vollendete ihr
  8. Lebensjahr mit Ablauf des 05.08.
  9. Die Zeit nach Vollendung des
  10. Lebensjahres ist somit zur Gänze im Rahmen der Vordienstzeitenanrechnung und in der Folge bei der Ruhegenussbemessung berücksichtigt worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Bescheid der XXXX vom 20.08.2012 auch ihre Ferialtätigkeit bei der XXXX anerkannt worden sei und daher diese Tätigkeit und die Schulzeit als Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist wie folgt entgegenzuhalten:Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Bescheid der römisch 40 vom 20.08.2012 auch ihre Ferialtätigkeit bei der römisch 40 anerkannt worden sei und daher diese Tätigkeit und die Schulzeit als Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist wie folgt entgegenzuhalten:

§ 4i

Vm § 91 Abs. 3 PG 1965 sind im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die höchsten 260 Beitragsgrundlagen (grundsätzlich 296 im Jahr 2020 abzüglich 36 Monate für Zeiten der Kindererziehung

§ 4Abs.

1 Z 4 PG 1965) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit heranzuziehen. Nur wenn nicht ausreichend Beitragsgrundlagen der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit vorhanden sind werden auch angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt. Da die Beschwerdeführerin ausreichend Beitragsgrundlagen während ihrer ruhgenussfähigen Bundesdienstzeit erworben hat, waren bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage keine angerechneten Vordienstzeiten zu berücksichtigen.

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 sind im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage die höchsten 260 Beitragsgrundlagen (grundsätzlich 296 im Jahr 2020 abzüglich 36 Monate für Zeiten der Kindererziehung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, PG 1965) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit heranzuziehen. Nur wenn nicht ausreichend Beitragsgrundlagen der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit vorhanden sind werden auch angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt. Da die Beschwerdeführerin ausreichend Beitragsgrundlagen während ihrer ruhgenussfähigen Bundesdienstzeit erworben hat, waren bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage keine angerechneten Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages 05.07.1970

dem Bescheid der XXXX vom 20.08.2012 ersucht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorrückung bzw. das Besoldungsdienstalter keine Rolle spielen; vielmehr ist die tatsächliche Auszahlung relevant. Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage kommt es nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist allein die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. VwGH vom 09.06.2018, Ra 2018/12/0014).Wenn die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages 05.07.1970

dem Bescheid der römisch 40 vom 20.08.2012 ersucht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorrückung bzw. das Besoldungsdienstalter keine Rolle spielen; vielmehr ist die tatsächliche Auszahlung relevant. Bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage kommt es nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist allein die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln vergleiche VwGH vom 09.06.2018, Ra 2018/12/0014). Im Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin aus, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage die anteiligen Sonderzahlungen, welche auf vier Gehälter ausbezahlt würden, weder bei der Berechnung „Alt“ noch bei der Berechnung nach der neuen Rechtslage berücksichtigt worden wären. Es wäre eine Ruhegenussbemessungsgrundlage in Höhe von € 5.158,07 samt anteilig anzurechnenden Sonderzahlungen heranzuziehen. Dazu ist wie folgt auszuführen: , Altrecht (PG 1965):

§ 4Abs.

1 Z 1 PG 1965 sind die Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage außer Betracht zu lassen, diese waren sohin nicht heranzuziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 sind die Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage außer Betracht zu lassen, diese waren sohin nicht heranzuziehen. Neurecht: Nach § 100 Abs. 3 Z 1 PG 1965 sind bei der Pension nach dem APG die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage als Beitragsgrundlage heranzuziehen. Im Neurechtsteil sind somit auch Sonderzahlungen und Nebengebührenwerte Teil der Beitragsgrundlage. So wurde etwa im Jahr 2020 im Neurechtsteil eine Jahresbeitragsgrundlage von € 48.160,66 berücksichtigt während im Altrechtsteil nur € 41.264,56 (5.158,07 x 8) als Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 herangezogen wurde. Selbiges gilt für die weiteren Jahre.Nach Paragraph 100, Absatz 3, Ziffer eins, PG 1965 sind bei der Pension nach dem APG die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage als Beitragsgrundlage heranzuziehen. Im Neurechtsteil sind somit auch Sonderzahlungen und Nebengebührenwerte Teil der Beitragsgrundlage. So wurde etwa im Jahr 2020 im Neurechtsteil eine Jahresbeitragsgrundlage von € 48.160,66 berücksichtigt während im Altrechtsteil nur € 41.264,56 (5.158,07 x 8) als Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 herangezogen wurde. Selbiges gilt für die weiteren Jahre. Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 15f des Vorlageantrags zum Stichtag 01.01.2005 von einem Prozentsatz von 98,264 ausgeht, so ist auszuführen, dass sich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – der Prozentwert aus § 90a Abs. 1b PG 1965 ergibt.Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 15f des Vorlageantrags zum Stichtag 01.01.2005 von einem Prozentsatz von 98,264 ausgeht, so ist auszuführen, dass sich – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – der Prozentwert aus Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG 1965 ergibt.

§ 90aAbs.

1 PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhbezuges beträgt.

Paragraph 90 a, Absatz eins, PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am

  1. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhbezuges beträgt. Nach § 90a Abs. 1b PG 1965 treten an die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % im Jahr 2008 94 % bzw. im Jahr 2017 91,75 %. Es ist dabei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat.Nach Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG 1965 treten an die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % im Jahr 2008 94 % bzw. im Jahr 2017 91,75 %. Es ist dabei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .08.2017 ihr
  2. Lebensjahr vollendet und hätte demnach frühestens mit dem 31.08.2017 durch Erklärung und mit den gesetzlich nach § 5 Abs. 2 PG 1965 vorgesehenen Abschlägen in den Ruhestand versetzt werden können. Weshalb die Beschwerdeführerin ausgeht, sie hätte entgegen der gesetzlichen Vorschriften bereits mit dem 01.09.2008 in den Ruhestand versetzt werden können, kann nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund war bei der Vergleichsberechnung der für das Jahr 2017 vorgesehene Prozentsatz in Höhe von 91,75 heranzuziehen.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 .08.2017 ihr
  3. Lebensjahr vollendet und hätte demnach frühestens mit dem 31.08.2017 durch Erklärung und mit den gesetzlich nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 vorgesehenen Abschlägen in den Ruhestand versetzt werden können. Weshalb die Beschwerdeführerin ausgeht, sie hätte entgegen der gesetzlichen Vorschriften bereits mit dem 01.09.2008 in den Ruhestand versetzt werden können, kann nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund war bei der Vergleichsberechnung der für das Jahr 2017 vorgesehene Prozentsatz in Höhe von 91,75 heranzuziehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 17 des Vorlageantrags, wonach keine Parallelrechnung durchzuführen sei, wenn ein Anteil (Altpension oder APG-Pension) weniger als 5 % oder weniger als zwölf Monate beträgt, ist wie folgt auszuführen: § 99 Abs. 2 PG 1965 lautet: Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 lautet: „Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum
  4. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.“ „Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum
  5. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.“

§ 6Abs.

1 PG 1965 setzt sich die ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit unter anderem aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zusammen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zeiten der Handelsschule sowie die Ferialtätigkeiten wurden nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. Da auch die Bestimmung des § 7 PG 1965 auf die ruhegenussfähigen Dienstjahre bzw. Dienstmonate abstellt, waren obige nicht angerechnete Zeiten auch nicht bei der Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses

§ 7

PG 1965 und damit auch nicht bei der Ermittlung der Zusammensetzung der Gesamtpension nach § 99 Abs. 2 PG 1965 zu berücksichtigen.

Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit unter anderem aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zusammen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zeiten der Handelsschule sowie die Ferialtätigkeiten wurden nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. Da auch die Bestimmung des Paragraph 7, PG 1965 auf die ruhegenussfähigen Dienstjahre bzw. Dienstmonate abstellt, waren obige nicht angerechnete Zeiten auch nicht bei der Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses

Paragraph 7, PG 1965 und damit auch nicht bei der Ermittlung der Zusammensetzung der Gesamtpension nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurde die Bestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 betreffend die Nichtdurchführung der Parallelrechnung bei einem Anteil der ab 01.01.2005 erworbenen ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als 5 % oder weniger als 36 Monaten durch das BGBl. I Nr. 65/2015 aufgehoben und war somit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus wurde die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, PG 1965 betreffend die Nichtdurchführung der Parallelrechnung bei einem Anteil der ab 01.01.2005 erworbenen ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als 5 % oder weniger als 36 Monaten durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, aufgehoben und war somit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin nicht mehr anwendbar. Zu den Verweisen der Beschwerdeführerin auf §§ 8 und 22 GehG (Seite 18 des Vorlageantrags) ist festzuhalten, dass für die Anwendung von §§ 8 und 22 GehG im gegenständlichen Fall kein Spielraum besteht, zumal

§ 5Abs.

1 PG 1965 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden.Zu den Verweisen der Beschwerdeführerin auf Paragraphen 8 und 22 GehG (Seite 18 des Vorlageantrags) ist festzuhalten, dass für die Anwendung von Paragraphen 8 und 22 GehG im gegenständlichen Fall kein Spielraum besteht, zumal

Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 19f des Vorlageantrags, wonach das Ausmaß ihres Ruhebezugs 111,1952 % der Bemessungsgrundlage betrage, ist wie folgt entgegenzuhalten: Nach § 7 Abs. 1 PG 1965 beträgt der Ruhegenuss für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 7, Absatz eins, PG 1965 beträgt der Ruhegenuss für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. § 90 Abs. 1 PG 1965 lautet:Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 lautet: Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am

  1. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  2. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  3. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen, Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am
  4. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  5. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  6. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
  7. die vor dem
  8. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  9. die nach dem
  10. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  11. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  12. Dezember 2003 mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  13. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem
  14. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum
  15. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 90Abs.

2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.

Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 darf ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt. Da die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin mehr als 45 Jahre beträgt, ergibt sich das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 90Abs.

2 PG 1965 aus § 7 PG 1965. Da die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin mehr als 45 Jahre beträgt, ergibt sich das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 aus Paragraph 7, PG

  1. Die Beschwerdeführerin wurde am 01.04.1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, sodass sich eine ruhgenussfähige Bundesdienstzeit von 38 Jahren und 5 Monaten ergibt. Zusätzlich sind noch die mit Bescheid vom 03.06.1982, GZ: XXXX , angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von 8 Jahren und 7 Monaten zu berücksichtigen, sodass sich 47 ruhgenussfähige Dienstjahre ergeben. Das Ausmaß des Ruhebezuges beträgt somit 104,44 % (47 x 2,2222 %) der Ruhegenussberechnungsgrundlage.Die Beschwerdeführerin wurde am 01.04.1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, sodass sich eine ruhgenussfähige Bundesdienstzeit von 38 Jahren und 5 Monaten ergibt. Zusätzlich sind noch die mit Bescheid vom 03.06.1982, GZ: römisch 40 , angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von 8 Jahren und 7 Monaten zu berücksichtigen, sodass sich 47 ruhgenussfähige Dienstjahre ergeben. Das Ausmaß des Ruhebezuges beträgt somit 104,44 % (47 x 2,2222 %) der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 2 der Stellungnahme vom 06.10.2023, wonach sich das Verhältnis der beiden Pensionen nach Pensionsecht alt und Pensionsrecht neu mit Stichtag 01.01.2005 und nicht, wie die belangte Behörde anführt, im Zeitpunkt des Antritts des Ruhestandes bestimmt, ist auszuführen, dass sich für diese Annahme der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage findet, zumal diese Annahme § 13 BDG widerspricht.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 2 der Stellungnahme vom 06.10.2023, wonach sich das Verhältnis der beiden Pensionen nach Pensionsecht alt und Pensionsrecht neu mit Stichtag 01.01.2005 und nicht, wie die belangte Behörde anführt, im Zeitpunkt des Antritts des Ruhestandes bestimmt, ist auszuführen, dass sich für diese Annahme der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage findet, zumal diese Annahme Paragraph 13, BDG widerspricht. Nach § 13 Abs. 1 BDG tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein
  2. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand über (gesetzliches Pensionsalter), so auch die Beschwerdeführerin zum 01.09.2020.Nach Paragraph 13, Absatz eins, BDG tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein
  3. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand über (gesetzliches Pensionsalter), so auch die Beschwerdeführerin zum 01.09.
  4. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist ein Übertritt in den Ruhestand grundsätzlich erst mit Vollendung des
  5. Lebensjahres möglich. Eine vorzeitige Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach § 15c BDG wäre bei Vollendung des
  6. Lebensjahres und Nachweis einer ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit von 480 Monaten zulässig gewesen.Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist ein Übertritt in den Ruhestand grundsätzlich erst mit Vollendung des
  7. Lebensjahres möglich. Eine vorzeitige Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG wäre bei Vollendung des
  8. Lebensjahres und Nachweis einer ruhgenussfähigen Gesamtdienstzeit von 480 Monaten zulässig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .08.2017 ihr
  9. Lebensjahr vollendet und hätte demnach frühestens mit Ablauf des 31.08.2017 durch Erklärung und mit den gesetzlich in § 5 Abs. 2 PG 1965 vorgesehenen Abschlägen in den Ruhestand versetzt werden können. Weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie hätte bereits vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden können, kann nicht nachvollzogen werden.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 .08.2017 ihr
  10. Lebensjahr vollendet und hätte demnach frühestens mit Ablauf des 31.08.2017 durch Erklärung und mit den gesetzlich in Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 vorgesehenen Abschlägen in den Ruhestand versetzt werden können. Weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie hätte bereits vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden können, kann nicht nachvollzogen werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung des § 8 Abs. 3 GehG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin mit Vollendung ihres
  11. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und damit der Übertritt in den Ruhestand nicht aufgeschoben wurde.Die von der Beschwerdeführerin zitierte Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, GehG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin mit Vollendung ihres
  12. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und damit der Übertritt in den Ruhestand nicht aufgeschoben wurde. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 3 oben in der Stellungnahme vom 06.10.2023 („Anteile“) handelt es sich um von ihr aufgestellte Theorien, die keine Deckung im Gesetz finden. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.10.2023 (Seite 5) wonach § 5 Abs. 5 PG 1965 ein Überschreiten der Ruhegenussbemessungsgrundlage bis zu 90,08% erlaubt, ist auszuführen, dass gegenständlich § 5 Abs. 1 PG 1965 zur Anwendung gelangt, nicht jedoch § 5 Abs. 3 PG
  13. Daher geht auch das Vorbringen betreffend § 5 Abs. 5 PG 1965 ins Leere. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.10.2023 (Seite 5) wonach Paragraph 5, Absatz 5, PG 1965 ein Überschreiten der Ruhegenussbemessungsgrundlage bis zu 90,08% erlaubt, ist auszuführen, dass gegenständlich Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 zur Anwendung gelangt, nicht jedoch , Paragraph 5, Absatz 3, PG
  14. Daher geht auch das Vorbringen betreffend Paragraph 5, Absatz 5, PG 1965 ins Leere. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 8 der Stellungnahme vom 06.10.2023, in welchem sie Ausführungen zu § 91 Abs. 3 PG 1965 tätigt und auf die Fallvariante 2 nac dem „oder“ referenziert, ist darauf zu verweisen, dass sie unter Fallvariante 1 fällt. Der Satz ist daher fallgegenständlich, wie folgt, zu lesen: Gebührt ein Ruhebezug „[…] erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: […]“ Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 8 der Stellungnahme vom 06.10.2023, in welchem sie Ausführungen zu Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 tätigt und auf die Fallvariante 2 nac dem „oder“ referenziert, ist darauf zu verweisen, dass sie unter Fallvariante 1 fällt. Der Satz ist daher fallgegenständlich, wie folgt, zu lesen: Gebührt ein Ruhebezug „[…] erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480“ in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: […]“ Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 9 in der Stellungnahme vom 06.10.2023, wonach sie keine Kindererziehungszeiten im Umfang von 36 Monaten genommen habe, ist nicht näher einzugehen, da dies aus ihrer Sicht keine Beschwer darstellen kann. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.10.2023 (Seite 9f), wonach der Aufwertungsfaktor in der Berechnung fehle, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt die Berücksichtigung der Aufwertung sehr wohl ergibt. Die im Akt befindlichen Unterlagen legen die Berücksichtigung der Aufwertung dar und ist kein Grund hervorgekommen, an der Richtigkeit dieser Unterlagen zu zweifeln. Festzuhalten ist weiters, dass die von der Beschwerdeführerin auf Seite 12f in der Stellungnahme vom 06.10.2023 angestellten Berechnungen nicht nachvollziehbar sind und § 4 PG 1965 widersprechen.Festzuhalten ist weiters, dass die von der Beschwerdeführerin auf Seite 12f in der Stellungnahme vom 06.10.2023 angestellten Berechnungen nicht nachvollziehbar sind und , Paragraph 4, PG 1965 widersprechen. Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 15f der Stellungnahme vom 06.10.2023 auf die Deckelung nach § 90a PG 1965 verweist und ausführt, dass bei einem Pensionsantritt 2007 ein Deckel in Höhe von 94,25% vorgesehen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich bei der Beschwerdeführerin kein Pensionsantritt im Jahr 2007, sondern ein Pensionsantritt im Jahr 2020 vorliegt.Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 15f der Stellungnahme vom 06.10.2023 auf die Deckelung nach Paragraph 90 a, PG 1965 verweist und ausführt, dass bei einem Pensionsantritt 2007 ein Deckel in Höhe von 94,25% vorgesehen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich bei der Beschwerdeführerin kein Pensionsantritt im Jahr 2007, sondern ein Pensionsantritt im Jahr 2020 vorliegt. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.10.2023 (Seite 17), wonach der Bescheid vom 20.08.2012 die Zeiten der Handelsschule als auch der Ferialtätigkeit anrechne, ist entgegenzuhalten, dass zwischen Vorrückung und der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeit zu unterscheiden ist. Die belange Behörde geht zu Recht davon aus, dass diese Zeiten nicht angerechnet wurden, zumal die Beschwerdeführerin betreffend diese Zeiten keinen Bescheid über eine Anrechnung als Ruhegenussvordiensten vorgelegt hat. Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 22 der Stellungnahme vom 06.10.2023 darauf verweist, dass im gegenständlichen Fall § 90 Abs. 2 PG 1965 schlagend sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 90 Abs. 2 PG 1965 in der Entscheidung der belangten Behörde ohnehin Anwendung gefunden hat. Wenn die Beschwerdeführerin auf Seite 22 der Stellungnahme vom 06.10.2023 darauf verweist, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 schlagend sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 in der Entscheidung der belangten Behörde ohnehin Anwendung gefunden hat. Abschließend ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 06.10.2023 zum Wartejahr (Seite 23) festzuhalten, dass der Verfahrensgegenstand (Sache des Verfahrens) durch den Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid und die Beschwerde eingeschränkt ist und darin das Wartejahr kein Thema war. Die Ausführungen zum Wartejahr überschreiten daher den Verfahrensgegenstand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2276292.2.00

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