Obsah (17)
Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 71§ 33§ 17Art. 130§ 21§ 32§ 13§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.03.2024 GeschäftszahlW242 2272251-2 Spruch, W242 2272251-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIk Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 bzw. Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, bzw. Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Irans, stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") vom XXXX 2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Irans, stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") vom römisch 40 2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2022, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nach § 28a Abs. 4 SMG verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG verurteilt.
- Am XXXX 2022 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 2022 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
- Der Berufung des BF gegen das Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben (Urteil vom XXXX 2023, GZ XXXX ).
- Der Berufung des BF gegen das Urteil des LG für Strafsachen Wien wurde vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben (Urteil vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 ).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom XXXX 2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57[Asyl
G] nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV). Das BFA erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran
§ 8Abs. 3a Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 5 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI) und
§ 53Abs.
3 Z 1 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII).5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, [AsylG] nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs) und
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am selben Tag per E-Mail übermittelt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am selben Tag per E-Mail übermittelt.
- Am XXXX 2023 wurde versucht, den Bescheid des BFA vom XXXX 2023, dem BF an seiner Meldeadresse (Hauptwohnsitz), mittels RSa-Brief zuzustellen. Vom Zustellorgan wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Folglich wurde der Bescheid dem BF am XXXX 2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
- Am römisch 40 2023 wurde versucht, den Bescheid des BFA vom römisch 40 2023, dem BF an seiner Meldeadresse (Hauptwohnsitz), mittels RSa-Brief zuzustellen. Vom Zustellorgan wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Folglich wurde der Bescheid dem BF am römisch 40 2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.
- Am XXXX 2023 trat der BF seine Haft in der Justizanstalt Wien-Simmering an.
- Am römisch 40 2023 trat der BF seine Haft in der Justizanstalt Wien-Simmering an.
- Am XXXX 2023 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2023 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kaum über Deutschkenntnisse verfüge und er deshalb in seinen Verfahren Dolmetscher benötige und in seinem Alltag auf die Übersetzungshilfe seines Umfeldes angewiesen sei. Selbst für Personen, die mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen seien, würden juristische Ausführungen sowie das dabei verwendete Vokabular als kaum verständlich erscheinen. Im Fall des BF seien daher gravierende Verständnis- und Übersetzungsmängel nicht denkunmöglich. Dem Bescheid sei zwar eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung auf Farsi beigelegt gewesen, es sei jedoch im Zusammenhang mit dem Informationsblatt auf Rechtsberatung kontextuell zu einem Verständnisproblem gekommen. Darin werde zwar auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen, jedoch sei es im Hinblick auf die Übersetzung des Hinweises am Informationsblatt kontextuell zu einem Verständnisproblem gekommen. Es werde auf die Unzulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages hingewiesen sowie, dass diese keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist habe. Das sei seitens des BF so verstanden worden, dass er kein Recht auf ein Rechtsmittel habe. Der BF habe sich im Zeitpunkt der Zustellung psychisch in einem sehr schlechten Zustand befunden, denn die Zustellung sei kurz vor seinem Haftantritt erfolgt, weshalb der BF nicht nur mit der Abklärung seiner persönlichen Umstände belastet gewesen sei, sondern er auch die psychische Erschöpfung sämtlicher Umstände nicht verarbeiten habe können. Die Situation habe für den BF eine Ausnahmesituation und Überforderung dargestellt. Auch finanziell seien ihm die Hände gebunden gewesen, weshalb er sich keinen Dolmetscher leisten habe können. Der Haftantritt sei zeitnah bevorgestanden und er habe schnell handeln wollen, daher habe er sich an eine Bekannte gewandt, die ihm bei der Übersetzung helfen und ihm den Inhalt erklären sollte. Sie habe ihm bereits in der Vergangenheit mit der Übersetzung geholfen. Auch sie habe den Bescheid samt Beilagen in derselben Weise verstanden und mit demselben Inhalt bestätigt. Da dem BF zu diesem Zeitpunkt keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden sei, habe er sich auf seine Bekannte verlassen. Erst am XXXX 2023 habe er von seiner Bekannten, die die jetzige RV aufgesucht habe, erfahren, dass eine Rechtsmittelerhebung möglich gewesen wäre. Es liege hinsichtlich der Versäumung der Frist kein Verschulden des BF, sondern höchstens ein Versehen minderen Grades vor.
- Am römisch 40 2023 brachte der BF durch seine Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kaum über Deutschkenntnisse verfüge und er deshalb in seinen Verfahren Dolmetscher benötige und in seinem Alltag auf die Übersetzungshilfe seines Umfeldes angewiesen sei. Selbst für Personen, die mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen seien, würden juristische Ausführungen sowie das dabei verwendete Vokabular als kaum verständlich erscheinen. Im Fall des BF seien daher gravierende Verständnis- und Übersetzungsmängel nicht denkunmöglich. Dem Bescheid sei zwar eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung auf Farsi beigelegt gewesen, es sei jedoch im Zusammenhang mit dem Informationsblatt auf Rechtsberatung kontextuell zu einem Verständnisproblem gekommen. Darin werde zwar auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen, jedoch sei es im Hinblick auf die Übersetzung des Hinweises am Informationsblatt kontextuell zu einem Verständnisproblem gekommen. Es werde auf die Unzulässigkeit eines Verfahrenshilfeantrages hingewiesen sowie, dass diese keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist habe. Das sei seitens des BF so verstanden worden, dass er kein Recht auf ein Rechtsmittel habe. Der BF habe sich im Zeitpunkt der Zustellung psychisch in einem sehr schlechten Zustand befunden, denn die Zustellung sei kurz vor seinem Haftantritt erfolgt, weshalb der BF nicht nur mit der Abklärung seiner persönlichen Umstände belastet gewesen sei, sondern er auch die psychische Erschöpfung sämtlicher Umstände nicht verarbeiten habe können. Die Situation habe für den BF eine Ausnahmesituation und Überforderung dargestellt. Auch finanziell seien ihm die Hände gebunden gewesen, weshalb er sich keinen Dolmetscher leisten habe können. Der Haftantritt sei zeitnah bevorgestanden und er habe schnell handeln wollen, daher habe er sich an eine Bekannte gewandt, die ihm bei der Übersetzung helfen und ihm den Inhalt erklären sollte. Sie habe ihm bereits in der Vergangenheit mit der Übersetzung geholfen. Auch sie habe den Bescheid samt Beilagen in derselben Weise verstanden und mit demselben Inhalt bestätigt. Da dem BF zu diesem Zeitpunkt keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden sei, habe er sich auf seine Bekannte verlassen. Erst am römisch 40 2023 habe er von seiner Bekannten, die die jetzige Regierungsvorlage aufgesucht habe, erfahren, dass eine Rechtsmittelerhebung möglich gewesen wäre. Es liege hinsichtlich der Versäumung der Frist kein Verschulden des BF, sondern höchstens ein Versehen minderen Grades vor.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2023
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2023 die aufschiebende Wirkung
§ 71Abs.
6 AVG zuerkannt (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 2023
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 2023 die aufschiebende Wirkung
Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die angeführten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde auf die Nachlässigkeit des BF zurückzuführen seien und das Bundesamt richtig zugestellt habe. Der BF habe den Bescheid erhalten und hätte Zeit gehabt, eine Beschwerde gegen diesen einzureichen. Dass der BF nicht verstanden habe, was in dem Bescheid stehe, sei nicht die Schuld der Behörde und auch kein unausweichliches Ereignis. Der BF hätte Zeit gehabt, den Bescheid übersetzen zu lassen oder zur ihm seitens der Behörde zur Seite gestellten Rechtsberatungsstelle zu gehen. Auch die Informationen zur Rechtsberatung seien in seine Muttersprache übersetzt worden. Es handle sich um kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, sondern um sein eigenes Verschulden.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde der Sachverhalt wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX 2023 dargelegt und weiters zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde argumentiere, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf die Nachlässigkeit des BF zurückzuführen sei und sie dabei sämtliche Umstände, die erläutert worden seien, außer Acht lasse. Das BFA habe die in dem Wiedereinsetzungsantrag namentlich genannte Zeugin nicht vernommen. Das wäre unweigerlich notwendig gewesen, um sich ein umfangreiches Bild über die Bemühungen des BF verschaffen zu können. Wäre die belangte Behörde seinen Ermittlungspflichten nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der BF durchaus Interesse an seinem Verfahren gezeigt und seinen Umständen entsprechende Schritte gesetzt habe. Der BF sei zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom XXXX 2023 aufgrund des bevorstehenden Haftantrittes dermaßen überfordert gewesen, dass dies sogar seine Dispositionsfähigkeit beeinflusst habe. Er habe aber dennoch versucht, seinen Pflichten nachzukommen und sich um die Klärung der Sache zu bemühen, und zwar in der Art und Weise, die es ihm die damalige Stresssituation erlaubt habe. Unter Beiziehung der subjektiven Umstände des BF hätte das BFA den Sorgfaltsmaßstab entsprechend anpassen müssen. Das BFA habe davon abgesehen, den BF bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung einzuvernehmen. Hätte die Behörde es nicht versäumt, sich wichtige Einblicke in die Ereignisse zu verschaffen, wäre sie unweigerlich zum Ergebnis gelangt, dass der BF nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern die ihm angesichts der geschilderten Umstände zumutbare Sorgfalt wahrgenommen habe.Darin wurde der Sachverhalt wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung vom römisch 40 2023 dargelegt und weiters zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde argumentiere, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf die Nachlässigkeit des BF zurückzuführen sei und sie dabei sämtliche Umstände, die erläutert worden seien, außer Acht lasse. Das BFA habe die in dem Wiedereinsetzungsantrag namentlich genannte Zeugin nicht vernommen. Das wäre unweigerlich notwendig gewesen, um sich ein umfangreiches Bild über die Bemühungen des BF verschaffen zu können. Wäre die belangte Behörde seinen Ermittlungspflichten nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der BF durchaus Interesse an seinem Verfahren gezeigt und seinen Umständen entsprechende Schritte gesetzt habe. Der BF sei zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 2023 aufgrund des bevorstehenden Haftantrittes dermaßen überfordert gewesen, dass dies sogar seine Dispositionsfähigkeit beeinflusst habe. Er habe aber dennoch versucht, seinen Pflichten nachzukommen und sich um die Klärung der Sache zu bemühen, und zwar in der Art und Weise, die es ihm die damalige Stresssituation erlaubt habe. Unter Beiziehung der subjektiven Umstände des BF hätte das BFA den Sorgfaltsmaßstab entsprechend anpassen müssen. Das BFA habe davon abgesehen, den BF bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung einzuvernehmen. Hätte die Behörde es nicht versäumt, sich wichtige Einblicke in die Ereignisse zu verschaffen, wäre sie unweigerlich zum Ergebnis gelangt, dass der BF nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern die ihm angesichts der geschilderten Umstände zumutbare Sorgfalt wahrgenommen habe.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 15.09.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 6, informiert und ihnen wurde die Möglichkeit gewährt, von ihrem Recht auf Parteiengehör binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gebrauch zu machen
- Mit Schreiben vom 09.10.2023 wurde die mündliche Verhandlung abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2022, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nach § 28a Abs. 4 SMG verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben (Urteil vom XXXX 2023, GZ XXXX ).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben (Urteil vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 ). Der BF wurde am XXXX 2022 vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.Der BF wurde am römisch 40 2022 vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom XXXX 2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57[Asyl
G] nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV). Das BFA erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran
§ 8Abs. 3a Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 5 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI) und
§ 53Abs.
3 Z 1 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, [AsylG] nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs) und
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am selben Tag per E-Mail übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am selben Tag per E-Mail übermittelt. Am XXXX 2023 wurde versucht, den Bescheid des BFA vom XXXX 2023, dem BF an seiner Meldeadresse (Hauptwohnsitz), mittels RSa-Brief zuzustellen. Vom Zustellorgan wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Folglich wurde der Bescheid dem BF am XXXX 2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.Am römisch 40 2023 wurde versucht, den Bescheid des BFA vom römisch 40 2023, dem BF an seiner Meldeadresse (Hauptwohnsitz), mittels RSa-Brief zuzustellen. Vom Zustellorgan wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Folglich wurde der Bescheid dem BF am römisch 40 2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid vom XXXX 2023 sowie die Verfahrensanordnung/das Informationsblatt vom XXXX 2023 gelangten in den Verfügungsbereich des BF und er nahm Kenntnis von beiden behördlichen Erledigungen. Der BF wandte sich an eine Bekannte, die ihm den Inhalt der beiden Schriftstücke erläutern sollte. Sowohl die Bekannte des BF als auch er selbst gingen davon aus, dass er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben kann.Der Bescheid vom römisch 40 2023 sowie die Verfahrensanordnung/das Informationsblatt vom römisch 40 2023 gelangten in den Verfügungsbereich des BF und er nahm Kenntnis von beiden behördlichen Erledigungen. Der BF wandte sich an eine Bekannte, die ihm den Inhalt der beiden Schriftstücke erläutern sollte. Sowohl die Bekannte des BF als auch er selbst gingen davon aus, dass er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben kann. Am XXXX 2023 trat der BF seine Haft in der Justizanstalt Wien-Simmering an.Am römisch 40 2023 trat der BF seine Haft in der Justizanstalt Wien-Simmering an. Am XXXX 2023 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2023 ein.Am römisch 40 2023 brachte der BF durch seine Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 ein. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des XXXX 2023, vier Wochen nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung. Die am XXXX 2023 durch die RV des BF eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet.Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des römisch 40 2023, vier Wochen nach der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung. Die am römisch 40 2023 durch die Regierungsvorlage des BF eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet. Der BF erfuhr am XXXX 2023, dass eine Rechtsmittelerhebung möglich war.Der BF erfuhr am römisch 40 2023, dass eine Rechtsmittelerhebung möglich war. Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2023 mit Bescheid vom XXXX 2023 ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht am XXXX 2023 Beschwerde.Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 2023 mit Bescheid vom römisch 40 2023 ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Regierungsvorlage fristgerecht am römisch 40 2023 Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des BFA vom XXXX 2017 (Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF AS 177ff).Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid des BFA vom römisch 40 2017 (Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF AS 177ff). Die strafrechtliche Verurteilung des BF konnte aufgrund der im Akt befindlichen Urteile des LG für Strafsachen Wien (AS 3ff) und des OLG Wien (AS 95ff) sowie aufgrund eines Strafregisterauszuges festgestellt werden. Die Feststellung, dass dem BF unter anderem der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023 aberkannt wurde, beruht auf dem im Akt enthaltenen Bescheid (AS 103ff). Auch die Verfahrensanordnung betreffend die Rechtsberatung sowie die E-Mail mit der sie an die BBU GmbH übermittelt wurde, liegen im Akt auf (AS 167f).Die Feststellung, dass dem BF unter anderem der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 aberkannt wurde, beruht auf dem im Akt enthaltenen Bescheid (AS 103ff). Auch die Verfahrensanordnung betreffend die Rechtsberatung sowie die E-Mail mit der sie an die BBU GmbH übermittelt wurde, liegen im Akt auf (AS 167f). Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides ergeben sich aus dem Zustellnachweis/Rückschein (AS 179). In der Beschwerde wurden auch keine diesen Feststellungen entgegenstehenden Behauptungen angeführt. Dass sich der BF an eine Bekannte wandte, die ihm den Inhalt der beiden Schriftstücke erläutern sollte sowie, dass sowohl die Bekannte des BF als auch er selbst davon ausgingen, dass er kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben kann, wurde glaubhaft in der Beschwerde vorgebracht. Der Haftantritt des BF ergibt sich aus einem Schreiben der JA Wien-Simmering (AS 183) sowie aus einem ZMR-Auszug. Unter Zugrundelegung des Zustelldatums waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen. Dass der BF am XXXX 2023 von der Möglichkeit einer Rechtsmittelerhebung erfuhr, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Dass der BF am römisch 40 2023 von der Möglichkeit einer Rechtsmittelerhebung erfuhr, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchteil I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.
- Zu Spruchteil römisch eins.: Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
- Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
§ 7Abs. 4 Vw
GVG vier Wochen.3.1.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, 1. Satz VwGVG).
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. 3.1.2. Der Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der XXXX 2023.3.1.2. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt. Der erste Tag der Abholfrist war der römisch 40 2023.
§ 17Abs. 3 Zust
G gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am XXXX 2023 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des XXXX 2023, weshalb die am XXXX 2023 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am römisch 40 2023 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des römisch 40 2023, weshalb die am römisch 40 2023 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
- September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134).Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
- November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
- März 2015, Ra 2014/01/0134). Der BF erlangte am XXXX 2023 Kenntnis von der Versäumnis und er brachte durch seine RV am XXXX 2023 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3
- Satz VwGVG – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Der BF erlangte am römisch 40 2023 Kenntnis von der Versäumnis und er brachte durch seine Regierungsvorlage am römisch 40 2023 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3,
- Satz VwGVG – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX 2023 mit Bescheid vom XXXX 2023 ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht am XXXX 2023 Beschwerde.Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 2023 mit Bescheid vom römisch 40 2023 ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege seiner Regierungsvorlage fristgerecht am römisch 40 2023 Beschwerde. 3.1.
- Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH E
- Mai 2014, 2013/11/0243; E
- Februar 2003, 2002/10/0223; E
- Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vgl. VwGH
- April 2015, 2012/07/0222).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH E
- Mai 2014, 2013/11/0243; E
- Februar 2003, 2002/10/0223; E
- Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vergleiche VwGH
- April 2015, 2012/07/0222). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kaum über Deutschkenntnisse verfüge und er sowie seine zur Übersetzung herangezogene Bekannte davon ausgegangen seien, dass der BF kein Recht auf ein Rechtsmittel habe. In Zusammenhang mit dem Informationsblatt auf Rechtsberatung sei es kontextuell zu einem Verständnisproblem gekommen. Weiters habe sich der BF aufgrund der bevorstehenden Haft in einem psychisch sehr schlechten Zustand befunden. Auch physisch sei er in einer schlechten Verfassung gewesen. Er habe sich auch finanziell keinen Übersetzer leisten können. Der BF habe nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern die ihm angesichts der geschilderten Umstände zumutbare Sorgfalt wahrgenommen. Die Säumnis sei nicht als Verschulden, sondern angesichts der genannten Gegebenheiten höchstens als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Nach der stRsp des VwGH stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.1.1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.1.1996, 95/19/1597; 10.5.2000, 95/18/0972; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068; vergleiche auch Rz 41). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972). Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vgl auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vgl auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070; 23.6.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH 29.1.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.3.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.4.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH 19.11.2015, E 1955 aus 2015,). Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.7.2004, 2004/20/0122; 24.5.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354).Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046; 25.1.1995, 94/12/0354). Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rsp des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (VwGH 30.8.2011, 2011/21/0187). Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außerstande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 7.9.2004, 2001/18/0037; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 17.12.2010, 2007/18/0953; 22.9.2011, 2007/18/0848; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 2002/18/0291; 31.8.2006, 2004/21/0139).Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rsp des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (VwGH 30.8.2011, 2011/21/0187). Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außerstande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 7.9.2004, 2001/18/0037; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 17.12.2010, 2007/18/0953; 22.9.2011, 2007/18/0848; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 2002/18/0291; 31.8.2006, 2004/21/0139). Das BVwG verkennt nicht, dass der BF aufgrund der (bevorstehenden) Haft womöglich gestresst sowie psychisch und unter Umständen auch physisch in einer schlechten Verfassung war. Allerdings kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Dispositionsfähigkeit des BF derart eingeschränkt war, dass er sich nicht an die Rechtsberatung oder etwa an die belangte Behörde wenden hätte können. Dem BF ging es nachweislich gut genug, um sich an seine Bekannte zu wenden, insofern ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht auch an die genannten Stellen hätte wenden können. Im Informationsblatt vom XXXX 2023, das der BF erhalten hat und das auch eine Übersetzung in der Sprache Farsi enthält, wird eindeutig dargelegt, dass die BBU GmbH dem BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde. Daraus geht auch hervor, dass er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen soll. Der BF wurde somit ausreichend über seine Möglichkeiten informiert und es wäre im Fall von Verständnisproblemen jedenfalls zu erwarten und zumutbar gewesen, dass er sich an die BBU GmbH wendet oder unter Umständen beim BFA nachfragt. Auch wenn dem BF zuzubilligen ist, dass er nicht völlig tatenlos blieb und er sich zumindest an eine Bekannte gewandt hat, ist doch festzuhalten, dass er auffallend sorglos handelte, indem er sich nicht an eine rechtskundige Person oder die BBU GmbH wandte bzw. zumindest eine weitere Person zur Hilfe heranzog. Im gegenständlichen Fall trifft das BFA jedenfalls kein Verschulden. Aus den Erledigungen des BFA ergeben sich keine relevanten Mängel und es erteilte auch keine unrichtigen Auskünfte. Eine Einvernahme des BF oder seiner Bekannten konnte insofern unterbleiben, da sich aus den vorgebrachten Angaben bereits zweifellos ergibt, dass den BF nicht bloß ein Versehen minderen Grades trifft.Das BVwG verkennt nicht, dass der BF aufgrund der (bevorstehenden) Haft womöglich gestresst sowie psychisch und unter Umständen auch physisch in einer schlechten Verfassung war. Allerdings kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Dispositionsfähigkeit des BF derart eingeschränkt war, dass er sich nicht an die Rechtsberatung oder etwa an die belangte Behörde wenden hätte können. Dem BF ging es nachweislich gut genug, um sich an seine Bekannte zu wenden, insofern ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht auch an die genannten Stellen hätte wenden können. Im Informationsblatt vom römisch 40 2023, das der BF erhalten hat und das auch eine Übersetzung in der Sprache Farsi enthält, wird eindeutig dargelegt, dass die BBU GmbH dem BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde. Daraus geht auch hervor, dass er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen soll. Der BF wurde somit ausreichend über seine Möglichkeiten informiert und es wäre im Fall von Verständnisproblemen jedenfalls zu erwarten und zumutbar gewesen, dass er sich an die BBU GmbH wendet oder unter Umständen beim BFA nachfragt. Auch wenn dem BF zuzubilligen ist, dass er nicht völlig tatenlos blieb und er sich zumindest an eine Bekannte gewandt hat, ist doch festzuhalten, dass er auffallend sorglos handelte, indem er sich nicht an eine rechtskundige Person oder die BBU GmbH wandte bzw. zumindest eine weitere Person zur Hilfe heranzog. Im gegenständlichen Fall trifft das BFA jedenfalls kein Verschulden. Aus den Erledigungen des BFA ergeben sich keine relevanten Mängel und es erteilte auch keine unrichtigen Auskünfte. Eine Einvernahme des BF oder seiner Bekannten konnte insofern unterbleiben, da sich aus den vorgebrachten Angaben bereits zweifellos ergibt, dass den BF nicht bloß ein Versehen minderen Grades trifft. Nach der Judikatur des VwGH trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).Nach der Judikatur des VwGH trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Der BF wurde weiters im Aberkennungsverfahren am XXXX 2022 vom BFA einvernommen, wobei ihm auch mitgeteilt wurde, dass das BFA vorhabe, ihm aufgrund des strafgerichtlichen Urteils seinen Asylstatus abzuerkennen. Der Bescheid des BFA vom XXXX 2023 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste dem BF auch die Bedeutung des Bescheides bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass der BF besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Bei lebensnaher Betrachtung hätte dem BF auch vor diesem Hintergrund der Ernst der Lage bewusst sein müssen.Der BF wurde weiters im Aberkennungsverfahren am römisch 40 2022 vom BFA einvernommen, wobei ihm auch mitgeteilt wurde, dass das BFA vorhabe, ihm aufgrund des strafgerichtlichen Urteils seinen Asylstatus abzuerkennen. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste dem BF auch die Bedeutung des Bescheides bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass der BF besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Bei lebensnaher Betrachtung hätte dem BF auch vor diesem Hintergrund der Ernst der Lage bewusst sein müssen. Aufgrund der dargelegten strengen Rechtsprechung des VwGH kann im gegenständlichen Fall – auch unter Beachtung der (bevorstehenden) Haft, des "schlechten" gesundheitlichen Zustandes und der Nachfrage bei seiner Bekannten – keineswegs von einem Versehen minderen Grades ausgegangen werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil II.: Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:3.
- Zu Spruchteil römisch zwei.: Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom römisch 40 2023 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
§ 21AVG i
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 32Abs.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
§ 33Abs.
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG).
§ 13Abs. 1 Zust
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
§ 17Abs. 1 Zust
G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 17Abs. 4 Zustell
G ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.2.
- Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am XXXX
- Da der BF nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass der Beginn der Abholfrist mit XXXX 2023 vermerkt wurde.3.2.
- Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am römisch 40
- Da der BF nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass der Beginn der Abholfrist mit römisch 40 2023 vermerkt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des § 22 ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich beim Postrückschein im Sinne des Paragraph 22, ZustG um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Vermutung zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Demnach ist die reine Behauptung, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Vom BF bzw seiner RV wurden keinerlei Zustellmängel dargelegt. Somit ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am XXXX 2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides vom XXXX 2023 in die Gewahrsame des BF gelangt ist.Vom BF bzw seiner Regierungsvorlage wurden keinerlei Zustellmängel dargelegt. Somit ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am römisch 40 2023 in die Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 2023 in die Gewahrsame des BF gelangt ist.
§ 17Abs. 3 Zust
G gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am XXXX 2023 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des XXXX 2023, weshalb die am XXXX 2023 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Zustellung bei hinterlegten Dokumenten mit dem ersten Tag der Abholfrist als bewirkt, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am römisch 40 2023 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des römisch 40 2023, weshalb die am römisch 40 2023 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Zumal die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W242.2272251.2.00