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{'item': 'W237 2288104-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW237 2288104-1 Spruch, W237 2288104-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 17.01.2024 stellte das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) fest, dass der Beschwerdeführerin ab 17.01.2024 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend hielt das AMS fest, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 17.01.2024 eingebracht habe.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 28.01.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, sie habe am 16.01.2024 eine starke Magengrippe gehabt und aufgrund ihres körperlichen Zustands vergessen, sich rechtzeitig beim AMS zu melden. Sie ersuche um Auszahlung des Arbeitslosengeldes für den fehlenden Zeitraum, weil sie dringend auf dieses angewiesen sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 27.12.2023 arbeitslos gemeldet habe und ihr das für die Geltendmachung des Anspruchs aus Arbeitslosengeld erforderliche Antragsformular postalisch übermittelt worden sei. Auf dem Antragsformular sei schriftlich eine Frist für die Rückgabe bis 16.01.2024 vermerkt und festgehalten gewesen, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren müsse, falls sie die Frist nicht einhalten könne, zumal ihr andernfalls die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden könne. Sie habe die bis 16.01.2024 festgesetzte Antragsrückgabefrist versäumt und den Antrag erst am 17.01.2024 persönlich retourniert. Die Beschwerdeführerin hätte selbst im Krankheitsfall ab 11.01.2024 zuvor ausreichend Zeit gehabt, die gesetzte Frist einzuhalten. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, das AMS ab dem 11.01.2024 bezüglich einer Terminverlängerung zu kontaktieren; dies habe sie jedoch unterlassen. Daher gebühre ihr das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Antragsabgabe am 17.01.
  4. Eine Kulanzlösung oder Nachfrist sei aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG nicht vorgesehen bzw. möglich.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 27.12.2023 arbeitslos gemeldet habe und ihr das für die Geltendmachung des Anspruchs aus Arbeitslosengeld erforderliche Antragsformular postalisch übermittelt worden sei. Auf dem Antragsformular sei schriftlich eine Frist für die Rückgabe bis 16.01.2024 vermerkt und festgehalten gewesen, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren müsse, falls sie die Frist nicht einhalten könne, zumal ihr andernfalls die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden könne. Sie habe die bis 16.01.2024 festgesetzte Antragsrückgabefrist versäumt und den Antrag erst am 17.01.2024 persönlich retourniert. Die Beschwerdeführerin hätte selbst im Krankheitsfall ab 11.01.2024 zuvor ausreichend Zeit gehabt, die gesetzte Frist einzuhalten. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, das AMS ab dem 11.01.2024 bezüglich einer Terminverlängerung zu kontaktieren; dies habe sie jedoch unterlassen. Daher gebühre ihr das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Antragsabgabe am 17.01.
  6. Eine Kulanzlösung oder Nachfrist sei aufgrund der abschließenden Regelung des Paragraph 46, AlVG nicht vorgesehen bzw. möglich.
  7. Am 07.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 11.03.2024 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27.12.2023 telefonisch beim AMS als arbeitslos, worauf dieses ihr am 02.01.2024 postalisch ein Antragsformular zur Beantragung von Arbeitslosengeld übermittelte. Auf der ersten Seite des Formulars mit Geltendmachungsdatum 27.12.2023 ist – klar lesbar – handschriftlich vermerkt, dass dieser Antrag dem AMS bis 16.01.2024 persönlich abzugeben sei. Zusätzlich ist folgende Information enthalten: „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie, idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto, eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“. Mit Begleitschreiben zu diesem Antragsformular vom 02.01.2024 wies das AMS die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Antrag vollständig, wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben persönlich bis spätestens 16.01.2024 an das AMS retournieren solle. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin litt im Jänner 2024 an einer Gastritis und suchte am 11.01.2024 ihren Hausarzt auf, der ihr Magentabletten verschrieb. Am 26.01.2024 stellte dieser Arzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung rückwirkend für die Zeit von 11.
  11. bis 16.01.2024 – ohne festgelegte Ausgehzeiten oder verordnete Bettruhe – aus. 1.
  12. Am 17.01.2024, sohin einen Tag nach Ablauf der Rückgabefrist, übergab die Beschwerdeführerin das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular persönlich dem AMS. Zuvor hatte sie nicht um eine Verlängerung der Antragsabgabefrist ersucht.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Antragsformular zur Beantragung von Arbeitslosengeld, das Begleitschreiben des AMS an die Beschwerdeführerin vom 02.01.2024 und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 26.01.2024 liegen im Akt auf. Dass die Beschwerdeführerin unter einer Gastritis litt, am 11.01.2024 ihren Hausarzt aufsuchte und sich von diesem am 26.01.2024 rückwirkend krankschreiben lies, ergibt sich aus einem – aktenvermerklich festgehaltenen – Telefonat des AMS mit diesem Arzt; soweit sich die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung darauf bezog, bestritt die Beschwerdeführerin dies in ihrem (näher begründeten) Vorlageantrag nicht. Die Beschwerdeführerin räumte in der Beschwerde selbst ein, dass sie das ausgefüllte Antragsformular dem AMS erst am 17.01.2024 übergeben habe, und führte aus, sie habe vergessen, sich beim AMS rechtzeitig am 16.01.2024 zu melden, weil sie unter einer starken Magengrippe gelitten habe. Dass sie zuvor um eine Verlängerung der Antragsabgabefrist ersucht hätte, behauptete die Beschwerdeführerin nicht.
  14. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 17.01.
  15. Die der belangten Behörde am 28.01.2024 per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 17.01.
  16. Die der belangten Behörde am 28.01.2024 per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 04.03.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 06.03.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 07.03.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 04.03.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 06.03.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 07.03.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
  17. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)
(7)[…]“ 3.
  1. Soweit das AMS der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024 Arbeitslosengeld ab dem 17.01.2024 zuerkannte, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe erst am 17.01.2024 den Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht (weshalb ihr dieses erst ab diesem Tag gebühre). Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27.12.2023 (also dem Tag der Geltendmachung im Antragsformular) bis 16.01.2024 zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103).3.
  2. Soweit das AMS der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2024 Arbeitslosengeld ab dem 17.01.2024 zuerkannte, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe erst am 17.01.2024 den Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht (weshalb ihr dieses erst ab diesem Tag gebühre). Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 27.12.2023 (also dem Tag der Geltendmachung im Antragsformular) bis 16.01.2024 zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.
  3. Dies erfolgte auch zu Recht: 3.3.
  4. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – erst ab dem Tag der Geltendmachung. Zur Geltendmachung des Anspruchs trifft § 46 AlVG nähere Vorschriften.3.3.
  5. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – erst ab dem Tag der Geltendmachung. Zur Geltendmachung des Anspruchs trifft Paragraph 46, AlVG nähere Vorschriften. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz - Praxiskommentar, § 46, Rz 791). Die Bestimmung des § 46 AlVG legt klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz - Praxiskommentar, Paragraph 46,, Rz 791). Die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG legt klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). 3.3.
  6. Im vorliegenden Fall räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, die Antragsabgabefrist bis 16.01.2024 vergessen zu haben, und übergab dem AMS das ausgefüllte Antragsformular auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst am 17.01.
  7. Sie begründete die verspätete Rückgabe des Antrags in der Beschwerde damit, dass sie am 16.01.2023 an einer starken Magengrippe gelitten habe, und legte in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von 11.
  8. bis 16.01.2024 vor. Soweit die Beschwerdeführerin in Folge von Krankheit an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert gewesen wäre, könnte darin ein triftiger Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG vorliegen. Vom Vorliegen eines solchen wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar, § 46 AlVG, Rz 792).Soweit die Beschwerdeführerin in Folge von Krankheit an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert gewesen wäre, könnte darin ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG vorliegen. Vom Vorliegen eines solchen wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar, Paragraph 46, AlVG, Rz 792). Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren nicht aufzeigen – und ist auch von Gerichts wegen nicht ersichtlich –, dass sie durch ihre Erkrankung an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre. Einerseits sind keine Gründe erkennbar, warum es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Antragsformular dem AMS vor ihrem Krankenstand ab 11.01.2024 zu übergeben. Andererseits hätte sie – selbst wenn ihr eine persönliche Vorsprache bzw. Antragsabgabe beim AMS ab 11.01.2024 nicht möglich gewesen sein sollte (ärztlich bestätigt wurde freilich nur rückwirkende „Arbeitsunfähigkeit“) – den Anspruch jedenfalls auch anderweitig fristwahrend geltend machen können, beispielsweise durch einen bevollmächtigten Vertreter (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren nicht aufzeigen – und ist auch von Gerichts wegen nicht ersichtlich –, dass sie durch ihre Erkrankung an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen wäre. Einerseits sind keine Gründe erkennbar, warum es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Antragsformular dem AMS vor ihrem Krankenstand ab 11.01.2024 zu übergeben. Andererseits hätte sie – selbst wenn ihr eine persönliche Vorsprache bzw. Antragsabgabe beim AMS ab 11.01.2024 nicht möglich gewesen sein sollte (ärztlich bestätigt wurde freilich nur rückwirkende „Arbeitsunfähigkeit“) – den Anspruch jedenfalls auch anderweitig fristwahrend geltend machen können, beispielsweise durch einen bevollmächtigten Vertreter vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Mangels Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrunds gilt gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem ihr ausgefülltes Antragsformular beim AMS einlangte. Die Geltendmachung erfolgte somit erst am 17.01.2024.Mangels Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrunds gilt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem ihr ausgefülltes Antragsformular beim AMS einlangte. Die Geltendmachung erfolgte somit erst am 17.01.
  9. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (auch irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund eines Fehlers der Behörde einen Schaden erleidet, prinzipiell nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang aber die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG, auf deren Ausübung jedoch kein Rechtsanspruch besteht). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330; 22.12.2009, 2007/08/0245; 22.02.2012, 2010/08/0103).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (auch irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund eines Fehlers der Behörde einen Schaden erleidet, prinzipiell nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche in diesem Zusammenhang aber die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, auf deren Ausübung jedoch kein Rechtsanspruch besteht). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330; 22.12.2009, 2007/08/0245; 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.
  10. Angesichts der klaren Rechtlage erging der das Arbeitslosengeld erst ab dem 17.01.2024 – also dem Tag der tatsächlichen Geltendmachung des Anspruchs – zuerkennende (bzw. den Anspruch zwischen 27.12.2023 und 16.01.2024 abweisende) Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Von der Beschwerdeführerin begehrte Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. 3.
  12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) ist im Lichte des Falles klar und kohärent.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) ist im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2288104.1.00

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