G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 33). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 07.02.2023 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 33). 1.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 49).Mit Schreiben vom 20.03.2023 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Mit Verfahrensanordnung
G wurde dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Norwegen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2023 nachweislich übergeben (vgl. AS 67). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Norwegen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2023 nachweislich übergeben vergleiche AS 67). 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Norwegen zulässig ist. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 13.06.2023 Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, im Rahmen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe nach Norwegen gelockt worden zu sein und dann gemeinsam mit seinem Sohn jahrelang in einem Restaurant habe arbeiten müssen ohne bezahlt zu werden. Aus der Einvernahme ergebe sich auch, dass seine Unwissenheit und Notlage ausgenutzt worden und Druck ausgeübt und Drohungen ausgesprochen worden seien. Er habe vorgebracht, das in Norwegen angezeigt zu haben und dass ihm nicht geholfen worden sei. Der Beschwerdeführer werde nunmehr von XXXX , einer Opferschutzorganisation, betreut. Auf Grund dieser eindeutigen Sachlage hätte die Behörde amtswegig ein Verfahren nach § 57 AsylG einleiten und dem Beschwerdeführer Bedenkzeit
April 2004 - über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) gewähren müssen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G und eine Strafanzeige gegen die Menschenhändler würden mit Hilfe der Opferschutzorganisation eingebracht werden. Der Beschwerdeführer wäre in Norwegen nicht sicher vor diesen Menschenhändlern, da die norwegische Polizei nichts unternehme. Die Behörde habe die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft bzw. ihn nicht zu seinen Möglichkeiten als Opfer von Menschenhandel angeleitet, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Österreich sei seiner Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den unionsrechtlichen Vorgaben in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht nachgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als zuständige Behörde in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Folgen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seines mitgereisten Sohnes nach Norwegen vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte auseinanderzusetzen. Hierzu wurde auszugsweise aus einem undatierten Bericht des US Department of State sowie aus einem Bericht „Task Force Menschenhandel: Rechte der Opfer von Menschenhandel“ vom 22.10.2018 zitiert.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 13.06.2023 Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, im Rahmen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe nach Norwegen gelockt worden zu sein und dann gemeinsam mit seinem Sohn jahrelang in einem Restaurant habe arbeiten müssen ohne bezahlt zu werden. Aus der Einvernahme ergebe sich auch, dass seine Unwissenheit und Notlage ausgenutzt worden und Druck ausgeübt und Drohungen ausgesprochen worden seien. Er habe vorgebracht, das in Norwegen angezeigt zu haben und dass ihm nicht geholfen worden sei. Der Beschwerdeführer werde nunmehr von römisch 40 , einer Opferschutzorganisation, betreut. Auf Grund dieser eindeutigen Sachlage hätte die Behörde amtswegig ein Verfahren nach Paragraph 57, AsylG einleiten und dem Beschwerdeführer Bedenkzeit
April 2004 - über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) gewähren müssen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG und eine Strafanzeige gegen die Menschenhändler würden mit Hilfe der Opferschutzorganisation eingebracht werden. Der Beschwerdeführer wäre in Norwegen nicht sicher vor diesen Menschenhändlern, da die norwegische Polizei nichts unternehme. Die Behörde habe die Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft bzw. ihn nicht zu seinen Möglichkeiten als Opfer von Menschenhandel angeleitet, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Österreich sei seiner Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht nachgekommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als zuständige Behörde in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Folgen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und seines mitgereisten Sohnes nach Norwegen vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte auseinanderzusetzen. Hierzu wurde auszugsweise aus einem undatierten Bericht des US Department of State sowie aus einem Bericht „Task Force Menschenhandel: Rechte der Opfer von Menschenhandel“ vom 22.10.2018 zitiert. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung zur allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK in Norwegen durchzuführen gewesen wäre. Die Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungen und Feststellungen über effektiven Schutz für von Menschenhandel Betroffene unterlassen. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen in Österreich betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an die Oper zurückgegeben werden. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen. Hierzu wurde auf den Fall Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. EGMR vom 04.11.2014) verwiesen. Daher hätte die Behörde gegenständlich eine individuelle Zusage über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Norwegen und den Opferschutz im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers einholen müssen, wobei diese Zusicherung den effektiven Schutz des Beschwerdeführers vor den nach wie vor anhaltenden Bedrohungen durch die Menschenhändler, die in Norwegen und in der Türkei gut vernetzt seien, enthalten hätte müssen. Bei Opfern von Menschenhandel liege jedenfalls ein Eingriff nach Art. 4 EMRK vor. Es bestehe daher mangels eingeholter individueller Garantien zum Opferschutz, Unterbringung und Versorgung, die begründete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC sowie Art. 3 EMRK und sei eine Überstellung daher unzulässig. Zudem dürfe nach der Richtlinie 2004/81/EG keine Durchsetzung einer Überstellungsentscheidung während der Bedenkzeit bis zur Entscheidung der Behörden über einen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels
G stattfinden; auch eine Schubhaft sei in dieser Zeit nicht zulässig. Die die Lage von Menschenhandelsopfern regelnde Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden, daher sei die Dublin III-VO nur sekundär anwendbar. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Es würde zu einer realen Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte kommen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen, um eine dem Verfassungs-, europäischem und internationalem Recht konforme Entscheidung zu treffen.Unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung zur allfälligen Verletzung von Artikel 3, EMRK in Norwegen durchzuführen gewesen wäre. Die Behörde habe jedoch jegliche Ermittlungen und Feststellungen über effektiven Schutz für von Menschenhandel Betroffene unterlassen. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen in Österreich betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an die Oper zurückgegeben werden. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen. Hierzu wurde auf den Fall Tarakhel gegen die Schweiz vergleiche EGMR vom 04.11.2014) verwiesen. Daher hätte die Behörde gegenständlich eine individuelle Zusage über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Norwegen und den Opferschutz im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers einholen müssen, wobei diese Zusicherung den effektiven Schutz des Beschwerdeführers vor den nach wie vor anhaltenden Bedrohungen durch die Menschenhändler, die in Norwegen und in der Türkei gut vernetzt seien, enthalten hätte müssen. Bei Opfern von Menschenhandel liege jedenfalls ein Eingriff nach Artikel 4, EMRK vor. Es bestehe daher mangels eingeholter individueller Garantien zum Opferschutz, Unterbringung und Versorgung, die begründete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC sowie Artikel 3, EMRK und sei eine Überstellung daher unzulässig. Zudem dürfe nach der Richtlinie 2004/81/EG keine Durchsetzung einer Überstellungsentscheidung während der Bedenkzeit bis zur Entscheidung der Behörden über einen Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stattfinden; auch eine Schubhaft sei in dieser Zeit nicht zulässig. Die die Lage von Menschenhandelsopfern regelnde Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden, daher sei die Dublin III-VO nur sekundär anwendbar. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Es würde zu einer realen Gefährdung insbesondere seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte kommen. Österreich müsse daher von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen, um eine dem Verfassungs-, europäischem und internationalem Recht konforme Entscheidung zu treffen. 4. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 reichte die Vertretung des Beschwerdeführers für diesen und für seinen mitgereisten Sohn eine Stellungnahme „zum Verdacht des Menschenhandels
GB und internationaler Definition“ betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn nach. Nach ausführlicher Schilderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erwähnten Gastronomiebetrieb wurde vorgebracht, dass die norwegische Polizei nach Erstattung einer Anzeige nicht tätig geworden sei, sondern lediglich den Besitzer des Gastronomiebetriebes befragt habe. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien bereits 2020 zu einer Cousine nach Österreich geflohen und hätten bei der Polizei in Wien Meidling vorgesprochen, die sie jedoch ermutigt habe, nochmals in Norwegen wegen der Bedrohungen und der Ausbeutung Anzeige zu erstatten. 2021 habe der Beschwerdeführer eine E-Mail von der norwegischen Polizei erhalten, dass die Ehe zwischen ihm und seiner norwegischen Gattin nicht mehr aufrecht sei. In den Jahren 2021 und 2022 hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne zwei je sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel erhalten. Im negativen Erkenntnis über den Verlängerungsantrag im Jahr 2022 habe das zuständige Gericht angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden dem Verdacht des Menschenhandels nicht nachgegangen seien. Nach Österreich seien der Beschwerdeführer und sein Sohn geflüchtet, da sie bereits Kontakte hierher hätten und hätten weiters angegeben, dass sie nicht nach Norwegen zurück wollen würden, da sie sich dort weiter bedroht fühlen würden. Diese Schilderungen würden den Verdacht des Menschenhandels
internationaler Definition begründen. Der Beschwerdeführer sei von seiner (späteren) norwegischen Frau auf mögliches Betreiben des Gastronomiebetriebsbesitzers mit Vortäuschung von Tatsachen und falschen Versprechungen angeworben worden. Er und seine Söhne seien beherbergt und in den Betrieben aufgenommen worden, um sie unter Zuhilfenahme unlauterer Mittel – wie dem Versprechen späterer Zahlungen und zunehmender Drohungen – in ihrer Arbeitskraft gegen marginale Bezahlung unter unwürdigen Bedingungen auszubeuten. Es bestehe kein strafrechtlicher Bezug des geschilderten Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und weiterer Delikte zu Österreich. Jedoch werde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter erhoben werden, ob es in Norwegen Ermittlungsschritte in dieser Causa gegeben habe und, ob es eine geeignete Unterstützungsstruktur für mutmaßliche Opfer von Menschenhandel insbesondere männlichen Geschlechts gebe. Es werde empfohlen, den beiden mutmaßlichen Opfern nach Bekanntwerden des Verdachts des Menschenhandels eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen zu gewähren. Aus dem Umstand, dass die norwegische Polizei die Straftat des Menschenhandels nicht aufgenommen und die Männer nicht als Opfer identifiziert habe, erwachse eine Verantwortung für die österreichischen Behörden entsprechend der internationalen Verpflichtungen, proaktiv zu Identifikation, Strafverfolgung und Opferschutz beizutragen.4. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023 reichte die Vertretung des Beschwerdeführers für diesen und für seinen mitgereisten Sohn eine Stellungnahme „zum Verdacht des Menschenhandels
Paragraph 104 a, StGB und internationaler Definition“ betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn nach. Nach ausführlicher Schilderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem erwähnten Gastronomiebetrieb wurde vorgebracht, dass die norwegische Polizei nach Erstattung einer Anzeige nicht tätig geworden sei, sondern lediglich den Besitzer des Gastronomiebetriebes befragt habe. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien bereits 2020 zu einer Cousine nach Österreich geflohen und hätten bei der Polizei in Wien Meidling vorgesprochen, die sie jedoch ermutigt habe, nochmals in Norwegen wegen der Bedrohungen und der Ausbeutung Anzeige zu erstatten. 2021 habe der Beschwerdeführer eine E-Mail von der norwegischen Polizei erhalten, dass die Ehe zwischen ihm und seiner norwegischen Gattin nicht mehr aufrecht sei. In den Jahren 2021 und 2022 hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Söhne zwei je sechsmonatige Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel erhalten. Im negativen Erkenntnis über den Verlängerungsantrag im Jahr 2022 habe das zuständige Gericht angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden dem Verdacht des Menschenhandels nicht nachgegangen seien. Nach Österreich seien der Beschwerdeführer und sein Sohn geflüchtet, da sie bereits Kontakte hierher hätten und hätten weiters angegeben, dass sie nicht nach Norwegen zurück wollen würden, da sie sich dort weiter bedroht fühlen würden. Diese Schilderungen würden den Verdacht des Menschenhandels
internationaler Definition begründen. Der Beschwerdeführer sei von seiner (späteren) norwegischen Frau auf mögliches Betreiben des Gastronomiebetriebsbesitzers mit Vortäuschung von Tatsachen und falschen Versprechungen angeworben worden. Er und seine Söhne seien beherbergt und in den Betrieben aufgenommen worden, um sie unter Zuhilfenahme unlauterer Mittel – wie dem Versprechen späterer Zahlungen und zunehmender Drohungen – in ihrer Arbeitskraft gegen marginale Bezahlung unter unwürdigen Bedingungen auszubeuten. Es bestehe kein strafrechtlicher Bezug des geschilderten Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und weiterer Delikte zu Österreich. Jedoch werde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter erhoben werden, ob es in Norwegen Ermittlungsschritte in dieser Causa gegeben habe und, ob es eine geeignete Unterstützungsstruktur für mutmaßliche Opfer von Menschenhandel insbesondere männlichen Geschlechts gebe. Es werde empfohlen, den beiden mutmaßlichen Opfern nach Bekanntwerden des Verdachts des Menschenhandels eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen zu gewähren. Aus dem Umstand, dass die norwegische Polizei die Straftat des Menschenhandels nicht aufgenommen und die Männer nicht als Opfer identifiziert habe, erwachse eine Verantwortung für die österreichischen Behörden entsprechend der internationalen Verpflichtungen, proaktiv zu Identifikation, Strafverfolgung und Opferschutz beizutragen.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen, welches von der norwegischen Dublinbehörde am 20.03.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Nach seiner Einreise in Norwegen im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Söhnen bis zum Jahr 2020 in einem Restaurant, welches einem Mitglied einer großen kurdischen Sippe gehört, tätig. Allerdings wurde der Beschwerdeführer von diesem Restaurantbesitzer nicht bzw. nicht angemessen bezahlt und im Zuge einer Forderung nach mehr Geld von diesem bedroht. Daher erstattete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem (mitgereisten) Sohn Anzeige bei der norwegischen Polizei gegen diesen Restaurantbesitzer, der in der Folge einvernommen wurde. Auch der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2021 von der norwegischen Polizei mehrere Stunden lang einvernommen. Der mitgereiste Sohn des Beschwerdeführers stand mit der norwegischen Polizei in E-Mail Kontakt und erhielt bis zum Abschluss der Angelegenheit mehrere behördliche Schriftstücke. Ferner erhielt der Beschwerdeführer (ebenso wie seine beiden Söhne) in den Jahren 2021 und 2022 zwei je sechsmonatige norwegische Aufenthaltstitel „Bedenkzeit“ für mutmaßliche Betroffene von Menschenhandel. Offenbar hat sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein Opfer von Menschenhandel sein könnte, für das zuständige norwegische Gericht nicht bestätigt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei ein Opfer von Menschenhandel, wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aktuell und konkret in Norwegen einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Festgestellt wird, dass die norwegischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind. Ebenso wird festgestellt, dass Norwegen Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist. Sohin wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Norwegen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich lebt ein Neffe des Beschwerdeführers, mit welchem der Beschwerdeführer einen guten familiären Kontakt pflegt. Während seines Aufenthalts in Österreich bestand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen. Der zweite Sohn des Beschwerdeführers lebt mit Gattin und Tochter in Norwegen. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn am 13.07.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Norwegen überstellt wurde. 1.
den Bestimmungen der Dublin III-VO generell abzusehen ist, sondern lediglich, dass für zumindest 30 Tage eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen bzw. in diesem Zeitraum von einer Abschiebung Abstand zu nehmen ist. Dass Norwegen Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist, ergibt sich aus der Präambel dieser Konvention. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant sowie die damit zusammenhängenden Ereignisse als Sachverhalt festgestellt hat, ist vor dem Hintergrund der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der norwegischen Behörden (die sich ebenso aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ableiten lässt) in Zusammenschau mit dem sonstigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass die norwegische Polizei seine „Sache“ zwei Jahre nicht „angeschaut“ hat und generell „faul“ ist. Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist zunächst darauf zu verweisen, dass er seine Asylantragstellung in Norwegen geleugnet hat, obwohl diese eindeutig dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der norwegischen Dublinbehörde zu entnehmen ist. Dieser Umstand spricht nicht unbedingt für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass er im Zuge seiner Erstbefragung die Probleme in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für einen Restaurantbesitzer nicht erwähnt, sondern lediglich pauschal angeführt hat, er habe betreffend Drohungen von Seiten der PKK keinen polizeilichen Schutz erhalten vergleiche AS 27). Ferner kann weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Schriftsatz vom 29.06.2023 entnommen werden, dass in Fällen von Opfern von Menschenhandel von Überstellungen
den Bestimmungen der Dublin III-VO generell abzusehen ist, sondern lediglich, dass für zumindest 30 Tage eine Erholungs- und Bedenkzeit einzuräumen bzw. in diesem Zeitraum von einer Abschiebung Abstand zu nehmen ist. Dass Norwegen Vertragspartei der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel ist, ergibt sich aus der Präambel dieser Konvention. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
3.2.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Norwegens in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die norwegische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit Norwegens in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Norwegen bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Norwegens
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Norwegens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im norwegischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Norwegen bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Norwegens
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Norwegens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im norwegischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Österreich treffende Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG darauf hinzuweisen, dass § 58 Abs. 1 AsylG festlegt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz
G aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen (vgl. hierzu VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesamt im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des Bundesamtes begründen, der das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides
GH vom 20.04.2023, Ra 2021/19/0481). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Österreich treffende Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG darauf hinzuweisen, dass Paragraph 58, Absatz eins, AsylG festlegt, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, muss eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen vergleiche hierzu VwGH vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Daraus ist abzuleiten, dass das Bundesamt im Zulassungsverfahren nicht gehalten war, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Das Unterbleiben dieser amtswegigen Prüfung kann daher auch keinen Ermittlungsmangel des Bundesamtes begründen, der das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG berechtigen würde vergleiche VwGH vom 20.04.2023, Ra 2021/19/0481). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Norwegen
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, denen zufolge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Fall der Überstellung nach Norwegen einer Gefahr des Menschenhandels ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer keine (negativen) Angaben betreffend das Asylverfahren in Norwegen. Weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer das Asylverfahren in Norwegen sowie seine Behandlung als Asylwerber durch die norwegischen Behörden substanziiert kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet, dass er in Norwegen keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Norwegen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der norwegischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der norwegischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass die norwegische Polizei und die norwegischen Gerichte sich sehr wohl seiner Anzeige angenommen haben und tätig geworden sind. Dass das Ermittlungsergebnis offenbar nicht den Erwartungen bzw. Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen hat, kann den norwegischen Behörden bzw. dem norwegischen Staat nicht zum Vorwurf gemacht werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer allfälligen (weiteren) Bedrohungen in Norwegen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Norwegen bei der Polizei anzuzeigen und (wie schon in der Vergangenheit) dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Norwegen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der norwegischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der norwegischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass die norwegische Polizei und die norwegischen Gerichte sich sehr wohl seiner Anzeige angenommen haben und tätig geworden sind. Dass das Ermittlungsergebnis offenbar nicht den Erwartungen bzw. Wünschen des Beschwerdeführers entsprochen hat, kann den norwegischen Behörden bzw. dem norwegischen Staat nicht zum Vorwurf gemacht werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer allfälligen (weiteren) Bedrohungen in Norwegen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Norwegen bei der Polizei anzuzeigen und (wie schon in der Vergangenheit) dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (wie in Österreich) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Norwegens gegen kriminelle Übergriffe Dritter bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Norwegen zulässig ist, kann auch unter diesem Aspekt keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden.Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich der Beschwerdeführer (wie in Österreich) auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Norwegens gegen kriminelle Übergriffe Dritter bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Norwegen zulässig ist, kann auch unter diesem Aspekt keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen - auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus der Türkei - getroffen werden. Grundsätzlich ist nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublin-Staat dazu verpflichtet, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen. Ein negativer Verfahrensausgang hat grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublin-Staat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs.
den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ferner ist der Status eines Dublin-Falls bei Rückkehr entscheidend für die weitere Vorgehensweise in Norwegen. Wenn eine negative Entscheidung vorliegt und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einer Antragstellung am XXXX 05.2021 ausgeht), kann eine Beschwerde versucht werden und es wird entschieden, ob diese behandelt oder zurückgewiesen wird. Wenn der Fall von der Beschwerdekammer abgelehnt wurde, kann der Beschwerdeführer eine Wiederholung seines Falls beantragen. Wenn neue Elemente vorliegen, kann die Beschwerdekammer dem stattgeben (vgl. Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheides). Systemische Mängel im norwegischen Asylverfahren sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken.
den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ferner ist der Status eines Dublin-Falls bei Rückkehr entscheidend für die weitere Vorgehensweise in Norwegen. Wenn eine negative Entscheidung vorliegt und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einer Antragstellung am römisch 40 05.2021 ausgeht), kann eine Beschwerde versucht werden und es wird entschieden, ob diese behandelt oder zurückgewiesen wird. Wenn der Fall von der Beschwerdekammer abgelehnt wurde, kann der Beschwerdeführer eine Wiederholung seines Falls beantragen. Wenn neue Elemente vorliegen, kann die Beschwerdekammer dem stattgeben vergleiche Seiten 8 und 9 des angefochtenen Bescheides). Systemische Mängel im norwegischen Asylverfahren sind hieraus jedenfalls nicht zu erblicken. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Asylsystem in Norwegen erstattet hat, das die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG entkräftet, zumal er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am norwegischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im norwegischen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Asylsystem in Norwegen erstattet hat, das die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG entkräftet, zumal er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am norwegischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im norwegischen Asylverfahren sind auch den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.