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{'item': 'W235 2273810-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 6§ 57§ 104aArt. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW235 2273810-1 Spruch, W235 2273810-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise mit seinem volljährigen Sohn (= Beschwerdeführer zu hg. Zl. XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet am 06.02.2023 – ebenso wie sein mitgereister Sohn - einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise mit seinem volljährigen Sohn (= Beschwerdeführer zu hg. Zl. römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet am 06.02.2023 – ebenso wie sein mitgereister Sohn - einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag stellte (vgl. AS 14).Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag stellte vergleiche AS 14). 1.
  3. Am 07.02.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und abgesehen von seinem mitgereisten volljährigen Sohn über keine Familienangehörige in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX 09.2017 bis XXXX 02.2023 in Norwegen aufgehalten. Er habe seine Heimat aufgrund seiner Eheschließung mit einer Norwegerin verlassen und sei nach Norwegen gezogen. Anschließend sei er aufgrund der Eheschließung mit einer Norwegerin aufenthaltsberechtigt gewesen. Er habe über einen norwegischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von Juni 2022 bis Dezember 2022 verfügt. In Norwegen habe er betreffend Drohungen seitens der Terrororganisation PKK keinen polizeilichen Schutz erhalten. Daher sei er am XXXX 02.2023 über Schweden, Dänemark und Deutschland nach Österreich gereist, wo er am XXXX 02.2023 angekommen sei. 1.
  4. Am 07.02.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und abgesehen von seinem mitgereisten volljährigen Sohn über keine Familienangehörige in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich von römisch 40 09.2017 bis römisch 40 02.2023 in Norwegen aufgehalten. Er habe seine Heimat aufgrund seiner Eheschließung mit einer Norwegerin verlassen und sei nach Norwegen gezogen. Anschließend sei er aufgrund der Eheschließung mit einer Norwegerin aufenthaltsberechtigt gewesen. Er habe über einen norwegischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von Juni 2022 bis Dezember 2022 verfügt. In Norwegen habe er betreffend Drohungen seitens der Terrororganisation PKK keinen polizeilichen Schutz erhalten. Daher sei er am römisch 40 02.2023 über Schweden, Dänemark und Deutschland nach Österreich gereist, wo er am römisch 40 02.2023 angekommen sei. Sichergestellt wurden zwei türkische Reisepässe, ein türkischer Personalausweis sowie zwei norwegische Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX 09.2020 bzw. bis XXXX 09.2022.Sichergestellt wurden zwei türkische Reisepässe, ein türkischer Personalausweis sowie zwei norwegische Aufenthaltstitel, gültig bis römisch 40 09.2020 bzw. bis römisch 40 09.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 07.02.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 33). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 07.02.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 33). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Norwegen.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Norwegen. Mit Schreiben vom 20.03.2023 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 49).Mit Schreiben vom 20.03.2023 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 49).

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Norwegen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2023 nachweislich übergeben (vgl. AS 67). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Norwegen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2023 nachweislich übergeben vergleiche AS 67). 1.

  1. Am 23.05.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Abgesehen von seinem mitgereisten Sohn halte sich einer seiner Neffen in Österreich auf. Zu diesem Neffen habe er einen guten Kontakt. Wenn er Geld brauche, bekomme er welches. Im Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer vier Monate bei seinem Neffen in Wien gewohnt. Er habe noch einen zweiten Sohn, der in Norwegen verheiratet sei und eine Tochter habe. Von der Mutter seiner Söhne sei der Beschwerdeführer seit 2013 getrennt. Zum Vorhalt über seinen am XXXX 05.2021 in Norwegen gestellten Asylantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme nicht, dass er am XXXX 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Er sei im Jahr 2017 mit einem D-Visum zur Familienzusammenführung nach Norwegen gekommen. Er habe eine norwegische Frau; sie habe ihn nach Norwegen gebracht. Er habe sie 2015 in der Türkei geheiratet, seit 2022 seien sie aber geschieden.1.
  2. Am 23.05.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Abgesehen von seinem mitgereisten Sohn halte sich einer seiner Neffen in Österreich auf. Zu diesem Neffen habe er einen guten Kontakt. Wenn er Geld brauche, bekomme er welches. Im Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer vier Monate bei seinem Neffen in Wien gewohnt. Er habe noch einen zweiten Sohn, der in Norwegen verheiratet sei und eine Tochter habe. Von der Mutter seiner Söhne sei der Beschwerdeführer seit 2013 getrennt. Zum Vorhalt über seinen am römisch 40 05.2021 in Norwegen gestellten Asylantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme nicht, dass er am römisch 40 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe. Er sei im Jahr 2017 mit einem D-Visum zur Familienzusammenführung nach Norwegen gekommen. Er habe eine norwegische Frau; sie habe ihn nach Norwegen gebracht. Er habe sie 2015 in der Türkei geheiratet, seit 2022 seien sie aber geschieden. Nach Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Norwegen, brachte der Beschwerdeführer vor, von 2017 bis 2020 mit seinen beiden Söhnen in Norwegen in einem Restaurant gearbeitet, aber kein Geld erhalten zu haben. Dieses Restaurant gehöre einer großen kurdischen Sippe aus der Türkei. Von einem Freund habe er gehört, dass seine norwegische Frau mit diesen kooperiere. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch bei der Polizei gewesen. Seine norwegische Frau sei nur einmal im Monat nach Hause gekommen. Der Restaurantbesitzer sei ein Schlepper gewesen und habe Geldwäsche betrieben. Er sei auch ein Drogendealer. Der Restaurantbesitzer habe von der Polizei erfahren, dass ihn der Beschwerdeführer angezeigt habe. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, in Norwegen keinen Schutz von der Polizei erhalten zu haben. Die Sache sei von der Polizei mit der Begründung, dass sie keine Zeit habe, zwei Jahre nicht „angeschaut“ worden. Die Polizei dort sei faul. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Forderung nach dem Geld vom Restaurantbesitzer mit dem Messer bedroht worden. An den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Situation in Norwegen sei er nicht interessiert. Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer über zehn Stunden in Norwegen einvernommen worden. Die Polizei habe ihn dort nicht gerecht behandelt, das Gericht aber schon.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 13.06.2023 Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, im Rahmen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe nach Norwegen gelockt worden zu sein und dann gemeinsam mit seinem Sohn jahrelang in einem Restaurant habe arbeiten müssen ohne bezahlt zu werden. Aus der Einvernahme ergebe sich auch, dass seine Unwissenheit und Notlage ausgenutzt worden und Druck ausgeübt und Drohungen ausgesprochen worden seien. Er habe vorgebracht, das in Norwegen angezeigt zu haben und dass ihm nicht geholfen worden sei. Der Beschwerdeführer werde nunmehr von XXXX , einer Opferschutzorganisation, betreut. Auf Grund dieser eindeutigen Sachlage hätte die Behörde amtswegig ein Verfahren nach § 57 AsylG einleiten und dem Beschwerdeführer Bedenkzeit

Art. 6RL 2004/81/EG (= RL des Rates vom 29.

April 2004 - über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) gewähren müssen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 2 Asyl

G und eine Strafanzeige gegen die Menschenhändler würden mit Hilfe der Opferschutzorganisation eingebracht werden. Der Beschwerdeführer wäre in Norwegen nicht sicher vor diesen Menschenhändlern, da die norwegische Polizei nichts unternehme. Die Behörde habe die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft bzw. ihn nicht zu seinen Möglichkeiten als Opfer von Menschenhandel angeleitet, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Österreich sei seiner Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den unionsrechtlichen Vorgaben in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht nachgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als zuständige Behörde in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Folgen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seines mitgereisten Sohnes nach Norwegen vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte auseinanderzusetzen. Hierzu wurde auszugsweise aus einem undatierten Bericht des US Department of State sowie aus einem Bericht „Task Force Menschenhandel: Rechte der Opfer von Menschenhandel“ vom 22.10.2018 zitiert.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 13.06.2023 Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, im Rahmen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe nach Norwegen gelockt worden zu sein und dann gemeinsam mit seinem Sohn jahrelang in einem Restaurant habe arbeiten müssen ohne bezahlt zu werden. Aus der Einvernahme ergebe sich auch, dass seine Unwissenheit und Notlage ausgenutzt worden und Druck ausgeübt und Drohungen ausgesprochen worden seien. Er habe vorgebracht, das in Norwegen angezeigt zu haben und dass ihm nicht geholfen worden sei. Der Beschwerdeführer werde nunmehr von römisch 40 , einer Opferschutzorganisation, betreut. Auf Grund dieser eindeutigen Sachlage hätte die Behörde amtswegig ein Verfahren nach Paragraph 57, AsylG einleiten und dem Beschwerdeführer Bedenkzeit

Artikel 6, RL 2004/81/EG (= RL des Rates vom 29.

April 2004 - über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) gewähren müssen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG und eine Strafanzeige gegen die Menschenhändler würden mit Hilfe der Opferschutzorganisation eingebracht werden. Der Beschwerdeführer wäre in Norwegen nicht sicher vor diesen Menschenhändlern, da die norwegische Polizei nichts unternehme. Die Behörde habe die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft bzw. ihn nicht zu seinen Möglichkeiten als Opfer von Menschenhandel angeleitet, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Österreich sei seiner Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht nachgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als zuständige Behörde in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Folgen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seines mitgereisten Sohnes nach Norwegen vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte auseinanderzusetzen. Hierzu wurde auszugsweise aus einem undatierten Bericht des US Department of State sowie aus einem Bericht „Task Force Menschenhandel: Rechte der Opfer von Menschenhandel“ vom 22.10.2018 zitiert. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung zur allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK in Norwegen durchzuführen gewesen wäre. Die Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungen und Feststellungen über effektiven Schutz für von Menschenhandel Betroffene unterlassen. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen in Österreich betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an die Oper zurückgegeben werden. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen. Hierzu wurde auf den Fall Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. EGMR vom 04.11.2014) verwiesen. Daher hätte die Behörde gegenständlich eine individuelle Zusage über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Norwegen und den Opferschutz im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers einholen müssen, wobei diese Zusicherung den effektiven Schutz des Beschwerdeführers vor den nach wie vor anhaltenden Bedrohungen durch die Menschenhändler, die in Norwegen und in der Türkei gut vernetzt seien, enthalten hätte müssen. Bei Opfern von Menschenhandel liege jedenfalls ein Eingriff nach Art. 4 EMRK vor. Es bestehe daher mangels eingeholter individueller Garantien zum Opferschutz, Unterbringung und Versorgung, die begründete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC sowie Art. 3 EMRK und sei eine Überstellung daher unzulässig. Zudem dürfe nach der Richtlinie 2004/81/EG keine Durchsetzung einer Überstellungsentscheidung während der Bedenkzeit bis zur Entscheidung der Behörden über einen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G stattfinden; auch eine Schubhaft sei in dieser Zeit nicht zulässig. Die die Lage von Menschenhandelsopfern regelnde Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden, daher sei die Dublin III-VO nur sekundär anwendbar. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Es würde zu einer realen Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte kommen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen, um eine dem Verfassungs-, europäischem und internationalem Recht konforme Entscheidung zu treffen.Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung zur allfälligen Verletzung von Artikel 3, EMRK in Norwegen durchzuführen gewesen wäre. Die Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungen und Feststellungen über effektiven Schutz für von Menschenhandel Betroffene unterlassen. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen in Österreich betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an die Oper zurückgegeben werden. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen. Hierzu wurde auf den Fall Tarakhel gegen die Schweiz vergleiche EGMR vom 04.11.2014) verwiesen. Daher hätte die Behörde gegenständlich eine individuelle Zusage über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Norwegen und den Opferschutz im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers einholen müssen, wobei diese Zusicherung den effektiven Schutz des Beschwerdeführers vor den nach wie vor anhaltenden Bedrohungen durch die Menschenhändler, die in Norwegen und in der Türkei gut vernetzt seien, enthalten hätte müssen. Bei Opfern von Menschenhandel liege jedenfalls ein Eingriff nach Artikel 4, EMRK vor. Es bestehe daher mangels eingeholter individueller Garantien zum Opferschutz, Unterbringung und Versorgung, die begründete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC sowie Artikel 3, EMRK und sei eine Überstellung daher unzulässig. Zudem dürfe nach der Richtlinie 2004/81/EG keine Durchsetzung einer Überstellungsentscheidung während der Bedenkzeit bis zur Entscheidung der Behörden über einen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stattfinden; auch eine Schubhaft sei in dieser Zeit nicht zulässig. Die die Lage von Menschenhandelsopfern regelnde Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden, daher sei die Dublin III-VO nur sekundär anwendbar. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Es würde zu einer realen Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte kommen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen, um eine dem Verfassungs-, europäischem und internationalem Recht konforme Entscheidung zu treffen. 4. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 reichte die Vertretung des Beschwerdeführers für diesen und für seinen mitgereisten Sohn eine Stellungnahme „zum Verdacht des Menschenhandels

§ 104aSt

GB und internationaler Definition“ betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn nach. Nach ausführlicher Schilderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erwähnten Gastronomiebetrieb wurde vorgebracht, dass die norwegische Polizei nach Erstattung einer Anzeige nicht tätig geworden sei, sondern lediglich den Besitzer des Gastronomiebetriebes befragt habe. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien bereits 2020 zu einer Cousine nach Österreich geflohen und hätten bei der Polizei in Wien Meidling vorgesprochen, die sie jedoch ermutigt habe, nochmals in Norwegen wegen der Bedrohungen und der Ausbeutung Anzeige zu erstatten. 2021 habe der Beschwerdeführer eine E-Mail von der norwegischen Polizei erhalten, dass die Ehe zwischen ihm und seiner norwegischen Gattin nicht mehr aufrecht sei. In den Jahren 2021 und 2022 hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne zwei je sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel erhalten. Im negativen Erkenntnis über den Verlängerungsantrag im Jahr 2022 habe das zuständige Gericht angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden dem Verdacht des Menschenhandels nicht nachgegangen seien. Nach Österreich seien der Beschwerdeführer und sein Sohn geflüchtet, da sie bereits Kontakte hierher hätten und hätten weiters angegeben, dass sie nicht nach Norwegen zurück wollen würden, da sie sich dort weiter bedroht fühlen würden. Diese Schilderungen würden den Verdacht des Menschenhandels

internationaler Definition begründen. Der Beschwerdeführer sei von seiner (späteren) norwegischen Frau auf mögliches Betreiben des Gastronomiebetriebsbesitzers mit Vortäuschung von Tatsachen und falschen Versprechungen angeworben worden. Er und seine Söhne seien beherbergt und in den Betrieben aufgenommen worden, um sie unter Zuhilfenahme unlauterer Mittel – wie dem Versprechen späterer Zahlungen und zunehmender Drohungen – in ihrer Arbeitskraft gegen marginale Bezahlung unter unwürdigen Bedingungen auszubeuten. Es bestehe kein strafrechtlicher Bezug des geschilderten Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und weiterer Delikte zu Österreich. Jedoch werde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter erhoben werden, ob es in Norwegen Ermittlungsschritte in dieser Causa gegeben habe und, ob es eine geeignete Unterstützungsstruktur für mutmaßliche Opfer von Menschenhandel insbesondere männlichen Geschlechts gebe. Es werde empfohlen, den beiden mutmaßlichen Opfern nach Bekanntwerden des Verdachts des Menschenhandels eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen zu gewähren. Aus dem Umstand, dass die norwegische Polizei die Straftat des Menschenhandels nicht aufgenommen und die Männer nicht als Opfer identifiziert habe, erwachse eine Verantwortung für die österreichischen Behörden entsprechend der internationalen Verpflichtungen, proaktiv zu Identifikation, Strafverfolgung und Opferschutz beizutragen.4. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 reichte die Vertretung des Beschwerdeführers für diesen und für seinen mitgereisten Sohn eine Stellungnahme „zum Verdacht des Menschenhandels

Paragraph 104 a, StGB und internationaler Definition“ betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn nach. Nach ausführlicher Schilderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erwähnten Gastronomiebetrieb wurde vorgebracht, dass die norwegische Polizei nach Erstattung einer Anzeige nicht tätig geworden sei, sondern lediglich den Besitzer des Gastronomiebetriebes befragt habe. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien bereits 2020 zu einer Cousine nach Österreich geflohen und hätten bei der Polizei in Wien Meidling vorgesprochen, die sie jedoch ermutigt habe, nochmals in Norwegen wegen der Bedrohungen und der Ausbeutung Anzeige zu erstatten. 2021 habe der Beschwerdeführer eine E-Mail von der norwegischen Polizei erhalten, dass die Ehe zwischen ihm und seiner norwegischen Gattin nicht mehr aufrecht sei. In den Jahren 2021 und 2022 hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne zwei je sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel erhalten. Im negativen Erkenntnis über den Verlängerungsantrag im Jahr 2022 habe das zuständige Gericht angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden dem Verdacht des Menschenhandels nicht nachgegangen seien. Nach Österreich seien der Beschwerdeführer und sein Sohn geflüchtet, da sie bereits Kontakte hierher hätten und hätten weiters angegeben, dass sie nicht nach Norwegen zurück wollen würden, da sie sich dort weiter bedroht fühlen würden. Diese Schilderungen würden den Verdacht des Menschenhandels

internationaler Definition begründen. Der Beschwerdeführer sei von seiner (späteren) norwegischen Frau auf mögliches Betreiben des Gastronomiebetriebsbesitzers mit Vortäuschung von Tatsachen und falschen Versprechungen angeworben worden. Er und seine Söhne seien beherbergt und in den Betrieben aufgenommen worden, um sie unter Zuhilfenahme unlauterer Mittel – wie dem Versprechen späterer Zahlungen und zunehmender Drohungen – in ihrer Arbeitskraft gegen marginale Bezahlung unter unwürdigen Bedingungen auszubeuten. Es bestehe kein strafrechtlicher Bezug des geschilderten Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und weiterer Delikte zu Österreich. Jedoch werde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter erhoben werden, ob es in Norwegen Ermittlungsschritte in dieser Causa gegeben habe und, ob es eine geeignete Unterstützungsstruktur für mutmaßliche Opfer von Menschenhandel insbesondere männlichen Geschlechts gebe. Es werde empfohlen, den beiden mutmaßlichen Opfern nach Bekanntwerden des Verdachts des Menschenhandels eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen zu gewähren. Aus dem Umstand, dass die norwegische Polizei die Straftat des Menschenhandels nicht aufgenommen und die Männer nicht als Opfer identifiziert habe, erwachse eine Verantwortung für die österreichischen Behörden entsprechend der internationalen Verpflichtungen, proaktiv zu Identifikation, Strafverfolgung und Opferschutz beizutragen.

  1. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 07.02.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn am 13.07.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Norwegen überstellt worden war und übermittelte in der Beilage den Abschiebebericht vom selben Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Im Jahr 2015 heiratete er in der Türkei eine norwegische Staatsangehörige und zog dieser im September 2017 mit einem Visum D zur Familienzusammenführung nach Norwegen nach. Im Jahr 2022 wurde die Ehe geschieden. Am XXXX 05.2021 stellte er in Norwegen einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Während seines Aufenthalts in Norwegen verfügte der Beschwerdeführer über norwegische Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum XXXX 09.2020 bzw. bis zum XXXX 09.
  4. Nach einer Gesamtaufenthaltsdauer von ca. fünfeinhalb Jahren in Norwegen reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem ebenfalls in Norwegen aufhältigen volljährigen Sohn über Schweden, Dänemark und Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Im Jahr 2015 heiratete er in der Türkei eine norwegische Staatsangehörige und zog dieser im September 2017 mit einem Visum D zur Familienzusammenführung nach Norwegen nach. Im Jahr 2022 wurde die Ehe geschieden. Am römisch 40 05.2021 stellte er in Norwegen einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Während seines Aufenthalts in Norwegen verfügte der Beschwerdeführer über norwegische Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 09.2020 bzw. bis zum römisch 40 09.
  5. Nach einer Gesamtaufenthaltsdauer von ca. fünfeinhalb Jahren in Norwegen reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem ebenfalls in Norwegen aufhältigen volljährigen Sohn über Schweden, Dänemark und Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen, welches von der norwegischen Dublinbehörde am 20.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen, welches von der norwegischen Dublinbehörde am 20.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Nach seiner Einreise in Norwegen im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Söhnen bis zum Jahr 2020 in einem Restaurant, welches einem Mitglied einer großen kurdischen Sippe gehört, tätig. Allerdings wurde der Beschwerdeführer von diesem Restaurantbesitzer nicht bzw. nicht angemessen bezahlt und im Zuge einer Forderung nach mehr Geld von diesem bedroht. Daher erstattete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem (mitgereisten) Sohn Anzeige bei der norwegischen Polizei gegen diesen Restaurantbesitzer, der in der Folge einvernommen wurde. Auch der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2021 von der norwegischen Polizei mehrere Stunden lang einvernommen. Der mitgereiste Sohn des Beschwerdeführers stand mit der norwegischen Polizei in E-Mail Kontakt und erhielt bis zum Abschluss der Angelegenheit mehrere behördliche Schriftstücke. Ferner erhielt der Beschwerdeführer (ebenso wie seine beiden Söhne) in den Jahren 2021 und 2022 zwei je sechsmonatige norwegische Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel. Offenbar hat sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel sein könnte, für das zuständige norwegische Gericht nicht bestätigt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei ein Opfer von Menschenhandel, wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aktuell und konkret in Norwegen einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Festgestellt wird, dass die norwegischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Ebenso wird festgestellt, dass Norwegen Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist. Sohin wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Norwegen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich lebt ein Neffe des Beschwerdeführers, mit welchem der Beschwerdeführer einen guten familiären Kontakt pflegt. Während seines Aufenthalts in Österreich bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Der zweite Sohn des Beschwerdeführers lebt mit Gattin und Tochter in Norwegen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn am 13.07.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Norwegen überstellt wurde. 1.

  1. Zum norwegischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen: Zum norwegischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen wurden auf den Seiten 7 bis 13 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Die Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.a; vgl. NOAS o.D.).Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.a; vergleiche NOAS o.D.). Im Jahr 2015 schlug die Regierung ein Gesetzespaket mit 40 Maßnahmen zur Verschärfung des norwegischen Einwanderungsgesetzes vor. Unter diesen Maßnahmen war u.a. eine Visumspflicht für Antragsteller, die aus einem sicheren Drittland einreisen, einschließlich aller nordischen Länder; eine Verschärfung der Bestimmungen bezüglich Bewertung der internen Fluchtalternative; Einführung von befristeten Aufenthaltsgenehmigungen für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren mit obligatorischer Überprüfung ihres weiteren Schutzbedarfs wenn sie 18 Jahre alt werden; Verkürzung von Beschwerdefristen usw. Eine Reihe dieser Änderungen wurde schon ab 2016, der Rest bis 2018 umgesetzt (UNHCR 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019).Im Jahr 2015 schlug die Regierung ein Gesetzespaket mit 40 Maßnahmen zur Verschärfung des norwegischen Einwanderungsgesetzes vor. Unter diesen Maßnahmen war u.a. eine Visumspflicht für Antragsteller, die aus einem sicheren Drittland einreisen, einschließlich aller nordischen Länder; eine Verschärfung der Bestimmungen bezüglich Bewertung der internen Fluchtalternative; Einführung von befristeten Aufenthaltsgenehmigungen für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren mit obligatorischer Überprüfung ihres weiteren Schutzbedarfs wenn sie 18 Jahre alt werden; Verkürzung von Beschwerdefristen usw. Eine Reihe dieser Änderungen wurde schon ab 2016, der Rest bis 2018 umgesetzt (UNHCR 10.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). b). Dublin-Rückkehrer: Das Land ist Vertragspartei der Dublin-III-Verordnung der EU, die es der Regierung ermöglicht, Asylsuchende in ein europäisches Land zu überstellen, das nach der Verordnung als zuständig eingestuft wurde (USDOS 13.3.2019). Der Status eines Dublin-Falls bei Rückkehr ist entscheidend für die weitere Vorgehensweise in Norwegen: ● Generell läuft das Verfahren normal weiter. Wenn es im Verfahren schon ein Interview aber noch keine Entscheidung gegeben hat, kann der Rückkehrer aufgefordert werden, seine Abwesenheit zu erklären (EASO 24.10.2017). ● Wurde der Antrag wegen der Abwesenheit des Antragstellers abgewiesen, kann es nötig werden, dass der Rückkehrer einen neuen Antrag stellt. Wenn eine negative Entscheidung erster Instanz vorliegt, deren Rechtsmittelfrist noch läuft, ist eine Beschwerde möglich. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, kann trotzdem eine Beschwerde versucht werden und es wird entschieden, ob diese behandelt oder zurückgewiesen wird. Wenn der Fall von der Beschwerdekammer abgelehnt wurde, kann der Antragsteller eine Wiederholung seines Falls beantragen. Wenn neue Elemente vorliegen, kann die Beschwerdekammer dem stattgeben (EASO 24.10.2017). ● Ist bereits in zweiter Instanz eine negative Entscheidung ergangen, wird die Polizei ein Verfahren zur Außerlandesbringung beginnen (EASO 24.10.2017). ● Wenn der Antragsteller außer Landes gebracht wurde und später in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt und dieser Mitgliedstaat Norwegen auffordert, die Verantwortung für den Antragsteller zu übernehmen, und Norwegen dies nach Artikel 17/2 der Dublin-III-Verordnung akzeptiert, muss der Rückkehrer einen neuen Antrag in Norwegen stellen (EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: NGOs kritisieren weiterhin die hohe Quote an negativen Entscheidungen bei afghanischen Antragstellern (USDOS 13.3.2019). Seit 2016 können die norwegischen Behörden – entgegen der Empfehlung von UNHCR - bei der Prüfung einer internen Fluchtalternative einen verminderten Prüfmaßstab (Entfall des Zumutbarkeitskriteriums) anlegen. Kritikern zufolge erleichtert das nicht nur negative Asyl- und Rückkehrentscheidungen, sondern kann auch das Risiko von Refoulement erhöhen. UNHCR kritisiert, dass der Fokus der Behörden nicht auf dem effektiven Schutz liege, sondern auf der Abwesenheit eines Risikos von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden (UNHCR 10.2018). UNHCR kritisiert, dass in der Vergangenheit bei Rückkehrentscheidungen von UM in berichteten Fällen durch restriktive Auslegung der Bestimmungen zur internen Fluchtalternative, das NonRefoulement-Gebot verletzt worden sein soll. Dies soll besonders bei Minderjährigen an der Grenze zur Volljährigkeit ein Problem gewesen sein (UNHCR 10.2018). d). Versorgung: Nach der Registrierung des Antrags werden Antragsteller von der Polizei in einem Transitzentrum untergebracht, von wo aus sie so bald als möglich in ein Unterbringungszentrum transferiert werden. Bei der Unterbringung werden spezielle Bedürfnisse wie Krankheit, Familie oder Nationalität/Sprache berücksichtigt. Antragssteller können aus dem Zentrum auch an eine private Adresse ziehen, wenn sie sich selbst erhalten können oder Verwandte haben, die für sie aufkommen, denn wer aus dem Zentrum auszieht verliert das Recht auf finanzielle Unterstützung durch die Behörden (UDI o.D.d). Die Vorschriften ermöglichen es Asylwerbern, die sich in Integrationseinrichtungen aufhalten, während der Prüfung ihrer Anträge einer Beschäftigung nachzugehen. Dafür müssen sie bestimmte Kriterien erfüllen, darunter den Besitz gültiger Dokumente zum Nachweis der Identität, die Feststellung, dass die Person wahrscheinlich Asyl erhalten wird, und die Teilnahme an staatlich definierten Integrationsprogrammen, die Asylwerbern durch Sprach- bzw. Berufsausbildung bei der Anpassung an die norwegische Gesellschaft helfen (USDOS 13.3.2019). Das Haftzentrum Trandum fungiert als Schubhafteinrichtung mit 220 Plätzen. Seit Anfang 2018 werden dort keine Familien mehr untergebracht (CoE 17.1.2019). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Norwegen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Eheschließung mit einer norwegischen Staatsangehörigen sowie zum Umzug nach Norwegen mittels Visum D, zu seinen norwegischen Aufenthaltstiteln, zur Scheidung seiner Ehe, zur Gesamtaufenthaltsdauer in Norwegen von ca. fünfeinhalb Jahren sowie zur Weiterreise von Norwegen nach Österreich gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn, zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, die im Wesentlichen auch durch seinen mitgereisten Sohn in dessen eigenem Verfahren bestätigt wurden. Darüber hinaus lässt sich die Feststellung zu den norwegischen Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers auch diesen selbst entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, es stimme nicht, dass er am XXXX 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe, nicht glaubhaft, zumal auch die norwegische Dublinbehörde die Antragstellung bestätigte. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Norwegen abgelehnt wurde, auf dem Schreiben der norwegischen Dublinbehörde vom 20.03.2023, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hat.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, es stimme nicht, dass er am römisch 40 05.2021 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe, nicht glaubhaft, zumal auch die norwegische Dublinbehörde die Antragstellung bestätigte. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Norwegen abgelehnt wurde, auf dem Schreiben der norwegischen Dublinbehörde vom 20.03.2023, die der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Norwegen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Norwegens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Norwegen (Arbeit in einem Restaurant, das einem Mitglied einer großen kurdischen Sippe gehört, ohne angemessene Bezahlung, Bedrohung durch diesen Restaurantbesitzer nach der Forderung nach mehr Geld) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus dem Schriftsatz vom 29.06.2023 „zum Verdacht des Menschenhandels“. Ebenso aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er gegen den Restaurantbesitzer bei der norwegischen Polizei Anzeige erstattet hat, dieser in der Folge einvernommen wurde und auch der Beschwerdeführer im Jahr 2021 von der norwegischen Polizei mehrere Stunden einvernommen wurde. Dass der mitgereiste Sohn des Beschwerdeführers ebenso mit der norwegischen Polizei in E-Mail Kontakt stand und bis zum Abschluss der Angelegenheit mehrere behördliche Schriftstücke erhielt, basiert auf den Angaben des Sohnes in dessen eigenem Verfahren zu hg. Zl. XXXX . Die Feststellung zu den beiden sechsmonatigen norwegischen Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel gründet auf dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.06.2023 und wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen, zumal der Beschwerdeführer selbst zwei Kopien norwegischer Aufenthaltstitel (allerdings mit einer Gültigkeit bis XXXX 09.2020 bzw. bis XXXX 09.2022) vorlegte. Die weitere Feststellung, dass sich der Verdacht, der Beschwerdeführer könnte ein Opfer von Menschenhandel sein, für das zuständige norwegische Gericht nicht bestätigt hat, ergibt sich ebenso aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 29.06.
  4. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die norwegische Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers angenommen und den Besitzer des Gastronomiebetriebes befragt habe. Ferner hätten der Beschwerdeführer und seine Söhne in den Jahren 2021 und 2022 zwei je sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel erhalten. Im negativen Erkenntnis über den Verlängerungsantrag im Jahr 2022 habe das zuständige (norwegische) Gericht angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden dem Verdacht des Menschenhandels nicht „nachgegangen“ seien. Zu diesem Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass es nicht Aufgabe eines österreichischen Gerichts sein kann, die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden ist, die bereits von einem Gericht eines anderen demokratischen, europäischen Staates beantwortet wurde, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, das norwegische Gericht sei „gerecht“ gewesen (vgl. AS 91). Vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers kann sohin nicht gesagt werden, dass die norwegischen Behörden nicht schutzfähig und/oder schutzwillig wären. Der Beschwerdeführer hat im Fall der konkreten Bedrohung in Norwegen Anzeige erstattet, die angenommen wurde und Ermittlungen eingeleitet wurden. Darüber hinaus hat er zweimal sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ erhalten, währenddessen die norwegischen Behörden wohl der Frage nachgegangen sind, ob der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel wurde. Weiters ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wie er im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Norwegen konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich wie der Beschwerdeführer auf diesen Restaurantbesitzer treffen könnte, wenn er von sich aus keinen Kontakt sucht. Ein zufälliges Aufeinandertreffen kann bei der Größe Norwegens wohl ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Norwegen (Arbeit in einem Restaurant, das einem Mitglied einer großen kurdischen Sippe gehört, ohne angemessene Bezahlung, Bedrohung durch diesen Restaurantbesitzer nach der Forderung nach mehr Geld) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus dem Schriftsatz vom 29.06.2023 „zum Verdacht des Menschenhandels“. Ebenso aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er gegen den Restaurantbesitzer bei der norwegischen Polizei Anzeige erstattet hat, dieser in der Folge einvernommen wurde und auch der Beschwerdeführer im Jahr 2021 von der norwegischen Polizei mehrere Stunden einvernommen wurde. Dass der mitgereiste Sohn des Beschwerdeführers ebenso mit der norwegischen Polizei in E-Mail Kontakt stand und bis zum Abschluss der Angelegenheit mehrere behördliche Schriftstücke erhielt, basiert auf den Angaben des Sohnes in dessen eigenem Verfahren zu hg. Zl. römisch 40 . Die Feststellung zu den beiden sechsmonatigen norwegischen Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel gründet auf dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.06.2023 und wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen, zumal der Beschwerdeführer selbst zwei Kopien norwegischer Aufenthaltstitel (allerdings mit einer Gültigkeit bis römisch 40 09.2020 bzw. bis römisch 40 09.2022) vorlegte. Die weitere Feststellung, dass sich der Verdacht, der Beschwerdeführer könnte ein Opfer von Menschenhandel sein, für das zuständige norwegische Gericht nicht bestätigt hat, ergibt sich ebenso aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 29.06.
  5. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die norwegische Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers angenommen und den Besitzer des Gastronomiebetriebes befragt habe. Ferner hätten der Beschwerdeführer und seine Söhne in den Jahren 2021 und 2022 zwei je sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel erhalten. Im negativen Erkenntnis über den Verlängerungsantrag im Jahr 2022 habe das zuständige (norwegische) Gericht angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden dem Verdacht des Menschenhandels nicht „nachgegangen“ seien. Zu diesem Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass es nicht Aufgabe eines österreichischen Gerichts sein kann, die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden ist, die bereits von einem Gericht eines anderen demokratischen, europäischen Staates beantwortet wurde, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, das norwegische Gericht sei „gerecht“ gewesen vergleiche AS 91). Vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers kann sohin nicht gesagt werden, dass die norwegischen Behörden nicht schutzfähig und/oder schutzwillig wären. Der Beschwerdeführer hat im Fall der konkreten Bedrohung in Norwegen Anzeige erstattet, die angenommen wurde und Ermittlungen eingeleitet wurden. Darüber hinaus hat er zweimal sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ erhalten, währenddessen die norwegischen Behörden wohl der Frage nachgegangen sind, ob der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel wurde. Weiters ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, wie er im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Norwegen konkret individuell einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich wie der Beschwerdeführer auf diesen Restaurantbesitzer treffen könnte, wenn er von sich aus keinen Kontakt sucht. Ein zufälliges Aufeinandertreffen kann bei der Größe Norwegens wohl ausgeschlossen werden. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant sowie die damit zusammenhängenden Ereignisse als Sachverhalt festgestellt hat, ist vor dem Hintergrund der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der norwegischen Behörden (die sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ableiten lässt) in Zusammenschau mit dem sonstigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass die norwegische Polizei seine „Sache“ zwei Jahre nicht „angeschaut“ hat und generell „faul“ ist. Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist zunächst darauf zu verweisen, dass er seine Asylantragstellung in Norwegen geleugnet hat, obwohl diese eindeutig dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der norwegischen Dublinbehörde zu entnehmen ist. Dieser Umstand spricht nicht unbedingt für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass er im Zuge seiner Erstbefragung die Probleme in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für einen Restaurantbesitzer nicht erwähnt, sondern lediglich pauschal angeführt hat, er habe betreffend Drohungen von Seiten der PKK keinen polizeilichen Schutz erhalten (vgl. AS 27). Ferner kann weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Schriftsatz vom 29.06.2023 entnommen werden, dass in Fällen von Opfern von Menschenhandel von Überstellungen

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell abzusehen ist, sondern lediglich, dass für zumindest 30 Tage eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen bzw. in diesem Zeitraum von einer Abschiebung Abstand zu nehmen ist. Dass Norwegen Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist, ergibt sich aus der Präambel dieser Konvention. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant sowie die damit zusammenhängenden Ereignisse als Sachverhalt festgestellt hat, ist vor dem Hintergrund der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der norwegischen Behörden (die sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ableiten lässt) in Zusammenschau mit dem sonstigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass die norwegische Polizei seine „Sache“ zwei Jahre nicht „angeschaut“ hat und generell „faul“ ist. Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist zunächst darauf zu verweisen, dass er seine Asylantragstellung in Norwegen geleugnet hat, obwohl diese eindeutig dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der norwegischen Dublinbehörde zu entnehmen ist. Dieser Umstand spricht nicht unbedingt für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass er im Zuge seiner Erstbefragung die Probleme in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für einen Restaurantbesitzer nicht erwähnt, sondern lediglich pauschal angeführt hat, er habe betreffend Drohungen von Seiten der PKK keinen polizeilichen Schutz erhalten vergleiche AS 27). Ferner kann weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Schriftsatz vom 29.06.2023 entnommen werden, dass in Fällen von Opfern von Menschenhandel von Überstellungen

den Bestimmungen der Dublin III-VO generell abzusehen ist, sondern lediglich, dass für zumindest 30 Tage eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen bzw. in diesem Zeitraum von einer Abschiebung Abstand zu nehmen ist. Dass Norwegen Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist, ergibt sich aus der Präambel dieser Konvention. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Norwegen entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 28) bzw. dass er gesund sei (vgl. AS 87). Da weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren ein Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstattet wurde noch medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, stand der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Norwegen jedenfalls nicht entgegen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Norwegen entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 28) bzw. dass er gesund sei vergleiche AS 87). Da weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren ein Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erstattet wurde noch medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, stand der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Norwegen jedenfalls nicht entgegen. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Neffen des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte vor, dass sich sein Neffe in Österreich aufhalte und der Beschwerdeführer zu ihm einen guten Kontakt habe. Wenn er Geld brauche, bekomme er welches (vgl. AS 87, AS 89). Ein gemeinsamer Haushalt oder wechselseitige Abhängigkeiten wurden hingegen nicht vorgebracht, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Der vom Beschwerdeführer erwähnte viermonatige Besuch bei seinem Neffen im Jahr 2020, ist zwar ein Hinweis auf den (ohnehin festgestellten) guten familiären Kontakt, ist jedoch nicht mit dem Vorliegen eines tatsächlich bestehenden, gemeinsamen Haushalts gleichzusetzen. Dass im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. XXXX , ersichtlich. Die Feststellung zum in Norwegen lebenden zweiten Sohn des Beschwerdeführers basiert ebenso auf seinen eigenen Angaben. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurde, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Weiters gründen die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Neffen des Beschwerdeführers auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte vor, dass sich sein Neffe in Österreich aufhalte und der Beschwerdeführer zu ihm einen guten Kontakt habe. Wenn er Geld brauche, bekomme er welches vergleiche AS 87, AS 89). Ein gemeinsamer Haushalt oder wechselseitige Abhängigkeiten wurden hingegen nicht vorgebracht, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Der vom Beschwerdeführer erwähnte viermonatige Besuch bei seinem Neffen im Jahr 2020, ist zwar ein Hinweis auf den (ohnehin festgestellten) guten familiären Kontakt, ist jedoch nicht mit dem Vorliegen eines tatsächlich bestehenden, gemeinsamen Haushalts gleichzusetzen. Dass im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen wurde, ist aus eben jenem Erkenntnis, Zl. römisch 40 , ersichtlich. Die Feststellung zum in Norwegen lebenden zweiten Sohn des Beschwerdeführers basiert ebenso auf seinen eigenen Angaben. Da darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Angehörigen, Verwandten oder sonstigen Bezugspunkten getätigt wurde, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Norwegen gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn am 13.07.2023 beruht auf dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Abschiebebericht vom selben Tag. 2.
  2. Die Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Norwegen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Norwegen ergibt sich sohin aus den ausreichenden und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass er daran nicht interessiert sei (vgl.AS 91). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist dem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen Wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen richtet, kann daher nicht erkannt werden, zumal der in der Beschwerde zitierte Bericht von USDOS undatiert ist und der Bericht „Task Force Menschenhandel: Rechte der Opfer von Menschenhandel“ vom 22.10.2018 stammt und sohin weniger aktuell als die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Norwegen zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden beispielsweise auch Berichte von UNHCR bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die norwegische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Norwegens in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die norwegische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Norwegens in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Norwegen bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Norwegens

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Norwegens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im norwegischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Norwegen bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Norwegens

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Norwegens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im norwegischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Österreich treffende Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG darauf hinzuweisen, dass § 58 Abs. 1 AsylG festlegt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen (vgl. hierzu VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesamt im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des Bundesamtes begründen, der das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides

§ 21Abs. 3 BFA-VG berechtigen würde (vgl. Vw

GH vom 20.04.2023, Ra 2021/19/0481). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Österreich treffende Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG darauf hinzuweisen, dass Paragraph 58, Absatz eins, AsylG festlegt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen vergleiche hierzu VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesamt im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des Bundesamtes begründen, der das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG berechtigen würde vergleiche VwGH vom 20.04.2023, Ra 2021/19/0481). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, denen zufolge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Fall der Überstellung nach Norwegen einer Gefahr des Menschenhandels ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer keine (negativen) Angaben betreffend das Asylverfahren in Norwegen. Weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer das Asylverfahren in Norwegen sowie seine Behandlung als Asylwerber durch die norwegischen Behörden substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet, dass er in Norwegen keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Norwegen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der norwegischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der norwegischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass die norwegische Polizei und die norwegischen Gerichte sich sehr wohl seiner Anzeige angenommen haben und tätig geworden sind. Dass das Ermittlungsergebnis offenbar nicht den Erwartungen bzw. Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen hat, kann den norwegischen Behörden bzw. dem norwegischen Staat nicht zum Vorwurf gemacht werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer allfälligen (weiteren) Bedrohungen in Norwegen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Norwegen bei der Polizei anzuzeigen und (wie schon in der Vergangenheit) dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Norwegen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der norwegischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der norwegischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass die norwegische Polizei und die norwegischen Gerichte sich sehr wohl seiner Anzeige angenommen haben und tätig geworden sind. Dass das Ermittlungsergebnis offenbar nicht den Erwartungen bzw. Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen hat, kann den norwegischen Behörden bzw. dem norwegischen Staat nicht zum Vorwurf gemacht werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer allfälligen (weiteren) Bedrohungen in Norwegen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Norwegen bei der Polizei anzuzeigen und (wie schon in der Vergangenheit) dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (wie in Österreich) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Norwegens gegen kriminelle Übergriffe Dritter bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Norwegen zulässig ist, kann auch unter diesem Aspekt keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden.Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (wie in Österreich) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Norwegens gegen kriminelle Übergriffe Dritter bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Norwegen zulässig ist, kann auch unter diesem Aspekt keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen - auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Türkei - getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublin-Staat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublin-Staat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs.

den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ferner ist der Status eines Dublin-Falls bei Rückkehr entscheidend für die weitere Vorgehensweise in Norwegen. Wenn eine negative Entscheidung vorliegt und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einer Antragstellung am XXXX 05.2021 ausgeht), kann eine Beschwerde versucht werden und es wird entschieden, ob diese behandelt oder zurückgewiesen wird. Wenn der Fall von der Beschwerdekammer abgelehnt wurde, kann der Beschwerdeführer eine Wiederholung seines Falls beantragen. Wenn neue Elemente vorliegen, kann die Beschwerdekammer dem stattgeben (vgl. Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheides). Systemische Mängel im norwegischen Asylverfahren sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken.

den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ferner ist der Status eines Dublin-Falls bei Rückkehr entscheidend für die weitere Vorgehensweise in Norwegen. Wenn eine negative Entscheidung vorliegt und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einer Antragstellung am römisch 40 05.2021 ausgeht), kann eine Beschwerde versucht werden und es wird entschieden, ob diese behandelt oder zurückgewiesen wird. Wenn der Fall von der Beschwerdekammer abgelehnt wurde, kann der Beschwerdeführer eine Wiederholung seines Falls beantragen. Wenn neue Elemente vorliegen, kann die Beschwerdekammer dem stattgeben vergleiche Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheides). Systemische Mängel im norwegischen Asylverfahren sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Asylsystem in Norwegen erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am norwegischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im norwegischen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Asylsystem in Norwegen erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am norwegischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im norwegischen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die

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